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AL.2020.00346

Arbeitsbemühungen während Kündigungsfrist und nach Anmeldung bei Arbeitslosenversicherung unzureichend; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2022-01-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1958, war seit März 2000 mit einem Beschäftigungsgrad von 25 % als Psychomotorik -Therapeutin

bei der Schulgemeinde

Y.___ angestellt ( Urk. 7/32 S. 1 f. ). Mit Beschluss der Schulpflege Y.___ vom 1 6. Juli 2019 ( Urk. 7/31 Ziff. 2-3) wurde das Arbeitsverhältnis mit der Versicher ten per 3 1. Juli 2020 aufgelöst. Für die Zeit vom 1. August 2019 bis 3 1. Juli 2020 wurde sie freigestellt. Der von der Versicherten gegen den Beschluss der Schul pflege Y.___ erhobene Rekurs ( Urk. 7/5) wurde mit Beschluss des Bezirksrates Z.___ vom 4. August 2020 dahingehend teilweise gutgeheissen, als der Versicherten eine Entschädigung in der Höhe von vier Monatsl ö hnen zuge sprochen wurd

e. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen , soweit darauf einge treten wurde ( Urk. 7/4 S. 34 Dispositiv Ziff. 1-2).

Die Versicherte meldete sich am 1 0. August 2020 beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 7/50) und bean tragte ab diesem Tag die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/49 Ziff. 2). Mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2020 ( Urk. 7/2) stellte das Amt für Wirt schaft und Arbeit ( AWA ) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist ab dem 1 0. August 2020 für 13 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die von der Versicherten am 3. November 2020 ( Urk. 7/3) dagegen erhobene Einsprache wies das AWA mit Entscheid vom 2 0. November ( Urk. 7/6 = Urk.

2) ab. 1.2

Mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2020 ( Urk. 10/ 7/2 ) stellte das AWA die Versi cherte

wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontroll periode August 2020 ab dem 1. September 2020 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die von ihr am 3. November 2020 ( Urk. 10/7/3 ) dagegen erhobene Einsprache wies das AWA mit Entscheid vom 2 0. November 2020 ( Urk. 10/ 7/ 4 = Urk. 10/2) ab.

Mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2020 ( Urk. 9/ 7/2 ) stellte das AWA die Versicherte zudem wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontroll periode September 2020 ab dem 1. Oktober 2020 für vier Tage in der Anspruchs berechtigung ein. Die ihr am 3. November 2020 ( Urk. 9/ 7/

3) dagegen erhobene Einsprache wies das AWA

ebenfalls mit Entscheid vom 2 0. November 2020 ( Urk. 9/7/4 = Urk. 9/2) ab. 2. 2.1

Die Versicherte erhob am 1 4. Dezember 2020 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid des AWA vom 2 0. November 2020 ( Urk.

2) betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab dem 1 0. August 2020 und beantragte die Aufhe bung der diesbezüglichen Verfügung vom 1 2. Oktober 2020 sowie der verfügten 13 Einstelltage .

Am 1 4. Dezember 2020 ( Urk. 10/1, Verfahren-Nr. AL.2020.00348 ;

Urk. 9/1 , Verfahren-Nr. AL.2020.00347 )

erhob die Versicherte ebenfalls Beschwerde n gegen die Entscheide des AWA vom 2 0. November 2020 ( Urk. 10/2 , Urk. 9/2 ) betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab dem 1. September 2020 und ab dem 1. Oktober 2020 und beantragte die Aufhebung der diesbezüglichen Verfügung en vom 1 2. Oktober 2020 sowie der verfügten sieben Einstelltage beziehungsweise die Reduktion der vier Einstelltage .

Das AWA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Januar 202 1 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Der Beschwerdegegner

re i chte am 2 1. Januar 2021 ( Urk. 10/6, Urk. 9/6 ) zudem die Vernehmlassungen betreffend die weiteren Beschwerden gegen die E ntscheide vom 2 0. November 2020 ein, die der Beschwerdeführerin jeweils am 1. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 10/8, Urk. 9/8). 2.2

Mit Gerichtsverfügung vom 4. März 2021 wurden die Prozesse Nr. AL.2020.00347 und AL.2020.00348 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess AL.2020.00346 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Die Verfahren AL.2020.00347 und AL.2020.00348 wurden als dadurch erledigt abge schrieben ( Urk. 11 Dispositiv Ziff. 1). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ) muss die versicherte Person, die Versicherungs leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkür zen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendi gung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21 /2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917 /2013 vom 4. März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271 /2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 2.2). Die Pflicht zur Stel lensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21 /2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hin weis). 1.3

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigu ng, 5 . Auf l age, Zürich/Basel/Genf 2019 , S. 132 ).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917 /2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewer bung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1.4

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG ) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung, AVIV). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entscheid

vom 2 0. November 2020 betreffend ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist ( Urk. 2) mit Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 13 Tagen ab dem 1 0. August 2020 fest, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Schulgemeinde Y.___ sei am 1 6. Juli 2019 per 3 1. Juli 2020 erfolgt . Vom 1. August 2019 bis zum 3 1. Juli 2020 sei die Beschwerdeführerin freigestellt gewesen (S. 2 oben). Die P flicht zur Stellensuche beginne ab Kenntnis der drohenden Arbeitslosigkeit, somit in der Regel ab dem Erhalt der Kündigung. In der Regel seien die letzten drei Monate vor der Stellung des Anspruches zu über prüfen . Es seien daher die Zeit vom 1 0. Mai bis 9. August 2020 zu beurteilen. I n der Zeit von März bis August 2020 sei pandemiebedingt eine Anzahl von fünf bis sechs anstelle von zehn bis zwölf Stellenbemühungen als ausreichend angesehen worden . Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass sie für die massgebenden drei Monate keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe (S. 2 unten).

Die Versicherte habe angegeben, dass sie infolge der Mangelhaftigkeit der Kündigung damit habe rechnen können, dass sie wieder an ihren alten Arbeits platz zurückkehren könne. Bei einer sachlich nicht gerechtfertigten Kündigung bestehe jedoch kein gesetzlicher Anspruch auf eine Wiedereinstellung. Die Beschwerdeführerin

hätte daher nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Kündi gung aufgehoben werde und sie wieder bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber hätte arbeiten können (S. 2 f.). 2.2

Der Beschwerdegegner führte sodann im Einspracheentscheid vom 2 0. November 2020 ( Urk. 10/2)

betreffend ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode August 2020 mit Einstellung in der Anspruchs berechtigung von sieben Tagen ab dem 1. September 2020 aus, die Beschwerde führerin habe auch in der verkürzten Kontrollperiode vom 1 0. bis zum 3 1. August 2020 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen (S. 2 oben). Von ihr erwähnte durch persönliche Vorsprache getätigte Arbeitsbemühungen habe sie nicht nach gewiesen. Nicht genügend überprüfbare Arbeitsbemühungen könnten zudem nicht berücksichtigt werden (S. 2 unten). Kontakte aus dem Geschäfts- und Freun deskreis genügten den Anforderungen an die S tellensuche ebenfalls nicht.

Nach einem Arztzeugnis vom 2 7. August 2020 könne

die Beschwerdeführerin infolge einer Immunschwäche während der Covid -19-Pandemie nicht in ihrem angestammten Berufsfeld arbeiten. Auch wenn sie aufgrund ihrer gesundheit lichen Einschränkungen allenfalls geringere Erfolgsaussichten habe ,

dürfe sie die Stellensuche nicht vernachlässigen. Wegen des eingeschränkten Suchbereiches hätte sie ihre Bemühungen zudem erst recht intensivieren müssen (S. 3 oben).

Im ebenfalls am 2 0. November 2020 ( Urk. 9/2) ergangenen Einspracheentscheid betreffend ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen während der Kontroll periode September 2020 mit Einstellung in der Anspruchsberechtigung von vier Tagen ab dem 1. Oktober 2020 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe für September 2020 sechs Stellenbemühungen aufgeführt. Praxisgemäss würden jedoch wieder mindestens zehn bis zwölf Bemühungen verlangt (S. 2 oben). Weiter treffe es nicht zu , dass sie bezüglich

des Nachweisformular s der Arbeits bemühungen hätte gemahnt werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei anläss lich des Erstgespräches beim RAV vom 1 9. August 2020 darüber aufgeklärt worden, dass sie pro Monat zehn bis zwölf Bemühungen tätigen und diese nach weisen müsse ( S. 2 unten). 2.3

Die B eschwerdefü hrerin brachte vor, entgegen dem Beschwerdegegner habe sie in der Zeit vor der Stellung des Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung nicht gegen die Pflicht verstossen, alles Zumutbare zur Vermeidung von Arbeitslosig keit zu unternehmen ( Urk. 1 S. 1 f.). Die Schulpflege Y.___ habe mit Beschluss vom 1 6. Juli 2019 das Arbeitsverhältnis mit ihr wegen angeblich mangelhafter Leistung per 3 1. Juli 2020 gekündigt. Der Beschluss habe einer Überprüfung durch den Bezirksrat nicht standgehalten. Es sei ihr Ziel gewesen, die sachlich nicht gerechtfertigte Kündigung aus der Welt zu schaffen und ihre Arbeit an der Schule Y.___ wiederaufzunehmen. Mit diesem Ziel sei eine vorgreifliche Suche nach einer anderen Anstellung nicht zu vereinbaren gewesen, da sie eine andere Stelle im Fall einer Weiterbeschäftigung an der Schule Y.___ nicht hätte antreten können (S. 2 oben). Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass der Bezirksrat Z.___ statt auf Aufhebung der Kündigung auf eine Entschä digungszahlung habe erkennen können (S. 2 Mitte).

Ob Stellenbemühungen tatsächlich zumutbar und erfolgreich gewesen wären, sei zu überdenken. Als Psychomotorik-Therapeutin übe sie eine qualifizierte Tätig keit aus, bei der neben der fachlichen Qualifikation persönliche Eigenschaften und das Verhalten gegenüber den Kindern und dem Team entscheidend seien. Hierüber gebe das Zeugnis des letzten Arbeitgebers Auskunft. Ein solches Zeugnis habe sie von der Schulpflege Y.___ erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Bezirksrat und dem Abschluss einer Auflösungsvereinbarung Ende September 2020 erhalten. Einem neuen Arbeitgeber gegenüber hätte sie zudem offenlegen müssen, dass sie sich mit dem gegenwärtigen Arbeitgeber in einem Verfahren befunden habe. Diese Tatsache n hätten ihre Aussichten

beeinträchtigt, eine neue Arbeit zu bekommen . Sie habe sich aus näher dargelegten Gründen gute Chancen aus gerechnet , wieder an der Schule Y.___ arbeiten zu dürfen (S. 2 unten). 2.4

Die Beschwerdeführerin führte in den weiteren Eingaben vom 1 4. Dezember 2020 betreffend ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen während der Kontroll perioden August und September 2020 ferner aus , sie sei ab dem 6. August 2020 durch den Entscheid des Bezirksrats Z.___

und die Tatsache , wonach sie nicht mehr an ihren Arbeitsplatz habe zurückkehren können,

stark belastet gewesen ( Urk. 10/1 S. 1 unten). Durch das Verhalten der Schulpflege

Y.___ sei für sie ein grösserer Zeitaufwand entstanden, da diese auf einer Abschlussverein barung bestanden habe . Es habe zudem mehrerer Nachfragen bedurft, bis sie ein Arbeitszeugnis erhalten habe (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin habe ihre RAV-Beraterin beim ersten Gespräch vom 1 9. August 2020 gefragt, ob es in Ordnung sei, wenn sie mit den telefonischen und schriftlichen Bewerbungen erst im September 2020 beginne. Die Beraterin habe dem zugestimmt und sie habe darauf vertraut, dass dies im Protokoll so festgehalten werde. Des Weiteren sei sie mit einer Arbeitsfähigkeit von 30 % kräftemässig und mental überfordert gewesen, schon Bewerbungen zu schreiben. Es sei ihr einzig möglich gewesen, sich in ihrem Bekanntenkreis zu informieren und zu besprechen, was sie arbeitsmässig machen könne (S. 2 unten).

Bezüglich die Kontrollperiode September 2020 habe sie die Verpflichtung

ernst genommen , A rbeit zu suchen.

Effektiv gebe es aber nur sehr wenige Arbeits stellen, die für sie in Frage kämen. Sie stehe kurz vor Vollendung des 6 3. Lebens jahres und es lägen eine Invalidität von 78 % und eine Arbeitsfähigkeit von nur noch 30 % vor . Aufgrund einer gesundheitlichen Vorbelastung mit einer Immun schwäche komme für sie nur eine Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufs bildes ohne direkten Kontakt zu Menschen in Betracht, also im Homeoffice ( Urk. 9/1 S. 1 f.). Trotz intensiver Suche habe sie nur sechs geeignete Arbeits stellen gefunden, auf die sie sich habe bewerben können (S. 2 oben). 2.5

Streitig und zu prüfen ist, ob sich

die Beschwerdeführerin während der Kündi gungsfrist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Schulgemeinde Y.___ per 3 1. Juli 2020 sowie für die Zeit vom 1 0. bis 3 1. August 2020 und für den Monat September 2020 a usreichend um eine Arbeitsstelle bemüht hat. 3. 3.1

Gemäss Arbeitsvertrag vom 1 1. Februar / 1. März 2000 war die Beschwerde führerin seit dem 6. März 2000 als Psychomotorik -Therapeutin bei der Schul gemeinde Y.___ angestellt, wobei ein Arbeitspensum von 25 % verein bart war ( Urk. 7/32 S. 1 f. ). 3.2

Mit Beschluss der Schulpflege Y.___ vom 1 6. Juli 2019 ( Urk. 7/31) wurde das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per 3 1. Juli 2020 aufgelöst. Für die Zeit vom 1. August 2019 bis 3 1. Juli 2020 wurde sie freigestellt (S. 1 Ziff. 1-2).

Die Beschwerdeführerin erhob am 2 6. August 2019 ( Urk. 3/2 = Urk. 7/5) Rekurs beim Bezirksrat Z.___ gegen den Beschluss der Schulpflege Y.___ vom 1 6. J uli 201 9. Mit Beschluss des Bezirksrates Z.___ vom 4. August 2020 wurde der Rekurs dahingehend teilweise gutgeheissen, als die Schulg emeinde Y.___ verpflichtet wurde, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in Höhe von vier Bruttom onatslöhnen zu bezahlen. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf ei ngetreten wurde ( Urk. 3/3 = 7/4 S. 34 Dispositiv Ziff. 1-2). 3.3

Die Beschwerdeführerin reichte ein ärztliches Zeugnis der Ärztin

B.___ , C.___ , vom 2 6. August 2020 ( Urk. 10/3/2 ) ein. Dr. B.___ führte darin aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe aufgrund einer gesundheitlichen Vorbe lastung eine Immunschwäche. Eine Infektion mit Corona würde für sie ein hohes Risiko bedeuten. Während der Corona-Pandemie könne sie deshalb nicht in ihrem angestammten Berufsumfeld in der Schule arbeiten. In einer angepassten Tätig keit ohne direkten Kontakt zu Menschen könne sie bis zu 30 % arbeiten. Tätig keiten im Freien kämen für die Beschwerdeführerin aufgrund von Hauterkran kungen nicht in Betracht. 3.4

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 1 0. August 2020 beim RAV an ( Urk. 7/50). A uf dem Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» wies sie für den Monat September 2020 ( Urk. 10/7/6)

vom

4. bis 3 0. September 2020 sechs Stellenbemühungen nach. 4. 4.1

Zunächst ist der Zeitraum bis zum 3 1. Juli 2020 hinsichtlich ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist zu prüfen. Die Beschwerdeführerin tätigte in dieser Zeit keine Stellenbemühungen.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geäusserten Hoffnung, am ehema ligen Arbeitsplatz weiter arbeiten zu können (vgl. Urk. 1), wies d er Beschwerde gegner in der Vernehmlassung vom 2 1. Januar 2021 zu Recht unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf hin, dass nach dem hier anwend baren öffentlich-rechtlichen Personalrecht im Falle einer ungerechtfertigten Kündigung

grundsätzlich kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung beim bishe rigen Arbeitgeber

besteht ( Urk. 6 S. 2, mit Hinweis auf das Urteil des Bundes gerichts 8C_620 /2013 vom 2 5. Februar 2014 E. 3.3 ; vgl. auch den Beschluss des Bezirksrat e s Z.___ vom 4. August 2020 E. 2.2.2, E. 4.1.2-4.2.2, E. 4.4.2 ).

Die Beschwerdeführerin durfte nach dieser Sach

- und Rechts lage somit nicht darauf vertrauen, wieder bei der Schulgemeinde Y.___ arbeiten zu können .

Ihr musste bewusst sein, dass der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ungewiss beziehungsweise bis zum Beschluss des Bezirksrates Z.___ vom 4. August 2020 ohnehin offen war . In dieser Situation war sie gehalten, sich spätestens in den letzten Monaten vor Ablauf der Kündigungsfrist intensiv um eine neue Arb eitsstelle zu bemühen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerde führerin während eines Jahres freigestellt war. Einen möglichen neuen Arbeit geber hätte sie nicht notwendigerweise über das laufende arbeitsrechtliche Verfahren informieren müssen ( vgl. Urk. 1 S. 2 unten). Der Umstand, dass ein Rechtsmittelverfahren lief und der Rekurs vom 2 6. August 2019 vom Bezirksrat Z.___

schliesslich teilweise gutgeheissen wurde, entband die Beschwerde führerin

folglich

nicht von der Pflicht zur Stellensuche während der laufenden Kündigungsfrist .

Nachdem die Beschwerdeführerin im betreffenden Zeitraum keine B emühungen tätigte, erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zufolge ungenü gende r persönliche r Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist zu Recht. Die hierfür verfügte Einstellung von 13 Tagen liegt im oberen Bereich eines leich ten Verschulden s . Dieses erweist sich unter Berücksichtigung aller wesentlicher Umstände des Einzelfalls als angemessen

und steht auch mit dem in den Verwal tungsweisungen des SECO als Richtlinie enthaltenen Einstellraster ( Einstellraster für KAST/RAV, AVIG -Praxis ALE, Rz D79 ) im Einklang, welcher für keine Arbeitsbemühungen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist 12 bis 1 8 Einstelltage vorsieht ( 1. B /3) . Die Einstelldauer ist daher zu bestätigen. 4.2

Aufgrund der Folgen der Pandemie wurde f ür die Zeit von März bis August 2020 eine Anzahl von fünf bis sechs anstelle von praxisgemäss zehn bis zwölf Bewer bungen als

ausreichend erachtet ( Urk. 2 S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin tätigte im Zeitraum vom 1 0. bis 3 1. August 2020 jedoch keine S tellenbemü hungen.

Auch wenn sich die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt nicht in ihrem angestammten Berufsfeld in der Schule bewerben konnte , und lediglich eine Anstellung mit einem Pensum bis 30 %

in Frage kam , hätte sie die Pflicht zur Stellensuche nicht vernachlässigen dürfen. Die Beschwerdeführerin machte gelten d , die RAV-Beraterin hätte ihr auf ihre Anfrage hin zugesagt , dass sie erst im September 2020 mit der Stellensuche beginnen könne

( Urk. 10/1 S. 2 unten) . Die se Angaben lassen sich anhand des prozessorientierten Beratungsprotokolls zur Erstberatung vom 1 9. August 2020 jedoch nicht bestätigen. Gemäss Protokoll wurde die Beschwerdeführerin von der RAV-Beraterin darüber informiert, dass von ihr 10-12 Stellenbemühungen pro Monat erwartet würden ( Urk. 7/28 S. 3 Mitte). Trotz der gesundheitlichen Einschränkung der Beschwerdeführerin

und der geltend gemachten Belastung wäre im Zeitraum vom 1 0. bis 3 1. August 2020 eine geringe Anzahl von Bewe rbungen zu erwarten gewesen. Da sie

für diese Zeit

keine Bemühungen nachweisen kann, wurde sie zu Recht in der Anspruchs berechtigung wegen keiner persönliche n Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode August 2020 eingestellt.

Die für den Zeitraum verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen liegt im mittleren Bereich eines leichten Verschuldens. Der Beschwerdegegner trug bei der Bemessung der Einstelldauer dem Umstand Rech nung , dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes

nicht im angestammten Berufsfeld bewerben konnte und ihr nur eine einge schränkte Anzahl von Arbeitsstellen offenstanden .

Ausserdem steht die verfügte Einstelldauer mit dem in den Verwaltungsweisungen des SECO als Richtlinie enthaltenen Einstellraster (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG -Praxis ALE, Rz D79 ) im Einklang, welcher für keine Arbeitsbemühungen während der Kontroll periode

5 bis 9 Einstelltage vorsieht ( 1. D / 1 ) . Die Einstelldauer betreffend den Monat August 2020

erweist sich somit

ebenfalls als angemessen. 4.3

Die Beschwerdeführerin hat für September 2020 sechs Stellenbemühungen nach g ewiesen ( Urk. 10/70/6) . Da ab September 2020 wieder

auf die praxisgemässe Anzahl von zirka zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat

abgestellt wurde , erweisen sich die nachgewiesenen Bemühungen quantitativ als ungenügend (vgl. vorstehend E. 1.3) . Daran vermögen auch die geltend gemachte n Schwierigkeiten, geeignete Stellen zu finden, nichts zu ändern (vgl. Urk. 9/1).

Soweit sich die Beschwerdeführerin im Geschäfts- und Freundeskreis um Kontakte bemühte, können die entsprechenden Bemühungen rechtsprechungsgemäss nicht als B ewerbung angerechnet werden.

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab dem 1. Oktober 2020 zufolge ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode September 2020 erweist sich daher als rechtens. Die für diesen Zeitraum verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von vier

Tagen ab dem 1. Oktober 2020 erweist sich ebenfalls als angemessen , zumal die verfügte Einstelldauer mit dem in den Verwaltungsweisungen des SECO als Richtlinie enthaltenen Einstellraster (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG -Praxis ALE, Rz D79 ) im Einklang steht , welcher für ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode 3 bis 4 Einstelltage vorsieht ( 1. C /1) . 4.4

Die Beschwerdeführerin wurde somit

zu Recht wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

für die Zeit bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 3 1. Juli 2020 mit 13 Einstelltagen, für den Zeitraum vom 1 0. bis 3 1. August 2020 mit sieben Tagen und für September 2020 zusätzlich mit vier Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die verfügte Einstelldauer liegt jeweils im Bereich eines leichten Verschuldens und erweist sich als angemessen . Die Einstellung en in der Anspruchsberechtigung sind zu bestä tigen.

Der Einspracheentscheid vom 2 0. November 2020 ( Urk. 2) und die weiteren angefochtenen Entscheide vom 2 0. November 2020 ( Urk. 9/2, Urk. 10/2) erweisen sich nach dem Gesagten als rechtens. Die dagegen erhobene n Beschwerde n

sind daher abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde n vom 1 4. Dezember 2020 ( Urk. 1, Urk. 9/1, Urk. 10/1)

werden abge wiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit ( AWA ) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Unia

A.___ 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerBrugger

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).

E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ) muss die versicherte Person, die Versicherungs leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkür zen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendi gung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21 /2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917 /2013 vom 4. März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271 /2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 2.2). Die Pflicht zur Stel lensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21 /2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hin weis).

E. 1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigu ng, 5 . Auf l age, Zürich/Basel/Genf 2019 , S. 132 ).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917 /2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewer bung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

E. 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG ) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung, AVIV). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entscheid

vom 2 0. November 2020 betreffend ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist ( Urk. 2) mit Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 13 Tagen ab dem 1 0. August 2020 fest, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Schulgemeinde Y.___ sei am 1 6. Juli 2019 per 3 1. Juli 2020 erfolgt . Vom 1. August 2019 bis zum 3 1. Juli 2020 sei die Beschwerdeführerin freigestellt gewesen (S. 2 oben). Die P flicht zur Stellensuche beginne ab Kenntnis der drohenden Arbeitslosigkeit, somit in der Regel ab dem Erhalt der Kündigung. In der Regel seien die letzten drei Monate vor der Stellung des Anspruches zu über prüfen . Es seien daher die Zeit vom 1 0. Mai bis 9. August 2020 zu beurteilen. I n der Zeit von März bis August 2020 sei pandemiebedingt eine Anzahl von fünf bis sechs anstelle von zehn bis zwölf Stellenbemühungen als ausreichend angesehen worden . Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass sie für die massgebenden drei Monate keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe (S. 2 unten).

Die Versicherte habe angegeben, dass sie infolge der Mangelhaftigkeit der Kündigung damit habe rechnen können, dass sie wieder an ihren alten Arbeits platz zurückkehren könne. Bei einer sachlich nicht gerechtfertigten Kündigung bestehe jedoch kein gesetzlicher Anspruch auf eine Wiedereinstellung. Die Beschwerdeführerin

hätte daher nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Kündi gung aufgehoben werde und sie wieder bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber hätte arbeiten können (S. 2 f.). 2.2

Der Beschwerdegegner führte sodann im Einspracheentscheid vom 2 0. November 2020 ( Urk. 10/2)

betreffend ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode August 2020 mit Einstellung in der Anspruchs berechtigung von sieben Tagen ab dem 1. September 2020 aus, die Beschwerde führerin habe auch in der verkürzten Kontrollperiode vom 1 0. bis zum 3 1. August 2020 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen (S. 2 oben). Von ihr erwähnte durch persönliche Vorsprache getätigte Arbeitsbemühungen habe sie nicht nach gewiesen. Nicht genügend überprüfbare Arbeitsbemühungen könnten zudem nicht berücksichtigt werden (S. 2 unten). Kontakte aus dem Geschäfts- und Freun deskreis genügten den Anforderungen an die S tellensuche ebenfalls nicht.

Nach einem Arztzeugnis vom 2 7. August 2020 könne

die Beschwerdeführerin infolge einer Immunschwäche während der Covid -19-Pandemie nicht in ihrem angestammten Berufsfeld arbeiten. Auch wenn sie aufgrund ihrer gesundheit lichen Einschränkungen allenfalls geringere Erfolgsaussichten habe ,

dürfe sie die Stellensuche nicht vernachlässigen. Wegen des eingeschränkten Suchbereiches hätte sie ihre Bemühungen zudem erst recht intensivieren müssen (S. 3 oben).

Im ebenfalls am 2 0. November 2020 ( Urk. 9/2) ergangenen Einspracheentscheid betreffend ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen während der Kontroll periode September 2020 mit Einstellung in der Anspruchsberechtigung von vier Tagen ab dem 1. Oktober 2020 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe für September 2020 sechs Stellenbemühungen aufgeführt. Praxisgemäss würden jedoch wieder mindestens zehn bis zwölf Bemühungen verlangt (S. 2 oben). Weiter treffe es nicht zu , dass sie bezüglich

des Nachweisformular s der Arbeits bemühungen hätte gemahnt werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei anläss lich des Erstgespräches beim RAV vom 1 9. August 2020 darüber aufgeklärt worden, dass sie pro Monat zehn bis zwölf Bemühungen tätigen und diese nach weisen müsse ( S. 2 unten). 2.3

Die B eschwerdefü hrerin brachte vor, entgegen dem Beschwerdegegner habe sie in der Zeit vor der Stellung des Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung nicht gegen die Pflicht verstossen, alles Zumutbare zur Vermeidung von Arbeitslosig keit zu unternehmen ( Urk. 1 S. 1 f.). Die Schulpflege Y.___ habe mit Beschluss vom 1 6. Juli 2019 das Arbeitsverhältnis mit ihr wegen angeblich mangelhafter Leistung per 3 1. Juli 2020 gekündigt. Der Beschluss habe einer Überprüfung durch den Bezirksrat nicht standgehalten. Es sei ihr Ziel gewesen, die sachlich nicht gerechtfertigte Kündigung aus der Welt zu schaffen und ihre Arbeit an der Schule Y.___ wiederaufzunehmen. Mit diesem Ziel sei eine vorgreifliche Suche nach einer anderen Anstellung nicht zu vereinbaren gewesen, da sie eine andere Stelle im Fall einer Weiterbeschäftigung an der Schule Y.___ nicht hätte antreten können (S. 2 oben). Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass der Bezirksrat Z.___ statt auf Aufhebung der Kündigung auf eine Entschä digungszahlung habe erkennen können (S. 2 Mitte).

Ob Stellenbemühungen tatsächlich zumutbar und erfolgreich gewesen wären, sei zu überdenken. Als Psychomotorik-Therapeutin übe sie eine qualifizierte Tätig keit aus, bei der neben der fachlichen Qualifikation persönliche Eigenschaften und das Verhalten gegenüber den Kindern und dem Team entscheidend seien. Hierüber gebe das Zeugnis des letzten Arbeitgebers Auskunft. Ein solches Zeugnis habe sie von der Schulpflege Y.___ erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Bezirksrat und dem Abschluss einer Auflösungsvereinbarung Ende September 2020 erhalten. Einem neuen Arbeitgeber gegenüber hätte sie zudem offenlegen müssen, dass sie sich mit dem gegenwärtigen Arbeitgeber in einem Verfahren befunden habe. Diese Tatsache n hätten ihre Aussichten

beeinträchtigt, eine neue Arbeit zu bekommen . Sie habe sich aus näher dargelegten Gründen gute Chancen aus gerechnet , wieder an der Schule Y.___ arbeiten zu dürfen (S. 2 unten). 2.4

Die Beschwerdeführerin führte in den weiteren Eingaben vom 1 4. Dezember 2020 betreffend ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen während der Kontroll perioden August und September 2020 ferner aus , sie sei ab dem 6. August 2020 durch den Entscheid des Bezirksrats Z.___

und die Tatsache , wonach sie nicht mehr an ihren Arbeitsplatz habe zurückkehren können,

stark belastet gewesen ( Urk. 10/1 S. 1 unten). Durch das Verhalten der Schulpflege

Y.___ sei für sie ein grösserer Zeitaufwand entstanden, da diese auf einer Abschlussverein barung bestanden habe . Es habe zudem mehrerer Nachfragen bedurft, bis sie ein Arbeitszeugnis erhalten habe (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin habe ihre RAV-Beraterin beim ersten Gespräch vom 1 9. August 2020 gefragt, ob es in Ordnung sei, wenn sie mit den telefonischen und schriftlichen Bewerbungen erst im September 2020 beginne. Die Beraterin habe dem zugestimmt und sie habe darauf vertraut, dass dies im Protokoll so festgehalten werde. Des Weiteren sei sie mit einer Arbeitsfähigkeit von 30 % kräftemässig und mental überfordert gewesen, schon Bewerbungen zu schreiben. Es sei ihr einzig möglich gewesen, sich in ihrem Bekanntenkreis zu informieren und zu besprechen, was sie arbeitsmässig machen könne (S. 2 unten).

Bezüglich die Kontrollperiode September 2020 habe sie die Verpflichtung

ernst genommen , A rbeit zu suchen.

Effektiv gebe es aber nur sehr wenige Arbeits stellen, die für sie in Frage kämen. Sie stehe kurz vor Vollendung des 6 3. Lebens jahres und es lägen eine Invalidität von 78 % und eine Arbeitsfähigkeit von nur noch 30 % vor . Aufgrund einer gesundheitlichen Vorbelastung mit einer Immun schwäche komme für sie nur eine Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufs bildes ohne direkten Kontakt zu Menschen in Betracht, also im Homeoffice ( Urk. 9/1 S. 1 f.). Trotz intensiver Suche habe sie nur sechs geeignete Arbeits stellen gefunden, auf die sie sich habe bewerben können (S. 2 oben). 2.5

Streitig und zu prüfen ist, ob sich

die Beschwerdeführerin während der Kündi gungsfrist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Schulgemeinde Y.___ per 3 1. Juli 2020 sowie für die Zeit vom 1 0. bis 3 1. August 2020 und für den Monat September 2020 a usreichend um eine Arbeitsstelle bemüht hat. 3. 3.1

Gemäss Arbeitsvertrag vom 1 1. Februar / 1. März 2000 war die Beschwerde führerin seit dem 6. März 2000 als Psychomotorik -Therapeutin bei der Schul gemeinde Y.___ angestellt, wobei ein Arbeitspensum von 25 % verein bart war ( Urk. 7/32 S. 1 f. ). 3.2

Mit Beschluss der Schulpflege Y.___ vom 1 6. Juli 2019 ( Urk. 7/31) wurde das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per 3 1. Juli 2020 aufgelöst. Für die Zeit vom 1. August 2019 bis 3 1. Juli 2020 wurde sie freigestellt (S. 1 Ziff. 1-2).

Die Beschwerdeführerin erhob am 2 6. August 2019 ( Urk. 3/2 = Urk. 7/5) Rekurs beim Bezirksrat Z.___ gegen den Beschluss der Schulpflege Y.___ vom 1 6. J uli 201 9. Mit Beschluss des Bezirksrates Z.___ vom 4. August 2020 wurde der Rekurs dahingehend teilweise gutgeheissen, als die Schulg emeinde Y.___ verpflichtet wurde, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in Höhe von vier Bruttom onatslöhnen zu bezahlen. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf ei ngetreten wurde ( Urk. 3/3 = 7/4 S. 34 Dispositiv Ziff. 1-2). 3.3

Die Beschwerdeführerin reichte ein ärztliches Zeugnis der Ärztin

B.___ , C.___ , vom 2 6. August 2020 ( Urk. 10/3/2 ) ein. Dr. B.___ führte darin aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe aufgrund einer gesundheitlichen Vorbe lastung eine Immunschwäche. Eine Infektion mit Corona würde für sie ein hohes Risiko bedeuten. Während der Corona-Pandemie könne sie deshalb nicht in ihrem angestammten Berufsumfeld in der Schule arbeiten. In einer angepassten Tätig keit ohne direkten Kontakt zu Menschen könne sie bis zu 30 % arbeiten. Tätig keiten im Freien kämen für die Beschwerdeführerin aufgrund von Hauterkran kungen nicht in Betracht. 3.4

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 1 0. August 2020 beim RAV an ( Urk. 7/50). A uf dem Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» wies sie für den Monat September 2020 ( Urk. 10/7/6)

vom

4. bis 3 0. September 2020 sechs Stellenbemühungen nach.

E. 4 = Urk. 10/2) ab.

Mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2020 ( Urk. 9/ 7/2 ) stellte das AWA die Versicherte zudem wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontroll periode September 2020 ab dem 1. Oktober 2020 für vier Tage in der Anspruchs berechtigung ein. Die ihr am 3. November 2020 ( Urk. 9/ 7/

3) dagegen erhobene Einsprache wies das AWA

ebenfalls mit Entscheid vom 2 0. November 2020 ( Urk. 9/7/4 = Urk. 9/2) ab. 2. 2.1

Die Versicherte erhob am 1 4. Dezember 2020 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid des AWA vom 2 0. November 2020 ( Urk.

2) betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab dem 1 0. August 2020 und beantragte die Aufhe bung der diesbezüglichen Verfügung vom 1 2. Oktober 2020 sowie der verfügten 13 Einstelltage .

Am 1 4. Dezember 2020 ( Urk. 10/1, Verfahren-Nr. AL.2020.00348 ;

Urk. 9/1 , Verfahren-Nr. AL.2020.00347 )

erhob die Versicherte ebenfalls Beschwerde n gegen die Entscheide des AWA vom 2 0. November 2020 ( Urk. 10/2 , Urk. 9/2 ) betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab dem 1. September 2020 und ab dem 1. Oktober 2020 und beantragte die Aufhebung der diesbezüglichen Verfügung en vom 1 2. Oktober 2020 sowie der verfügten sieben Einstelltage beziehungsweise die Reduktion der vier Einstelltage .

Das AWA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Januar 202 1 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Der Beschwerdegegner

re i chte am 2 1. Januar 2021 ( Urk. 10/6, Urk. 9/6 ) zudem die Vernehmlassungen betreffend die weiteren Beschwerden gegen die E ntscheide vom 2 0. November 2020 ein, die der Beschwerdeführerin jeweils am 1. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 10/8, Urk. 9/8). 2.2

Mit Gerichtsverfügung vom 4. März 2021 wurden die Prozesse Nr. AL.2020.00347 und AL.2020.00348 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess AL.2020.00346 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Die Verfahren AL.2020.00347 und AL.2020.00348 wurden als dadurch erledigt abge schrieben ( Urk. 11 Dispositiv Ziff. 1). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Zunächst ist der Zeitraum bis zum 3 1. Juli 2020 hinsichtlich ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist zu prüfen. Die Beschwerdeführerin tätigte in dieser Zeit keine Stellenbemühungen.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geäusserten Hoffnung, am ehema ligen Arbeitsplatz weiter arbeiten zu können (vgl. Urk. 1), wies d er Beschwerde gegner in der Vernehmlassung vom 2 1. Januar 2021 zu Recht unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf hin, dass nach dem hier anwend baren öffentlich-rechtlichen Personalrecht im Falle einer ungerechtfertigten Kündigung

grundsätzlich kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung beim bishe rigen Arbeitgeber

besteht ( Urk.

E. 4.2 Aufgrund der Folgen der Pandemie wurde f ür die Zeit von März bis August 2020 eine Anzahl von fünf bis sechs anstelle von praxisgemäss zehn bis zwölf Bewer bungen als

ausreichend erachtet ( Urk. 2 S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin tätigte im Zeitraum vom 1 0. bis 3 1. August 2020 jedoch keine S tellenbemü hungen.

Auch wenn sich die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt nicht in ihrem angestammten Berufsfeld in der Schule bewerben konnte , und lediglich eine Anstellung mit einem Pensum bis 30 %

in Frage kam , hätte sie die Pflicht zur Stellensuche nicht vernachlässigen dürfen. Die Beschwerdeführerin machte gelten d , die RAV-Beraterin hätte ihr auf ihre Anfrage hin zugesagt , dass sie erst im September 2020 mit der Stellensuche beginnen könne

( Urk. 10/1 S. 2 unten) . Die se Angaben lassen sich anhand des prozessorientierten Beratungsprotokolls zur Erstberatung vom 1 9. August 2020 jedoch nicht bestätigen. Gemäss Protokoll wurde die Beschwerdeführerin von der RAV-Beraterin darüber informiert, dass von ihr 10-12 Stellenbemühungen pro Monat erwartet würden ( Urk. 7/28 S. 3 Mitte). Trotz der gesundheitlichen Einschränkung der Beschwerdeführerin

und der geltend gemachten Belastung wäre im Zeitraum vom 1 0. bis 3 1. August 2020 eine geringe Anzahl von Bewe rbungen zu erwarten gewesen. Da sie

für diese Zeit

keine Bemühungen nachweisen kann, wurde sie zu Recht in der Anspruchs berechtigung wegen keiner persönliche n Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode August 2020 eingestellt.

Die für den Zeitraum verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen liegt im mittleren Bereich eines leichten Verschuldens. Der Beschwerdegegner trug bei der Bemessung der Einstelldauer dem Umstand Rech nung , dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes

nicht im angestammten Berufsfeld bewerben konnte und ihr nur eine einge schränkte Anzahl von Arbeitsstellen offenstanden .

Ausserdem steht die verfügte Einstelldauer mit dem in den Verwaltungsweisungen des SECO als Richtlinie enthaltenen Einstellraster (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG -Praxis ALE, Rz D79 ) im Einklang, welcher für keine Arbeitsbemühungen während der Kontroll periode

5 bis

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin hat für September 2020 sechs Stellenbemühungen nach g ewiesen ( Urk. 10/70/6) . Da ab September 2020 wieder

auf die praxisgemässe Anzahl von zirka zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat

abgestellt wurde , erweisen sich die nachgewiesenen Bemühungen quantitativ als ungenügend (vgl. vorstehend E. 1.3) . Daran vermögen auch die geltend gemachte n Schwierigkeiten, geeignete Stellen zu finden, nichts zu ändern (vgl. Urk. 9/1).

Soweit sich die Beschwerdeführerin im Geschäfts- und Freundeskreis um Kontakte bemühte, können die entsprechenden Bemühungen rechtsprechungsgemäss nicht als B ewerbung angerechnet werden.

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab dem 1. Oktober 2020 zufolge ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode September 2020 erweist sich daher als rechtens. Die für diesen Zeitraum verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von vier

Tagen ab dem 1. Oktober 2020 erweist sich ebenfalls als angemessen , zumal die verfügte Einstelldauer mit dem in den Verwaltungsweisungen des SECO als Richtlinie enthaltenen Einstellraster (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG -Praxis ALE, Rz D79 ) im Einklang steht , welcher für ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode 3 bis 4 Einstelltage vorsieht ( 1. C /1) .

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin wurde somit

zu Recht wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

für die Zeit bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 3 1. Juli 2020 mit 13 Einstelltagen, für den Zeitraum vom 1 0. bis 3 1. August 2020 mit sieben Tagen und für September 2020 zusätzlich mit vier Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die verfügte Einstelldauer liegt jeweils im Bereich eines leichten Verschuldens und erweist sich als angemessen . Die Einstellung en in der Anspruchsberechtigung sind zu bestä tigen.

Der Einspracheentscheid vom 2 0. November 2020 ( Urk. 2) und die weiteren angefochtenen Entscheide vom 2 0. November 2020 ( Urk. 9/2, Urk. 10/2) erweisen sich nach dem Gesagten als rechtens. Die dagegen erhobene n Beschwerde n

sind daher abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde n vom 1 4. Dezember 2020 ( Urk. 1, Urk. 9/1, Urk. 10/1)

werden abge wiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit ( AWA ) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Unia

A.___ 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerBrugger

E. 6 S. 2, mit Hinweis auf das Urteil des Bundes gerichts 8C_620 /2013 vom 2 5. Februar 2014 E. 3.3 ; vgl. auch den Beschluss des Bezirksrat e s Z.___ vom 4. August 2020 E. 2.2.2, E. 4.1.2-4.2.2, E. 4.4.2 ).

Die Beschwerdeführerin durfte nach dieser Sach

- und Rechts lage somit nicht darauf vertrauen, wieder bei der Schulgemeinde Y.___ arbeiten zu können .

Ihr musste bewusst sein, dass der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ungewiss beziehungsweise bis zum Beschluss des Bezirksrates Z.___ vom 4. August 2020 ohnehin offen war . In dieser Situation war sie gehalten, sich spätestens in den letzten Monaten vor Ablauf der Kündigungsfrist intensiv um eine neue Arb eitsstelle zu bemühen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerde führerin während eines Jahres freigestellt war. Einen möglichen neuen Arbeit geber hätte sie nicht notwendigerweise über das laufende arbeitsrechtliche Verfahren informieren müssen ( vgl. Urk. 1 S. 2 unten). Der Umstand, dass ein Rechtsmittelverfahren lief und der Rekurs vom 2 6. August 2019 vom Bezirksrat Z.___

schliesslich teilweise gutgeheissen wurde, entband die Beschwerde führerin

folglich

nicht von der Pflicht zur Stellensuche während der laufenden Kündigungsfrist .

Nachdem die Beschwerdeführerin im betreffenden Zeitraum keine B emühungen tätigte, erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zufolge ungenü gende r persönliche r Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist zu Recht. Die hierfür verfügte Einstellung von 13 Tagen liegt im oberen Bereich eines leich ten Verschulden s . Dieses erweist sich unter Berücksichtigung aller wesentlicher Umstände des Einzelfalls als angemessen

und steht auch mit dem in den Verwal tungsweisungen des SECO als Richtlinie enthaltenen Einstellraster ( Einstellraster für KAST/RAV, AVIG -Praxis ALE, Rz D79 ) im Einklang, welcher für keine Arbeitsbemühungen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist 12 bis 1

E. 8 Einstelltage vorsieht ( 1. B /3) . Die Einstelldauer ist daher zu bestätigen.

E. 9 Einstelltage vorsieht ( 1. D / 1 ) . Die Einstelldauer betreffend den Monat August 2020

erweist sich somit

ebenfalls als angemessen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00346

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 6. Januar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit ( AWA ) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1958, war seit März 2000 mit einem Beschäftigungsgrad von 25 % als Psychomotorik -Therapeutin

bei der Schulgemeinde

Y.___ angestellt ( Urk. 7/32 S. 1 f. ). Mit Beschluss der Schulpflege Y.___ vom 1 6. Juli 2019 ( Urk. 7/31 Ziff. 2-3) wurde das Arbeitsverhältnis mit der Versicher ten per 3 1. Juli 2020 aufgelöst. Für die Zeit vom 1. August 2019 bis 3 1. Juli 2020 wurde sie freigestellt. Der von der Versicherten gegen den Beschluss der Schul pflege Y.___ erhobene Rekurs ( Urk. 7/5) wurde mit Beschluss des Bezirksrates Z.___ vom 4. August 2020 dahingehend teilweise gutgeheissen, als der Versicherten eine Entschädigung in der Höhe von vier Monatsl ö hnen zuge sprochen wurd

e. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen , soweit darauf einge treten wurde ( Urk. 7/4 S. 34 Dispositiv Ziff. 1-2).

Die Versicherte meldete sich am 1 0. August 2020 beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 7/50) und bean tragte ab diesem Tag die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/49 Ziff. 2). Mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2020 ( Urk. 7/2) stellte das Amt für Wirt schaft und Arbeit ( AWA ) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist ab dem 1 0. August 2020 für 13 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die von der Versicherten am 3. November 2020 ( Urk. 7/3) dagegen erhobene Einsprache wies das AWA mit Entscheid vom 2 0. November ( Urk. 7/6 = Urk.

2) ab. 1.2

Mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2020 ( Urk. 10/ 7/2 ) stellte das AWA die Versi cherte

wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontroll periode August 2020 ab dem 1. September 2020 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die von ihr am 3. November 2020 ( Urk. 10/7/3 ) dagegen erhobene Einsprache wies das AWA mit Entscheid vom 2 0. November 2020 ( Urk. 10/ 7/ 4 = Urk. 10/2) ab.

Mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2020 ( Urk. 9/ 7/2 ) stellte das AWA die Versicherte zudem wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontroll periode September 2020 ab dem 1. Oktober 2020 für vier Tage in der Anspruchs berechtigung ein. Die ihr am 3. November 2020 ( Urk. 9/ 7/

3) dagegen erhobene Einsprache wies das AWA

ebenfalls mit Entscheid vom 2 0. November 2020 ( Urk. 9/7/4 = Urk. 9/2) ab. 2. 2.1

Die Versicherte erhob am 1 4. Dezember 2020 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid des AWA vom 2 0. November 2020 ( Urk.

2) betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab dem 1 0. August 2020 und beantragte die Aufhe bung der diesbezüglichen Verfügung vom 1 2. Oktober 2020 sowie der verfügten 13 Einstelltage .

Am 1 4. Dezember 2020 ( Urk. 10/1, Verfahren-Nr. AL.2020.00348 ;

Urk. 9/1 , Verfahren-Nr. AL.2020.00347 )

erhob die Versicherte ebenfalls Beschwerde n gegen die Entscheide des AWA vom 2 0. November 2020 ( Urk. 10/2 , Urk. 9/2 ) betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab dem 1. September 2020 und ab dem 1. Oktober 2020 und beantragte die Aufhebung der diesbezüglichen Verfügung en vom 1 2. Oktober 2020 sowie der verfügten sieben Einstelltage beziehungsweise die Reduktion der vier Einstelltage .

Das AWA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Januar 202 1 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Der Beschwerdegegner

re i chte am 2 1. Januar 2021 ( Urk. 10/6, Urk. 9/6 ) zudem die Vernehmlassungen betreffend die weiteren Beschwerden gegen die E ntscheide vom 2 0. November 2020 ein, die der Beschwerdeführerin jeweils am 1. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 10/8, Urk. 9/8). 2.2

Mit Gerichtsverfügung vom 4. März 2021 wurden die Prozesse Nr. AL.2020.00347 und AL.2020.00348 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess AL.2020.00346 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Die Verfahren AL.2020.00347 und AL.2020.00348 wurden als dadurch erledigt abge schrieben ( Urk. 11 Dispositiv Ziff. 1). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ) muss die versicherte Person, die Versicherungs leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkür zen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendi gung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21 /2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917 /2013 vom 4. März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271 /2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 2.2). Die Pflicht zur Stel lensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21 /2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hin weis). 1.3

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigu ng, 5 . Auf l age, Zürich/Basel/Genf 2019 , S. 132 ).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917 /2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewer bung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1.4

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG ) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung, AVIV). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entscheid

vom 2 0. November 2020 betreffend ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist ( Urk. 2) mit Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 13 Tagen ab dem 1 0. August 2020 fest, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Schulgemeinde Y.___ sei am 1 6. Juli 2019 per 3 1. Juli 2020 erfolgt . Vom 1. August 2019 bis zum 3 1. Juli 2020 sei die Beschwerdeführerin freigestellt gewesen (S. 2 oben). Die P flicht zur Stellensuche beginne ab Kenntnis der drohenden Arbeitslosigkeit, somit in der Regel ab dem Erhalt der Kündigung. In der Regel seien die letzten drei Monate vor der Stellung des Anspruches zu über prüfen . Es seien daher die Zeit vom 1 0. Mai bis 9. August 2020 zu beurteilen. I n der Zeit von März bis August 2020 sei pandemiebedingt eine Anzahl von fünf bis sechs anstelle von zehn bis zwölf Stellenbemühungen als ausreichend angesehen worden . Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass sie für die massgebenden drei Monate keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe (S. 2 unten).

Die Versicherte habe angegeben, dass sie infolge der Mangelhaftigkeit der Kündigung damit habe rechnen können, dass sie wieder an ihren alten Arbeits platz zurückkehren könne. Bei einer sachlich nicht gerechtfertigten Kündigung bestehe jedoch kein gesetzlicher Anspruch auf eine Wiedereinstellung. Die Beschwerdeführerin

hätte daher nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Kündi gung aufgehoben werde und sie wieder bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber hätte arbeiten können (S. 2 f.). 2.2

Der Beschwerdegegner führte sodann im Einspracheentscheid vom 2 0. November 2020 ( Urk. 10/2)

betreffend ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode August 2020 mit Einstellung in der Anspruchs berechtigung von sieben Tagen ab dem 1. September 2020 aus, die Beschwerde führerin habe auch in der verkürzten Kontrollperiode vom 1 0. bis zum 3 1. August 2020 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen (S. 2 oben). Von ihr erwähnte durch persönliche Vorsprache getätigte Arbeitsbemühungen habe sie nicht nach gewiesen. Nicht genügend überprüfbare Arbeitsbemühungen könnten zudem nicht berücksichtigt werden (S. 2 unten). Kontakte aus dem Geschäfts- und Freun deskreis genügten den Anforderungen an die S tellensuche ebenfalls nicht.

Nach einem Arztzeugnis vom 2 7. August 2020 könne

die Beschwerdeführerin infolge einer Immunschwäche während der Covid -19-Pandemie nicht in ihrem angestammten Berufsfeld arbeiten. Auch wenn sie aufgrund ihrer gesundheit lichen Einschränkungen allenfalls geringere Erfolgsaussichten habe ,

dürfe sie die Stellensuche nicht vernachlässigen. Wegen des eingeschränkten Suchbereiches hätte sie ihre Bemühungen zudem erst recht intensivieren müssen (S. 3 oben).

Im ebenfalls am 2 0. November 2020 ( Urk. 9/2) ergangenen Einspracheentscheid betreffend ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen während der Kontroll periode September 2020 mit Einstellung in der Anspruchsberechtigung von vier Tagen ab dem 1. Oktober 2020 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe für September 2020 sechs Stellenbemühungen aufgeführt. Praxisgemäss würden jedoch wieder mindestens zehn bis zwölf Bemühungen verlangt (S. 2 oben). Weiter treffe es nicht zu , dass sie bezüglich

des Nachweisformular s der Arbeits bemühungen hätte gemahnt werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei anläss lich des Erstgespräches beim RAV vom 1 9. August 2020 darüber aufgeklärt worden, dass sie pro Monat zehn bis zwölf Bemühungen tätigen und diese nach weisen müsse ( S. 2 unten). 2.3

Die B eschwerdefü hrerin brachte vor, entgegen dem Beschwerdegegner habe sie in der Zeit vor der Stellung des Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung nicht gegen die Pflicht verstossen, alles Zumutbare zur Vermeidung von Arbeitslosig keit zu unternehmen ( Urk. 1 S. 1 f.). Die Schulpflege Y.___ habe mit Beschluss vom 1 6. Juli 2019 das Arbeitsverhältnis mit ihr wegen angeblich mangelhafter Leistung per 3 1. Juli 2020 gekündigt. Der Beschluss habe einer Überprüfung durch den Bezirksrat nicht standgehalten. Es sei ihr Ziel gewesen, die sachlich nicht gerechtfertigte Kündigung aus der Welt zu schaffen und ihre Arbeit an der Schule Y.___ wiederaufzunehmen. Mit diesem Ziel sei eine vorgreifliche Suche nach einer anderen Anstellung nicht zu vereinbaren gewesen, da sie eine andere Stelle im Fall einer Weiterbeschäftigung an der Schule Y.___ nicht hätte antreten können (S. 2 oben). Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass der Bezirksrat Z.___ statt auf Aufhebung der Kündigung auf eine Entschä digungszahlung habe erkennen können (S. 2 Mitte).

Ob Stellenbemühungen tatsächlich zumutbar und erfolgreich gewesen wären, sei zu überdenken. Als Psychomotorik-Therapeutin übe sie eine qualifizierte Tätig keit aus, bei der neben der fachlichen Qualifikation persönliche Eigenschaften und das Verhalten gegenüber den Kindern und dem Team entscheidend seien. Hierüber gebe das Zeugnis des letzten Arbeitgebers Auskunft. Ein solches Zeugnis habe sie von der Schulpflege Y.___ erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Bezirksrat und dem Abschluss einer Auflösungsvereinbarung Ende September 2020 erhalten. Einem neuen Arbeitgeber gegenüber hätte sie zudem offenlegen müssen, dass sie sich mit dem gegenwärtigen Arbeitgeber in einem Verfahren befunden habe. Diese Tatsache n hätten ihre Aussichten

beeinträchtigt, eine neue Arbeit zu bekommen . Sie habe sich aus näher dargelegten Gründen gute Chancen aus gerechnet , wieder an der Schule Y.___ arbeiten zu dürfen (S. 2 unten). 2.4

Die Beschwerdeführerin führte in den weiteren Eingaben vom 1 4. Dezember 2020 betreffend ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen während der Kontroll perioden August und September 2020 ferner aus , sie sei ab dem 6. August 2020 durch den Entscheid des Bezirksrats Z.___

und die Tatsache , wonach sie nicht mehr an ihren Arbeitsplatz habe zurückkehren können,

stark belastet gewesen ( Urk. 10/1 S. 1 unten). Durch das Verhalten der Schulpflege

Y.___ sei für sie ein grösserer Zeitaufwand entstanden, da diese auf einer Abschlussverein barung bestanden habe . Es habe zudem mehrerer Nachfragen bedurft, bis sie ein Arbeitszeugnis erhalten habe (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin habe ihre RAV-Beraterin beim ersten Gespräch vom 1 9. August 2020 gefragt, ob es in Ordnung sei, wenn sie mit den telefonischen und schriftlichen Bewerbungen erst im September 2020 beginne. Die Beraterin habe dem zugestimmt und sie habe darauf vertraut, dass dies im Protokoll so festgehalten werde. Des Weiteren sei sie mit einer Arbeitsfähigkeit von 30 % kräftemässig und mental überfordert gewesen, schon Bewerbungen zu schreiben. Es sei ihr einzig möglich gewesen, sich in ihrem Bekanntenkreis zu informieren und zu besprechen, was sie arbeitsmässig machen könne (S. 2 unten).

Bezüglich die Kontrollperiode September 2020 habe sie die Verpflichtung

ernst genommen , A rbeit zu suchen.

Effektiv gebe es aber nur sehr wenige Arbeits stellen, die für sie in Frage kämen. Sie stehe kurz vor Vollendung des 6 3. Lebens jahres und es lägen eine Invalidität von 78 % und eine Arbeitsfähigkeit von nur noch 30 % vor . Aufgrund einer gesundheitlichen Vorbelastung mit einer Immun schwäche komme für sie nur eine Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufs bildes ohne direkten Kontakt zu Menschen in Betracht, also im Homeoffice ( Urk. 9/1 S. 1 f.). Trotz intensiver Suche habe sie nur sechs geeignete Arbeits stellen gefunden, auf die sie sich habe bewerben können (S. 2 oben). 2.5

Streitig und zu prüfen ist, ob sich

die Beschwerdeführerin während der Kündi gungsfrist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Schulgemeinde Y.___ per 3 1. Juli 2020 sowie für die Zeit vom 1 0. bis 3 1. August 2020 und für den Monat September 2020 a usreichend um eine Arbeitsstelle bemüht hat. 3. 3.1

Gemäss Arbeitsvertrag vom 1 1. Februar / 1. März 2000 war die Beschwerde führerin seit dem 6. März 2000 als Psychomotorik -Therapeutin bei der Schul gemeinde Y.___ angestellt, wobei ein Arbeitspensum von 25 % verein bart war ( Urk. 7/32 S. 1 f. ). 3.2

Mit Beschluss der Schulpflege Y.___ vom 1 6. Juli 2019 ( Urk. 7/31) wurde das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per 3 1. Juli 2020 aufgelöst. Für die Zeit vom 1. August 2019 bis 3 1. Juli 2020 wurde sie freigestellt (S. 1 Ziff. 1-2).

Die Beschwerdeführerin erhob am 2 6. August 2019 ( Urk. 3/2 = Urk. 7/5) Rekurs beim Bezirksrat Z.___ gegen den Beschluss der Schulpflege Y.___ vom 1 6. J uli 201 9. Mit Beschluss des Bezirksrates Z.___ vom 4. August 2020 wurde der Rekurs dahingehend teilweise gutgeheissen, als die Schulg emeinde Y.___ verpflichtet wurde, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in Höhe von vier Bruttom onatslöhnen zu bezahlen. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf ei ngetreten wurde ( Urk. 3/3 = 7/4 S. 34 Dispositiv Ziff. 1-2). 3.3

Die Beschwerdeführerin reichte ein ärztliches Zeugnis der Ärztin

B.___ , C.___ , vom 2 6. August 2020 ( Urk. 10/3/2 ) ein. Dr. B.___ führte darin aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe aufgrund einer gesundheitlichen Vorbe lastung eine Immunschwäche. Eine Infektion mit Corona würde für sie ein hohes Risiko bedeuten. Während der Corona-Pandemie könne sie deshalb nicht in ihrem angestammten Berufsumfeld in der Schule arbeiten. In einer angepassten Tätig keit ohne direkten Kontakt zu Menschen könne sie bis zu 30 % arbeiten. Tätig keiten im Freien kämen für die Beschwerdeführerin aufgrund von Hauterkran kungen nicht in Betracht. 3.4

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 1 0. August 2020 beim RAV an ( Urk. 7/50). A uf dem Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» wies sie für den Monat September 2020 ( Urk. 10/7/6)

vom

4. bis 3 0. September 2020 sechs Stellenbemühungen nach. 4. 4.1

Zunächst ist der Zeitraum bis zum 3 1. Juli 2020 hinsichtlich ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist zu prüfen. Die Beschwerdeführerin tätigte in dieser Zeit keine Stellenbemühungen.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geäusserten Hoffnung, am ehema ligen Arbeitsplatz weiter arbeiten zu können (vgl. Urk. 1), wies d er Beschwerde gegner in der Vernehmlassung vom 2 1. Januar 2021 zu Recht unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf hin, dass nach dem hier anwend baren öffentlich-rechtlichen Personalrecht im Falle einer ungerechtfertigten Kündigung

grundsätzlich kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung beim bishe rigen Arbeitgeber

besteht ( Urk. 6 S. 2, mit Hinweis auf das Urteil des Bundes gerichts 8C_620 /2013 vom 2 5. Februar 2014 E. 3.3 ; vgl. auch den Beschluss des Bezirksrat e s Z.___ vom 4. August 2020 E. 2.2.2, E. 4.1.2-4.2.2, E. 4.4.2 ).

Die Beschwerdeführerin durfte nach dieser Sach

- und Rechts lage somit nicht darauf vertrauen, wieder bei der Schulgemeinde Y.___ arbeiten zu können .

Ihr musste bewusst sein, dass der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ungewiss beziehungsweise bis zum Beschluss des Bezirksrates Z.___ vom 4. August 2020 ohnehin offen war . In dieser Situation war sie gehalten, sich spätestens in den letzten Monaten vor Ablauf der Kündigungsfrist intensiv um eine neue Arb eitsstelle zu bemühen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerde führerin während eines Jahres freigestellt war. Einen möglichen neuen Arbeit geber hätte sie nicht notwendigerweise über das laufende arbeitsrechtliche Verfahren informieren müssen ( vgl. Urk. 1 S. 2 unten). Der Umstand, dass ein Rechtsmittelverfahren lief und der Rekurs vom 2 6. August 2019 vom Bezirksrat Z.___

schliesslich teilweise gutgeheissen wurde, entband die Beschwerde führerin

folglich

nicht von der Pflicht zur Stellensuche während der laufenden Kündigungsfrist .

Nachdem die Beschwerdeführerin im betreffenden Zeitraum keine B emühungen tätigte, erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zufolge ungenü gende r persönliche r Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist zu Recht. Die hierfür verfügte Einstellung von 13 Tagen liegt im oberen Bereich eines leich ten Verschulden s . Dieses erweist sich unter Berücksichtigung aller wesentlicher Umstände des Einzelfalls als angemessen

und steht auch mit dem in den Verwal tungsweisungen des SECO als Richtlinie enthaltenen Einstellraster ( Einstellraster für KAST/RAV, AVIG -Praxis ALE, Rz D79 ) im Einklang, welcher für keine Arbeitsbemühungen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist 12 bis 1 8 Einstelltage vorsieht ( 1. B /3) . Die Einstelldauer ist daher zu bestätigen. 4.2

Aufgrund der Folgen der Pandemie wurde f ür die Zeit von März bis August 2020 eine Anzahl von fünf bis sechs anstelle von praxisgemäss zehn bis zwölf Bewer bungen als

ausreichend erachtet ( Urk. 2 S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin tätigte im Zeitraum vom 1 0. bis 3 1. August 2020 jedoch keine S tellenbemü hungen.

Auch wenn sich die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt nicht in ihrem angestammten Berufsfeld in der Schule bewerben konnte , und lediglich eine Anstellung mit einem Pensum bis 30 %

in Frage kam , hätte sie die Pflicht zur Stellensuche nicht vernachlässigen dürfen. Die Beschwerdeführerin machte gelten d , die RAV-Beraterin hätte ihr auf ihre Anfrage hin zugesagt , dass sie erst im September 2020 mit der Stellensuche beginnen könne

( Urk. 10/1 S. 2 unten) . Die se Angaben lassen sich anhand des prozessorientierten Beratungsprotokolls zur Erstberatung vom 1 9. August 2020 jedoch nicht bestätigen. Gemäss Protokoll wurde die Beschwerdeführerin von der RAV-Beraterin darüber informiert, dass von ihr 10-12 Stellenbemühungen pro Monat erwartet würden ( Urk. 7/28 S. 3 Mitte). Trotz der gesundheitlichen Einschränkung der Beschwerdeführerin

und der geltend gemachten Belastung wäre im Zeitraum vom 1 0. bis 3 1. August 2020 eine geringe Anzahl von Bewe rbungen zu erwarten gewesen. Da sie

für diese Zeit

keine Bemühungen nachweisen kann, wurde sie zu Recht in der Anspruchs berechtigung wegen keiner persönliche n Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode August 2020 eingestellt.

Die für den Zeitraum verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen liegt im mittleren Bereich eines leichten Verschuldens. Der Beschwerdegegner trug bei der Bemessung der Einstelldauer dem Umstand Rech nung , dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes

nicht im angestammten Berufsfeld bewerben konnte und ihr nur eine einge schränkte Anzahl von Arbeitsstellen offenstanden .

Ausserdem steht die verfügte Einstelldauer mit dem in den Verwaltungsweisungen des SECO als Richtlinie enthaltenen Einstellraster (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG -Praxis ALE, Rz D79 ) im Einklang, welcher für keine Arbeitsbemühungen während der Kontroll periode

5 bis 9 Einstelltage vorsieht ( 1. D / 1 ) . Die Einstelldauer betreffend den Monat August 2020

erweist sich somit

ebenfalls als angemessen. 4.3

Die Beschwerdeführerin hat für September 2020 sechs Stellenbemühungen nach g ewiesen ( Urk. 10/70/6) . Da ab September 2020 wieder

auf die praxisgemässe Anzahl von zirka zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat

abgestellt wurde , erweisen sich die nachgewiesenen Bemühungen quantitativ als ungenügend (vgl. vorstehend E. 1.3) . Daran vermögen auch die geltend gemachte n Schwierigkeiten, geeignete Stellen zu finden, nichts zu ändern (vgl. Urk. 9/1).

Soweit sich die Beschwerdeführerin im Geschäfts- und Freundeskreis um Kontakte bemühte, können die entsprechenden Bemühungen rechtsprechungsgemäss nicht als B ewerbung angerechnet werden.

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab dem 1. Oktober 2020 zufolge ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode September 2020 erweist sich daher als rechtens. Die für diesen Zeitraum verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von vier

Tagen ab dem 1. Oktober 2020 erweist sich ebenfalls als angemessen , zumal die verfügte Einstelldauer mit dem in den Verwaltungsweisungen des SECO als Richtlinie enthaltenen Einstellraster (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG -Praxis ALE, Rz D79 ) im Einklang steht , welcher für ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode 3 bis 4 Einstelltage vorsieht ( 1. C /1) . 4.4

Die Beschwerdeführerin wurde somit

zu Recht wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

für die Zeit bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 3 1. Juli 2020 mit 13 Einstelltagen, für den Zeitraum vom 1 0. bis 3 1. August 2020 mit sieben Tagen und für September 2020 zusätzlich mit vier Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die verfügte Einstelldauer liegt jeweils im Bereich eines leichten Verschuldens und erweist sich als angemessen . Die Einstellung en in der Anspruchsberechtigung sind zu bestä tigen.

Der Einspracheentscheid vom 2 0. November 2020 ( Urk. 2) und die weiteren angefochtenen Entscheide vom 2 0. November 2020 ( Urk. 9/2, Urk. 10/2) erweisen sich nach dem Gesagten als rechtens. Die dagegen erhobene n Beschwerde n

sind daher abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde n vom 1 4. Dezember 2020 ( Urk. 1, Urk. 9/1, Urk. 10/1)

werden abge wiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit ( AWA ) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Unia

A.___ 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerBrugger