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AL.2020.00288

Nichteintreten auf Einsprache mangels Unterschrift bestätigt

Zürich SozVersG · 2021-01-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1982, meldete sich innert laufender Rahmenfrist ( Urk. 7/14) am 2 8. Mai 2020 neu beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 7/113) und bezog ab Juli 2020 ( Urk. 7/17) erneut Arbeitslosenentschädigung auf der Grundlage von 70 % eines versicherten Verdienstes von Fr. 5’417 .-- ( Urk. 7/15 ).

Mit Verfügung Nr. «…»

vom 6. Juli 2020 ( Urk. 7/1) stellte das Amt für Arbeit und Wirtschaft (AWA) die Versicherte

für sieben Tage ab dem 2 7. Juni 2020 in der Anspruchsberechtigung ein, weil sie die Weisung ihrer RAV-Berater in

vom 1 9. Juni 2020 ( Urk. 7/102) nicht befolgt hatte, bis zum 2 6. Juni 2020 einen vollständig aktualisierten Lebenslauf mit neuem Foto einzureichen . Dagegen erhob die Versicherte am 17. Juli 2020 schriftlich Einsprache , wobei sie diese nicht unterzeichnet hatte ( Urk. 7/2-3 ) . Mit Schreiben vom 3 0. Juli 2020 forderte das AWA die Versicherte auf, diesen Mangel innert laufender Rechtsmittelfrist zu beheben , andernfalls nicht auf die Einsprache eingetreten werde ( Urk. 7/4).

Mi t Einsprache entscheid Nr. «…» vom 16. September 2020 trat das AWA androhungsgemäss nicht auf die Einsprache ein

( Urk. 2). Die dagegen erhobene «Einsprache» ( Urk. 7/7)

retournierte das AWA der Versicherten

mit Schreiben vom 1 6. September 2020 unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Anhebung einer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 7/6). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 6. September 2020 erhob die Versicherte alsdann mit Eingabe vom 1 6. Oktober 2020, aufgegeben bei der Post am 19. Okto ber 2020, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem sinngemässen Antrag, diesen aufzuheben und auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 3 0. Oktober 2020 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ). Die Beschwerdeantwort wurde de r Versicherten mit Verfügung vom 2 5. November 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Streitgegenstand bilden die sieben Einstelltage wegen Nichtbefolgung einer Weisung, welche der Beschwerdegegner mit Entscheid vom 1 6. September 2020 bestätigt hat.

Da der Streitwert somit Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ) . 2.

Der Beschwerdegegner begründete seinen Entscheid damit, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 1 7. Juli

2020 nicht unterzeichnet gewesen sei . Obschon er sie mit Schreiben vom 3 0. Juli 2020 aufgefordert habe, diesen Mangel innert der laufenden Rechtsmittelfrist zu beheben unter der Androhung, dass bei Säumnis nicht auf die Einsprache eingetreten werde, habe sie bis zum Erlass des Entscheides keine genügende E insprache eingereicht ( Urk. 2).

Die Beschwerdeführerin hielt dafür, dass sie sich das verlangte Bewerbungsfoto nicht habe leisten können. Sie habe den Brief beigelegt, den sie der Arbeits losen kasse am 1 7. Juli 2017 zugestellt habe, von dieser allerdings aufgrund der fehlen den Unterschrift nicht anerkannt worden sei. Die RAV-Beraterin mobbe sie und auferlege ihr seither immer wieder ungerechtfertigt Einstelltage. Als Beilage führte die Beschwerdeführerin a m Ende der Beschwerde unter anderem «Meine Ein sprache vom 17.07.2017 (welche ich nachträglich nun unterschrieben habe) » auf ( Urk. 1) . 3.

D er streitige Einspracheentscheid

lautet auf Nichteintreten , was auch seinem rechtlichen Gehalt entspricht . So wurde darin die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung inhaltlich nicht nochmals überprüft . Di e Prüfung des kantonalen Gerichts hat sich daher auf die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens zu beschränken (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_882/2009 vom 1 9. Februar 2010

E. 3.2).

Soweit die B eschwerdeführerin darüber hinaus geltend machte , die Einstelltage seien ihr zu Unrecht auferlegt worden , ist auf diesen materiellen An trag nicht einzutreten. Mit anderen Worten ist das Gericht nur befugt zu prüfen, ob der Beschwerdegegner auf die Einsprache hätte eintreten müssen; ist dies zu bejahen, so hat es die Sache an diesen zurückzuweisen, damit er die Sanktion

– in Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Ein sprache - nochmals materiell prüft. 4 .

Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Ste lle Einsprache erhoben werden. Die Bestimmung stellt in formeller Hinsicht keinerlei A nforderungen an die Einsprache.

Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten . Nach Abs. 2 lit . a derselben Bestimmung sind Einsprachen, die eine Leistung nach AVIG oder deren Rückforderung zum Gegenstand haben, schriftlich einzureichen. In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei per sönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden ( Art. 10 Abs. 3 ATSV). Die schrift lich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten ( Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Die Unter schrift hat (soweit eine elektronische Signatur ausser Betracht fällt) eigenhändig zu se in (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.4).

Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Ver sicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde ( Art. 10 Abs. 5 ATSV). Sind die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt, wird das Einspracheverfahren mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_775/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.2; BGE 142 V 152 E. 2.2 mit Hinweisen).

Auch wenn im geschäftlichen Verkehr und im begrenzten Umfang zwischen Privaten und Behörden die Kommunikation auf elektronischem Wege durchaus verbreitet ist, vermag das einfache bzw. gewöhnliche E-Mail bei prozessual rele vanten Eingaben die Voraussetzung der Unterschrift, wie sie für schriftlich zu erhe bende Einsprachen in Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV ausdrücklich vorgeschrie ben ist, nicht zu erfüllen. Dies ist nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit geboten. Sendungen per E-Mail sind mit diversen Unsicherheiten (z.B. Identifizie rung des Absenders, Verifizierung der Unterschrift, Feststellung des Zeitpunktes des Empfanges) behaftet, die bei eingeschriebener Post wegfallen (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.4 und 4.6). Bei Einsprachen per E-Mail besteht zudem auch kein An spruch auf Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde, da bei Übermittlung derselben per E-Mail die Unterschrift regelmässig nicht vergessen geht, sondern der Natur der Sache nach fehlt. Möglich bleibt eine Verbesserung des Formfehlers vor Ablauf der Einsprachefrist , worauf die zuständige Behörde den Einsprecher gegebenenfalls aufmerksam zu machen hat (BGE 142 V 152 E.

4. 6). 5.

Der entscheidrelevante Sachverhalt, wie er vom Beschwerdegegner dargelegt wurde, ist unstrittig und soweit auch belegt (vgl. Sachverhalt E. 1). Die Beschwer deführerin machte weder geltend, innert der 30tägigen Einsprachefrist nach Zu stellung der Verfügung vom 6. Juli 2020 eine rechtsgültig unterzeichnete Ein sprache eingereicht zu haben , noch bestritt sie den Erhalt des Schreibens vom 3 0. Juli 202 0. Darin hatte der Beschwerdegegner sie nicht nur zur Nachbesserung innert der Rechtsmittelfrist angehalten, sondern auch auf die Säumnisfolge des Nichteintretens auf ihr Einsprache h ingewiesen. Ob die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner neben der E-Mail vom 1 7. Juli 2020 ( Urk. 7/2-3) gleichzeitig auch einen nicht unterzeichneten «Brief» zukommen liess, wie der Wortlaut der Beschwerde nahe legt, spielt hierbei keine Rolle. Bei der E-Mail war eine Nach besserung nur innert laufender Einsprachefrist möglich. Beim Brief hätte An spruch auf eine angemessene Nachfrist bestanden . Der Beschwerdegegner ver langte eine Nachbesserung bis zum Ablauf der Einsprachefrist , die vom 1 5. Juli bis und mit dem 15. August 2020 stillstand ( Art. 38 Abs. 3 lit . b ATSG) , womit der Beschwerdeführerin

reichlich

Zeit zur Behebung des Mangels zur Verfügung stand .

Es bleibt anzufügen, dass die Beschwerdeführerin im Prozess zwar eine Kopie der nach eigenen Angaben nun nachträglich unterschriebenen Einsprache einreichte. Sie nannte allerdings bis heute keine Gründe, die sie unverschuldeterweise davon abgehalten hätten, binnen der d urch den Fristenstillstand verlängerten

Einspra che frist zu handeln. Eine Wiederherstellung derselben nach Art. 41 ATSG fällt daher ausser Betracht. 6.

Zusammenfassend verbesserte die Beschwerdeführerin die formell mangelhafte Einsprache trotz hinreichendem Hinweis des Beschwerdegegner s erst nach Ablauf der Einsprachefrist . Der Nichteintretensentscheid ist daher nicht zu beanstanden. Eine materielle Anspruchsprüfung ist von vornherein ausgeschlossen. Die Be schwer de ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Z.___ 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1982, meldete sich innert laufender Rahmenfrist ( Urk. 7/14) am 2 8. Mai 2020 neu beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 7/113) und bezog ab Juli 2020 ( Urk. 7/17) erneut Arbeitslosenentschädigung auf der Grundlage von 70 % eines versicherten Verdienstes von Fr. 5’417 .-- ( Urk. 7/15 ).

Mit Verfügung Nr. «…»

vom 6. Juli 2020 ( Urk. 7/1) stellte das Amt für Arbeit und Wirtschaft (AWA) die Versicherte

für sieben Tage ab dem

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1 6. September 2020 erhob die Versicherte alsdann mit Eingabe vom 1 6. Oktober 2020, aufgegeben bei der Post am 19. Okto ber 2020, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem sinngemässen Antrag, diesen aufzuheben und auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom

E. 3 0. Oktober 2020 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 6 ). Die Beschwerdeantwort wurde de r Versicherten mit Verfügung vom 2 5. November 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk.

E. 8 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Streitgegenstand bilden die sieben Einstelltage wegen Nichtbefolgung einer Weisung, welche der Beschwerdegegner mit Entscheid vom 1 6. September 2020 bestätigt hat.

Da der Streitwert somit Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ) . 2.

Der Beschwerdegegner begründete seinen Entscheid damit, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 1 7. Juli

2020 nicht unterzeichnet gewesen sei . Obschon er sie mit Schreiben vom 3 0. Juli 2020 aufgefordert habe, diesen Mangel innert der laufenden Rechtsmittelfrist zu beheben unter der Androhung, dass bei Säumnis nicht auf die Einsprache eingetreten werde, habe sie bis zum Erlass des Entscheides keine genügende E insprache eingereicht ( Urk. 2).

Die Beschwerdeführerin hielt dafür, dass sie sich das verlangte Bewerbungsfoto nicht habe leisten können. Sie habe den Brief beigelegt, den sie der Arbeits losen kasse am 1 7. Juli 2017 zugestellt habe, von dieser allerdings aufgrund der fehlen den Unterschrift nicht anerkannt worden sei. Die RAV-Beraterin mobbe sie und auferlege ihr seither immer wieder ungerechtfertigt Einstelltage. Als Beilage führte die Beschwerdeführerin a m Ende der Beschwerde unter anderem «Meine Ein sprache vom 17.07.2017 (welche ich nachträglich nun unterschrieben habe) » auf ( Urk. 1) . 3.

D er streitige Einspracheentscheid

lautet auf Nichteintreten , was auch seinem rechtlichen Gehalt entspricht . So wurde darin die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung inhaltlich nicht nochmals überprüft . Di e Prüfung des kantonalen Gerichts hat sich daher auf die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens zu beschränken (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_882/2009 vom 1 9. Februar 2010

E. 3.2).

Soweit die B eschwerdeführerin darüber hinaus geltend machte , die Einstelltage seien ihr zu Unrecht auferlegt worden , ist auf diesen materiellen An trag nicht einzutreten. Mit anderen Worten ist das Gericht nur befugt zu prüfen, ob der Beschwerdegegner auf die Einsprache hätte eintreten müssen; ist dies zu bejahen, so hat es die Sache an diesen zurückzuweisen, damit er die Sanktion

– in Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Ein sprache - nochmals materiell prüft. 4 .

Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Ste lle Einsprache erhoben werden. Die Bestimmung stellt in formeller Hinsicht keinerlei A nforderungen an die Einsprache.

Der Bundesrat hat jedoch in Art.

E. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV ausdrücklich vorgeschrie ben ist, nicht zu erfüllen. Dies ist nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit geboten. Sendungen per E-Mail sind mit diversen Unsicherheiten (z.B. Identifizie rung des Absenders, Verifizierung der Unterschrift, Feststellung des Zeitpunktes des Empfanges) behaftet, die bei eingeschriebener Post wegfallen (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.4 und 4.6). Bei Einsprachen per E-Mail besteht zudem auch kein An spruch auf Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde, da bei Übermittlung derselben per E-Mail die Unterschrift regelmässig nicht vergessen geht, sondern der Natur der Sache nach fehlt. Möglich bleibt eine Verbesserung des Formfehlers vor Ablauf der Einsprachefrist , worauf die zuständige Behörde den Einsprecher gegebenenfalls aufmerksam zu machen hat (BGE 142 V 152 E.

4. 6). 5.

Der entscheidrelevante Sachverhalt, wie er vom Beschwerdegegner dargelegt wurde, ist unstrittig und soweit auch belegt (vgl. Sachverhalt E. 1). Die Beschwer deführerin machte weder geltend, innert der 30tägigen Einsprachefrist nach Zu stellung der Verfügung vom 6. Juli 2020 eine rechtsgültig unterzeichnete Ein sprache eingereicht zu haben , noch bestritt sie den Erhalt des Schreibens vom 3 0. Juli 202 0. Darin hatte der Beschwerdegegner sie nicht nur zur Nachbesserung innert der Rechtsmittelfrist angehalten, sondern auch auf die Säumnisfolge des Nichteintretens auf ihr Einsprache h ingewiesen. Ob die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner neben der E-Mail vom 1 7. Juli 2020 ( Urk. 7/2-3) gleichzeitig auch einen nicht unterzeichneten «Brief» zukommen liess, wie der Wortlaut der Beschwerde nahe legt, spielt hierbei keine Rolle. Bei der E-Mail war eine Nach besserung nur innert laufender Einsprachefrist möglich. Beim Brief hätte An spruch auf eine angemessene Nachfrist bestanden . Der Beschwerdegegner ver langte eine Nachbesserung bis zum Ablauf der Einsprachefrist , die vom 1 5. Juli bis und mit dem 15. August 2020 stillstand ( Art. 38 Abs. 3 lit . b ATSG) , womit der Beschwerdeführerin

reichlich

Zeit zur Behebung des Mangels zur Verfügung stand .

Es bleibt anzufügen, dass die Beschwerdeführerin im Prozess zwar eine Kopie der nach eigenen Angaben nun nachträglich unterschriebenen Einsprache einreichte. Sie nannte allerdings bis heute keine Gründe, die sie unverschuldeterweise davon abgehalten hätten, binnen der d urch den Fristenstillstand verlängerten

Einspra che frist zu handeln. Eine Wiederherstellung derselben nach Art. 41 ATSG fällt daher ausser Betracht. 6.

Zusammenfassend verbesserte die Beschwerdeführerin die formell mangelhafte Einsprache trotz hinreichendem Hinweis des Beschwerdegegner s erst nach Ablauf der Einsprachefrist . Der Nichteintretensentscheid ist daher nicht zu beanstanden. Eine materielle Anspruchsprüfung ist von vornherein ausgeschlossen. Die Be schwer de ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Z.___ 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00288

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

8. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1982, meldete sich innert laufender Rahmenfrist ( Urk. 7/14) am 2 8. Mai 2020 neu beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 7/113) und bezog ab Juli 2020 ( Urk. 7/17) erneut Arbeitslosenentschädigung auf der Grundlage von 70 % eines versicherten Verdienstes von Fr. 5’417 .-- ( Urk. 7/15 ).

Mit Verfügung Nr. «…»

vom 6. Juli 2020 ( Urk. 7/1) stellte das Amt für Arbeit und Wirtschaft (AWA) die Versicherte

für sieben Tage ab dem 2 7. Juni 2020 in der Anspruchsberechtigung ein, weil sie die Weisung ihrer RAV-Berater in

vom 1 9. Juni 2020 ( Urk. 7/102) nicht befolgt hatte, bis zum 2 6. Juni 2020 einen vollständig aktualisierten Lebenslauf mit neuem Foto einzureichen . Dagegen erhob die Versicherte am 17. Juli 2020 schriftlich Einsprache , wobei sie diese nicht unterzeichnet hatte ( Urk. 7/2-3 ) . Mit Schreiben vom 3 0. Juli 2020 forderte das AWA die Versicherte auf, diesen Mangel innert laufender Rechtsmittelfrist zu beheben , andernfalls nicht auf die Einsprache eingetreten werde ( Urk. 7/4).

Mi t Einsprache entscheid Nr. «…» vom 16. September 2020 trat das AWA androhungsgemäss nicht auf die Einsprache ein

( Urk. 2). Die dagegen erhobene «Einsprache» ( Urk. 7/7)

retournierte das AWA der Versicherten

mit Schreiben vom 1 6. September 2020 unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Anhebung einer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 7/6). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 6. September 2020 erhob die Versicherte alsdann mit Eingabe vom 1 6. Oktober 2020, aufgegeben bei der Post am 19. Okto ber 2020, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem sinngemässen Antrag, diesen aufzuheben und auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 3 0. Oktober 2020 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ). Die Beschwerdeantwort wurde de r Versicherten mit Verfügung vom 2 5. November 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Streitgegenstand bilden die sieben Einstelltage wegen Nichtbefolgung einer Weisung, welche der Beschwerdegegner mit Entscheid vom 1 6. September 2020 bestätigt hat.

Da der Streitwert somit Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ) . 2.

Der Beschwerdegegner begründete seinen Entscheid damit, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 1 7. Juli

2020 nicht unterzeichnet gewesen sei . Obschon er sie mit Schreiben vom 3 0. Juli 2020 aufgefordert habe, diesen Mangel innert der laufenden Rechtsmittelfrist zu beheben unter der Androhung, dass bei Säumnis nicht auf die Einsprache eingetreten werde, habe sie bis zum Erlass des Entscheides keine genügende E insprache eingereicht ( Urk. 2).

Die Beschwerdeführerin hielt dafür, dass sie sich das verlangte Bewerbungsfoto nicht habe leisten können. Sie habe den Brief beigelegt, den sie der Arbeits losen kasse am 1 7. Juli 2017 zugestellt habe, von dieser allerdings aufgrund der fehlen den Unterschrift nicht anerkannt worden sei. Die RAV-Beraterin mobbe sie und auferlege ihr seither immer wieder ungerechtfertigt Einstelltage. Als Beilage führte die Beschwerdeführerin a m Ende der Beschwerde unter anderem «Meine Ein sprache vom 17.07.2017 (welche ich nachträglich nun unterschrieben habe) » auf ( Urk. 1) . 3.

D er streitige Einspracheentscheid

lautet auf Nichteintreten , was auch seinem rechtlichen Gehalt entspricht . So wurde darin die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung inhaltlich nicht nochmals überprüft . Di e Prüfung des kantonalen Gerichts hat sich daher auf die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens zu beschränken (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_882/2009 vom 1 9. Februar 2010

E. 3.2).

Soweit die B eschwerdeführerin darüber hinaus geltend machte , die Einstelltage seien ihr zu Unrecht auferlegt worden , ist auf diesen materiellen An trag nicht einzutreten. Mit anderen Worten ist das Gericht nur befugt zu prüfen, ob der Beschwerdegegner auf die Einsprache hätte eintreten müssen; ist dies zu bejahen, so hat es die Sache an diesen zurückzuweisen, damit er die Sanktion

– in Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Ein sprache - nochmals materiell prüft. 4 .

Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Ste lle Einsprache erhoben werden. Die Bestimmung stellt in formeller Hinsicht keinerlei A nforderungen an die Einsprache.

Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten . Nach Abs. 2 lit . a derselben Bestimmung sind Einsprachen, die eine Leistung nach AVIG oder deren Rückforderung zum Gegenstand haben, schriftlich einzureichen. In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei per sönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden ( Art. 10 Abs. 3 ATSV). Die schrift lich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten ( Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Die Unter schrift hat (soweit eine elektronische Signatur ausser Betracht fällt) eigenhändig zu se in (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.4).

Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Ver sicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde ( Art. 10 Abs. 5 ATSV). Sind die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt, wird das Einspracheverfahren mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_775/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.2; BGE 142 V 152 E. 2.2 mit Hinweisen).

Auch wenn im geschäftlichen Verkehr und im begrenzten Umfang zwischen Privaten und Behörden die Kommunikation auf elektronischem Wege durchaus verbreitet ist, vermag das einfache bzw. gewöhnliche E-Mail bei prozessual rele vanten Eingaben die Voraussetzung der Unterschrift, wie sie für schriftlich zu erhe bende Einsprachen in Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV ausdrücklich vorgeschrie ben ist, nicht zu erfüllen. Dies ist nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit geboten. Sendungen per E-Mail sind mit diversen Unsicherheiten (z.B. Identifizie rung des Absenders, Verifizierung der Unterschrift, Feststellung des Zeitpunktes des Empfanges) behaftet, die bei eingeschriebener Post wegfallen (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.4 und 4.6). Bei Einsprachen per E-Mail besteht zudem auch kein An spruch auf Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde, da bei Übermittlung derselben per E-Mail die Unterschrift regelmässig nicht vergessen geht, sondern der Natur der Sache nach fehlt. Möglich bleibt eine Verbesserung des Formfehlers vor Ablauf der Einsprachefrist , worauf die zuständige Behörde den Einsprecher gegebenenfalls aufmerksam zu machen hat (BGE 142 V 152 E.

4. 6). 5.

Der entscheidrelevante Sachverhalt, wie er vom Beschwerdegegner dargelegt wurde, ist unstrittig und soweit auch belegt (vgl. Sachverhalt E. 1). Die Beschwer deführerin machte weder geltend, innert der 30tägigen Einsprachefrist nach Zu stellung der Verfügung vom 6. Juli 2020 eine rechtsgültig unterzeichnete Ein sprache eingereicht zu haben , noch bestritt sie den Erhalt des Schreibens vom 3 0. Juli 202 0. Darin hatte der Beschwerdegegner sie nicht nur zur Nachbesserung innert der Rechtsmittelfrist angehalten, sondern auch auf die Säumnisfolge des Nichteintretens auf ihr Einsprache h ingewiesen. Ob die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner neben der E-Mail vom 1 7. Juli 2020 ( Urk. 7/2-3) gleichzeitig auch einen nicht unterzeichneten «Brief» zukommen liess, wie der Wortlaut der Beschwerde nahe legt, spielt hierbei keine Rolle. Bei der E-Mail war eine Nach besserung nur innert laufender Einsprachefrist möglich. Beim Brief hätte An spruch auf eine angemessene Nachfrist bestanden . Der Beschwerdegegner ver langte eine Nachbesserung bis zum Ablauf der Einsprachefrist , die vom 1 5. Juli bis und mit dem 15. August 2020 stillstand ( Art. 38 Abs. 3 lit . b ATSG) , womit der Beschwerdeführerin

reichlich

Zeit zur Behebung des Mangels zur Verfügung stand .

Es bleibt anzufügen, dass die Beschwerdeführerin im Prozess zwar eine Kopie der nach eigenen Angaben nun nachträglich unterschriebenen Einsprache einreichte. Sie nannte allerdings bis heute keine Gründe, die sie unverschuldeterweise davon abgehalten hätten, binnen der d urch den Fristenstillstand verlängerten

Einspra che frist zu handeln. Eine Wiederherstellung derselben nach Art. 41 ATSG fällt daher ausser Betracht. 6.

Zusammenfassend verbesserte die Beschwerdeführerin die formell mangelhafte Einsprache trotz hinreichendem Hinweis des Beschwerdegegner s erst nach Ablauf der Einsprachefrist . Der Nichteintretensentscheid ist daher nicht zu beanstanden. Eine materielle Anspruchsprüfung ist von vornherein ausgeschlossen. Die Be schwer de ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Z.___ 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti