Sachverhalt
1.
Die 1962 geborene X.___ war vom 1. Januar bis
31. Dezember 2019 als Hilfsarbeiterin und Reinigungskraft bei der Y.___ in Z.___ tätig (Urk. 8/296).
Am 23. Dezember 2019 meldete sie sich beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
A.___ zur Arbeits vermittlung (Urk.
8/298) und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosentschädigung ab Januar 2020 (Urk. 8/ 289). Mit Verfügung vom 13. August 2020 (Urk. 8/66-68) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch der Ver si cherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2020, da die effektive Lohn höhe nicht bestimmbar sei. Die dagegen von der Versicherten am 14. September 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/43-47) wies die Arbeitslosenkasse mit Ent scheid vom 14. Oktober 2020 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 16. November 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 aufzuheben und es sei ihr ab 1. Januar 2020 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2020 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1. Dezem ber 2020 angezeigt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Be messungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normaler weise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeit raum . Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durch schnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durch schnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rah menfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.
Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Bei tragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohn schwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzu führen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3 bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahres durchschnittlichen Arbeitszeit. 1.2
Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes ist grundsätzlich von den tat sächlichen Lohnbezügen auszugehen. Von dieser Regelung im Einzelfall abzu weichen rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinn e der Vereinbarung fiktiver Löhne, die in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann . Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genü gen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitneh mers lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzah lung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohn abrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 472 / 2019 vom 20. November 2019 E. 4.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid vom 14. Okto ber 2020 (Urk. 2) damit, dass sich ein naher Verwandter der Beschwerdeführerin in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinde, weshalb der von ihr deklarierte Lohn näher zu prüfen sei
(S. 3 Ziff. 1). Gemäss dem Arbeitsvertrag zwischen der Y.___ und der Beschwerdeführerin sei eine monatliche Bruttovergütung von Fr. 4'604.50 vereinbart worden, was auch den Angaben
im Lohnjournal für das Jahr 2019 entspreche . Es seien keine monatlichen Lohnabrechnungen eingereicht worden und die Lohnhöhe (Fr. 5'000.--) in den Quittungen betreffend die Baraus zahlungen der Vergütungen entspreche nicht dem Lohn gemäss
Arbeitsvertrag
respektive Lohnjournal. Es sei zudem unglaubwürdig, dass die Beschwerde füh rerin, welche bei der Y.___ für allgemeine Büroarbeiten und die Reinigung zuständig gewesen sei, einen Nettolohn von Fr. 5'000.-- erhalten habe. In der Buchhaltung der Y.___ seien sodann Lohnzahlungen in der Höhe von Fr. 3'811.20 festgehalten worden. Unklar sei auch, wann die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Lohnzahlungen respektive Raten erhalten habe, weshalb nicht
bewiesen sei, dass sie in den geltend gemachten Monaten tatsächlich den Lohn bar erhalten habe. In der Steuer er klärung für das Jahr 2019 habe die Beschwerdeführerin als Beruf «Hausfrau» angegeben und trotzdem ein Ein kom men von Fr. 50'375.-- deklariert, wobei die Zusammensetzung dieses Betrags aus den Akten nicht ersichtlich sei und letzter er zudem im Widerspruch zum Ein kommen im Lohnjournal (Fr. 59'857.35 brutto, Fr. 50'000.-- netto) und den Quit tungen über die Barauszahlungen (13 x Fr. 5'000.-- = Fr. 65'000.--) stehe. Auch der gegenüber der Sammelstiftung Vita gemeldete Lohn (Fr. 60'000.--) entspreche nicht den übrigen angegebenen Lohnsummen. Im Weiteren sei davon auszu gehen, dass die Meldung des entsprechenden Einkommens der Beschwerde füh rerin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (IK-Auszug) erst nach deren RAV- Meldung am 23. Dezember 2019 gemacht worden sei . Damit be stünden Widersprüche zwischen der vertraglichen Regelung, dem Lohnjournal, den Quittungen betreffend die Barauszahlungen sowie den übrigen aktenkun di gen Unterlagen. Auf die Quittungen respektive den IK-Auszug könne bei der Prüfung des Lohnflusses nicht abgestellt werden, da es sich dabei um von der Beschwerdeführerin bezie hungsweise der Y.___ gemachte Angaben handle . Da das monatliche Bruttoeinkommen nicht ausreichend dokumentiert und die Lohnhöhe damit nicht bestimmbar sei, lasse sich der versicherte Verdienst nicht hinreichend zuverlässig festsetzen, weshalb ab 1. Januar 2020 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe (S. 4 f. Ziff. 5 ff.). 2. 2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es werde seitens der Beschwerdegegnerin nicht beanstande t, dass sie einer Arbeitstätigkeit b ei der Y.___ nachgegangen sei.
Letzteres sei durch den Arbeitsvertrag und Zeugen bestätigt worden, weshalb rechtsgenü gend dargetan sei, dass die Beschwerdeführerin während der Mindestdauer von 12 Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei (S. 5 Ziff. 15). Für den Nachweis der tatsächlichen Lohnzahlung habe die Beschwerdeführerin den IK-Auszug,
die Bestätigung der Sammelstiftung, die durch ein Treuhandbüro ge führte n Geschäftsbüche r der Y.___ sowie weitere Unterlagen vorgelegt; mit hin
diejenigen Dokumente, welche gemäss der entsprechenden Praxis de s
seco
in einem Fall wie dem vorliegenden als Nachweis für den Lohnbezug akzept iert würden. Nachdem die in d en Unterlagen aufgeführten Beträge geringfügig von ein ander abwichen, habe in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtspre chung und der
seco -Praxis eine Korrektur über den Betrag des versicherten Ver dienstes auf den «geringeren Betrag» zu erfolgen. Entsprechend sei zur Festlegung des tatsächlich bezogenen und damit zur Berechnung der Arbeitslosent schädi gung relevanten Lohnes auf den in den Geschäftsbüchern aufgeführten monat lichen Nettolohn von Fr. 3'811.20 abzustellen . Dieser entspreche denn auch in etwa dem im Arbeitsvertrag und im Lohnjournal aufgeführten Bruttomona ts gehalt von Fr. 4'604.50 und dem in der Steuererklärung ausgewiesenen Jahres einkommen von Fr. 50'375 .-- (S. 5 f. Ziff. 16 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Höhe des versiche rten Verdienstes der Beschwerde führerin. 3.
3.1
Unbestritten und durch die Akten belegt ist vorliegend, dass die Beschwer de führerin in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 bei der Y.___ angestellt gewesen ist. Hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit ist anzumerken, dass rechtsprechungsgemäss allein eine genügend überprüf bare beitragspflichtige Beschäftigung gefordert wird. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlungen kommt dabei nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvo raussetzung zu, wohl aber eines in kritischen Fällen ausschlaggebenden Indizes. Soweit eine solche Be schäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2015 vom 11. August 2015 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Dies führt vorliegend zu einer Überprüfung des Lohn flusses zur Bestimmung des versicherten Verdienstes. 3.2
Als Bemessungszeitraum für die Ermittlung des versicherten Verdienstes ist in Anwendung von Art. 37 Abs. 3 AVIV die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 massgebend. In den Arbeitgeberbescheinigungen vom 20. Dezember 2019,
26. Februar 2020 und vom 27. M ärz 2020 (Urk. 8/294, Urk. 8/275, Urk. 8/235) wird von einem Bruttolohn von Fr. 4'604.50 (x 13) ausgegangen, ebenso im Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2019 (Urk. 8/288) und im Lohnkonto 2019 (Urk. 8/276), was einem Brutto jahres lohn von Fr. 59'858.50 respektive einem Netto jahres lohn von Fr. 50'000.-- (Fr. 3'818.10 pro Monat bei abweichenden Ab zügen für die Pensionskassenbeiträge auf dem 13. Monatslohn, deren Recht mässigkeit in diesem Verfahren nicht zu prüfen ist) entspricht.
Gemäss dem Kontoauszug der Y.___ vom 15. Juni 2020
(Urk. 8/148) ist
im Zusammenhang mit « 2058 KK Lohn X.___ » ein monatlicher Nettolohn von Fr. 3'811.20 respektive ein Nettojahreslohn von Fr. 46'112.9 0 ausgewiesen.
Dabei wurde für den Dezember 2019 ein Nettolohn von Fr. 8'000.90 ausgewiesen, für den Monat Oktober 2019 indes kein Lohn. Im Ko n toauszug vom 14.
Septem ber 2020 (Urk. 8/51) wurde der Lohn für den Monat Oktober 2019 ergänzt, womit sich ein Nettolohn von Fr. 50'000.-- ergab.
Während keine monatlichen Lohnabrechnungen eingereicht wurden, sind Quit tungen über die Barauszahlung der Löhne aktenkundig, wobei für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 für jeden Monat eine Quittung über die Zahlung von je Fr. 5'000.-- (Urk. 8/96-107) vorliegt. In der Steuererklärung für das Jahr 2019 wurde für die Beschwerdeführerin ein Einkommen in der Höhe von Fr. 50 '375.-- angegeben (Urk. 8/73) und gegenüber der Sammels tiftung Vita ein Jahreslohn von Fr. 60'000.-- angemeldet (Urk. 8/270). Im IK-Auszug vom 23. März 2020 (Urk. 8/253) ist schliesslich ein Einkommen von Fr. 59'857.-- aufgeführt. 3.3
Nach dem Gesagten bestehen unterschiedliche Angaben über die Höhe des aus bezahlten Lohns. Der Tatsache, dass sich die Lohnhöhe nicht exakt bestimmen lässt, ist damit Rechnung zu tragen, dass für die Ermittlung des versicherten Ver diensts vom geringeren Betrag auszugehen ist (vgl. AVIG-Praxis ALE B148) . Ent sprechend ist auf den im Kontoauszug der Y.___ im Zusammenhang mit «2058 KK Lohn X.___ » aufgeführten Nettomonatsl ohn von
Fr. 3'811. 20
abzu stellen, w elcher auf einem Bruttolohn von Fr. 4'604.50 beruht, was unter Be rücksichtigung des 13. Monatslohns zu einem durchschnittlichen Bruttolohn von Fr. 4'988.20 führt.
Dass die Beschwerdeführerin gar keinen oder einen tieferen Lohn erhalten hat, ist aufgrund der Umstände nicht anzunehmen. Es ist unbestritten, dass sie tatsächlich gearbeitet und auch einen Lohn bezogen hat. Auch wenn die monatlichen Quit tungen über die Barauszahlungen in der Höhe von Fr. 5'000.-- offenkundig unwahr sind und gegenüber den Steuerbehörden nicht ein solcher Lohn deklariert wurde, ist es angesichts der im Wesentlichen übereinstimmenden übrigen Akten über wiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin den vertraglich vereinbarten Monatsl ohn von Fr. 4'604.50 (respektive unter Berücksichtigung des 13. Monats lohns von Fr. 4'988.20) tatsächlich erhalten hat . Auf diese Höhe ist der versicherte Verdienst festzulegen. 3. 4
Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids . 4.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin Fr. 4'988.20 beträgt . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Remo Busslinger - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die 1962 geborene X.___ war vom 1. Januar bis
31. Dezember 2019 als Hilfsarbeiterin und Reinigungskraft bei der Y.___ in Z.___ tätig (Urk. 8/296).
Am 23. Dezember 2019 meldete sie sich beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
A.___ zur Arbeits vermittlung (Urk.
8/298) und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosentschädigung ab Januar 2020 (Urk. 8/ 289). Mit Verfügung vom 13. August 2020 (Urk. 8/66-68) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch der Ver si cherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2020, da die effektive Lohn höhe nicht bestimmbar sei. Die dagegen von der Versicherten am 14. September 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/43-47) wies die Arbeitslosenkasse mit Ent scheid vom 14. Oktober 2020 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Be messungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normaler weise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeit raum . Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durch schnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durch schnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rah menfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.
Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Bei tragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohn schwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzu führen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3 bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahres durchschnittlichen Arbeitszeit.
E. 1.2 Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes ist grundsätzlich von den tat sächlichen Lohnbezügen auszugehen. Von dieser Regelung im Einzelfall abzu weichen rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinn e der Vereinbarung fiktiver Löhne, die in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann . Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genü gen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitneh mers lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzah lung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohn abrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 472 / 2019 vom 20. November 2019 E. 4.2).
E. 2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es werde seitens der Beschwerdegegnerin nicht beanstande t, dass sie einer Arbeitstätigkeit b ei der Y.___ nachgegangen sei.
Letzteres sei durch den Arbeitsvertrag und Zeugen bestätigt worden, weshalb rechtsgenü gend dargetan sei, dass die Beschwerdeführerin während der Mindestdauer von 12 Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei (S. 5 Ziff. 15). Für den Nachweis der tatsächlichen Lohnzahlung habe die Beschwerdeführerin den IK-Auszug,
die Bestätigung der Sammelstiftung, die durch ein Treuhandbüro ge führte n Geschäftsbüche r der Y.___ sowie weitere Unterlagen vorgelegt; mit hin
diejenigen Dokumente, welche gemäss der entsprechenden Praxis de s
seco
in einem Fall wie dem vorliegenden als Nachweis für den Lohnbezug akzept iert würden. Nachdem die in d en Unterlagen aufgeführten Beträge geringfügig von ein ander abwichen, habe in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtspre chung und der
seco -Praxis eine Korrektur über den Betrag des versicherten Ver dienstes auf den «geringeren Betrag» zu erfolgen. Entsprechend sei zur Festlegung des tatsächlich bezogenen und damit zur Berechnung der Arbeitslosent schädi gung relevanten Lohnes auf den in den Geschäftsbüchern aufgeführten monat lichen Nettolohn von Fr. 3'811.20 abzustellen . Dieser entspreche denn auch in etwa dem im Arbeitsvertrag und im Lohnjournal aufgeführten Bruttomona ts gehalt von Fr. 4'604.50 und dem in der Steuererklärung ausgewiesenen Jahres einkommen von Fr. 50'375 .-- (S. 5 f. Ziff. 16 ff.).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid vom 14. Okto ber 2020 (Urk. 2) damit, dass sich ein naher Verwandter der Beschwerdeführerin in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinde, weshalb der von ihr deklarierte Lohn näher zu prüfen sei
(S. 3 Ziff. 1). Gemäss dem Arbeitsvertrag zwischen der Y.___ und der Beschwerdeführerin sei eine monatliche Bruttovergütung von Fr. 4'604.50 vereinbart worden, was auch den Angaben
im Lohnjournal für das Jahr 2019 entspreche . Es seien keine monatlichen Lohnabrechnungen eingereicht worden und die Lohnhöhe (Fr. 5'000.--) in den Quittungen betreffend die Baraus zahlungen der Vergütungen entspreche nicht dem Lohn gemäss
Arbeitsvertrag
respektive Lohnjournal. Es sei zudem unglaubwürdig, dass die Beschwerde füh rerin, welche bei der Y.___ für allgemeine Büroarbeiten und die Reinigung zuständig gewesen sei, einen Nettolohn von Fr. 5'000.-- erhalten habe. In der Buchhaltung der Y.___ seien sodann Lohnzahlungen in der Höhe von Fr. 3'811.20 festgehalten worden. Unklar sei auch, wann die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Lohnzahlungen respektive Raten erhalten habe, weshalb nicht
bewiesen sei, dass sie in den geltend gemachten Monaten tatsächlich den Lohn bar erhalten habe. In der Steuer er klärung für das Jahr 2019 habe die Beschwerdeführerin als Beruf «Hausfrau» angegeben und trotzdem ein Ein kom men von Fr. 50'375.-- deklariert, wobei die Zusammensetzung dieses Betrags aus den Akten nicht ersichtlich sei und letzter er zudem im Widerspruch zum Ein kommen im Lohnjournal (Fr. 59'857.35 brutto, Fr. 50'000.-- netto) und den Quit tungen über die Barauszahlungen (13 x Fr. 5'000.-- = Fr. 65'000.--) stehe. Auch der gegenüber der Sammelstiftung Vita gemeldete Lohn (Fr. 60'000.--) entspreche nicht den übrigen angegebenen Lohnsummen. Im Weiteren sei davon auszu gehen, dass die Meldung des entsprechenden Einkommens der Beschwerde füh rerin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (IK-Auszug) erst nach deren RAV- Meldung am 23. Dezember 2019 gemacht worden sei . Damit be stünden Widersprüche zwischen der vertraglichen Regelung, dem Lohnjournal, den Quittungen betreffend die Barauszahlungen sowie den übrigen aktenkun di gen Unterlagen. Auf die Quittungen respektive den IK-Auszug könne bei der Prüfung des Lohnflusses nicht abgestellt werden, da es sich dabei um von der Beschwerdeführerin bezie hungsweise der Y.___ gemachte Angaben handle . Da das monatliche Bruttoeinkommen nicht ausreichend dokumentiert und die Lohnhöhe damit nicht bestimmbar sei, lasse sich der versicherte Verdienst nicht hinreichend zuverlässig festsetzen, weshalb ab 1. Januar 2020 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe (S. 4 f. Ziff. 5 ff.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Höhe des versiche rten Verdienstes der Beschwerde führerin.
E. 3.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist vorliegend, dass die Beschwer de führerin in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 bei der Y.___ angestellt gewesen ist. Hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit ist anzumerken, dass rechtsprechungsgemäss allein eine genügend überprüf bare beitragspflichtige Beschäftigung gefordert wird. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlungen kommt dabei nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvo raussetzung zu, wohl aber eines in kritischen Fällen ausschlaggebenden Indizes. Soweit eine solche Be schäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2015 vom 11. August 2015 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Dies führt vorliegend zu einer Überprüfung des Lohn flusses zur Bestimmung des versicherten Verdienstes.
E. 3.2 Als Bemessungszeitraum für die Ermittlung des versicherten Verdienstes ist in Anwendung von Art. 37 Abs. 3 AVIV die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 massgebend. In den Arbeitgeberbescheinigungen vom 20. Dezember 2019,
26. Februar 2020 und vom 27. M ärz 2020 (Urk. 8/294, Urk. 8/275, Urk. 8/235) wird von einem Bruttolohn von Fr. 4'604.50 (x 13) ausgegangen, ebenso im Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2019 (Urk. 8/288) und im Lohnkonto 2019 (Urk. 8/276), was einem Brutto jahres lohn von Fr. 59'858.50 respektive einem Netto jahres lohn von Fr. 50'000.-- (Fr. 3'818.10 pro Monat bei abweichenden Ab zügen für die Pensionskassenbeiträge auf dem 13. Monatslohn, deren Recht mässigkeit in diesem Verfahren nicht zu prüfen ist) entspricht.
Gemäss dem Kontoauszug der Y.___ vom 15. Juni 2020
(Urk. 8/148) ist
im Zusammenhang mit « 2058 KK Lohn X.___ » ein monatlicher Nettolohn von Fr. 3'811.20 respektive ein Nettojahreslohn von Fr. 46'112.9 0 ausgewiesen.
Dabei wurde für den Dezember 2019 ein Nettolohn von Fr. 8'000.90 ausgewiesen, für den Monat Oktober 2019 indes kein Lohn. Im Ko n toauszug vom 14.
Septem ber 2020 (Urk. 8/51) wurde der Lohn für den Monat Oktober 2019 ergänzt, womit sich ein Nettolohn von Fr. 50'000.-- ergab.
Während keine monatlichen Lohnabrechnungen eingereicht wurden, sind Quit tungen über die Barauszahlung der Löhne aktenkundig, wobei für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 für jeden Monat eine Quittung über die Zahlung von je Fr. 5'000.-- (Urk. 8/96-107) vorliegt. In der Steuererklärung für das Jahr 2019 wurde für die Beschwerdeführerin ein Einkommen in der Höhe von Fr. 50 '375.-- angegeben (Urk. 8/73) und gegenüber der Sammels tiftung Vita ein Jahreslohn von Fr. 60'000.-- angemeldet (Urk. 8/270). Im IK-Auszug vom 23. März 2020 (Urk. 8/253) ist schliesslich ein Einkommen von Fr. 59'857.-- aufgeführt.
E. 3.3 Nach dem Gesagten bestehen unterschiedliche Angaben über die Höhe des aus bezahlten Lohns. Der Tatsache, dass sich die Lohnhöhe nicht exakt bestimmen lässt, ist damit Rechnung zu tragen, dass für die Ermittlung des versicherten Ver diensts vom geringeren Betrag auszugehen ist (vgl. AVIG-Praxis ALE B148) . Ent sprechend ist auf den im Kontoauszug der Y.___ im Zusammenhang mit «2058 KK Lohn X.___ » aufgeführten Nettomonatsl ohn von
Fr. 3'811. 20
abzu stellen, w elcher auf einem Bruttolohn von Fr. 4'604.50 beruht, was unter Be rücksichtigung des 13. Monatslohns zu einem durchschnittlichen Bruttolohn von Fr. 4'988.20 führt.
Dass die Beschwerdeführerin gar keinen oder einen tieferen Lohn erhalten hat, ist aufgrund der Umstände nicht anzunehmen. Es ist unbestritten, dass sie tatsächlich gearbeitet und auch einen Lohn bezogen hat. Auch wenn die monatlichen Quit tungen über die Barauszahlungen in der Höhe von Fr. 5'000.-- offenkundig unwahr sind und gegenüber den Steuerbehörden nicht ein solcher Lohn deklariert wurde, ist es angesichts der im Wesentlichen übereinstimmenden übrigen Akten über wiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin den vertraglich vereinbarten Monatsl ohn von Fr. 4'604.50 (respektive unter Berücksichtigung des 13. Monats lohns von Fr. 4'988.20) tatsächlich erhalten hat . Auf diese Höhe ist der versicherte Verdienst festzulegen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Remo Busslinger - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00318
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
14. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Remo Busslinger Streichenberg Rechtsanwälte Stockerstrasse 38, 8002 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1962 geborene X.___ war vom 1. Januar bis
31. Dezember 2019 als Hilfsarbeiterin und Reinigungskraft bei der Y.___ in Z.___ tätig (Urk. 8/296).
Am 23. Dezember 2019 meldete sie sich beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
A.___ zur Arbeits vermittlung (Urk.
8/298) und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosentschädigung ab Januar 2020 (Urk. 8/ 289). Mit Verfügung vom 13. August 2020 (Urk. 8/66-68) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch der Ver si cherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2020, da die effektive Lohn höhe nicht bestimmbar sei. Die dagegen von der Versicherten am 14. September 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/43-47) wies die Arbeitslosenkasse mit Ent scheid vom 14. Oktober 2020 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 16. November 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 aufzuheben und es sei ihr ab 1. Januar 2020 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2020 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1. Dezem ber 2020 angezeigt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Be messungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normaler weise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeit raum . Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durch schnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durch schnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rah menfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.
Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Bei tragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohn schwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzu führen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3 bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahres durchschnittlichen Arbeitszeit. 1.2
Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes ist grundsätzlich von den tat sächlichen Lohnbezügen auszugehen. Von dieser Regelung im Einzelfall abzu weichen rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinn e der Vereinbarung fiktiver Löhne, die in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann . Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genü gen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitneh mers lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzah lung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohn abrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 472 / 2019 vom 20. November 2019 E. 4.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid vom 14. Okto ber 2020 (Urk. 2) damit, dass sich ein naher Verwandter der Beschwerdeführerin in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinde, weshalb der von ihr deklarierte Lohn näher zu prüfen sei
(S. 3 Ziff. 1). Gemäss dem Arbeitsvertrag zwischen der Y.___ und der Beschwerdeführerin sei eine monatliche Bruttovergütung von Fr. 4'604.50 vereinbart worden, was auch den Angaben
im Lohnjournal für das Jahr 2019 entspreche . Es seien keine monatlichen Lohnabrechnungen eingereicht worden und die Lohnhöhe (Fr. 5'000.--) in den Quittungen betreffend die Baraus zahlungen der Vergütungen entspreche nicht dem Lohn gemäss
Arbeitsvertrag
respektive Lohnjournal. Es sei zudem unglaubwürdig, dass die Beschwerde füh rerin, welche bei der Y.___ für allgemeine Büroarbeiten und die Reinigung zuständig gewesen sei, einen Nettolohn von Fr. 5'000.-- erhalten habe. In der Buchhaltung der Y.___ seien sodann Lohnzahlungen in der Höhe von Fr. 3'811.20 festgehalten worden. Unklar sei auch, wann die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Lohnzahlungen respektive Raten erhalten habe, weshalb nicht
bewiesen sei, dass sie in den geltend gemachten Monaten tatsächlich den Lohn bar erhalten habe. In der Steuer er klärung für das Jahr 2019 habe die Beschwerdeführerin als Beruf «Hausfrau» angegeben und trotzdem ein Ein kom men von Fr. 50'375.-- deklariert, wobei die Zusammensetzung dieses Betrags aus den Akten nicht ersichtlich sei und letzter er zudem im Widerspruch zum Ein kommen im Lohnjournal (Fr. 59'857.35 brutto, Fr. 50'000.-- netto) und den Quit tungen über die Barauszahlungen (13 x Fr. 5'000.-- = Fr. 65'000.--) stehe. Auch der gegenüber der Sammelstiftung Vita gemeldete Lohn (Fr. 60'000.--) entspreche nicht den übrigen angegebenen Lohnsummen. Im Weiteren sei davon auszu gehen, dass die Meldung des entsprechenden Einkommens der Beschwerde füh rerin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (IK-Auszug) erst nach deren RAV- Meldung am 23. Dezember 2019 gemacht worden sei . Damit be stünden Widersprüche zwischen der vertraglichen Regelung, dem Lohnjournal, den Quittungen betreffend die Barauszahlungen sowie den übrigen aktenkun di gen Unterlagen. Auf die Quittungen respektive den IK-Auszug könne bei der Prüfung des Lohnflusses nicht abgestellt werden, da es sich dabei um von der Beschwerdeführerin bezie hungsweise der Y.___ gemachte Angaben handle . Da das monatliche Bruttoeinkommen nicht ausreichend dokumentiert und die Lohnhöhe damit nicht bestimmbar sei, lasse sich der versicherte Verdienst nicht hinreichend zuverlässig festsetzen, weshalb ab 1. Januar 2020 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe (S. 4 f. Ziff. 5 ff.). 2. 2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es werde seitens der Beschwerdegegnerin nicht beanstande t, dass sie einer Arbeitstätigkeit b ei der Y.___ nachgegangen sei.
Letzteres sei durch den Arbeitsvertrag und Zeugen bestätigt worden, weshalb rechtsgenü gend dargetan sei, dass die Beschwerdeführerin während der Mindestdauer von 12 Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei (S. 5 Ziff. 15). Für den Nachweis der tatsächlichen Lohnzahlung habe die Beschwerdeführerin den IK-Auszug,
die Bestätigung der Sammelstiftung, die durch ein Treuhandbüro ge führte n Geschäftsbüche r der Y.___ sowie weitere Unterlagen vorgelegt; mit hin
diejenigen Dokumente, welche gemäss der entsprechenden Praxis de s
seco
in einem Fall wie dem vorliegenden als Nachweis für den Lohnbezug akzept iert würden. Nachdem die in d en Unterlagen aufgeführten Beträge geringfügig von ein ander abwichen, habe in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtspre chung und der
seco -Praxis eine Korrektur über den Betrag des versicherten Ver dienstes auf den «geringeren Betrag» zu erfolgen. Entsprechend sei zur Festlegung des tatsächlich bezogenen und damit zur Berechnung der Arbeitslosent schädi gung relevanten Lohnes auf den in den Geschäftsbüchern aufgeführten monat lichen Nettolohn von Fr. 3'811.20 abzustellen . Dieser entspreche denn auch in etwa dem im Arbeitsvertrag und im Lohnjournal aufgeführten Bruttomona ts gehalt von Fr. 4'604.50 und dem in der Steuererklärung ausgewiesenen Jahres einkommen von Fr. 50'375 .-- (S. 5 f. Ziff. 16 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Höhe des versiche rten Verdienstes der Beschwerde führerin. 3.
3.1
Unbestritten und durch die Akten belegt ist vorliegend, dass die Beschwer de führerin in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 bei der Y.___ angestellt gewesen ist. Hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit ist anzumerken, dass rechtsprechungsgemäss allein eine genügend überprüf bare beitragspflichtige Beschäftigung gefordert wird. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlungen kommt dabei nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvo raussetzung zu, wohl aber eines in kritischen Fällen ausschlaggebenden Indizes. Soweit eine solche Be schäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2015 vom 11. August 2015 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Dies führt vorliegend zu einer Überprüfung des Lohn flusses zur Bestimmung des versicherten Verdienstes. 3.2
Als Bemessungszeitraum für die Ermittlung des versicherten Verdienstes ist in Anwendung von Art. 37 Abs. 3 AVIV die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 massgebend. In den Arbeitgeberbescheinigungen vom 20. Dezember 2019,
26. Februar 2020 und vom 27. M ärz 2020 (Urk. 8/294, Urk. 8/275, Urk. 8/235) wird von einem Bruttolohn von Fr. 4'604.50 (x 13) ausgegangen, ebenso im Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2019 (Urk. 8/288) und im Lohnkonto 2019 (Urk. 8/276), was einem Brutto jahres lohn von Fr. 59'858.50 respektive einem Netto jahres lohn von Fr. 50'000.-- (Fr. 3'818.10 pro Monat bei abweichenden Ab zügen für die Pensionskassenbeiträge auf dem 13. Monatslohn, deren Recht mässigkeit in diesem Verfahren nicht zu prüfen ist) entspricht.
Gemäss dem Kontoauszug der Y.___ vom 15. Juni 2020
(Urk. 8/148) ist
im Zusammenhang mit « 2058 KK Lohn X.___ » ein monatlicher Nettolohn von Fr. 3'811.20 respektive ein Nettojahreslohn von Fr. 46'112.9 0 ausgewiesen.
Dabei wurde für den Dezember 2019 ein Nettolohn von Fr. 8'000.90 ausgewiesen, für den Monat Oktober 2019 indes kein Lohn. Im Ko n toauszug vom 14.
Septem ber 2020 (Urk. 8/51) wurde der Lohn für den Monat Oktober 2019 ergänzt, womit sich ein Nettolohn von Fr. 50'000.-- ergab.
Während keine monatlichen Lohnabrechnungen eingereicht wurden, sind Quit tungen über die Barauszahlung der Löhne aktenkundig, wobei für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 für jeden Monat eine Quittung über die Zahlung von je Fr. 5'000.-- (Urk. 8/96-107) vorliegt. In der Steuererklärung für das Jahr 2019 wurde für die Beschwerdeführerin ein Einkommen in der Höhe von Fr. 50 '375.-- angegeben (Urk. 8/73) und gegenüber der Sammels tiftung Vita ein Jahreslohn von Fr. 60'000.-- angemeldet (Urk. 8/270). Im IK-Auszug vom 23. März 2020 (Urk. 8/253) ist schliesslich ein Einkommen von Fr. 59'857.-- aufgeführt. 3.3
Nach dem Gesagten bestehen unterschiedliche Angaben über die Höhe des aus bezahlten Lohns. Der Tatsache, dass sich die Lohnhöhe nicht exakt bestimmen lässt, ist damit Rechnung zu tragen, dass für die Ermittlung des versicherten Ver diensts vom geringeren Betrag auszugehen ist (vgl. AVIG-Praxis ALE B148) . Ent sprechend ist auf den im Kontoauszug der Y.___ im Zusammenhang mit «2058 KK Lohn X.___ » aufgeführten Nettomonatsl ohn von
Fr. 3'811. 20
abzu stellen, w elcher auf einem Bruttolohn von Fr. 4'604.50 beruht, was unter Be rücksichtigung des 13. Monatslohns zu einem durchschnittlichen Bruttolohn von Fr. 4'988.20 führt.
Dass die Beschwerdeführerin gar keinen oder einen tieferen Lohn erhalten hat, ist aufgrund der Umstände nicht anzunehmen. Es ist unbestritten, dass sie tatsächlich gearbeitet und auch einen Lohn bezogen hat. Auch wenn die monatlichen Quit tungen über die Barauszahlungen in der Höhe von Fr. 5'000.-- offenkundig unwahr sind und gegenüber den Steuerbehörden nicht ein solcher Lohn deklariert wurde, ist es angesichts der im Wesentlichen übereinstimmenden übrigen Akten über wiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin den vertraglich vereinbarten Monatsl ohn von Fr. 4'604.50 (respektive unter Berücksichtigung des 13. Monats lohns von Fr. 4'988.20) tatsächlich erhalten hat . Auf diese Höhe ist der versicherte Verdienst festzulegen. 3. 4
Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids . 4.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin Fr. 4'988.20 beträgt . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Remo Busslinger - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais