Sachverhalt
1.
Mit Voranmeldung vom 2 5. März 2020 teilte X.___
dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit, dass sie für ihre Haushalthilfe Kurzarbeit anmelde, was sie mit der durch das Coronavirus verursachte n Pandemie be grün dete (Urk. 9/5). Mit Verfügung vom 31. März 2020 bewilligte ihr das AWA Kurz arbeit für die Zeit vom 2 5. März bis zum 2 4. September 2020 (Urk. 9/4), welche Verfügung indes am 2 5. August 2020, der Versicherten am 9. Oktober 2020 zu gestellt (vgl. Urk. 7/2), wiedererwägu ngsweise aufgehoben wurde (Urk. 9/1). Da gegen erhob X.___ am 1 1. Oktober 2020 Einsprache (Urk. 9/3), welche das AWA mit Entscheid vom 6. November 2020 ab wies (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 1 6. November 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ohne diesen jedoch ihrer Eingabe beizulegen. Mit Verfügung vom 23. November 2020 gewährte ihr das Gericht infolgedessen eine Nachfrist, um den angefochtenen Entscheid einzu reichen (Urk. 3), welcher Auflage X.___
innert Frist nachkam (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Januar 2021 schloss der Beschwerde gegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin an gezeigt wurde (Verfügung vom 2 3. Januar 2021,
Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit . b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeit nehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung,
wenn der Arbeitsausfall anre chenbar so wie voraussichtlich vor übergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurz arb eit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anre chen bar, wenn er auf wirt schaftliche Gründe zurück zufüh ren und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit .
a AVIG). Nicht anre chenbar ist ein Arbeits ausfall gemäss Art. 33 Abs. 1 AVIG, wenn er durch betriebsorganisatorische Mass nahmen wie Rei nigungs, Repara tur oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebs unterbrechu ngen oder durch Umstände ver ursacht wird, die zum nor malen Betriebs risiko des Arbeitgebers gehören (lit .
a), ferner wenn er branchen, berufs oder betriebsüblich ist oder durch sai sonale Beschäfti gungs schwan kun gen verursacht wird (lit .
b). 1.2
Gemäss Abs. 3 des Art. 32 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die An rechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetter bedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für diese Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeits ausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechen bar ist. Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt ist (Abs. 4). 1.3
Im Zusammenhang mit Massnahmen wegen des Coronavirus (COVID -
19) erliess der Bundesrat sodann unter anderem die folgenden Verordnungen, die innert kurzer Zeit mehrere Änderungen erfuhren: 1.
Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2) vom 13. März 2013 (SR 818.101.24). 2.
Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosen versicherung) vom 20. März 2020 (SR 837.033). 3.
Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 (SR 830.31). 1.4
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2. 2.1
Während der Beschwerdegegner einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mangels Vorliegens eines Unternehmens verneinte und die Wiedererwä gungs gründe
für gegeben erachtete (Urk. 2), hielt die Beschwerdeführerin dagegen, eine Unterscheidung privater Arbeitgeber und Unternehmen hinsichtlich Kurzarbeits entschädigung sei nirgends vorgesehen. Ferner habe sie keine Möglichkeit ge sehen, den Arbeitsausfall ihrer Haushalthilfe zu verhindern, sei dieser doch durch das behördlich verordnete Versammlungsverbot zustande gekommen (Urk. 1). 2 .2
Der Zweck der Kurzarbeitsentschädigung besteht darin, einerseits dem Versi cher ten einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Kurzarbeit zu garan tiere n und Ganzarbeitslosigkeit, das heisst Kündigung und Entlassung, zu verhin dern. Der Verhütungsgedanke ist dabei sowohl von sozialen und wirt schaftlichen Überlegungen getragen als auch davon, die finanzielle Belastung der Arbeits losenversicherung, wie sie ihr durch Ganzarbeitslose entsteht, möglichst gering zu halten. Anderseits dient die Kurzarbeitsentschädigung der Erhaltung von Arbeitsplätzen im Interesse sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeit geber, indem die M öglichkeit der Erhaltung eines «intakten Produktionsapparates» über die Zeit der Kurzarbeit hinweg g eboten wird (BGE 120 V 526 E. 3b, Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli
1980 [ BBl 1980 III 489
ff.] S. 531, vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosen versicherungs gesetz, Bd. I, S. 384, Vorbemerkungen zu Art. 31-41 AVIG, N 22).
Aus dem Ziel der Kurzarbeitsentschädigung - der Produktionsapparat soll intakt und die Stammbelegschaft erhalten bleiben (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosen versicherung in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz 455)
- erhellt, dass das Institut der Kurz arbeitsentschädigung auf Betriebe respektive Unternehmen zugeschnitten ist, was sich auss erdem aus den Formulierungen der entsprechenden gesetzlichen Be stimmungen (z.B. E. 1.1 - 1.2) ergibt.
E in Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Privatpersonen
lässt sich daraus nicht ableiten . Hieran hat sich auch im Rahmen der Pandemie durch das Coro na virus
nichts geändert,
wie der Blick in die Materialien zu den COVID-Ver ord nungen
zeigt . So führte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 19. August 2020 zum Postulat 20.3200 (Kurzarbeit. Entschädigung der Arbeitnehmenden auf Stundenlohnbasis bei Privatpersonen) aus, die Kurzarbeitsentschädigung richte sich an Unternehmen, die Waren erstellen, Dienstleistungen erbringen, in einem direkten Kontakt mit dem Markt stünden und ihr eigenes Betriebsrisiko trügen . Liege kein Betriebsrisiko vor, bestehe in der Regel kein Kündigungsrisiko, weshalb eine Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung, deren Zweck in der Erhaltung von Arbeitsplätzen stehe, nicht gerechtfertigt sei. Die blosse Tatsache, dass je mand Arbeitgeber sei, reiche demnach nicht aus, um Kurzarbeits entschädigung geltend machen zu können. Privathaushalte würden in der Regel keine Waren und Dienstleistungen anbieten und daher aufgrund der Pandemie keinen Nach fragerückgang verzeichnen. Dies wäre jedoch für einen Anspruch auf Kurzar beits entschädigung unabdingbar.
In den Erläuterungen zur COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung führte das SECO aus, für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei Arbeit neh menden, die direkt in privaten Haushalten angestellt seien, müssten alle be trof fenen privaten Arbeitgeber für die Einreichung der Gesuche neu erfasst werden; dies entspreche mehreren Zehntausend neuen Arbeitgebern. Ausserdem würden Personen, die bei mehreren privaten Arbeitgebern tätig seien, unter Umständen von mehreren Arbeitgebern für Kurzarbeitsentschädigung angemeldet. Dies würde angesichts der bereits zum Äuss ersten belasteten Vollzugsstell en zum Kollaps des Systems führen. Eine Lösung über den Corona-Erwerbsersatz wäre mit genau den gleichen Schwierigkeiten konfrontiert. Zusammenfassend hielt das SECO fest, die Prüfung der Sachlage vor diesem Hintergrund habe ergeben, dass Angestellte in privaten Haushalten nicht über Kurzarbeitsentschädigung oder Corona-Erwerbs ersatz zu entschädigen seien (SECO, Erläuterungen Verordnung über Massnah men im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem C oronavirus [COVID-19] : COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung S. 5). 2.3
D ie Weisung Nr. 10 des Staatssekretariats für Wirtschaft, SECO, hält sodann
fest, dass Raumpflegerinnen, Hausangestellte und Tagesmütter, die einen Arbeits ver trag mit einer Privatperson abgeschlossen haben, kein en Anspruch auf Kurzar beitsentschädigung haben (Ziffer 2.7 der Weisung 2010/10: Aktualisierung «Son derregelungen aufgrund der Pandemie»).
Nachdem die genannte Verwaltungs weisung n icht nur den Beweggründen, die in den Materialien ihren Niederschlag gefunden haben (E. 2.2), Rechnung trägt, sondern auch eine rechtsgleiche sowie praktikable Behandlung der betroffenen Versicherten verfolgt, fehlt es an einem triftigen Grund, welcher ein Abweichen von der Weisung gebieten würde (E. 1.4). 2.4
Die Beschwerdeführerin hat mit Y.___ einen Vertrag abgeschlossen, wonach diese als Haushalt hilfe alle zwei Wochen ein Arbeits pensum von vier Stunden zu leisten habe (Urk. 7/6). Damit ist die Beschwerdeführerin zwar als Arbeitgeberin zu qualifizieren. Als solche führt sie jedoch weder einen Betrieb, noch hat sie ein wirtschaftliches Risiko zu tragen. Somit fällt ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung aufgrund der Auswirkungen der COVID-Pandemie ausser Betracht. 2.5
Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis).
Mit Verfügung vom 31 . März 2020 bewilligte der Beschwerdegegner das Gesuch der Beschwerdeführerin um Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung vom 2 5. März bis zum 2 4. September 2020, sofern die übrigen Anspruchs vor aus setzungen erfüllt seien (Urk. 9/4). Diese Verfügung erweist sich nach dem Dar ge legten als zweifellos unrichtig. Nachdem regelmässig wiederkehrende Leistung en sowie eine mögliche grosse Zahl analoger Fälle in Frage stehen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 68 zu Art. 53 ATSG), ist deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung, weshalb die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und ein R ückkommenstitel vorliegt . 3.
Der die Verfügung vom 2 5. August 2020 bestätigende Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 6. November 2020, wonach kein Anspruch auf Kurzar beits entschädigung besteht, erweist sich mithin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdegegner wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse ALK 01 000 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Mit Voranmeldung vom 2 5. März 2020 teilte X.___
dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit, dass sie für ihre Haushalthilfe Kurzarbeit anmelde, was sie mit der durch das Coronavirus verursachte n Pandemie be grün dete (Urk. 9/5). Mit Verfügung vom 31. März 2020 bewilligte ihr das AWA Kurz arbeit für die Zeit vom 2 5. März bis zum 2 4. September 2020 (Urk. 9/4), welche Verfügung indes am 2 5. August 2020, der Versicherten am 9. Oktober 2020 zu gestellt (vgl. Urk. 7/2), wiedererwägu ngsweise aufgehoben wurde (Urk. 9/1). Da gegen erhob X.___ am 1 1. Oktober 2020 Einsprache (Urk. 9/3), welche das AWA mit Entscheid vom 6. November 2020 ab wies (Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit . b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeit nehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung,
wenn der Arbeitsausfall anre chenbar so wie voraussichtlich vor übergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurz arb eit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anre chen bar, wenn er auf wirt schaftliche Gründe zurück zufüh ren und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit .
a AVIG). Nicht anre chenbar ist ein Arbeits ausfall gemäss Art. 33 Abs. 1 AVIG, wenn er durch betriebsorganisatorische Mass nahmen wie Rei nigungs, Repara tur oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebs unterbrechu ngen oder durch Umstände ver ursacht wird, die zum nor malen Betriebs risiko des Arbeitgebers gehören (lit .
a), ferner wenn er branchen, berufs oder betriebsüblich ist oder durch sai sonale Beschäfti gungs schwan kun gen verursacht wird (lit .
b).
E. 1.2 Gemäss Abs. 3 des Art. 32 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die An rechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetter bedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für diese Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeits ausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechen bar ist. Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt ist (Abs. 4).
E. 1.3 Im Zusammenhang mit Massnahmen wegen des Coronavirus (COVID -
19) erliess der Bundesrat sodann unter anderem die folgenden Verordnungen, die innert kurzer Zeit mehrere Änderungen erfuhren: 1.
Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2) vom 13. März 2013 (SR 818.101.24).
E. 1.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2.
E. 2 Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosen versicherung) vom 20. März 2020 (SR 837.033).
E. 2.1 Während der Beschwerdegegner einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mangels Vorliegens eines Unternehmens verneinte und die Wiedererwä gungs gründe
für gegeben erachtete (Urk. 2), hielt die Beschwerdeführerin dagegen, eine Unterscheidung privater Arbeitgeber und Unternehmen hinsichtlich Kurzarbeits entschädigung sei nirgends vorgesehen. Ferner habe sie keine Möglichkeit ge sehen, den Arbeitsausfall ihrer Haushalthilfe zu verhindern, sei dieser doch durch das behördlich verordnete Versammlungsverbot zustande gekommen (Urk. 1). 2 .2
Der Zweck der Kurzarbeitsentschädigung besteht darin, einerseits dem Versi cher ten einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Kurzarbeit zu garan tiere n und Ganzarbeitslosigkeit, das heisst Kündigung und Entlassung, zu verhin dern. Der Verhütungsgedanke ist dabei sowohl von sozialen und wirt schaftlichen Überlegungen getragen als auch davon, die finanzielle Belastung der Arbeits losenversicherung, wie sie ihr durch Ganzarbeitslose entsteht, möglichst gering zu halten. Anderseits dient die Kurzarbeitsentschädigung der Erhaltung von Arbeitsplätzen im Interesse sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeit geber, indem die M öglichkeit der Erhaltung eines «intakten Produktionsapparates» über die Zeit der Kurzarbeit hinweg g eboten wird (BGE 120 V 526 E. 3b, Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli
1980 [ BBl 1980 III 489
ff.] S. 531, vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosen versicherungs gesetz, Bd. I, S. 384, Vorbemerkungen zu Art. 31-41 AVIG, N 22).
Aus dem Ziel der Kurzarbeitsentschädigung - der Produktionsapparat soll intakt und die Stammbelegschaft erhalten bleiben (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosen versicherung in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz 455)
- erhellt, dass das Institut der Kurz arbeitsentschädigung auf Betriebe respektive Unternehmen zugeschnitten ist, was sich auss erdem aus den Formulierungen der entsprechenden gesetzlichen Be stimmungen (z.B. E. 1.1 - 1.2) ergibt.
E in Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Privatpersonen
lässt sich daraus nicht ableiten . Hieran hat sich auch im Rahmen der Pandemie durch das Coro na virus
nichts geändert,
wie der Blick in die Materialien zu den COVID-Ver ord nungen
zeigt . So führte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 19. August 2020 zum Postulat 20.3200 (Kurzarbeit. Entschädigung der Arbeitnehmenden auf Stundenlohnbasis bei Privatpersonen) aus, die Kurzarbeitsentschädigung richte sich an Unternehmen, die Waren erstellen, Dienstleistungen erbringen, in einem direkten Kontakt mit dem Markt stünden und ihr eigenes Betriebsrisiko trügen . Liege kein Betriebsrisiko vor, bestehe in der Regel kein Kündigungsrisiko, weshalb eine Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung, deren Zweck in der Erhaltung von Arbeitsplätzen stehe, nicht gerechtfertigt sei. Die blosse Tatsache, dass je mand Arbeitgeber sei, reiche demnach nicht aus, um Kurzarbeits entschädigung geltend machen zu können. Privathaushalte würden in der Regel keine Waren und Dienstleistungen anbieten und daher aufgrund der Pandemie keinen Nach fragerückgang verzeichnen. Dies wäre jedoch für einen Anspruch auf Kurzar beits entschädigung unabdingbar.
In den Erläuterungen zur COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung führte das SECO aus, für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei Arbeit neh menden, die direkt in privaten Haushalten angestellt seien, müssten alle be trof fenen privaten Arbeitgeber für die Einreichung der Gesuche neu erfasst werden; dies entspreche mehreren Zehntausend neuen Arbeitgebern. Ausserdem würden Personen, die bei mehreren privaten Arbeitgebern tätig seien, unter Umständen von mehreren Arbeitgebern für Kurzarbeitsentschädigung angemeldet. Dies würde angesichts der bereits zum Äuss ersten belasteten Vollzugsstell en zum Kollaps des Systems führen. Eine Lösung über den Corona-Erwerbsersatz wäre mit genau den gleichen Schwierigkeiten konfrontiert. Zusammenfassend hielt das SECO fest, die Prüfung der Sachlage vor diesem Hintergrund habe ergeben, dass Angestellte in privaten Haushalten nicht über Kurzarbeitsentschädigung oder Corona-Erwerbs ersatz zu entschädigen seien (SECO, Erläuterungen Verordnung über Massnah men im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem C oronavirus [COVID-19] : COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung S. 5).
E. 2.3 D ie Weisung Nr. 10 des Staatssekretariats für Wirtschaft, SECO, hält sodann
fest, dass Raumpflegerinnen, Hausangestellte und Tagesmütter, die einen Arbeits ver trag mit einer Privatperson abgeschlossen haben, kein en Anspruch auf Kurzar beitsentschädigung haben (Ziffer 2.7 der Weisung 2010/10: Aktualisierung «Son derregelungen aufgrund der Pandemie»).
Nachdem die genannte Verwaltungs weisung n icht nur den Beweggründen, die in den Materialien ihren Niederschlag gefunden haben (E. 2.2), Rechnung trägt, sondern auch eine rechtsgleiche sowie praktikable Behandlung der betroffenen Versicherten verfolgt, fehlt es an einem triftigen Grund, welcher ein Abweichen von der Weisung gebieten würde (E. 1.4).
E. 2.4 Die Beschwerdeführerin hat mit Y.___ einen Vertrag abgeschlossen, wonach diese als Haushalt hilfe alle zwei Wochen ein Arbeits pensum von vier Stunden zu leisten habe (Urk. 7/6). Damit ist die Beschwerdeführerin zwar als Arbeitgeberin zu qualifizieren. Als solche führt sie jedoch weder einen Betrieb, noch hat sie ein wirtschaftliches Risiko zu tragen. Somit fällt ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung aufgrund der Auswirkungen der COVID-Pandemie ausser Betracht.
E. 2.5 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis).
Mit Verfügung vom 31 . März 2020 bewilligte der Beschwerdegegner das Gesuch der Beschwerdeführerin um Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung vom 2 5. März bis zum 2 4. September 2020, sofern die übrigen Anspruchs vor aus setzungen erfüllt seien (Urk. 9/4). Diese Verfügung erweist sich nach dem Dar ge legten als zweifellos unrichtig. Nachdem regelmässig wiederkehrende Leistung en sowie eine mögliche grosse Zahl analoger Fälle in Frage stehen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 68 zu Art. 53 ATSG), ist deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung, weshalb die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und ein R ückkommenstitel vorliegt .
E. 3 Dem Beschwerdegegner wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse ALK 01 000
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00317
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
19. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Mit Voranmeldung vom 2 5. März 2020 teilte X.___
dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit, dass sie für ihre Haushalthilfe Kurzarbeit anmelde, was sie mit der durch das Coronavirus verursachte n Pandemie be grün dete (Urk. 9/5). Mit Verfügung vom 31. März 2020 bewilligte ihr das AWA Kurz arbeit für die Zeit vom 2 5. März bis zum 2 4. September 2020 (Urk. 9/4), welche Verfügung indes am 2 5. August 2020, der Versicherten am 9. Oktober 2020 zu gestellt (vgl. Urk. 7/2), wiedererwägu ngsweise aufgehoben wurde (Urk. 9/1). Da gegen erhob X.___ am 1 1. Oktober 2020 Einsprache (Urk. 9/3), welche das AWA mit Entscheid vom 6. November 2020 ab wies (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 1 6. November 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ohne diesen jedoch ihrer Eingabe beizulegen. Mit Verfügung vom 23. November 2020 gewährte ihr das Gericht infolgedessen eine Nachfrist, um den angefochtenen Entscheid einzu reichen (Urk. 3), welcher Auflage X.___
innert Frist nachkam (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Januar 2021 schloss der Beschwerde gegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin an gezeigt wurde (Verfügung vom 2 3. Januar 2021,
Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit . b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeit nehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung,
wenn der Arbeitsausfall anre chenbar so wie voraussichtlich vor übergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurz arb eit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anre chen bar, wenn er auf wirt schaftliche Gründe zurück zufüh ren und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit .
a AVIG). Nicht anre chenbar ist ein Arbeits ausfall gemäss Art. 33 Abs. 1 AVIG, wenn er durch betriebsorganisatorische Mass nahmen wie Rei nigungs, Repara tur oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebs unterbrechu ngen oder durch Umstände ver ursacht wird, die zum nor malen Betriebs risiko des Arbeitgebers gehören (lit .
a), ferner wenn er branchen, berufs oder betriebsüblich ist oder durch sai sonale Beschäfti gungs schwan kun gen verursacht wird (lit .
b). 1.2
Gemäss Abs. 3 des Art. 32 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die An rechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetter bedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für diese Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeits ausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechen bar ist. Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt ist (Abs. 4). 1.3
Im Zusammenhang mit Massnahmen wegen des Coronavirus (COVID -
19) erliess der Bundesrat sodann unter anderem die folgenden Verordnungen, die innert kurzer Zeit mehrere Änderungen erfuhren: 1.
Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2) vom 13. März 2013 (SR 818.101.24). 2.
Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosen versicherung) vom 20. März 2020 (SR 837.033). 3.
Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 (SR 830.31). 1.4
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2. 2.1
Während der Beschwerdegegner einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mangels Vorliegens eines Unternehmens verneinte und die Wiedererwä gungs gründe
für gegeben erachtete (Urk. 2), hielt die Beschwerdeführerin dagegen, eine Unterscheidung privater Arbeitgeber und Unternehmen hinsichtlich Kurzarbeits entschädigung sei nirgends vorgesehen. Ferner habe sie keine Möglichkeit ge sehen, den Arbeitsausfall ihrer Haushalthilfe zu verhindern, sei dieser doch durch das behördlich verordnete Versammlungsverbot zustande gekommen (Urk. 1). 2 .2
Der Zweck der Kurzarbeitsentschädigung besteht darin, einerseits dem Versi cher ten einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Kurzarbeit zu garan tiere n und Ganzarbeitslosigkeit, das heisst Kündigung und Entlassung, zu verhin dern. Der Verhütungsgedanke ist dabei sowohl von sozialen und wirt schaftlichen Überlegungen getragen als auch davon, die finanzielle Belastung der Arbeits losenversicherung, wie sie ihr durch Ganzarbeitslose entsteht, möglichst gering zu halten. Anderseits dient die Kurzarbeitsentschädigung der Erhaltung von Arbeitsplätzen im Interesse sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeit geber, indem die M öglichkeit der Erhaltung eines «intakten Produktionsapparates» über die Zeit der Kurzarbeit hinweg g eboten wird (BGE 120 V 526 E. 3b, Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli
1980 [ BBl 1980 III 489
ff.] S. 531, vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosen versicherungs gesetz, Bd. I, S. 384, Vorbemerkungen zu Art. 31-41 AVIG, N 22).
Aus dem Ziel der Kurzarbeitsentschädigung - der Produktionsapparat soll intakt und die Stammbelegschaft erhalten bleiben (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosen versicherung in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz 455)
- erhellt, dass das Institut der Kurz arbeitsentschädigung auf Betriebe respektive Unternehmen zugeschnitten ist, was sich auss erdem aus den Formulierungen der entsprechenden gesetzlichen Be stimmungen (z.B. E. 1.1 - 1.2) ergibt.
E in Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Privatpersonen
lässt sich daraus nicht ableiten . Hieran hat sich auch im Rahmen der Pandemie durch das Coro na virus
nichts geändert,
wie der Blick in die Materialien zu den COVID-Ver ord nungen
zeigt . So führte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 19. August 2020 zum Postulat 20.3200 (Kurzarbeit. Entschädigung der Arbeitnehmenden auf Stundenlohnbasis bei Privatpersonen) aus, die Kurzarbeitsentschädigung richte sich an Unternehmen, die Waren erstellen, Dienstleistungen erbringen, in einem direkten Kontakt mit dem Markt stünden und ihr eigenes Betriebsrisiko trügen . Liege kein Betriebsrisiko vor, bestehe in der Regel kein Kündigungsrisiko, weshalb eine Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung, deren Zweck in der Erhaltung von Arbeitsplätzen stehe, nicht gerechtfertigt sei. Die blosse Tatsache, dass je mand Arbeitgeber sei, reiche demnach nicht aus, um Kurzarbeits entschädigung geltend machen zu können. Privathaushalte würden in der Regel keine Waren und Dienstleistungen anbieten und daher aufgrund der Pandemie keinen Nach fragerückgang verzeichnen. Dies wäre jedoch für einen Anspruch auf Kurzar beits entschädigung unabdingbar.
In den Erläuterungen zur COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung führte das SECO aus, für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei Arbeit neh menden, die direkt in privaten Haushalten angestellt seien, müssten alle be trof fenen privaten Arbeitgeber für die Einreichung der Gesuche neu erfasst werden; dies entspreche mehreren Zehntausend neuen Arbeitgebern. Ausserdem würden Personen, die bei mehreren privaten Arbeitgebern tätig seien, unter Umständen von mehreren Arbeitgebern für Kurzarbeitsentschädigung angemeldet. Dies würde angesichts der bereits zum Äuss ersten belasteten Vollzugsstell en zum Kollaps des Systems führen. Eine Lösung über den Corona-Erwerbsersatz wäre mit genau den gleichen Schwierigkeiten konfrontiert. Zusammenfassend hielt das SECO fest, die Prüfung der Sachlage vor diesem Hintergrund habe ergeben, dass Angestellte in privaten Haushalten nicht über Kurzarbeitsentschädigung oder Corona-Erwerbs ersatz zu entschädigen seien (SECO, Erläuterungen Verordnung über Massnah men im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem C oronavirus [COVID-19] : COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung S. 5). 2.3
D ie Weisung Nr. 10 des Staatssekretariats für Wirtschaft, SECO, hält sodann
fest, dass Raumpflegerinnen, Hausangestellte und Tagesmütter, die einen Arbeits ver trag mit einer Privatperson abgeschlossen haben, kein en Anspruch auf Kurzar beitsentschädigung haben (Ziffer 2.7 der Weisung 2010/10: Aktualisierung «Son derregelungen aufgrund der Pandemie»).
Nachdem die genannte Verwaltungs weisung n icht nur den Beweggründen, die in den Materialien ihren Niederschlag gefunden haben (E. 2.2), Rechnung trägt, sondern auch eine rechtsgleiche sowie praktikable Behandlung der betroffenen Versicherten verfolgt, fehlt es an einem triftigen Grund, welcher ein Abweichen von der Weisung gebieten würde (E. 1.4). 2.4
Die Beschwerdeführerin hat mit Y.___ einen Vertrag abgeschlossen, wonach diese als Haushalt hilfe alle zwei Wochen ein Arbeits pensum von vier Stunden zu leisten habe (Urk. 7/6). Damit ist die Beschwerdeführerin zwar als Arbeitgeberin zu qualifizieren. Als solche führt sie jedoch weder einen Betrieb, noch hat sie ein wirtschaftliches Risiko zu tragen. Somit fällt ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung aufgrund der Auswirkungen der COVID-Pandemie ausser Betracht. 2.5
Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis).
Mit Verfügung vom 31 . März 2020 bewilligte der Beschwerdegegner das Gesuch der Beschwerdeführerin um Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung vom 2 5. März bis zum 2 4. September 2020, sofern die übrigen Anspruchs vor aus setzungen erfüllt seien (Urk. 9/4). Diese Verfügung erweist sich nach dem Dar ge legten als zweifellos unrichtig. Nachdem regelmässig wiederkehrende Leistung en sowie eine mögliche grosse Zahl analoger Fälle in Frage stehen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 68 zu Art. 53 ATSG), ist deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung, weshalb die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und ein R ückkommenstitel vorliegt . 3.
Der die Verfügung vom 2 5. August 2020 bestätigende Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 6. November 2020, wonach kein Anspruch auf Kurzar beits entschädigung besteht, erweist sich mithin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdegegner wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse ALK 01 000 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro