Sachverhalt
1. Mit Voranmeldung von Kurzarbeit, datiert vom
16. März 2020 (Urk. 7 /2), stellte die X.___ bei der Arbeitslosen ver sicherung Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für den Gesamtbetrieb vom 1. März
2020 bis
30. September
202 0. Mit Verfügung vom 24 . März
2020 (Urk. 7 /6) erhob das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) teilweise Einspruch und bewilligte die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum vom
26. März bis 25 . Juni 2020 unter der Bedingung, dass die übrigen Anspruchs voraussetzungen erfüllt seien . Am 9. Juni 2020 hob das AWA die Verfügung vom 24. März 2020 auf und bewilligte –
sofern die übrigen Anspruchsvoraus set zung en erfüllt seien - die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschäd igung für die Zeit vom 17. März bis 31. August 2020
(Urk. 7 /1) . Auf die dagegen von X.___ erho bene Einsprache vom 11. November 2020 (Urk. 7 /10) trat das AWA mit E ntscheid vom 16. November 2020 (Urk. 2)
nicht ein. 2. Dagegen erhob die X.___ am 16. Dezember 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung ab 1. März 202 0. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2021 (Urk. 6) schloss de r Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Ge gen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 1.2
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Ein sprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfah rens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG ist die dreissig tägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letz ten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder kon sularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so er wächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die ver fü gende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a). 3.
3.1
De r Beschwerdegegner führte im angefochtenen Entscheid
(Urk. 2) aus, die Ein sprache sei verspätet erfolgt, weshalb sie darauf nicht eintreten könne . Die Be schwerdeführerin äusserte sich in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) nicht zur Recht zeitigkeit der Einspracheerhebung, sondern beschränkte sich auf den materiellen Einwand, dass die Kurzarbeitsentschädigung bereits ab 1. März 2020 auszurichten sei .
3.2
Es ist zwischen den Parteien unbestritten und aufgrund der Aktenlage aus ge wiesen, dass die Einsprache de r Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 9. Juni 2020 (Urk. 7 /1) erst am 11. November 2020 der Post über geben wurde (Urk. 7 /10-11). Damit erfolgte die Einsprache verspätet . Daran ändert das Schrei ben de s Beschwerdegegner s
vom 30. Oktober 2020 (Urk. 7 /12) nichts, mit wel chem er unter Bezugnahme auf eine per Email erhobene Einsprache vom 2 0. Oktober 2020 Frist zur Verbesserung (Unterschrift) bis 1 5. November 2020 ansetzte. Denn bereits am 2 0. Oktober 2020 war die Einsprachefrist längst abge laufen und dem Beschwerdegegner stand es nicht zu, diese Frist nachträglich wieder zu öffnen, was sie denn explizit auch gar nicht tat. Schliesslich ist kein Grund für eine Wiederherstellung der F rist im Sinne von Art. 41 ATSG ersichtlich und ein solcher wurde von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. 3.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass
die Einsprache verspätet erfolgte, weshalb der Nichteintretensentscheid de s Beschwe rdegegner s nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Auf die materiellen Ausfüh rung en betreffend Beginn der Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung ist nicht näher
einzugehen (vgl. E. 1.1). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Voranmeldung von Kurzarbeit, datiert vom
16. März 2020 (Urk. 7 /2), stellte die X.___ bei der Arbeitslosen ver sicherung Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für den Gesamtbetrieb vom 1. März
2020 bis
30. September
202 0. Mit Verfügung vom 24 . März
2020 (Urk. 7 /6) erhob das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) teilweise Einspruch und bewilligte die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum vom
26. März bis 25 . Juni 2020 unter der Bedingung, dass die übrigen Anspruchs voraussetzungen erfüllt seien . Am 9. Juni 2020 hob das AWA die Verfügung vom 24. März 2020 auf und bewilligte –
sofern die übrigen Anspruchsvoraus set zung en erfüllt seien - die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschäd igung für die Zeit vom 17. März bis 31. August 2020
(Urk. 7 /1) . Auf die dagegen von X.___ erho bene Einsprache vom 11. November 2020 (Urk. 7 /10) trat das AWA mit E ntscheid vom 16. November 2020 (Urk. 2)
nicht ein.
E. 1.1 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Ge gen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
E. 1.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Ein sprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfah rens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG ist die dreissig tägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letz ten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder kon sularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so er wächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die ver fü gende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a).
E. 2 Dagegen erhob die X.___ am 16. Dezember 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung ab 1. März 202 0. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2021 (Urk. 6) schloss de r Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 De r Beschwerdegegner führte im angefochtenen Entscheid
(Urk. 2) aus, die Ein sprache sei verspätet erfolgt, weshalb sie darauf nicht eintreten könne . Die Be schwerdeführerin äusserte sich in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) nicht zur Recht zeitigkeit der Einspracheerhebung, sondern beschränkte sich auf den materiellen Einwand, dass die Kurzarbeitsentschädigung bereits ab 1. März 2020 auszurichten sei .
E. 3.2 Es ist zwischen den Parteien unbestritten und aufgrund der Aktenlage aus ge wiesen, dass die Einsprache de r Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 9. Juni 2020 (Urk.
E. 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass
die Einsprache verspätet erfolgte, weshalb der Nichteintretensentscheid de s Beschwe rdegegner s nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Auf die materiellen Ausfüh rung en betreffend Beginn der Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung ist nicht näher
einzugehen (vgl. E. 1.1). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
E. 7 /10-11). Damit erfolgte die Einsprache verspätet . Daran ändert das Schrei ben de s Beschwerdegegner s
vom 30. Oktober 2020 (Urk. 7 /12) nichts, mit wel chem er unter Bezugnahme auf eine per Email erhobene Einsprache vom 2 0. Oktober 2020 Frist zur Verbesserung (Unterschrift) bis 1 5. November 2020 ansetzte. Denn bereits am 2 0. Oktober 2020 war die Einsprachefrist längst abge laufen und dem Beschwerdegegner stand es nicht zu, diese Frist nachträglich wieder zu öffnen, was sie denn explizit auch gar nicht tat. Schliesslich ist kein Grund für eine Wiederherstellung der F rist im Sinne von Art. 41 ATSG ersichtlich und ein solcher wurde von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00350
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 2 5. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1. Mit Voranmeldung von Kurzarbeit, datiert vom
16. März 2020 (Urk. 7 /2), stellte die X.___ bei der Arbeitslosen ver sicherung Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für den Gesamtbetrieb vom 1. März
2020 bis
30. September
202 0. Mit Verfügung vom 24 . März
2020 (Urk. 7 /6) erhob das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) teilweise Einspruch und bewilligte die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum vom
26. März bis 25 . Juni 2020 unter der Bedingung, dass die übrigen Anspruchs voraussetzungen erfüllt seien . Am 9. Juni 2020 hob das AWA die Verfügung vom 24. März 2020 auf und bewilligte –
sofern die übrigen Anspruchsvoraus set zung en erfüllt seien - die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschäd igung für die Zeit vom 17. März bis 31. August 2020
(Urk. 7 /1) . Auf die dagegen von X.___ erho bene Einsprache vom 11. November 2020 (Urk. 7 /10) trat das AWA mit E ntscheid vom 16. November 2020 (Urk. 2)
nicht ein. 2. Dagegen erhob die X.___ am 16. Dezember 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung ab 1. März 202 0. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2021 (Urk. 6) schloss de r Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Ge gen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 1.2
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Ein sprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfah rens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG ist die dreissig tägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letz ten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder kon sularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so er wächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die ver fü gende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a). 3.
3.1
De r Beschwerdegegner führte im angefochtenen Entscheid
(Urk. 2) aus, die Ein sprache sei verspätet erfolgt, weshalb sie darauf nicht eintreten könne . Die Be schwerdeführerin äusserte sich in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) nicht zur Recht zeitigkeit der Einspracheerhebung, sondern beschränkte sich auf den materiellen Einwand, dass die Kurzarbeitsentschädigung bereits ab 1. März 2020 auszurichten sei .
3.2
Es ist zwischen den Parteien unbestritten und aufgrund der Aktenlage aus ge wiesen, dass die Einsprache de r Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 9. Juni 2020 (Urk. 7 /1) erst am 11. November 2020 der Post über geben wurde (Urk. 7 /10-11). Damit erfolgte die Einsprache verspätet . Daran ändert das Schrei ben de s Beschwerdegegner s
vom 30. Oktober 2020 (Urk. 7 /12) nichts, mit wel chem er unter Bezugnahme auf eine per Email erhobene Einsprache vom 2 0. Oktober 2020 Frist zur Verbesserung (Unterschrift) bis 1 5. November 2020 ansetzte. Denn bereits am 2 0. Oktober 2020 war die Einsprachefrist längst abge laufen und dem Beschwerdegegner stand es nicht zu, diese Frist nachträglich wieder zu öffnen, was sie denn explizit auch gar nicht tat. Schliesslich ist kein Grund für eine Wiederherstellung der F rist im Sinne von Art. 41 ATSG ersichtlich und ein solcher wurde von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. 3.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass
die Einsprache verspätet erfolgte, weshalb der Nichteintretensentscheid de s Beschwe rdegegner s nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Auf die materiellen Ausfüh rung en betreffend Beginn der Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung ist nicht näher
einzugehen (vgl. E. 1.1). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais