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AL.2020.00359

Anrechenbarer Arbeitsausfall zufolge einer Entschädigung im Rahmen eines Aufhebungsvertrages verneint.

Zürich SozVersG · 2021-06-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1975 geborene X.___

war seit 1. Juni 2006 als Senior Spezialist Risikocontrolling bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/59 ) .

Mit Schreiben vom 2 2. Januar 2020 teilte

die Y.___

X.___ die

Kündigung des Arbeitsverhältnis ses

per 30. April 2020 und die Freistellung ab 2 3. Januar 2020 mit ( Urk. 7/58). Für die Zeit vom

1 2. Februar bis 3 1. Juli 2020 wurden

ihm ärztlich e Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt ( 100 % arbeitsunfähig vom

1 2. Februar bis 1 4. Juni , 80 %

vom 1 5. Juni bis 5. Juli und 75 % vom

6. bis 3 1. Juli 2020 [ Urk. 7/50 bis Urk. 7/54 , Urk. 7/63 , Urk. 7/41 ] ). Mit Schreiben vom 2 9. April 2020 teilte X.___

der Y.___ mit, dass er den Arbeitsvertrag per 3 0. April 2020 kündige und die Kündigung unter der Voraussetzung erfolge, dass die Y.___ die Freistellung s

- und Abwi c k lungsvereinbarung (finale Version vom 2 9. April 2020)

unterzeichne ( Urk. 7/57; vgl. auch Urk. 7/44). A m 15. Juni 2020 meldete sich der Versich erte beim Regio nalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV) zur A rbeitsver mitt lung an (Urk. 7/62) und bean tragte ab dem selben Tag die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädig ung (Urk. 7/61 Ziff. 2 ). 1.2

Mit Verfügung vom 18. September 2020 (Urk. 7/ 21 ) stellte die Arbeitslosenkasse den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Mai 2020 für die Dauer von 32 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. September 2020 Einsprache ( Urk. 7/19). D ie Arbeitslosenkasse hiess d ie Einsprache mit Entscheid vom 2 9. September 2020 ( Urk. 7/17) gut und hob die angefochtene Verfügung auf. 1.3

Mit

- am gleichen Tag ergangener - Verfügung vom 2 9. September 2020 ( Urk. 7/1 5 ) ver neinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosen entschädigung bis Ende Oktober beziehungsweise bis

1. November 2020 mit der Begründung, dass die Arbeitgeberin mit der Auflösung des Arbeits ver hält nisses gleichzeitig eine Entschädigung für entgangene Lohnzahlungen bis Ende Oktober 2020 zugesprochen habe und bis zu diesem Zeitpunkt kein an rechenbarer Arbeitsausfall bestehe. Daran hielt sie auf Einsprache hin (Urk. 7/ 3) mit Entscheid vom 26. November 2020 fest (Urk. 2 ). 2.

Da gegen erhob der Versicherte am 29 . Dezember 20 20 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte (S. 2) , es seien ihm Arbeitslosentaggelder ab dem 1 . August 2020 zuzu sprechen ; e ventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen.

Am 1 1. Januar 2021 beantragte die Arbeits losenkasse die Beschwerde sei abzu weisen (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 13 . Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie: a.

ganz oder teilweise arbeitslos ist ( Art. 10 AVIG); b.

einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( Art. 11 AVIG); c.

in der Schweiz wohnt ( Art. 12 AVIG); d.

die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht; e.

die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist ( Art. 13 und 14 AVIG); f.

vermittlungsfähig ist ( Art. 15 AVIG) und g.

die Kontrollvorschriften erfüllt ( Art. 17 AVIG). 1.2

1.2.1

Der Arbeitsausfall ist nach

Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert.

Ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder Ent schädi gungsansprüche wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustehen ,

ist nicht anrechenbar ( Abs. 3). 1.2.2

Der Arbeitsausfall ist überdies so lange nicht anrechenbar, als freiwillige Leis tungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entste henden Verdienstausfall decken ( Art. 11a Abs. 1 AVIG) und den Höchstbetrag gemäss Art. 3 Abs. 2 AVIG übersteigen ( Art. 11a Abs. 2 AVIG). 1.2.3

Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrecht lichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten sämtliche Leis tun gen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen ( Art. 10a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver siche rung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). 1.2.4

Bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einver neh men führen sodann gemäss Art. 10h Abs. 1 AVIV über das tatsächliche und rechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus erbrachte Leistungen des Arbeitgebers ebenfalls zumindest so lange zu einem Ausschluss der Anrechen barkeit des Arbeitsausfalls, wie dieses Entgelt den Einkommensverlust bis zum ursprünglich frühestmöglichen gesetzlichen oder vertraglichen Vertragsende ent schädigt. Übersteigen die Leistungen des Arbeitgebers den Betrag des der versi cherten Person bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschul deten Lohnes, so sind die Bestimmungen über die freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers nach Art. 11a AVIG anwendbar ( Art. 10h Abs. 2 AVIV; BGE 141 V 426 E. 3 S. 428 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihr en Einspracheentscheid

damit ( Urk. 2 S.

4

f. ) , dass die

Kündigung vom 2 2. Januar 2020 zur Auflösung des Arbeitsver hältnisses per 3 0. April 2020 von der Arbeitgeberin ausgegangen sei . Vom 1 2. Februar bis zum 1 4. Juni 2020 sei

der Beschwerdeführer dann vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen und vom 1 5. bis 3 0. Juni 2020

habe eine Arbeitsunfähig keit von 80 Prozent und vom 1. bis 3 1. Juli 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 Prozent bestanden . D a d ie Kündigungsfrist bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit no ch nicht abgelaufen gewesen sei ,

sei deren Ablauf durch die Sperrfrist unterbrochen worden. D ann sei aufgrund der Vereinbarung vom 2 9. April 2020 das Arbeitsver hältnis

per 3 0. April 2020 aufgelöst worden. Gemäss den Ausführungen der Arbeitgeberin habe die in diesem Zusammenhang ausgerichtet e Sonderzahlung auch die entgangene n Lohnzahlungen bis Ende Oktober 2020 (180 Tage) enthal ten, nebst ein er variablen Vergütung über Fr. 100'000.-- für das Geschäft sjahr 201 9. Diese Angaben stimmten auch mit der Stellungnahme des Beschwerdefüh rers vom 8. September 2020 überein , worin er ausgeführt habe , dass für den Verzicht auf die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist eine einm alige Abfindung über Fr. 90'000.-- ve reinbart worden sei. Damit seien mit der am 29. April 2020 getroffenen Ver einbarung Lohnansprüche

abgegolten worden , die dem Beschwerdeführer aufgrund der Sperrf rist und der damit verlängerten Ver tragslaufzeit zuges tanden hätten . Die Aufhebungsvereinbarung sei damit aus Kassensicht nicht zu bestanden, da sich die Parteien gegenseitige Zugeständnisse gemacht hätten , indem sich der Beschwerdeführer mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 3 0. A pril 2020 einverstanden erklärt

und im Gegenzug finanzie lle Leistungen im Umfang von Fr. 220'OO0.-- von Seiten der ehemaligen Arbeitgeberin erhalten habe. Damit habe er eine die Lohnansprüche deckende Entschädigung bis zum früh est möglichen , durch die Sperrfrist verlängerten , Vertragsende vom 3 1. Oktober 2020 erhalten . Ein Arbeitsausfall sei damit nicht anrechenbar und da er sich bereits aufgrund des Stellenanatritts vom 1. Novem ber 2020 von der Arbeitsvermittlung ha be abmelden können , er gebe sich auch k ein späterer L eistungsanspruch ab 1. November 2020.

Im Weiteren liege auch ke ine

reformatio in peius

zur Verfügung vom 18. Septem ber 2020 vor ,

mit welcher wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Mai 2020 über Einstelltage entschi eden worden sei . Denn s elbst im Falle eines Rück zug es d er Einsprache

wäre die Anspruchsberechtigun g bis 3 1. Oktober 2020 zu verneinen gewesen (S. 5). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 4 ), e r habe in der Einsprache aufgezeigt , dass sich die von der Y.___ ausgesproc hene Kündigung als missbräuchlich im Sinne von

Art. 336 Abs. 1

lit . d des Obli gationenrechts (OR) erw i e se n habe . Die in den Verhandlungen mit der Y.___ in den Wochen vom

März bis April 2020 geltend gemachte Forderung sei für

eine Pönale , eine variable Lohnkomponente f ür das Vorjahr sowie einen Betrag für ein Out placement bei der Y.___ pla t ziert worden. Es sei auch bereits dargelegt worden , dass ein Arbeitsplatzkonflikt zwischen ihm und seinem Vorgesetz t en vorgelegen habe. I m Zusamme nhang mit Arbeitsunfähigkeiten könne dies von Arbeitgeber seite zur Einwendung des fehlenden Sperrfristenschutzes führen, weil der Arbeit nehmer zumeist ei ne andere Arbeit ausüben könn t

e. Es sei ihm in den damaligen Verhandlungen mit der Y.___ klar gewesen, dass er keinerlei Garantie habe , dass auch die Y.___ beziehungsweise

deren Krankentaggeldversicherung nicht eine voll ständige, sondern einzig eine arbeitsplatzbezoge ne Arbeitsunf ähigkeit aner kenne n könnten . Denn

die vertrauensärztl ichen Abkl ärung en

k ämen

in solchen Fällen häufig zum

Schluss , dass höchstens eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsun fähigkeit vor liege .

Er habe i n d er Stellungn a hme vom 8. September 2020 klargestellt, das s ihm die Y.___ ohnehin im Januar per 3 0. April 2020 gekündigt habe, er somit z wecks Besserstellung mit Blick auf den Beendigungsgrund im Arbeitszeugnis die Kün digung von sich aus im Zuge des aus gehandelten Abwicklungsvertrags

ausge sprochen habe. Er habe auch begründet, dass er den Austritt bei der Y.___ mit Blick auf eine ihm in Aussicht gestellte Anstellung bei der Fachhochschule Nordwest s chweiz beabsichtigt habe und ihm damals die Option in Aussicht gestellt worden sei, das Restpensum über ein Nationalfonds-Stipendium finanzieren zu können. Dass die in der Abwicklungsvereinbarung festgelegte "Sonderza h lung" über Fr. 220'000.-- kein en Lohnersatz

darstelle , ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Y.___ darauf keine PK-Beiträge habe ausrichten müssen (S. 5). Er habe i n den Jahren von 2018 bis 2020 auch Einkommen von Fr. 279'332.--, Fr. 310'900.-- und Fr. 233'272.85 ausbezahlt erhalten, wobei ein Teilbetrag in der Höhe von Fr. 100'000.-- beziehungsweise zwei Mal Fr. 130'000.-- jeweils dem variablen Lohn für das vorausgehende Geschäftsjahr entsprochen habe. Mithin habe sein Monatslohn zuletzt bei Fr. 25'833.-- statt bei Fr. 15'000.00 gelegen , womit bei Fr. 90'000.--

lediglich

auch drei Monatslöhne abgegolten

gewesen wären (S. 6).

Auch sei d ie Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 2 9. September 2020 vom vorgängigen Entscheid vom

1 8. September 2020 abgewichen und habe eine neue Regelung getroffen . Es liege damit eine reformatio in peius vor und dazu hätte er zunächst angehört

werden müssen ( S. 7). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung für Taggeldleistungen für die Monate August bis Oktober 2020 zu Recht mangels eines anrechenbaren Arbeitsausfall s verneint hat. 3. 3.1

Vorab zu prüfen ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schlechter stellung ( reformatio in peius ) und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren. Der Beschwerdeführer sieht dies e darin begründet, dass die Verfügung vom 1 8. September 2020, mit der die Arbeitslosenkasse über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 32 Tagen ab 1. Mai 2020 entschieden hat te ( Urk. 7/21), auf seine Einsprache hin ( Urk. 7/19) mit Ent scheid vom 2 9. September 2020 ( Urk. 7/17) wieder aufgehoben worden war und

die Arbeitslosenkasse am gleichen Tag eine andere Verfügung erlassen hat te

(vgl. Sachverhalt E. 1.2 hiervor).

Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegend en Verfahren s

bildet der ( von der Beschwerdegegnerin verneinte) Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits losen taggelder für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2020 unter dem Gesichtspunkt des anrechenbaren Arbei tsausfalls . Demgegenüber war im mit Ent scheid vom 2 9. September 2020 ( Urk. 7/17) abgeschlossenen Einspracheverfahren eine vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung strittig und zu prüfen . Ein Zusammenhang zwischen den beiden Verfahren besteht aber immer hin insofern, als eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung, wie es der Name bereits sagt, jedenfalls das Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen be dingt. Nachdem die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen war, dass dies nicht der Fall sei, hob sie folgerichtig die verfügte Einstellung in der (nicht gege benen) Anspruchsberechtigung auf. Damit n ahm s ie mit der Verfügung vom 2 9. September 2020 ( Urk. 7/15) beziehungsweise dem Einspracheentscheid vom 2 6. November 2020 ( Urk. 2) weder eine andere Argumentation

zum gleichen Sachverhalt

(zum Vorbringen des Beschwerdeführers vgl. Urk. 1 S. 6 f.) noch eine erneute Beurteilung über einen identischen Zeitraum vor. E benso wenig liegt e ine Schlechterstellung ( reformatio in peius ) vor . Im Weiteren wurde d em Gehörsan spruch des Beschwerdeführers im Rahmen des Einspracheverfahren s , das der Ver fügung vom 2 9. September 2020 folg te und

in welchem er von der Möglichkeit Gebrauch machte ,

sich zu äussern , Genüge getan ( Art. 42 ATSG) .

3.2

3.2.1

Nach Art. 341 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schwei ze rischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) kann der Arbeit nehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach des sen Beendigung auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten. Diese Bestimmung will den sich in einem Abhän gig keitsverhältnis befindlichen, sozial schwächeren Arbeitnehmer davor schützen, dass er während oder kurz nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses aus Furcht vor nachteiligen Folgen Verzichtserklärungen abgibt. Das Verzichtsverbot nach Art. 341 OR erfasst Ansprüche aus zwingendem Recht (Urteil des Bundesgerichts 4A_25/2014 vom 7. April 2014 E. 6.1 mit Hinweisen). Die relative Unverzicht barkeit dieser Vorschriften verbietet jedoch nicht, das Arbeitsverhältnis jederzeit durch den Abschluss eines auf übereinstimmenden und mängelfreien Willenser klärungen beruhenden Aufhebungsvertrags aufzulösen, sofern eine solche Ver einbarung nicht zu einer klaren Umgehung des zwingenden Kündigungsschutzes führt. Mit anderen Worten müssen beide Parteien auf Rechte verzichten, so dass es sich um einen echten Vergleich mit gegenseitigem Nachgeben handelt, der nicht nur dem Arbeitgeber Vorteile bringt (BGE 119 II 449 E. 2a mit Hinweisen). Der Unterschied zwischen einem verbotenen (einseitigen) Verzicht und einem zulässigen Vergleichsverzicht besteht darin, dass beim Vergleich beide Parteien auf Ansprüche von ungefähr gleichem Wert verzichten und so zu eine r an ge messenen Lösung gelangen (Urteil des Bundesgerichts 4A_25/2014 vom 7. April 2014 E. 6.2). 3.2.2

Gemäss Akten hat die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer am 2 2. Januar 2020 mit Wirkung per 3 0. April 2020 gekündigt und ihn per 2 3. Januar 2020 freige stellt ( Urk. 7/58). Unbestritten blieb dabei die dre imonatige Kündigungsfrist. A uf grund des seit dem Jahr 2006 bestehende n Arbeitsverhältnis ses

entspricht die se Kündigungsfrist den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 335c OR . Eine andere vertragliche Regelung ist nicht aktenkundig und wird auch nicht geltend gemacht (vgl. dazu auch Urk. 7/59).

Zufolge der nach der Kündigung ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten vom 1 2. Februar bis 3 1. Juli 2020 wurde die Kündigungsfrist unterbrochen ( Art. 336c Abs. 2 OR). D as Arbeitsverhältnis hätte sich damit über den 3 0. April hinaus bis Ende Oktober 202 0 erstreckt . A m 2 9. April 2020 wurde jedoch die

Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin getroffen , worin die Be endigung d es Arbeitsverhältnisses per 30. April 2020 erklärt wurde (vgl. Urk. 7/44).

Im Weiteren ist den Akten zu entnehmen , dass der Beschwerdeführer per 1. November 2020 eine neue Anstellung antreten konnte (vgl. Urk. 7/5)

und sich deshalb bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet hat . 3.3

Da d er Arbeitnehmer bei

Beendigung d es Arbeitsverhältnisses mittels ( Aufhe bungs -) Vereinbarungen nicht schlechter gestellt sein darf , als er dies im Falle der Arbeitgeberkündigung gewesen wäre , sind die Lohnansprüche, die dem Arbeit nehmer aufgrund der Sperrfrist und der damit verlängerten Vertragslaufzeit zu stehen würden, vom Arbeitgeber abzugelten (Urteile des Bundesgerichts 4A_376/2010 vom 3 0. September 2010 E. 3 und 4C.27/2002 vom 1 9. April 2002 E. 3c). Z u prüfen ist folglich , ob die Lohnansprüche, die dem Beschwerdeführer

bis Ende Oktober 2020 zug e standen hätten von Arbeitgeberseite abgegolten wurden .

Aus den Akten ergibt sich dazu Folgendes: 3. 4

3.4 .1

In der (Aufhebungs-) Vereinbarung vom 2 9. April 2020 wurde festgehalten: «1. Aufgrund der Kündigung vom 2 9. April 2020 endet das Arbeitsverhältnis per 3 0. April 2020. 2. Herr X.___ war seit 2 2. Januar 2020 bis zum Ende des Arbeits ver hältnisses freigestellt. Allfälliges Ferien - und Sabbaticalguthaben sowie Überstunden- und Überzeitguthaben gelten mit der Freistellungszeit und der Sonderzahlung gemäss nachfolgender Ziff. 3 per Saldo aller Ansprüche als abgegolten. 3. Zusätzlich leistet die Y.___ eine Sonderzahlung von CHF 220'000.00 abzüglich der ordentlichen Sozialversicherungsbeiträge. Die Sonderzahlung untersteht infolge der Auflösung des Arbeitsver hält nisses und dem entsprechenden Austritt aus der Pensionskasse der Y.___ nicht dem PK Renten- und/oder Bonusplan.

Die Ausrichtung der Sonderzahlung erfolgt innerhalb zwei Wochen nach Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung.» 3.4 .2

Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 2 3. Februar 2006 ( Urk. 7/59) wurde ein Grund salär von Fr. 140'000.-- jährlich zahlbar in 12 Monatsraten vereinbart. 3.4 .3

Aus dem Auszug des Lohnkontos 2019 ( Urk. 7/56 S. 5) ergibt sich ein jährliches AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 310'900.--, welches sich aus einem monat lichen Salär von Fr. 15'000. -- zuzüglich einer Z ahlung im Januar von Fr. 900.-- und einer solchen von Fr. 145'000. -- im April 2019 zusammensetzt. 3.4 .4

Den Leistungsabrechnung en der Z.___

( Urk. 7/28 und Urk. 7/39) ist zu ent neh men, dass aufgrund des Arbeitsausfalls für die Zeit vom 1. bis 3 1. Mai und vom 1. bis 3 1. Juli 2020 Taggeldleistungen bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %

und einem versicherten Verdienst von Fr. 179'999.75 von insgesamt Fr. 41'547.50 ausgerichtet wurden . 3.4 .5

Dem Schreiben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 6. August 2020 ( Urk. 7/36) ist zu entnehmen , dass die Sonderzahlung gegenseitig vereinbart wor den sei und eine variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2019 und eine Ver gü tung für entgangene Lohnzahlungen bis Ende Oktober 2020 (180 Tage) ent halte . 3.4 .6

Der Beschwerdeführer führt e in seiner Stellungnahme vom 8. September 2020 ( Urk. 7/27) aus, die Arbeitgeberin, habe ihm für den Verzicht auf die ordentliche Kündigungsfrist eine Einmalzahl ung über insgesamt Fr. 220'000.-- angeboten, die neben dem ordentlichen Bonus von Fr. 130’ 000.-- (analog dem Bonus für das Jahr 2018) noch eine einm alige Abfindung von Fr. 90'000.-- vorgesehen habe. 4. 4.1

Der Beschwerdeführer brachte zu Recht nicht vor, die Vereinbarung respektive der Aufhebungsvertrag vom 2 9. April 2020 sei nicht gültig zustande gekommen. Er war auch keineswegs gezwungen , di e Vereinbarung zu unterzeichnen, d enn mit dieser war er wesentlich besser gestellt , als wenn das Arbeitsverhältnis mit der ursprünglich ordentlichen

Kündigung des Arbeitgebers vom 2 2. Januar 2020 unter Berücksichtigung der Sperrfrist bis Ende Oktober fortgesetzt worden wäre. D ie Beschwerdeg egnerin führte in diesem Zusammenhang zu Recht aus (vgl. Urk. 6 Ziff. 8) ,

dass er diesfalls während dem Bezug der Krankentaggeldleistungen keinen zusätzlich e n Anspruch auf Lohnzahlung

gehabt hätte und ihm d amit einzig noch die Monate August, September und Oktober 2020 lohnmässig durch die Arbeitgeberin zu vergüten gewesen wären . Tatsächlich erhielt d er Beschwer deführer von Januar bis Oktober 2020 aber nebst den aktenkundigen Taggeldzah lungen der Z.___

für Mai und Juli 2020 von

Fr. 41 '547.50 von seiner Arbeit geberin zusätzlich e

Zahlungen von Fr. 280'900.-- (vgl. Urk. 7/56). Für die Monate Januar bis und mit Oktober 2020 h at der Beschwerdeführer somit

L ohn respektive Lohnersatz und Entschädigungsleistungen von mindestens Fr. 322'447.50 erhal ten ,

was monatlich einem Betrag von Fr. 32'244.75 (Fr. 322'447. 50 :

10) ent spricht . Wird dieser Summe der Lohnanspruch gegenüber gestellt, welche n

der Beschwerdeführer ab Januar 2020 bis zum ordentlichen Ablauf der Kündigung per Ende Oktober 2020 realistischer Weise hätte erwarten können , ergeben die Lohnbezüge aus den Vorjahren 2018, 2019 als Vergleichsbasis Folgendes:

Laut

seinen eigenen Angaben (vgl. Urk. 1 S. 6) erhielt der Beschwerdeführer in diesen Jahren ein en Lohn von Fr. 279'332.-- und Fr. 310'900.-- ausbezahlt, was monat lichen Lohnzah lungen von durchschnittlich Fr. 24'593.-- entspricht ([ Fr. 279'332.-- + Fr. 310'900.--]:24). Damit wurde er durch die Aufhebungs ver einbarung erheblich besser gestellt , als wenn die Kündigung der Arbeitgeberin vom 2 2. Januar 2020 nicht aufgehoben worden wäre. Denn selbst bei einem Monatslohn von Fr. 24'593.-- , wobei nicht berücksichtigt ist, dass der vertrag liche und versicherte Grundlohn erheblich tiefer lag (vgl. Urk. 7/59 und Urk. 7/39), hat der Beschwerdeführer mindestens Fr. 76'547.50 ( Fr. 322'447.50

- 10 x Fr. 24'593.--) mehr verdient. Damit wären s elbst zusätzliche PK-Beiträge von 22.2% mehr als kompensiert gewesen, weshalb sich auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Y.___ habe auf der Sonderzahlung keine PK-Beiträge bezahlen müssen ( vgl. Urk. 1 S. 6) ,

nichts Weiteres zu seinen Gunsten herleiten lässt. Der Verzicht auf einen Anspruch nach Art. 336c OR wurde somit durch die zusätzliche Entschädigung der Arbeitgeberin

– grosszügig- kompensiert. 4.2

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Zahlung der Arbeitgeberin von Fr. 220'000.-- sei nicht Lohnzahlung , sondern beinhalte nebst der v ariablen Lo h n komponente aus dem Vorjahr eine Pönale zufolge missbräuchlicher Kündigung im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit d OR sowie ein en Betrag für ein Outplacement bei der Y.___ ,

i st

dies nicht nachvollziehbar . Denn einerseits führte er in seiner Stellungnahme vom 8. September 2020 ( Urk. 7/27) selber aus , dass ihm die Ein - malzahlung

über

Fr. 220'000. --

auch für den Verzicht auf die ordentliche Kün di gungsfrist ausgerichtet wurde . E ntsprechendes wurde auch durch die Arbeitge be rin bestätigt ( Urk. 7/36) . Anderseits ist auch nicht aktenkundig, dass der Be schwer deführer sich mittels schriftlicher Einsprache gemäss Art. 336 b OR gegen eine missbräuch liche Kündigung

zur Wehr gesetzt h ä t te . Mit dem im Sozial versicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 )

kann damit nicht als erstellt gelten, dass die Arbeitgeberin die Entschädigung nicht für die Wegbedingung der Rechte nach Art. 336c Abs. 2 OR zugestehen woll te. 4.3

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer aus dem Arbeitsverhältnis eine all seine Lohnansprüche deckende Entschädigung bis zum frühestmöglichen durch die Sperrfrist verlängerten Vertragsende vom 3 1. Oktober 2020 erhalten. Damit erlitt er keinen anrechenbaren Arbeitsausfall. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate August, September und Oktober 2020 zu Recht verneint. Die s führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Zobl - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art.

E. 1.2 Mit Verfügung vom 18. September 2020 (Urk. 7/ 21 ) stellte die Arbeitslosenkasse den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Mai 2020 für die Dauer von 32 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. September 2020 Einsprache ( Urk. 7/19). D ie Arbeitslosenkasse hiess d ie Einsprache mit Entscheid vom 2 9. September 2020 ( Urk. 7/17) gut und hob die angefochtene Verfügung auf.

E. 1.2.1 Der Arbeitsausfall ist nach

Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert.

Ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder Ent schädi gungsansprüche wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustehen ,

ist nicht anrechenbar ( Abs. 3).

E. 1.2.2 Der Arbeitsausfall ist überdies so lange nicht anrechenbar, als freiwillige Leis tungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entste henden Verdienstausfall decken ( Art. 11a Abs. 1 AVIG) und den Höchstbetrag gemäss Art. 3 Abs. 2 AVIG übersteigen ( Art. 11a Abs. 2 AVIG).

E. 1.2.3 Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrecht lichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten sämtliche Leis tun gen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen ( Art. 10a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver siche rung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

E. 1.2.4 Bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einver neh men führen sodann gemäss Art. 10h Abs. 1 AVIV über das tatsächliche und rechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus erbrachte Leistungen des Arbeitgebers ebenfalls zumindest so lange zu einem Ausschluss der Anrechen barkeit des Arbeitsausfalls, wie dieses Entgelt den Einkommensverlust bis zum ursprünglich frühestmöglichen gesetzlichen oder vertraglichen Vertragsende ent schädigt. Übersteigen die Leistungen des Arbeitgebers den Betrag des der versi cherten Person bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschul deten Lohnes, so sind die Bestimmungen über die freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers nach Art. 11a AVIG anwendbar ( Art. 10h Abs. 2 AVIV; BGE 141 V 426 E. 3 S. 428 f.). 2.

E. 1.3 Mit

- am gleichen Tag ergangener - Verfügung vom 2 9. September 2020 ( Urk. 7/1

E. 2 2. Januar 2020 teilte

die Y.___

X.___ die

Kündigung des Arbeitsverhältnis ses

per 30. April 2020 und die Freistellung ab 2 3. Januar 2020 mit ( Urk. 7/58). Für die Zeit vom

1 2. Februar bis

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr en Einspracheentscheid

damit ( Urk. 2 S.

4

f. ) , dass die

Kündigung vom 2 2. Januar 2020 zur Auflösung des Arbeitsver hältnisses per 3 0. April 2020 von der Arbeitgeberin ausgegangen sei . Vom 1 2. Februar bis zum 1 4. Juni 2020 sei

der Beschwerdeführer dann vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen und vom 1 5. bis 3 0. Juni 2020

habe eine Arbeitsunfähig keit von 80 Prozent und vom 1. bis 3 1. Juli 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 Prozent bestanden . D a d ie Kündigungsfrist bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit no ch nicht abgelaufen gewesen sei ,

sei deren Ablauf durch die Sperrfrist unterbrochen worden. D ann sei aufgrund der Vereinbarung vom 2 9. April 2020 das Arbeitsver hältnis

per 3 0. April 2020 aufgelöst worden. Gemäss den Ausführungen der Arbeitgeberin habe die in diesem Zusammenhang ausgerichtet e Sonderzahlung auch die entgangene n Lohnzahlungen bis Ende Oktober 2020 (180 Tage) enthal ten, nebst ein er variablen Vergütung über Fr. 100'000.-- für das Geschäft sjahr 201 9. Diese Angaben stimmten auch mit der Stellungnahme des Beschwerdefüh rers vom 8. September 2020 überein , worin er ausgeführt habe , dass für den Verzicht auf die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist eine einm alige Abfindung über Fr. 90'000.-- ve reinbart worden sei. Damit seien mit der am 29. April 2020 getroffenen Ver einbarung Lohnansprüche

abgegolten worden , die dem Beschwerdeführer aufgrund der Sperrf rist und der damit verlängerten Ver tragslaufzeit zuges tanden hätten . Die Aufhebungsvereinbarung sei damit aus Kassensicht nicht zu bestanden, da sich die Parteien gegenseitige Zugeständnisse gemacht hätten , indem sich der Beschwerdeführer mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 3 0. A pril 2020 einverstanden erklärt

und im Gegenzug finanzie lle Leistungen im Umfang von Fr. 220'OO0.-- von Seiten der ehemaligen Arbeitgeberin erhalten habe. Damit habe er eine die Lohnansprüche deckende Entschädigung bis zum früh est möglichen , durch die Sperrfrist verlängerten , Vertragsende vom 3 1. Oktober 2020 erhalten . Ein Arbeitsausfall sei damit nicht anrechenbar und da er sich bereits aufgrund des Stellenanatritts vom 1. Novem ber 2020 von der Arbeitsvermittlung ha be abmelden können , er gebe sich auch k ein späterer L eistungsanspruch ab 1. November 2020.

Im Weiteren liege auch ke ine

reformatio in peius

zur Verfügung vom 18. Septem ber 2020 vor ,

mit welcher wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Mai 2020 über Einstelltage entschi eden worden sei . Denn s elbst im Falle eines Rück zug es d er Einsprache

wäre die Anspruchsberechtigun g bis 3 1. Oktober 2020 zu verneinen gewesen (S. 5).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 4 ), e r habe in der Einsprache aufgezeigt , dass sich die von der Y.___ ausgesproc hene Kündigung als missbräuchlich im Sinne von

Art. 336 Abs. 1

lit . d des Obli gationenrechts (OR) erw i e se n habe . Die in den Verhandlungen mit der Y.___ in den Wochen vom

März bis April 2020 geltend gemachte Forderung sei für

eine Pönale , eine variable Lohnkomponente f ür das Vorjahr sowie einen Betrag für ein Out placement bei der Y.___ pla t ziert worden. Es sei auch bereits dargelegt worden , dass ein Arbeitsplatzkonflikt zwischen ihm und seinem Vorgesetz t en vorgelegen habe. I m Zusamme nhang mit Arbeitsunfähigkeiten könne dies von Arbeitgeber seite zur Einwendung des fehlenden Sperrfristenschutzes führen, weil der Arbeit nehmer zumeist ei ne andere Arbeit ausüben könn t

e. Es sei ihm in den damaligen Verhandlungen mit der Y.___ klar gewesen, dass er keinerlei Garantie habe , dass auch die Y.___ beziehungsweise

deren Krankentaggeldversicherung nicht eine voll ständige, sondern einzig eine arbeitsplatzbezoge ne Arbeitsunf ähigkeit aner kenne n könnten . Denn

die vertrauensärztl ichen Abkl ärung en

k ämen

in solchen Fällen häufig zum

Schluss , dass höchstens eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsun fähigkeit vor liege .

Er habe i n d er Stellungn a hme vom 8. September 2020 klargestellt, das s ihm die Y.___ ohnehin im Januar per 3 0. April 2020 gekündigt habe, er somit z wecks Besserstellung mit Blick auf den Beendigungsgrund im Arbeitszeugnis die Kün digung von sich aus im Zuge des aus gehandelten Abwicklungsvertrags

ausge sprochen habe. Er habe auch begründet, dass er den Austritt bei der Y.___ mit Blick auf eine ihm in Aussicht gestellte Anstellung bei der Fachhochschule Nordwest s chweiz beabsichtigt habe und ihm damals die Option in Aussicht gestellt worden sei, das Restpensum über ein Nationalfonds-Stipendium finanzieren zu können. Dass die in der Abwicklungsvereinbarung festgelegte "Sonderza h lung" über Fr. 220'000.-- kein en Lohnersatz

darstelle , ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Y.___ darauf keine PK-Beiträge habe ausrichten müssen (S. 5). Er habe i n den Jahren von 2018 bis 2020 auch Einkommen von Fr. 279'332.--, Fr. 310'900.-- und Fr. 233'272.85 ausbezahlt erhalten, wobei ein Teilbetrag in der Höhe von Fr. 100'000.-- beziehungsweise zwei Mal Fr. 130'000.-- jeweils dem variablen Lohn für das vorausgehende Geschäftsjahr entsprochen habe. Mithin habe sein Monatslohn zuletzt bei Fr. 25'833.-- statt bei Fr. 15'000.00 gelegen , womit bei Fr. 90'000.--

lediglich

auch drei Monatslöhne abgegolten

gewesen wären (S. 6).

Auch sei d ie Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 2 9. September 2020 vom vorgängigen Entscheid vom

1 8. September 2020 abgewichen und habe eine neue Regelung getroffen . Es liege damit eine reformatio in peius vor und dazu hätte er zunächst angehört

werden müssen ( S. 7).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung für Taggeldleistungen für die Monate August bis Oktober 2020 zu Recht mangels eines anrechenbaren Arbeitsausfall s verneint hat. 3.

E. 3 1. Juli 2020 wurden

ihm ärztlich e Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt ( 100 % arbeitsunfähig vom

1 2. Februar bis 1 4. Juni , 80 %

vom 1 5. Juni bis 5. Juli und 75 % vom

6. bis 3 1. Juli 2020 [ Urk. 7/50 bis Urk. 7/54 , Urk. 7/63 , Urk. 7/41 ] ). Mit Schreiben vom 2 9. April 2020 teilte X.___

der Y.___ mit, dass er den Arbeitsvertrag per 3 0. April 2020 kündige und die Kündigung unter der Voraussetzung erfolge, dass die Y.___ die Freistellung s

- und Abwi c k lungsvereinbarung (finale Version vom 2 9. April 2020)

unterzeichne ( Urk. 7/57; vgl. auch Urk. 7/44). A m 15. Juni 2020 meldete sich der Versich erte beim Regio nalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV) zur A rbeitsver mitt lung an (Urk. 7/62) und bean tragte ab dem selben Tag die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädig ung (Urk. 7/61 Ziff. 2 ).

E. 3.1 Vorab zu prüfen ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schlechter stellung ( reformatio in peius ) und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren. Der Beschwerdeführer sieht dies e darin begründet, dass die Verfügung vom 1 8. September 2020, mit der die Arbeitslosenkasse über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 32 Tagen ab 1. Mai 2020 entschieden hat te ( Urk. 7/21), auf seine Einsprache hin ( Urk. 7/19) mit Ent scheid vom 2 9. September 2020 ( Urk. 7/17) wieder aufgehoben worden war und

die Arbeitslosenkasse am gleichen Tag eine andere Verfügung erlassen hat te

(vgl. Sachverhalt E. 1.2 hiervor).

Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegend en Verfahren s

bildet der ( von der Beschwerdegegnerin verneinte) Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits losen taggelder für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2020 unter dem Gesichtspunkt des anrechenbaren Arbei tsausfalls . Demgegenüber war im mit Ent scheid vom 2 9. September 2020 ( Urk. 7/17) abgeschlossenen Einspracheverfahren eine vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung strittig und zu prüfen . Ein Zusammenhang zwischen den beiden Verfahren besteht aber immer hin insofern, als eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung, wie es der Name bereits sagt, jedenfalls das Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen be dingt. Nachdem die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen war, dass dies nicht der Fall sei, hob sie folgerichtig die verfügte Einstellung in der (nicht gege benen) Anspruchsberechtigung auf. Damit n ahm s ie mit der Verfügung vom 2 9. September 2020 ( Urk. 7/15) beziehungsweise dem Einspracheentscheid vom 2 6. November 2020 ( Urk. 2) weder eine andere Argumentation

zum gleichen Sachverhalt

(zum Vorbringen des Beschwerdeführers vgl. Urk. 1 S. 6 f.) noch eine erneute Beurteilung über einen identischen Zeitraum vor. E benso wenig liegt e ine Schlechterstellung ( reformatio in peius ) vor . Im Weiteren wurde d em Gehörsan spruch des Beschwerdeführers im Rahmen des Einspracheverfahren s , das der Ver fügung vom 2 9. September 2020 folg te und

in welchem er von der Möglichkeit Gebrauch machte ,

sich zu äussern , Genüge getan ( Art. 42 ATSG) .

E. 3.2.1 Nach Art. 341 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schwei ze rischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) kann der Arbeit nehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach des sen Beendigung auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten. Diese Bestimmung will den sich in einem Abhän gig keitsverhältnis befindlichen, sozial schwächeren Arbeitnehmer davor schützen, dass er während oder kurz nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses aus Furcht vor nachteiligen Folgen Verzichtserklärungen abgibt. Das Verzichtsverbot nach Art. 341 OR erfasst Ansprüche aus zwingendem Recht (Urteil des Bundesgerichts 4A_25/2014 vom 7. April 2014 E. 6.1 mit Hinweisen). Die relative Unverzicht barkeit dieser Vorschriften verbietet jedoch nicht, das Arbeitsverhältnis jederzeit durch den Abschluss eines auf übereinstimmenden und mängelfreien Willenser klärungen beruhenden Aufhebungsvertrags aufzulösen, sofern eine solche Ver einbarung nicht zu einer klaren Umgehung des zwingenden Kündigungsschutzes führt. Mit anderen Worten müssen beide Parteien auf Rechte verzichten, so dass es sich um einen echten Vergleich mit gegenseitigem Nachgeben handelt, der nicht nur dem Arbeitgeber Vorteile bringt (BGE 119 II 449 E. 2a mit Hinweisen). Der Unterschied zwischen einem verbotenen (einseitigen) Verzicht und einem zulässigen Vergleichsverzicht besteht darin, dass beim Vergleich beide Parteien auf Ansprüche von ungefähr gleichem Wert verzichten und so zu eine r an ge messenen Lösung gelangen (Urteil des Bundesgerichts 4A_25/2014 vom 7. April 2014 E. 6.2).

E. 3.2.2 Gemäss Akten hat die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer am 2 2. Januar 2020 mit Wirkung per 3 0. April 2020 gekündigt und ihn per 2 3. Januar 2020 freige stellt ( Urk. 7/58). Unbestritten blieb dabei die dre imonatige Kündigungsfrist. A uf grund des seit dem Jahr 2006 bestehende n Arbeitsverhältnis ses

entspricht die se Kündigungsfrist den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 335c OR . Eine andere vertragliche Regelung ist nicht aktenkundig und wird auch nicht geltend gemacht (vgl. dazu auch Urk. 7/59).

Zufolge der nach der Kündigung ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten vom 1 2. Februar bis 3 1. Juli 2020 wurde die Kündigungsfrist unterbrochen ( Art. 336c Abs. 2 OR). D as Arbeitsverhältnis hätte sich damit über den 3 0. April hinaus bis Ende Oktober 202 0 erstreckt . A m 2 9. April 2020 wurde jedoch die

Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin getroffen , worin die Be endigung d es Arbeitsverhältnisses per 30. April 2020 erklärt wurde (vgl. Urk. 7/44).

Im Weiteren ist den Akten zu entnehmen , dass der Beschwerdeführer per 1. November 2020 eine neue Anstellung antreten konnte (vgl. Urk. 7/5)

und sich deshalb bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet hat .

E. 3.3 Da d er Arbeitnehmer bei

Beendigung d es Arbeitsverhältnisses mittels ( Aufhe bungs -) Vereinbarungen nicht schlechter gestellt sein darf , als er dies im Falle der Arbeitgeberkündigung gewesen wäre , sind die Lohnansprüche, die dem Arbeit nehmer aufgrund der Sperrfrist und der damit verlängerten Vertragslaufzeit zu stehen würden, vom Arbeitgeber abzugelten (Urteile des Bundesgerichts 4A_376/2010 vom 3 0. September 2010 E. 3 und 4C.27/2002 vom 1 9. April 2002 E. 3c). Z u prüfen ist folglich , ob die Lohnansprüche, die dem Beschwerdeführer

bis Ende Oktober 2020 zug e standen hätten von Arbeitgeberseite abgegolten wurden .

Aus den Akten ergibt sich dazu Folgendes: 3. 4

E. 3.4 .6

Der Beschwerdeführer führt e in seiner Stellungnahme vom 8. September 2020 ( Urk. 7/27) aus, die Arbeitgeberin, habe ihm für den Verzicht auf die ordentliche Kündigungsfrist eine Einmalzahl ung über insgesamt Fr. 220'000.-- angeboten, die neben dem ordentlichen Bonus von Fr. 130’ 000.-- (analog dem Bonus für das Jahr 2018) noch eine einm alige Abfindung von Fr. 90'000.-- vorgesehen habe. 4. 4.1

Der Beschwerdeführer brachte zu Recht nicht vor, die Vereinbarung respektive der Aufhebungsvertrag vom 2 9. April 2020 sei nicht gültig zustande gekommen. Er war auch keineswegs gezwungen , di e Vereinbarung zu unterzeichnen, d enn mit dieser war er wesentlich besser gestellt , als wenn das Arbeitsverhältnis mit der ursprünglich ordentlichen

Kündigung des Arbeitgebers vom 2 2. Januar 2020 unter Berücksichtigung der Sperrfrist bis Ende Oktober fortgesetzt worden wäre. D ie Beschwerdeg egnerin führte in diesem Zusammenhang zu Recht aus (vgl. Urk. 6 Ziff. 8) ,

dass er diesfalls während dem Bezug der Krankentaggeldleistungen keinen zusätzlich e n Anspruch auf Lohnzahlung

gehabt hätte und ihm d amit einzig noch die Monate August, September und Oktober 2020 lohnmässig durch die Arbeitgeberin zu vergüten gewesen wären . Tatsächlich erhielt d er Beschwer deführer von Januar bis Oktober 2020 aber nebst den aktenkundigen Taggeldzah lungen der Z.___

für Mai und Juli 2020 von

Fr. 41 '547.50 von seiner Arbeit geberin zusätzlich e

Zahlungen von Fr. 280'900.-- (vgl. Urk. 7/56). Für die Monate Januar bis und mit Oktober 2020 h at der Beschwerdeführer somit

L ohn respektive Lohnersatz und Entschädigungsleistungen von mindestens Fr. 322'447.50 erhal ten ,

was monatlich einem Betrag von Fr. 32'244.75 (Fr. 322'447. 50 :

10) ent spricht . Wird dieser Summe der Lohnanspruch gegenüber gestellt, welche n

der Beschwerdeführer ab Januar 2020 bis zum ordentlichen Ablauf der Kündigung per Ende Oktober 2020 realistischer Weise hätte erwarten können , ergeben die Lohnbezüge aus den Vorjahren 2018, 2019 als Vergleichsbasis Folgendes:

Laut

seinen eigenen Angaben (vgl. Urk. 1 S. 6) erhielt der Beschwerdeführer in diesen Jahren ein en Lohn von Fr. 279'332.-- und Fr. 310'900.-- ausbezahlt, was monat lichen Lohnzah lungen von durchschnittlich Fr. 24'593.-- entspricht ([ Fr. 279'332.-- + Fr. 310'900.--]:24). Damit wurde er durch die Aufhebungs ver einbarung erheblich besser gestellt , als wenn die Kündigung der Arbeitgeberin vom 2 2. Januar 2020 nicht aufgehoben worden wäre. Denn selbst bei einem Monatslohn von Fr. 24'593.-- , wobei nicht berücksichtigt ist, dass der vertrag liche und versicherte Grundlohn erheblich tiefer lag (vgl. Urk. 7/59 und Urk. 7/39), hat der Beschwerdeführer mindestens Fr. 76'547.50 ( Fr. 322'447.50

- 10 x Fr. 24'593.--) mehr verdient. Damit wären s elbst zusätzliche PK-Beiträge von 22.2% mehr als kompensiert gewesen, weshalb sich auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Y.___ habe auf der Sonderzahlung keine PK-Beiträge bezahlen müssen ( vgl. Urk. 1 S. 6) ,

nichts Weiteres zu seinen Gunsten herleiten lässt. Der Verzicht auf einen Anspruch nach Art. 336c OR wurde somit durch die zusätzliche Entschädigung der Arbeitgeberin

– grosszügig- kompensiert. 4.2

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Zahlung der Arbeitgeberin von Fr. 220'000.-- sei nicht Lohnzahlung , sondern beinhalte nebst der v ariablen Lo h n komponente aus dem Vorjahr eine Pönale zufolge missbräuchlicher Kündigung im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit d OR sowie ein en Betrag für ein Outplacement bei der Y.___ ,

i st

dies nicht nachvollziehbar . Denn einerseits führte er in seiner Stellungnahme vom 8. September 2020 ( Urk. 7/27) selber aus , dass ihm die Ein - malzahlung

über

Fr. 220'000. --

auch für den Verzicht auf die ordentliche Kün di gungsfrist ausgerichtet wurde . E ntsprechendes wurde auch durch die Arbeitge be rin bestätigt ( Urk. 7/36) . Anderseits ist auch nicht aktenkundig, dass der Be schwer deführer sich mittels schriftlicher Einsprache gemäss Art. 336 b OR gegen eine missbräuch liche Kündigung

zur Wehr gesetzt h ä t te . Mit dem im Sozial versicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 )

kann damit nicht als erstellt gelten, dass die Arbeitgeberin die Entschädigung nicht für die Wegbedingung der Rechte nach Art. 336c Abs. 2 OR zugestehen woll te. 4.3

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer aus dem Arbeitsverhältnis eine all seine Lohnansprüche deckende Entschädigung bis zum frühestmöglichen durch die Sperrfrist verlängerten Vertragsende vom 3 1. Oktober 2020 erhalten. Damit erlitt er keinen anrechenbaren Arbeitsausfall. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate August, September und Oktober 2020 zu Recht verneint. Die s führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Zobl - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 5 ) ver neinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosen entschädigung bis Ende Oktober beziehungsweise bis

1. November 2020 mit der Begründung, dass die Arbeitgeberin mit der Auflösung des Arbeits ver hält nisses gleichzeitig eine Entschädigung für entgangene Lohnzahlungen bis Ende Oktober 2020 zugesprochen habe und bis zu diesem Zeitpunkt kein an rechenbarer Arbeitsausfall bestehe. Daran hielt sie auf Einsprache hin (Urk. 7/ 3) mit Entscheid vom 26. November 2020 fest (Urk. 2 ). 2.

Da gegen erhob der Versicherte am 29 . Dezember 20 20 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte (S. 2) , es seien ihm Arbeitslosentaggelder ab dem 1 . August 2020 zuzu sprechen ; e ventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen.

Am 1 1. Januar 2021 beantragte die Arbeits losenkasse die Beschwerde sei abzu weisen (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 13 . Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie: a.

ganz oder teilweise arbeitslos ist ( Art.

E. 10 AVIG); b.

einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( Art.

E. 11 AVIG); c.

in der Schweiz wohnt ( Art.

E. 12 AVIG); d.

die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht; e.

die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist ( Art.

E. 13 und 14 AVIG); f.

vermittlungsfähig ist ( Art.

E. 15 AVIG) und g.

die Kontrollvorschriften erfüllt ( Art.

E. 17 AVIG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00359

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 3 0. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Zobl Anwaltsbüro Landmann Möhrlistrasse 97, Postfach 6047, 8050 Zürich gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1975 geborene X.___

war seit 1. Juni 2006 als Senior Spezialist Risikocontrolling bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/59 ) .

Mit Schreiben vom 2 2. Januar 2020 teilte

die Y.___

X.___ die

Kündigung des Arbeitsverhältnis ses

per 30. April 2020 und die Freistellung ab 2 3. Januar 2020 mit ( Urk. 7/58). Für die Zeit vom

1 2. Februar bis 3 1. Juli 2020 wurden

ihm ärztlich e Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt ( 100 % arbeitsunfähig vom

1 2. Februar bis 1 4. Juni , 80 %

vom 1 5. Juni bis 5. Juli und 75 % vom

6. bis 3 1. Juli 2020 [ Urk. 7/50 bis Urk. 7/54 , Urk. 7/63 , Urk. 7/41 ] ). Mit Schreiben vom 2 9. April 2020 teilte X.___

der Y.___ mit, dass er den Arbeitsvertrag per 3 0. April 2020 kündige und die Kündigung unter der Voraussetzung erfolge, dass die Y.___ die Freistellung s

- und Abwi c k lungsvereinbarung (finale Version vom 2 9. April 2020)

unterzeichne ( Urk. 7/57; vgl. auch Urk. 7/44). A m 15. Juni 2020 meldete sich der Versich erte beim Regio nalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV) zur A rbeitsver mitt lung an (Urk. 7/62) und bean tragte ab dem selben Tag die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädig ung (Urk. 7/61 Ziff. 2 ). 1.2

Mit Verfügung vom 18. September 2020 (Urk. 7/ 21 ) stellte die Arbeitslosenkasse den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Mai 2020 für die Dauer von 32 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. September 2020 Einsprache ( Urk. 7/19). D ie Arbeitslosenkasse hiess d ie Einsprache mit Entscheid vom 2 9. September 2020 ( Urk. 7/17) gut und hob die angefochtene Verfügung auf. 1.3

Mit

- am gleichen Tag ergangener - Verfügung vom 2 9. September 2020 ( Urk. 7/1 5 ) ver neinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosen entschädigung bis Ende Oktober beziehungsweise bis

1. November 2020 mit der Begründung, dass die Arbeitgeberin mit der Auflösung des Arbeits ver hält nisses gleichzeitig eine Entschädigung für entgangene Lohnzahlungen bis Ende Oktober 2020 zugesprochen habe und bis zu diesem Zeitpunkt kein an rechenbarer Arbeitsausfall bestehe. Daran hielt sie auf Einsprache hin (Urk. 7/ 3) mit Entscheid vom 26. November 2020 fest (Urk. 2 ). 2.

Da gegen erhob der Versicherte am 29 . Dezember 20 20 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte (S. 2) , es seien ihm Arbeitslosentaggelder ab dem 1 . August 2020 zuzu sprechen ; e ventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen.

Am 1 1. Januar 2021 beantragte die Arbeits losenkasse die Beschwerde sei abzu weisen (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 13 . Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie: a.

ganz oder teilweise arbeitslos ist ( Art. 10 AVIG); b.

einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( Art. 11 AVIG); c.

in der Schweiz wohnt ( Art. 12 AVIG); d.

die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht; e.

die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist ( Art. 13 und 14 AVIG); f.

vermittlungsfähig ist ( Art. 15 AVIG) und g.

die Kontrollvorschriften erfüllt ( Art. 17 AVIG). 1.2

1.2.1

Der Arbeitsausfall ist nach

Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert.

Ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder Ent schädi gungsansprüche wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustehen ,

ist nicht anrechenbar ( Abs. 3). 1.2.2

Der Arbeitsausfall ist überdies so lange nicht anrechenbar, als freiwillige Leis tungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entste henden Verdienstausfall decken ( Art. 11a Abs. 1 AVIG) und den Höchstbetrag gemäss Art. 3 Abs. 2 AVIG übersteigen ( Art. 11a Abs. 2 AVIG). 1.2.3

Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrecht lichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten sämtliche Leis tun gen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen ( Art. 10a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver siche rung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). 1.2.4

Bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einver neh men führen sodann gemäss Art. 10h Abs. 1 AVIV über das tatsächliche und rechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus erbrachte Leistungen des Arbeitgebers ebenfalls zumindest so lange zu einem Ausschluss der Anrechen barkeit des Arbeitsausfalls, wie dieses Entgelt den Einkommensverlust bis zum ursprünglich frühestmöglichen gesetzlichen oder vertraglichen Vertragsende ent schädigt. Übersteigen die Leistungen des Arbeitgebers den Betrag des der versi cherten Person bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschul deten Lohnes, so sind die Bestimmungen über die freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers nach Art. 11a AVIG anwendbar ( Art. 10h Abs. 2 AVIV; BGE 141 V 426 E. 3 S. 428 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihr en Einspracheentscheid

damit ( Urk. 2 S.

4

f. ) , dass die

Kündigung vom 2 2. Januar 2020 zur Auflösung des Arbeitsver hältnisses per 3 0. April 2020 von der Arbeitgeberin ausgegangen sei . Vom 1 2. Februar bis zum 1 4. Juni 2020 sei

der Beschwerdeführer dann vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen und vom 1 5. bis 3 0. Juni 2020

habe eine Arbeitsunfähig keit von 80 Prozent und vom 1. bis 3 1. Juli 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 Prozent bestanden . D a d ie Kündigungsfrist bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit no ch nicht abgelaufen gewesen sei ,

sei deren Ablauf durch die Sperrfrist unterbrochen worden. D ann sei aufgrund der Vereinbarung vom 2 9. April 2020 das Arbeitsver hältnis

per 3 0. April 2020 aufgelöst worden. Gemäss den Ausführungen der Arbeitgeberin habe die in diesem Zusammenhang ausgerichtet e Sonderzahlung auch die entgangene n Lohnzahlungen bis Ende Oktober 2020 (180 Tage) enthal ten, nebst ein er variablen Vergütung über Fr. 100'000.-- für das Geschäft sjahr 201 9. Diese Angaben stimmten auch mit der Stellungnahme des Beschwerdefüh rers vom 8. September 2020 überein , worin er ausgeführt habe , dass für den Verzicht auf die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist eine einm alige Abfindung über Fr. 90'000.-- ve reinbart worden sei. Damit seien mit der am 29. April 2020 getroffenen Ver einbarung Lohnansprüche

abgegolten worden , die dem Beschwerdeführer aufgrund der Sperrf rist und der damit verlängerten Ver tragslaufzeit zuges tanden hätten . Die Aufhebungsvereinbarung sei damit aus Kassensicht nicht zu bestanden, da sich die Parteien gegenseitige Zugeständnisse gemacht hätten , indem sich der Beschwerdeführer mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 3 0. A pril 2020 einverstanden erklärt

und im Gegenzug finanzie lle Leistungen im Umfang von Fr. 220'OO0.-- von Seiten der ehemaligen Arbeitgeberin erhalten habe. Damit habe er eine die Lohnansprüche deckende Entschädigung bis zum früh est möglichen , durch die Sperrfrist verlängerten , Vertragsende vom 3 1. Oktober 2020 erhalten . Ein Arbeitsausfall sei damit nicht anrechenbar und da er sich bereits aufgrund des Stellenanatritts vom 1. Novem ber 2020 von der Arbeitsvermittlung ha be abmelden können , er gebe sich auch k ein späterer L eistungsanspruch ab 1. November 2020.

Im Weiteren liege auch ke ine

reformatio in peius

zur Verfügung vom 18. Septem ber 2020 vor ,

mit welcher wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Mai 2020 über Einstelltage entschi eden worden sei . Denn s elbst im Falle eines Rück zug es d er Einsprache

wäre die Anspruchsberechtigun g bis 3 1. Oktober 2020 zu verneinen gewesen (S. 5). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 4 ), e r habe in der Einsprache aufgezeigt , dass sich die von der Y.___ ausgesproc hene Kündigung als missbräuchlich im Sinne von

Art. 336 Abs. 1

lit . d des Obli gationenrechts (OR) erw i e se n habe . Die in den Verhandlungen mit der Y.___ in den Wochen vom

März bis April 2020 geltend gemachte Forderung sei für

eine Pönale , eine variable Lohnkomponente f ür das Vorjahr sowie einen Betrag für ein Out placement bei der Y.___ pla t ziert worden. Es sei auch bereits dargelegt worden , dass ein Arbeitsplatzkonflikt zwischen ihm und seinem Vorgesetz t en vorgelegen habe. I m Zusamme nhang mit Arbeitsunfähigkeiten könne dies von Arbeitgeber seite zur Einwendung des fehlenden Sperrfristenschutzes führen, weil der Arbeit nehmer zumeist ei ne andere Arbeit ausüben könn t

e. Es sei ihm in den damaligen Verhandlungen mit der Y.___ klar gewesen, dass er keinerlei Garantie habe , dass auch die Y.___ beziehungsweise

deren Krankentaggeldversicherung nicht eine voll ständige, sondern einzig eine arbeitsplatzbezoge ne Arbeitsunf ähigkeit aner kenne n könnten . Denn

die vertrauensärztl ichen Abkl ärung en

k ämen

in solchen Fällen häufig zum

Schluss , dass höchstens eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsun fähigkeit vor liege .

Er habe i n d er Stellungn a hme vom 8. September 2020 klargestellt, das s ihm die Y.___ ohnehin im Januar per 3 0. April 2020 gekündigt habe, er somit z wecks Besserstellung mit Blick auf den Beendigungsgrund im Arbeitszeugnis die Kün digung von sich aus im Zuge des aus gehandelten Abwicklungsvertrags

ausge sprochen habe. Er habe auch begründet, dass er den Austritt bei der Y.___ mit Blick auf eine ihm in Aussicht gestellte Anstellung bei der Fachhochschule Nordwest s chweiz beabsichtigt habe und ihm damals die Option in Aussicht gestellt worden sei, das Restpensum über ein Nationalfonds-Stipendium finanzieren zu können. Dass die in der Abwicklungsvereinbarung festgelegte "Sonderza h lung" über Fr. 220'000.-- kein en Lohnersatz

darstelle , ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Y.___ darauf keine PK-Beiträge habe ausrichten müssen (S. 5). Er habe i n den Jahren von 2018 bis 2020 auch Einkommen von Fr. 279'332.--, Fr. 310'900.-- und Fr. 233'272.85 ausbezahlt erhalten, wobei ein Teilbetrag in der Höhe von Fr. 100'000.-- beziehungsweise zwei Mal Fr. 130'000.-- jeweils dem variablen Lohn für das vorausgehende Geschäftsjahr entsprochen habe. Mithin habe sein Monatslohn zuletzt bei Fr. 25'833.-- statt bei Fr. 15'000.00 gelegen , womit bei Fr. 90'000.--

lediglich

auch drei Monatslöhne abgegolten

gewesen wären (S. 6).

Auch sei d ie Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 2 9. September 2020 vom vorgängigen Entscheid vom

1 8. September 2020 abgewichen und habe eine neue Regelung getroffen . Es liege damit eine reformatio in peius vor und dazu hätte er zunächst angehört

werden müssen ( S. 7). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung für Taggeldleistungen für die Monate August bis Oktober 2020 zu Recht mangels eines anrechenbaren Arbeitsausfall s verneint hat. 3. 3.1

Vorab zu prüfen ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schlechter stellung ( reformatio in peius ) und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren. Der Beschwerdeführer sieht dies e darin begründet, dass die Verfügung vom 1 8. September 2020, mit der die Arbeitslosenkasse über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 32 Tagen ab 1. Mai 2020 entschieden hat te ( Urk. 7/21), auf seine Einsprache hin ( Urk. 7/19) mit Ent scheid vom 2 9. September 2020 ( Urk. 7/17) wieder aufgehoben worden war und

die Arbeitslosenkasse am gleichen Tag eine andere Verfügung erlassen hat te

(vgl. Sachverhalt E. 1.2 hiervor).

Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegend en Verfahren s

bildet der ( von der Beschwerdegegnerin verneinte) Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits losen taggelder für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2020 unter dem Gesichtspunkt des anrechenbaren Arbei tsausfalls . Demgegenüber war im mit Ent scheid vom 2 9. September 2020 ( Urk. 7/17) abgeschlossenen Einspracheverfahren eine vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung strittig und zu prüfen . Ein Zusammenhang zwischen den beiden Verfahren besteht aber immer hin insofern, als eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung, wie es der Name bereits sagt, jedenfalls das Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen be dingt. Nachdem die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen war, dass dies nicht der Fall sei, hob sie folgerichtig die verfügte Einstellung in der (nicht gege benen) Anspruchsberechtigung auf. Damit n ahm s ie mit der Verfügung vom 2 9. September 2020 ( Urk. 7/15) beziehungsweise dem Einspracheentscheid vom 2 6. November 2020 ( Urk. 2) weder eine andere Argumentation

zum gleichen Sachverhalt

(zum Vorbringen des Beschwerdeführers vgl. Urk. 1 S. 6 f.) noch eine erneute Beurteilung über einen identischen Zeitraum vor. E benso wenig liegt e ine Schlechterstellung ( reformatio in peius ) vor . Im Weiteren wurde d em Gehörsan spruch des Beschwerdeführers im Rahmen des Einspracheverfahren s , das der Ver fügung vom 2 9. September 2020 folg te und

in welchem er von der Möglichkeit Gebrauch machte ,

sich zu äussern , Genüge getan ( Art. 42 ATSG) .

3.2

3.2.1

Nach Art. 341 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schwei ze rischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) kann der Arbeit nehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach des sen Beendigung auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten. Diese Bestimmung will den sich in einem Abhän gig keitsverhältnis befindlichen, sozial schwächeren Arbeitnehmer davor schützen, dass er während oder kurz nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses aus Furcht vor nachteiligen Folgen Verzichtserklärungen abgibt. Das Verzichtsverbot nach Art. 341 OR erfasst Ansprüche aus zwingendem Recht (Urteil des Bundesgerichts 4A_25/2014 vom 7. April 2014 E. 6.1 mit Hinweisen). Die relative Unverzicht barkeit dieser Vorschriften verbietet jedoch nicht, das Arbeitsverhältnis jederzeit durch den Abschluss eines auf übereinstimmenden und mängelfreien Willenser klärungen beruhenden Aufhebungsvertrags aufzulösen, sofern eine solche Ver einbarung nicht zu einer klaren Umgehung des zwingenden Kündigungsschutzes führt. Mit anderen Worten müssen beide Parteien auf Rechte verzichten, so dass es sich um einen echten Vergleich mit gegenseitigem Nachgeben handelt, der nicht nur dem Arbeitgeber Vorteile bringt (BGE 119 II 449 E. 2a mit Hinweisen). Der Unterschied zwischen einem verbotenen (einseitigen) Verzicht und einem zulässigen Vergleichsverzicht besteht darin, dass beim Vergleich beide Parteien auf Ansprüche von ungefähr gleichem Wert verzichten und so zu eine r an ge messenen Lösung gelangen (Urteil des Bundesgerichts 4A_25/2014 vom 7. April 2014 E. 6.2). 3.2.2

Gemäss Akten hat die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer am 2 2. Januar 2020 mit Wirkung per 3 0. April 2020 gekündigt und ihn per 2 3. Januar 2020 freige stellt ( Urk. 7/58). Unbestritten blieb dabei die dre imonatige Kündigungsfrist. A uf grund des seit dem Jahr 2006 bestehende n Arbeitsverhältnis ses

entspricht die se Kündigungsfrist den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 335c OR . Eine andere vertragliche Regelung ist nicht aktenkundig und wird auch nicht geltend gemacht (vgl. dazu auch Urk. 7/59).

Zufolge der nach der Kündigung ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten vom 1 2. Februar bis 3 1. Juli 2020 wurde die Kündigungsfrist unterbrochen ( Art. 336c Abs. 2 OR). D as Arbeitsverhältnis hätte sich damit über den 3 0. April hinaus bis Ende Oktober 202 0 erstreckt . A m 2 9. April 2020 wurde jedoch die

Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin getroffen , worin die Be endigung d es Arbeitsverhältnisses per 30. April 2020 erklärt wurde (vgl. Urk. 7/44).

Im Weiteren ist den Akten zu entnehmen , dass der Beschwerdeführer per 1. November 2020 eine neue Anstellung antreten konnte (vgl. Urk. 7/5)

und sich deshalb bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet hat . 3.3

Da d er Arbeitnehmer bei

Beendigung d es Arbeitsverhältnisses mittels ( Aufhe bungs -) Vereinbarungen nicht schlechter gestellt sein darf , als er dies im Falle der Arbeitgeberkündigung gewesen wäre , sind die Lohnansprüche, die dem Arbeit nehmer aufgrund der Sperrfrist und der damit verlängerten Vertragslaufzeit zu stehen würden, vom Arbeitgeber abzugelten (Urteile des Bundesgerichts 4A_376/2010 vom 3 0. September 2010 E. 3 und 4C.27/2002 vom 1 9. April 2002 E. 3c). Z u prüfen ist folglich , ob die Lohnansprüche, die dem Beschwerdeführer

bis Ende Oktober 2020 zug e standen hätten von Arbeitgeberseite abgegolten wurden .

Aus den Akten ergibt sich dazu Folgendes: 3. 4

3.4 .1

In der (Aufhebungs-) Vereinbarung vom 2 9. April 2020 wurde festgehalten: «1. Aufgrund der Kündigung vom 2 9. April 2020 endet das Arbeitsverhältnis per 3 0. April 2020. 2. Herr X.___ war seit 2 2. Januar 2020 bis zum Ende des Arbeits ver hältnisses freigestellt. Allfälliges Ferien - und Sabbaticalguthaben sowie Überstunden- und Überzeitguthaben gelten mit der Freistellungszeit und der Sonderzahlung gemäss nachfolgender Ziff. 3 per Saldo aller Ansprüche als abgegolten. 3. Zusätzlich leistet die Y.___ eine Sonderzahlung von CHF 220'000.00 abzüglich der ordentlichen Sozialversicherungsbeiträge. Die Sonderzahlung untersteht infolge der Auflösung des Arbeitsver hält nisses und dem entsprechenden Austritt aus der Pensionskasse der Y.___ nicht dem PK Renten- und/oder Bonusplan.

Die Ausrichtung der Sonderzahlung erfolgt innerhalb zwei Wochen nach Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung.» 3.4 .2

Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 2 3. Februar 2006 ( Urk. 7/59) wurde ein Grund salär von Fr. 140'000.-- jährlich zahlbar in 12 Monatsraten vereinbart. 3.4 .3

Aus dem Auszug des Lohnkontos 2019 ( Urk. 7/56 S. 5) ergibt sich ein jährliches AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 310'900.--, welches sich aus einem monat lichen Salär von Fr. 15'000. -- zuzüglich einer Z ahlung im Januar von Fr. 900.-- und einer solchen von Fr. 145'000. -- im April 2019 zusammensetzt. 3.4 .4

Den Leistungsabrechnung en der Z.___

( Urk. 7/28 und Urk. 7/39) ist zu ent neh men, dass aufgrund des Arbeitsausfalls für die Zeit vom 1. bis 3 1. Mai und vom 1. bis 3 1. Juli 2020 Taggeldleistungen bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %

und einem versicherten Verdienst von Fr. 179'999.75 von insgesamt Fr. 41'547.50 ausgerichtet wurden . 3.4 .5

Dem Schreiben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 6. August 2020 ( Urk. 7/36) ist zu entnehmen , dass die Sonderzahlung gegenseitig vereinbart wor den sei und eine variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2019 und eine Ver gü tung für entgangene Lohnzahlungen bis Ende Oktober 2020 (180 Tage) ent halte . 3.4 .6

Der Beschwerdeführer führt e in seiner Stellungnahme vom 8. September 2020 ( Urk. 7/27) aus, die Arbeitgeberin, habe ihm für den Verzicht auf die ordentliche Kündigungsfrist eine Einmalzahl ung über insgesamt Fr. 220'000.-- angeboten, die neben dem ordentlichen Bonus von Fr. 130’ 000.-- (analog dem Bonus für das Jahr 2018) noch eine einm alige Abfindung von Fr. 90'000.-- vorgesehen habe. 4. 4.1

Der Beschwerdeführer brachte zu Recht nicht vor, die Vereinbarung respektive der Aufhebungsvertrag vom 2 9. April 2020 sei nicht gültig zustande gekommen. Er war auch keineswegs gezwungen , di e Vereinbarung zu unterzeichnen, d enn mit dieser war er wesentlich besser gestellt , als wenn das Arbeitsverhältnis mit der ursprünglich ordentlichen

Kündigung des Arbeitgebers vom 2 2. Januar 2020 unter Berücksichtigung der Sperrfrist bis Ende Oktober fortgesetzt worden wäre. D ie Beschwerdeg egnerin führte in diesem Zusammenhang zu Recht aus (vgl. Urk. 6 Ziff. 8) ,

dass er diesfalls während dem Bezug der Krankentaggeldleistungen keinen zusätzlich e n Anspruch auf Lohnzahlung

gehabt hätte und ihm d amit einzig noch die Monate August, September und Oktober 2020 lohnmässig durch die Arbeitgeberin zu vergüten gewesen wären . Tatsächlich erhielt d er Beschwer deführer von Januar bis Oktober 2020 aber nebst den aktenkundigen Taggeldzah lungen der Z.___

für Mai und Juli 2020 von

Fr. 41 '547.50 von seiner Arbeit geberin zusätzlich e

Zahlungen von Fr. 280'900.-- (vgl. Urk. 7/56). Für die Monate Januar bis und mit Oktober 2020 h at der Beschwerdeführer somit

L ohn respektive Lohnersatz und Entschädigungsleistungen von mindestens Fr. 322'447.50 erhal ten ,

was monatlich einem Betrag von Fr. 32'244.75 (Fr. 322'447. 50 :

10) ent spricht . Wird dieser Summe der Lohnanspruch gegenüber gestellt, welche n

der Beschwerdeführer ab Januar 2020 bis zum ordentlichen Ablauf der Kündigung per Ende Oktober 2020 realistischer Weise hätte erwarten können , ergeben die Lohnbezüge aus den Vorjahren 2018, 2019 als Vergleichsbasis Folgendes:

Laut

seinen eigenen Angaben (vgl. Urk. 1 S. 6) erhielt der Beschwerdeführer in diesen Jahren ein en Lohn von Fr. 279'332.-- und Fr. 310'900.-- ausbezahlt, was monat lichen Lohnzah lungen von durchschnittlich Fr. 24'593.-- entspricht ([ Fr. 279'332.-- + Fr. 310'900.--]:24). Damit wurde er durch die Aufhebungs ver einbarung erheblich besser gestellt , als wenn die Kündigung der Arbeitgeberin vom 2 2. Januar 2020 nicht aufgehoben worden wäre. Denn selbst bei einem Monatslohn von Fr. 24'593.-- , wobei nicht berücksichtigt ist, dass der vertrag liche und versicherte Grundlohn erheblich tiefer lag (vgl. Urk. 7/59 und Urk. 7/39), hat der Beschwerdeführer mindestens Fr. 76'547.50 ( Fr. 322'447.50

- 10 x Fr. 24'593.--) mehr verdient. Damit wären s elbst zusätzliche PK-Beiträge von 22.2% mehr als kompensiert gewesen, weshalb sich auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Y.___ habe auf der Sonderzahlung keine PK-Beiträge bezahlen müssen ( vgl. Urk. 1 S. 6) ,

nichts Weiteres zu seinen Gunsten herleiten lässt. Der Verzicht auf einen Anspruch nach Art. 336c OR wurde somit durch die zusätzliche Entschädigung der Arbeitgeberin

– grosszügig- kompensiert. 4.2

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Zahlung der Arbeitgeberin von Fr. 220'000.-- sei nicht Lohnzahlung , sondern beinhalte nebst der v ariablen Lo h n komponente aus dem Vorjahr eine Pönale zufolge missbräuchlicher Kündigung im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit d OR sowie ein en Betrag für ein Outplacement bei der Y.___ ,

i st

dies nicht nachvollziehbar . Denn einerseits führte er in seiner Stellungnahme vom 8. September 2020 ( Urk. 7/27) selber aus , dass ihm die Ein - malzahlung

über

Fr. 220'000. --

auch für den Verzicht auf die ordentliche Kün di gungsfrist ausgerichtet wurde . E ntsprechendes wurde auch durch die Arbeitge be rin bestätigt ( Urk. 7/36) . Anderseits ist auch nicht aktenkundig, dass der Be schwer deführer sich mittels schriftlicher Einsprache gemäss Art. 336 b OR gegen eine missbräuch liche Kündigung

zur Wehr gesetzt h ä t te . Mit dem im Sozial versicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 )

kann damit nicht als erstellt gelten, dass die Arbeitgeberin die Entschädigung nicht für die Wegbedingung der Rechte nach Art. 336c Abs. 2 OR zugestehen woll te. 4.3

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer aus dem Arbeitsverhältnis eine all seine Lohnansprüche deckende Entschädigung bis zum frühestmöglichen durch die Sperrfrist verlängerten Vertragsende vom 3 1. Oktober 2020 erhalten. Damit erlitt er keinen anrechenbaren Arbeitsausfall. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate August, September und Oktober 2020 zu Recht verneint. Die s führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Zobl - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef