Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1974, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom
13. Mai bis zum
9. August 2019 als Montagemitarbeiterin bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/184-185 Ziff. 2 und 3 . Am 9 . August 2019 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeits vermittlung an (Anmeldebestätigung, Urk. 6/245) und beantragte am
30. August 2019 Arbeitslosenentschädigung ab dem
12. August 2019 (Urk. 6/163-166 Ziff.
2).
Da die Höhe des Einkommens der von der Versicherten am 25. September sowie am
25. November 2019 aufgenommenen (Zwischen-)Verdiensttätigkeit en (vgl. Arbeits- und Einsatzverträge, Urk. 6/150 und Urk. 6/140) die ihr maximal zu stehende Arbeitslosenentschädigung überschritt, verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich für die Zeit ab dem 25. September und 25. November 2019 einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlen dem Verdienstausfall (Verfügungen vom 11. Dezember 2019 und vom 6. Februar 2020, Urk. 6/133-135 und Urk. 6/114-115).
Auf die gegen die Verfügung vom 6.
Februar 2020 (Urk. 6/114-115) erhobene Einsprache vom 8.
Juni
2020 (Urk.
6/43) trat die Arbeitslosenkasse aufgrund verspäteter Einsprache mit Ent scheid vom 11. Juni 2020 nicht ein (Urk. 6/40-42). Auf die in der Folge erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mangels klarem Rechtsbegehren und hin reichender sachbezogener Begründung mit soweit ersichtlich unangefochten in Rechtskraft erwachsenem
Beschluss vom 25.
September
2020 (Verfahren Nr.
AL.2020.00183) ebenfalls nicht ein.
Mit weiterer Verfügung vom 8. Juni 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse auch für die Zeit ab
9. März 2020 für die Dauer des Arbeitsverhältnisses einen An spruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels eines anrechenbaren Verdienst aus falles (Urk. 6/66-68).
Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 6. Juli 2020 (Urk. 6/ 32) hiess die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 4.
August 2020 gut und anerkannte einen Verdienstausfall für die Zeit ab 9. März 2020 (Urk. 6/10-14). 1.2
Mit Verfügung vom
1. Juli 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse schliesslich einen Anspruch der Versicherten auf fünf aufeinander folgende
kontrollfreie Bezugs tage
(«Ferien») und somit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vo m 17. bis zum 21. Februar 2020 (Urk. 6/34-37) . Die dagegen von der Ver sicherten am
24. Juli 2020 erhobene Einsprache (Urk. 6/20) wies die Arbeits losen kass e mit Entscheid vom 4. August 20 20 ab (Urk. 6/15-19 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am
29. August 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr das ihr zustehende Arbeitslosentaggeld zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
10. September 2020 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 11.
September
2020
zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Diese liess sich am 9. November 2020 nochmals vernehmen (Urk. 9) und reichte verschiedene Entscheide der Beschwerdegegnerin nach (Urk. 10/1-4). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung). 1.2
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllt, das heisst, wer insbe sondere ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften befolgt (lit. a und b sowie f und g). 1.3
Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selb stän diger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb der Kontrollperiode erzielt (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Ver dienst (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
Nimmt eine versicherte Person eine finanziell zumutbare und mindestens eine ganze Kontrollperiode dauernde Arbeit auf, so gilt die Arbeitslosigkeit als beendet und der aus diesem Arbeitsverhältnis resultierende Verdienst darf nicht als Zwi sc henverdienst angerechnet werden (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft, Januar 2013, Rz. C139; vgl. auch Art. 24 Abs. 5 AVIG). 1.4
Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat d ie versicherte Person Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die sie
frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss sie
nicht ver mittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV, siehe auch AVIG Praxis ALE, Rz. B36 4).
Als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit zählen Tage, an denen der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 27 Abs. 2 AVIV). 1. 5
Als Tage kontrollierter Arbeitsfähigkeit gelten (AVIG -Praxis ALE Rz. B 365): - Tage, für die eine versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt - a llgemeine und besondere Wartetage - Einstelltage - Tage, an denen die versicherte Person eine Zwischenverdiensttätigkeit mit Kompensations- oder Differenzzahlungen ausübt - Tage der Kontrollerleichterung - Tage, an denen die versicherte Person an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnimmt - Tage, an welchen Taggelder bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28 AVIG ausgerichtet wurden - kontrollfreie Tage
Ein Vorbezug von noch nicht erworbenen kontrollfreien Tagen ist unzulässig (AVIG -Praxis ALE Rz. B370). 1. 6
Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine un rich tige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Um ständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sons tigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin vom 17. bis 21. Februar 2020 Ferien bezogen und dies e im Formular «Angaben der versicherten Person» aufgeführt habe. Zum Zeitpunkt des Ferienbezugs habe jedoch noch kein Anspruch auf kontrollfreie Tage bestanden, weil sie noch nicht 60 Tage kontrolliert arbeitslos gewesen sei. Das Vorliegen einer Falschauskunft und/oder einer Unterlassung von Seiten der Arbeitslosen kasse sei zu verneinen. Es wäre an der Beschwerdeführer i n gewesen, sich bei Unklarheiten in Eigenverantwortung mit einer schriftlichen Rückfrage bei der Arbeitslosenkasse über eine derartige Auskunft zu vergewissern. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin vor Antritt ihrer Ferien darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 25. September res pektive 25. November 2019 verneint worden war. Sie könne sich somit nicht auf den gelten gemachten öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz berufen. Gestützt auf die Rechtslage habe die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihres Ferien bezugs keinen Anspruch auf kontrollfreie Tage gehabt, weshalb ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für diesen Zeitraum zu verneinen sei (Urk. 2 S. 3 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend,
sie habe das von der Arbeitslosenkasse V erlangt e gemacht. Sie habe ihre Beraterin Frau Z.___ ge fragt, habe das Formular ausgefüllt und habe die Arbeitslosenkasse angerufen und wegen de r Ferien gefragt. Leider habe sie den Namen des Mitarbeiter s nicht aufgeschrieben und das Gespräch nicht aufgenommen. Sie habe nur den Beweis, dass sie angerufen habe, wie auf der Anruferliste zu sehen sei. Sie wisse nicht, w ie sie alles hätte wissen sollen, was in der Verfügung und im Einsprache ent scheid stehe (Urk. 1). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 17 . bis zum
21. Februar 2020 Anspruch auf Arbeitslosenschädigung hat. 3. 3.1
Mit Verfügungen vom 11. Dezember 2019 und vom 6. Februar 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 25. September 2019 bis 31. Januar 2020 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung und eine kontrollierte Arbeitslosigkeit, da die Höhe der von der Beschwerdeführerin erziel te n (Zwischen-)Verdiensteinkommen die ihr maximal zustehende Arbeits losen ent schädigung überschritt und sie dadurch keinen anrechenbaren Verdienst- res pektive Arbeitsausfall
erlitt (Urk. 6/133-135 und Urk. 6/114-115). Die Be schwer deführerin erfüllte die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AVIG in dieser Zeit nicht, sodass die in diesem Zeitraum liegenden Tage nicht als Tage kontrollierter Arbeits losigkeit zähl t en (vgl. vorstehend E. 1. 2 - 5).
Im Zeitpunkt des Ferienbeginns am 17. Februar 2020 verfügte die Beschwerde führerin unbestrittenermassen über 42 kontrollierte Tage seit Beginn der Rah menfrist für den Leistungsbezug am 12. August 2019 (15 Tage im August 2019, 17 Tage im September 2019 und 10 Tage im Februar 2020, vgl. Urk. 6 /34 -39).
Nach Art. 27 Abs. 1 AVIV hat eine versicherte Person erst nach 60 Tagen kon trollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf (bezahlte) kontrollfreie Tage. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Urk. 2 S.
3
f.), hatte die Beschwerdeführerin am 17.
Februar 2020 somit noch kein e kon trollfreien Tage erworben. 3.2
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aus dem Hinweis, wie sie das alles hätte wissen sollen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, da niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann
(BGE 124 V 215 E. 2b / aa) . Die Beschwerdeführerin wurde in den Verfügungen vom
11. Dezember 2019 und vom 6. Februar 2020 bereits vor Antritt ihrer Ferien
darauf aufmerksam gemacht, dass
kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung be steht,
solange die
(Zwischen -)V erdiensttätigkeit in demselben Umfang fortdauert und sofern die Beschwerdeführerin weiterhin angemeldet bleibt und die Kontroll vorschriften erfüllt, der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Beendigung der (Zwischen -)V erdiensttätigkeit automatisch neu geprüft wird (Urk. 6/133-135 und Urk. 6/114-115) .
Dass die Beschwerdeführerin
in diese m Zeit raum
weiterhin das Formular « Angaben der versicherten Person »
ein reicht e (Urk. 6/146-147,
Urk.
6/152-153, Urk. 6/143-143, Urk. 6/138-139, Urk. 6/126-127, Urk. 6/121-122), ändert nichts daran, dass sie in dieser Zeit keinen Anspruch auf Arbeits losen entschädigung beziehungsweise auf Kompensations- oder Differenzzahlungen hatte, so dass sie keine Tage kontrollierter Arbeitsfähigkeit im Sinne der Verord nung (vorstehend E. 1.4-5) generierte.
Das Formular und die Angaben der Be schwerdeführerin dienten der Arbeitslosenkasse zusammen mit den von den Arbeitgebern eingereichten
(Zwischen-) Verdienstbescheinigungen (Urk. 6/148, Urk. 6/ 144-145, Urk. 6/136-137, Urk. 6/129-130, Urk. 6/117-120, Urk. 6/112-113) dazu, den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin (fortlaufend und solange sie angemeldet blieb)
zu prüfen . Die Beschwerdeführerin hätte sich, nachdem sie die über die Firmen
A.___ AG und B.___ AG vermittelten Vollzeit-Arbeitsstellen antrat, auch ohne Weiteres v om RAV abmelden können. Weder musste die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten in dieser Zeit persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen oder zu Beratungs
- und Kontrollgesprächen erscheinen, noch erhielt sie
- soweit ersichtlich - in dieser Zeit
Taggelda b rech nung en der Arbeitslosenkasse. Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerde füh rerin, welche n icht das erste Ma l beim RAV angemeldet ist (vgl. Urk. 6/195-198 Ziff. 1, vgl. auch
das Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Oktober 2019 im Verfahren AL.2018.00267),
erkennen können und müssen, dass sie noch k eine 60
Tage kontrollierte Arbeitslosigkeit hinter sich und damit auch (noch) keinen Anspruch auf kontrollfreie Ferientage hatte.
Weiter kann die Beschwerdeführerin a us de n Tatsachen, dass die zuständige RAV-Bera ter in von den Ferien gewusst und dass sie bei der Arbeitslosenkasse telefonisch nachgefragt haben soll (Urk. 1, vgl. auch Urk. 6/59 unten), etwas zu ihren Gunsten ableiten.
Weder ist aus den vorliegenden Verfahrensakten noch aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (Verbindungs nachweis über eine Telefonverbindung vom 13 . Januar 2020, Urk. 3/2; und undatiertes Formular « M eldepflichtige Sachverhalte », Urk. 3/3) ersichtlich, dass sie bezüglich des Anspruchs auf kontrollfreie Ferientage eine konkrete auf ihre Sach lage bezogene Anfrage gestellt und auch eine konkrete
darauf gerichtete verbind liche Antwort respektive Erlaubnis zum Bezug von kontrollfreien Tagen erhalten hat. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht dargetan, dass sie solches auf ande rem Wege belegen könnte. Aufgrund der
E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin
ist vielmehr anzunehmen, dass die Beschwerdeführer in
um eine allgemeine Auskunft respektive Bestätigung dafür ersucht hat, ob man - wie sie gelesen habe - 5 Tage Ferien beziehen könne, wenn man 3 Monate beim RAV gemeldet sei (vgl. Urk. 6/59 unten) . Ohne konkrete Zusicherung bezog sie schliesslich ihre Ferien (Urk. 6/103-104) .
Angesichts der vielfältigen
und sich immer wieder um die gleiche Sachlage drehende n Korres pondenz zwischen Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin
ist zudem nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin die nicht weiter belegten Aussage
möglicherweise falsch verstanden hat (vgl. Urk. 6/56-60, siehe auch Urk. 3/4+5).
Eine vom Gesetz abweichende Behandlung und damit einen Anspruch der Be schwerdeführerin auf kontrollfreie Tage vom 17. bis 21. Februar 2020 ergibt sich nach dem Gesagten
auch nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrauens schutz (vgl. vorstehend E. 1.6). 3.3
Es ist nach dem Gesagten
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 17.
Februar 2020 noch keinen Anspruch auf kontrollfreie Tage hatte und die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
für die Zeit vom
17. bis 21. Februar 2020 zu Recht verneinte .
Damit erweist sich der Einspra che ent scheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Soweit die Beschwerdeführer in schliesslich mit Eingabe vom 9. November 2020 (Urk. 9) die Überprüfung weiterer Entscheide verlangt (vgl. Urk. 10 /1-4), ist fest zuhalten, dass diese
nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1) und somit nicht in diesem Verfahren zu beurteilen sind. Weiter ist zu bemerken, dass die Verfügung Nr. 5400045219 vom 6. Februar 2020 (Urk. 10/4) sowie der Einspracheentscheid Nr.
554 vom 11. Juni 2020 (Urk. 10/3) bereits Gegenstand des Beschlusses des hiesigen Gerichts vom 25. September 2020 im
Verfahren Nr. AL.2020.00183 waren . Gleiches gilt für «die Überprüfung des Falls von April 2018», welcher mit Urteil vom 8. Oktober 2019 im Verfahren Nr. AL.2018.00267 abschliessend beur teilt wurde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrP. Sager
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung).
E. 1.2 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllt, das heisst, wer insbe sondere ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften befolgt (lit. a und b sowie f und g).
E. 1.3 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selb stän diger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb der Kontrollperiode erzielt (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Ver dienst (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
Nimmt eine versicherte Person eine finanziell zumutbare und mindestens eine ganze Kontrollperiode dauernde Arbeit auf, so gilt die Arbeitslosigkeit als beendet und der aus diesem Arbeitsverhältnis resultierende Verdienst darf nicht als Zwi sc henverdienst angerechnet werden (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft, Januar 2013, Rz. C139; vgl. auch Art. 24 Abs. 5 AVIG).
E. 1.4 Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat d ie versicherte Person Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die sie
frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss sie
nicht ver mittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV, siehe auch AVIG Praxis ALE, Rz. B36 4).
Als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit zählen Tage, an denen der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 27 Abs. 2 AVIV). 1. 5
Als Tage kontrollierter Arbeitsfähigkeit gelten (AVIG -Praxis ALE Rz. B 365): - Tage, für die eine versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt - a llgemeine und besondere Wartetage - Einstelltage - Tage, an denen die versicherte Person eine Zwischenverdiensttätigkeit mit Kompensations- oder Differenzzahlungen ausübt - Tage der Kontrollerleichterung - Tage, an denen die versicherte Person an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnimmt - Tage, an welchen Taggelder bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28 AVIG ausgerichtet wurden - kontrollfreie Tage
Ein Vorbezug von noch nicht erworbenen kontrollfreien Tagen ist unzulässig (AVIG -Praxis ALE Rz. B370). 1. 6
Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine un rich tige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Um ständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sons tigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5). 2.
E. 2 ).
Da die Höhe des Einkommens der von der Versicherten am 25. September sowie am
25. November 2019 aufgenommenen (Zwischen-)Verdiensttätigkeit en (vgl. Arbeits- und Einsatzverträge, Urk. 6/150 und Urk. 6/140) die ihr maximal zu stehende Arbeitslosenentschädigung überschritt, verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich für die Zeit ab dem 25. September und 25. November 2019 einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlen dem Verdienstausfall (Verfügungen vom 11. Dezember 2019 und vom 6. Februar 2020, Urk. 6/133-135 und Urk. 6/114-115).
Auf die gegen die Verfügung vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin vom 17. bis 21. Februar 2020 Ferien bezogen und dies e im Formular «Angaben der versicherten Person» aufgeführt habe. Zum Zeitpunkt des Ferienbezugs habe jedoch noch kein Anspruch auf kontrollfreie Tage bestanden, weil sie noch nicht 60 Tage kontrolliert arbeitslos gewesen sei. Das Vorliegen einer Falschauskunft und/oder einer Unterlassung von Seiten der Arbeitslosen kasse sei zu verneinen. Es wäre an der Beschwerdeführer i n gewesen, sich bei Unklarheiten in Eigenverantwortung mit einer schriftlichen Rückfrage bei der Arbeitslosenkasse über eine derartige Auskunft zu vergewissern. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin vor Antritt ihrer Ferien darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 25. September res pektive 25. November 2019 verneint worden war. Sie könne sich somit nicht auf den gelten gemachten öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz berufen. Gestützt auf die Rechtslage habe die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihres Ferien bezugs keinen Anspruch auf kontrollfreie Tage gehabt, weshalb ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für diesen Zeitraum zu verneinen sei (Urk. 2 S. 3 f.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend,
sie habe das von der Arbeitslosenkasse V erlangt e gemacht. Sie habe ihre Beraterin Frau Z.___ ge fragt, habe das Formular ausgefüllt und habe die Arbeitslosenkasse angerufen und wegen de r Ferien gefragt. Leider habe sie den Namen des Mitarbeiter s nicht aufgeschrieben und das Gespräch nicht aufgenommen. Sie habe nur den Beweis, dass sie angerufen habe, wie auf der Anruferliste zu sehen sei. Sie wisse nicht, w ie sie alles hätte wissen sollen, was in der Verfügung und im Einsprache ent scheid stehe (Urk. 1).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 17 . bis zum
21. Februar 2020 Anspruch auf Arbeitslosenschädigung hat. 3. 3.1
Mit Verfügungen vom 11. Dezember 2019 und vom 6. Februar 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 25. September 2019 bis 31. Januar 2020 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung und eine kontrollierte Arbeitslosigkeit, da die Höhe der von der Beschwerdeführerin erziel te n (Zwischen-)Verdiensteinkommen die ihr maximal zustehende Arbeits losen ent schädigung überschritt und sie dadurch keinen anrechenbaren Verdienst- res pektive Arbeitsausfall
erlitt (Urk. 6/133-135 und Urk. 6/114-115). Die Be schwer deführerin erfüllte die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AVIG in dieser Zeit nicht, sodass die in diesem Zeitraum liegenden Tage nicht als Tage kontrollierter Arbeits losigkeit zähl t en (vgl. vorstehend E. 1. 2 - 5).
Im Zeitpunkt des Ferienbeginns am 17. Februar 2020 verfügte die Beschwerde führerin unbestrittenermassen über 42 kontrollierte Tage seit Beginn der Rah menfrist für den Leistungsbezug am 12. August 2019 (15 Tage im August 2019, 17 Tage im September 2019 und 10 Tage im Februar 2020, vgl. Urk. 6 /34 -39).
Nach Art. 27 Abs. 1 AVIV hat eine versicherte Person erst nach 60 Tagen kon trollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf (bezahlte) kontrollfreie Tage. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Urk. 2 S.
3
f.), hatte die Beschwerdeführerin am 17.
Februar 2020 somit noch kein e kon trollfreien Tage erworben. 3.2
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aus dem Hinweis, wie sie das alles hätte wissen sollen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, da niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann
(BGE 124 V 215 E. 2b / aa) . Die Beschwerdeführerin wurde in den Verfügungen vom
E. 6 Februar 2020 (Urk. 6/114-115) erhobene Einsprache vom 8.
Juni
2020 (Urk.
6/43) trat die Arbeitslosenkasse aufgrund verspäteter Einsprache mit Ent scheid vom 11. Juni 2020 nicht ein (Urk. 6/40-42). Auf die in der Folge erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mangels klarem Rechtsbegehren und hin reichender sachbezogener Begründung mit soweit ersichtlich unangefochten in Rechtskraft erwachsenem
Beschluss vom 25.
September
2020 (Verfahren Nr.
AL.2020.00183) ebenfalls nicht ein.
Mit weiterer Verfügung vom 8. Juni 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse auch für die Zeit ab
E. 9 März 2020 für die Dauer des Arbeitsverhältnisses einen An spruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels eines anrechenbaren Verdienst aus falles (Urk. 6/66-68).
Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 6. Juli 2020 (Urk. 6/ 32) hiess die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 4.
August 2020 gut und anerkannte einen Verdienstausfall für die Zeit ab 9. März 2020 (Urk. 6/10-14).
E. 10 September 2020 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am
E. 11 Dezember 2019 und vom 6. Februar 2020 bereits vor Antritt ihrer Ferien
darauf aufmerksam gemacht, dass
kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung be steht,
solange die
(Zwischen -)V erdiensttätigkeit in demselben Umfang fortdauert und sofern die Beschwerdeführerin weiterhin angemeldet bleibt und die Kontroll vorschriften erfüllt, der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Beendigung der (Zwischen -)V erdiensttätigkeit automatisch neu geprüft wird (Urk. 6/133-135 und Urk. 6/114-115) .
Dass die Beschwerdeführerin
in diese m Zeit raum
weiterhin das Formular « Angaben der versicherten Person »
ein reicht e (Urk. 6/146-147,
Urk.
6/152-153, Urk. 6/143-143, Urk. 6/138-139, Urk. 6/126-127, Urk. 6/121-122), ändert nichts daran, dass sie in dieser Zeit keinen Anspruch auf Arbeits losen entschädigung beziehungsweise auf Kompensations- oder Differenzzahlungen hatte, so dass sie keine Tage kontrollierter Arbeitsfähigkeit im Sinne der Verord nung (vorstehend E. 1.4-5) generierte.
Das Formular und die Angaben der Be schwerdeführerin dienten der Arbeitslosenkasse zusammen mit den von den Arbeitgebern eingereichten
(Zwischen-) Verdienstbescheinigungen (Urk. 6/148, Urk. 6/ 144-145, Urk. 6/136-137, Urk. 6/129-130, Urk. 6/117-120, Urk. 6/112-113) dazu, den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin (fortlaufend und solange sie angemeldet blieb)
zu prüfen . Die Beschwerdeführerin hätte sich, nachdem sie die über die Firmen
A.___ AG und B.___ AG vermittelten Vollzeit-Arbeitsstellen antrat, auch ohne Weiteres v om RAV abmelden können. Weder musste die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten in dieser Zeit persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen oder zu Beratungs
- und Kontrollgesprächen erscheinen, noch erhielt sie
- soweit ersichtlich - in dieser Zeit
Taggelda b rech nung en der Arbeitslosenkasse. Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerde füh rerin, welche n icht das erste Ma l beim RAV angemeldet ist (vgl. Urk. 6/195-198 Ziff. 1, vgl. auch
das Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Oktober 2019 im Verfahren AL.2018.00267),
erkennen können und müssen, dass sie noch k eine 60
Tage kontrollierte Arbeitslosigkeit hinter sich und damit auch (noch) keinen Anspruch auf kontrollfreie Ferientage hatte.
Weiter kann die Beschwerdeführerin a us de n Tatsachen, dass die zuständige RAV-Bera ter in von den Ferien gewusst und dass sie bei der Arbeitslosenkasse telefonisch nachgefragt haben soll (Urk. 1, vgl. auch Urk. 6/59 unten), etwas zu ihren Gunsten ableiten.
Weder ist aus den vorliegenden Verfahrensakten noch aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (Verbindungs nachweis über eine Telefonverbindung vom 13 . Januar 2020, Urk. 3/2; und undatiertes Formular « M eldepflichtige Sachverhalte », Urk. 3/3) ersichtlich, dass sie bezüglich des Anspruchs auf kontrollfreie Ferientage eine konkrete auf ihre Sach lage bezogene Anfrage gestellt und auch eine konkrete
darauf gerichtete verbind liche Antwort respektive Erlaubnis zum Bezug von kontrollfreien Tagen erhalten hat. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht dargetan, dass sie solches auf ande rem Wege belegen könnte. Aufgrund der
E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin
ist vielmehr anzunehmen, dass die Beschwerdeführer in
um eine allgemeine Auskunft respektive Bestätigung dafür ersucht hat, ob man - wie sie gelesen habe - 5 Tage Ferien beziehen könne, wenn man 3 Monate beim RAV gemeldet sei (vgl. Urk. 6/59 unten) . Ohne konkrete Zusicherung bezog sie schliesslich ihre Ferien (Urk. 6/103-104) .
Angesichts der vielfältigen
und sich immer wieder um die gleiche Sachlage drehende n Korres pondenz zwischen Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin
ist zudem nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin die nicht weiter belegten Aussage
möglicherweise falsch verstanden hat (vgl. Urk. 6/56-60, siehe auch Urk. 3/4+5).
Eine vom Gesetz abweichende Behandlung und damit einen Anspruch der Be schwerdeführerin auf kontrollfreie Tage vom 17. bis 21. Februar 2020 ergibt sich nach dem Gesagten
auch nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrauens schutz (vgl. vorstehend E. 1.6). 3.3
Es ist nach dem Gesagten
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 17.
Februar 2020 noch keinen Anspruch auf kontrollfreie Tage hatte und die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
für die Zeit vom
17. bis 21. Februar 2020 zu Recht verneinte .
Damit erweist sich der Einspra che ent scheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Soweit die Beschwerdeführer in schliesslich mit Eingabe vom 9. November 2020 (Urk. 9) die Überprüfung weiterer Entscheide verlangt (vgl. Urk. 10 /1-4), ist fest zuhalten, dass diese
nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1) und somit nicht in diesem Verfahren zu beurteilen sind. Weiter ist zu bemerken, dass die Verfügung Nr. 5400045219 vom 6. Februar 2020 (Urk. 10/4) sowie der Einspracheentscheid Nr.
554 vom 11. Juni 2020 (Urk. 10/3) bereits Gegenstand des Beschlusses des hiesigen Gerichts vom 25. September 2020 im
Verfahren Nr. AL.2020.00183 waren . Gleiches gilt für «die Überprüfung des Falls von April 2018», welcher mit Urteil vom 8. Oktober 2019 im Verfahren Nr. AL.2018.00267 abschliessend beur teilt wurde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrP. Sager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00213
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom
24. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1974, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom
13. Mai bis zum
9. August 2019 als Montagemitarbeiterin bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/184-185 Ziff. 2 und 3 . Am 9 . August 2019 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeits vermittlung an (Anmeldebestätigung, Urk. 6/245) und beantragte am
30. August 2019 Arbeitslosenentschädigung ab dem
12. August 2019 (Urk. 6/163-166 Ziff.
2).
Da die Höhe des Einkommens der von der Versicherten am 25. September sowie am
25. November 2019 aufgenommenen (Zwischen-)Verdiensttätigkeit en (vgl. Arbeits- und Einsatzverträge, Urk. 6/150 und Urk. 6/140) die ihr maximal zu stehende Arbeitslosenentschädigung überschritt, verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich für die Zeit ab dem 25. September und 25. November 2019 einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlen dem Verdienstausfall (Verfügungen vom 11. Dezember 2019 und vom 6. Februar 2020, Urk. 6/133-135 und Urk. 6/114-115).
Auf die gegen die Verfügung vom 6.
Februar 2020 (Urk. 6/114-115) erhobene Einsprache vom 8.
Juni
2020 (Urk.
6/43) trat die Arbeitslosenkasse aufgrund verspäteter Einsprache mit Ent scheid vom 11. Juni 2020 nicht ein (Urk. 6/40-42). Auf die in der Folge erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mangels klarem Rechtsbegehren und hin reichender sachbezogener Begründung mit soweit ersichtlich unangefochten in Rechtskraft erwachsenem
Beschluss vom 25.
September
2020 (Verfahren Nr.
AL.2020.00183) ebenfalls nicht ein.
Mit weiterer Verfügung vom 8. Juni 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse auch für die Zeit ab
9. März 2020 für die Dauer des Arbeitsverhältnisses einen An spruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels eines anrechenbaren Verdienst aus falles (Urk. 6/66-68).
Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 6. Juli 2020 (Urk. 6/ 32) hiess die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 4.
August 2020 gut und anerkannte einen Verdienstausfall für die Zeit ab 9. März 2020 (Urk. 6/10-14). 1.2
Mit Verfügung vom
1. Juli 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse schliesslich einen Anspruch der Versicherten auf fünf aufeinander folgende
kontrollfreie Bezugs tage
(«Ferien») und somit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vo m 17. bis zum 21. Februar 2020 (Urk. 6/34-37) . Die dagegen von der Ver sicherten am
24. Juli 2020 erhobene Einsprache (Urk. 6/20) wies die Arbeits losen kass e mit Entscheid vom 4. August 20 20 ab (Urk. 6/15-19 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am
29. August 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr das ihr zustehende Arbeitslosentaggeld zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
10. September 2020 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 11.
September
2020
zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Diese liess sich am 9. November 2020 nochmals vernehmen (Urk. 9) und reichte verschiedene Entscheide der Beschwerdegegnerin nach (Urk. 10/1-4). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung). 1.2
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllt, das heisst, wer insbe sondere ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften befolgt (lit. a und b sowie f und g). 1.3
Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selb stän diger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb der Kontrollperiode erzielt (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Ver dienst (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
Nimmt eine versicherte Person eine finanziell zumutbare und mindestens eine ganze Kontrollperiode dauernde Arbeit auf, so gilt die Arbeitslosigkeit als beendet und der aus diesem Arbeitsverhältnis resultierende Verdienst darf nicht als Zwi sc henverdienst angerechnet werden (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft, Januar 2013, Rz. C139; vgl. auch Art. 24 Abs. 5 AVIG). 1.4
Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat d ie versicherte Person Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die sie
frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss sie
nicht ver mittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV, siehe auch AVIG Praxis ALE, Rz. B36 4).
Als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit zählen Tage, an denen der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 27 Abs. 2 AVIV). 1. 5
Als Tage kontrollierter Arbeitsfähigkeit gelten (AVIG -Praxis ALE Rz. B 365): - Tage, für die eine versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt - a llgemeine und besondere Wartetage - Einstelltage - Tage, an denen die versicherte Person eine Zwischenverdiensttätigkeit mit Kompensations- oder Differenzzahlungen ausübt - Tage der Kontrollerleichterung - Tage, an denen die versicherte Person an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnimmt - Tage, an welchen Taggelder bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28 AVIG ausgerichtet wurden - kontrollfreie Tage
Ein Vorbezug von noch nicht erworbenen kontrollfreien Tagen ist unzulässig (AVIG -Praxis ALE Rz. B370). 1. 6
Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine un rich tige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Um ständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sons tigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin vom 17. bis 21. Februar 2020 Ferien bezogen und dies e im Formular «Angaben der versicherten Person» aufgeführt habe. Zum Zeitpunkt des Ferienbezugs habe jedoch noch kein Anspruch auf kontrollfreie Tage bestanden, weil sie noch nicht 60 Tage kontrolliert arbeitslos gewesen sei. Das Vorliegen einer Falschauskunft und/oder einer Unterlassung von Seiten der Arbeitslosen kasse sei zu verneinen. Es wäre an der Beschwerdeführer i n gewesen, sich bei Unklarheiten in Eigenverantwortung mit einer schriftlichen Rückfrage bei der Arbeitslosenkasse über eine derartige Auskunft zu vergewissern. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin vor Antritt ihrer Ferien darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 25. September res pektive 25. November 2019 verneint worden war. Sie könne sich somit nicht auf den gelten gemachten öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz berufen. Gestützt auf die Rechtslage habe die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihres Ferien bezugs keinen Anspruch auf kontrollfreie Tage gehabt, weshalb ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für diesen Zeitraum zu verneinen sei (Urk. 2 S. 3 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend,
sie habe das von der Arbeitslosenkasse V erlangt e gemacht. Sie habe ihre Beraterin Frau Z.___ ge fragt, habe das Formular ausgefüllt und habe die Arbeitslosenkasse angerufen und wegen de r Ferien gefragt. Leider habe sie den Namen des Mitarbeiter s nicht aufgeschrieben und das Gespräch nicht aufgenommen. Sie habe nur den Beweis, dass sie angerufen habe, wie auf der Anruferliste zu sehen sei. Sie wisse nicht, w ie sie alles hätte wissen sollen, was in der Verfügung und im Einsprache ent scheid stehe (Urk. 1). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 17 . bis zum
21. Februar 2020 Anspruch auf Arbeitslosenschädigung hat. 3. 3.1
Mit Verfügungen vom 11. Dezember 2019 und vom 6. Februar 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 25. September 2019 bis 31. Januar 2020 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung und eine kontrollierte Arbeitslosigkeit, da die Höhe der von der Beschwerdeführerin erziel te n (Zwischen-)Verdiensteinkommen die ihr maximal zustehende Arbeits losen ent schädigung überschritt und sie dadurch keinen anrechenbaren Verdienst- res pektive Arbeitsausfall
erlitt (Urk. 6/133-135 und Urk. 6/114-115). Die Be schwer deführerin erfüllte die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AVIG in dieser Zeit nicht, sodass die in diesem Zeitraum liegenden Tage nicht als Tage kontrollierter Arbeits losigkeit zähl t en (vgl. vorstehend E. 1. 2 - 5).
Im Zeitpunkt des Ferienbeginns am 17. Februar 2020 verfügte die Beschwerde führerin unbestrittenermassen über 42 kontrollierte Tage seit Beginn der Rah menfrist für den Leistungsbezug am 12. August 2019 (15 Tage im August 2019, 17 Tage im September 2019 und 10 Tage im Februar 2020, vgl. Urk. 6 /34 -39).
Nach Art. 27 Abs. 1 AVIV hat eine versicherte Person erst nach 60 Tagen kon trollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf (bezahlte) kontrollfreie Tage. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Urk. 2 S.
3
f.), hatte die Beschwerdeführerin am 17.
Februar 2020 somit noch kein e kon trollfreien Tage erworben. 3.2
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aus dem Hinweis, wie sie das alles hätte wissen sollen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, da niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann
(BGE 124 V 215 E. 2b / aa) . Die Beschwerdeführerin wurde in den Verfügungen vom
11. Dezember 2019 und vom 6. Februar 2020 bereits vor Antritt ihrer Ferien
darauf aufmerksam gemacht, dass
kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung be steht,
solange die
(Zwischen -)V erdiensttätigkeit in demselben Umfang fortdauert und sofern die Beschwerdeführerin weiterhin angemeldet bleibt und die Kontroll vorschriften erfüllt, der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Beendigung der (Zwischen -)V erdiensttätigkeit automatisch neu geprüft wird (Urk. 6/133-135 und Urk. 6/114-115) .
Dass die Beschwerdeführerin
in diese m Zeit raum
weiterhin das Formular « Angaben der versicherten Person »
ein reicht e (Urk. 6/146-147,
Urk.
6/152-153, Urk. 6/143-143, Urk. 6/138-139, Urk. 6/126-127, Urk. 6/121-122), ändert nichts daran, dass sie in dieser Zeit keinen Anspruch auf Arbeits losen entschädigung beziehungsweise auf Kompensations- oder Differenzzahlungen hatte, so dass sie keine Tage kontrollierter Arbeitsfähigkeit im Sinne der Verord nung (vorstehend E. 1.4-5) generierte.
Das Formular und die Angaben der Be schwerdeführerin dienten der Arbeitslosenkasse zusammen mit den von den Arbeitgebern eingereichten
(Zwischen-) Verdienstbescheinigungen (Urk. 6/148, Urk. 6/ 144-145, Urk. 6/136-137, Urk. 6/129-130, Urk. 6/117-120, Urk. 6/112-113) dazu, den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin (fortlaufend und solange sie angemeldet blieb)
zu prüfen . Die Beschwerdeführerin hätte sich, nachdem sie die über die Firmen
A.___ AG und B.___ AG vermittelten Vollzeit-Arbeitsstellen antrat, auch ohne Weiteres v om RAV abmelden können. Weder musste die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten in dieser Zeit persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen oder zu Beratungs
- und Kontrollgesprächen erscheinen, noch erhielt sie
- soweit ersichtlich - in dieser Zeit
Taggelda b rech nung en der Arbeitslosenkasse. Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerde füh rerin, welche n icht das erste Ma l beim RAV angemeldet ist (vgl. Urk. 6/195-198 Ziff. 1, vgl. auch
das Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Oktober 2019 im Verfahren AL.2018.00267),
erkennen können und müssen, dass sie noch k eine 60
Tage kontrollierte Arbeitslosigkeit hinter sich und damit auch (noch) keinen Anspruch auf kontrollfreie Ferientage hatte.
Weiter kann die Beschwerdeführerin a us de n Tatsachen, dass die zuständige RAV-Bera ter in von den Ferien gewusst und dass sie bei der Arbeitslosenkasse telefonisch nachgefragt haben soll (Urk. 1, vgl. auch Urk. 6/59 unten), etwas zu ihren Gunsten ableiten.
Weder ist aus den vorliegenden Verfahrensakten noch aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (Verbindungs nachweis über eine Telefonverbindung vom 13 . Januar 2020, Urk. 3/2; und undatiertes Formular « M eldepflichtige Sachverhalte », Urk. 3/3) ersichtlich, dass sie bezüglich des Anspruchs auf kontrollfreie Ferientage eine konkrete auf ihre Sach lage bezogene Anfrage gestellt und auch eine konkrete
darauf gerichtete verbind liche Antwort respektive Erlaubnis zum Bezug von kontrollfreien Tagen erhalten hat. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht dargetan, dass sie solches auf ande rem Wege belegen könnte. Aufgrund der
E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin
ist vielmehr anzunehmen, dass die Beschwerdeführer in
um eine allgemeine Auskunft respektive Bestätigung dafür ersucht hat, ob man - wie sie gelesen habe - 5 Tage Ferien beziehen könne, wenn man 3 Monate beim RAV gemeldet sei (vgl. Urk. 6/59 unten) . Ohne konkrete Zusicherung bezog sie schliesslich ihre Ferien (Urk. 6/103-104) .
Angesichts der vielfältigen
und sich immer wieder um die gleiche Sachlage drehende n Korres pondenz zwischen Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin
ist zudem nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin die nicht weiter belegten Aussage
möglicherweise falsch verstanden hat (vgl. Urk. 6/56-60, siehe auch Urk. 3/4+5).
Eine vom Gesetz abweichende Behandlung und damit einen Anspruch der Be schwerdeführerin auf kontrollfreie Tage vom 17. bis 21. Februar 2020 ergibt sich nach dem Gesagten
auch nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrauens schutz (vgl. vorstehend E. 1.6). 3.3
Es ist nach dem Gesagten
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 17.
Februar 2020 noch keinen Anspruch auf kontrollfreie Tage hatte und die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
für die Zeit vom
17. bis 21. Februar 2020 zu Recht verneinte .
Damit erweist sich der Einspra che ent scheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Soweit die Beschwerdeführer in schliesslich mit Eingabe vom 9. November 2020 (Urk. 9) die Überprüfung weiterer Entscheide verlangt (vgl. Urk. 10 /1-4), ist fest zuhalten, dass diese
nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1) und somit nicht in diesem Verfahren zu beurteilen sind. Weiter ist zu bemerken, dass die Verfügung Nr. 5400045219 vom 6. Februar 2020 (Urk. 10/4) sowie der Einspracheentscheid Nr.
554 vom 11. Juni 2020 (Urk. 10/3) bereits Gegenstand des Beschlusses des hiesigen Gerichts vom 25. September 2020 im
Verfahren Nr. AL.2020.00183 waren . Gleiches gilt für «die Überprüfung des Falls von April 2018», welcher mit Urteil vom 8. Oktober 2019 im Verfahren Nr. AL.2018.00267 abschliessend beur teilt wurde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrP. Sager