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AL.2020.00254

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erneut zu prüfen, Vermittlungsfähigkeit

Zürich SozVersG · 2020-12-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1996, war seit dem 1. September

2018 in einem 50%-Pensum als Projektmanagerin Homepage & P ublic Relations bei der Y.___ AG tätig (Urk. 8 S. 70-71 und Urk. 8 S. 91-93).

Zudem war die Versicherte vom 1 5. August 2018 bis zum 3 1. Januar 2020

a ls Verkaufsmitarbei terin auf Abruf bei

Z.___ angestellt (Urk. 8 S. 95-96). Am 6. April 2 020 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszent rum (RAV) zur Arbeitsver mittlung (Urk. 8 S. 105) und be antragte am 1 3. April 2020 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8 S. 101-104). Am 1 0. Juni 2020 löste die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Versicher ten per 3 1. August 2020 auf (Urk. 8 S. 37). Mit Verfügung vom 2 1. August 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. April 2020 (Urk. 8 S. 39 -41). Die da ge gen von der Versicherten am 15. September 2020 erhob ene Einsprache (Urk. 8 S. 36) wie s die ALK mit Entscheid vom 23. September 2020 (Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 8. September 2020 Beschwerde und bean tragte sinngemäss die teilweise Aufhebung des a ngefochtenen Entscheids und die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2020 (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantrag te mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2020, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urk. 6). Dies wurde der Be schwerdeführerin am 4. November 2020 angezeigt (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

1.1.1

In Art. 8 Abs. 1 lit . a bis g des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) werden die Vorausset zungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgezählt. 1.1.2

Gemäss

Art. 8 Abs. 1 lit . a AVIG muss die versicherte Person ga n z oder teilweise arbeitslos sein. Als ganz arbeitslos gilt nach Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise ar beitslos gilt nach Art. 10 Abs. 2 AVIG, wer entweder in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitb eschäftigung sucht (lit . a) oder wer eine Teilzeit beschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeit beschäftigung sucht (lit . b). 1.1.3

Nach Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG mu ss die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben. Der Arbeitsausfall ist

gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert.

Bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf erleidet eine arbeitnehmende Person in der Ze it, in der sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, grundsätzlich keine n Arbeits- und Verdienstausfall (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [ seco ], Rz . B 96). 1.1.4

Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG muss die versicherte Person vermittlungsfähig sein . Nach Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört zum einen die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn und zum andern subjektiv die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen wäh rend der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a, 123 V 214 E. 3, je mit Hinweis). 1.1.5

Nach Art. 8 Abs. 1 lit . g AVIG muss die versicherte Person die Kontrollvorschrif ten erfüllen. Die v ersicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung be ansprucht, per sönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). 1.2

Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Bei tragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungs bezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.

Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Bei tragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohn schwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzu führen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3 bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahres durchschnittlichen Arbeitszeit. 1.3

Die Arbeitslosenentschädigung wird nach Art. 21 AVIG als Taggeld ausgerichtet. Ein volles Taggeld beträgt nach Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG 80 % oder 70 % des versicherten Verdienstes. Ein Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes er halten unter anderem Versicherte, die ein volles Taggeld erreichen, das weniger als 140 Franken beträgt (Art. 22 Abs. 2 lit . b AVIG e contrario). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2018 in einem 50%-Pensum f ür die Y.___ AG tätig gewesen sei. Gemäss

Arbeitsvertrag mit der Y.___ AG

vom 2 9. August 2018 habe sie Anspruch auf einen monatli chen Brutto lohn von Fr. 2'708.35 (inkl. 1 3. Monatslohn) respektive ein Brutto-Tagesein kommen von Fr. 124.80 (Fr. 2'708. 35 : 21.7 durchschnittliche Arbei tstage) gehabt. Ihr Brutto-Tageseinkommen sei somit höher gewesen als das ihr (theore tisch) zustehende Brutto-Taggeld der Arbeitslosenversicherung von Fr. 96.35 (versicherter Verdienst von Fr. 2'613.-- x Taggeldansatz von 80

% : 21.7 durch schnittliche Arbeitstage) . A b dem 6. April 2020 habe die Beschwerdeführerin da her keinen Anspruc h auf Arbeitslosenentschä digung. Da das Anstellungsverhält nis mit der Y.___ AG per 3 1. Au gust 2020 gekündigt worden sei, sei ab dem 1. September 2020 grundsätzlich ein Verdienstausfall gegeben . Da die Be schwerdeführerin dem Beratungsgespräch im RAV vom 1 7. Juli 2020 ferngeblie ben sei, sei sie jedoch per 2 7. Juli 2020 von der Arbeitsvermittl ung abgemeldet worden. Demnach hab e sie auch ab dem 1. September 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie im Mai und Juni 2020 aufgrund des Lockdow ns bei ihrer Tante in

A.___ gewohnt habe. Ende Juni 2020 sei sie wieder in ihre Wohnung in Zürich gezogen. Dies habe sie dem RAV telefonisch mitget eilt und eine Aktualisierung der Kontaktadresse verlangt. D ie Dokumente «Angaben der versicherten Person» der Monate Juli und August 2020 sowie die Einladung zum Beratungsgespräch im RAV vom 1 7. Juli 2020 sei en aufgrund eines Missverständnisses aber weiterhin an die Adresse in A.___ ge sendet worden.

Die Briefe seien unter den Werbemagazinen untergegangen und sie habe sie von ihrer Tante erst nachträglich erhalten . In der Folge habe sie wiederum das RAV kon taktiert und erneut eine Aktualisierung der Kontakt adresse verlangt . Da sie vollkommen im Unwissen gewesen sei, sei es ihr nicht mög lich ge wesen, zum Termin beim RAV vom 1 7. Juli 2020 zu erscheinen. Seit dem 1. September

2020 habe sie einen Verdienstausfall von 100 % und daher An spruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). 2.3

Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass die Be schwerdeführerin in der Zwischenzeit vom RAV rückwirkend per 1. September 2020 wieder zur Arbeitsvermittlung angemeldet worden sei. Da sie seit dem 1. September 2020 einen Verdienstausfall erleide, habe sie ab dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt seien. D ie Beschwerdeführerin habe somit kein schutz würdiges I nteresse an der Behandlung der Beschwerde (Urk. 6). 3. 3.1

Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin mangels eines rele vanten

Verdienstausfalls ab dem 6. April 2020 keinen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung hat. Ein Verdienstausfall hätte nur vorgelegen, wenn der Ein kommensverlust mehr als 20 % des versicherten Ver dienstes betragen hätte (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz . B92). 3.2

Ebenfalls unbestritten ist, dass ab dem 1. September 2020 ein Verdienstausfall gegeben ist, da die Beschwerdeführerin die Teilzeit-Stelle bei der Y.___ AG per 31. August 20 20 verloren hat (Urk. 8 S. 37).

Aus der

E-Mail-Korrespondenz zwischen dem RAV und der Beschwerdegegnerin vom 15./16. Oktober 2020 (Urk. 8 S. 4-5) geht hervor, dass die Beschwerdefüh rerin

rückwirkend per 1. September 2020 wieder zur Arbeitsvermittlung ange meldet w urde (vgl. auch Anmeldung der Beschwerdeführerin zur Arbeitsvermitt lung vom 2 2. Oktober 2020, Urk. 7 S. 2) . Die Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit . g AVIG, wonach sie spätestens am ersten Tag, für den sie Arbeitslo senentschädigung beansprucht, bei der Arbeitsvermittlung angemeldet sein muss, ist somit erfüllt.

3.3

Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs im RAV vom 6. April 2020 angab, dass sie nebenbei ein Studium ab solviere (Urk. 8 S. 34). Im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslo senentschädigung ab dem 1. September 2020 wird die Beschwerdegegnerin daher abzuklären haben, in welchem Umfang die Be schwerdeführerin mit Blick auf das Studium, zu welchem keine näheren Angaben vorliegen, vermittlungsfähig ist. 4.

Der angefochtene Entsc heid ist demnach insoweit aufzuheben, als darin ein An spruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2020 verneint wurde. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Vermittlungsfähigkeit der Beschw erdeführerin und die übrigen Anspruchs v or aus setzungen prüfe und danach über den Anspruch auf Arbeits losen ent schädi gung ab dem 1. Sep tember

2020 neu entscheide.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 3. September

2020 insoweit aufgehoben wird, als darin ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September

2020 verneint wurde. Die Sache wird an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und danach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2020 neu entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 0. Juni 2020 löste die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Versicher ten per 3 1. August 2020 auf (Urk. 8 S. 37). Mit Verfügung vom 2 1. August 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. April 2020 (Urk. 8 S. 39 -41). Die da ge gen von der Versicherten am 15. September 2020 erhob ene Einsprache (Urk. 8 S. 36) wie s die ALK mit Entscheid vom 23. September 2020 (Urk.

2) ab.

E. 1.1.1 In Art.

E. 1.1.2 Gemäss

Art.

E. 1.1.3 Nach Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG mu ss die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben. Der Arbeitsausfall ist

gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert.

Bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf erleidet eine arbeitnehmende Person in der Ze it, in der sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, grundsätzlich keine n Arbeits- und Verdienstausfall (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [ seco ], Rz . B 96).

E. 1.1.4 Gemäss Art.

E. 1.1.5 Nach Art.

E. 1.2 Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Bei tragsmonate (nach Art.

E. 1.3 Die Arbeitslosenentschädigung wird nach Art. 21 AVIG als Taggeld ausgerichtet. Ein volles Taggeld beträgt nach Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG 80 % oder 70 % des versicherten Verdienstes. Ein Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes er halten unter anderem Versicherte, die ein volles Taggeld erreichen, das weniger als 140 Franken beträgt (Art. 22 Abs. 2 lit . b AVIG e contrario). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 2 8. September 2020 Beschwerde und bean tragte sinngemäss die teilweise Aufhebung des a ngefochtenen Entscheids und die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2020 (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantrag te mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2020, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urk. 6). Dies wurde der Be schwerdeführerin am 4. November 2020 angezeigt (Urk. 10).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2018 in einem 50%-Pensum f ür die Y.___ AG tätig gewesen sei. Gemäss

Arbeitsvertrag mit der Y.___ AG

vom 2 9. August 2018 habe sie Anspruch auf einen monatli chen Brutto lohn von Fr. 2'708.35 (inkl. 1 3. Monatslohn) respektive ein Brutto-Tagesein kommen von Fr. 124.80 (Fr. 2'708. 35 : 21.7 durchschnittliche Arbei tstage) gehabt. Ihr Brutto-Tageseinkommen sei somit höher gewesen als das ihr (theore tisch) zustehende Brutto-Taggeld der Arbeitslosenversicherung von Fr. 96.35 (versicherter Verdienst von Fr. 2'613.-- x Taggeldansatz von 80

% : 21.7 durch schnittliche Arbeitstage) . A b dem 6. April 2020 habe die Beschwerdeführerin da her keinen Anspruc h auf Arbeitslosenentschä digung. Da das Anstellungsverhält nis mit der Y.___ AG per 3 1. Au gust 2020 gekündigt worden sei, sei ab dem 1. September 2020 grundsätzlich ein Verdienstausfall gegeben . Da die Be schwerdeführerin dem Beratungsgespräch im RAV vom 1 7. Juli 2020 ferngeblie ben sei, sei sie jedoch per 2 7. Juli 2020 von der Arbeitsvermittl ung abgemeldet worden. Demnach hab e sie auch ab dem 1. September 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie im Mai und Juni 2020 aufgrund des Lockdow ns bei ihrer Tante in

A.___ gewohnt habe. Ende Juni 2020 sei sie wieder in ihre Wohnung in Zürich gezogen. Dies habe sie dem RAV telefonisch mitget eilt und eine Aktualisierung der Kontaktadresse verlangt. D ie Dokumente «Angaben der versicherten Person» der Monate Juli und August 2020 sowie die Einladung zum Beratungsgespräch im RAV vom 1 7. Juli 2020 sei en aufgrund eines Missverständnisses aber weiterhin an die Adresse in A.___ ge sendet worden.

Die Briefe seien unter den Werbemagazinen untergegangen und sie habe sie von ihrer Tante erst nachträglich erhalten . In der Folge habe sie wiederum das RAV kon taktiert und erneut eine Aktualisierung der Kontakt adresse verlangt . Da sie vollkommen im Unwissen gewesen sei, sei es ihr nicht mög lich ge wesen, zum Termin beim RAV vom 1 7. Juli 2020 zu erscheinen. Seit dem 1. September

2020 habe sie einen Verdienstausfall von 100 % und daher An spruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass die Be schwerdeführerin in der Zwischenzeit vom RAV rückwirkend per 1. September 2020 wieder zur Arbeitsvermittlung angemeldet worden sei. Da sie seit dem 1. September 2020 einen Verdienstausfall erleide, habe sie ab dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt seien. D ie Beschwerdeführerin habe somit kein schutz würdiges I nteresse an der Behandlung der Beschwerde (Urk. 6). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin mangels eines rele vanten

Verdienstausfalls ab dem 6. April 2020 keinen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung hat. Ein Verdienstausfall hätte nur vorgelegen, wenn der Ein kommensverlust mehr als 20 % des versicherten Ver dienstes betragen hätte (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz . B92).

E. 3.2 Ebenfalls unbestritten ist, dass ab dem 1. September 2020 ein Verdienstausfall gegeben ist, da die Beschwerdeführerin die Teilzeit-Stelle bei der Y.___ AG per 31. August 20 20 verloren hat (Urk. 8 S. 37).

Aus der

E-Mail-Korrespondenz zwischen dem RAV und der Beschwerdegegnerin vom 15./16. Oktober 2020 (Urk. 8 S. 4-5) geht hervor, dass die Beschwerdefüh rerin

rückwirkend per 1. September 2020 wieder zur Arbeitsvermittlung ange meldet w urde (vgl. auch Anmeldung der Beschwerdeführerin zur Arbeitsvermitt lung vom 2 2. Oktober 2020, Urk. 7 S. 2) . Die Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit . g AVIG, wonach sie spätestens am ersten Tag, für den sie Arbeitslo senentschädigung beansprucht, bei der Arbeitsvermittlung angemeldet sein muss, ist somit erfüllt.

E. 3.3 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs im RAV vom 6. April 2020 angab, dass sie nebenbei ein Studium ab solviere (Urk. 8 S. 34). Im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslo senentschädigung ab dem 1. September 2020 wird die Beschwerdegegnerin daher abzuklären haben, in welchem Umfang die Be schwerdeführerin mit Blick auf das Studium, zu welchem keine näheren Angaben vorliegen, vermittlungsfähig ist. 4.

Der angefochtene Entsc heid ist demnach insoweit aufzuheben, als darin ein An spruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2020 verneint wurde. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Vermittlungsfähigkeit der Beschw erdeführerin und die übrigen Anspruchs v or aus setzungen prüfe und danach über den Anspruch auf Arbeits losen ent schädi gung ab dem 1. Sep tember

2020 neu entscheide.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 3. September

2020 insoweit aufgehoben wird, als darin ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September

2020 verneint wurde. Die Sache wird an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und danach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2020 neu entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 8 Abs. 1 lit . g AVIG muss die versicherte Person die Kontrollvorschrif ten erfüllen. Die v ersicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung be ansprucht, per sönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG).

E. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungs bezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.

Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Bei tragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohn schwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzu führen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3 bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahres durchschnittlichen Arbeitszeit.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00254

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

10. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1996, war seit dem 1. September

2018 in einem 50%-Pensum als Projektmanagerin Homepage & P ublic Relations bei der Y.___ AG tätig (Urk. 8 S. 70-71 und Urk. 8 S. 91-93).

Zudem war die Versicherte vom 1 5. August 2018 bis zum 3 1. Januar 2020

a ls Verkaufsmitarbei terin auf Abruf bei

Z.___ angestellt (Urk. 8 S. 95-96). Am 6. April 2 020 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszent rum (RAV) zur Arbeitsver mittlung (Urk. 8 S. 105) und be antragte am 1 3. April 2020 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8 S. 101-104). Am 1 0. Juni 2020 löste die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Versicher ten per 3 1. August 2020 auf (Urk. 8 S. 37). Mit Verfügung vom 2 1. August 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. April 2020 (Urk. 8 S. 39 -41). Die da ge gen von der Versicherten am 15. September 2020 erhob ene Einsprache (Urk. 8 S. 36) wie s die ALK mit Entscheid vom 23. September 2020 (Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 8. September 2020 Beschwerde und bean tragte sinngemäss die teilweise Aufhebung des a ngefochtenen Entscheids und die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2020 (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantrag te mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2020, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urk. 6). Dies wurde der Be schwerdeführerin am 4. November 2020 angezeigt (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

1.1.1

In Art. 8 Abs. 1 lit . a bis g des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) werden die Vorausset zungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgezählt. 1.1.2

Gemäss

Art. 8 Abs. 1 lit . a AVIG muss die versicherte Person ga n z oder teilweise arbeitslos sein. Als ganz arbeitslos gilt nach Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise ar beitslos gilt nach Art. 10 Abs. 2 AVIG, wer entweder in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitb eschäftigung sucht (lit . a) oder wer eine Teilzeit beschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeit beschäftigung sucht (lit . b). 1.1.3

Nach Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG mu ss die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben. Der Arbeitsausfall ist

gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert.

Bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf erleidet eine arbeitnehmende Person in der Ze it, in der sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, grundsätzlich keine n Arbeits- und Verdienstausfall (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [ seco ], Rz . B 96). 1.1.4

Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG muss die versicherte Person vermittlungsfähig sein . Nach Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört zum einen die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn und zum andern subjektiv die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen wäh rend der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a, 123 V 214 E. 3, je mit Hinweis). 1.1.5

Nach Art. 8 Abs. 1 lit . g AVIG muss die versicherte Person die Kontrollvorschrif ten erfüllen. Die v ersicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung be ansprucht, per sönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). 1.2

Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Bei tragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungs bezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.

Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Bei tragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohn schwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzu führen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3 bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahres durchschnittlichen Arbeitszeit. 1.3

Die Arbeitslosenentschädigung wird nach Art. 21 AVIG als Taggeld ausgerichtet. Ein volles Taggeld beträgt nach Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG 80 % oder 70 % des versicherten Verdienstes. Ein Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes er halten unter anderem Versicherte, die ein volles Taggeld erreichen, das weniger als 140 Franken beträgt (Art. 22 Abs. 2 lit . b AVIG e contrario). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2018 in einem 50%-Pensum f ür die Y.___ AG tätig gewesen sei. Gemäss

Arbeitsvertrag mit der Y.___ AG

vom 2 9. August 2018 habe sie Anspruch auf einen monatli chen Brutto lohn von Fr. 2'708.35 (inkl. 1 3. Monatslohn) respektive ein Brutto-Tagesein kommen von Fr. 124.80 (Fr. 2'708. 35 : 21.7 durchschnittliche Arbei tstage) gehabt. Ihr Brutto-Tageseinkommen sei somit höher gewesen als das ihr (theore tisch) zustehende Brutto-Taggeld der Arbeitslosenversicherung von Fr. 96.35 (versicherter Verdienst von Fr. 2'613.-- x Taggeldansatz von 80

% : 21.7 durch schnittliche Arbeitstage) . A b dem 6. April 2020 habe die Beschwerdeführerin da her keinen Anspruc h auf Arbeitslosenentschä digung. Da das Anstellungsverhält nis mit der Y.___ AG per 3 1. Au gust 2020 gekündigt worden sei, sei ab dem 1. September 2020 grundsätzlich ein Verdienstausfall gegeben . Da die Be schwerdeführerin dem Beratungsgespräch im RAV vom 1 7. Juli 2020 ferngeblie ben sei, sei sie jedoch per 2 7. Juli 2020 von der Arbeitsvermittl ung abgemeldet worden. Demnach hab e sie auch ab dem 1. September 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie im Mai und Juni 2020 aufgrund des Lockdow ns bei ihrer Tante in

A.___ gewohnt habe. Ende Juni 2020 sei sie wieder in ihre Wohnung in Zürich gezogen. Dies habe sie dem RAV telefonisch mitget eilt und eine Aktualisierung der Kontaktadresse verlangt. D ie Dokumente «Angaben der versicherten Person» der Monate Juli und August 2020 sowie die Einladung zum Beratungsgespräch im RAV vom 1 7. Juli 2020 sei en aufgrund eines Missverständnisses aber weiterhin an die Adresse in A.___ ge sendet worden.

Die Briefe seien unter den Werbemagazinen untergegangen und sie habe sie von ihrer Tante erst nachträglich erhalten . In der Folge habe sie wiederum das RAV kon taktiert und erneut eine Aktualisierung der Kontakt adresse verlangt . Da sie vollkommen im Unwissen gewesen sei, sei es ihr nicht mög lich ge wesen, zum Termin beim RAV vom 1 7. Juli 2020 zu erscheinen. Seit dem 1. September

2020 habe sie einen Verdienstausfall von 100 % und daher An spruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). 2.3

Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass die Be schwerdeführerin in der Zwischenzeit vom RAV rückwirkend per 1. September 2020 wieder zur Arbeitsvermittlung angemeldet worden sei. Da sie seit dem 1. September 2020 einen Verdienstausfall erleide, habe sie ab dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt seien. D ie Beschwerdeführerin habe somit kein schutz würdiges I nteresse an der Behandlung der Beschwerde (Urk. 6). 3. 3.1

Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin mangels eines rele vanten

Verdienstausfalls ab dem 6. April 2020 keinen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung hat. Ein Verdienstausfall hätte nur vorgelegen, wenn der Ein kommensverlust mehr als 20 % des versicherten Ver dienstes betragen hätte (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz . B92). 3.2

Ebenfalls unbestritten ist, dass ab dem 1. September 2020 ein Verdienstausfall gegeben ist, da die Beschwerdeführerin die Teilzeit-Stelle bei der Y.___ AG per 31. August 20 20 verloren hat (Urk. 8 S. 37).

Aus der

E-Mail-Korrespondenz zwischen dem RAV und der Beschwerdegegnerin vom 15./16. Oktober 2020 (Urk. 8 S. 4-5) geht hervor, dass die Beschwerdefüh rerin

rückwirkend per 1. September 2020 wieder zur Arbeitsvermittlung ange meldet w urde (vgl. auch Anmeldung der Beschwerdeführerin zur Arbeitsvermitt lung vom 2 2. Oktober 2020, Urk. 7 S. 2) . Die Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit . g AVIG, wonach sie spätestens am ersten Tag, für den sie Arbeitslo senentschädigung beansprucht, bei der Arbeitsvermittlung angemeldet sein muss, ist somit erfüllt.

3.3

Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs im RAV vom 6. April 2020 angab, dass sie nebenbei ein Studium ab solviere (Urk. 8 S. 34). Im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslo senentschädigung ab dem 1. September 2020 wird die Beschwerdegegnerin daher abzuklären haben, in welchem Umfang die Be schwerdeführerin mit Blick auf das Studium, zu welchem keine näheren Angaben vorliegen, vermittlungsfähig ist. 4.

Der angefochtene Entsc heid ist demnach insoweit aufzuheben, als darin ein An spruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2020 verneint wurde. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Vermittlungsfähigkeit der Beschw erdeführerin und die übrigen Anspruchs v or aus setzungen prüfe und danach über den Anspruch auf Arbeits losen ent schädi gung ab dem 1. Sep tember

2020 neu entscheide.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 3. September

2020 insoweit aufgehoben wird, als darin ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September

2020 verneint wurde. Die Sache wird an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und danach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2020 neu entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl