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AL.2020.00301

Anspruchsberechtigung, Beitragszeit nicht erfüllt

Zürich SozVersG · 2021-03-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1986 geborene X.___ meldete sich am 19. August 2020 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) z ur Arbeits ver mittlung (Urk. 13 S. 111) und beantragte gleichentags Arbeitslosen entschädigung ab dem 1. August 2020 (Urk. 13 S. 90-93). Mit Verfügung vom

18. September 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch von X.___

auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2020, da er die Anspruchsvoraussetzung von mindestens zwölf beitragspflichtige n Beschäfti gung smonaten nicht erfülle und kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beit ragszeit ersichtlich sei (Urk. 13 S. 60 f.). Der Versicherte erhob dagegen mit E-Mail vom 20. September 2020 sinngemäss Einsprache (Urk. 13 S. 43-51) und verbesserte diese innert angesetzter Nachfrist (Urk. 13 S. 42) mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 (Urk. 13 S. 36 f.). Diese Einsparche wies die ALK mit Ein spracheentscheid vom 27 . Oktober 2020 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am

29. Oktober 2020 (Datum des Poststempels, Urk. 1) Beschwerde und beantragte

sinngemäss, der angefochtene Einsprache ent scheid sei aufzuheben und es sei ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu anerkennen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

8. Februar 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 13 S. 1-111), was dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versi cherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während min destens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchs voraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2

Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt jeder volle Kalender monat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist.

Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Monats) kommt Art. 11 Abs. 2 AVIV zur Anwendung: Danach werden Beitragszeit en, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten.

Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage - also die Tage, an welchen die versicherte Person tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäf tigung nachgegangen ist -, sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen Erstere in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxisgemäss ein Umrech nungsfaktor 1,4 verwendet wird (BGE 122 V 256 E. 2a mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitrags zeit vom

19. August 2018 bis 18. August 2020 nicht während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. In dieser Zeit könne er nur eine Beitragszeit von 8.866 Monaten vorweisen. Der Beschwerdeführer sei vom 12. August bis 9. Dezember 2019 bei der Y.___ GmbH, vom 9. März bis 4. August 2020 bei Z.___ und vom 15. Mai bis 2. August 2020 bei A.___ angestellt gewesen. Da Beitragszeiten, die sich zeitlich über schnitten, generell nur einmal berücksichtigt würden, könne das parallel zur Anstellung bei den Z.___

laufende Arbeitsverhältnis bei A.___

nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung sei demnach zu verneinen (Urk. 2).

In der Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da diese

unsubstantiiert und als offensichtlich unbegrü ndet zu qualifizieren sei; e ventuell sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 12). 2.2

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend (Urk. 1), er habe im Kanton Schwyz 26 Jahre lang gearbeitet. In diesem Zeitraum habe er 11.6 Monate Tag gelder der Arbeitslosenkasse des Kantons Schwyz zugut. In einem Jahr in Zürich habe er 8.6 Monate gearbeitet und somit in den letzten zwei Jahren über 20 Monate gearbeitet. Daher habe er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 3. 3.1

Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 202 0. Dazu müsste er unter anderem in den vorangegangenen zwei Jahren (Rahmenfrist) während mindestens zwölf Monaten eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt haben oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein (E. 1.). 3.2

Anhaltspunkte für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG sind in den Akten n icht ersichtlich und wurden im Übrigen vom Beschwer deführer auch nicht geltend gemacht. 3.3

Gemäss der Darstellung der Beschwerdegegnerin sind in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom

19. August 2018 bis 18. August 2020 fol gende beitrag spflichtigen Beschäftigungen des Beschwerdeführers nachgewiesen (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2):

12.08.2019 - 09.12.2019

Y.___ GmbH

3.980 Monate

09.03.2020 - 04.08.2020

Z.___

4.886 Monate

15.05.2020

- 02.08.2020

A.___

---

Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Beitragszeit von 8.866 Monaten. Diese sowohl von der Beschwerdegegnerin als auch vom Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1) anerkannte Beitragszeit ist ausgewiesen. 3.4

Gemäss AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) können bei parallel laufenden Arbeitsverhältnissen

- unabhängig von der Art des Ar beitsver hältnisses - Beitragszeiten, die sich zeitlich überschneiden, generell nur einmal berücksichtigt werden (vgl. B149 ff.).

Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte die Anstellung des Beschwerdeführers bei A.___ daher zu Recht nicht zusätzlich, weil diese Beschäftigung vollumfänglich in den Zeitraum der bereits berücksichtigten Anstellung bei Z.___

fällt (Urk. 2 S. 2).

3. 5

Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom

27. Oktober 2020 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab

1. August 2020 wegen Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung der genügen den Beitragszeit verneinte, sodass die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) betreffend Einspracheentscheid Nr. 340260329 vom 20. Oktober 2020 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der 1986 geborene X.___ meldete sich am 19. August 2020 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) z ur Arbeits ver mittlung (Urk. 13 S. 111) und beantragte gleichentags Arbeitslosen entschädigung ab dem 1. August 2020 (Urk. 13 S. 90-93). Mit Verfügung vom

18. September 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch von X.___

auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2020, da er die Anspruchsvoraussetzung von mindestens zwölf beitragspflichtige n Beschäfti gung smonaten nicht erfülle und kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beit ragszeit ersichtlich sei (Urk. 13 S. 60 f.). Der Versicherte erhob dagegen mit E-Mail vom 20. September 2020 sinngemäss Einsprache (Urk. 13 S. 43-51) und verbesserte diese innert angesetzter Nachfrist (Urk. 13 S. 42) mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 (Urk. 13 S. 36 f.). Diese Einsparche wies die ALK mit Ein spracheentscheid vom 27 . Oktober 2020 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versi cherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs.

E. 1.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt jeder volle Kalender monat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist.

Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Monats) kommt Art. 11 Abs. 2 AVIV zur Anwendung: Danach werden Beitragszeit en, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten.

Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage - also die Tage, an welchen die versicherte Person tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäf tigung nachgegangen ist -, sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen Erstere in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxisgemäss ein Umrech nungsfaktor 1,4 verwendet wird (BGE 122 V 256 E. 2a mit Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am

29. Oktober 2020 (Datum des Poststempels, Urk. 1) Beschwerde und beantragte

sinngemäss, der angefochtene Einsprache ent scheid sei aufzuheben und es sei ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu anerkennen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

8. Februar 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 13 S. 1-111), was dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitrags zeit vom

19. August 2018 bis 18. August 2020 nicht während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. In dieser Zeit könne er nur eine Beitragszeit von 8.866 Monaten vorweisen. Der Beschwerdeführer sei vom 12. August bis 9. Dezember 2019 bei der Y.___ GmbH, vom 9. März bis 4. August 2020 bei Z.___ und vom 15. Mai bis 2. August 2020 bei A.___ angestellt gewesen. Da Beitragszeiten, die sich zeitlich über schnitten, generell nur einmal berücksichtigt würden, könne das parallel zur Anstellung bei den Z.___

laufende Arbeitsverhältnis bei A.___

nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung sei demnach zu verneinen (Urk. 2).

In der Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da diese

unsubstantiiert und als offensichtlich unbegrü ndet zu qualifizieren sei; e ventuell sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 12).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend (Urk. 1), er habe im Kanton Schwyz 26 Jahre lang gearbeitet. In diesem Zeitraum habe er 11.6 Monate Tag gelder der Arbeitslosenkasse des Kantons Schwyz zugut. In einem Jahr in Zürich habe er 8.6 Monate gearbeitet und somit in den letzten zwei Jahren über 20 Monate gearbeitet. Daher habe er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

E. 3 AVIG).

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während min destens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchs voraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

E. 3.1 Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 202 0. Dazu müsste er unter anderem in den vorangegangenen zwei Jahren (Rahmenfrist) während mindestens zwölf Monaten eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt haben oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein (E. 1.).

E. 3.2 Anhaltspunkte für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG sind in den Akten n icht ersichtlich und wurden im Übrigen vom Beschwer deführer auch nicht geltend gemacht.

E. 3.3 Gemäss der Darstellung der Beschwerdegegnerin sind in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom

19. August 2018 bis 18. August 2020 fol gende beitrag spflichtigen Beschäftigungen des Beschwerdeführers nachgewiesen (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2):

12.08.2019 - 09.12.2019

Y.___ GmbH

3.980 Monate

09.03.2020 - 04.08.2020

Z.___

4.886 Monate

15.05.2020

- 02.08.2020

A.___

---

Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Beitragszeit von 8.866 Monaten. Diese sowohl von der Beschwerdegegnerin als auch vom Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1) anerkannte Beitragszeit ist ausgewiesen.

E. 3.4 Gemäss AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) können bei parallel laufenden Arbeitsverhältnissen

- unabhängig von der Art des Ar beitsver hältnisses - Beitragszeiten, die sich zeitlich überschneiden, generell nur einmal berücksichtigt werden (vgl. B149 ff.).

Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte die Anstellung des Beschwerdeführers bei A.___ daher zu Recht nicht zusätzlich, weil diese Beschäftigung vollumfänglich in den Zeitraum der bereits berücksichtigten Anstellung bei Z.___

fällt (Urk. 2 S. 2).

E. 5 Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom

27. Oktober 2020 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab

1. August 2020 wegen Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung der genügen den Beitragszeit verneinte, sodass die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) betreffend Einspracheentscheid Nr. 340260329 vom 20. Oktober 2020 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00301

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom

22. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1986 geborene X.___ meldete sich am 19. August 2020 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) z ur Arbeits ver mittlung (Urk. 13 S. 111) und beantragte gleichentags Arbeitslosen entschädigung ab dem 1. August 2020 (Urk. 13 S. 90-93). Mit Verfügung vom

18. September 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch von X.___

auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2020, da er die Anspruchsvoraussetzung von mindestens zwölf beitragspflichtige n Beschäfti gung smonaten nicht erfülle und kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beit ragszeit ersichtlich sei (Urk. 13 S. 60 f.). Der Versicherte erhob dagegen mit E-Mail vom 20. September 2020 sinngemäss Einsprache (Urk. 13 S. 43-51) und verbesserte diese innert angesetzter Nachfrist (Urk. 13 S. 42) mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 (Urk. 13 S. 36 f.). Diese Einsparche wies die ALK mit Ein spracheentscheid vom 27 . Oktober 2020 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am

29. Oktober 2020 (Datum des Poststempels, Urk. 1) Beschwerde und beantragte

sinngemäss, der angefochtene Einsprache ent scheid sei aufzuheben und es sei ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu anerkennen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

8. Februar 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 13 S. 1-111), was dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versi cherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während min destens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchs voraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2

Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt jeder volle Kalender monat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist.

Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Monats) kommt Art. 11 Abs. 2 AVIV zur Anwendung: Danach werden Beitragszeit en, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten.

Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage - also die Tage, an welchen die versicherte Person tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäf tigung nachgegangen ist -, sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen Erstere in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxisgemäss ein Umrech nungsfaktor 1,4 verwendet wird (BGE 122 V 256 E. 2a mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitrags zeit vom

19. August 2018 bis 18. August 2020 nicht während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. In dieser Zeit könne er nur eine Beitragszeit von 8.866 Monaten vorweisen. Der Beschwerdeführer sei vom 12. August bis 9. Dezember 2019 bei der Y.___ GmbH, vom 9. März bis 4. August 2020 bei Z.___ und vom 15. Mai bis 2. August 2020 bei A.___ angestellt gewesen. Da Beitragszeiten, die sich zeitlich über schnitten, generell nur einmal berücksichtigt würden, könne das parallel zur Anstellung bei den Z.___

laufende Arbeitsverhältnis bei A.___

nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung sei demnach zu verneinen (Urk. 2).

In der Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da diese

unsubstantiiert und als offensichtlich unbegrü ndet zu qualifizieren sei; e ventuell sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 12). 2.2

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend (Urk. 1), er habe im Kanton Schwyz 26 Jahre lang gearbeitet. In diesem Zeitraum habe er 11.6 Monate Tag gelder der Arbeitslosenkasse des Kantons Schwyz zugut. In einem Jahr in Zürich habe er 8.6 Monate gearbeitet und somit in den letzten zwei Jahren über 20 Monate gearbeitet. Daher habe er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 3. 3.1

Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 202 0. Dazu müsste er unter anderem in den vorangegangenen zwei Jahren (Rahmenfrist) während mindestens zwölf Monaten eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt haben oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein (E. 1.). 3.2

Anhaltspunkte für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG sind in den Akten n icht ersichtlich und wurden im Übrigen vom Beschwer deführer auch nicht geltend gemacht. 3.3

Gemäss der Darstellung der Beschwerdegegnerin sind in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom

19. August 2018 bis 18. August 2020 fol gende beitrag spflichtigen Beschäftigungen des Beschwerdeführers nachgewiesen (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2):

12.08.2019 - 09.12.2019

Y.___ GmbH

3.980 Monate

09.03.2020 - 04.08.2020

Z.___

4.886 Monate

15.05.2020

- 02.08.2020

A.___

---

Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Beitragszeit von 8.866 Monaten. Diese sowohl von der Beschwerdegegnerin als auch vom Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1) anerkannte Beitragszeit ist ausgewiesen. 3.4

Gemäss AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) können bei parallel laufenden Arbeitsverhältnissen

- unabhängig von der Art des Ar beitsver hältnisses - Beitragszeiten, die sich zeitlich überschneiden, generell nur einmal berücksichtigt werden (vgl. B149 ff.).

Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte die Anstellung des Beschwerdeführers bei A.___ daher zu Recht nicht zusätzlich, weil diese Beschäftigung vollumfänglich in den Zeitraum der bereits berücksichtigten Anstellung bei Z.___

fällt (Urk. 2 S. 2).

3. 5

Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom

27. Oktober 2020 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab

1. August 2020 wegen Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung der genügen den Beitragszeit verneinte, sodass die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) betreffend Einspracheentscheid Nr. 340260329 vom 20. Oktober 2020 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger