opencaselaw.ch

AL.2020.00300

Neue Gesetzesbestimmungen Covid-19-Gesetz per 20. März 2021; rückwirkende Aufhebung der Voranmeldefrist gemäss Art. 17b; Rückweisung zur Überprüfung eines allfälligen rückwirkenden Anspruchs.

Zürich SozVersG · 2020-03-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Mit Formular zur Voranmeldung von Kurzarbeit vom 15 . März 2020 (Post stempel) stellte Y.___, Geschäftsführer der X.___ GmbH (vgl. Urk. 3), bei der Arbeitslosenversicherung Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für die Mitarbeiter des Restaur ants X.___ (Urk. 7/20-21; vgl. Urk. 7/22). Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) erhob mit Verfügung vom 17. März 2020 (Urk. 7/19) gegen die Voranmeldung teilweise Einspruch, bewilligte jedoch die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung vom 18. März bis zum

30. April 2020 unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Mit Verfügung vom 22. April 2020 (Urk. 7/30) hob das AWA die Verfügung vom 17. März 2020 auf und bewilligte die Auszahlung von Kurzarbeitsentschä digung vom 15. März bis zum 14. September 2020 unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. 1.2

Mit Formular zur Voranmeldung von Kurzarbeit vom 29. September 2020 (Post stempel) beantragte die X.___ GmbH bei der Arbeitslosenversicherung wiederum die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Mitarbeit er des Restaurants X.___ (Urk. 7/4; vgl. Urk. 7/9). Zudem reichte Y.___ den Antrag um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung auch mit E-Mail vom 1. Oktober 2020 (Urk. 7/4-7) ein. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 (Urk. 7/1) bewilligte das AWA das Gesuch teilweise und bewilligte die Auszahlung von Kurz arbeitsentschädigung vom 11. Oktober 2020 bis zum 10. Januar 2021 unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. Oktober 2020 (Urk. 7/2) wies das AWA mit Entscheid vom 15. Oktober 2020 (Urk. 7/3 = Urk. 2) ab. 2.

Die X.___ GmbH erhob am 28. Oktober 2020 Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid vom 15. Oktober 2020 (Urk. 2) und beantragte die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. September 202 0. Mit Beschwerdeant wort vom 19. Januar 2021 (Urk. 6) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, worüber die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anre chen bar sowie voraussichtlich vor übergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurz arb eit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit .

b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anre chen bar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurück zufüh ren und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit .

a AVIG). Nicht anre chenbar ist ein Arbeitsausfall gemäss Art. 33 Abs. 1 AVIG, wenn er durch betriebsorganisatorische Mass nahmen wie Rei ni gungs, Reparatur oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wie der kehrende Betriebsunterbrechu ngen oder durch Umstände verursacht wird, die zum nor malen Betriebs risiko des Arbeitgebers gehören (lit .

a), ferner wenn er branchen, berufs oder betriebsüblich ist oder durch sai sonale Beschäftigungs schwankungen verursacht wird (lit .

b). 1.2

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen (Art. 36 Abs. 1 AVIG). Er hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Voranmeldefrist für Kurzarbeit ausnahmsweise auf drei Tage festgesetzt für Fälle, in denen der Arbeitgeber nach weist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht vor - aus sehbar waren, eingeführt werden muss (Art. 58 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä digung, AVIV). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bereits vor dem 11. Oktober 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat.

2.2

Am 12. August 2020 beschloss der Bundesrat, Art. 8c der Verordnung über Mass nahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid -19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033), der in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG vorsah, dass die Voranmeldung zu erneu ern sei, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauere, aufzuheben (Art. 8c Covid -19-Veordnung Arbeitslosenversicherung, Stand 1. September 2020).

2.3

Am 18.

Dezember 2020 beschloss der Bundesrat mit Verordnung über Mass nahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Cov id-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26), die geltenden Massnahmen zur Eindämmung der Epidemie zu verschärfen und ein Verbot von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie von Diskotheken und Tanzlokalen anzuordnen (Art. 5a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 2 2. Dezember 2020).

Am 1 9. März 2021 beschloss die Bundesversammlung, das am 2 5. September 2020 in Kraft getretene Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Ver ordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR

818.102) abzuändern. Gemäss Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Stand 20.

März 2021) ist in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmel defrist für Kurzarbeit einzuhalten. Sodann ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert. Für rückwirkende Anpassungen einer bestehenden Voranmeldung ist ein entsprechendes Gesuch bis am 3 0. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Betrieben, die aufgrund der seit dem

1 8. Dezember 2020 beschlossenen behördlichen Massnahmen von Kurz arbeit betroffen sind, wird des Weiteren der Beginn der Kurzarbeit in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG auf Gesuch hin neu rückwirkend auf das Inkrafttreten der entsprech enden Massnahme bewilligt (Art. 17b Abs. 2 Covid-19-Gesetz). Die Gesetzesänderung wurde für dringlich erklärt und am 2 0. März 2021 Art. 17b Abs. 1 Covid-1 9-Gesetz rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft gesetzt.

Mit der Weisung 2021/06, Aktualisierung «Sonderregelung aufgrund der Pan - demie », vom 1 9. März 2021 legte das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) fest, dass ab dem 20. März 2021 bis zum 31. Dezember 2021 keine Voranmeldefristen mehr zu beachten sind . Die Bewilligung kann demzufolge ab dem Tag des Ein gangs der Voranmeldung ausgestellt werden. Rückwirkend ab dem 1. September 2020 (Beginn der bewilligten Kurzarbeit) kann die Voranmeldefrist für bereits erteilte Bewilligungen aufgehoben und die Bewilligung auf das Datum der Vor anmeldung zurückverschoben werden. Diese Anpassungen erfolgen nur auf schrift liches Gesuch des Betriebs an die kantonale Amtsstelle bis am 30. April 202 1. E ine rückwirkende Erteilung einer Bewilligung ist nur für Betriebe möglich, die von den ab 1 8. Dezember 2020 beschlo ssenen Massnahmen betroffen sind (S.

11). Die se Betriebe können bis am 3 0. April 2021 ein schriftliches Gesuch bei

der kantonalen Amtsstelle einreichen, um ab dem Inkrafttreten der entspre chen den Massnahme Kurzarbeitsentschädigung zu beziehen, unabhängig vom Ein rei chungsdatum der Voranmeldung (S. 12). 2.4

Gemäss allgemein gültigem intertemporalrechtlichen Grundsatz sind der Beur teilung einer Sache grundsätzlich jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (BGE 126 V 134 E. 4b mit Hinweisen). Eine Rückwirkung von Gesetzesbestimmungen ist eine systemfremde Ausnah meregelung. Mit Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen im Zusammen hang mit dem Coronavirus hat der Gesetzgeber Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft gesetzt, womit sich die Rechts normen im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides nachträglich geän dert haben. Zu den geänderten Bestimmungen im Covid-19-Gesetz und deren Auswirkungen auf den vorliegenden Sachverhalt haben sich die Parteien noch nicht äussern können. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des recht lichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensöko nomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlau fenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist.

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass entsprechende Gesuche zur Anpassung bestehender Bewilligungen bis am 3 0. April 2021 einzureichen sind (Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz). Die neu entstandenen Entschädigungsansprüche sind sodann bis zum 3 0. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle geltend zu machen (vgl. Art. 17b Abs. 3 Covid-19-Gesetz), wobei es sich um eine Verwirkungsfrist handelt (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Covid-19-Gesetzes, BBl 2021 285 S. 30). Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit und der kurzfristigen Ände rungen

der gesetzlichen Bestimmungen rechtfertigt es sich vorliegend, von einem weiteren Schriftenwechsel abzusehen und die Sache zur neuen Beurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese unter Berücksichtigung der neuen Bestim mungen sowie der Weisung des Seco vom 1 9. März 2021 über die Sache neu entscheide. Mit diesem Vorgehen wird ausserdem sichergestellt, dass der Beschwerdeführerin keine Rechtsmittelinstanz verloren geht. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 1 5. Oktober 2020 aufge hoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen wird, damit er im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Bewilligung für Kurzarbeit neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ GmbH - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01 000

Arbeitslosenkasse Kanton Zürich Scancenter 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anre chen bar sowie voraussichtlich vor übergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurz arb eit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit .

b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anre chen bar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurück zufüh ren und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit .

a AVIG). Nicht anre chenbar ist ein Arbeitsausfall gemäss Art. 33 Abs. 1 AVIG, wenn er durch betriebsorganisatorische Mass nahmen wie Rei ni gungs, Reparatur oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wie der kehrende Betriebsunterbrechu ngen oder durch Umstände verursacht wird, die zum nor malen Betriebs risiko des Arbeitgebers gehören (lit .

a), ferner wenn er branchen, berufs oder betriebsüblich ist oder durch sai sonale Beschäftigungs schwankungen verursacht wird (lit .

b).

E. 1.2 Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen (Art. 36 Abs. 1 AVIG). Er hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Voranmeldefrist für Kurzarbeit ausnahmsweise auf drei Tage festgesetzt für Fälle, in denen der Arbeitgeber nach weist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht vor - aus sehbar waren, eingeführt werden muss (Art. 58 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä digung, AVIV).

E. 2 Covid-19-Gesetz). Die Gesetzesänderung wurde für dringlich erklärt und am 2 0. März 2021 Art. 17b Abs. 1 Covid-1 9-Gesetz rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft gesetzt.

Mit der Weisung 2021/06, Aktualisierung «Sonderregelung aufgrund der Pan - demie », vom 1 9. März 2021 legte das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) fest, dass ab dem 20. März 2021 bis zum 31. Dezember 2021 keine Voranmeldefristen mehr zu beachten sind . Die Bewilligung kann demzufolge ab dem Tag des Ein gangs der Voranmeldung ausgestellt werden. Rückwirkend ab dem 1. September 2020 (Beginn der bewilligten Kurzarbeit) kann die Voranmeldefrist für bereits erteilte Bewilligungen aufgehoben und die Bewilligung auf das Datum der Vor anmeldung zurückverschoben werden. Diese Anpassungen erfolgen nur auf schrift liches Gesuch des Betriebs an die kantonale Amtsstelle bis am 30. April 202 1. E ine rückwirkende Erteilung einer Bewilligung ist nur für Betriebe möglich, die von den ab 1 8. Dezember 2020 beschlo ssenen Massnahmen betroffen sind (S.

11). Die se Betriebe können bis am 3 0. April 2021 ein schriftliches Gesuch bei

der kantonalen Amtsstelle einreichen, um ab dem Inkrafttreten der entspre chen den Massnahme Kurzarbeitsentschädigung zu beziehen, unabhängig vom Ein rei chungsdatum der Voranmeldung (S. 12).

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bereits vor dem 11. Oktober 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat.

E. 2.2 Am 12. August 2020 beschloss der Bundesrat, Art. 8c der Verordnung über Mass nahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid -19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033), der in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG vorsah, dass die Voranmeldung zu erneu ern sei, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauere, aufzuheben (Art. 8c Covid -19-Veordnung Arbeitslosenversicherung, Stand 1. September 2020).

E. 2.3 Am 18.

Dezember 2020 beschloss der Bundesrat mit Verordnung über Mass nahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Cov id-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26), die geltenden Massnahmen zur Eindämmung der Epidemie zu verschärfen und ein Verbot von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie von Diskotheken und Tanzlokalen anzuordnen (Art. 5a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 2 2. Dezember 2020).

Am 1 9. März 2021 beschloss die Bundesversammlung, das am 2 5. September 2020 in Kraft getretene Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Ver ordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR

818.102) abzuändern. Gemäss Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Stand 20.

März 2021) ist in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmel defrist für Kurzarbeit einzuhalten. Sodann ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert. Für rückwirkende Anpassungen einer bestehenden Voranmeldung ist ein entsprechendes Gesuch bis am 3 0. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Betrieben, die aufgrund der seit dem

1 8. Dezember 2020 beschlossenen behördlichen Massnahmen von Kurz arbeit betroffen sind, wird des Weiteren der Beginn der Kurzarbeit in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG auf Gesuch hin neu rückwirkend auf das Inkrafttreten der entsprech enden Massnahme bewilligt (Art. 17b Abs.

E. 2.4 Gemäss allgemein gültigem intertemporalrechtlichen Grundsatz sind der Beur teilung einer Sache grundsätzlich jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (BGE 126 V 134 E. 4b mit Hinweisen). Eine Rückwirkung von Gesetzesbestimmungen ist eine systemfremde Ausnah meregelung. Mit Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen im Zusammen hang mit dem Coronavirus hat der Gesetzgeber Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft gesetzt, womit sich die Rechts normen im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides nachträglich geän dert haben. Zu den geänderten Bestimmungen im Covid-19-Gesetz und deren Auswirkungen auf den vorliegenden Sachverhalt haben sich die Parteien noch nicht äussern können. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des recht lichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensöko nomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlau fenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist.

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass entsprechende Gesuche zur Anpassung bestehender Bewilligungen bis am 3 0. April 2021 einzureichen sind (Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz). Die neu entstandenen Entschädigungsansprüche sind sodann bis zum 3 0. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle geltend zu machen (vgl. Art. 17b Abs.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ GmbH - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01 000

Arbeitslosenkasse Kanton Zürich Scancenter

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00300

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom 1 5. April 2021 in Sachen X.___ GmbH Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1. 1.1

Mit Formular zur Voranmeldung von Kurzarbeit vom 15 . März 2020 (Post stempel) stellte Y.___, Geschäftsführer der X.___ GmbH (vgl. Urk. 3), bei der Arbeitslosenversicherung Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für die Mitarbeiter des Restaur ants X.___ (Urk. 7/20-21; vgl. Urk. 7/22). Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) erhob mit Verfügung vom 17. März 2020 (Urk. 7/19) gegen die Voranmeldung teilweise Einspruch, bewilligte jedoch die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung vom 18. März bis zum

30. April 2020 unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Mit Verfügung vom 22. April 2020 (Urk. 7/30) hob das AWA die Verfügung vom 17. März 2020 auf und bewilligte die Auszahlung von Kurzarbeitsentschä digung vom 15. März bis zum 14. September 2020 unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. 1.2

Mit Formular zur Voranmeldung von Kurzarbeit vom 29. September 2020 (Post stempel) beantragte die X.___ GmbH bei der Arbeitslosenversicherung wiederum die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Mitarbeit er des Restaurants X.___ (Urk. 7/4; vgl. Urk. 7/9). Zudem reichte Y.___ den Antrag um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung auch mit E-Mail vom 1. Oktober 2020 (Urk. 7/4-7) ein. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 (Urk. 7/1) bewilligte das AWA das Gesuch teilweise und bewilligte die Auszahlung von Kurz arbeitsentschädigung vom 11. Oktober 2020 bis zum 10. Januar 2021 unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. Oktober 2020 (Urk. 7/2) wies das AWA mit Entscheid vom 15. Oktober 2020 (Urk. 7/3 = Urk. 2) ab. 2.

Die X.___ GmbH erhob am 28. Oktober 2020 Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid vom 15. Oktober 2020 (Urk. 2) und beantragte die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. September 202 0. Mit Beschwerdeant wort vom 19. Januar 2021 (Urk. 6) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, worüber die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anre chen bar sowie voraussichtlich vor übergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurz arb eit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit .

b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anre chen bar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurück zufüh ren und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit .

a AVIG). Nicht anre chenbar ist ein Arbeitsausfall gemäss Art. 33 Abs. 1 AVIG, wenn er durch betriebsorganisatorische Mass nahmen wie Rei ni gungs, Reparatur oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wie der kehrende Betriebsunterbrechu ngen oder durch Umstände verursacht wird, die zum nor malen Betriebs risiko des Arbeitgebers gehören (lit .

a), ferner wenn er branchen, berufs oder betriebsüblich ist oder durch sai sonale Beschäftigungs schwankungen verursacht wird (lit .

b). 1.2

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen (Art. 36 Abs. 1 AVIG). Er hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Voranmeldefrist für Kurzarbeit ausnahmsweise auf drei Tage festgesetzt für Fälle, in denen der Arbeitgeber nach weist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht vor - aus sehbar waren, eingeführt werden muss (Art. 58 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä digung, AVIV). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bereits vor dem 11. Oktober 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat.

2.2

Am 12. August 2020 beschloss der Bundesrat, Art. 8c der Verordnung über Mass nahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid -19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033), der in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG vorsah, dass die Voranmeldung zu erneu ern sei, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauere, aufzuheben (Art. 8c Covid -19-Veordnung Arbeitslosenversicherung, Stand 1. September 2020).

2.3

Am 18.

Dezember 2020 beschloss der Bundesrat mit Verordnung über Mass nahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Cov id-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26), die geltenden Massnahmen zur Eindämmung der Epidemie zu verschärfen und ein Verbot von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie von Diskotheken und Tanzlokalen anzuordnen (Art. 5a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 2 2. Dezember 2020).

Am 1 9. März 2021 beschloss die Bundesversammlung, das am 2 5. September 2020 in Kraft getretene Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Ver ordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR

818.102) abzuändern. Gemäss Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Stand 20.

März 2021) ist in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmel defrist für Kurzarbeit einzuhalten. Sodann ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert. Für rückwirkende Anpassungen einer bestehenden Voranmeldung ist ein entsprechendes Gesuch bis am 3 0. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Betrieben, die aufgrund der seit dem

1 8. Dezember 2020 beschlossenen behördlichen Massnahmen von Kurz arbeit betroffen sind, wird des Weiteren der Beginn der Kurzarbeit in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG auf Gesuch hin neu rückwirkend auf das Inkrafttreten der entsprech enden Massnahme bewilligt (Art. 17b Abs. 2 Covid-19-Gesetz). Die Gesetzesänderung wurde für dringlich erklärt und am 2 0. März 2021 Art. 17b Abs. 1 Covid-1 9-Gesetz rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft gesetzt.

Mit der Weisung 2021/06, Aktualisierung «Sonderregelung aufgrund der Pan - demie », vom 1 9. März 2021 legte das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) fest, dass ab dem 20. März 2021 bis zum 31. Dezember 2021 keine Voranmeldefristen mehr zu beachten sind . Die Bewilligung kann demzufolge ab dem Tag des Ein gangs der Voranmeldung ausgestellt werden. Rückwirkend ab dem 1. September 2020 (Beginn der bewilligten Kurzarbeit) kann die Voranmeldefrist für bereits erteilte Bewilligungen aufgehoben und die Bewilligung auf das Datum der Vor anmeldung zurückverschoben werden. Diese Anpassungen erfolgen nur auf schrift liches Gesuch des Betriebs an die kantonale Amtsstelle bis am 30. April 202 1. E ine rückwirkende Erteilung einer Bewilligung ist nur für Betriebe möglich, die von den ab 1 8. Dezember 2020 beschlo ssenen Massnahmen betroffen sind (S.

11). Die se Betriebe können bis am 3 0. April 2021 ein schriftliches Gesuch bei

der kantonalen Amtsstelle einreichen, um ab dem Inkrafttreten der entspre chen den Massnahme Kurzarbeitsentschädigung zu beziehen, unabhängig vom Ein rei chungsdatum der Voranmeldung (S. 12). 2.4

Gemäss allgemein gültigem intertemporalrechtlichen Grundsatz sind der Beur teilung einer Sache grundsätzlich jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (BGE 126 V 134 E. 4b mit Hinweisen). Eine Rückwirkung von Gesetzesbestimmungen ist eine systemfremde Ausnah meregelung. Mit Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen im Zusammen hang mit dem Coronavirus hat der Gesetzgeber Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft gesetzt, womit sich die Rechts normen im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides nachträglich geän dert haben. Zu den geänderten Bestimmungen im Covid-19-Gesetz und deren Auswirkungen auf den vorliegenden Sachverhalt haben sich die Parteien noch nicht äussern können. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des recht lichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensöko nomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlau fenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist.

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass entsprechende Gesuche zur Anpassung bestehender Bewilligungen bis am 3 0. April 2021 einzureichen sind (Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz). Die neu entstandenen Entschädigungsansprüche sind sodann bis zum 3 0. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle geltend zu machen (vgl. Art. 17b Abs. 3 Covid-19-Gesetz), wobei es sich um eine Verwirkungsfrist handelt (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Covid-19-Gesetzes, BBl 2021 285 S. 30). Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit und der kurzfristigen Ände rungen

der gesetzlichen Bestimmungen rechtfertigt es sich vorliegend, von einem weiteren Schriftenwechsel abzusehen und die Sache zur neuen Beurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese unter Berücksichtigung der neuen Bestim mungen sowie der Weisung des Seco vom 1 9. März 2021 über die Sache neu entscheide. Mit diesem Vorgehen wird ausserdem sichergestellt, dass der Beschwerdeführerin keine Rechtsmittelinstanz verloren geht. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 1 5. Oktober 2020 aufge hoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen wird, damit er im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Bewilligung für Kurzarbeit neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ GmbH - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01 000

Arbeitslosenkasse Kanton Zürich Scancenter 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger