Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1974 , meldete sich am 1 . April 201 9
beim Regio nalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeits ver mittlung (Urk. 8 / 146 ). Sie beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab d emselben Tag (Urk. 8 / 144 ).
Am 2 7. März 2020 verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, dass der versicherte Verdienst der Versicherten ab 1. April 2019 Fr. 603.-- betrage und sie während der Rahmenfrist vom 1. April 2019 bis 3 1. März 2021 Anspruch auf höchsten 260 Taggelder habe ( Urk. 8/ 2 3 ). Dagegen erhob die Versicherte am 1 9. Mai 2020 Einsprache. Sie beantragte, es seien ihr die gesetz lichen Leistungen zuzusprechen, i nsbesondere sei der versicherte Verdienst korrekt festzusetzen ( Urk. 8/ 5 ).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich wies d iese Einsprache mit Einsprache entscheid vom
2. September 2020 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 5 . Oktober 2020 Beschwerde und bean tragte, in
Aufhebung des angefochtenen Einsprachee ntscheids vom 2. September 2020 seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere Taggelder ge stützt auf den korrekt berechneten versicherten Verdienst. In verfahrensrecht licher Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2).
D ie Beschwerdegegner in beantragte m it Beschwerdeantwort vom 12 . Oktober 2020 Ab weisung der Beschwer de (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1- 146 ).
Mit Verfügun g vom 1 9. Oktober 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte . Es bleibe ihnen jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen. Mit derselben Ver fü gung erhielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Kopie Beschwerde antwort vom 12 . Oktober 202 0. Zudem wurden ihm die Akten der Beschwerde gegnerin ( Urk. 8/1-146) für 20 Tage zur Einsicht zugestellt. Er retour nierte diese Akten am 2 8. Oktober 2020 ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.
Zu ergänzen ist, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbe mühun gen in der Kontrollperiode Septem ber 2019 per 1. Oktober 2019 für 1 6 Tage in der A nspruchsberechtigung einge stellt hat . Mit Einspracheentscheid vom 1 8. Februar 2020 bestätigte das AWA seine Verfügung. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Ein sprache ent scheid am
20. April 2020 beim Sozialversicherungsgericht erho bene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens AL.2020.00116 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
1.1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rah menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus set zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.1.2
Als Beitragszeiten angerechnet werden gemäss Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder Unfall (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält un d daher keine Beiträge bezahlt.
Mit Urteil AL.2015.00253 vom 20. September 2016 führte das Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich aus, dass dieser An rechnungstatbestand unter anderem dann in Betracht
komme, wenn an Stelle der Lohnfortzahlungs pflicht des Arbeitgebers Taggelder der Krankenversiche rung fliessen. Er habe Koordina tionsfunktion, weil Taggeldleistung en dieses Sozial versicherungszweigs nicht bei trags pflichtig seien (vgl. E. 6.6 jenes Urteils) . 1.1.3
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind namentlich Personen, die inner halb der Rah menfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG ) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit wegen Krank heit ( Art. 3 ATSG) nicht erfüllen konnten ( Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG) . 1.2 1.2.1
Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungs zeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung
( AVIV ) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letz ten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Art. 37 Abs. 2 AVIV bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmo nate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durch schnittslohn höher ist als derjenige nach Art. 37 Abs. 1 AVIV .
Der Bemessungszeitraum beginnt nach Art. 37 Abs. 3 AVIV , unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anre chenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag min destens zwölf Bei tragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit lie gen. 1.2. 2
Für Zeiten, die nach Art. 13 Abs. 2 lit . b-d AVIG als Beitragszeiten ange rechnet werden, ist de rjenige Lohn massgebend, den die v ersicherte Person norm aler weise erzielt hätte (Art. 39 AVIV). 1.2.3
Für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitrags zeit befreit sind oder die im Anschluss an eine berufliche Grundbildung Arbeits losenentschädigung beziehen, gelten die in Art. 41 AVIV geregelten Pauscha l ansätze . 1.2.4
Haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine bei trags pflichtige Beschäftigung ausgeübt, so bestimmt sich der versicherte Ver dienst auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürz ten Pauschalansatzes (Art. 23 Abs. 2 bis AVIG) .
Weist sich eine versicherte Person über eine genügende Beitragszeit aus und erfüllt sie gleichzeitig die Voraussetzung für eine Beitragsb efreiung nach Art. 14 Abs . 1 AVIG, so berechnet sich der versicherte Verdienst aus dem erzielten Lohn und dem auf den Verhinderungsgrad umgerechneten massgebenden Pauschal ansatz; Voraussetzung ist, dass der bisherige Beschäftigungsgrad und der Ver hin de rungs grad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen (Art. 40c AVIV) . 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin zu Recht auf Fr. 603.-- pro Monat fest ge setzt hat . Die Anzahl der Taggelder, welche die Beschwerdegegnerin mit 260 bemass ( Urk. 2 S.
1) , blieb unange fochten. 2.2
Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, dass sich der versicherte Ver dienst vorliegend gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AVIV berechne ( Urk. 2 S. 5) . Gemäss der von der Beschwer de führerin eingereichten Arbeitgeberbescheinigung und den Lohnab rechnungen sei ein Stundenlohn von Fr. 18.55 zuzüglich 1 3. Monatslohn vereinbart worden, was eine n Bruttolohn von Fr. 20.10 ergebe. Sie habe in einem Zeit raum von 12 Monaten total Fr. 7'240.7 0 verdient . Dies ergebe einen durch schnittlichen Monats ver dienst von Fr. 603.-- (Urk. 8/23 S. 4) . Dies ent spreche vorliegend dem von der Beschwerdeführerin bezogenen Krankentag geld, wenn dieses auf 100 % aufgerechnet werde ( Urk. 2 S. 5). Da keine weiteren Einkom men der Beschwerdeführerin als Arbeit nehmer in nachge wiesen seien, müsse dieser Betrag als versicherter Ver dienst bei einem Beschäftigungsgrad von 16.43 % fest gelegt werden. Der ver sicherte Verdienst sei ab 1. April 2019 auf Fr. 603.-- fest zu setzen
( Urk. 8/23 S. 4 ).
Art. 23 Abs. 2 bis AVIG sei hier nicht an wendbar (Urk. 2 S. 5) . 2.3
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin Art. 23 Abs. 2 bis AVIG offensichtlich nicht richtig verstehe. Zwar sei es zutreffend, dass sie eine Betragszeit von 13 Monaten aufweise, weshalb sie nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG nicht von der Beitragszeit befreit wäre, da sie die Beitragszeit auf grund ihres Teilzeitpensums bereits erfüllt habe. Art. 23 Abs. 2 bis AVIG sei aber exakt für Konstellationen der vorliegenden Art ins Gesetz aufgenommen worden. Gemäss der Botschaft soll mit der neuen Regelung verhindert werden, dass Per sonen, welche trotz Ausbildung, Kindererziehung, Krankheit usw. einer Teil zeit beschäftigung nachgehen würden, eine geringere Arbeitslosenentschä di gung erhal ten, als Personen, die auf Grund der genannten Ereignisse vollum fäng lich ver hin dert gewesen seien, eine beitragspflichtige Beschäftigung ausüben. Sie sei bereits zu Beginn der zweijährigen Betragsrahmenfrist am 1. April 2017 arbeits unfähig gewesen. Sie habe aber eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt (Urk.
1 S. 4). Ihr versicherter Verdienst sei daher gestützt auf Art. 23 Abs. 2 bis AVIG aufgrund ihres Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatz es (für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitrags zeit befreit sind ) festzusetzen ( Urk. 1 S. 5). 3. 3.1
Weil sich die Beschwerdeführer in am 1. April 20 19 beim RAV zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hat (Urk. 8 / 146), konnten die Anspruchs voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 AVIG) frühestens an jenem Tag erfüllt sein (Art. 10 Abs. 3 AVIG). Dies führt zu einer vorliegend massgebenden Rahmenfrist fü r die Beitragszeit vom 1 . April 2017 bis 3 1 . März 20 19 (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 3.2
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Sep tember 2020
fest , es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der Beitragsrahmenfrist eine Beitragszeit von 13 Monaten nachweisen könne ( Urk. 2 S. 4). Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung der Putzfrauenagentur
Z.___ vom 2. Mai 2019 war die Beschwerdeführerin vom 1 3. Juni 2016 bis 30.
April 2018 bei diesem Unternehmen angestellt ( Urk. 8/111 S. 1) . Demnach stand die Beschwerdeführerin innerhalb der vorliegend massgebenden Beitrags rahmenfrist zwar während 13 Monaten ( 1. April 2017 bis 3 0. April 201 8 ) in einem Arbeitsverhältnis. Aus den Angaben der Putzfrauenagentur Z.___ ergibt
sich jedoch auch , dass die Beschwerdeführerin bereits a b dem 6. März 2017 wegen Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert war und bis zum Ende de s Arbeits verhältnisses am 3 0. April 2018 aus demselben Grund nicht mehr für ihre ehemalige Arbeitgeberin gearbeitet hat ( Urk. 8/111 S. 1).
An der Leistung von Krankentag gelder n durch die AXA Versicherun gen AG ab 1 2. April 2017 wegen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bestehen aufgrund deren Leistungsübersicht sodann ebenfalls keine Zweifel ( Urk. 8/131) .
Nach dem Ende des Arbeitsver hält nisses mit der Putzfrauenagentur Z.___ per 3 0. April 2018 richtete die
AXA Versicherungen der Beschwerde führerin die Krankentaggelder bis am 1 2. März 2019 direkt aus (Urk. 8/102-103 , Urk. 8/132, Urk. 8/134 ).
Gemäss diesen Angaben kann somit nicht gesagt werden, dass die Beschwerde führerin vom 1. April 2017 bis 30. April 2018 infolge Krankheit teilzeitlich gear beitet hätte . Es war vielmehr so, dass dies Beschwerdeführerin in jene r Zeit periode zwar noch in einem Arbeitsverhältnis
zur Putzfrauenagentur Z.___ stand, damals aber 100 % arbeitsunfähig war (vgl. die Angaben der Putzfrauen agen tur Z.___ , Urk. 8/111 S. 1 , und diejenigen der AXA Versiche rungen AG , Urk. 8/ 131 ) und
von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin Krankentag gelder statt Lohn ausbezahlt er hielt (vgl. Urk. 8/89-90, Urk. 8/113) .
Damit hat die Beschwerdeführerin in jener Zeit zwar keine beitragspflichtige Tätig keit ausgeübt. In Anwendung von Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG ist aber die gesamte Zeitperiode vom 1. April 2017 bis 30. April 2018 (13 Monate) als Bei tragszeit anzurechnen.
4.
4.1
Weil der Beschwerdeführerin die Zeitperiode vom 1. April 2017 bis 30. April 2018 in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG als Beitragszeit anzurechnen ist, bestimmt sich der versicherte Verdienst hier somit nach Art. 39 AVIV
beziehungs weise nach dem Lohn , den die Beschwerdeführerin norm alerweise er zielt hätte.
Mit Urteil AL.2015.00253 vom 20. September 2016 stellte das Sozialver sicherungs gericht für die Zeit des Bezugs der Krankentag gel der auf den normalerweise ver sicherten Verdienst ab (E. 6.6 jenes Urteils). Vor liegend ist dies der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin gemäss ihren Einkünften bei der Putzfrau en agentur Z.___ . Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen Beschäfti gungs grad von 16.43 % und ein von der Beschwerdeführerin bei diesem Unter nehmen innerhalb von 12 Monaten erzielten Verdienst von total Fr. 7'240.70 (vgl. die Berechnungstabelle versicherter Verdienst der Beschwerde gegnerin, Urk. 8/88 [letzte Seite]) . Die Beschwerdeführerin hat dies nicht bestritten . Der von der Beschwer degegnerin ermittelte Jahresverdienst entspricht zudem in etwa dem Jahreslohn, welcher bei der AXA Versicherungen AG versichert war ( Fr. 7'242. , Urk. 8/102-103). Auf die Berechnungen der Beschwerdegegnerin abstellend ergibt dies ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 603.--, was mit dem von der Beschwerdeführerin normalerweise erzielten Lohn gleich zu setzen ist. In Anwen dung von Art. 39 AVIV resultiert somit ein versicherter Verdienst in der selben Höhe. 4.2
Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2016 bereits krank gewesen wäre und aus diesem Grunde ein Pensum von lediglich 16.43 % aufgenommen hätte. Eine Krankschreibung erfolgte erst ab dem 6. März 2017. Daher verhält es sich auch nicht so, dass die Beschwerde führerin aufgrund von Krankheit nicht in der Lage gewesen ist, über das Pensum von 16.43 % hinaus zu arbeiten. Vielmehr begnügte sie sich ausweislich der Akten freiwillig mit diesem Pensum. Daher liegt auch unter Berücksichtigung von Art. 23 Abs. 2 bis AVIG der Befreiungstatbestand Krankheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG nicht vor. 5.
Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den ver si cherten Verdienst ab 1. April 2019 vorliegend auf Fr. 603.-- festgesetzt hat.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1974 , meldete sich am 1 . April 201 9
beim Regio nalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeits ver mittlung (Urk. 8 / 146 ). Sie beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab d emselben Tag (Urk. 8 / 144 ).
Am 2 7. März 2020 verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, dass der versicherte Verdienst der Versicherten ab 1. April 2019 Fr. 603.-- betrage und sie während der Rahmenfrist vom 1. April 2019 bis 3 1. März 2021 Anspruch auf höchsten 260 Taggelder habe ( Urk. 8/
E. 1.1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rah menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus set zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
E. 1.1.2 Als Beitragszeiten angerechnet werden gemäss Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder Unfall (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält un d daher keine Beiträge bezahlt.
Mit Urteil AL.2015.00253 vom 20. September 2016 führte das Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich aus, dass dieser An rechnungstatbestand unter anderem dann in Betracht
komme, wenn an Stelle der Lohnfortzahlungs pflicht des Arbeitgebers Taggelder der Krankenversiche rung fliessen. Er habe Koordina tionsfunktion, weil Taggeldleistung en dieses Sozial versicherungszweigs nicht bei trags pflichtig seien (vgl. E. 6.6 jenes Urteils) .
E. 1.1.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind namentlich Personen, die inner halb der Rah menfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG ) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit wegen Krank heit ( Art. 3 ATSG) nicht erfüllen konnten ( Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG) .
E. 1.2 2
Für Zeiten, die nach Art. 13 Abs. 2 lit . b-d AVIG als Beitragszeiten ange rechnet werden, ist de rjenige Lohn massgebend, den die v ersicherte Person norm aler weise erzielt hätte (Art. 39 AVIV).
E. 1.2.1 Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungs zeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung
( AVIV ) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letz ten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Art. 37 Abs. 2 AVIV bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmo nate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durch schnittslohn höher ist als derjenige nach Art. 37 Abs. 1 AVIV .
Der Bemessungszeitraum beginnt nach Art. 37 Abs. 3 AVIV , unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anre chenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag min destens zwölf Bei tragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit lie gen.
E. 1.2.3 Für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitrags zeit befreit sind oder die im Anschluss an eine berufliche Grundbildung Arbeits losenentschädigung beziehen, gelten die in Art. 41 AVIV geregelten Pauscha l ansätze .
E. 1.2.4 Haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine bei trags pflichtige Beschäftigung ausgeübt, so bestimmt sich der versicherte Ver dienst auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürz ten Pauschalansatzes (Art. 23 Abs. 2 bis AVIG) .
Weist sich eine versicherte Person über eine genügende Beitragszeit aus und erfüllt sie gleichzeitig die Voraussetzung für eine Beitragsb efreiung nach Art. 14 Abs . 1 AVIG, so berechnet sich der versicherte Verdienst aus dem erzielten Lohn und dem auf den Verhinderungsgrad umgerechneten massgebenden Pauschal ansatz; Voraussetzung ist, dass der bisherige Beschäftigungsgrad und der Ver hin de rungs grad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen (Art. 40c AVIV) . 2.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin zu Recht auf Fr. 603.-- pro Monat fest ge setzt hat . Die Anzahl der Taggelder, welche die Beschwerdegegnerin mit 260 bemass ( Urk. 2 S.
1) , blieb unange fochten.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, dass sich der versicherte Ver dienst vorliegend gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AVIV berechne ( Urk. 2 S. 5) . Gemäss der von der Beschwer de führerin eingereichten Arbeitgeberbescheinigung und den Lohnab rechnungen sei ein Stundenlohn von Fr. 18.55 zuzüglich 1 3. Monatslohn vereinbart worden, was eine n Bruttolohn von Fr. 20.10 ergebe. Sie habe in einem Zeit raum von 12 Monaten total Fr. 7'240.7 0 verdient . Dies ergebe einen durch schnittlichen Monats ver dienst von Fr. 603.-- (Urk. 8/23 S. 4) . Dies ent spreche vorliegend dem von der Beschwerdeführerin bezogenen Krankentag geld, wenn dieses auf 100 % aufgerechnet werde ( Urk. 2 S. 5). Da keine weiteren Einkom men der Beschwerdeführerin als Arbeit nehmer in nachge wiesen seien, müsse dieser Betrag als versicherter Ver dienst bei einem Beschäftigungsgrad von 16.43 % fest gelegt werden. Der ver sicherte Verdienst sei ab 1. April 2019 auf Fr. 603.-- fest zu setzen
( Urk. 8/23 S. 4 ).
Art. 23 Abs. 2 bis AVIG sei hier nicht an wendbar (Urk. 2 S. 5) .
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin Art. 23 Abs. 2 bis AVIG offensichtlich nicht richtig verstehe. Zwar sei es zutreffend, dass sie eine Betragszeit von 13 Monaten aufweise, weshalb sie nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG nicht von der Beitragszeit befreit wäre, da sie die Beitragszeit auf grund ihres Teilzeitpensums bereits erfüllt habe. Art. 23 Abs. 2 bis AVIG sei aber exakt für Konstellationen der vorliegenden Art ins Gesetz aufgenommen worden. Gemäss der Botschaft soll mit der neuen Regelung verhindert werden, dass Per sonen, welche trotz Ausbildung, Kindererziehung, Krankheit usw. einer Teil zeit beschäftigung nachgehen würden, eine geringere Arbeitslosenentschä di gung erhal ten, als Personen, die auf Grund der genannten Ereignisse vollum fäng lich ver hin dert gewesen seien, eine beitragspflichtige Beschäftigung ausüben. Sie sei bereits zu Beginn der zweijährigen Betragsrahmenfrist am 1. April 2017 arbeits unfähig gewesen. Sie habe aber eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt (Urk.
1 S. 4). Ihr versicherter Verdienst sei daher gestützt auf Art. 23 Abs. 2 bis AVIG aufgrund ihres Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatz es (für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitrags zeit befreit sind ) festzusetzen ( Urk. 1 S. 5). 3.
E. 3 ). Dagegen erhob die Versicherte am 1 9. Mai 2020 Einsprache. Sie beantragte, es seien ihr die gesetz lichen Leistungen zuzusprechen, i nsbesondere sei der versicherte Verdienst korrekt festzusetzen ( Urk. 8/
E. 3.1 Weil sich die Beschwerdeführer in am 1. April 20 19 beim RAV zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hat (Urk. 8 / 146), konnten die Anspruchs voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 AVIG) frühestens an jenem Tag erfüllt sein (Art. 10 Abs. 3 AVIG). Dies führt zu einer vorliegend massgebenden Rahmenfrist fü r die Beitragszeit vom 1 . April 2017 bis 3 1 . März 20 19 (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Sep tember 2020
fest , es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der Beitragsrahmenfrist eine Beitragszeit von 13 Monaten nachweisen könne ( Urk. 2 S. 4). Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung der Putzfrauenagentur
Z.___ vom 2. Mai 2019 war die Beschwerdeführerin vom 1 3. Juni 2016 bis 30.
April 2018 bei diesem Unternehmen angestellt ( Urk. 8/111 S. 1) . Demnach stand die Beschwerdeführerin innerhalb der vorliegend massgebenden Beitrags rahmenfrist zwar während 13 Monaten ( 1. April 2017 bis 3 0. April 201
E. 5 ).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich wies d iese Einsprache mit Einsprache entscheid vom
2. September 2020 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 5 . Oktober 2020 Beschwerde und bean tragte, in
Aufhebung des angefochtenen Einsprachee ntscheids vom 2. September 2020 seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere Taggelder ge stützt auf den korrekt berechneten versicherten Verdienst. In verfahrensrecht licher Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2).
D ie Beschwerdegegner in beantragte m it Beschwerdeantwort vom 12 . Oktober 2020 Ab weisung der Beschwer de (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1- 146 ).
Mit Verfügun g vom 1 9. Oktober 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte . Es bleibe ihnen jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen. Mit derselben Ver fü gung erhielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Kopie Beschwerde antwort vom 12 . Oktober 202 0. Zudem wurden ihm die Akten der Beschwerde gegnerin ( Urk. 8/1-146) für 20 Tage zur Einsicht zugestellt. Er retour nierte diese Akten am 2 8. Oktober 2020 ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.
Zu ergänzen ist, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbe mühun gen in der Kontrollperiode Septem ber 2019 per 1. Oktober 2019 für 1
E. 6 Tage in der A nspruchsberechtigung einge stellt hat . Mit Einspracheentscheid vom 1 8. Februar 2020 bestätigte das AWA seine Verfügung. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Ein sprache ent scheid am
20. April 2020 beim Sozialversicherungsgericht erho bene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens AL.2020.00116 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ) in einem Arbeitsverhältnis. Aus den Angaben der Putzfrauenagentur Z.___ ergibt
sich jedoch auch , dass die Beschwerdeführerin bereits a b dem 6. März 2017 wegen Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert war und bis zum Ende de s Arbeits verhältnisses am 3 0. April 2018 aus demselben Grund nicht mehr für ihre ehemalige Arbeitgeberin gearbeitet hat ( Urk. 8/111 S. 1).
An der Leistung von Krankentag gelder n durch die AXA Versicherun gen AG ab 1 2. April 2017 wegen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bestehen aufgrund deren Leistungsübersicht sodann ebenfalls keine Zweifel ( Urk. 8/131) .
Nach dem Ende des Arbeitsver hält nisses mit der Putzfrauenagentur Z.___ per 3 0. April 2018 richtete die
AXA Versicherungen der Beschwerde führerin die Krankentaggelder bis am 1 2. März 2019 direkt aus (Urk. 8/102-103 , Urk. 8/132, Urk. 8/134 ).
Gemäss diesen Angaben kann somit nicht gesagt werden, dass die Beschwerde führerin vom 1. April 2017 bis 30. April 2018 infolge Krankheit teilzeitlich gear beitet hätte . Es war vielmehr so, dass dies Beschwerdeführerin in jene r Zeit periode zwar noch in einem Arbeitsverhältnis
zur Putzfrauenagentur Z.___ stand, damals aber 100 % arbeitsunfähig war (vgl. die Angaben der Putzfrauen agen tur Z.___ , Urk. 8/111 S. 1 , und diejenigen der AXA Versiche rungen AG , Urk. 8/ 131 ) und
von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin Krankentag gelder statt Lohn ausbezahlt er hielt (vgl. Urk. 8/89-90, Urk. 8/113) .
Damit hat die Beschwerdeführerin in jener Zeit zwar keine beitragspflichtige Tätig keit ausgeübt. In Anwendung von Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG ist aber die gesamte Zeitperiode vom 1. April 2017 bis 30. April 2018 (13 Monate) als Bei tragszeit anzurechnen.
4.
4.1
Weil der Beschwerdeführerin die Zeitperiode vom 1. April 2017 bis 30. April 2018 in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG als Beitragszeit anzurechnen ist, bestimmt sich der versicherte Verdienst hier somit nach Art. 39 AVIV
beziehungs weise nach dem Lohn , den die Beschwerdeführerin norm alerweise er zielt hätte.
Mit Urteil AL.2015.00253 vom 20. September 2016 stellte das Sozialver sicherungs gericht für die Zeit des Bezugs der Krankentag gel der auf den normalerweise ver sicherten Verdienst ab (E. 6.6 jenes Urteils). Vor liegend ist dies der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin gemäss ihren Einkünften bei der Putzfrau en agentur Z.___ . Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen Beschäfti gungs grad von 16.43 % und ein von der Beschwerdeführerin bei diesem Unter nehmen innerhalb von 12 Monaten erzielten Verdienst von total Fr. 7'240.70 (vgl. die Berechnungstabelle versicherter Verdienst der Beschwerde gegnerin, Urk. 8/88 [letzte Seite]) . Die Beschwerdeführerin hat dies nicht bestritten . Der von der Beschwer degegnerin ermittelte Jahresverdienst entspricht zudem in etwa dem Jahreslohn, welcher bei der AXA Versicherungen AG versichert war ( Fr. 7'242. , Urk. 8/102-103). Auf die Berechnungen der Beschwerdegegnerin abstellend ergibt dies ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 603.--, was mit dem von der Beschwerdeführerin normalerweise erzielten Lohn gleich zu setzen ist. In Anwen dung von Art. 39 AVIV resultiert somit ein versicherter Verdienst in der selben Höhe. 4.2
Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2016 bereits krank gewesen wäre und aus diesem Grunde ein Pensum von lediglich 16.43 % aufgenommen hätte. Eine Krankschreibung erfolgte erst ab dem 6. März 2017. Daher verhält es sich auch nicht so, dass die Beschwerde führerin aufgrund von Krankheit nicht in der Lage gewesen ist, über das Pensum von 16.43 % hinaus zu arbeiten. Vielmehr begnügte sie sich ausweislich der Akten freiwillig mit diesem Pensum. Daher liegt auch unter Berücksichtigung von Art. 23 Abs. 2 bis AVIG der Befreiungstatbestand Krankheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG nicht vor. 5.
Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den ver si cherten Verdienst ab 1. April 2019 vorliegend auf Fr. 603.-- festgesetzt hat.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00262
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
31. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1974 , meldete sich am 1 . April 201 9
beim Regio nalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeits ver mittlung (Urk. 8 / 146 ). Sie beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab d emselben Tag (Urk. 8 / 144 ).
Am 2 7. März 2020 verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, dass der versicherte Verdienst der Versicherten ab 1. April 2019 Fr. 603.-- betrage und sie während der Rahmenfrist vom 1. April 2019 bis 3 1. März 2021 Anspruch auf höchsten 260 Taggelder habe ( Urk. 8/ 2 3 ). Dagegen erhob die Versicherte am 1 9. Mai 2020 Einsprache. Sie beantragte, es seien ihr die gesetz lichen Leistungen zuzusprechen, i nsbesondere sei der versicherte Verdienst korrekt festzusetzen ( Urk. 8/ 5 ).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich wies d iese Einsprache mit Einsprache entscheid vom
2. September 2020 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 5 . Oktober 2020 Beschwerde und bean tragte, in
Aufhebung des angefochtenen Einsprachee ntscheids vom 2. September 2020 seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere Taggelder ge stützt auf den korrekt berechneten versicherten Verdienst. In verfahrensrecht licher Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2).
D ie Beschwerdegegner in beantragte m it Beschwerdeantwort vom 12 . Oktober 2020 Ab weisung der Beschwer de (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1- 146 ).
Mit Verfügun g vom 1 9. Oktober 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte . Es bleibe ihnen jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen. Mit derselben Ver fü gung erhielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Kopie Beschwerde antwort vom 12 . Oktober 202 0. Zudem wurden ihm die Akten der Beschwerde gegnerin ( Urk. 8/1-146) für 20 Tage zur Einsicht zugestellt. Er retour nierte diese Akten am 2 8. Oktober 2020 ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.
Zu ergänzen ist, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbe mühun gen in der Kontrollperiode Septem ber 2019 per 1. Oktober 2019 für 1 6 Tage in der A nspruchsberechtigung einge stellt hat . Mit Einspracheentscheid vom 1 8. Februar 2020 bestätigte das AWA seine Verfügung. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Ein sprache ent scheid am
20. April 2020 beim Sozialversicherungsgericht erho bene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens AL.2020.00116 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
1.1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rah menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus set zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.1.2
Als Beitragszeiten angerechnet werden gemäss Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder Unfall (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält un d daher keine Beiträge bezahlt.
Mit Urteil AL.2015.00253 vom 20. September 2016 führte das Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich aus, dass dieser An rechnungstatbestand unter anderem dann in Betracht
komme, wenn an Stelle der Lohnfortzahlungs pflicht des Arbeitgebers Taggelder der Krankenversiche rung fliessen. Er habe Koordina tionsfunktion, weil Taggeldleistung en dieses Sozial versicherungszweigs nicht bei trags pflichtig seien (vgl. E. 6.6 jenes Urteils) . 1.1.3
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind namentlich Personen, die inner halb der Rah menfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG ) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit wegen Krank heit ( Art. 3 ATSG) nicht erfüllen konnten ( Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG) . 1.2 1.2.1
Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungs zeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung
( AVIV ) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letz ten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Art. 37 Abs. 2 AVIV bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmo nate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durch schnittslohn höher ist als derjenige nach Art. 37 Abs. 1 AVIV .
Der Bemessungszeitraum beginnt nach Art. 37 Abs. 3 AVIV , unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anre chenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag min destens zwölf Bei tragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit lie gen. 1.2. 2
Für Zeiten, die nach Art. 13 Abs. 2 lit . b-d AVIG als Beitragszeiten ange rechnet werden, ist de rjenige Lohn massgebend, den die v ersicherte Person norm aler weise erzielt hätte (Art. 39 AVIV). 1.2.3
Für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitrags zeit befreit sind oder die im Anschluss an eine berufliche Grundbildung Arbeits losenentschädigung beziehen, gelten die in Art. 41 AVIV geregelten Pauscha l ansätze . 1.2.4
Haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine bei trags pflichtige Beschäftigung ausgeübt, so bestimmt sich der versicherte Ver dienst auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürz ten Pauschalansatzes (Art. 23 Abs. 2 bis AVIG) .
Weist sich eine versicherte Person über eine genügende Beitragszeit aus und erfüllt sie gleichzeitig die Voraussetzung für eine Beitragsb efreiung nach Art. 14 Abs . 1 AVIG, so berechnet sich der versicherte Verdienst aus dem erzielten Lohn und dem auf den Verhinderungsgrad umgerechneten massgebenden Pauschal ansatz; Voraussetzung ist, dass der bisherige Beschäftigungsgrad und der Ver hin de rungs grad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen (Art. 40c AVIV) . 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin zu Recht auf Fr. 603.-- pro Monat fest ge setzt hat . Die Anzahl der Taggelder, welche die Beschwerdegegnerin mit 260 bemass ( Urk. 2 S.
1) , blieb unange fochten. 2.2
Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, dass sich der versicherte Ver dienst vorliegend gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AVIV berechne ( Urk. 2 S. 5) . Gemäss der von der Beschwer de führerin eingereichten Arbeitgeberbescheinigung und den Lohnab rechnungen sei ein Stundenlohn von Fr. 18.55 zuzüglich 1 3. Monatslohn vereinbart worden, was eine n Bruttolohn von Fr. 20.10 ergebe. Sie habe in einem Zeit raum von 12 Monaten total Fr. 7'240.7 0 verdient . Dies ergebe einen durch schnittlichen Monats ver dienst von Fr. 603.-- (Urk. 8/23 S. 4) . Dies ent spreche vorliegend dem von der Beschwerdeführerin bezogenen Krankentag geld, wenn dieses auf 100 % aufgerechnet werde ( Urk. 2 S. 5). Da keine weiteren Einkom men der Beschwerdeführerin als Arbeit nehmer in nachge wiesen seien, müsse dieser Betrag als versicherter Ver dienst bei einem Beschäftigungsgrad von 16.43 % fest gelegt werden. Der ver sicherte Verdienst sei ab 1. April 2019 auf Fr. 603.-- fest zu setzen
( Urk. 8/23 S. 4 ).
Art. 23 Abs. 2 bis AVIG sei hier nicht an wendbar (Urk. 2 S. 5) . 2.3
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin Art. 23 Abs. 2 bis AVIG offensichtlich nicht richtig verstehe. Zwar sei es zutreffend, dass sie eine Betragszeit von 13 Monaten aufweise, weshalb sie nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG nicht von der Beitragszeit befreit wäre, da sie die Beitragszeit auf grund ihres Teilzeitpensums bereits erfüllt habe. Art. 23 Abs. 2 bis AVIG sei aber exakt für Konstellationen der vorliegenden Art ins Gesetz aufgenommen worden. Gemäss der Botschaft soll mit der neuen Regelung verhindert werden, dass Per sonen, welche trotz Ausbildung, Kindererziehung, Krankheit usw. einer Teil zeit beschäftigung nachgehen würden, eine geringere Arbeitslosenentschä di gung erhal ten, als Personen, die auf Grund der genannten Ereignisse vollum fäng lich ver hin dert gewesen seien, eine beitragspflichtige Beschäftigung ausüben. Sie sei bereits zu Beginn der zweijährigen Betragsrahmenfrist am 1. April 2017 arbeits unfähig gewesen. Sie habe aber eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt (Urk.
1 S. 4). Ihr versicherter Verdienst sei daher gestützt auf Art. 23 Abs. 2 bis AVIG aufgrund ihres Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatz es (für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitrags zeit befreit sind ) festzusetzen ( Urk. 1 S. 5). 3. 3.1
Weil sich die Beschwerdeführer in am 1. April 20 19 beim RAV zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hat (Urk. 8 / 146), konnten die Anspruchs voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 AVIG) frühestens an jenem Tag erfüllt sein (Art. 10 Abs. 3 AVIG). Dies führt zu einer vorliegend massgebenden Rahmenfrist fü r die Beitragszeit vom 1 . April 2017 bis 3 1 . März 20 19 (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 3.2
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Sep tember 2020
fest , es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der Beitragsrahmenfrist eine Beitragszeit von 13 Monaten nachweisen könne ( Urk. 2 S. 4). Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung der Putzfrauenagentur
Z.___ vom 2. Mai 2019 war die Beschwerdeführerin vom 1 3. Juni 2016 bis 30.
April 2018 bei diesem Unternehmen angestellt ( Urk. 8/111 S. 1) . Demnach stand die Beschwerdeführerin innerhalb der vorliegend massgebenden Beitrags rahmenfrist zwar während 13 Monaten ( 1. April 2017 bis 3 0. April 201 8 ) in einem Arbeitsverhältnis. Aus den Angaben der Putzfrauenagentur Z.___ ergibt
sich jedoch auch , dass die Beschwerdeführerin bereits a b dem 6. März 2017 wegen Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert war und bis zum Ende de s Arbeits verhältnisses am 3 0. April 2018 aus demselben Grund nicht mehr für ihre ehemalige Arbeitgeberin gearbeitet hat ( Urk. 8/111 S. 1).
An der Leistung von Krankentag gelder n durch die AXA Versicherun gen AG ab 1 2. April 2017 wegen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bestehen aufgrund deren Leistungsübersicht sodann ebenfalls keine Zweifel ( Urk. 8/131) .
Nach dem Ende des Arbeitsver hält nisses mit der Putzfrauenagentur Z.___ per 3 0. April 2018 richtete die
AXA Versicherungen der Beschwerde führerin die Krankentaggelder bis am 1 2. März 2019 direkt aus (Urk. 8/102-103 , Urk. 8/132, Urk. 8/134 ).
Gemäss diesen Angaben kann somit nicht gesagt werden, dass die Beschwerde führerin vom 1. April 2017 bis 30. April 2018 infolge Krankheit teilzeitlich gear beitet hätte . Es war vielmehr so, dass dies Beschwerdeführerin in jene r Zeit periode zwar noch in einem Arbeitsverhältnis
zur Putzfrauenagentur Z.___ stand, damals aber 100 % arbeitsunfähig war (vgl. die Angaben der Putzfrauen agen tur Z.___ , Urk. 8/111 S. 1 , und diejenigen der AXA Versiche rungen AG , Urk. 8/ 131 ) und
von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin Krankentag gelder statt Lohn ausbezahlt er hielt (vgl. Urk. 8/89-90, Urk. 8/113) .
Damit hat die Beschwerdeführerin in jener Zeit zwar keine beitragspflichtige Tätig keit ausgeübt. In Anwendung von Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG ist aber die gesamte Zeitperiode vom 1. April 2017 bis 30. April 2018 (13 Monate) als Bei tragszeit anzurechnen.
4.
4.1
Weil der Beschwerdeführerin die Zeitperiode vom 1. April 2017 bis 30. April 2018 in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG als Beitragszeit anzurechnen ist, bestimmt sich der versicherte Verdienst hier somit nach Art. 39 AVIV
beziehungs weise nach dem Lohn , den die Beschwerdeführerin norm alerweise er zielt hätte.
Mit Urteil AL.2015.00253 vom 20. September 2016 stellte das Sozialver sicherungs gericht für die Zeit des Bezugs der Krankentag gel der auf den normalerweise ver sicherten Verdienst ab (E. 6.6 jenes Urteils). Vor liegend ist dies der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin gemäss ihren Einkünften bei der Putzfrau en agentur Z.___ . Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen Beschäfti gungs grad von 16.43 % und ein von der Beschwerdeführerin bei diesem Unter nehmen innerhalb von 12 Monaten erzielten Verdienst von total Fr. 7'240.70 (vgl. die Berechnungstabelle versicherter Verdienst der Beschwerde gegnerin, Urk. 8/88 [letzte Seite]) . Die Beschwerdeführerin hat dies nicht bestritten . Der von der Beschwer degegnerin ermittelte Jahresverdienst entspricht zudem in etwa dem Jahreslohn, welcher bei der AXA Versicherungen AG versichert war ( Fr. 7'242. , Urk. 8/102-103). Auf die Berechnungen der Beschwerdegegnerin abstellend ergibt dies ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 603.--, was mit dem von der Beschwerdeführerin normalerweise erzielten Lohn gleich zu setzen ist. In Anwen dung von Art. 39 AVIV resultiert somit ein versicherter Verdienst in der selben Höhe. 4.2
Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2016 bereits krank gewesen wäre und aus diesem Grunde ein Pensum von lediglich 16.43 % aufgenommen hätte. Eine Krankschreibung erfolgte erst ab dem 6. März 2017. Daher verhält es sich auch nicht so, dass die Beschwerde führerin aufgrund von Krankheit nicht in der Lage gewesen ist, über das Pensum von 16.43 % hinaus zu arbeiten. Vielmehr begnügte sie sich ausweislich der Akten freiwillig mit diesem Pensum. Daher liegt auch unter Berücksichtigung von Art. 23 Abs. 2 bis AVIG der Befreiungstatbestand Krankheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG nicht vor. 5.
Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den ver si cherten Verdienst ab 1. April 2019 vorliegend auf Fr. 603.-- festgesetzt hat.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher