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AL.2020.00261

Kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weil die Beitragszeit nicht erfüllt ist und kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vorliegt. (BGE 8C_792/2020)

Zürich SozVersG · 2020-11-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1970 geborene X.___ meldete sich am 9. Juni 2020 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermitt lung an (Urk. 7/47) und beantragte am 1 1. Juni 2020 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 0 . Juni

2020 (Urk. 7 / 40). Mit Verfügung vom 2 2. Juli

2020 verneinte die Arb eits losenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenent schädigung ab dem 9. Juni 2020 , da er die erforderlichen zwölf Monate beitragspflichtige Beschäftigung nicht erfülle und kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beit ragszeit ersichtlich sei (Urk. 7 / 16 ). Die da gegen vom Versicher ten am 2 7. Juli 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7 / 11 ) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Ein spracheentscheid vom 2 2. September 2020 ab ( Urk. 7/4 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 3. Oktober 2020 Beschwerde und bean tragte sinngemäss , es seien ihm unter Aufhebun g des angefochtenen Entscheides die ges etzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 1 2. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 3. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die In solvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG ), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 1.2

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeits losenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während min destens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG) 1.3

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.

einer Schulausbildung, einer Umschulung oder einer Aus- und Weiter bil dung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohn sitz hatten; b.

Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitser ziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungs grund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausal zusammen hang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Mona ten be standen haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genann ten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teil zeit arbeits verhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.4

Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Bei tragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (BGE 141 V 674 E. 2.1 mit weiterem Hinweis). 1.5

Als Beitragszeit angerechnet werden auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG). 1.6

Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist.

Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Es werden auch diejenigen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werktagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren 5 nicht übersteigen. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (BGE 122 V 249, 256). 2. 2.1

Weil sich der Beschwerdeführer am 9. Juni 2020 beim RAV zur Arbeitsver mitt lung angemeldet hat und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 0. Juni 2020 erhob, konnten die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosentschädigung ( Art. 8 Abs. 1 AVIG) frühestens an jenem Tag erfüllt sein ( Art. 10 Abs. 3 AVIG). Die Beschwerdegegnerin legte eine Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 9. Juni 2018 bis 8. Juni 2020 fest ( Art. 9 Abs. 3 AVIG).

St rittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 9. Juni 2018 bis 8. Juni 2020 die Beitragszeit von 12 Monaten erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann. 2.2

Zunächst ist aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen und seitens der Parteien unbe stritten, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 9. Juni 2018 bis 2 2. Juni 2018 aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Beitrags zeit von 0.46 7 Monaten anzurechnen ist ( Urk. 7/16 S. 2, Urk. 7/17-18). Die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten ist damit nicht erfüllt. Damit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Be freiung von der Erfüllung der Bei tragszeit (Art. 14 AVIG) gegeben sind. 2.3

Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 2 7. Juli 2020 ( Urk. 7/11) habe er einen Unfall erlitten und sei vom 1 3. Oktober 2017 bis 1 2. Dezember 2017 zu 100 % , ab Januar 2018 bis April 2018 zu 50 % und vom 2 4. Juni 2018 bis 1. Juni 2020 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. 2.4

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2017 ist vorliegend nicht relevant, zumal die Rahmenfrist für die Beitragszeit erst ab dem 9. Juni 2018 beginnt.

Das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis von Dr. med. Y.___ vom 1 7. Juli 2020 ( Urk. 7/13), wonach der Beschwerdeführer von Juni 2018 bis Juni 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden. So widerspricht es sowohl den Aussagen des Beschwerde führers selbst (vgl. vorstehend E. 2.3) , als auch den vorliegenden Akten . Dies bezüglich bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer bis zum 2 2. Juni 2018 für die Z.___ AG arbeits tätig gewesen ist ( Urk. 7/17-18). Aus der sich in den Akten befindenden detaillierten Taggeldübersicht der Suva geht sodann her vor, dass der Beschwerdeführer vom 1 1. Juni 2018 bis 1 7. Juni 2018, vom 2 3. Juni 2018 bis 3 1. Juli 2018 und vom 1. August 2018 bis 3 1. Mai 2019 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist ( Urk. 7/30) , was keine überjährige , sondern eine Arbeitsunfähigkeit von 11 Monaten und 15 Tagen ergibt (vgl. auch Urk. 7/3) . Weitere Zeiträume, in welchen der Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfähig ge wesen sei, sind weder aus den Akten ersichtlich, noch werden solche vom Be schwerdeführer geltend gemacht. Der Beschwerdeführer war während der Rahmen frist für die Beitragszeit nicht mehr als zwölf Monate voll arbeitsunfähig, womit kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit

im Sinne von Art. 14 AVIG v orliegt. 2.5

Zusammenfa ssend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Rahmen frist für die Beitragszeit vom 9 . Juni 2018 bis 8 . Juni 2020 nur eine Beitragszeit von 0 . 467 Monate n nachweisen kann. Damit hat er die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) nicht erfüllt. Es fehlt somit nach dem Ausge führten innerhalb der massgebenden Rahmenfrist sowohl an der erforderlichen Beitragszeit von mindestens zwölf Mo naten als auch an einem Befreiungstat be stand. Die Beschwerdegegnerin hat dem nach den Anspruch des Beschwerde führers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. Juni 2020 zu Recht verneint.

Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 2 . September 2020 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindu ng mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Der 1970 geborene X.___ meldete sich am 9. Juni 2020 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermitt lung an (Urk. 7/47) und beantragte am 1 1. Juni 2020 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 0 . Juni

2020 (Urk. 7 / 40). Mit Verfügung vom

E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die In solvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG ), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

E. 1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeits losenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während min destens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG)

E. 1.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.

einer Schulausbildung, einer Umschulung oder einer Aus- und Weiter bil dung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohn sitz hatten; b.

Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitser ziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungs grund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausal zusammen hang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Mona ten be standen haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genann ten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teil zeit arbeits verhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Bei tragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (BGE 141 V 674 E. 2.1 mit weiterem Hinweis).

E. 1.5 Als Beitragszeit angerechnet werden auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG).

E. 1.6 Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist.

Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Es werden auch diejenigen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werktagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren 5 nicht übersteigen. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (BGE 122 V 249, 256).

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 3. Oktober 2020 Beschwerde und bean tragte sinngemäss , es seien ihm unter Aufhebun g des angefochtenen Entscheides die ges etzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 1 2. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 3. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Weil sich der Beschwerdeführer am 9. Juni 2020 beim RAV zur Arbeitsver mitt lung angemeldet hat und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 0. Juni 2020 erhob, konnten die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosentschädigung ( Art. 8 Abs. 1 AVIG) frühestens an jenem Tag erfüllt sein ( Art. 10 Abs.

E. 2.2 Zunächst ist aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen und seitens der Parteien unbe stritten, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 9. Juni 2018 bis 2 2. Juni 2018 aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Beitrags zeit von 0.46

E. 2.3 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 2 7. Juli 2020 ( Urk. 7/11) habe er einen Unfall erlitten und sei vom 1 3. Oktober 2017 bis 1 2. Dezember 2017 zu 100 % , ab Januar 2018 bis April 2018 zu 50 % und vom 2 4. Juni 2018 bis 1. Juni 2020 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.

E. 2.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2017 ist vorliegend nicht relevant, zumal die Rahmenfrist für die Beitragszeit erst ab dem 9. Juni 2018 beginnt.

Das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis von Dr. med. Y.___ vom 1 7. Juli 2020 ( Urk. 7/13), wonach der Beschwerdeführer von Juni 2018 bis Juni 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden. So widerspricht es sowohl den Aussagen des Beschwerde führers selbst (vgl. vorstehend E. 2.3) , als auch den vorliegenden Akten . Dies bezüglich bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer bis zum 2 2. Juni 2018 für die Z.___ AG arbeits tätig gewesen ist ( Urk. 7/17-18). Aus der sich in den Akten befindenden detaillierten Taggeldübersicht der Suva geht sodann her vor, dass der Beschwerdeführer vom 1 1. Juni 2018 bis 1 7. Juni 2018, vom 2 3. Juni 2018 bis 3 1. Juli 2018 und vom 1. August 2018 bis 3 1. Mai 2019 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist ( Urk. 7/30) , was keine überjährige , sondern eine Arbeitsunfähigkeit von 11 Monaten und 15 Tagen ergibt (vgl. auch Urk. 7/3) . Weitere Zeiträume, in welchen der Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfähig ge wesen sei, sind weder aus den Akten ersichtlich, noch werden solche vom Be schwerdeführer geltend gemacht. Der Beschwerdeführer war während der Rahmen frist für die Beitragszeit nicht mehr als zwölf Monate voll arbeitsunfähig, womit kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit

im Sinne von Art. 14 AVIG v orliegt.

E. 2.5 Zusammenfa ssend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Rahmen frist für die Beitragszeit vom

E. 3 AVIG).

St rittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 9. Juni 2018 bis 8. Juni 2020 die Beitragszeit von 12 Monaten erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann.

E. 7 Monaten anzurechnen ist ( Urk. 7/16 S. 2, Urk. 7/17-18). Die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten ist damit nicht erfüllt. Damit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Be freiung von der Erfüllung der Bei tragszeit (Art. 14 AVIG) gegeben sind.

E. 9 . Juni 2018 bis 8 . Juni 2020 nur eine Beitragszeit von 0 . 467 Monate n nachweisen kann. Damit hat er die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) nicht erfüllt. Es fehlt somit nach dem Ausge führten innerhalb der massgebenden Rahmenfrist sowohl an der erforderlichen Beitragszeit von mindestens zwölf Mo naten als auch an einem Befreiungstat be stand. Die Beschwerdegegnerin hat dem nach den Anspruch des Beschwerde führers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. Juni 2020 zu Recht verneint.

Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 2 . September 2020 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindu ng mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00261

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 1 1. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1970 geborene X.___ meldete sich am 9. Juni 2020 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermitt lung an (Urk. 7/47) und beantragte am 1 1. Juni 2020 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 0 . Juni

2020 (Urk. 7 / 40). Mit Verfügung vom 2 2. Juli

2020 verneinte die Arb eits losenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenent schädigung ab dem 9. Juni 2020 , da er die erforderlichen zwölf Monate beitragspflichtige Beschäftigung nicht erfülle und kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beit ragszeit ersichtlich sei (Urk. 7 / 16 ). Die da gegen vom Versicher ten am 2 7. Juli 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7 / 11 ) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Ein spracheentscheid vom 2 2. September 2020 ab ( Urk. 7/4 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 3. Oktober 2020 Beschwerde und bean tragte sinngemäss , es seien ihm unter Aufhebun g des angefochtenen Entscheides die ges etzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 1 2. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 3. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die In solvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG ), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 1.2

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeits losenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während min destens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG) 1.3

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.

einer Schulausbildung, einer Umschulung oder einer Aus- und Weiter bil dung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohn sitz hatten; b.

Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitser ziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungs grund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausal zusammen hang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Mona ten be standen haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genann ten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teil zeit arbeits verhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.4

Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Bei tragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (BGE 141 V 674 E. 2.1 mit weiterem Hinweis). 1.5

Als Beitragszeit angerechnet werden auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG). 1.6

Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist.

Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Es werden auch diejenigen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werktagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren 5 nicht übersteigen. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (BGE 122 V 249, 256). 2. 2.1

Weil sich der Beschwerdeführer am 9. Juni 2020 beim RAV zur Arbeitsver mitt lung angemeldet hat und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 0. Juni 2020 erhob, konnten die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosentschädigung ( Art. 8 Abs. 1 AVIG) frühestens an jenem Tag erfüllt sein ( Art. 10 Abs. 3 AVIG). Die Beschwerdegegnerin legte eine Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 9. Juni 2018 bis 8. Juni 2020 fest ( Art. 9 Abs. 3 AVIG).

St rittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 9. Juni 2018 bis 8. Juni 2020 die Beitragszeit von 12 Monaten erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann. 2.2

Zunächst ist aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen und seitens der Parteien unbe stritten, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 9. Juni 2018 bis 2 2. Juni 2018 aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Beitrags zeit von 0.46 7 Monaten anzurechnen ist ( Urk. 7/16 S. 2, Urk. 7/17-18). Die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten ist damit nicht erfüllt. Damit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Be freiung von der Erfüllung der Bei tragszeit (Art. 14 AVIG) gegeben sind. 2.3

Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 2 7. Juli 2020 ( Urk. 7/11) habe er einen Unfall erlitten und sei vom 1 3. Oktober 2017 bis 1 2. Dezember 2017 zu 100 % , ab Januar 2018 bis April 2018 zu 50 % und vom 2 4. Juni 2018 bis 1. Juni 2020 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. 2.4

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2017 ist vorliegend nicht relevant, zumal die Rahmenfrist für die Beitragszeit erst ab dem 9. Juni 2018 beginnt.

Das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis von Dr. med. Y.___ vom 1 7. Juli 2020 ( Urk. 7/13), wonach der Beschwerdeführer von Juni 2018 bis Juni 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden. So widerspricht es sowohl den Aussagen des Beschwerde führers selbst (vgl. vorstehend E. 2.3) , als auch den vorliegenden Akten . Dies bezüglich bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer bis zum 2 2. Juni 2018 für die Z.___ AG arbeits tätig gewesen ist ( Urk. 7/17-18). Aus der sich in den Akten befindenden detaillierten Taggeldübersicht der Suva geht sodann her vor, dass der Beschwerdeführer vom 1 1. Juni 2018 bis 1 7. Juni 2018, vom 2 3. Juni 2018 bis 3 1. Juli 2018 und vom 1. August 2018 bis 3 1. Mai 2019 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist ( Urk. 7/30) , was keine überjährige , sondern eine Arbeitsunfähigkeit von 11 Monaten und 15 Tagen ergibt (vgl. auch Urk. 7/3) . Weitere Zeiträume, in welchen der Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfähig ge wesen sei, sind weder aus den Akten ersichtlich, noch werden solche vom Be schwerdeführer geltend gemacht. Der Beschwerdeführer war während der Rahmen frist für die Beitragszeit nicht mehr als zwölf Monate voll arbeitsunfähig, womit kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit

im Sinne von Art. 14 AVIG v orliegt. 2.5

Zusammenfa ssend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Rahmen frist für die Beitragszeit vom 9 . Juni 2018 bis 8 . Juni 2020 nur eine Beitragszeit von 0 . 467 Monate n nachweisen kann. Damit hat er die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) nicht erfüllt. Es fehlt somit nach dem Ausge führten innerhalb der massgebenden Rahmenfrist sowohl an der erforderlichen Beitragszeit von mindestens zwölf Mo naten als auch an einem Befreiungstat be stand. Die Beschwerdegegnerin hat dem nach den Anspruch des Beschwerde führers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. Juni 2020 zu Recht verneint.

Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 2 . September 2020 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindu ng mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach