Sachverhalt
1.
Die 1987 geborene X.___, deutsche Staatsangehörige und Inhaberin einer Kurzaufenthaltsbewilligung (L EU/EFTA, vgl. Urk. 13 S. 65), war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ab
dem 1 4. August 2019 als Wäschereihelferin bei der Y.___, Freiburg (Deutschland), angestellt (Urk. 13 S. 114-116), ehe die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 2 5. September 2019 auflöste (Urk. 13 S. 113). Am 5. Dezember 2019 verlegte die Versicherte ihren Wohnsitz nach Z.___ (Urk. 13 S. 63) und meldete sich am 1 7. Juni 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeits ver mittlung an (Urk. 13 S. 65). Ferner stellte sie am 2 9. Juni 2020 Antrag zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2020 (Urk. 13 S.
102 105).
Mit Verfügung vom 2 8. Juli 2020 verneinte die A rbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 7. Juni 2020 mit der Begründung, dass die Schweiz für deren Ausrichtung nicht zuständig sei (Urk. 13 S. 90 f.). Die dageg en von der Versicherten am 27. August 2020 erhobene Einsprache (Urk. 13 S. 3 4-36) wies die ALK mit Ein spracheentscheid vom 9. September 2020 ab (Urk. 2 = Urk. 13 S. 24 -28). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 7. September 2020 bei der ALK «Einsprache» mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr seien ab dem 1 7. Juni 2020 Taggelder der Arbeitslosen ver sicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Schreiben vom 17. September 2020 leitete die ALK die als Beschwerde interpretierte Eingabe der Versicherten zur Prüfung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiter (Urk. 3). Innert mit Verfügung vom 2 3. September 2020 angesetzter Nachfrist (Urk.
4) reichte die Beschwerdeführerin am 1 9. Oktober 2020 eine eigenhändig original unterzeichnete Beschwerdeschrift ein (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 8. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht
- für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während min destens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2
Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) ist anwendbar auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz und beinhaltet als zentralen Grundsatz die Nichtdiskriminierung der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates aufhaltenden Staatsangehörigen (vgl. Art. 1 und 2 FZA).
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verord nung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grund verordnung, GVO) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch führung der VO 883/2004 (Durchführungs verordnung, DVO) oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). 1.3
Die GVO und DVO koordinieren die nationalen Rechtsordnungen in Bezug auf Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Vaterschaft, Invalidität, Alter, Leistungen an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen und Familienleistungen (Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosen ver sicherung
[ KS ALE 883], 2. Auflage, Stand 1. Juli 2019, Rz B30).
Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es Sache des inner staatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraus setzungen Leistungen ge währt werden, mithin richtet sich der Anspruc h auf Leistungen der schweize ri schen Arbeitslosenversicherung nach schweizerischem Recht (vgl.
BGE 131 V 2 09 E. 5.3; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82; Urteil des Bundes gerichts C 290/03 vom 6. März 2006 E. 1.2). 1.4
Titel II der GVO (Art. 11 bis 16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 GVO den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechts vor schriften in dem Sinne fest, dass für jede Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (Abs. 1). Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende das Beschäftigungslandprinzip (Abs. 3 Bst. a; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2015 vom 1 2. August 2015 E. 3.2). Dieses besagt, dass der Beschäftigte grundsätzlich in dem Land versichert ist, in dem er erwerbstätig ist. Zuständig für die Gewährung von Leistungen ist damit dem Grundsatz nach der Beschäftigungsstaat. 1. 5
Nach Art. 61 Abs. 1 GVO berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitglied staats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechter haltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
Die Berücksichtigung ausländischer Zeiten zur Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 61 Abs. 2 GVO nur zulässig, wenn unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt wurden. Uner heblich für die Zuständigkeitsbegründung ist, wie lange die letzte Beschäftigung gedauert hat. Es gilt das sogenannte Eintagesprinzip, weil ein einziger Tag bei tragspflichtiger Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit genügt (KS ALE 883, Rz E11). 2. 2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. September 2020 hielt die Beschwerde gegnerin zusammengefasst fest, die Beschwerdeführerin habe zule tzt in A.___ (D eutschland) gelebt und sei vom 1 4. August bis 25. September 2019 für die Y.___ in Freiburg (Deutschland) tätig gewesen. Erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit sei sie am 5. Dezember 2019 nach Z.___ gezogen und habe sich am 7. Januar 2020 von Deutschland abgemeldet. Damit stehe fest, dass die Beschwerdeführerin zuletzt in Deutschland beschäftigt gewesen sei, weshalb dieser Staat und nicht die Schweiz zur Leistung von Arbeitslosenentschädigung zuständig sei. Daran vermöge auch die von 2017 bis 2018 in Basel ausgeübte Erwerbstätigkeit nichts zu ändern, da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz damals ebenfalls in Deutschland gehabt habe und der Wohnsitzstaat bei echten Grenzgängern für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig sei. Im Übrigen begründe auch die Entrichtung von Beiträgen an die Arbeitslosenversicherung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit keinen automatischen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung in der Schweiz (Urk. 2 S. 4). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 1 7. September 2020 im Wesentlichen geltend, die Ausführungen im Einsprache entscheid seien nicht haltbar. Insbesondere sei sie keine Grenzgängerin mehr, sondern habe ihren Wohnsitz in der Stadt Z.___ . Zudem verfüge sie über einen gültigen Ausweis sowie eine AHV-Nummer, weshalb sie Versicherungs schutz geniesse. Die zuletzt in der Schweiz i m
Kanton Basel-Land nach den gel tenden Rechtsvorschriften ausgeübte Erwerbstätigkeit sei daher als Versiche rungszeit zu werten. Für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung sei klar die Schweiz zuständig, da sie in diesem Land lebe und nach Arbeit suche (Urk. 1 S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 7. Juni 2020. 3. 3.1
Vorab ist festzuhalten, dass das FZA, die GVO und die DVO in zeitlicher Hinsicht anwendbar sind (vgl. vorstehende E. 1.2). In persönlicher Hinsicht sind das FZA und die Verordnungen, auf welche das Abkommen verweist, anwendbar, da die Beschwerdeführerin deutsche Staatsangehörige ist und ein Sachverhalt mit quali fiziertem Auslandbezug vorliegt (Art. 2 Abs. 1 GVO). Auch der sachliche Anwendungsber eich ist gegeben, weil die GVO in Bezug auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit massgebend ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. h GVO). 3.2
Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin zuletzt vom 1 4. August bis 25. Sep tember 2019 bei der Y.___ in Freiburg (Deutschland) als Wäschehelferin angestellt und damals auch in Deutschland wohnhaft war (vgl. Urk. 13 S. 113 ff.). Nach Eintritt der Arbeitslosigkeit zog sie am 5. Dezember 2019 nach Z.___, was durch die dortige Einwohner kontrolle am 7. Januar 2020 schriftlich bestätigt wurde (Urk. 13 S. 6 3). Auch dem Schreiben des Einwohnermeldeamtes der Stadt A.___ vom 18. März 2020 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2020 in die Schweiz weggezogen war (Urk. 13 S. 6 4).
Nachweislich war d ie Beschwerdeführerin somit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zuletzt in Deutschland wohnhaft und erwerbstätig, weshalb grundsätzlich nicht die Schweiz für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung zuständig ist (vgl. vorstehende E. 1.4).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von März 2017 bis Dezember 2018 in B.___, Basel-Land, als Lehrperson Primarstufe angestellt war (vgl. Urk. 13 S. 8 und S. 47 ff.), vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Unbestrittenermassen hatte sie während der Ausübung dieser Erwerbs tätigkeit Wohnsitz in Deutschland, was sich insbesondere aus den entsprechenden Adressangaben in den Versicherungs- und Lohnausweisen sowie den Lohnab rechnungen ergibt
(Urk. 13 S. 39 ff.). Bei dieser Ausgangslage ist mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz allein der Ausübung einer Erwerbstätigkeit
diente und sie daher als echte Grenzgängerin zu qualifizieren war. Entsprechend war Deutschland als Wohnsitzstaat für die Ausrichtung von Leistungen bei Voll arbeitslosigkeit zuständig (vgl. KS ALE 883, Rz D21-22). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die massgebende Rahmenfrist für die Beitragszeit vorliegend vom 1 7. Juni 2018 bis 1 6. Juni 2020 läuft, da die Beschwerdeführerin erst nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV Z.___ am 1 7. Juni 2020 (Urk. 13 S. 65) die Anspruchsvoraussetzungen wie namentlich die Kontrollvor schriften erfüllen konnte (vgl. Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit . g in Verbindung mit Art. 17 AVIG). Selbst wenn die Schweiz für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung zuständig wäre und sowohl die innerhalb der Rahmenfrist an der Primarschule B.___
ausgeübte Tätigkeit als auch jene bei der Y.___
an die Beitragszeit angerechnet würden, hätte die Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausge übt. Auch unter diesen Annahmen hätte sie folglich mangels Erfüllung der Min destb eitragszeit keinen
Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung (vgl. Art. 13 Abs. 1 AVIG), zumal auch keine Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ersichtlich sind (vgl. Art. 14 AVIG).
Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen aus dem Umstand, dass sie über eine AHV-Nummer sowie eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, einen An spruch auf Arbeitslosenentschädigung ableiten will, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. So schafft insbesondere die Kurzaufenthaltsbewilligung L
EU/EFTA (vgl. Urk. 13 S. 65), welche an Stellensuchende aus allen EU/EFTA-Staaten erteilt wird, keine Sozialversic herungsansprüche (vgl. Staatssekretariat für Migration SEM, Ausweis L EU/EFTA, https://www.sem.admin.ch/sem/de/ho me/themen/aufenthalt/eu_efta/ausweis_l_eu_efta.html; zuletzt besucht am 13.
Januar 2021). 4.
Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerde führerin mangels Zuständigkeit der Schweiz zur Leistungserbringung ab dem 17.
Juni 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Dement sprechend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. September 2020 (Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die 1987 geborene X.___, deutsche Staatsangehörige und Inhaberin einer Kurzaufenthaltsbewilligung (L EU/EFTA, vgl. Urk. 13 S. 65), war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ab
dem 1 4. August 2019 als Wäschereihelferin bei der Y.___, Freiburg (Deutschland), angestellt (Urk. 13 S. 114-116), ehe die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 2 5. September 2019 auflöste (Urk. 13 S. 113). Am 5. Dezember 2019 verlegte die Versicherte ihren Wohnsitz nach Z.___ (Urk. 13 S. 63) und meldete sich am 1 7. Juni 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeits ver mittlung an (Urk. 13 S. 65). Ferner stellte sie am 2 9. Juni 2020 Antrag zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2020 (Urk. 13 S.
102 105).
Mit Verfügung vom 2 8. Juli 2020 verneinte die A rbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 7. Juni 2020 mit der Begründung, dass die Schweiz für deren Ausrichtung nicht zuständig sei (Urk. 13 S. 90 f.). Die dageg en von der Versicherten am 27. August 2020 erhobene Einsprache (Urk. 13 S. 3 4-36) wies die ALK mit Ein spracheentscheid vom 9. September 2020 ab (Urk.
E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht
- für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs.
E. 1.2 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) ist anwendbar auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz und beinhaltet als zentralen Grundsatz die Nichtdiskriminierung der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates aufhaltenden Staatsangehörigen (vgl. Art. 1 und 2 FZA).
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verord nung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grund verordnung, GVO) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch führung der VO 883/2004 (Durchführungs verordnung, DVO) oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1).
E. 1.3 Die GVO und DVO koordinieren die nationalen Rechtsordnungen in Bezug auf Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Vaterschaft, Invalidität, Alter, Leistungen an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen und Familienleistungen (Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosen ver sicherung
[ KS ALE 883], 2. Auflage, Stand 1. Juli 2019, Rz B30).
Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es Sache des inner staatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraus setzungen Leistungen ge währt werden, mithin richtet sich der Anspruc h auf Leistungen der schweize ri schen Arbeitslosenversicherung nach schweizerischem Recht (vgl.
BGE 131 V 2 09 E. 5.3; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82; Urteil des Bundes gerichts C 290/03 vom 6. März 2006 E. 1.2).
E. 1.4 Titel II der GVO (Art. 11 bis 16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 GVO den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechts vor schriften in dem Sinne fest, dass für jede Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (Abs. 1). Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende das Beschäftigungslandprinzip (Abs.
E. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs.
E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. September 2020 hielt die Beschwerde gegnerin zusammengefasst fest, die Beschwerdeführerin habe zule tzt in A.___ (D eutschland) gelebt und sei vom 1 4. August bis 25. September 2019 für die Y.___ in Freiburg (Deutschland) tätig gewesen. Erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit sei sie am 5. Dezember 2019 nach Z.___ gezogen und habe sich am 7. Januar 2020 von Deutschland abgemeldet. Damit stehe fest, dass die Beschwerdeführerin zuletzt in Deutschland beschäftigt gewesen sei, weshalb dieser Staat und nicht die Schweiz zur Leistung von Arbeitslosenentschädigung zuständig sei. Daran vermöge auch die von 2017 bis 2018 in Basel ausgeübte Erwerbstätigkeit nichts zu ändern, da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz damals ebenfalls in Deutschland gehabt habe und der Wohnsitzstaat bei echten Grenzgängern für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig sei. Im Übrigen begründe auch die Entrichtung von Beiträgen an die Arbeitslosenversicherung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit keinen automatischen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung in der Schweiz (Urk. 2 S. 4).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 1 7. September 2020 im Wesentlichen geltend, die Ausführungen im Einsprache entscheid seien nicht haltbar. Insbesondere sei sie keine Grenzgängerin mehr, sondern habe ihren Wohnsitz in der Stadt Z.___ . Zudem verfüge sie über einen gültigen Ausweis sowie eine AHV-Nummer, weshalb sie Versicherungs schutz geniesse. Die zuletzt in der Schweiz i m
Kanton Basel-Land nach den gel tenden Rechtsvorschriften ausgeübte Erwerbstätigkeit sei daher als Versiche rungszeit zu werten. Für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung sei klar die Schweiz zuständig, da sie in diesem Land lebe und nach Arbeit suche (Urk. 1 S. 2).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 7. Juni 2020. 3.
E. 3 Bst. a; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2015 vom 1 2. August 2015 E. 3.2). Dieses besagt, dass der Beschäftigte grundsätzlich in dem Land versichert ist, in dem er erwerbstätig ist. Zuständig für die Gewährung von Leistungen ist damit dem Grundsatz nach der Beschäftigungsstaat. 1.
E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass das FZA, die GVO und die DVO in zeitlicher Hinsicht anwendbar sind (vgl. vorstehende E. 1.2). In persönlicher Hinsicht sind das FZA und die Verordnungen, auf welche das Abkommen verweist, anwendbar, da die Beschwerdeführerin deutsche Staatsangehörige ist und ein Sachverhalt mit quali fiziertem Auslandbezug vorliegt (Art. 2 Abs. 1 GVO). Auch der sachliche Anwendungsber eich ist gegeben, weil die GVO in Bezug auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit massgebend ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. h GVO).
E. 3.2 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin zuletzt vom 1 4. August bis 25. Sep tember 2019 bei der Y.___ in Freiburg (Deutschland) als Wäschehelferin angestellt und damals auch in Deutschland wohnhaft war (vgl. Urk. 13 S. 113 ff.). Nach Eintritt der Arbeitslosigkeit zog sie am 5. Dezember 2019 nach Z.___, was durch die dortige Einwohner kontrolle am 7. Januar 2020 schriftlich bestätigt wurde (Urk. 13 S. 6 3). Auch dem Schreiben des Einwohnermeldeamtes der Stadt A.___ vom 18. März 2020 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2020 in die Schweiz weggezogen war (Urk. 13 S. 6 4).
Nachweislich war d ie Beschwerdeführerin somit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zuletzt in Deutschland wohnhaft und erwerbstätig, weshalb grundsätzlich nicht die Schweiz für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung zuständig ist (vgl. vorstehende E. 1.4).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von März 2017 bis Dezember 2018 in B.___, Basel-Land, als Lehrperson Primarstufe angestellt war (vgl. Urk. 13 S. 8 und S. 47 ff.), vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Unbestrittenermassen hatte sie während der Ausübung dieser Erwerbs tätigkeit Wohnsitz in Deutschland, was sich insbesondere aus den entsprechenden Adressangaben in den Versicherungs- und Lohnausweisen sowie den Lohnab rechnungen ergibt
(Urk. 13 S. 39 ff.). Bei dieser Ausgangslage ist mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz allein der Ausübung einer Erwerbstätigkeit
diente und sie daher als echte Grenzgängerin zu qualifizieren war. Entsprechend war Deutschland als Wohnsitzstaat für die Ausrichtung von Leistungen bei Voll arbeitslosigkeit zuständig (vgl. KS ALE 883, Rz D21-22). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die massgebende Rahmenfrist für die Beitragszeit vorliegend vom 1 7. Juni 2018 bis 1 6. Juni 2020 läuft, da die Beschwerdeführerin erst nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV Z.___ am 1 7. Juni 2020 (Urk. 13 S. 65) die Anspruchsvoraussetzungen wie namentlich die Kontrollvor schriften erfüllen konnte (vgl. Art.
E. 5 Nach Art. 61 Abs. 1 GVO berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitglied staats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechter haltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
Die Berücksichtigung ausländischer Zeiten zur Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 61 Abs. 2 GVO nur zulässig, wenn unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt wurden. Uner heblich für die Zuständigkeitsbegründung ist, wie lange die letzte Beschäftigung gedauert hat. Es gilt das sogenannte Eintagesprinzip, weil ein einziger Tag bei tragspflichtiger Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit genügt (KS ALE 883, Rz E11). 2.
E. 9 Abs. 2 und 3 AVIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit . g in Verbindung mit Art. 17 AVIG). Selbst wenn die Schweiz für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung zuständig wäre und sowohl die innerhalb der Rahmenfrist an der Primarschule B.___
ausgeübte Tätigkeit als auch jene bei der Y.___
an die Beitragszeit angerechnet würden, hätte die Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausge übt. Auch unter diesen Annahmen hätte sie folglich mangels Erfüllung der Min destb eitragszeit keinen
Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung (vgl. Art. 13 Abs. 1 AVIG), zumal auch keine Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ersichtlich sind (vgl. Art.
E. 14 AVIG).
Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen aus dem Umstand, dass sie über eine AHV-Nummer sowie eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, einen An spruch auf Arbeitslosenentschädigung ableiten will, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. So schafft insbesondere die Kurzaufenthaltsbewilligung L
EU/EFTA (vgl. Urk. 13 S. 65), welche an Stellensuchende aus allen EU/EFTA-Staaten erteilt wird, keine Sozialversic herungsansprüche (vgl. Staatssekretariat für Migration SEM, Ausweis L EU/EFTA, https://www.sem.admin.ch/sem/de/ho me/themen/aufenthalt/eu_efta/ausweis_l_eu_efta.html; zuletzt besucht am 13.
Januar 2021). 4.
Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerde führerin mangels Zuständigkeit der Schweiz zur Leistungserbringung ab dem 17.
Juni 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Dement sprechend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. September 2020 (Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00243
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 2 9. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1987 geborene X.___, deutsche Staatsangehörige und Inhaberin einer Kurzaufenthaltsbewilligung (L EU/EFTA, vgl. Urk. 13 S. 65), war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ab
dem 1 4. August 2019 als Wäschereihelferin bei der Y.___, Freiburg (Deutschland), angestellt (Urk. 13 S. 114-116), ehe die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 2 5. September 2019 auflöste (Urk. 13 S. 113). Am 5. Dezember 2019 verlegte die Versicherte ihren Wohnsitz nach Z.___ (Urk. 13 S. 63) und meldete sich am 1 7. Juni 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeits ver mittlung an (Urk. 13 S. 65). Ferner stellte sie am 2 9. Juni 2020 Antrag zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2020 (Urk. 13 S.
102 105).
Mit Verfügung vom 2 8. Juli 2020 verneinte die A rbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 7. Juni 2020 mit der Begründung, dass die Schweiz für deren Ausrichtung nicht zuständig sei (Urk. 13 S. 90 f.). Die dageg en von der Versicherten am 27. August 2020 erhobene Einsprache (Urk. 13 S. 3 4-36) wies die ALK mit Ein spracheentscheid vom 9. September 2020 ab (Urk. 2 = Urk. 13 S. 24 -28). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 7. September 2020 bei der ALK «Einsprache» mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr seien ab dem 1 7. Juni 2020 Taggelder der Arbeitslosen ver sicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Schreiben vom 17. September 2020 leitete die ALK die als Beschwerde interpretierte Eingabe der Versicherten zur Prüfung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiter (Urk. 3). Innert mit Verfügung vom 2 3. September 2020 angesetzter Nachfrist (Urk.
4) reichte die Beschwerdeführerin am 1 9. Oktober 2020 eine eigenhändig original unterzeichnete Beschwerdeschrift ein (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 8. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht
- für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während min destens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2
Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) ist anwendbar auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz und beinhaltet als zentralen Grundsatz die Nichtdiskriminierung der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates aufhaltenden Staatsangehörigen (vgl. Art. 1 und 2 FZA).
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verord nung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grund verordnung, GVO) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch führung der VO 883/2004 (Durchführungs verordnung, DVO) oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). 1.3
Die GVO und DVO koordinieren die nationalen Rechtsordnungen in Bezug auf Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Vaterschaft, Invalidität, Alter, Leistungen an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen und Familienleistungen (Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosen ver sicherung
[ KS ALE 883], 2. Auflage, Stand 1. Juli 2019, Rz B30).
Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es Sache des inner staatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraus setzungen Leistungen ge währt werden, mithin richtet sich der Anspruc h auf Leistungen der schweize ri schen Arbeitslosenversicherung nach schweizerischem Recht (vgl.
BGE 131 V 2 09 E. 5.3; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82; Urteil des Bundes gerichts C 290/03 vom 6. März 2006 E. 1.2). 1.4
Titel II der GVO (Art. 11 bis 16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 GVO den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechts vor schriften in dem Sinne fest, dass für jede Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (Abs. 1). Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende das Beschäftigungslandprinzip (Abs. 3 Bst. a; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2015 vom 1 2. August 2015 E. 3.2). Dieses besagt, dass der Beschäftigte grundsätzlich in dem Land versichert ist, in dem er erwerbstätig ist. Zuständig für die Gewährung von Leistungen ist damit dem Grundsatz nach der Beschäftigungsstaat. 1. 5
Nach Art. 61 Abs. 1 GVO berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitglied staats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechter haltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
Die Berücksichtigung ausländischer Zeiten zur Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 61 Abs. 2 GVO nur zulässig, wenn unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt wurden. Uner heblich für die Zuständigkeitsbegründung ist, wie lange die letzte Beschäftigung gedauert hat. Es gilt das sogenannte Eintagesprinzip, weil ein einziger Tag bei tragspflichtiger Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit genügt (KS ALE 883, Rz E11). 2. 2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. September 2020 hielt die Beschwerde gegnerin zusammengefasst fest, die Beschwerdeführerin habe zule tzt in A.___ (D eutschland) gelebt und sei vom 1 4. August bis 25. September 2019 für die Y.___ in Freiburg (Deutschland) tätig gewesen. Erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit sei sie am 5. Dezember 2019 nach Z.___ gezogen und habe sich am 7. Januar 2020 von Deutschland abgemeldet. Damit stehe fest, dass die Beschwerdeführerin zuletzt in Deutschland beschäftigt gewesen sei, weshalb dieser Staat und nicht die Schweiz zur Leistung von Arbeitslosenentschädigung zuständig sei. Daran vermöge auch die von 2017 bis 2018 in Basel ausgeübte Erwerbstätigkeit nichts zu ändern, da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz damals ebenfalls in Deutschland gehabt habe und der Wohnsitzstaat bei echten Grenzgängern für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig sei. Im Übrigen begründe auch die Entrichtung von Beiträgen an die Arbeitslosenversicherung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit keinen automatischen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung in der Schweiz (Urk. 2 S. 4). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 1 7. September 2020 im Wesentlichen geltend, die Ausführungen im Einsprache entscheid seien nicht haltbar. Insbesondere sei sie keine Grenzgängerin mehr, sondern habe ihren Wohnsitz in der Stadt Z.___ . Zudem verfüge sie über einen gültigen Ausweis sowie eine AHV-Nummer, weshalb sie Versicherungs schutz geniesse. Die zuletzt in der Schweiz i m
Kanton Basel-Land nach den gel tenden Rechtsvorschriften ausgeübte Erwerbstätigkeit sei daher als Versiche rungszeit zu werten. Für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung sei klar die Schweiz zuständig, da sie in diesem Land lebe und nach Arbeit suche (Urk. 1 S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 7. Juni 2020. 3. 3.1
Vorab ist festzuhalten, dass das FZA, die GVO und die DVO in zeitlicher Hinsicht anwendbar sind (vgl. vorstehende E. 1.2). In persönlicher Hinsicht sind das FZA und die Verordnungen, auf welche das Abkommen verweist, anwendbar, da die Beschwerdeführerin deutsche Staatsangehörige ist und ein Sachverhalt mit quali fiziertem Auslandbezug vorliegt (Art. 2 Abs. 1 GVO). Auch der sachliche Anwendungsber eich ist gegeben, weil die GVO in Bezug auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit massgebend ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. h GVO). 3.2
Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin zuletzt vom 1 4. August bis 25. Sep tember 2019 bei der Y.___ in Freiburg (Deutschland) als Wäschehelferin angestellt und damals auch in Deutschland wohnhaft war (vgl. Urk. 13 S. 113 ff.). Nach Eintritt der Arbeitslosigkeit zog sie am 5. Dezember 2019 nach Z.___, was durch die dortige Einwohner kontrolle am 7. Januar 2020 schriftlich bestätigt wurde (Urk. 13 S. 6 3). Auch dem Schreiben des Einwohnermeldeamtes der Stadt A.___ vom 18. März 2020 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2020 in die Schweiz weggezogen war (Urk. 13 S. 6 4).
Nachweislich war d ie Beschwerdeführerin somit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zuletzt in Deutschland wohnhaft und erwerbstätig, weshalb grundsätzlich nicht die Schweiz für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung zuständig ist (vgl. vorstehende E. 1.4).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von März 2017 bis Dezember 2018 in B.___, Basel-Land, als Lehrperson Primarstufe angestellt war (vgl. Urk. 13 S. 8 und S. 47 ff.), vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Unbestrittenermassen hatte sie während der Ausübung dieser Erwerbs tätigkeit Wohnsitz in Deutschland, was sich insbesondere aus den entsprechenden Adressangaben in den Versicherungs- und Lohnausweisen sowie den Lohnab rechnungen ergibt
(Urk. 13 S. 39 ff.). Bei dieser Ausgangslage ist mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz allein der Ausübung einer Erwerbstätigkeit
diente und sie daher als echte Grenzgängerin zu qualifizieren war. Entsprechend war Deutschland als Wohnsitzstaat für die Ausrichtung von Leistungen bei Voll arbeitslosigkeit zuständig (vgl. KS ALE 883, Rz D21-22). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die massgebende Rahmenfrist für die Beitragszeit vorliegend vom 1 7. Juni 2018 bis 1 6. Juni 2020 läuft, da die Beschwerdeführerin erst nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV Z.___ am 1 7. Juni 2020 (Urk. 13 S. 65) die Anspruchsvoraussetzungen wie namentlich die Kontrollvor schriften erfüllen konnte (vgl. Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit . g in Verbindung mit Art. 17 AVIG). Selbst wenn die Schweiz für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung zuständig wäre und sowohl die innerhalb der Rahmenfrist an der Primarschule B.___
ausgeübte Tätigkeit als auch jene bei der Y.___
an die Beitragszeit angerechnet würden, hätte die Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausge übt. Auch unter diesen Annahmen hätte sie folglich mangels Erfüllung der Min destb eitragszeit keinen
Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung (vgl. Art. 13 Abs. 1 AVIG), zumal auch keine Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ersichtlich sind (vgl. Art. 14 AVIG).
Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen aus dem Umstand, dass sie über eine AHV-Nummer sowie eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, einen An spruch auf Arbeitslosenentschädigung ableiten will, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. So schafft insbesondere die Kurzaufenthaltsbewilligung L
EU/EFTA (vgl. Urk. 13 S. 65), welche an Stellensuchende aus allen EU/EFTA-Staaten erteilt wird, keine Sozialversic herungsansprüche (vgl. Staatssekretariat für Migration SEM, Ausweis L EU/EFTA, https://www.sem.admin.ch/sem/de/ho me/themen/aufenthalt/eu_efta/ausweis_l_eu_efta.html; zuletzt besucht am 13.
Januar 2021). 4.
Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerde führerin mangels Zuständigkeit der Schweiz zur Leistungserbringung ab dem 17.
Juni 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Dement sprechend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. September 2020 (Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch