Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1984, meldete sich am 18. März 2020 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und gleichen tags zum Bezug von Arbeits losenentschädigung (vgl. Urk. 8/72 ).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) verneinte mit Verfügung en vom 17. Juni 2020 aufgrund seiner arbeitgeberähnliche Stellung (Urk. 11) und ungenügender Beitragszeit (Urk. 8/30-31)
die Anspruchsberechti gung . Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/22-23) wies sie mit Einsprache entscheid vom 4. August 2020 ab (Urk. 8/17-20). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2020 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte am 10. September 2020 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei ihm ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. März 2020, eventuell ab dem 23. April 2020 zuzuerkennen (Urk. 1 S. 2).
Die Kasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entschei dungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, so wie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsent schädi gung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/ bb ).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent schei dungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erfor derlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).
Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitar beitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhä rent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 25. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesge richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5 . Auflage, Zürich/Basel/
Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 1.2
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rah menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchs voraus set zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.3
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochten en Entscheid (Urk. 2) da von aus , ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung lasse sich erst ab 8. Mai 2020 prüfen, da der Beschwerdeführer am 7. Mai 2020 den sofortigen Rücktritt als Mitglied des Verwaltungsrates bei der Y.___ AG erklärt habe und die Löschung des Eintrags beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich beantragt worden sei (S. 2 f.). Die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit dau e re somit vom 8. Mai 2018 bis 7. Mai 2020. Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers sei per 30. April 2019 aufgelöst worden und die letzte Lohnzahlung sei bis zu diesem Tag erfolgt. Es fänden sich keine Beweise, dass das Arbeitsverhältnis bis Ende Mai 2019 gedauert habe. Damit habe der Beschwerdeführer während der massgebenden Rahmenfrist lediglich 11.84 Monate an beitragspflichtigen Beschäf tigungen ausgewiesen, womit keine genügende Beitragszeit vorliege (S. 3 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin hätte ihn auf seine Rechte und Pflichten, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen ,
a ufklären müssen (S. 4). Demnach hätte sie ihn auf die dro hende Anspruchsverwirkung infolge des Eintrags als Verwaltungsrats und die Gefahr der ungenügenden Beitragszeit infolge Verschiebung der Rahmenfrist für die Beitragszeit hinweisen und ihm raten müssen, noch vor dem 30. April 2020 aus dem Verwaltungsrat zurückzutreten (S.
5). Dies habe sie nicht ausreichend getan (S. 5 ff.), womit der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt worden sei, zumal er bei korrekter Information sofort aus dem Verwaltungsrat zurückgetreten wäre (S. 8). Da die Information schon am 18. März 2020 möglich gewesen wäre, sei sein Anspruch ab diesem Datum zu bejahen (S. 8 unten). Schliesslich gehe zwar aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass vereinbart worden sei, das Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2019 aufzulösen. In Tat und Wahrheit sei es aber noch einen Monat verlängert worden, damit er seine Ferien habe beziehen können. Dementsprechend habe die Arbeitgeberin ihm im Mai 2019 einen Mona ts lohn ausgerichtet, womit belegt sei, dass mit der Verlängerung des Arbeits ver hältnisses über den 30. April hinaus bis zum 31. Mai 2019 das Erfordernis der Beitragszeit erfüllt sei (S. 9). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits losen entschädigung. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer war vom 1. Juni 2006 bis 30. April 2019 als Arbeitnehmer bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 8/55; Urk. 8/70-71). V om
23. November 2011 bis 20. Mai 2020 war er zudem als Mitglied
des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister des Kantons Zürich einge tragen ( Urk. 8/54; vgl. Handelsregistereintrag), deren Löschung am 7. Mai 2020 beantragt worden war (Urk. 8/43).
3.2
Wie bereits dargelegt, haben Arbeitnehmer, welche in ihrer Eigenschaft als Ver waltungsrat die Entscheidungen des Arbeitgebers massgeblich beeinflussen können, keinen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung (vorstehend E. 1.1) . Der Leistungsausschluss, welcher der Verhütung von Missbräuchen dient, ist absolut zu verstehen, ohne dass die Möglichkeit besteht, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewä hren (BGE 113 V 74 = Pra 77 Nr. 70, bestätigt mit BGE 123 V 237 E. 7a; 122 V 272 E 3; 120 V 523 E. 1; ARV 1996/97 Nr. 10 S. 52 E. 2).
Nachdem der Rücktritt aus dem Verwaltungsrat erklärt und die Löschung aus dem Handelsregister am 7. Mai 2020 beantragt worden war (Urk. 8/43) , ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich frühestens ab dem 7. Mai 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen kann, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung der Beratungs- und Aufklä rungs pflicht in Form einer Aufklärung hinsichtlich der drohenden Anspruchsverwir kung infolge des Eintrags als Verwaltungsrat im Handelsregister und Hinweis auf die Gefahr der ungenügenden Beitragszeit infolge Verschiebung der Rahmenfrist geltend (Urk. 1 S. 4 ff. ) . 4.2
Gemäss Art. 2
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmung en des ATSG im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar .
Art. 27 Abs. 1 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versi che rungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Ver langen der interessierten Personen zu erfolgen hat, und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird
(vgl. auch Ausführungen der Beschwerdegegnerin; Urk. 7 S. 3 Ziff. 2) . Der Absatz
2 derselben Bestimmung beschlägt dagegen ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann von diesem im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflich ten verlangen (BGE 131 V 472 E. 4.1). Der Sinn und Zweck der Bestimmung liegt darin, der versicherten Person ein Verhalten zu ermöglichen, das zum Ein tritt einer Rechtsfolge führt, welche dem gesetzgeberischen Ziel des betreffenden Erlass es entspricht (BGE 131 V 472 E. 4.3). Es gehört zum Kern der Beratungs pflicht des Versicherungsträgers, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2018 vom 1
0. August 2018 E. 3.3). Im Zusammenhang mit der gestützt auf BGE 123 V 234 begründeten Recht sprechung für Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung hat die Beratungs pflicht einen besonderen Stellenwert. Die strenge Rechtsprechung wird dadurch gemildert, dass das zuständige Durchführungsorgan die arbeitslose Person in Nachachtung der Aufklärungs- und Beratungspflicht auf die weiterhin an dau ernde arbeitgeberähnliche Stellung und den dadurch bedrohten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufmerksam machen muss (Urteil des Bundesgericht s C 157/05 vom 28. Oktober 2005 E. 6.2; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2350 Rz
276). Solange aber der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit noch nicht erkennen kann, dass die Situation einer ver si cherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn auch noch keine Aufklärungs- und Ber atungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG (BGE 133 V 249, E. 7.2). 4.3
Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am 18. März 2020 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung gemeldet hat (Urk. 8/7 2). Erst nach Eingang des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung vom 8. April 2020 (Urk. 8/39-42) war die Beschwerdegegnerin im Rahmen des arbeits losenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren s in der Lage, zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum eine arbe itgeberähnliche Stel lung aufweisen könnte , da dieser im Antrag die Frage Nummer 28 nach der Zu gehörigkeit einem obersten betrieblic hen Entscheidungsgremium bejahte (Urk. 8/41). Diese Erkenntnis verpflichtete die Beschwerdegegnerin, den Beschwer deführer gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG
auf die weiterhin andauernde arbeitge berähnliche Stellung und den dadurch bedrohten Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung aufmerksam zu machen (vgl. vorstehend E. 4.2). 4.4
Dieser Pflicht ist die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. April 2020 (Urk. 8/52-53)
nachgekommen. In diesem Schreiben machte sie den Beschwerde führer auf die Auswirkungen dieses Handelsregistereintrags auf den Anspruch auf Arbeitslosenentsc hädigung aufmerksam , woraufhin der Beschwerdeführer am 7. Mai 2020 seinen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat erklärte (Urk. 8/38) und seine ehemalige Arbeitgeberin gleichentags die Löschung im Handelsregister be antragte (Urk. 8/43).
Schliesslich geht aus dem Eintrag vom
2. April 2020 im «Prozessorientierten Beratungsprotokoll» hervor, dass mit de m Beschwerdeführer das Merkblatt «Rechte & und Pflichten» besprochen und abgegeben wurde (Urk. 8/4-5). Damit ist die Beschwerdegegnerin ihrer Aufklärungs- und Bera tungs pflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG ausreichend und rechtzeitig nach ge kommen, dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Rah men seiner Anmeldung vom 18. März 2020 zusätzlich das elektronische Lernpro gra mm «Pflichtinformationen - online» durchgearbeitet und verstanden hat , in welchem unter anderem im Kapitel «Ihre Rechte: Was Sie erhalten» auch die Anspruchs voraussetzungen für den Taggeld-Bezug aufgeführt sind (Urk. 8/6 sowie Abruf auf der Website info-rav-zh.ch) . Folglich war der Beschwerdeführer genügend über s eine Rechte und Pflichten bei der Arbeitslosenversicherung infor miert und es wäre ihm bei Unklarheiten offen gestanden, bei der Beschwerde geg nerin nac h zufragen . Daran können auch die zwei Anmeldungsformular e und die darauf bezogen geltend gemachte Un wissenheit nichts ändern (Urk. 1 S. 9 Ziff. 47 ff.).
Ebenso vermögen d as Abstellen auf die Mitteilung vom 23. April
2020 (Urk. 8/52-53) und deren Auslegung und Deutungsversuche vor dem Hintergrund der übrigen Aufklärungen und Beratungen seitens der Beschwerdegegnerin (Bera tungsgespräch, online Lernprogramm) nicht zu überzeugen, womit der Vorwurf der Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht vorliegend unbegründet ist. 4.5
Dementsprechend bleibt es bei der mit Verfügung vom 17. Juni 2020 festge stellten zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Mai 2018 bis 7. Mai 2020 (Urk. 8/30-31), innerhalb welcher der Beschwerdeführer eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung ausweisen muss, um Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. 5. 5.1
Während der massgebenden Rahmenfrist weist der Beschwerdeführer gemäss Aufstellung der Beschwerdegegnerin 11.840 Monate an beitragspflichtigen Be schäftigungen aus (vgl. Urk. 7/31) .
Zu prüfen bleibt die Rüge des Beschwerdeführers, dass das Arbeitsverhältnis über den 30. April 2019 hinaus bis zum 31. Mai 2019 verlängert worden sei, damit er seine Ferien habe beziehen können , womit eine genügende Beitragszeit (12.840 Monate) vorliege n würde . 5.2
Den Akten lässt sich entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis gemäss Kündi gungs bestätigung vom 25. Januar 2019 (Urk. 8/71) per
30. April 2019 aufgelöst wurde. Dieses Datum lässt sich auch dem Antrag auf Arbeitslosentschädigung vom 8. April 2020 (Urk. 8/40 Ziff. 16 und Ziff. 18-19) und der Arbeitgeberbe scheini gung vom 8. April 2020 (Urk. 8/55 Ziff. 2 und 10) entnehmen.
Erst i m Rahmen des Beschwerdeverfahrens
reichte der Beschwerdeführer eine Lohnabrechnung vom 31. Mai 2019 ein, auf welcher die Y.___ AG die Auszahlung eines Monatslohnes für den Monat Mai 2019 im Betrag von b rutto Fr. 5'000.-- beziehungsweise nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von n etto Fr. 4'388.10 respektive unter Berücksichtigung von nicht näher ausge führten Akontozahlungen von Fr. 3'000.55 auswies (Urk. 3/5). Die Zahlungsan weisung auf das Konto des Beschwerdeführers erfolgte gemäss Vergütungsauftrag der Y.___ AG am 23. Mai 2019 (Urk. 3/6).
5.3
Damit lässt sich indes die Erfüllung der erforderlichen Beitragszeit nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sowie gestützt auf die Beweis maxime der
« Aussage der ersten Stunde » (vgl. vorstehend E. 1.3) nachträglich nicht belegen.
Einerseits lässt sich den übrigen Akten keine Lohnbuchung für den Monat Mai 2019 entnehmen. Weder finden sich auf dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) des Beschwerdeführers
(Urk. 8/8-9) noch dem eingereichten Lohnjournal der Y.___ AG (Urk. 8/59) die geltend gemachte Lohnzahlung, beziehungsweise die dort deklarierten Zahlungen entsprechen der Abrechnung per Ende April 2019. Auch gab die ehemalige Arbeitgeberin , ein Familien unter nehmen des Beschwerdeführers ,
auf der Arbeitgeberbescheinigung vom 8. April 2020 an, dass die Lohnzahlung bis zum 30. April 2019 erfolgt sei (Urk. 8/56 Ziff. 15). Eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb der Monat Mai 2019 nicht ordentlich verbucht worden sein sollte , brachte der Beschwerdeführer nicht vor .
Andererseits spricht auch das Verhalten des Beschwerdeführers gegen den nun
vorgebrachten Ferienbezug. De m Antrag auf Arbeitslosenentschädigung zufolge hielt sich der Beschwerdeführer vom 1. Mai bis
20. Januar 2020 in Südafrika und Botswana auf und absolvierte dort vom 1. Mai bis 22. Dezember 2019 die Aus bildung zum «Professional Field Guide» (Urk. 8/41 Ziff. 31; Urk. 8/42 Ziff. 32; Urk. 8/44 ). Der unter anderem von Eco Training angebotene und durchgeführte Professional African Field Guide Course in Südafrika dauert hingegen rund ein Jahr mit Startdaten jeweils Anfangs Januar bzw. Februar sowie in der zweiten Jahreshälfte (vgl. Website http://www.ecotraining.co.za/programs-courses/pro fes sio nal-guide/ ; abgerufen im November 2020) , womit der Beschwerdeführer die Weiterbildung bereits früher als angegeben
aufgenommen haben m usste. Dies geht auch aus seinem Profil auf dem sozialen Netzwerk LinkedIn (https://ch.linke din.com) hervor, in welchem er angibt, von Januar bis Dezember 2019 in Süd afrika den Field Guide-Kurs absolviert zu haben (Urk. 13) . Ebenso finden sich auf seiner persönlichen Website Blog-Einträge, in welchen er die Ankunft in Südafrika im Januar 2019 und die ersten Woche n seiner Ausbildung beschreibt .
Und schliesslich ver merkte die Sachbearbeiterin im «Prozessorientierten Beratungsprotokoll» mit Ein trag vom 2. April 2020 bei der Standortbestimmung, dass der Beschwerdeführer von Januar 2019 bis Januar 2020 in Südafrika gewesen sei (Urk. 8/4) .
5.4
Im Lichte dieser Umstände vermag der Beschwerdeführer die Erfüllung der not wendigen zwölfmonatigen Beitragszeit , mithin eine beitragspflichtige Beschäfti gung über den 30. April 2019 hinaus, nicht zu beweisen beziehungsweise sind seine hierzu eingereichten Beweismittel (Urk. 3/5-6) und Vorbringen nicht glaub würdig . 6.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner arbeitgeberähn lichen Stellung bis 7. Mai 2019 während der dadurch massgeben d en Rahmenfrist vom 8. Mai 2018 bis 7. Mai 2020 nicht eine zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, weshalb er die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt. Da auch sonst keine Gründe für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ersichtlich sind und solche überdies auch nicht geltend gemacht werden, hat der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1984, meldete sich am 18. März 2020 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und gleichen tags zum Bezug von Arbeits losenentschädigung (vgl. Urk. 8/72 ).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) verneinte mit Verfügung en vom 17. Juni 2020 aufgrund seiner arbeitgeberähnliche Stellung (Urk. 11) und ungenügender Beitragszeit (Urk. 8/30-31)
die Anspruchsberechti gung . Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/22-23) wies sie mit Einsprache entscheid vom 4. August 2020 ab (Urk. 8/17-20).
E. 1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entschei dungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, so wie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsent schädi gung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/ bb ).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent schei dungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erfor derlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).
Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitar beitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhä rent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 25. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesge richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung,
E. 1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rah menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchs voraus set zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
E. 1.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2020 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte am 10. September 2020 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei ihm ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. März 2020, eventuell ab dem 23. April 2020 zuzuerkennen (Urk. 1 S. 2).
Die Kasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochten en Entscheid (Urk. 2) da von aus , ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung lasse sich erst ab 8. Mai 2020 prüfen, da der Beschwerdeführer am 7. Mai 2020 den sofortigen Rücktritt als Mitglied des Verwaltungsrates bei der Y.___ AG erklärt habe und die Löschung des Eintrags beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich beantragt worden sei (S. 2 f.). Die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit dau e re somit vom 8. Mai 2018 bis 7. Mai 2020. Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers sei per 30. April 2019 aufgelöst worden und die letzte Lohnzahlung sei bis zu diesem Tag erfolgt. Es fänden sich keine Beweise, dass das Arbeitsverhältnis bis Ende Mai 2019 gedauert habe. Damit habe der Beschwerdeführer während der massgebenden Rahmenfrist lediglich 11.84 Monate an beitragspflichtigen Beschäf tigungen ausgewiesen, womit keine genügende Beitragszeit vorliege (S. 3 f.).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin hätte ihn auf seine Rechte und Pflichten, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen ,
a ufklären müssen (S. 4). Demnach hätte sie ihn auf die dro hende Anspruchsverwirkung infolge des Eintrags als Verwaltungsrats und die Gefahr der ungenügenden Beitragszeit infolge Verschiebung der Rahmenfrist für die Beitragszeit hinweisen und ihm raten müssen, noch vor dem 30. April 2020 aus dem Verwaltungsrat zurückzutreten (S.
5). Dies habe sie nicht ausreichend getan (S. 5 ff.), womit der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt worden sei, zumal er bei korrekter Information sofort aus dem Verwaltungsrat zurückgetreten wäre (S. 8). Da die Information schon am 18. März 2020 möglich gewesen wäre, sei sein Anspruch ab diesem Datum zu bejahen (S. 8 unten). Schliesslich gehe zwar aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass vereinbart worden sei, das Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2019 aufzulösen. In Tat und Wahrheit sei es aber noch einen Monat verlängert worden, damit er seine Ferien habe beziehen können. Dementsprechend habe die Arbeitgeberin ihm im Mai 2019 einen Mona ts lohn ausgerichtet, womit belegt sei, dass mit der Verlängerung des Arbeits ver hältnisses über den 30. April hinaus bis zum 31. Mai 2019 das Erfordernis der Beitragszeit erfüllt sei (S. 9).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits losen entschädigung. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer war vom 1. Juni 2006 bis 30. April 2019 als Arbeitnehmer bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 8/55; Urk. 8/70-71). V om
23. November 2011 bis 20. Mai 2020 war er zudem als Mitglied
des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister des Kantons Zürich einge tragen ( Urk. 8/54; vgl. Handelsregistereintrag), deren Löschung am 7. Mai 2020 beantragt worden war (Urk. 8/43).
3.2
Wie bereits dargelegt, haben Arbeitnehmer, welche in ihrer Eigenschaft als Ver waltungsrat die Entscheidungen des Arbeitgebers massgeblich beeinflussen können, keinen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung (vorstehend E. 1.1) . Der Leistungsausschluss, welcher der Verhütung von Missbräuchen dient, ist absolut zu verstehen, ohne dass die Möglichkeit besteht, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewä hren (BGE 113 V 74 = Pra 77 Nr. 70, bestätigt mit BGE 123 V 237 E. 7a; 122 V 272 E 3; 120 V 523 E. 1; ARV 1996/97 Nr. 10 S. 52 E. 2).
Nachdem der Rücktritt aus dem Verwaltungsrat erklärt und die Löschung aus dem Handelsregister am 7. Mai 2020 beantragt worden war (Urk. 8/43) , ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich frühestens ab dem 7. Mai 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen kann, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung der Beratungs- und Aufklä rungs pflicht in Form einer Aufklärung hinsichtlich der drohenden Anspruchsverwir kung infolge des Eintrags als Verwaltungsrat im Handelsregister und Hinweis auf die Gefahr der ungenügenden Beitragszeit infolge Verschiebung der Rahmenfrist geltend (Urk. 1 S. 4 ff. ) . 4.2
Gemäss Art. 2
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmung en des ATSG im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar .
Art. 27 Abs. 1 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versi che rungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Ver langen der interessierten Personen zu erfolgen hat, und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird
(vgl. auch Ausführungen der Beschwerdegegnerin; Urk. 7 S. 3 Ziff. 2) . Der Absatz
2 derselben Bestimmung beschlägt dagegen ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann von diesem im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflich ten verlangen (BGE 131 V 472 E. 4.1). Der Sinn und Zweck der Bestimmung liegt darin, der versicherten Person ein Verhalten zu ermöglichen, das zum Ein tritt einer Rechtsfolge führt, welche dem gesetzgeberischen Ziel des betreffenden Erlass es entspricht (BGE 131 V 472 E. 4.3). Es gehört zum Kern der Beratungs pflicht des Versicherungsträgers, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2018 vom 1
0. August 2018 E. 3.3). Im Zusammenhang mit der gestützt auf BGE 123 V 234 begründeten Recht sprechung für Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung hat die Beratungs pflicht einen besonderen Stellenwert. Die strenge Rechtsprechung wird dadurch gemildert, dass das zuständige Durchführungsorgan die arbeitslose Person in Nachachtung der Aufklärungs- und Beratungspflicht auf die weiterhin an dau ernde arbeitgeberähnliche Stellung und den dadurch bedrohten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufmerksam machen muss (Urteil des Bundesgericht s C 157/05 vom 28. Oktober 2005 E. 6.2; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2350 Rz
276). Solange aber der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit noch nicht erkennen kann, dass die Situation einer ver si cherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn auch noch keine Aufklärungs- und Ber atungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG (BGE 133 V 249, E. 7.2). 4.3
Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am 18. März 2020 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung gemeldet hat (Urk. 8/7 2). Erst nach Eingang des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung vom 8. April 2020 (Urk. 8/39-42) war die Beschwerdegegnerin im Rahmen des arbeits losenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren s in der Lage, zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum eine arbe itgeberähnliche Stel lung aufweisen könnte , da dieser im Antrag die Frage Nummer 28 nach der Zu gehörigkeit einem obersten betrieblic hen Entscheidungsgremium bejahte (Urk. 8/41). Diese Erkenntnis verpflichtete die Beschwerdegegnerin, den Beschwer deführer gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG
auf die weiterhin andauernde arbeitge berähnliche Stellung und den dadurch bedrohten Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung aufmerksam zu machen (vgl. vorstehend E. 4.2). 4.4
Dieser Pflicht ist die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. April 2020 (Urk. 8/52-53)
nachgekommen. In diesem Schreiben machte sie den Beschwerde führer auf die Auswirkungen dieses Handelsregistereintrags auf den Anspruch auf Arbeitslosenentsc hädigung aufmerksam , woraufhin der Beschwerdeführer am 7. Mai 2020 seinen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat erklärte (Urk. 8/38) und seine ehemalige Arbeitgeberin gleichentags die Löschung im Handelsregister be antragte (Urk. 8/43).
Schliesslich geht aus dem Eintrag vom
2. April 2020 im «Prozessorientierten Beratungsprotokoll» hervor, dass mit de m Beschwerdeführer das Merkblatt «Rechte & und Pflichten» besprochen und abgegeben wurde (Urk. 8/4-5). Damit ist die Beschwerdegegnerin ihrer Aufklärungs- und Bera tungs pflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG ausreichend und rechtzeitig nach ge kommen, dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Rah men seiner Anmeldung vom 18. März 2020 zusätzlich das elektronische Lernpro gra mm «Pflichtinformationen - online» durchgearbeitet und verstanden hat , in welchem unter anderem im Kapitel «Ihre Rechte: Was Sie erhalten» auch die Anspruchs voraussetzungen für den Taggeld-Bezug aufgeführt sind (Urk. 8/6 sowie Abruf auf der Website info-rav-zh.ch) . Folglich war der Beschwerdeführer genügend über s eine Rechte und Pflichten bei der Arbeitslosenversicherung infor miert und es wäre ihm bei Unklarheiten offen gestanden, bei der Beschwerde geg nerin nac h zufragen . Daran können auch die zwei Anmeldungsformular e und die darauf bezogen geltend gemachte Un wissenheit nichts ändern (Urk. 1 S. 9 Ziff. 47 ff.).
Ebenso vermögen d as Abstellen auf die Mitteilung vom 23. April
2020 (Urk. 8/52-53) und deren Auslegung und Deutungsversuche vor dem Hintergrund der übrigen Aufklärungen und Beratungen seitens der Beschwerdegegnerin (Bera tungsgespräch, online Lernprogramm) nicht zu überzeugen, womit der Vorwurf der Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht vorliegend unbegründet ist. 4.5
Dementsprechend bleibt es bei der mit Verfügung vom 17. Juni 2020 festge stellten zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Mai 2018 bis 7. Mai 2020 (Urk. 8/30-31), innerhalb welcher der Beschwerdeführer eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung ausweisen muss, um Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu erhalten.
E. 5 . Auflage, Zürich/Basel/
Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
E. 5.1 Während der massgebenden Rahmenfrist weist der Beschwerdeführer gemäss Aufstellung der Beschwerdegegnerin 11.840 Monate an beitragspflichtigen Be schäftigungen aus (vgl. Urk. 7/31) .
Zu prüfen bleibt die Rüge des Beschwerdeführers, dass das Arbeitsverhältnis über den 30. April 2019 hinaus bis zum 31. Mai 2019 verlängert worden sei, damit er seine Ferien habe beziehen können , womit eine genügende Beitragszeit (12.840 Monate) vorliege n würde .
E. 5.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis gemäss Kündi gungs bestätigung vom 25. Januar 2019 (Urk. 8/71) per
30. April 2019 aufgelöst wurde. Dieses Datum lässt sich auch dem Antrag auf Arbeitslosentschädigung vom 8. April 2020 (Urk. 8/40 Ziff. 16 und Ziff. 18-19) und der Arbeitgeberbe scheini gung vom 8. April 2020 (Urk. 8/55 Ziff. 2 und 10) entnehmen.
Erst i m Rahmen des Beschwerdeverfahrens
reichte der Beschwerdeführer eine Lohnabrechnung vom 31. Mai 2019 ein, auf welcher die Y.___ AG die Auszahlung eines Monatslohnes für den Monat Mai 2019 im Betrag von b rutto Fr. 5'000.-- beziehungsweise nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von n etto Fr. 4'388.10 respektive unter Berücksichtigung von nicht näher ausge führten Akontozahlungen von Fr. 3'000.55 auswies (Urk. 3/5). Die Zahlungsan weisung auf das Konto des Beschwerdeführers erfolgte gemäss Vergütungsauftrag der Y.___ AG am 23. Mai 2019 (Urk. 3/6).
E. 5.3 Damit lässt sich indes die Erfüllung der erforderlichen Beitragszeit nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sowie gestützt auf die Beweis maxime der
« Aussage der ersten Stunde » (vgl. vorstehend E. 1.3) nachträglich nicht belegen.
Einerseits lässt sich den übrigen Akten keine Lohnbuchung für den Monat Mai 2019 entnehmen. Weder finden sich auf dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) des Beschwerdeführers
(Urk. 8/8-9) noch dem eingereichten Lohnjournal der Y.___ AG (Urk. 8/59) die geltend gemachte Lohnzahlung, beziehungsweise die dort deklarierten Zahlungen entsprechen der Abrechnung per Ende April 2019. Auch gab die ehemalige Arbeitgeberin , ein Familien unter nehmen des Beschwerdeführers ,
auf der Arbeitgeberbescheinigung vom 8. April 2020 an, dass die Lohnzahlung bis zum 30. April 2019 erfolgt sei (Urk. 8/56 Ziff. 15). Eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb der Monat Mai 2019 nicht ordentlich verbucht worden sein sollte , brachte der Beschwerdeführer nicht vor .
Andererseits spricht auch das Verhalten des Beschwerdeführers gegen den nun
vorgebrachten Ferienbezug. De m Antrag auf Arbeitslosenentschädigung zufolge hielt sich der Beschwerdeführer vom 1. Mai bis
20. Januar 2020 in Südafrika und Botswana auf und absolvierte dort vom 1. Mai bis 22. Dezember 2019 die Aus bildung zum «Professional Field Guide» (Urk. 8/41 Ziff. 31; Urk. 8/42 Ziff. 32; Urk. 8/44 ). Der unter anderem von Eco Training angebotene und durchgeführte Professional African Field Guide Course in Südafrika dauert hingegen rund ein Jahr mit Startdaten jeweils Anfangs Januar bzw. Februar sowie in der zweiten Jahreshälfte (vgl. Website http://www.ecotraining.co.za/programs-courses/pro fes sio nal-guide/ ; abgerufen im November 2020) , womit der Beschwerdeführer die Weiterbildung bereits früher als angegeben
aufgenommen haben m usste. Dies geht auch aus seinem Profil auf dem sozialen Netzwerk LinkedIn (https://ch.linke din.com) hervor, in welchem er angibt, von Januar bis Dezember 2019 in Süd afrika den Field Guide-Kurs absolviert zu haben (Urk. 13) . Ebenso finden sich auf seiner persönlichen Website Blog-Einträge, in welchen er die Ankunft in Südafrika im Januar 2019 und die ersten Woche n seiner Ausbildung beschreibt .
Und schliesslich ver merkte die Sachbearbeiterin im «Prozessorientierten Beratungsprotokoll» mit Ein trag vom 2. April 2020 bei der Standortbestimmung, dass der Beschwerdeführer von Januar 2019 bis Januar 2020 in Südafrika gewesen sei (Urk. 8/4) .
E. 5.4 Im Lichte dieser Umstände vermag der Beschwerdeführer die Erfüllung der not wendigen zwölfmonatigen Beitragszeit , mithin eine beitragspflichtige Beschäfti gung über den 30. April 2019 hinaus, nicht zu beweisen beziehungsweise sind seine hierzu eingereichten Beweismittel (Urk. 3/5-6) und Vorbringen nicht glaub würdig .
E. 6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner arbeitgeberähn lichen Stellung bis 7. Mai 2019 während der dadurch massgeben d en Rahmenfrist vom 8. Mai 2018 bis 7. Mai 2020 nicht eine zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, weshalb er die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt. Da auch sonst keine Gründe für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ersichtlich sind und solche überdies auch nicht geltend gemacht werden, hat der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00234
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom
13. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf Sintzel Krapf Widmer Rechtsanwälte Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1984, meldete sich am 18. März 2020 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und gleichen tags zum Bezug von Arbeits losenentschädigung (vgl. Urk. 8/72 ).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) verneinte mit Verfügung en vom 17. Juni 2020 aufgrund seiner arbeitgeberähnliche Stellung (Urk. 11) und ungenügender Beitragszeit (Urk. 8/30-31)
die Anspruchsberechti gung . Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/22-23) wies sie mit Einsprache entscheid vom 4. August 2020 ab (Urk. 8/17-20). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2020 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte am 10. September 2020 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei ihm ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. März 2020, eventuell ab dem 23. April 2020 zuzuerkennen (Urk. 1 S. 2).
Die Kasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entschei dungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, so wie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsent schädi gung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/ bb ).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent schei dungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erfor derlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).
Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitar beitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhä rent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 25. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesge richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5 . Auflage, Zürich/Basel/
Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 1.2
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rah menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchs voraus set zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.3
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochten en Entscheid (Urk. 2) da von aus , ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung lasse sich erst ab 8. Mai 2020 prüfen, da der Beschwerdeführer am 7. Mai 2020 den sofortigen Rücktritt als Mitglied des Verwaltungsrates bei der Y.___ AG erklärt habe und die Löschung des Eintrags beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich beantragt worden sei (S. 2 f.). Die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit dau e re somit vom 8. Mai 2018 bis 7. Mai 2020. Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers sei per 30. April 2019 aufgelöst worden und die letzte Lohnzahlung sei bis zu diesem Tag erfolgt. Es fänden sich keine Beweise, dass das Arbeitsverhältnis bis Ende Mai 2019 gedauert habe. Damit habe der Beschwerdeführer während der massgebenden Rahmenfrist lediglich 11.84 Monate an beitragspflichtigen Beschäf tigungen ausgewiesen, womit keine genügende Beitragszeit vorliege (S. 3 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin hätte ihn auf seine Rechte und Pflichten, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen ,
a ufklären müssen (S. 4). Demnach hätte sie ihn auf die dro hende Anspruchsverwirkung infolge des Eintrags als Verwaltungsrats und die Gefahr der ungenügenden Beitragszeit infolge Verschiebung der Rahmenfrist für die Beitragszeit hinweisen und ihm raten müssen, noch vor dem 30. April 2020 aus dem Verwaltungsrat zurückzutreten (S.
5). Dies habe sie nicht ausreichend getan (S. 5 ff.), womit der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt worden sei, zumal er bei korrekter Information sofort aus dem Verwaltungsrat zurückgetreten wäre (S. 8). Da die Information schon am 18. März 2020 möglich gewesen wäre, sei sein Anspruch ab diesem Datum zu bejahen (S. 8 unten). Schliesslich gehe zwar aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass vereinbart worden sei, das Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2019 aufzulösen. In Tat und Wahrheit sei es aber noch einen Monat verlängert worden, damit er seine Ferien habe beziehen können. Dementsprechend habe die Arbeitgeberin ihm im Mai 2019 einen Mona ts lohn ausgerichtet, womit belegt sei, dass mit der Verlängerung des Arbeits ver hältnisses über den 30. April hinaus bis zum 31. Mai 2019 das Erfordernis der Beitragszeit erfüllt sei (S. 9). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits losen entschädigung. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer war vom 1. Juni 2006 bis 30. April 2019 als Arbeitnehmer bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 8/55; Urk. 8/70-71). V om
23. November 2011 bis 20. Mai 2020 war er zudem als Mitglied
des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister des Kantons Zürich einge tragen ( Urk. 8/54; vgl. Handelsregistereintrag), deren Löschung am 7. Mai 2020 beantragt worden war (Urk. 8/43).
3.2
Wie bereits dargelegt, haben Arbeitnehmer, welche in ihrer Eigenschaft als Ver waltungsrat die Entscheidungen des Arbeitgebers massgeblich beeinflussen können, keinen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung (vorstehend E. 1.1) . Der Leistungsausschluss, welcher der Verhütung von Missbräuchen dient, ist absolut zu verstehen, ohne dass die Möglichkeit besteht, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewä hren (BGE 113 V 74 = Pra 77 Nr. 70, bestätigt mit BGE 123 V 237 E. 7a; 122 V 272 E 3; 120 V 523 E. 1; ARV 1996/97 Nr. 10 S. 52 E. 2).
Nachdem der Rücktritt aus dem Verwaltungsrat erklärt und die Löschung aus dem Handelsregister am 7. Mai 2020 beantragt worden war (Urk. 8/43) , ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich frühestens ab dem 7. Mai 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen kann, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung der Beratungs- und Aufklä rungs pflicht in Form einer Aufklärung hinsichtlich der drohenden Anspruchsverwir kung infolge des Eintrags als Verwaltungsrat im Handelsregister und Hinweis auf die Gefahr der ungenügenden Beitragszeit infolge Verschiebung der Rahmenfrist geltend (Urk. 1 S. 4 ff. ) . 4.2
Gemäss Art. 2
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmung en des ATSG im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar .
Art. 27 Abs. 1 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versi che rungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Ver langen der interessierten Personen zu erfolgen hat, und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird
(vgl. auch Ausführungen der Beschwerdegegnerin; Urk. 7 S. 3 Ziff. 2) . Der Absatz
2 derselben Bestimmung beschlägt dagegen ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann von diesem im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflich ten verlangen (BGE 131 V 472 E. 4.1). Der Sinn und Zweck der Bestimmung liegt darin, der versicherten Person ein Verhalten zu ermöglichen, das zum Ein tritt einer Rechtsfolge führt, welche dem gesetzgeberischen Ziel des betreffenden Erlass es entspricht (BGE 131 V 472 E. 4.3). Es gehört zum Kern der Beratungs pflicht des Versicherungsträgers, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2018 vom 1
0. August 2018 E. 3.3). Im Zusammenhang mit der gestützt auf BGE 123 V 234 begründeten Recht sprechung für Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung hat die Beratungs pflicht einen besonderen Stellenwert. Die strenge Rechtsprechung wird dadurch gemildert, dass das zuständige Durchführungsorgan die arbeitslose Person in Nachachtung der Aufklärungs- und Beratungspflicht auf die weiterhin an dau ernde arbeitgeberähnliche Stellung und den dadurch bedrohten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufmerksam machen muss (Urteil des Bundesgericht s C 157/05 vom 28. Oktober 2005 E. 6.2; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2350 Rz
276). Solange aber der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit noch nicht erkennen kann, dass die Situation einer ver si cherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn auch noch keine Aufklärungs- und Ber atungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG (BGE 133 V 249, E. 7.2). 4.3
Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am 18. März 2020 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung gemeldet hat (Urk. 8/7 2). Erst nach Eingang des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung vom 8. April 2020 (Urk. 8/39-42) war die Beschwerdegegnerin im Rahmen des arbeits losenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren s in der Lage, zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum eine arbe itgeberähnliche Stel lung aufweisen könnte , da dieser im Antrag die Frage Nummer 28 nach der Zu gehörigkeit einem obersten betrieblic hen Entscheidungsgremium bejahte (Urk. 8/41). Diese Erkenntnis verpflichtete die Beschwerdegegnerin, den Beschwer deführer gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG
auf die weiterhin andauernde arbeitge berähnliche Stellung und den dadurch bedrohten Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung aufmerksam zu machen (vgl. vorstehend E. 4.2). 4.4
Dieser Pflicht ist die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. April 2020 (Urk. 8/52-53)
nachgekommen. In diesem Schreiben machte sie den Beschwerde führer auf die Auswirkungen dieses Handelsregistereintrags auf den Anspruch auf Arbeitslosenentsc hädigung aufmerksam , woraufhin der Beschwerdeführer am 7. Mai 2020 seinen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat erklärte (Urk. 8/38) und seine ehemalige Arbeitgeberin gleichentags die Löschung im Handelsregister be antragte (Urk. 8/43).
Schliesslich geht aus dem Eintrag vom
2. April 2020 im «Prozessorientierten Beratungsprotokoll» hervor, dass mit de m Beschwerdeführer das Merkblatt «Rechte & und Pflichten» besprochen und abgegeben wurde (Urk. 8/4-5). Damit ist die Beschwerdegegnerin ihrer Aufklärungs- und Bera tungs pflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG ausreichend und rechtzeitig nach ge kommen, dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Rah men seiner Anmeldung vom 18. März 2020 zusätzlich das elektronische Lernpro gra mm «Pflichtinformationen - online» durchgearbeitet und verstanden hat , in welchem unter anderem im Kapitel «Ihre Rechte: Was Sie erhalten» auch die Anspruchs voraussetzungen für den Taggeld-Bezug aufgeführt sind (Urk. 8/6 sowie Abruf auf der Website info-rav-zh.ch) . Folglich war der Beschwerdeführer genügend über s eine Rechte und Pflichten bei der Arbeitslosenversicherung infor miert und es wäre ihm bei Unklarheiten offen gestanden, bei der Beschwerde geg nerin nac h zufragen . Daran können auch die zwei Anmeldungsformular e und die darauf bezogen geltend gemachte Un wissenheit nichts ändern (Urk. 1 S. 9 Ziff. 47 ff.).
Ebenso vermögen d as Abstellen auf die Mitteilung vom 23. April
2020 (Urk. 8/52-53) und deren Auslegung und Deutungsversuche vor dem Hintergrund der übrigen Aufklärungen und Beratungen seitens der Beschwerdegegnerin (Bera tungsgespräch, online Lernprogramm) nicht zu überzeugen, womit der Vorwurf der Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht vorliegend unbegründet ist. 4.5
Dementsprechend bleibt es bei der mit Verfügung vom 17. Juni 2020 festge stellten zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Mai 2018 bis 7. Mai 2020 (Urk. 8/30-31), innerhalb welcher der Beschwerdeführer eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung ausweisen muss, um Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. 5. 5.1
Während der massgebenden Rahmenfrist weist der Beschwerdeführer gemäss Aufstellung der Beschwerdegegnerin 11.840 Monate an beitragspflichtigen Be schäftigungen aus (vgl. Urk. 7/31) .
Zu prüfen bleibt die Rüge des Beschwerdeführers, dass das Arbeitsverhältnis über den 30. April 2019 hinaus bis zum 31. Mai 2019 verlängert worden sei, damit er seine Ferien habe beziehen können , womit eine genügende Beitragszeit (12.840 Monate) vorliege n würde . 5.2
Den Akten lässt sich entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis gemäss Kündi gungs bestätigung vom 25. Januar 2019 (Urk. 8/71) per
30. April 2019 aufgelöst wurde. Dieses Datum lässt sich auch dem Antrag auf Arbeitslosentschädigung vom 8. April 2020 (Urk. 8/40 Ziff. 16 und Ziff. 18-19) und der Arbeitgeberbe scheini gung vom 8. April 2020 (Urk. 8/55 Ziff. 2 und 10) entnehmen.
Erst i m Rahmen des Beschwerdeverfahrens
reichte der Beschwerdeführer eine Lohnabrechnung vom 31. Mai 2019 ein, auf welcher die Y.___ AG die Auszahlung eines Monatslohnes für den Monat Mai 2019 im Betrag von b rutto Fr. 5'000.-- beziehungsweise nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von n etto Fr. 4'388.10 respektive unter Berücksichtigung von nicht näher ausge führten Akontozahlungen von Fr. 3'000.55 auswies (Urk. 3/5). Die Zahlungsan weisung auf das Konto des Beschwerdeführers erfolgte gemäss Vergütungsauftrag der Y.___ AG am 23. Mai 2019 (Urk. 3/6).
5.3
Damit lässt sich indes die Erfüllung der erforderlichen Beitragszeit nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sowie gestützt auf die Beweis maxime der
« Aussage der ersten Stunde » (vgl. vorstehend E. 1.3) nachträglich nicht belegen.
Einerseits lässt sich den übrigen Akten keine Lohnbuchung für den Monat Mai 2019 entnehmen. Weder finden sich auf dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) des Beschwerdeführers
(Urk. 8/8-9) noch dem eingereichten Lohnjournal der Y.___ AG (Urk. 8/59) die geltend gemachte Lohnzahlung, beziehungsweise die dort deklarierten Zahlungen entsprechen der Abrechnung per Ende April 2019. Auch gab die ehemalige Arbeitgeberin , ein Familien unter nehmen des Beschwerdeführers ,
auf der Arbeitgeberbescheinigung vom 8. April 2020 an, dass die Lohnzahlung bis zum 30. April 2019 erfolgt sei (Urk. 8/56 Ziff. 15). Eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb der Monat Mai 2019 nicht ordentlich verbucht worden sein sollte , brachte der Beschwerdeführer nicht vor .
Andererseits spricht auch das Verhalten des Beschwerdeführers gegen den nun
vorgebrachten Ferienbezug. De m Antrag auf Arbeitslosenentschädigung zufolge hielt sich der Beschwerdeführer vom 1. Mai bis
20. Januar 2020 in Südafrika und Botswana auf und absolvierte dort vom 1. Mai bis 22. Dezember 2019 die Aus bildung zum «Professional Field Guide» (Urk. 8/41 Ziff. 31; Urk. 8/42 Ziff. 32; Urk. 8/44 ). Der unter anderem von Eco Training angebotene und durchgeführte Professional African Field Guide Course in Südafrika dauert hingegen rund ein Jahr mit Startdaten jeweils Anfangs Januar bzw. Februar sowie in der zweiten Jahreshälfte (vgl. Website http://www.ecotraining.co.za/programs-courses/pro fes sio nal-guide/ ; abgerufen im November 2020) , womit der Beschwerdeführer die Weiterbildung bereits früher als angegeben
aufgenommen haben m usste. Dies geht auch aus seinem Profil auf dem sozialen Netzwerk LinkedIn (https://ch.linke din.com) hervor, in welchem er angibt, von Januar bis Dezember 2019 in Süd afrika den Field Guide-Kurs absolviert zu haben (Urk. 13) . Ebenso finden sich auf seiner persönlichen Website Blog-Einträge, in welchen er die Ankunft in Südafrika im Januar 2019 und die ersten Woche n seiner Ausbildung beschreibt .
Und schliesslich ver merkte die Sachbearbeiterin im «Prozessorientierten Beratungsprotokoll» mit Ein trag vom 2. April 2020 bei der Standortbestimmung, dass der Beschwerdeführer von Januar 2019 bis Januar 2020 in Südafrika gewesen sei (Urk. 8/4) .
5.4
Im Lichte dieser Umstände vermag der Beschwerdeführer die Erfüllung der not wendigen zwölfmonatigen Beitragszeit , mithin eine beitragspflichtige Beschäfti gung über den 30. April 2019 hinaus, nicht zu beweisen beziehungsweise sind seine hierzu eingereichten Beweismittel (Urk. 3/5-6) und Vorbringen nicht glaub würdig . 6.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner arbeitgeberähn lichen Stellung bis 7. Mai 2019 während der dadurch massgeben d en Rahmenfrist vom 8. Mai 2018 bis 7. Mai 2020 nicht eine zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, weshalb er die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt. Da auch sonst keine Gründe für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ersichtlich sind und solche überdies auch nicht geltend gemacht werden, hat der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler