Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1963, ist deutscher Staatsangehöriger und war seit dem 7. September 2015 bei der Y.___ AG, Z.___ , als S enior Commissioning Manager angestellt . Vom
8. Oktober 2015 bis Ju l i 2019 wurde er von seiner Arbeitgeberin nach Gro ssbritan n ien entsandt und w urde
nach seiner Rückkehr an deren Sitz in Z.___ weiterbeschäftigt (vgl. Urk. 7/10-12 S. 2 oben, Urk. 7/32-35 S. 1 Mitte ) .
Am 2 9. November 2019 wurde das Arbeitsverhältnis einvernehmlich per 2 9. F ebruar 2020 aufgelöst ( Urk. 7/61-62 Ziff. 2, Urk. 7/83-84 Ziff. 2-3 , Ziff. 10 und Ziff. 14 , Urk. 7/102-105, Urk. 7/100, Urk. 7/107 -108).
Am 2 6. Februar 2020 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2020 an ( Urk. 7/ 79-82 Ziff. 2 und Urk. 7/109 ).
Mit Verfügung vom 3 . September 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse des Ka nton s Zürich (nachfolgend: ALK) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab
dem 1. März 2020 mit der Begrün dung, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland habe (Urk. 7/ 22-2 4 ) . Die dagegen vom Versicherten am 2 8 . September
und 2 7. Oktober 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/ 10-12, Urk. 7/14-15 ) wies die ALK mit Einsprache entscheid vom 1 2. November 2020 ab (Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2. Januar 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. November 2020 ( Urk. 2) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm ein Taggeldanspruch für die Zeit vom 1. März bis 1 3. September 2020 abzüglich der gesetzlichen Karenzzeit und der 10 aberkannten Tage zu gewähren ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschw erdeantwort vom 2 5. Januar 2021 ( Urk. 6) bean tragte die ALK die Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Zwischen den Parteien streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbe itslosenentschädigung vom 1. März bis 1 3. September 202 0. Der Beschwer deführer ist deutscher Staatsangehöriger ,
welcher vor Eintritt der Arbeitslosigkeit von einer Schweizer Arb eitgeberin nach Grossbritannien entsandt wurde , wo er bis zum Projektende im Ju li 2019 arbeitete . Danach fand k eine Entsendung mehr ins Ausland statt , und er war noch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses per 2 8. Februar 2020 für die Arbeitgeberin an deren Hauptsitz in Z.___ tätig ( Urk. 7/ 10-12 S. 2 ) . Es liegt damit ein i nternationaler Sachverhalt vor. 1. 2
Als Angehörige r eines Mitgliedstaates fällt d er Beschwerdeführer in den persön lichen Geltungsbereich des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen
Abkommens
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei zügigkeit ( FZA )
sowie der Verordnungen, auf w elche das Abkommen verweist. In sachlicher Hinsicht gilt die Verordnung Nr. 883/2004 (nachfolgend: Grundver ordnung, GVO )
unter anderem für Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffen (Art. 3 Abs. 1 lit. h) sowie die Durchführun gsverordnung (EG) Nr. 987/2009 (nachfolgend : Durchführungs verordnung, DVO). Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a GVO unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, grundsätzlich den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Bei Arbeits losen kommen die Rechtsvorschriften des letzten Beschäftigungsstaates vor Ein tritt der Arbeitslosigkeit zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts C 25/06 vom 6. Juni 2007 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 3
Eine Ausnahme vom Beschäftigungsstaatsprinzip ist bei einer vorübergehenden Entsendung in einen anderen Vertragsstaat möglich ( Art. 12 GVO).
Entsendung bedeutet, dass ein Arbeitnehmer für Rechnung seines Arbeitgebers vorüber gehend in einem anderen Land einen Auftrag erledigt. Während dieser Zeit bleibt weiterhin die Sozialversicherungsgesetzgebung des Ursprungslandes auf ihn anwendbar, und zwar in allen Zweigen der Sozialen Sicherheit. 1.4
Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es Sache des inner staatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden, mithin richtet sich der Anspruch auf Leistungen der schweize rischen Arbeitslosenversic herung nach schweizerischem Recht (vgl.
BGE 131 V
209 E. 5.3; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82; Urteil des Bundesgerichts
C 290/03
vom 6. März 2006
E. 1.2).
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c
des
Bundesgesetzes
über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)
ist für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung un ter anderem Voraussetzung, dass die versi cherte Person in der Schweiz wohnt. Der Begriff des Wohnens in der Schweiz ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB) zu verstehen , sondern setzt den gewöhnlichen Aufent halt in der Schweiz voraus; verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit auf rechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbezie hungen zu haben (BGE 125 V 465 E. 2a, 115 V 448 E. 1b). Entscheidend dafür sind objektive Kriterien, während der innere Wille des
Versicherten
nicht aus schlaggebend is t (BGE 138 V 533 E. 4.2 mit Hinweisen).
Keinesfalls genügt es für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts, wenn sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränkt (Urteil des Bundesgerichts C 290/03 vom 6. März 2006 E. 6.3
mit Hin weisen). 1 .5
Art. 65 GVO stellt für arbeitslose Personen, die während ihrer letzten Beschäf tigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zustän digen Staat gewohnt haben, Sonderregeln auf.
Nach
Art. 65
Abs. 2 der GVO gilt für eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitglied staat wohnt oder in ihn zurückkehrt, dass sie
sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Sie kann sich zusätzlich der Arbeits verwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Die voll arbeitslose Person erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohn mitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leis tungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt (Art. 65
Abs. 5 Bst. a GVO) und in gewissen Grenzen vom Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für die arbeitslose Person gegolten haben, erstattet (Art. 65
Abs. 6 GVO; BGE 142 V 590 E. 4.3).
Diese Rechtsvorschrift ist auf (echte) Grenzgänger zugeschnitten. Für einen Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war, gilt
Art. 65
Abs. 5 Bst. b GVO bezie hungsweise Art. 64 GVO (Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben) . Der für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnete Ausdruck «Grenz gänger» wird definiert als eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäf tigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mit gliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchent lich zurückkehrt (Art. 1 Bst. f; vgl. auch KS ALE 883, A28 und D22). 1. 6
Als unechter Grenzgänger gilt demgegenüber eine Person, welche im einen Staat tätig ist und im anderen Staat wohnt, in welchen sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt.
Anders als bei einem echten Grenzgänger fehlt somit die Pendelbewegung (Tages- oder Wochenpendler). Gemäss Beschluss Nr. U2 vom 1 2. Juni 2009 zum Geltungsbereich des Artikels 65 Absatz 2 GVO der Verwal tungskommission gehören insbesondere folgende Personenkreise zu den unech ten Grenzgängern , wenn sie während ihrer letzten Tätigkeit in einem anderen als dem für die Versicherungspflicht zuständigen Mitgliedstaat wohnten : Seeleute (Art. 11
Abs. 4 GVO); Personen, die ihre Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben (Art. 13 GVO); Personen, für die eine Verein barung nach
Art. 16
Abs. 1 GVO gilt (zum Beispiel für Entsandte mit einer Aus nahmebewilligung). Unechte Grenzgänger haben bei Vollarbeitslosigkeit ein Wahl recht, das heisst sie können ihren Anspruch entweder im Wohnstaat oder aber im letzten Tätigkeitsstaat geltend machen (Art. 65
Abs. 5 Bst. b GVO; vgl. KS ALE 883, A29 -3 1 und D25 ).
Art. 7 GVO (in Verbindung mit
Art. 63 GVO) sieht für unechte Grenzgänger die Aufhebung von Wohnortklauseln vor. Das Erfor dernis des Wohnens in der Schweiz nach
Art. 8
Abs. 1 lit. c
AVIG
entfällt somit, wenn diese in der Schweiz Anspruch stellen (KS ALE 883, A91-92). 1.7
Die Begründung der Eigenschaft als Grenzgänger muss vor Eintritt der (fakti schen) Arbeitslosigkeit erfolgen. Wer zwar während der letzten Beschäftigung den Wohnort vom Beschäftigungsstaat in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, danach aber nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehrt, um dort die ange stammte Tätigkeit auszuüben, ist kein Grenzgänger (KS ALE 883, A34). 2.
2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) hielt die Beschwerd egegnerin fest,
dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht nachweisen könne, weshalb er ab 1. März 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz habe (S. 7 Ziff. 6). Selbst wenn er als unechter Grenzgänger erachtet werden könnte, und die Schweiz für die Leistung von Arbeitslosenentschädigung zustän dig wäre, erfülle er die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG
– aus näher dargelegten Gründen – nicht . A ufgrund der gesamten Sachlage sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass sich sein Lebensmit telpunkt in der Schweiz befinde (S. 4 ff. Ziff. 3-4).
Sollte es sich beim Beschwerdeführer um einen unechten Grenzgänger handeln, hätte er nach Art. 65 Abs. 2 GVO grundsätzlich ein Wahl recht, ob er sich im Beschäftigungs- oder im Wohnmitgliedstaat zur Arbeits vermittlung anmelden und Arbeitslosenentschädigung beziehen wollte. Die Aus übung desselben sei allerdings in dem Sinne mit dem A ufenthalt verknüpft , als nur eine Person, die keine Grenzgängerin sei und zusätzlich – anders als der Ein sprecher – nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt sei, Leistungen im Beschäftigungsstaat beziehen könne . Art. 65 Abs. 2 GVO sei so zu verstehen, dass selbst bei enger Beziehung zum Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung, wo auch die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung bestünden, dort nur solche Leistungen, aber keine Arbeitslosenentschädigung beansprucht werden könne. Letztere sei einzig im Wohnmitgliedstaat, vorliegend also Deutschland, geltend zu machen (S. 6 f. Ziff. 5). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass für ihn die Regularien des unechten Grenzgängers gelten würden. Er habe somit die Wahl, entweder im letzten Beschäftigungsstaat oder im gegebenenfalls davon abweichenden Wohnsitzstaat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu erheben (S. 1 unten). Er sei kurz vor der unverschuldeten Arbeitslosigkeit in der Schweiz bei einem Schweizer Arbeit geber angestellt und davon fast vier Jahr e für diesen i n Grossbritan n ien tätig gewesen (S. 2 oben). Seine Familie sei nicht in die Schweiz gezogen , da es zu der Zeit bei seinem Schweizer Arbeitgeber keine reale Option gegeben habe, dass er für diesen längerfristig in der Schweiz arbeiten würde. Hätte er eine Stelle in der Schweiz gefunden , wäre er ohne w eiteres in die Schweiz gezogen. Der mehr monatige Einreisestopp habe seine geplante Umsiede lung verhindert (S. 2 Mitte). Dies könne ihm nicht angelastet werden (S. 2 unten). Es sei nicht rechtens, dass von einem unechten Grenzgänger verlangt werde, bei Eintritt der Arbeitslosigkeit sof ort in die Schweiz umzusiedeln (S. 3 oben). Der Grundsatz von Leistung und Gegenleistung sei verletzt (S. 4 oben). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.
6) führte die Beschwerdegegnerin aus, das s vorliegend erstellt sei, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnort nicht in den Beschäftigungsstaat bzw. in die Schweiz verlegt habe, um dort seine angestammte Tätigkeit auszuüben. Weiter sei festzuhalten, dass er zumindest nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seine n Wohnmitgliedstaat bzw. nach Deutschland, dort wo seine Familie lebe, und nicht nach Grossbritan n ien zurückgekehrt sei , weshalb dieser Umstand eine Leistungszuständigkeit d es Wohnmitgliedstaates begründe (S. 2). 3.
3. 1
Unbestritten ist, dass d er Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit für die Y.___ AG
vom 7. September 2015 bis 2 9. Februar 2020 ( Urk. 7/83-84 Ziff. 2) der schweizerischen Sozialversicherung unterstellt war. Dies wohl zunächst aufgrund des Entsendungsverhältnisses, welches in Durchbrechung des Beschäftigungsstaatsprinzips
trotz Tätigkeit in Grossbritan n ien zur Anwendung der schweizerischen Rechtvorschriften führte (vorstehend E. 1. 3 ) und hernach ab
Beendigu ng der letzten Entsendung im Jul i 2019 aufgrund eines normalen Anstel lungsverhältnisses des Beschwerdeführers mit Beschäftigung in der Schweiz bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 2 8. Februar 2020 ( vgl. Urk. 7/10-12 S. 2 oben, Urk. 7/32-35 S. 1 Mitte ; Urk. 7/101-105 bei vereinbartem
Arbeitsort Z.___ ) aufgrund des für diese n Zeitraum zur Anwendung gelangenden Beschäftigungsstaatsprinzip s (vorstehend E. 1. 2 ) . 3. 2
Vorab zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die Dauer der strittigen Anspruchsberechtigung ab 1. März 2020 die Anspruchsvoraussetzungen des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG (vorstehend E. 1. 4 ) erfüllt. Erforderlich hierfür wäre, dass er in den Monaten März 2020 bis zur Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung per 1 0. September 2020 ( Urk. 7/19) einen tat sächlichen Aufenthalt in der Schweiz nachzuweisen vermag und in diesem Zeit raum auch objektive Kriterien für die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben , bestanden haben.
Im massgeblichen Zeitraum von März bis September 2020 war der Beschwerde führer nicht in der Schweiz angemeldet. So geht aus der Auskunftserteilung des Bevölkerungsamtes B.___ vom 1. Juli 2020 hervor, dass der Beschwerde führer bereits per 3 1. Dezember 2015 von der C.___ , Z.___ , weggezogen sei ( Urk. 7/43). Diese Adresse nannte der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Anmeldung zum Leistungsbezug am 2 6. beziehungsweise am 2 8. Februar 2020 (vgl. Urk. 7/79-82, Urk. 7/109) . Dabei handelt es sich jedoch lediglich um die Firmenadresse der Arbeitgeberin ( Urk. 7/83-84) , welche nichts mit einem effektiven Wohn ort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG zu tun hat und lediglich als Korrespondenzadresse diente ( Urk. 7/32-35 S. 1 unten) . Im Auflösungs-Übereinkommen mit der Arbeitsgeberin vom 2 7. Februar 2020 wurde die Adresse der Familie des Beschwerdeführers in D- D.___ aufgeführt ( Urk. 7/107-108) , ebenso in der Arbeitgeberbescheinigung vom 2 2. April 2020 ( Urk. 7/83-84). An dieser Adresse sind seine beiden Kinder und die Ehefrau wohn haft (vgl.
Urk. 7/27- 30
Ziff. 3-4,
Urk. 7/63-64 ,
Urk. 7/90-91).
Sodann
räumte der
Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 8. Juli 2020
ein , dass er nach Been digung des Arbeitsverhältnisses nach einem gescheiterten Versuch, in der Schweiz ein Appartement anzumieten , nach Deutschland gereist sei , um Hotel kosten zu sparen ( Urk. 7/32-35 S. 2 Mitte). Damit steht fest, dass der Beschwer deführer nach Eintritt der Arbeitslosigkeit per 1. März 2020
in Deutschland bei seiner Ehefrau und seinen Kindern in D- D.___ wohnte . Soweit sich sein Auf enthalt in der Schweiz ab möglicher Wiedereinreise ab 8. Ju n i 2020 jedoch ledig lich auf die Erfüllung der Kontrollvorschriften beim RAV und die Arbeitssuche beschränkt e ( Urk. 7/32-35 S. 2 Mitte und S. 3 oben ), ist er darauf hinzuweisen, dass dies für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht genü gt ( vorste hend E. 1. 3 ).
Insbesondere verneinte der Beschwerdeführer im am 7. Juli 2020 unterzeichneten Fragebogen «Wohnen in der Schweiz» in der Schweiz Tätigkeiten im kulturellen, sportlichen, politischen oder gesellschaftlichen Bereich aus zu übe n ( Urk. 7/27- 30
Ziff. 5) , sodass auch unter diesem Gesichtspunkt objektive Kriterien für die Absicht, in der Schweiz den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu haben, fehlen . Was die im Fragebogen angegebene weitere Wohnadresse an der E.___ , Z.___ ( Urk. 7/27-29 Ziff.
1) anbelangt, handelt es sich gemäss seinen Ausführungen vom 8. Juli 2020 um ein Appartement ,
welches er ohne lange laufenden Mietvertrag zu Tageskonditionen einigermassen kosten günstig habe anmieten können ( Urk. 7/32-35 S. 3 oben). Damit vermag der Beschwerdeführer aber ebenfalls nicht darzutun, dass er im
hier strittigen Zeit raum s einen Wohn ort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG in der Schweiz hatte, obwohl seine Ausführungen glaubhaft sind, dass er, sofern er eine Stelle gefun den hätte, in die Schweiz gezogen wäre.
D amit ist einhergehend mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von der Anmeldung zum Leistungsbezug ab 1. März 2020 bis zur Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung im
September 2020
( Urk. 7/ 19 ) seinen Lebens mittelpunkt
und gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Familie in D- D.___ hatte, womit er die Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG
nic ht erfüllt . 3. 3
Entgegen der Ansicht de r Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.1 und E. 2.3) , entfällt die Anspruchsvoraussetzung des W ohn ens in der Schweiz , wenn der Beschwerdeführer als unechter Gr enzgänger zu qualifizieren ist (vorstehend E.
1. 6 ). Sowohl beim echten als auch beim unechten Grenzgänger sind strenge Anforderungen an den Nach weis der Grenzgängereigenschaft zu stellen und es gilt grundsätzlich die Vermutung, dass solche Personen ihren Wohnort im Tätig keitsstaat haben (vgl. KS ALE 883 A28-29, A83). Die Prüfung der Eigenschaf t als Grenzgänger obliegt dabei den Kassen (vgl. KS ALE 883 A37).
Der Beschwerdeführer legte in seiner Einsprache vom 2 7. Oktober 2020 dar, dass
er nach dem Ende der letzten Entsendung im Juli 2019 in Z.___ zur finalen Dokumentation und zu Projektbesprechung gewesen sei . Da sich keine neuen Aufträge ab ge zeichnet hätt en, habe er in Deutschland Überstunden abgefeiert und jeweils für kürze re oder längere Zeiträume in Z.___ gearbeitet (Vorbereitung und Optimierung für zukünftige Inbetriebsetzungen). Als sich dann nichts erge ben habe, sei ihm nahegelegt worden, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zu beenden. Diese Vereinbarung sei dann Ende November 2019 getroffen worden. Anschliessend habe er sowohl von Z.___ als auch von Deutsch land aus versucht, eine
neue Anstellung zu finden, während er noch zeit gleich in Z.___ für seine Arbeitgeberin tätig gewesen sei ( Urk. 7/10-12 S. 2 Mitte).
Beschwerdeweise führte er ferner aus, dass seine Familie bereits während seiner Entsendung nach Grossbritannien nach Deutschland umgesiedelt war ( Urk. 1 S.
2 oben). Am 1 6. beziehungsweise 2 6. Oktober 2019 wurde eine Ergän zungsvereinbarung über die Anstellung des Beschwerdeführers bei der Y.___ AG abgeschlossen, wobei als W ohnsitz des Beschwerdeführers seine Adresse in D- D.___ angegeben wurde, wo er die Vereinbarung auch unter zeichnete ( Urk. 7/101). Auch die vom 2 7. Februar 2020 datierende Auflösungs vereinbarung führte die Adresse D- D.___ auf ( Urk. 7/207). Aus der Arbeit geberbescheinigung vom 2 2. April 2020 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis am 2 8. Februar 2020 gearbeitet hat , als Wohn ort wurde die Adresse in D- D.___ genannt ( Urk. 7/83-84 Ziff. 14). In seinem Schreiben vom 8. Juli 2020 gab der Beschwerdeführer sodann an, während der gesamten Einzahlungszeit bei der Arbeitslosenversicherung nicht für einen längeren Zeitraum in der Schweiz gewohnt zu haben ( Urk. 7/32-35 S. 2 oben ).
Diese Umstände sprechen in ihrer Gesamtheit überwiegend wahrscheinlich dafür , dass der Beschwerdeführer
– nach Beendigung seiner Entsendung im Juli 2019 – während seiner Tätigkeit für die Arbeitgeberin in Z.___ seinen Wohn ort in D- D.___ hat te . Jedoch lässt sich aufgrund der Akten nicht beantworten, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Juli 2019 und Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 2 8. Februar 2020 wöchentlich nach D- D.___ zurückgekehrt ist, oder ob er weniger oft nach D- D.___ gereist ist , zumal sich die diesbezüglichen Fragen im Fragebogen «Wohnen in der Schweiz» vom 1. Juli 2020 ( Urk. 7/27-30) und die Reisebelege ( Urk. 7/36-39) auf die Zeit der Arbeitslosigkeit und nicht auf die davor liegende Zeitspanne des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses beziehen, welche jedoch für die die Qualifikation des Beschwerdeführers als unechter Grenzgänger oder als echter Grenzgänger massgebend ist (E. 1.7) .
3.4
Aufgrund der vorliegend en Akten lässt sich daher nicht abschliessend beurteilen, ob der Beschwerdeführer als echter oder unechter Grenzgänger zu qualifizieren ist und wie es sich damit genau verhält. Die Prüfung der Eigenschaft als Grenz gänger obliegt den Kassen , welche die versicherte Person dazu zu befragen hat (vgl. KS ALE 883 A37 , A84 ).
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Demnach ist die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und anschliessend über die Anspruchs berec htigung des Beschwerdeführers ab 1. März 2020 bis zu seiner Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung per 1 0. September 2020 ( Urk. 7/19) neu ent scheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 1 2. November 2020 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird , damit d ie se nach Vornahme e rgänzender Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits losenentschädigung ab dem 1. März 2020 neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1963, ist deutscher Staatsangehöriger und war seit dem 7. September 2015 bei der Y.___ AG, Z.___ , als S enior Commissioning Manager angestellt . Vom
8. Oktober 2015 bis Ju l i 2019 wurde er von seiner Arbeitgeberin nach Gro ssbritan n ien entsandt und w urde
nach seiner Rückkehr an deren Sitz in Z.___ weiterbeschäftigt (vgl. Urk. 7/10-12 S. 2 oben, Urk. 7/32-35 S. 1 Mitte ) .
Am 2 9. November 2019 wurde das Arbeitsverhältnis einvernehmlich per 2 9. F ebruar 2020 aufgelöst ( Urk. 7/61-62 Ziff. 2, Urk. 7/83-84 Ziff. 2-3 , Ziff. 10 und Ziff. 14 , Urk. 7/102-105, Urk. 7/100, Urk. 7/107 -108).
Am
E. 1.4 Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es Sache des inner staatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden, mithin richtet sich der Anspruch auf Leistungen der schweize rischen Arbeitslosenversic herung nach schweizerischem Recht (vgl.
BGE 131 V
209 E. 5.3; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82; Urteil des Bundesgerichts
C 290/03
vom 6. März 2006
E. 1.2).
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c
des
Bundesgesetzes
über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)
ist für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung un ter anderem Voraussetzung, dass die versi cherte Person in der Schweiz wohnt. Der Begriff des Wohnens in der Schweiz ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB) zu verstehen , sondern setzt den gewöhnlichen Aufent halt in der Schweiz voraus; verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit auf rechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbezie hungen zu haben (BGE 125 V 465 E. 2a, 115 V 448 E. 1b). Entscheidend dafür sind objektive Kriterien, während der innere Wille des
Versicherten
nicht aus schlaggebend is t (BGE 138 V 533 E. 4.2 mit Hinweisen).
Keinesfalls genügt es für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts, wenn sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränkt (Urteil des Bundesgerichts C 290/03 vom 6. März 2006 E. 6.3
mit Hin weisen). 1 .5
Art. 65 GVO stellt für arbeitslose Personen, die während ihrer letzten Beschäf tigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zustän digen Staat gewohnt haben, Sonderregeln auf.
Nach
Art. 65
Abs. 2 der GVO gilt für eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitglied staat wohnt oder in ihn zurückkehrt, dass sie
sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Sie kann sich zusätzlich der Arbeits verwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Die voll arbeitslose Person erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohn mitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leis tungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt (Art. 65
Abs. 5 Bst. a GVO) und in gewissen Grenzen vom Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für die arbeitslose Person gegolten haben, erstattet (Art. 65
Abs. 6 GVO; BGE 142 V 590 E. 4.3).
Diese Rechtsvorschrift ist auf (echte) Grenzgänger zugeschnitten. Für einen Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war, gilt
Art. 65
Abs. 5 Bst. b GVO bezie hungsweise Art. 64 GVO (Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben) . Der für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnete Ausdruck «Grenz gänger» wird definiert als eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäf tigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mit gliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchent lich zurückkehrt (Art. 1 Bst. f; vgl. auch KS ALE 883, A28 und D22). 1. 6
Als unechter Grenzgänger gilt demgegenüber eine Person, welche im einen Staat tätig ist und im anderen Staat wohnt, in welchen sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt.
Anders als bei einem echten Grenzgänger fehlt somit die Pendelbewegung (Tages- oder Wochenpendler). Gemäss Beschluss Nr. U2 vom 1 2. Juni 2009 zum Geltungsbereich des Artikels 65 Absatz 2 GVO der Verwal tungskommission gehören insbesondere folgende Personenkreise zu den unech ten Grenzgängern , wenn sie während ihrer letzten Tätigkeit in einem anderen als dem für die Versicherungspflicht zuständigen Mitgliedstaat wohnten : Seeleute (Art. 11
Abs. 4 GVO); Personen, die ihre Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben (Art. 13 GVO); Personen, für die eine Verein barung nach
Art. 16
Abs. 1 GVO gilt (zum Beispiel für Entsandte mit einer Aus nahmebewilligung). Unechte Grenzgänger haben bei Vollarbeitslosigkeit ein Wahl recht, das heisst sie können ihren Anspruch entweder im Wohnstaat oder aber im letzten Tätigkeitsstaat geltend machen (Art. 65
Abs. 5 Bst. b GVO; vgl. KS ALE 883, A29 -3 1 und D25 ).
Art. 7 GVO (in Verbindung mit
Art. 63 GVO) sieht für unechte Grenzgänger die Aufhebung von Wohnortklauseln vor. Das Erfor dernis des Wohnens in der Schweiz nach
Art. 8
Abs. 1 lit. c
AVIG
entfällt somit, wenn diese in der Schweiz Anspruch stellen (KS ALE 883, A91-92).
E. 1.7 Die Begründung der Eigenschaft als Grenzgänger muss vor Eintritt der (fakti schen) Arbeitslosigkeit erfolgen. Wer zwar während der letzten Beschäftigung den Wohnort vom Beschäftigungsstaat in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, danach aber nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehrt, um dort die ange stammte Tätigkeit auszuüben, ist kein Grenzgänger (KS ALE 883, A34). 2.
E. 2 und Urk. 7/109 ).
Mit Verfügung vom
E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) hielt die Beschwerd egegnerin fest,
dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht nachweisen könne, weshalb er ab 1. März 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz habe (S. 7 Ziff. 6). Selbst wenn er als unechter Grenzgänger erachtet werden könnte, und die Schweiz für die Leistung von Arbeitslosenentschädigung zustän dig wäre, erfülle er die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG
– aus näher dargelegten Gründen – nicht . A ufgrund der gesamten Sachlage sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass sich sein Lebensmit telpunkt in der Schweiz befinde (S. 4 ff. Ziff. 3-4).
Sollte es sich beim Beschwerdeführer um einen unechten Grenzgänger handeln, hätte er nach Art. 65 Abs. 2 GVO grundsätzlich ein Wahl recht, ob er sich im Beschäftigungs- oder im Wohnmitgliedstaat zur Arbeits vermittlung anmelden und Arbeitslosenentschädigung beziehen wollte. Die Aus übung desselben sei allerdings in dem Sinne mit dem A ufenthalt verknüpft , als nur eine Person, die keine Grenzgängerin sei und zusätzlich – anders als der Ein sprecher – nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt sei, Leistungen im Beschäftigungsstaat beziehen könne . Art. 65 Abs. 2 GVO sei so zu verstehen, dass selbst bei enger Beziehung zum Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung, wo auch die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung bestünden, dort nur solche Leistungen, aber keine Arbeitslosenentschädigung beansprucht werden könne. Letztere sei einzig im Wohnmitgliedstaat, vorliegend also Deutschland, geltend zu machen (S. 6 f. Ziff. 5).
E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass für ihn die Regularien des unechten Grenzgängers gelten würden. Er habe somit die Wahl, entweder im letzten Beschäftigungsstaat oder im gegebenenfalls davon abweichenden Wohnsitzstaat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu erheben (S. 1 unten). Er sei kurz vor der unverschuldeten Arbeitslosigkeit in der Schweiz bei einem Schweizer Arbeit geber angestellt und davon fast vier Jahr e für diesen i n Grossbritan n ien tätig gewesen (S. 2 oben). Seine Familie sei nicht in die Schweiz gezogen , da es zu der Zeit bei seinem Schweizer Arbeitgeber keine reale Option gegeben habe, dass er für diesen längerfristig in der Schweiz arbeiten würde. Hätte er eine Stelle in der Schweiz gefunden , wäre er ohne w eiteres in die Schweiz gezogen. Der mehr monatige Einreisestopp habe seine geplante Umsiede lung verhindert (S. 2 Mitte). Dies könne ihm nicht angelastet werden (S. 2 unten). Es sei nicht rechtens, dass von einem unechten Grenzgänger verlangt werde, bei Eintritt der Arbeitslosigkeit sof ort in die Schweiz umzusiedeln (S. 3 oben). Der Grundsatz von Leistung und Gegenleistung sei verletzt (S. 4 oben).
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.
6) führte die Beschwerdegegnerin aus, das s vorliegend erstellt sei, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnort nicht in den Beschäftigungsstaat bzw. in die Schweiz verlegt habe, um dort seine angestammte Tätigkeit auszuüben. Weiter sei festzuhalten, dass er zumindest nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seine n Wohnmitgliedstaat bzw. nach Deutschland, dort wo seine Familie lebe, und nicht nach Grossbritan n ien zurückgekehrt sei , weshalb dieser Umstand eine Leistungszuständigkeit d es Wohnmitgliedstaates begründe (S. 2). 3.
3. 1
Unbestritten ist, dass d er Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit für die Y.___ AG
vom 7. September 2015 bis 2 9. Februar 2020 ( Urk. 7/83-84 Ziff. 2) der schweizerischen Sozialversicherung unterstellt war. Dies wohl zunächst aufgrund des Entsendungsverhältnisses, welches in Durchbrechung des Beschäftigungsstaatsprinzips
trotz Tätigkeit in Grossbritan n ien zur Anwendung der schweizerischen Rechtvorschriften führte (vorstehend E. 1. 3 ) und hernach ab
Beendigu ng der letzten Entsendung im Jul i 2019 aufgrund eines normalen Anstel lungsverhältnisses des Beschwerdeführers mit Beschäftigung in der Schweiz bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 2 8. Februar 2020 ( vgl. Urk. 7/10-12 S. 2 oben, Urk. 7/32-35 S. 1 Mitte ; Urk. 7/101-105 bei vereinbartem
Arbeitsort Z.___ ) aufgrund des für diese n Zeitraum zur Anwendung gelangenden Beschäftigungsstaatsprinzip s (vorstehend E. 1. 2 ) . 3. 2
Vorab zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die Dauer der strittigen Anspruchsberechtigung ab 1. März 2020 die Anspruchsvoraussetzungen des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG (vorstehend E. 1. 4 ) erfüllt. Erforderlich hierfür wäre, dass er in den Monaten März 2020 bis zur Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung per 1 0. September 2020 ( Urk. 7/19) einen tat sächlichen Aufenthalt in der Schweiz nachzuweisen vermag und in diesem Zeit raum auch objektive Kriterien für die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben , bestanden haben.
Im massgeblichen Zeitraum von März bis September 2020 war der Beschwerde führer nicht in der Schweiz angemeldet. So geht aus der Auskunftserteilung des Bevölkerungsamtes B.___ vom 1. Juli 2020 hervor, dass der Beschwerde führer bereits per 3 1. Dezember 2015 von der C.___ , Z.___ , weggezogen sei ( Urk. 7/43). Diese Adresse nannte der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Anmeldung zum Leistungsbezug am 2 6. beziehungsweise am 2 8. Februar 2020 (vgl. Urk. 7/79-82, Urk. 7/109) . Dabei handelt es sich jedoch lediglich um die Firmenadresse der Arbeitgeberin ( Urk. 7/83-84) , welche nichts mit einem effektiven Wohn ort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG zu tun hat und lediglich als Korrespondenzadresse diente ( Urk. 7/32-35 S. 1 unten) . Im Auflösungs-Übereinkommen mit der Arbeitsgeberin vom 2 7. Februar 2020 wurde die Adresse der Familie des Beschwerdeführers in D- D.___ aufgeführt ( Urk. 7/107-108) , ebenso in der Arbeitgeberbescheinigung vom 2 2. April 2020 ( Urk. 7/83-84). An dieser Adresse sind seine beiden Kinder und die Ehefrau wohn haft (vgl.
Urk. 7/27- 30
Ziff. 3-4,
Urk. 7/63-64 ,
Urk. 7/90-91).
Sodann
räumte der
Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 8. Juli 2020
ein , dass er nach Been digung des Arbeitsverhältnisses nach einem gescheiterten Versuch, in der Schweiz ein Appartement anzumieten , nach Deutschland gereist sei , um Hotel kosten zu sparen ( Urk. 7/32-35 S. 2 Mitte). Damit steht fest, dass der Beschwer deführer nach Eintritt der Arbeitslosigkeit per 1. März 2020
in Deutschland bei seiner Ehefrau und seinen Kindern in D- D.___ wohnte . Soweit sich sein Auf enthalt in der Schweiz ab möglicher Wiedereinreise ab 8. Ju n i 2020 jedoch ledig lich auf die Erfüllung der Kontrollvorschriften beim RAV und die Arbeitssuche beschränkt e ( Urk. 7/32-35 S. 2 Mitte und S. 3 oben ), ist er darauf hinzuweisen, dass dies für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht genü gt ( vorste hend E. 1. 3 ).
Insbesondere verneinte der Beschwerdeführer im am 7. Juli 2020 unterzeichneten Fragebogen «Wohnen in der Schweiz» in der Schweiz Tätigkeiten im kulturellen, sportlichen, politischen oder gesellschaftlichen Bereich aus zu übe n ( Urk. 7/27- 30
Ziff. 5) , sodass auch unter diesem Gesichtspunkt objektive Kriterien für die Absicht, in der Schweiz den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu haben, fehlen . Was die im Fragebogen angegebene weitere Wohnadresse an der E.___ , Z.___ ( Urk. 7/27-29 Ziff.
1) anbelangt, handelt es sich gemäss seinen Ausführungen vom 8. Juli 2020 um ein Appartement ,
welches er ohne lange laufenden Mietvertrag zu Tageskonditionen einigermassen kosten günstig habe anmieten können ( Urk. 7/32-35 S. 3 oben). Damit vermag der Beschwerdeführer aber ebenfalls nicht darzutun, dass er im
hier strittigen Zeit raum s einen Wohn ort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG in der Schweiz hatte, obwohl seine Ausführungen glaubhaft sind, dass er, sofern er eine Stelle gefun den hätte, in die Schweiz gezogen wäre.
D amit ist einhergehend mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von der Anmeldung zum Leistungsbezug ab 1. März 2020 bis zur Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung im
September 2020
( Urk. 7/ 19 ) seinen Lebens mittelpunkt
und gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Familie in D- D.___ hatte, womit er die Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG
nic ht erfüllt . 3. 3
Entgegen der Ansicht de r Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.1 und E. 2.3) , entfällt die Anspruchsvoraussetzung des W ohn ens in der Schweiz , wenn der Beschwerdeführer als unechter Gr enzgänger zu qualifizieren ist (vorstehend E.
1. 6 ). Sowohl beim echten als auch beim unechten Grenzgänger sind strenge Anforderungen an den Nach weis der Grenzgängereigenschaft zu stellen und es gilt grundsätzlich die Vermutung, dass solche Personen ihren Wohnort im Tätig keitsstaat haben (vgl. KS ALE 883 A28-29, A83). Die Prüfung der Eigenschaf t als Grenzgänger obliegt dabei den Kassen (vgl. KS ALE 883 A37).
Der Beschwerdeführer legte in seiner Einsprache vom 2 7. Oktober 2020 dar, dass
er nach dem Ende der letzten Entsendung im Juli 2019 in Z.___ zur finalen Dokumentation und zu Projektbesprechung gewesen sei . Da sich keine neuen Aufträge ab ge zeichnet hätt en, habe er in Deutschland Überstunden abgefeiert und jeweils für kürze re oder längere Zeiträume in Z.___ gearbeitet (Vorbereitung und Optimierung für zukünftige Inbetriebsetzungen). Als sich dann nichts erge ben habe, sei ihm nahegelegt worden, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zu beenden. Diese Vereinbarung sei dann Ende November 2019 getroffen worden. Anschliessend habe er sowohl von Z.___ als auch von Deutsch land aus versucht, eine
neue Anstellung zu finden, während er noch zeit gleich in Z.___ für seine Arbeitgeberin tätig gewesen sei ( Urk. 7/10-12 S. 2 Mitte).
Beschwerdeweise führte er ferner aus, dass seine Familie bereits während seiner Entsendung nach Grossbritannien nach Deutschland umgesiedelt war ( Urk. 1 S.
2 oben). Am 1 6. beziehungsweise 2 6. Oktober 2019 wurde eine Ergän zungsvereinbarung über die Anstellung des Beschwerdeführers bei der Y.___ AG abgeschlossen, wobei als W ohnsitz des Beschwerdeführers seine Adresse in D- D.___ angegeben wurde, wo er die Vereinbarung auch unter zeichnete ( Urk. 7/101). Auch die vom 2 7. Februar 2020 datierende Auflösungs vereinbarung führte die Adresse D- D.___ auf ( Urk. 7/207). Aus der Arbeit geberbescheinigung vom 2 2. April 2020 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis am 2 8. Februar 2020 gearbeitet hat , als Wohn ort wurde die Adresse in D- D.___ genannt ( Urk. 7/83-84 Ziff. 14). In seinem Schreiben vom 8. Juli 2020 gab der Beschwerdeführer sodann an, während der gesamten Einzahlungszeit bei der Arbeitslosenversicherung nicht für einen längeren Zeitraum in der Schweiz gewohnt zu haben ( Urk. 7/32-35 S. 2 oben ).
Diese Umstände sprechen in ihrer Gesamtheit überwiegend wahrscheinlich dafür , dass der Beschwerdeführer
– nach Beendigung seiner Entsendung im Juli 2019 – während seiner Tätigkeit für die Arbeitgeberin in Z.___ seinen Wohn ort in D- D.___ hat te . Jedoch lässt sich aufgrund der Akten nicht beantworten, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Juli 2019 und Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 2 8. Februar 2020 wöchentlich nach D- D.___ zurückgekehrt ist, oder ob er weniger oft nach D- D.___ gereist ist , zumal sich die diesbezüglichen Fragen im Fragebogen «Wohnen in der Schweiz» vom 1. Juli 2020 ( Urk. 7/27-30) und die Reisebelege ( Urk. 7/36-39) auf die Zeit der Arbeitslosigkeit und nicht auf die davor liegende Zeitspanne des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses beziehen, welche jedoch für die die Qualifikation des Beschwerdeführers als unechter Grenzgänger oder als echter Grenzgänger massgebend ist (E. 1.7) .
E. 3 . September 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse des Ka nton s Zürich (nachfolgend: ALK) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab
dem 1. März 2020 mit der Begrün dung, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland habe (Urk. 7/ 22-2
E. 3.4 Aufgrund der vorliegend en Akten lässt sich daher nicht abschliessend beurteilen, ob der Beschwerdeführer als echter oder unechter Grenzgänger zu qualifizieren ist und wie es sich damit genau verhält. Die Prüfung der Eigenschaft als Grenz gänger obliegt den Kassen , welche die versicherte Person dazu zu befragen hat (vgl. KS ALE 883 A37 , A84 ).
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Demnach ist die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und anschliessend über die Anspruchs berec htigung des Beschwerdeführers ab 1. März 2020 bis zu seiner Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung per 1 0. September 2020 ( Urk. 7/19) neu ent scheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 1 2. November 2020 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird , damit d ie se nach Vornahme e rgänzender Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits losenentschädigung ab dem 1. März 2020 neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
E. 4 ) . Die dagegen vom Versicherten am 2
E. 8 . September
und 2 7. Oktober 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/ 10-12, Urk. 7/14-15 ) wies die ALK mit Einsprache entscheid vom 1 2. November 2020 ab (Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2. Januar 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. November 2020 ( Urk. 2) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm ein Taggeldanspruch für die Zeit vom 1. März bis 1 3. September 2020 abzüglich der gesetzlichen Karenzzeit und der 10 aberkannten Tage zu gewähren ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschw erdeantwort vom 2 5. Januar 2021 ( Urk. 6) bean tragte die ALK die Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Zwischen den Parteien streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbe itslosenentschädigung vom 1. März bis 1 3. September 202 0. Der Beschwer deführer ist deutscher Staatsangehöriger ,
welcher vor Eintritt der Arbeitslosigkeit von einer Schweizer Arb eitgeberin nach Grossbritannien entsandt wurde , wo er bis zum Projektende im Ju li 2019 arbeitete . Danach fand k eine Entsendung mehr ins Ausland statt , und er war noch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses per 2 8. Februar 2020 für die Arbeitgeberin an deren Hauptsitz in Z.___ tätig ( Urk. 7/ 10-12 S. 2 ) . Es liegt damit ein i nternationaler Sachverhalt vor. 1. 2
Als Angehörige r eines Mitgliedstaates fällt d er Beschwerdeführer in den persön lichen Geltungsbereich des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen
Abkommens
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei zügigkeit ( FZA )
sowie der Verordnungen, auf w elche das Abkommen verweist. In sachlicher Hinsicht gilt die Verordnung Nr. 883/2004 (nachfolgend: Grundver ordnung, GVO )
unter anderem für Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffen (Art. 3 Abs. 1 lit. h) sowie die Durchführun gsverordnung (EG) Nr. 987/2009 (nachfolgend : Durchführungs verordnung, DVO). Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a GVO unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, grundsätzlich den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Bei Arbeits losen kommen die Rechtsvorschriften des letzten Beschäftigungsstaates vor Ein tritt der Arbeitslosigkeit zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts C 25/06 vom 6. Juni 2007 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 3
Eine Ausnahme vom Beschäftigungsstaatsprinzip ist bei einer vorübergehenden Entsendung in einen anderen Vertragsstaat möglich ( Art.
E. 12 GVO).
Entsendung bedeutet, dass ein Arbeitnehmer für Rechnung seines Arbeitgebers vorüber gehend in einem anderen Land einen Auftrag erledigt. Während dieser Zeit bleibt weiterhin die Sozialversicherungsgesetzgebung des Ursprungslandes auf ihn anwendbar, und zwar in allen Zweigen der Sozialen Sicherheit.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00007
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 1 1. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1963, ist deutscher Staatsangehöriger und war seit dem 7. September 2015 bei der Y.___ AG, Z.___ , als S enior Commissioning Manager angestellt . Vom
8. Oktober 2015 bis Ju l i 2019 wurde er von seiner Arbeitgeberin nach Gro ssbritan n ien entsandt und w urde
nach seiner Rückkehr an deren Sitz in Z.___ weiterbeschäftigt (vgl. Urk. 7/10-12 S. 2 oben, Urk. 7/32-35 S. 1 Mitte ) .
Am 2 9. November 2019 wurde das Arbeitsverhältnis einvernehmlich per 2 9. F ebruar 2020 aufgelöst ( Urk. 7/61-62 Ziff. 2, Urk. 7/83-84 Ziff. 2-3 , Ziff. 10 und Ziff. 14 , Urk. 7/102-105, Urk. 7/100, Urk. 7/107 -108).
Am 2 6. Februar 2020 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2020 an ( Urk. 7/ 79-82 Ziff. 2 und Urk. 7/109 ).
Mit Verfügung vom 3 . September 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse des Ka nton s Zürich (nachfolgend: ALK) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab
dem 1. März 2020 mit der Begrün dung, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland habe (Urk. 7/ 22-2 4 ) . Die dagegen vom Versicherten am 2 8 . September
und 2 7. Oktober 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/ 10-12, Urk. 7/14-15 ) wies die ALK mit Einsprache entscheid vom 1 2. November 2020 ab (Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2. Januar 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. November 2020 ( Urk. 2) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm ein Taggeldanspruch für die Zeit vom 1. März bis 1 3. September 2020 abzüglich der gesetzlichen Karenzzeit und der 10 aberkannten Tage zu gewähren ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschw erdeantwort vom 2 5. Januar 2021 ( Urk. 6) bean tragte die ALK die Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Zwischen den Parteien streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbe itslosenentschädigung vom 1. März bis 1 3. September 202 0. Der Beschwer deführer ist deutscher Staatsangehöriger ,
welcher vor Eintritt der Arbeitslosigkeit von einer Schweizer Arb eitgeberin nach Grossbritannien entsandt wurde , wo er bis zum Projektende im Ju li 2019 arbeitete . Danach fand k eine Entsendung mehr ins Ausland statt , und er war noch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses per 2 8. Februar 2020 für die Arbeitgeberin an deren Hauptsitz in Z.___ tätig ( Urk. 7/ 10-12 S. 2 ) . Es liegt damit ein i nternationaler Sachverhalt vor. 1. 2
Als Angehörige r eines Mitgliedstaates fällt d er Beschwerdeführer in den persön lichen Geltungsbereich des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen
Abkommens
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei zügigkeit ( FZA )
sowie der Verordnungen, auf w elche das Abkommen verweist. In sachlicher Hinsicht gilt die Verordnung Nr. 883/2004 (nachfolgend: Grundver ordnung, GVO )
unter anderem für Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffen (Art. 3 Abs. 1 lit. h) sowie die Durchführun gsverordnung (EG) Nr. 987/2009 (nachfolgend : Durchführungs verordnung, DVO). Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a GVO unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, grundsätzlich den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Bei Arbeits losen kommen die Rechtsvorschriften des letzten Beschäftigungsstaates vor Ein tritt der Arbeitslosigkeit zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts C 25/06 vom 6. Juni 2007 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 3
Eine Ausnahme vom Beschäftigungsstaatsprinzip ist bei einer vorübergehenden Entsendung in einen anderen Vertragsstaat möglich ( Art. 12 GVO).
Entsendung bedeutet, dass ein Arbeitnehmer für Rechnung seines Arbeitgebers vorüber gehend in einem anderen Land einen Auftrag erledigt. Während dieser Zeit bleibt weiterhin die Sozialversicherungsgesetzgebung des Ursprungslandes auf ihn anwendbar, und zwar in allen Zweigen der Sozialen Sicherheit. 1.4
Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es Sache des inner staatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden, mithin richtet sich der Anspruch auf Leistungen der schweize rischen Arbeitslosenversic herung nach schweizerischem Recht (vgl.
BGE 131 V
209 E. 5.3; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82; Urteil des Bundesgerichts
C 290/03
vom 6. März 2006
E. 1.2).
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c
des
Bundesgesetzes
über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)
ist für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung un ter anderem Voraussetzung, dass die versi cherte Person in der Schweiz wohnt. Der Begriff des Wohnens in der Schweiz ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB) zu verstehen , sondern setzt den gewöhnlichen Aufent halt in der Schweiz voraus; verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit auf rechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbezie hungen zu haben (BGE 125 V 465 E. 2a, 115 V 448 E. 1b). Entscheidend dafür sind objektive Kriterien, während der innere Wille des
Versicherten
nicht aus schlaggebend is t (BGE 138 V 533 E. 4.2 mit Hinweisen).
Keinesfalls genügt es für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts, wenn sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränkt (Urteil des Bundesgerichts C 290/03 vom 6. März 2006 E. 6.3
mit Hin weisen). 1 .5
Art. 65 GVO stellt für arbeitslose Personen, die während ihrer letzten Beschäf tigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zustän digen Staat gewohnt haben, Sonderregeln auf.
Nach
Art. 65
Abs. 2 der GVO gilt für eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitglied staat wohnt oder in ihn zurückkehrt, dass sie
sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Sie kann sich zusätzlich der Arbeits verwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Die voll arbeitslose Person erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohn mitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leis tungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt (Art. 65
Abs. 5 Bst. a GVO) und in gewissen Grenzen vom Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für die arbeitslose Person gegolten haben, erstattet (Art. 65
Abs. 6 GVO; BGE 142 V 590 E. 4.3).
Diese Rechtsvorschrift ist auf (echte) Grenzgänger zugeschnitten. Für einen Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war, gilt
Art. 65
Abs. 5 Bst. b GVO bezie hungsweise Art. 64 GVO (Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben) . Der für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnete Ausdruck «Grenz gänger» wird definiert als eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäf tigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mit gliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchent lich zurückkehrt (Art. 1 Bst. f; vgl. auch KS ALE 883, A28 und D22). 1. 6
Als unechter Grenzgänger gilt demgegenüber eine Person, welche im einen Staat tätig ist und im anderen Staat wohnt, in welchen sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt.
Anders als bei einem echten Grenzgänger fehlt somit die Pendelbewegung (Tages- oder Wochenpendler). Gemäss Beschluss Nr. U2 vom 1 2. Juni 2009 zum Geltungsbereich des Artikels 65 Absatz 2 GVO der Verwal tungskommission gehören insbesondere folgende Personenkreise zu den unech ten Grenzgängern , wenn sie während ihrer letzten Tätigkeit in einem anderen als dem für die Versicherungspflicht zuständigen Mitgliedstaat wohnten : Seeleute (Art. 11
Abs. 4 GVO); Personen, die ihre Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben (Art. 13 GVO); Personen, für die eine Verein barung nach
Art. 16
Abs. 1 GVO gilt (zum Beispiel für Entsandte mit einer Aus nahmebewilligung). Unechte Grenzgänger haben bei Vollarbeitslosigkeit ein Wahl recht, das heisst sie können ihren Anspruch entweder im Wohnstaat oder aber im letzten Tätigkeitsstaat geltend machen (Art. 65
Abs. 5 Bst. b GVO; vgl. KS ALE 883, A29 -3 1 und D25 ).
Art. 7 GVO (in Verbindung mit
Art. 63 GVO) sieht für unechte Grenzgänger die Aufhebung von Wohnortklauseln vor. Das Erfor dernis des Wohnens in der Schweiz nach
Art. 8
Abs. 1 lit. c
AVIG
entfällt somit, wenn diese in der Schweiz Anspruch stellen (KS ALE 883, A91-92). 1.7
Die Begründung der Eigenschaft als Grenzgänger muss vor Eintritt der (fakti schen) Arbeitslosigkeit erfolgen. Wer zwar während der letzten Beschäftigung den Wohnort vom Beschäftigungsstaat in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, danach aber nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehrt, um dort die ange stammte Tätigkeit auszuüben, ist kein Grenzgänger (KS ALE 883, A34). 2.
2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) hielt die Beschwerd egegnerin fest,
dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht nachweisen könne, weshalb er ab 1. März 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz habe (S. 7 Ziff. 6). Selbst wenn er als unechter Grenzgänger erachtet werden könnte, und die Schweiz für die Leistung von Arbeitslosenentschädigung zustän dig wäre, erfülle er die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG
– aus näher dargelegten Gründen – nicht . A ufgrund der gesamten Sachlage sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass sich sein Lebensmit telpunkt in der Schweiz befinde (S. 4 ff. Ziff. 3-4).
Sollte es sich beim Beschwerdeführer um einen unechten Grenzgänger handeln, hätte er nach Art. 65 Abs. 2 GVO grundsätzlich ein Wahl recht, ob er sich im Beschäftigungs- oder im Wohnmitgliedstaat zur Arbeits vermittlung anmelden und Arbeitslosenentschädigung beziehen wollte. Die Aus übung desselben sei allerdings in dem Sinne mit dem A ufenthalt verknüpft , als nur eine Person, die keine Grenzgängerin sei und zusätzlich – anders als der Ein sprecher – nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt sei, Leistungen im Beschäftigungsstaat beziehen könne . Art. 65 Abs. 2 GVO sei so zu verstehen, dass selbst bei enger Beziehung zum Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung, wo auch die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung bestünden, dort nur solche Leistungen, aber keine Arbeitslosenentschädigung beansprucht werden könne. Letztere sei einzig im Wohnmitgliedstaat, vorliegend also Deutschland, geltend zu machen (S. 6 f. Ziff. 5). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass für ihn die Regularien des unechten Grenzgängers gelten würden. Er habe somit die Wahl, entweder im letzten Beschäftigungsstaat oder im gegebenenfalls davon abweichenden Wohnsitzstaat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu erheben (S. 1 unten). Er sei kurz vor der unverschuldeten Arbeitslosigkeit in der Schweiz bei einem Schweizer Arbeit geber angestellt und davon fast vier Jahr e für diesen i n Grossbritan n ien tätig gewesen (S. 2 oben). Seine Familie sei nicht in die Schweiz gezogen , da es zu der Zeit bei seinem Schweizer Arbeitgeber keine reale Option gegeben habe, dass er für diesen längerfristig in der Schweiz arbeiten würde. Hätte er eine Stelle in der Schweiz gefunden , wäre er ohne w eiteres in die Schweiz gezogen. Der mehr monatige Einreisestopp habe seine geplante Umsiede lung verhindert (S. 2 Mitte). Dies könne ihm nicht angelastet werden (S. 2 unten). Es sei nicht rechtens, dass von einem unechten Grenzgänger verlangt werde, bei Eintritt der Arbeitslosigkeit sof ort in die Schweiz umzusiedeln (S. 3 oben). Der Grundsatz von Leistung und Gegenleistung sei verletzt (S. 4 oben). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.
6) führte die Beschwerdegegnerin aus, das s vorliegend erstellt sei, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnort nicht in den Beschäftigungsstaat bzw. in die Schweiz verlegt habe, um dort seine angestammte Tätigkeit auszuüben. Weiter sei festzuhalten, dass er zumindest nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seine n Wohnmitgliedstaat bzw. nach Deutschland, dort wo seine Familie lebe, und nicht nach Grossbritan n ien zurückgekehrt sei , weshalb dieser Umstand eine Leistungszuständigkeit d es Wohnmitgliedstaates begründe (S. 2). 3.
3. 1
Unbestritten ist, dass d er Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit für die Y.___ AG
vom 7. September 2015 bis 2 9. Februar 2020 ( Urk. 7/83-84 Ziff. 2) der schweizerischen Sozialversicherung unterstellt war. Dies wohl zunächst aufgrund des Entsendungsverhältnisses, welches in Durchbrechung des Beschäftigungsstaatsprinzips
trotz Tätigkeit in Grossbritan n ien zur Anwendung der schweizerischen Rechtvorschriften führte (vorstehend E. 1. 3 ) und hernach ab
Beendigu ng der letzten Entsendung im Jul i 2019 aufgrund eines normalen Anstel lungsverhältnisses des Beschwerdeführers mit Beschäftigung in der Schweiz bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 2 8. Februar 2020 ( vgl. Urk. 7/10-12 S. 2 oben, Urk. 7/32-35 S. 1 Mitte ; Urk. 7/101-105 bei vereinbartem
Arbeitsort Z.___ ) aufgrund des für diese n Zeitraum zur Anwendung gelangenden Beschäftigungsstaatsprinzip s (vorstehend E. 1. 2 ) . 3. 2
Vorab zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die Dauer der strittigen Anspruchsberechtigung ab 1. März 2020 die Anspruchsvoraussetzungen des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG (vorstehend E. 1. 4 ) erfüllt. Erforderlich hierfür wäre, dass er in den Monaten März 2020 bis zur Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung per 1 0. September 2020 ( Urk. 7/19) einen tat sächlichen Aufenthalt in der Schweiz nachzuweisen vermag und in diesem Zeit raum auch objektive Kriterien für die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben , bestanden haben.
Im massgeblichen Zeitraum von März bis September 2020 war der Beschwerde führer nicht in der Schweiz angemeldet. So geht aus der Auskunftserteilung des Bevölkerungsamtes B.___ vom 1. Juli 2020 hervor, dass der Beschwerde führer bereits per 3 1. Dezember 2015 von der C.___ , Z.___ , weggezogen sei ( Urk. 7/43). Diese Adresse nannte der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Anmeldung zum Leistungsbezug am 2 6. beziehungsweise am 2 8. Februar 2020 (vgl. Urk. 7/79-82, Urk. 7/109) . Dabei handelt es sich jedoch lediglich um die Firmenadresse der Arbeitgeberin ( Urk. 7/83-84) , welche nichts mit einem effektiven Wohn ort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG zu tun hat und lediglich als Korrespondenzadresse diente ( Urk. 7/32-35 S. 1 unten) . Im Auflösungs-Übereinkommen mit der Arbeitsgeberin vom 2 7. Februar 2020 wurde die Adresse der Familie des Beschwerdeführers in D- D.___ aufgeführt ( Urk. 7/107-108) , ebenso in der Arbeitgeberbescheinigung vom 2 2. April 2020 ( Urk. 7/83-84). An dieser Adresse sind seine beiden Kinder und die Ehefrau wohn haft (vgl.
Urk. 7/27- 30
Ziff. 3-4,
Urk. 7/63-64 ,
Urk. 7/90-91).
Sodann
räumte der
Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 8. Juli 2020
ein , dass er nach Been digung des Arbeitsverhältnisses nach einem gescheiterten Versuch, in der Schweiz ein Appartement anzumieten , nach Deutschland gereist sei , um Hotel kosten zu sparen ( Urk. 7/32-35 S. 2 Mitte). Damit steht fest, dass der Beschwer deführer nach Eintritt der Arbeitslosigkeit per 1. März 2020
in Deutschland bei seiner Ehefrau und seinen Kindern in D- D.___ wohnte . Soweit sich sein Auf enthalt in der Schweiz ab möglicher Wiedereinreise ab 8. Ju n i 2020 jedoch ledig lich auf die Erfüllung der Kontrollvorschriften beim RAV und die Arbeitssuche beschränkt e ( Urk. 7/32-35 S. 2 Mitte und S. 3 oben ), ist er darauf hinzuweisen, dass dies für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht genü gt ( vorste hend E. 1. 3 ).
Insbesondere verneinte der Beschwerdeführer im am 7. Juli 2020 unterzeichneten Fragebogen «Wohnen in der Schweiz» in der Schweiz Tätigkeiten im kulturellen, sportlichen, politischen oder gesellschaftlichen Bereich aus zu übe n ( Urk. 7/27- 30
Ziff. 5) , sodass auch unter diesem Gesichtspunkt objektive Kriterien für die Absicht, in der Schweiz den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu haben, fehlen . Was die im Fragebogen angegebene weitere Wohnadresse an der E.___ , Z.___ ( Urk. 7/27-29 Ziff.
1) anbelangt, handelt es sich gemäss seinen Ausführungen vom 8. Juli 2020 um ein Appartement ,
welches er ohne lange laufenden Mietvertrag zu Tageskonditionen einigermassen kosten günstig habe anmieten können ( Urk. 7/32-35 S. 3 oben). Damit vermag der Beschwerdeführer aber ebenfalls nicht darzutun, dass er im
hier strittigen Zeit raum s einen Wohn ort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG in der Schweiz hatte, obwohl seine Ausführungen glaubhaft sind, dass er, sofern er eine Stelle gefun den hätte, in die Schweiz gezogen wäre.
D amit ist einhergehend mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von der Anmeldung zum Leistungsbezug ab 1. März 2020 bis zur Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung im
September 2020
( Urk. 7/ 19 ) seinen Lebens mittelpunkt
und gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Familie in D- D.___ hatte, womit er die Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG
nic ht erfüllt . 3. 3
Entgegen der Ansicht de r Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.1 und E. 2.3) , entfällt die Anspruchsvoraussetzung des W ohn ens in der Schweiz , wenn der Beschwerdeführer als unechter Gr enzgänger zu qualifizieren ist (vorstehend E.
1. 6 ). Sowohl beim echten als auch beim unechten Grenzgänger sind strenge Anforderungen an den Nach weis der Grenzgängereigenschaft zu stellen und es gilt grundsätzlich die Vermutung, dass solche Personen ihren Wohnort im Tätig keitsstaat haben (vgl. KS ALE 883 A28-29, A83). Die Prüfung der Eigenschaf t als Grenzgänger obliegt dabei den Kassen (vgl. KS ALE 883 A37).
Der Beschwerdeführer legte in seiner Einsprache vom 2 7. Oktober 2020 dar, dass
er nach dem Ende der letzten Entsendung im Juli 2019 in Z.___ zur finalen Dokumentation und zu Projektbesprechung gewesen sei . Da sich keine neuen Aufträge ab ge zeichnet hätt en, habe er in Deutschland Überstunden abgefeiert und jeweils für kürze re oder längere Zeiträume in Z.___ gearbeitet (Vorbereitung und Optimierung für zukünftige Inbetriebsetzungen). Als sich dann nichts erge ben habe, sei ihm nahegelegt worden, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zu beenden. Diese Vereinbarung sei dann Ende November 2019 getroffen worden. Anschliessend habe er sowohl von Z.___ als auch von Deutsch land aus versucht, eine
neue Anstellung zu finden, während er noch zeit gleich in Z.___ für seine Arbeitgeberin tätig gewesen sei ( Urk. 7/10-12 S. 2 Mitte).
Beschwerdeweise führte er ferner aus, dass seine Familie bereits während seiner Entsendung nach Grossbritannien nach Deutschland umgesiedelt war ( Urk. 1 S.
2 oben). Am 1 6. beziehungsweise 2 6. Oktober 2019 wurde eine Ergän zungsvereinbarung über die Anstellung des Beschwerdeführers bei der Y.___ AG abgeschlossen, wobei als W ohnsitz des Beschwerdeführers seine Adresse in D- D.___ angegeben wurde, wo er die Vereinbarung auch unter zeichnete ( Urk. 7/101). Auch die vom 2 7. Februar 2020 datierende Auflösungs vereinbarung führte die Adresse D- D.___ auf ( Urk. 7/207). Aus der Arbeit geberbescheinigung vom 2 2. April 2020 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis am 2 8. Februar 2020 gearbeitet hat , als Wohn ort wurde die Adresse in D- D.___ genannt ( Urk. 7/83-84 Ziff. 14). In seinem Schreiben vom 8. Juli 2020 gab der Beschwerdeführer sodann an, während der gesamten Einzahlungszeit bei der Arbeitslosenversicherung nicht für einen längeren Zeitraum in der Schweiz gewohnt zu haben ( Urk. 7/32-35 S. 2 oben ).
Diese Umstände sprechen in ihrer Gesamtheit überwiegend wahrscheinlich dafür , dass der Beschwerdeführer
– nach Beendigung seiner Entsendung im Juli 2019 – während seiner Tätigkeit für die Arbeitgeberin in Z.___ seinen Wohn ort in D- D.___ hat te . Jedoch lässt sich aufgrund der Akten nicht beantworten, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Juli 2019 und Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 2 8. Februar 2020 wöchentlich nach D- D.___ zurückgekehrt ist, oder ob er weniger oft nach D- D.___ gereist ist , zumal sich die diesbezüglichen Fragen im Fragebogen «Wohnen in der Schweiz» vom 1. Juli 2020 ( Urk. 7/27-30) und die Reisebelege ( Urk. 7/36-39) auf die Zeit der Arbeitslosigkeit und nicht auf die davor liegende Zeitspanne des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses beziehen, welche jedoch für die die Qualifikation des Beschwerdeführers als unechter Grenzgänger oder als echter Grenzgänger massgebend ist (E. 1.7) .
3.4
Aufgrund der vorliegend en Akten lässt sich daher nicht abschliessend beurteilen, ob der Beschwerdeführer als echter oder unechter Grenzgänger zu qualifizieren ist und wie es sich damit genau verhält. Die Prüfung der Eigenschaft als Grenz gänger obliegt den Kassen , welche die versicherte Person dazu zu befragen hat (vgl. KS ALE 883 A37 , A84 ).
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Demnach ist die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und anschliessend über die Anspruchs berec htigung des Beschwerdeführers ab 1. März 2020 bis zu seiner Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung per 1 0. September 2020 ( Urk. 7/19) neu ent scheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 1 2. November 2020 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird , damit d ie se nach Vornahme e rgänzender Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits losenentschädigung ab dem 1. März 2020 neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan