Sachverhalt
1.
Die 1961 geborene X.___ meldete sich am 2 3. Mai 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( vgl. Urk. 7/57). Ab dem 1 5. April 2019 nahm sie an einem von der Invalidenversicherung bezahlten Auf bautraining bei der Y.___ AG teil , das aus gesundheitlichen Gründen frühzeitig per Ende Oktober 2019 beendet wurde ( Urk. 7/146-147, Urk. 7/153). Hernach arbeitete sie
im Rahmen eines Zwischenverdienstes zwecks Vorbereitung einer Messe als « Aushilfe Verwaltung und Produktion »
befristet von November 2019 bis Mitte Januar 2020 teilzeitlich auf Stundenbasis für die Z.___ AG ( Urk. 7/158-159 ,
Urk. 7/150 , Urk. 7/95, Urk. 7/ 90- 91 ). Bereits a b dem 1. November 2019 war die Versicherte
von ihrem Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin, zu 8 0 % arbeitsunfähig
geschrieben worden ( Urk. 7/156-157 , Urk. 7/122 -125 , Urk. 7/62-64 , Urk. 7/44 , Urk. 7/40 , Urk. 7/26 , Urk. 7/20 ) .
Am 2 2. Januar 2020 meldete sich d ie Versicherte beim Regionalen Arbeits ver mittlungs zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/166) und stellte am 1. Februar 2020 einen Antrag auf Arb eitslosenentschädigung (Urk. 7/162-165 ).
Mit Vorbescheid vom 1 9. Juni 2020 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle,
der Versicherten die Zusprechung einer ganzen Invali den rente ab November 2019 in Aussicht. Dies gestützt auf das psychiatrische Gut achten von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , und ausgehend von einer vollumfänglichen Erwerbsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt seit dem 25. Juli 2017 (Urk. 7/56-57).
Am 2 3. Juni 2020 teilte die Arbeitslosenversicherung der Versicherten mit, dass sie vom 1. März bis am 3 1. Mai 20 2 0 im Rahmen der Vorleistungspflicht gegenüber der Inval i denversicherung Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 7/ 55).
Mit Verfü gung vom
1 3. August 2020 verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab dem 1. Juni 2020 wegen offensichtlicher Vermittlungs un fähigkeit (Urk. 7/ 37-38 ). Die von der Ver sicherten dagegen am 2 1. August 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/ 29-30 ) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom
4. Septem ber 2020 ab (Urk. 7/ 21-25 = Urk. 2) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 4. September 2020 erhob die Ver sicherte am 1 4. September 2020 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zu sprechung der gesetzlichen Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 1 S. 2 ). In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 4. September 2020 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , was der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2020 mitgeteilt wurde ( Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung ist die Vermittlungsfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 lit . f des Bundesgesetz es
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädi gu ng; AVIG ). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. 1.2
Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu unterscheiden zwischen vo rübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG und den behinderten Versicherten i m Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG, bei welchen eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegt, die allerdings nicht im invalidenversicherungs rechtlichen Sinne invalidisierend wirken muss. Bei länger andauernder gesund heitlicher Beeinträchtigung ist die Vermittlungsfähigkeit nach Art. 1 5 AVIG massgebendes Abgrenzungs kriterium (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversi che rung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auf lage, Basel 201 6, S. 2351 Rz 280 f. ) . 1.3
Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berück sichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) legt fest, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invaliden ver sicherung oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt.
In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit . b des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor, dass die Arbeitslosen ver sicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemel dete Person zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensicht lich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärzt licherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 136 V 95 E. 7.1). Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschrän kung allerdings gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Unter diesen Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-) Leistungen der Arbeitslosen versicherung (BGE 136 V 95 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_40 1/2014 vom 2 5. November 2014 E. 2.2).
Die gesetzliche Vermutung der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten ( Art. 70 Abs. 2 lit . b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) führt für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezustand), zu einer Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversi cherung. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden ( Urteil des Bundesgerichts 8C_78/2014 vom 1 8. Juli 2014
E. 3.2.2 ) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. September 2020 den fehlenden Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2020 damit, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich vermittlung s unfähig sei. Sie führte aus, d ie Vorleistungs p flicht der Arbeitslosenversicherung ende, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststehe. Nachdem die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid vom 19. Juni 2020 angekündigt habe, dass die Be schwerdeführerin auf der Basis einer gutachterlich festgelegten 100%igen Arbeits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mit Wirkung ab November 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe, sei die Ver mittlungsunfähigkeit spätestens ab diesem Zeitpunkt offensichtlich (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 1 4. September 2020 vor, ihr behandelnder Arzt gehe von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % aus und sie tätige auch entsprechende Arbeitsbemühungen. Gegen den Vorbescheid der Inva li denversicherung könne sie mangels Rechtsschutzinteresses in jenem Verfahren keinen Einwand erheben. Da die IV-Stelle indes noch nicht verfügt habe, bestehe der Schwebezustand nach wie vor ( Urk. 1). 2.3
Strittig ist nach dem Gesagten, ob ab Juni 2020 noch ein Anspruch der Beschwer deführerin auf Arbeitslosenentschädigung besteht, obwohl der Vorbescheid der IV-Stelle vom 1 9. Juni 2020 vorliegt, welcher die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab November 2019 aufgrund einer vollumfänglichen Erwerbsun fähigkeit vorsieht. 3.
3.1
Kündigt die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid an, die versicherte Person habe auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze Inva li denrente, so ist
- rechtsprechungsgemäss - die Vermittlungsunfähigkeit spätes ten s ab diesem Zeitpunkt offensichtlich und die Vorleistungspflicht der Arbeits losen versicherung fällt dahin ( BGE 145 V 399 E. 4.1.1 und 4.1.2; Urteil e des Bun desgerichts 8C_53/2014 vom 2 6. August 2014 E. 4.2 mit Hinweis , 8C_138/2020 vom 2 4. April 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen ) .
Da dies mit dem Vorbescheid der IV-Stelle vom 1 9. Juni 2020 der Fall war (Urk. 7/56 ff.), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon aus g ing , dass der Schwebezustand und ihre damit einhergehende Vorleistungspflicht dadurch beendet wurde.
Der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die Vorleistungspflicht bis zur Ren tenverfügung der Invalidenversicherung anhalte (vgl. Urk. 1 S. 4) , kann nicht gefolgt werden. Gemäss
Art. 15 Abs. 3 AVIV ist nur dann eine Vermitt lungs fähigkeit «bis zum Entscheid einer anderen Versicherung» zu vermuten , wenn die Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist ( vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2 019, S. 113 f. zu Art. 15 Abs. 2 AVIG ). Kündigt eine IV-Stelle
- wie im hier zu beurteilenden Fall - in ihrem Vorbescheid eine ganze Rente auf der Grundlage einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit an, so ist ohne weiteres davon auszu gehen, dass die versicherte Person - abgesehen von der allfälligen Forderung eines früheren Rentenbeginns - keine Einwände dagegen erheben wird. Die Arbeitslosenkasse hat daher in solchen Konstellationen keinen Anlass, die Ren tenverfügung abzuwarten, weil sie von einer Rentenausrichtung spätestens für die Zeit ab im Vorbescheid angekündigtem Rentenbeginn ausgehen darf und mu ss (Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2014 vom 2 6. August 2014 E. 4.2 ) . 3.2
Unter diesen Umständen ist es auch nicht weiter von Belang , dass der be handelnde Dr. A.___
offenbar lediglich von einer 80%igen Arbeitsun fähigkeit der Beschwerdeführerin
ausgeht (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 3) . Zum einen hat die Arbeitslosenversicherung auf die Einschätzung der Erwerbsunfähigkeit der Invalidenversicherung abzustellen, da die Organe der Ersten eine entsprechende Kontrolle gar nicht vornehmen können (Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 111 zu Art. 15 Abs. 2 AVIG). Z um anderen könnte auf einen entsprechenden Einwand der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren gegen die Höhe des Invali di tätsgrades mangels Rechtsschutzinteresses gar nicht eingetreten werden, worauf sie zu Recht selbst hinweist ( Urk. 1. S. 3) .
Mithin gibt es keinen Grund, davon auszugehen, dass der Invaliditätsgrad im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren nicht auf 100 % belassen wird .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 5. April 2019 nahm sie an einem von der Invalidenversicherung bezahlten Auf bautraining bei der Y.___ AG teil , das aus gesundheitlichen Gründen frühzeitig per Ende Oktober 2019 beendet wurde ( Urk. 7/146-147, Urk. 7/153). Hernach arbeitete sie
im Rahmen eines Zwischenverdienstes zwecks Vorbereitung einer Messe als « Aushilfe Verwaltung und Produktion »
befristet von November 2019 bis Mitte Januar 2020 teilzeitlich auf Stundenbasis für die Z.___ AG ( Urk. 7/158-159 ,
Urk. 7/150 , Urk. 7/95, Urk. 7/ 90- 91 ). Bereits a b dem 1. November 2019 war die Versicherte
von ihrem Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin, zu 8 0 % arbeitsunfähig
geschrieben worden ( Urk. 7/156-157 , Urk. 7/122 -125 , Urk. 7/62-64 , Urk. 7/44 , Urk. 7/40 , Urk. 7/26 , Urk. 7/20 ) .
Am
E. 1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung ist die Vermittlungsfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 lit . f des Bundesgesetz es
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädi gu ng; AVIG ). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.
E. 1.2 Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu unterscheiden zwischen vo rübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG und den behinderten Versicherten i m Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG, bei welchen eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegt, die allerdings nicht im invalidenversicherungs rechtlichen Sinne invalidisierend wirken muss. Bei länger andauernder gesund heitlicher Beeinträchtigung ist die Vermittlungsfähigkeit nach Art. 1
E. 1.3 Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berück sichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) legt fest, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invaliden ver sicherung oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt.
In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit . b des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor, dass die Arbeitslosen ver sicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemel dete Person zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensicht lich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärzt licherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 136 V 95 E. 7.1). Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschrän kung allerdings gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Unter diesen Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-) Leistungen der Arbeitslosen versicherung (BGE 136 V 95 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_40 1/2014 vom 2 5. November 2014 E. 2.2).
Die gesetzliche Vermutung der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten ( Art. 70 Abs. 2 lit . b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) führt für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezustand), zu einer Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversi cherung. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden ( Urteil des Bundesgerichts 8C_78/2014 vom 1 8. Juli 2014
E. 3.2.2 ) . 2.
E. 2 4. September 2020 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , was der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2020 mitgeteilt wurde ( Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. September 2020 den fehlenden Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2020 damit, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich vermittlung s unfähig sei. Sie führte aus, d ie Vorleistungs p flicht der Arbeitslosenversicherung ende, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststehe. Nachdem die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid vom 19. Juni 2020 angekündigt habe, dass die Be schwerdeführerin auf der Basis einer gutachterlich festgelegten 100%igen Arbeits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mit Wirkung ab November 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe, sei die Ver mittlungsunfähigkeit spätestens ab diesem Zeitpunkt offensichtlich (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 1 4. September 2020 vor, ihr behandelnder Arzt gehe von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % aus und sie tätige auch entsprechende Arbeitsbemühungen. Gegen den Vorbescheid der Inva li denversicherung könne sie mangels Rechtsschutzinteresses in jenem Verfahren keinen Einwand erheben. Da die IV-Stelle indes noch nicht verfügt habe, bestehe der Schwebezustand nach wie vor ( Urk. 1).
E. 2.2.2 mit Hinweisen ) .
Da dies mit dem Vorbescheid der IV-Stelle vom 1 9. Juni 2020 der Fall war (Urk. 7/56 ff.), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon aus g ing , dass der Schwebezustand und ihre damit einhergehende Vorleistungspflicht dadurch beendet wurde.
Der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die Vorleistungspflicht bis zur Ren tenverfügung der Invalidenversicherung anhalte (vgl. Urk. 1 S. 4) , kann nicht gefolgt werden. Gemäss
Art. 15 Abs. 3 AVIV ist nur dann eine Vermitt lungs fähigkeit «bis zum Entscheid einer anderen Versicherung» zu vermuten , wenn die Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist ( vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2 019, S. 113 f. zu Art. 15 Abs. 2 AVIG ). Kündigt eine IV-Stelle
- wie im hier zu beurteilenden Fall - in ihrem Vorbescheid eine ganze Rente auf der Grundlage einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit an, so ist ohne weiteres davon auszu gehen, dass die versicherte Person - abgesehen von der allfälligen Forderung eines früheren Rentenbeginns - keine Einwände dagegen erheben wird. Die Arbeitslosenkasse hat daher in solchen Konstellationen keinen Anlass, die Ren tenverfügung abzuwarten, weil sie von einer Rentenausrichtung spätestens für die Zeit ab im Vorbescheid angekündigtem Rentenbeginn ausgehen darf und mu ss (Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2014 vom 2 6. August 2014 E. 4.2 ) . 3.2
Unter diesen Umständen ist es auch nicht weiter von Belang , dass der be handelnde Dr. A.___
offenbar lediglich von einer 80%igen Arbeitsun fähigkeit der Beschwerdeführerin
ausgeht (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 3) . Zum einen hat die Arbeitslosenversicherung auf die Einschätzung der Erwerbsunfähigkeit der Invalidenversicherung abzustellen, da die Organe der Ersten eine entsprechende Kontrolle gar nicht vornehmen können (Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 111 zu Art. 15 Abs. 2 AVIG). Z um anderen könnte auf einen entsprechenden Einwand der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren gegen die Höhe des Invali di tätsgrades mangels Rechtsschutzinteresses gar nicht eingetreten werden, worauf sie zu Recht selbst hinweist ( Urk. 1. S. 3) .
Mithin gibt es keinen Grund, davon auszugehen, dass der Invaliditätsgrad im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren nicht auf 100 % belassen wird .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer
E. 2.3 Strittig ist nach dem Gesagten, ob ab Juni 2020 noch ein Anspruch der Beschwer deführerin auf Arbeitslosenentschädigung besteht, obwohl der Vorbescheid der IV-Stelle vom 1 9. Juni 2020 vorliegt, welcher die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab November 2019 aufgrund einer vollumfänglichen Erwerbsun fähigkeit vorsieht. 3.
3.1
Kündigt die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid an, die versicherte Person habe auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze Inva li denrente, so ist
- rechtsprechungsgemäss - die Vermittlungsunfähigkeit spätes ten s ab diesem Zeitpunkt offensichtlich und die Vorleistungspflicht der Arbeits losen versicherung fällt dahin ( BGE 145 V 399 E. 4.1.1 und 4.1.2; Urteil e des Bun desgerichts 8C_53/2014 vom 2 6. August 2014 E. 4.2 mit Hinweis , 8C_138/2020 vom 2 4. April 2020 E.
E. 5 AVIG massgebendes Abgrenzungs kriterium (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversi che rung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auf lage, Basel 201 6, S. 2351 Rz 280 f. ) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00240
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 2 2. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG Advokatin Sarah Scheidegger Aeschenvorstadt 50, Postfach, 4002 Basel gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1961 geborene X.___ meldete sich am 2 3. Mai 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( vgl. Urk. 7/57). Ab dem 1 5. April 2019 nahm sie an einem von der Invalidenversicherung bezahlten Auf bautraining bei der Y.___ AG teil , das aus gesundheitlichen Gründen frühzeitig per Ende Oktober 2019 beendet wurde ( Urk. 7/146-147, Urk. 7/153). Hernach arbeitete sie
im Rahmen eines Zwischenverdienstes zwecks Vorbereitung einer Messe als « Aushilfe Verwaltung und Produktion »
befristet von November 2019 bis Mitte Januar 2020 teilzeitlich auf Stundenbasis für die Z.___ AG ( Urk. 7/158-159 ,
Urk. 7/150 , Urk. 7/95, Urk. 7/ 90- 91 ). Bereits a b dem 1. November 2019 war die Versicherte
von ihrem Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin, zu 8 0 % arbeitsunfähig
geschrieben worden ( Urk. 7/156-157 , Urk. 7/122 -125 , Urk. 7/62-64 , Urk. 7/44 , Urk. 7/40 , Urk. 7/26 , Urk. 7/20 ) .
Am 2 2. Januar 2020 meldete sich d ie Versicherte beim Regionalen Arbeits ver mittlungs zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/166) und stellte am 1. Februar 2020 einen Antrag auf Arb eitslosenentschädigung (Urk. 7/162-165 ).
Mit Vorbescheid vom 1 9. Juni 2020 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle,
der Versicherten die Zusprechung einer ganzen Invali den rente ab November 2019 in Aussicht. Dies gestützt auf das psychiatrische Gut achten von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , und ausgehend von einer vollumfänglichen Erwerbsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt seit dem 25. Juli 2017 (Urk. 7/56-57).
Am 2 3. Juni 2020 teilte die Arbeitslosenversicherung der Versicherten mit, dass sie vom 1. März bis am 3 1. Mai 20 2 0 im Rahmen der Vorleistungspflicht gegenüber der Inval i denversicherung Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 7/ 55).
Mit Verfü gung vom
1 3. August 2020 verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab dem 1. Juni 2020 wegen offensichtlicher Vermittlungs un fähigkeit (Urk. 7/ 37-38 ). Die von der Ver sicherten dagegen am 2 1. August 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/ 29-30 ) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom
4. Septem ber 2020 ab (Urk. 7/ 21-25 = Urk. 2) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 4. September 2020 erhob die Ver sicherte am 1 4. September 2020 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zu sprechung der gesetzlichen Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 1 S. 2 ). In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 4. September 2020 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , was der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2020 mitgeteilt wurde ( Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung ist die Vermittlungsfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 lit . f des Bundesgesetz es
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädi gu ng; AVIG ). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. 1.2
Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu unterscheiden zwischen vo rübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG und den behinderten Versicherten i m Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG, bei welchen eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegt, die allerdings nicht im invalidenversicherungs rechtlichen Sinne invalidisierend wirken muss. Bei länger andauernder gesund heitlicher Beeinträchtigung ist die Vermittlungsfähigkeit nach Art. 1 5 AVIG massgebendes Abgrenzungs kriterium (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversi che rung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auf lage, Basel 201 6, S. 2351 Rz 280 f. ) . 1.3
Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berück sichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) legt fest, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invaliden ver sicherung oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt.
In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit . b des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor, dass die Arbeitslosen ver sicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemel dete Person zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensicht lich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärzt licherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 136 V 95 E. 7.1). Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschrän kung allerdings gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Unter diesen Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-) Leistungen der Arbeitslosen versicherung (BGE 136 V 95 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_40 1/2014 vom 2 5. November 2014 E. 2.2).
Die gesetzliche Vermutung der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten ( Art. 70 Abs. 2 lit . b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) führt für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezustand), zu einer Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversi cherung. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden ( Urteil des Bundesgerichts 8C_78/2014 vom 1 8. Juli 2014
E. 3.2.2 ) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. September 2020 den fehlenden Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2020 damit, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich vermittlung s unfähig sei. Sie führte aus, d ie Vorleistungs p flicht der Arbeitslosenversicherung ende, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststehe. Nachdem die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid vom 19. Juni 2020 angekündigt habe, dass die Be schwerdeführerin auf der Basis einer gutachterlich festgelegten 100%igen Arbeits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mit Wirkung ab November 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe, sei die Ver mittlungsunfähigkeit spätestens ab diesem Zeitpunkt offensichtlich (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 1 4. September 2020 vor, ihr behandelnder Arzt gehe von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % aus und sie tätige auch entsprechende Arbeitsbemühungen. Gegen den Vorbescheid der Inva li denversicherung könne sie mangels Rechtsschutzinteresses in jenem Verfahren keinen Einwand erheben. Da die IV-Stelle indes noch nicht verfügt habe, bestehe der Schwebezustand nach wie vor ( Urk. 1). 2.3
Strittig ist nach dem Gesagten, ob ab Juni 2020 noch ein Anspruch der Beschwer deführerin auf Arbeitslosenentschädigung besteht, obwohl der Vorbescheid der IV-Stelle vom 1 9. Juni 2020 vorliegt, welcher die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab November 2019 aufgrund einer vollumfänglichen Erwerbsun fähigkeit vorsieht. 3.
3.1
Kündigt die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid an, die versicherte Person habe auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze Inva li denrente, so ist
- rechtsprechungsgemäss - die Vermittlungsunfähigkeit spätes ten s ab diesem Zeitpunkt offensichtlich und die Vorleistungspflicht der Arbeits losen versicherung fällt dahin ( BGE 145 V 399 E. 4.1.1 und 4.1.2; Urteil e des Bun desgerichts 8C_53/2014 vom 2 6. August 2014 E. 4.2 mit Hinweis , 8C_138/2020 vom 2 4. April 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen ) .
Da dies mit dem Vorbescheid der IV-Stelle vom 1 9. Juni 2020 der Fall war (Urk. 7/56 ff.), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon aus g ing , dass der Schwebezustand und ihre damit einhergehende Vorleistungspflicht dadurch beendet wurde.
Der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die Vorleistungspflicht bis zur Ren tenverfügung der Invalidenversicherung anhalte (vgl. Urk. 1 S. 4) , kann nicht gefolgt werden. Gemäss
Art. 15 Abs. 3 AVIV ist nur dann eine Vermitt lungs fähigkeit «bis zum Entscheid einer anderen Versicherung» zu vermuten , wenn die Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist ( vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2 019, S. 113 f. zu Art. 15 Abs. 2 AVIG ). Kündigt eine IV-Stelle
- wie im hier zu beurteilenden Fall - in ihrem Vorbescheid eine ganze Rente auf der Grundlage einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit an, so ist ohne weiteres davon auszu gehen, dass die versicherte Person - abgesehen von der allfälligen Forderung eines früheren Rentenbeginns - keine Einwände dagegen erheben wird. Die Arbeitslosenkasse hat daher in solchen Konstellationen keinen Anlass, die Ren tenverfügung abzuwarten, weil sie von einer Rentenausrichtung spätestens für die Zeit ab im Vorbescheid angekündigtem Rentenbeginn ausgehen darf und mu ss (Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2014 vom 2 6. August 2014 E. 4.2 ) . 3.2
Unter diesen Umständen ist es auch nicht weiter von Belang , dass der be handelnde Dr. A.___
offenbar lediglich von einer 80%igen Arbeitsun fähigkeit der Beschwerdeführerin
ausgeht (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 3) . Zum einen hat die Arbeitslosenversicherung auf die Einschätzung der Erwerbsunfähigkeit der Invalidenversicherung abzustellen, da die Organe der Ersten eine entsprechende Kontrolle gar nicht vornehmen können (Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 111 zu Art. 15 Abs. 2 AVIG). Z um anderen könnte auf einen entsprechenden Einwand der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren gegen die Höhe des Invali di tätsgrades mangels Rechtsschutzinteresses gar nicht eingetreten werden, worauf sie zu Recht selbst hinweist ( Urk. 1. S. 3) .
Mithin gibt es keinen Grund, davon auszugehen, dass der Invaliditätsgrad im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren nicht auf 100 % belassen wird .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer