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AL.2020.00170

Beitragszeit: Keine Befreiung von der Beitragspflicht eines EU-Bürgers ohne Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG; die Beitragszeitbefreiung wird nicht von der Personenfreizügigkeit erfasst. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-02-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1987, Bürger der Bundesrepublik Deutschland und Inha ber einer Kurza ufenthaltsbewilligung (L EU/EFTA ), meldete sich am 6. Januar 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5/27) und tags darauf zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5/26).

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) verneinte mit Verfügung vom

15. Februar 2020 die Anspruchsberechtigung (Urk. 5/21). Die da gegen erhobene Einsprache (Urk. 5/18) hiess sie mit Entscheid vom 19. Mai 2020 (Urk. 5/6) in dem Sinne gut, dass der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung habe, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien, korrigierte indes ihren Entscheid mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020, mit welchem sie ihren ersten Entscheid wiedererwägungsweise aufhob und die Einsprache ab wies (Urk. 5/4 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte am

25. Juni 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde mit dem sinngemässen An trag, seine Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung sei zu bejahen (Urk. 1).

Die Kasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2020 (Urk. 4) die Ab weisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2020 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererse its über die Freizügigkeit (FZA ) ist anwendbar auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (vgl. Art. 1 und 2 FZA).

Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandtei l des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II (« Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit » ) FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verord nung (E G) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung , GVO ) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch führung der VO 883/2004 (Durchfüh rungsverordnung , DVO ) oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). Sie treten damit an Stelle der bis dahin geltenden Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rats vom 14. Juni

1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die inner halb der Gemeinschaft zu- und abwandern und dessen Du rchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rats vom 21. März 1972. 1.2

Die GVO und DVO koordinieren die nationalen Rechtsordnungen in Bezug auf Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Vaterschaft, Invalidität, Alter, Leis tungen an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen und Familienleistungen ( Kreisschrei ben über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung, KS ALE 883 ,

Rz

B30).

Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es Sache des inner staatlichen Rechts festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen ge währt werden , mithin richtet sich der Anspruch auf Leistungen der schweizeri schen Arbeitslosenversicherung nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 131 V 214 E. 5.3; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82; Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2006 C 290/03). 1.3

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Be itragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung , AVIG ). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs.

3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.

einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.

Krankheit ( Art. 3 ATSG), Unfall ( Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft ( Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsan stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

Na ch dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammen hang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten be standen haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäf tigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versichert en Person aus einem der in Art. 14 Abs.

1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhält nis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).

Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung d er Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invaliden rente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohn sitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).

Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Euro päischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können

und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung) . Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäi schen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erlo schen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zu dem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlas sungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind ( Art. 14 Abs. 3 AVIG).

Der Bundesrat hat gestützt auf die genannte Kompetenz in Art. 13 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIV) festgelegt, unter welchen Bedingungen niedergelas sene Ausländer von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind. 1.4

Die Bewilligungen L EU/EFTA ohne Erwerbstätigkeit werden an Stellensuchende aus allen EU/EFTA Staaten erteilt, dies schafft indes keine Sozial ver siche rungsansprüche (vgl. Staatssekretariat für Migration, Ausweis L EU/EFTA; www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/aufenthalt/eu_efta/ausweis_l_eu_efta.html; abge rufen im August 2020). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid (Urk.

2 ) auf den Standpunkt, zwar könne der Beschwerdeführer während der zweijährigen Rah menfrist für die Beitragszeit eine Beschä ftigung von über zwölf Monaten in einem Drittstaat sowie von sechs Monaten in der Schweiz und eine innerhalb eines Jah res nach der Rückkehr in die Schweiz erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug vorweisen. Weil er aber lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung L und somit über keine Niederlassung sbewilligung verfüge, könne er gestützt auf Art. 14 Abs. 3 AVIG nicht von der Erfüllung der Betragszeit befreit werden (S. 4). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), er erfülle die in Art. 14 Abs. 3 AVIG beschriebenen Bedingungen mit Ausnahme der Niederlas sungsbewilligung. Gemäss Art. 121 AVIG sei Anhang II des FZA- Abkommens direkt anwendbar. Darunter würden unter anderem auch die GVO und DVO fallen (vgl. vorstehend E. 1.1 f.) . Art. 4 und 5 GVO regelten die Gleichbehandlung und Gleichstellung von Schweizern und EU-Bü r gern bezüglich der Sicherheit in den Sozialsystemen. Art. 4 GVO bestimme, dass Personen, für die diese Verordnung gelte, die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates hätten. Art. 14 Abs. 3 AVIG statuiere allerdings eine unzulässige Einschränkung beziehungsweise Ungleichbehandlung, was nicht rechtens sei (S. 2 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die gesetzlichen Anspruchs voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllt. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer war vom

3. Mai 2014 bis 19. August 2018 bei der Z.___ , Zweigniederlassung Zürich , angestellt und hernach für die Zeit vom 20. August 2018 bis 1. Januar 2020 bei derselben Arbeitgeberin in New York tätig ( Urk. 5/7; Urk. 5/10; Urk. 5/18; Urk. 5/24), bevor er sich am 6. Januar 2020 beim RAV anmeldete. Gemäss unbestritten gebliebenen Abklärungen der Beschwerde gegnerin ist damit zwar grundsätzlich Art. 14 Abs. 3 AVIG (vgl. vorstehend E. 1. 3 ) anwendbar (vgl. Urk. 2 S. 4; Urk. 5/6 S.

3), jedoch verfügt der Beschwer deführer nicht über eine Niederlassungsbewilligung, weshalb sich We iterungen hierzu erübrigen und es mit der Feststellung , dass angesichts des klaren Wortlauts der Gesetzesbestimmung der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss Art.

14 Abs. 3 AVIG aufgrund seines rechtlichen Aufenthaltsstatus nicht erfüllt, sein Bewenden hat .

3.2

Zu prüfen bleibt, ob aus dem FZA und den gestützt darauf anwendbaren gemein schaftlic hen Regeln, insbesondere der GVO , ein Leistungs anspruch abgeleitet werden kann. 3.3

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und damit Bürger eines Mitgliedstaates der EU. Da er sich am

6. Januar 2020 beim RAV zur Arbeitsver mittlung gemeldet und ab dem 7. Januar 2020 einen Anspruch auf Arbeits lo senentschädigung erhoben hat , ist die Anwendung des Abkommens im vorlie genden Fall sowohl in zeitlicher, als auch in persönlicher (Art. 2 Abs. 1 GVO ) und sachlicher Hinsicht (Art. 3 Abs. 1 lit . h GVO) zu bejahen. Zu beachten ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der GVO und DVO grundsätzlich eine unmittelbare Wirkung in der Schweiz zukommt und sie den jeweiligen na tionalen Rechtsvorschriften übergeordnet sind ( KS ALE 883 Rz

B11; BGE 133 V 367). 3.4

Die aufgrund von Art. 14 AVIG mögliche Beitragszeitbefreiung stell t

indes keine Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne der GVO, sondern lediglich eine soziale Vergünstigung dar. Sie w i rd somit von der GVO und DVO nicht erfasst ( KS ALE 883 Rz

G16 und B34 ; vgl. auch Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2343 Rz 256 ). Zwar handelt es sich beim KS

ALE um eine Verwaltungsweisung, welche sich grundsätzlich nur an die Durch führungsstellen richtet und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich ist . Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorga ben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1; vgl. auch BGE 140 V 343 E. 5.2 je mit Hin weisen). Es besteht für das Gericht keine Veranlassung, von der im Kreisschreiben vorgenommenen Konkretisierung abzuweichen, weshalb von dieser a u ch im vor liegenden Verfahren auszugehen ist. Der Beschwerdeführer kann sich demnach nicht auf eine Diskriminierung gemäss Art. 4 G VO berufen. 3.5

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer ge stützt auf die geltenden ge setz lichen Bestimmungen keinen Anspruch auf Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 1 4 Abs. 3 AVIG und somit auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1987, Bürger der Bundesrepublik Deutschland und Inha ber einer Kurza ufenthaltsbewilligung (L EU/EFTA ), meldete sich am 6. Januar 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5/27) und tags darauf zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5/26).

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) verneinte mit Verfügung vom

15. Februar 2020 die Anspruchsberechtigung (Urk. 5/21). Die da gegen erhobene Einsprache (Urk. 5/18) hiess sie mit Entscheid vom 19. Mai 2020 (Urk. 5/6) in dem Sinne gut, dass der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung habe, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien, korrigierte indes ihren Entscheid mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020, mit welchem sie ihren ersten Entscheid wiedererwägungsweise aufhob und die Einsprache ab wies (Urk. 5/4 = Urk. 2).

E. 1.1 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererse its über die Freizügigkeit (FZA ) ist anwendbar auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (vgl. Art. 1 und 2 FZA).

Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandtei l des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II (« Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit » ) FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verord nung (E G) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung , GVO ) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch führung der VO 883/2004 (Durchfüh rungsverordnung , DVO ) oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). Sie treten damit an Stelle der bis dahin geltenden Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rats vom 14. Juni

1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die inner halb der Gemeinschaft zu- und abwandern und dessen Du rchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rats vom 21. März 1972.

E. 1.2 Die GVO und DVO koordinieren die nationalen Rechtsordnungen in Bezug auf Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Vaterschaft, Invalidität, Alter, Leis tungen an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen und Familienleistungen ( Kreisschrei ben über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung, KS ALE 883 ,

Rz

B30).

Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es Sache des inner staatlichen Rechts festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen ge währt werden , mithin richtet sich der Anspruch auf Leistungen der schweizeri schen Arbeitslosenversicherung nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 131 V 214 E. 5.3; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82; Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2006 C 290/03).

E. 1.3 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Be itragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung , AVIG ). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs.

3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.

einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.

Krankheit ( Art.

E. 1.4 Die Bewilligungen L EU/EFTA ohne Erwerbstätigkeit werden an Stellensuchende aus allen EU/EFTA Staaten erteilt, dies schafft indes keine Sozial ver siche rungsansprüche (vgl. Staatssekretariat für Migration, Ausweis L EU/EFTA; www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/aufenthalt/eu_efta/ausweis_l_eu_efta.html; abge rufen im August 2020). 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte am

25. Juni 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde mit dem sinngemässen An trag, seine Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung sei zu bejahen (Urk. 1).

Die Kasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2020 (Urk. 4) die Ab weisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2020 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid (Urk.

2 ) auf den Standpunkt, zwar könne der Beschwerdeführer während der zweijährigen Rah menfrist für die Beitragszeit eine Beschä ftigung von über zwölf Monaten in einem Drittstaat sowie von sechs Monaten in der Schweiz und eine innerhalb eines Jah res nach der Rückkehr in die Schweiz erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug vorweisen. Weil er aber lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung L und somit über keine Niederlassung sbewilligung verfüge, könne er gestützt auf Art. 14 Abs. 3 AVIG nicht von der Erfüllung der Betragszeit befreit werden (S. 4).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), er erfülle die in Art. 14 Abs. 3 AVIG beschriebenen Bedingungen mit Ausnahme der Niederlas sungsbewilligung. Gemäss Art. 121 AVIG sei Anhang II des FZA- Abkommens direkt anwendbar. Darunter würden unter anderem auch die GVO und DVO fallen (vgl. vorstehend E. 1.1 f.) . Art. 4 und 5 GVO regelten die Gleichbehandlung und Gleichstellung von Schweizern und EU-Bü r gern bezüglich der Sicherheit in den Sozialsystemen. Art. 4 GVO bestimme, dass Personen, für die diese Verordnung gelte, die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates hätten. Art. 14 Abs. 3 AVIG statuiere allerdings eine unzulässige Einschränkung beziehungsweise Ungleichbehandlung, was nicht rechtens sei (S. 2 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die gesetzlichen Anspruchs voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllt. 3.

E. 3 ATSG), Unfall ( Art.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer war vom

3. Mai 2014 bis 19. August 2018 bei der Z.___ , Zweigniederlassung Zürich , angestellt und hernach für die Zeit vom 20. August 2018 bis 1. Januar 2020 bei derselben Arbeitgeberin in New York tätig ( Urk. 5/7; Urk. 5/10; Urk. 5/18; Urk. 5/24), bevor er sich am 6. Januar 2020 beim RAV anmeldete. Gemäss unbestritten gebliebenen Abklärungen der Beschwerde gegnerin ist damit zwar grundsätzlich Art. 14 Abs. 3 AVIG (vgl. vorstehend E. 1. 3 ) anwendbar (vgl. Urk. 2 S. 4; Urk. 5/6 S.

3), jedoch verfügt der Beschwer deführer nicht über eine Niederlassungsbewilligung, weshalb sich We iterungen hierzu erübrigen und es mit der Feststellung , dass angesichts des klaren Wortlauts der Gesetzesbestimmung der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss Art.

14 Abs. 3 AVIG aufgrund seines rechtlichen Aufenthaltsstatus nicht erfüllt, sein Bewenden hat .

E. 3.2 Zu prüfen bleibt, ob aus dem FZA und den gestützt darauf anwendbaren gemein schaftlic hen Regeln, insbesondere der GVO , ein Leistungs anspruch abgeleitet werden kann.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und damit Bürger eines Mitgliedstaates der EU. Da er sich am

6. Januar 2020 beim RAV zur Arbeitsver mittlung gemeldet und ab dem 7. Januar 2020 einen Anspruch auf Arbeits lo senentschädigung erhoben hat , ist die Anwendung des Abkommens im vorlie genden Fall sowohl in zeitlicher, als auch in persönlicher (Art. 2 Abs. 1 GVO ) und sachlicher Hinsicht (Art. 3 Abs. 1 lit . h GVO) zu bejahen. Zu beachten ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der GVO und DVO grundsätzlich eine unmittelbare Wirkung in der Schweiz zukommt und sie den jeweiligen na tionalen Rechtsvorschriften übergeordnet sind ( KS ALE 883 Rz

B11; BGE 133 V 367).

E. 3.4 Die aufgrund von Art. 14 AVIG mögliche Beitragszeitbefreiung stell t

indes keine Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne der GVO, sondern lediglich eine soziale Vergünstigung dar. Sie w i rd somit von der GVO und DVO nicht erfasst ( KS ALE 883 Rz

G16 und B34 ; vgl. auch Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2343 Rz 256 ). Zwar handelt es sich beim KS

ALE um eine Verwaltungsweisung, welche sich grundsätzlich nur an die Durch führungsstellen richtet und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich ist . Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorga ben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1; vgl. auch BGE 140 V 343 E. 5.2 je mit Hin weisen). Es besteht für das Gericht keine Veranlassung, von der im Kreisschreiben vorgenommenen Konkretisierung abzuweichen, weshalb von dieser a u ch im vor liegenden Verfahren auszugehen ist. Der Beschwerdeführer kann sich demnach nicht auf eine Diskriminierung gemäss Art. 4 G VO berufen.

E. 3.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer ge stützt auf die geltenden ge setz lichen Bestimmungen keinen Anspruch auf Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 1 4 Abs. 3 AVIG und somit auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

E. 4 ATSG) oder Mutterschaft ( Art.

E. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsan stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

Na ch dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammen hang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten be standen haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäf tigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versichert en Person aus einem der in Art. 14 Abs.

1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhält nis einzugehen (BGE 139 V 37 E.

E. 5.1 mit Hinweisen).

Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung d er Ehe, wegen Invalidität (Art.

E. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invaliden rente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohn sitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).

Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Euro päischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können

und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung) . Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäi schen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erlo schen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zu dem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlas sungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind ( Art. 14 Abs. 3 AVIG).

Der Bundesrat hat gestützt auf die genannte Kompetenz in Art. 13 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIV) festgelegt, unter welchen Bedingungen niedergelas sene Ausländer von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.

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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00170

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom 2 8. August 2020 in Sachen X.___ c/o Y.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1987, Bürger der Bundesrepublik Deutschland und Inha ber einer Kurza ufenthaltsbewilligung (L EU/EFTA ), meldete sich am 6. Januar 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5/27) und tags darauf zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5/26).

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) verneinte mit Verfügung vom

15. Februar 2020 die Anspruchsberechtigung (Urk. 5/21). Die da gegen erhobene Einsprache (Urk. 5/18) hiess sie mit Entscheid vom 19. Mai 2020 (Urk. 5/6) in dem Sinne gut, dass der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung habe, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien, korrigierte indes ihren Entscheid mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020, mit welchem sie ihren ersten Entscheid wiedererwägungsweise aufhob und die Einsprache ab wies (Urk. 5/4 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte am

25. Juni 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde mit dem sinngemässen An trag, seine Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung sei zu bejahen (Urk. 1).

Die Kasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2020 (Urk. 4) die Ab weisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2020 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererse its über die Freizügigkeit (FZA ) ist anwendbar auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (vgl. Art. 1 und 2 FZA).

Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandtei l des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II (« Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit » ) FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verord nung (E G) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung , GVO ) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch führung der VO 883/2004 (Durchfüh rungsverordnung , DVO ) oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). Sie treten damit an Stelle der bis dahin geltenden Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rats vom 14. Juni

1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die inner halb der Gemeinschaft zu- und abwandern und dessen Du rchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rats vom 21. März 1972. 1.2

Die GVO und DVO koordinieren die nationalen Rechtsordnungen in Bezug auf Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Vaterschaft, Invalidität, Alter, Leis tungen an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen und Familienleistungen ( Kreisschrei ben über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung, KS ALE 883 ,

Rz

B30).

Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es Sache des inner staatlichen Rechts festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen ge währt werden , mithin richtet sich der Anspruch auf Leistungen der schweizeri schen Arbeitslosenversicherung nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 131 V 214 E. 5.3; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82; Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2006 C 290/03). 1.3

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Be itragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung , AVIG ). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs.

3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.

einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.

Krankheit ( Art. 3 ATSG), Unfall ( Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft ( Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsan stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

Na ch dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammen hang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten be standen haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäf tigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versichert en Person aus einem der in Art. 14 Abs.

1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhält nis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).

Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung d er Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invaliden rente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohn sitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).

Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Euro päischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können

und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung) . Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäi schen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erlo schen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zu dem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlas sungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind ( Art. 14 Abs. 3 AVIG).

Der Bundesrat hat gestützt auf die genannte Kompetenz in Art. 13 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIV) festgelegt, unter welchen Bedingungen niedergelas sene Ausländer von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind. 1.4

Die Bewilligungen L EU/EFTA ohne Erwerbstätigkeit werden an Stellensuchende aus allen EU/EFTA Staaten erteilt, dies schafft indes keine Sozial ver siche rungsansprüche (vgl. Staatssekretariat für Migration, Ausweis L EU/EFTA; www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/aufenthalt/eu_efta/ausweis_l_eu_efta.html; abge rufen im August 2020). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid (Urk.

2 ) auf den Standpunkt, zwar könne der Beschwerdeführer während der zweijährigen Rah menfrist für die Beitragszeit eine Beschä ftigung von über zwölf Monaten in einem Drittstaat sowie von sechs Monaten in der Schweiz und eine innerhalb eines Jah res nach der Rückkehr in die Schweiz erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug vorweisen. Weil er aber lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung L und somit über keine Niederlassung sbewilligung verfüge, könne er gestützt auf Art. 14 Abs. 3 AVIG nicht von der Erfüllung der Betragszeit befreit werden (S. 4). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), er erfülle die in Art. 14 Abs. 3 AVIG beschriebenen Bedingungen mit Ausnahme der Niederlas sungsbewilligung. Gemäss Art. 121 AVIG sei Anhang II des FZA- Abkommens direkt anwendbar. Darunter würden unter anderem auch die GVO und DVO fallen (vgl. vorstehend E. 1.1 f.) . Art. 4 und 5 GVO regelten die Gleichbehandlung und Gleichstellung von Schweizern und EU-Bü r gern bezüglich der Sicherheit in den Sozialsystemen. Art. 4 GVO bestimme, dass Personen, für die diese Verordnung gelte, die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates hätten. Art. 14 Abs. 3 AVIG statuiere allerdings eine unzulässige Einschränkung beziehungsweise Ungleichbehandlung, was nicht rechtens sei (S. 2 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die gesetzlichen Anspruchs voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllt. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer war vom

3. Mai 2014 bis 19. August 2018 bei der Z.___ , Zweigniederlassung Zürich , angestellt und hernach für die Zeit vom 20. August 2018 bis 1. Januar 2020 bei derselben Arbeitgeberin in New York tätig ( Urk. 5/7; Urk. 5/10; Urk. 5/18; Urk. 5/24), bevor er sich am 6. Januar 2020 beim RAV anmeldete. Gemäss unbestritten gebliebenen Abklärungen der Beschwerde gegnerin ist damit zwar grundsätzlich Art. 14 Abs. 3 AVIG (vgl. vorstehend E. 1. 3 ) anwendbar (vgl. Urk. 2 S. 4; Urk. 5/6 S.

3), jedoch verfügt der Beschwer deführer nicht über eine Niederlassungsbewilligung, weshalb sich We iterungen hierzu erübrigen und es mit der Feststellung , dass angesichts des klaren Wortlauts der Gesetzesbestimmung der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss Art.

14 Abs. 3 AVIG aufgrund seines rechtlichen Aufenthaltsstatus nicht erfüllt, sein Bewenden hat .

3.2

Zu prüfen bleibt, ob aus dem FZA und den gestützt darauf anwendbaren gemein schaftlic hen Regeln, insbesondere der GVO , ein Leistungs anspruch abgeleitet werden kann. 3.3

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und damit Bürger eines Mitgliedstaates der EU. Da er sich am

6. Januar 2020 beim RAV zur Arbeitsver mittlung gemeldet und ab dem 7. Januar 2020 einen Anspruch auf Arbeits lo senentschädigung erhoben hat , ist die Anwendung des Abkommens im vorlie genden Fall sowohl in zeitlicher, als auch in persönlicher (Art. 2 Abs. 1 GVO ) und sachlicher Hinsicht (Art. 3 Abs. 1 lit . h GVO) zu bejahen. Zu beachten ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der GVO und DVO grundsätzlich eine unmittelbare Wirkung in der Schweiz zukommt und sie den jeweiligen na tionalen Rechtsvorschriften übergeordnet sind ( KS ALE 883 Rz

B11; BGE 133 V 367). 3.4

Die aufgrund von Art. 14 AVIG mögliche Beitragszeitbefreiung stell t

indes keine Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne der GVO, sondern lediglich eine soziale Vergünstigung dar. Sie w i rd somit von der GVO und DVO nicht erfasst ( KS ALE 883 Rz

G16 und B34 ; vgl. auch Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2343 Rz 256 ). Zwar handelt es sich beim KS

ALE um eine Verwaltungsweisung, welche sich grundsätzlich nur an die Durch führungsstellen richtet und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich ist . Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorga ben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1; vgl. auch BGE 140 V 343 E. 5.2 je mit Hin weisen). Es besteht für das Gericht keine Veranlassung, von der im Kreisschreiben vorgenommenen Konkretisierung abzuweichen, weshalb von dieser a u ch im vor liegenden Verfahren auszugehen ist. Der Beschwerdeführer kann sich demnach nicht auf eine Diskriminierung gemäss Art. 4 G VO berufen. 3.5

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer ge stützt auf die geltenden ge setz lichen Bestimmungen keinen Anspruch auf Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 1 4 Abs. 3 AVIG und somit auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler