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AL.2020.00342

Abweisung der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid bei nicht formgerechter und innert Nachfrist nicht verbesserter Einsprache (Rechtsbegehren, Begründung, Unterschrift).

Zürich SozVersG · 2020-12-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1970 geborene X.___

war vom

10. April bis 27. Oktober 2017 und vom

22. Mai bis 7. Dezember 2018 in einem Vollzeitpensum bei der Y.___ in einer Temporäranstellung als Hilfsgärtner

und vom 20 . Mai

bis 5. Dezember 2019 bei der Z.___

in einem befristeten Vollzeit pensum als Gartenarbeiter angestellt (Urk. 7/10-11, Urk. 7/ 18 - 19). Am 17 . Sep tember

2020 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___

zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/ 69) und ersuchte am 22 . September

2020 um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1 7 . September

2020 (Urk. 7/ 37- 40). 1.2

Am 29 . September 2020 (Urk. 7/1 5 -1

6) verfügte die Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich, der Versicherte habe ab 17. September 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung . Zur Begründung führte sie aus, während der mass gebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 17. September 2018 bis 16. Juni (richtig: September) 2020 weise der Versicherte 9.354 Monate an beitragspflich tiger Beschäftigung aus . Damit erfülle er die Anspruchsvoraussetzungen der zwölfmonatigen Beitragszeit nicht. Ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragspflicht sei aus den Akten nicht ersichtlich.

Der Versicherte reichte der Arbeitslosenkasse (Eingang: 1 6 . Oktober 2020) eine Arbeitgeberbescheinigung der Y.___

vom 24. September 2020 ein, woraufhin die Arbeitslosenkasse am 16. Oktober 2020 deren Eingang bestä tigte und den Versicherten darauf aufmerksam machte, dass, falls er Einsprache erheben wolle, er bis zum 16. November 2020 eine Einsprache mit einem Rechts begehren und einer Begründung sowie persönlich unterschrieben einzureichen habe, andernfalls nicht auf die Einsprache eingetreten würde (vgl. Urk. 7/12).

Mit Einspracheentscheid vom 4 . Dezember 2020 (Urk. 2) trat die Arbeits losen kasse des Kantons Zürich auf die Eingabe vom 19. Oktober 2020 [richtig: 16. Ok tober 2020]

mangels rechtsgenügender Einsprache nicht ein . 2.

Mit undatierter, als «Einspruch gegen den Entscheid vom 19.10.2020» betitelter Eingabe (Poststempel: 9. Dezember 2020)

erhob der Versicherte Beschwerde

und beantragte die Überprüfung seines Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom 18 . Dezember 2020 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 21 . Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 1.1

Mit undatierter,

mit der Überschrift «Einspruch gegen den Entscheid vom 19.10.2020» betitelter Eingabe (Poststempel: 9. Dezember 2020; Urk. 1) erhob der Beschwerdeführer

Beschwerde und verlangte die Überprüfung seines Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung . Der Eingabe war der Einspra cheentscheid vom 4. Dezember 2020 (Urk. 2) beigelegt.

Wenngleich die Beschwerde mit d em Satz «hiermit möchte ich Beschwerde gegen das Urteil von 19.10.2020 einlegen» eingeleitet wird, ergibt sich aus dem Zusam menhang, dass sich der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2020 zur Wehr setzen möchte.

So legte er seiner Eingabe den Einsprache e ntscheid vom 4. Dezember 2020 bei und es findet sich in den gesam ten Akten kein Schriftstück mit Datum vom 19. Oktober 2020 (vgl. Urk. 7/1-27). Die Beschwerdegegnerin bestätigte am 16. Dezember 2020 (Urk. 8), dass es sich bei den Akten (Urk. 7/1-27) um die vollständigen Akten handelt. Ein einziger Verweis auf das Datum 19. Oktober 2020 findet sich im Einspracheentscheid

vom 4. Dezember 2020 (Urk. 2), worin die Beschwerdegegnerin festhielt, dass auf « die am 19. 10. 2020 » sinngemäss erhobene Einsprache nicht eintreten werde. Wie sich aus der Begründung des Entscheides ergibt, war damit eindeutig die vorgängige Eingabe des Beschwerdeführers vom (richtig) 1 6. Oktober 2020 gemeint. Dabei handelte es sich um die unkommentiert eingereichte Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ vom 24. September 2020 (vgl. Urk. 2 S. 1 unten, Urk. 7/12).

Anfechtungsobjekt ist also der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2020 (Urk. 2). 1.2

Beim Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2020 handelt es sich um einen N icht eintretensentscheid . Streit gegenstand im vorliegenden Verfahren bildet damit grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache

eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in die ser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen – vorliegend dem Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung

- nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b). 2 . 2 .1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Die schriftlich erhobene Einspra che muss ein Rechtsbegehren, eine Begründung und die Unterschrift der Einspra che füh renden Person oder ihres Rechts beistands enthalten (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). 2 . 2

Genügt die Einsprache den formellen Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird. Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvorausset zun gen nicht erfüllt sind (Art. 10 Abs.  5 ATSV; BGE 142 V 152

E. 2.2). 3 .

Nachdem dem Beschwerdeführer die Verfügung vom

29. September 2020 (Urk. 7/15-16), mit welcher ein Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung ab 17. September 2020 verneint w urde, zugestellt w orden war, reichte er der Arbeitslosenkasse

kommentarlos eine Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ vom 24. September 2020 ein (vgl. Urk. 7/10-1 1). Daraufhin bestä tigte die Arbeitslosenkasse am 16. Oktober 2020 (Urk. 7/12) deren Eingang und machte den Versicherten darauf aufmerksam, dass, falls er Einsprache erheben wolle, er bis zum 16. November 2020 eine Einsprache mit einem Rechtsbegehren und einer Begründung sowie persönlich unterschrieben einzureichen habe, andernfalls nicht auf die Einsprache eingetreten würde.

Innert der gesetzten Frist ging bei der Beschwerdegegnerin keine Eingabe des Beschwerdeführers ein (vgl. Urk. 7/1-27). Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde auch nicht geltend, er habe auf die Nichteintretensandrohung rea giert . Weiter brachte er auch nicht vor, e s hätten für das Unterlassen entschuld bare Gründe vorge legen (Urk. 1). Demnach is t die Beschwerdegegnerin nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist zu Recht nicht auf die ungenügende Einsprache (fehlendes Rechtsbegehren, fehlende Begründung und Unterschrift)

eingetreten. Der Einspracheentscheid vom 4 . Dezember 2020 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Mit undatierter,

mit der Überschrift «Einspruch gegen den Entscheid vom 19.10.2020» betitelter Eingabe (Poststempel: 9. Dezember 2020; Urk. 1) erhob der Beschwerdeführer

Beschwerde und verlangte die Überprüfung seines Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung . Der Eingabe war der Einspra cheentscheid vom 4. Dezember 2020 (Urk. 2) beigelegt.

Wenngleich die Beschwerde mit d em Satz «hiermit möchte ich Beschwerde gegen das Urteil von 19.10.2020 einlegen» eingeleitet wird, ergibt sich aus dem Zusam menhang, dass sich der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2020 zur Wehr setzen möchte.

So legte er seiner Eingabe den Einsprache e ntscheid vom 4. Dezember 2020 bei und es findet sich in den gesam ten Akten kein Schriftstück mit Datum vom 19. Oktober 2020 (vgl. Urk. 7/1-27). Die Beschwerdegegnerin bestätigte am 16. Dezember 2020 (Urk. 8), dass es sich bei den Akten (Urk. 7/1-27) um die vollständigen Akten handelt. Ein einziger Verweis auf das Datum 19. Oktober 2020 findet sich im Einspracheentscheid

vom 4. Dezember 2020 (Urk. 2), worin die Beschwerdegegnerin festhielt, dass auf « die am 19.

E. 1.2 Beim Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2020 handelt es sich um einen N icht eintretensentscheid . Streit gegenstand im vorliegenden Verfahren bildet damit grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache

eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in die ser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen – vorliegend dem Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung

- nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b). 2 . 2 .1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Die schriftlich erhobene Einspra che muss ein Rechtsbegehren, eine Begründung und die Unterschrift der Einspra che füh renden Person oder ihres Rechts beistands enthalten (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). 2 . 2

Genügt die Einsprache den formellen Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird. Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvorausset zun gen nicht erfüllt sind (Art. 10 Abs.  5 ATSV; BGE 142 V 152

E. 2.2). 3 .

Nachdem dem Beschwerdeführer die Verfügung vom

29. September 2020 (Urk. 7/15-16), mit welcher ein Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung ab 17. September 2020 verneint w urde, zugestellt w orden war, reichte er der Arbeitslosenkasse

kommentarlos eine Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ vom 24. September 2020 ein (vgl. Urk. 7/10-1 1). Daraufhin bestä tigte die Arbeitslosenkasse am 16. Oktober 2020 (Urk. 7/12) deren Eingang und machte den Versicherten darauf aufmerksam, dass, falls er Einsprache erheben wolle, er bis zum 16. November 2020 eine Einsprache mit einem Rechtsbegehren und einer Begründung sowie persönlich unterschrieben einzureichen habe, andernfalls nicht auf die Einsprache eingetreten würde.

Innert der gesetzten Frist ging bei der Beschwerdegegnerin keine Eingabe des Beschwerdeführers ein (vgl. Urk. 7/1-27). Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde auch nicht geltend, er habe auf die Nichteintretensandrohung rea giert . Weiter brachte er auch nicht vor, e s hätten für das Unterlassen entschuld bare Gründe vorge legen (Urk. 1). Demnach is t die Beschwerdegegnerin nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist zu Recht nicht auf die ungenügende Einsprache (fehlendes Rechtsbegehren, fehlende Begründung und Unterschrift)

eingetreten. Der Einspracheentscheid vom 4 . Dezember 2020 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

E. 5 -1

6) verfügte die Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich, der Versicherte habe ab 17. September 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung . Zur Begründung führte sie aus, während der mass gebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 17. September 2018 bis 16. Juni (richtig: September) 2020 weise der Versicherte 9.354 Monate an beitragspflich tiger Beschäftigung aus . Damit erfülle er die Anspruchsvoraussetzungen der zwölfmonatigen Beitragszeit nicht. Ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragspflicht sei aus den Akten nicht ersichtlich.

Der Versicherte reichte der Arbeitslosenkasse (Eingang: 1

E. 6 . Oktober 2020) eine Arbeitgeberbescheinigung der Y.___

vom 24. September 2020 ein, woraufhin die Arbeitslosenkasse am 16. Oktober 2020 deren Eingang bestä tigte und den Versicherten darauf aufmerksam machte, dass, falls er Einsprache erheben wolle, er bis zum 16. November 2020 eine Einsprache mit einem Rechts begehren und einer Begründung sowie persönlich unterschrieben einzureichen habe, andernfalls nicht auf die Einsprache eingetreten würde (vgl. Urk. 7/12).

Mit Einspracheentscheid vom 4 . Dezember 2020 (Urk. 2) trat die Arbeits losen kasse des Kantons Zürich auf die Eingabe vom 19. Oktober 2020 [richtig: 16. Ok tober 2020]

mangels rechtsgenügender Einsprache nicht ein . 2.

Mit undatierter, als «Einspruch gegen den Entscheid vom 19.10.2020» betitelter Eingabe (Poststempel: 9. Dezember 2020)

erhob der Versicherte Beschwerde

und beantragte die Überprüfung seines Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom 18 . Dezember 2020 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 21 . Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

E. 10 2020 » sinngemäss erhobene Einsprache nicht eintreten werde. Wie sich aus der Begründung des Entscheides ergibt, war damit eindeutig die vorgängige Eingabe des Beschwerdeführers vom (richtig) 1 6. Oktober 2020 gemeint. Dabei handelte es sich um die unkommentiert eingereichte Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ vom 24. September 2020 (vgl. Urk. 2 S. 1 unten, Urk. 7/12).

Anfechtungsobjekt ist also der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2020 (Urk. 2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00342

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Müller Urteil vom 2 9. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1970 geborene X.___

war vom

10. April bis 27. Oktober 2017 und vom

22. Mai bis 7. Dezember 2018 in einem Vollzeitpensum bei der Y.___ in einer Temporäranstellung als Hilfsgärtner

und vom 20 . Mai

bis 5. Dezember 2019 bei der Z.___

in einem befristeten Vollzeit pensum als Gartenarbeiter angestellt (Urk. 7/10-11, Urk. 7/ 18 - 19). Am 17 . Sep tember

2020 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___

zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/ 69) und ersuchte am 22 . September

2020 um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1 7 . September

2020 (Urk. 7/ 37- 40). 1.2

Am 29 . September 2020 (Urk. 7/1 5 -1

6) verfügte die Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich, der Versicherte habe ab 17. September 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung . Zur Begründung führte sie aus, während der mass gebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 17. September 2018 bis 16. Juni (richtig: September) 2020 weise der Versicherte 9.354 Monate an beitragspflich tiger Beschäftigung aus . Damit erfülle er die Anspruchsvoraussetzungen der zwölfmonatigen Beitragszeit nicht. Ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragspflicht sei aus den Akten nicht ersichtlich.

Der Versicherte reichte der Arbeitslosenkasse (Eingang: 1 6 . Oktober 2020) eine Arbeitgeberbescheinigung der Y.___

vom 24. September 2020 ein, woraufhin die Arbeitslosenkasse am 16. Oktober 2020 deren Eingang bestä tigte und den Versicherten darauf aufmerksam machte, dass, falls er Einsprache erheben wolle, er bis zum 16. November 2020 eine Einsprache mit einem Rechts begehren und einer Begründung sowie persönlich unterschrieben einzureichen habe, andernfalls nicht auf die Einsprache eingetreten würde (vgl. Urk. 7/12).

Mit Einspracheentscheid vom 4 . Dezember 2020 (Urk. 2) trat die Arbeits losen kasse des Kantons Zürich auf die Eingabe vom 19. Oktober 2020 [richtig: 16. Ok tober 2020]

mangels rechtsgenügender Einsprache nicht ein . 2.

Mit undatierter, als «Einspruch gegen den Entscheid vom 19.10.2020» betitelter Eingabe (Poststempel: 9. Dezember 2020)

erhob der Versicherte Beschwerde

und beantragte die Überprüfung seines Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom 18 . Dezember 2020 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 21 . Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 1.1

Mit undatierter,

mit der Überschrift «Einspruch gegen den Entscheid vom 19.10.2020» betitelter Eingabe (Poststempel: 9. Dezember 2020; Urk. 1) erhob der Beschwerdeführer

Beschwerde und verlangte die Überprüfung seines Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung . Der Eingabe war der Einspra cheentscheid vom 4. Dezember 2020 (Urk. 2) beigelegt.

Wenngleich die Beschwerde mit d em Satz «hiermit möchte ich Beschwerde gegen das Urteil von 19.10.2020 einlegen» eingeleitet wird, ergibt sich aus dem Zusam menhang, dass sich der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2020 zur Wehr setzen möchte.

So legte er seiner Eingabe den Einsprache e ntscheid vom 4. Dezember 2020 bei und es findet sich in den gesam ten Akten kein Schriftstück mit Datum vom 19. Oktober 2020 (vgl. Urk. 7/1-27). Die Beschwerdegegnerin bestätigte am 16. Dezember 2020 (Urk. 8), dass es sich bei den Akten (Urk. 7/1-27) um die vollständigen Akten handelt. Ein einziger Verweis auf das Datum 19. Oktober 2020 findet sich im Einspracheentscheid

vom 4. Dezember 2020 (Urk. 2), worin die Beschwerdegegnerin festhielt, dass auf « die am 19. 10. 2020 » sinngemäss erhobene Einsprache nicht eintreten werde. Wie sich aus der Begründung des Entscheides ergibt, war damit eindeutig die vorgängige Eingabe des Beschwerdeführers vom (richtig) 1 6. Oktober 2020 gemeint. Dabei handelte es sich um die unkommentiert eingereichte Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ vom 24. September 2020 (vgl. Urk. 2 S. 1 unten, Urk. 7/12).

Anfechtungsobjekt ist also der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2020 (Urk. 2). 1.2

Beim Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2020 handelt es sich um einen N icht eintretensentscheid . Streit gegenstand im vorliegenden Verfahren bildet damit grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache

eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in die ser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen – vorliegend dem Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung

- nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b). 2 . 2 .1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Die schriftlich erhobene Einspra che muss ein Rechtsbegehren, eine Begründung und die Unterschrift der Einspra che füh renden Person oder ihres Rechts beistands enthalten (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). 2 . 2

Genügt die Einsprache den formellen Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird. Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvorausset zun gen nicht erfüllt sind (Art. 10 Abs.  5 ATSV; BGE 142 V 152

E. 2.2). 3 .

Nachdem dem Beschwerdeführer die Verfügung vom

29. September 2020 (Urk. 7/15-16), mit welcher ein Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung ab 17. September 2020 verneint w urde, zugestellt w orden war, reichte er der Arbeitslosenkasse

kommentarlos eine Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ vom 24. September 2020 ein (vgl. Urk. 7/10-1 1). Daraufhin bestä tigte die Arbeitslosenkasse am 16. Oktober 2020 (Urk. 7/12) deren Eingang und machte den Versicherten darauf aufmerksam, dass, falls er Einsprache erheben wolle, er bis zum 16. November 2020 eine Einsprache mit einem Rechtsbegehren und einer Begründung sowie persönlich unterschrieben einzureichen habe, andernfalls nicht auf die Einsprache eingetreten würde.

Innert der gesetzten Frist ging bei der Beschwerdegegnerin keine Eingabe des Beschwerdeführers ein (vgl. Urk. 7/1-27). Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde auch nicht geltend, er habe auf die Nichteintretensandrohung rea giert . Weiter brachte er auch nicht vor, e s hätten für das Unterlassen entschuld bare Gründe vorge legen (Urk. 1). Demnach is t die Beschwerdegegnerin nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist zu Recht nicht auf die ungenügende Einsprache (fehlendes Rechtsbegehren, fehlende Begründung und Unterschrift)

eingetreten. Der Einspracheentscheid vom 4 . Dezember 2020 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller