Sachverhalt
1.
Der 1984 geborene X.___ meldete sich am 27. September 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an (Urk. 7/1/200) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2018 (Urk. 7/1/190). In der Folge wurden ihm Arbeitslosentaggelder ausbezahlt. Infolge eines Stellenantritts per 15. Januar 2020 wurde X.___ von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Abmeldebestätigung des RAV vom 7. Februar 2020, Urk. 7/1/67). Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 stellte die Arbeitslosen kasse (ALK) fest, dass X.___ ab dem 15. Januar 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe und die für den Monat Januar 2020 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenen tschädigung im Umfang von Fr. 2’ 302.50 zurückzu er statten sei (Urk. 7/1/64). Am 12. Februar 2020 meldete sich X.___ wie der beim RAV an (Urk. 7/1/61).
A m 4. März 2020 erhob X.___ sodann
Einsprache (Urk. 7/1/55) gegen die Verfügung vom 12. Februar 2020, welche mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020 teilweise gutgeheissen wurde. Die ALK
stellte fest, dass X.___ vom 15. Januar 2020 bis am 11. Februar 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe . A b dem 12. Februar 2020, vorausgesetzt die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 AIVG seien erfüllt, liege ein solcher Anspruch allerdings wieder vor. Weiter sei X.___ für die zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung für den Monat Januar 2020 im Umfang von Fr. 2'302.50 rückerstattungspflichtig. 2.
Dagegen erhob X.___ am 3. Juni 2020 Beschwerde (Ur
k. 1) und bean tragte sinngemäss
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit der Feststel lung, dass auch ab dem 15. Januar 2020 Anspruch a uf Arbeitslosenentschädi gung besteh
e. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung werden in
Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG] aufgezählt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie a. ganz oder teilweise arbeits los ist (Art. 10 AVIG), b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG), c. in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG), d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Alters rente der AHV bezieht, e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG), f. vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG).
Die versicherte Person muss sich nach Art. 17 Abs. 2 AVIG möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung bean sprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kon trollvorschriften des Bundesrates befolgen. Diese sind in Art. 18 ff. der Verord nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä digung (AVIV) näher umschrieben, und in Art. 19 Abs. 1 AVIV wird insbesondere nochmals festgehalten, dass die Meldung persönlich zu erfolgen hat. Sodann ist in Art. 10 Abs. 3 AVIG klargestellt, dass die arbeitsuchende Person erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos gilt, wenn sie sich beim Arbeitsamt ihres Wohnortes zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. 1.2
Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis
Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) . Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdefüh rer habe seiner Personalberaterin bei m RAV am 6. Januar 2020 mitgeteilt, dass er ab 15. Januar 2020 eine neue Stelle habe . Der zweimaligen Aufforderung der Personalberaterin per Mail (1 5. und 29. Januar 2020), den Arbeitsvertrag einzu reichen, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. In der Folge sei der Beschwerdeführer am 7. Februar 2020 rückwirkend per 15. Januar 2020 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden. Der Beschwerdeführer habe sich sodann erst am 12. Februar 2020 wieder beim RAV angemeldet. Vom 15. Januar bis 1 1. Februar 2020 sei der Beschwerdeführer somit nicht beim RAV angemeldet gewesen und könne damit für diesen Zeitraum auch nicht als arbeitslos im Sinne des Gesetz es angesehen werden, weshalb er für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Aktenkundig sei weiter, dass der Beschwer deführer für die gesamte Kontrollperiode Januar 2020 Arbeitslosenentschädigung erhalten habe, weshalb zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 2'302.50 zurückzubezahlen sei (Urk. 2 S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), es sei ihm per 15. Januar 2020 eine Stelle angeboten worden, er habe aber erst an diesem Tag erfahren, dass d er Arbeitsantritt erst am 3. Februar sei . Ihn treffe kein Verschul den. 3. 3.1
Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit der Einreichung seiner per sönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezember 2019 teilte der Beschwerdeführer seiner Personalberaterin mit, dass er ab dem 1 5. Januar 2020 eine neue Stelle antreten werde (Urk. 7/1/68). In der Folge forderte die Personal beraterin den Beschwerdeführer am 15. Januar 2020 und am 29. Januar 2020 per Mail zur Einreichung des Arbeitsvertrags beziehungsweise der Angaben der neuen Arbeitgeberin auf, damit die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per Arbeitsbeginn vorgenommen werden könne (Urk. 7/1/40 und 42). Dieser Auffor derung ka m der Beschwerdeführer nicht nach. Mit Schreiben vom 7. Februar 2020 wurde dem Beschwerdeführer seine Abmeldung von der Arbeitsvermittlung rückwirkend per 15. Januar 2020 mitgeteilt (Urk. 7/1/67). Mit Mail vom 11. Feb ruar 2020 machte der Beschwerdeführer Angaben zu seiner neuen Arbeitgeberin (Urk. 7/1/39). Tags darauf meldete sich der Beschwerdeführer erneut zur Arbeits vermittlung beim RAV an (Urk. 7/1/61). Am selben Tag erfolgte die Verfügung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer ab dem 15. Januar 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe; entsprechend seien die zu viel bezahlten Leistungen für die Kontrollperiode Januar 2020 zurückzuerstatten (Urk. 7/1/64).
Mit Einsprache vom 4. März 2020 (Urk. 7/1/55) brachte der Beschwerdeführer sodann vor, er habe eine mündliche Zusage der Y.___ AG für die neue Anstellung per 15. Januar 2020 erhalten. Als er a n diesem Tag seine neue Stelle habe antreten wollen, habe man ihm mitgeteilt, dass er die Stelle aus finanziellen Gründen erst ab dem 1. Februar 2020 antreten könne . Er habe dann am 3. Februar 2020 offiziell zu arbeiten begonnen. Seine Arbeitgeberin habe den Lohn aller dings nicht zahlen können, weshalb sich der Beschwerdeführer am 12. Februar 2020 wieder beim RAV habe anmelden müssen . In den Akten findet sich ein Schreiben der Arbeitgeberin (Urk. 7/1/56). Darin bestätigt die Arbeitgeberin, man habe mit dem Beschwerdeführer mündlich ein Arbeit sverhältnis mit Arbeitsbe ginn ab
15. Januar 2020 vereinbart. Aus finanziellen Gründen habe der Beschwerdeführer die Anstellung allerdings erst anfangs Februar antreten kön nen, was dem Beschwerdeführer auch erst am 15. Januar 2020 mitgeteilt worden sei. Damit der Beschwerdeführer aufgrund des Fehlverhaltens der Arbeitgeberin keinen finanziellen Schaden erleide, sei er rückwirkend per 15. Januar 2020 beim RAV anzumelden. 3.2
Es stellt sich die Frage, ob die Abmeldung der Stellenvermittlung durch die Per sonalberaterin zu Recht erfolgte. Die Mitteilung eines neuen Stellenantritts per
15. Januar 2020 erfolgte
unstreitig durch den Bes chwerdeführer selber (Urk. 7/1/ 55 und 68). Die Personalberaterin forderte den Beschwerdeführer in der Folge zweimal zur Einreichung des Arbeitsvertrages auf beziehungsweise ersuchte
um Angaben z ur neuen Arbeitgeberin . Dieser Aufforderung kam der Besch werdeführer indessen nicht nach und nahm auch keinen Kontakt mit dem RAV auf. Er meldete sich erst am 11. Februar 2020 per Mail bei seiner Personal beraterin, nachdem ihm mit Schreiben vom 7. Februar 2020 die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung mitgeteilt worden war . In dieser Mail machte der Beschwerdeführer Angaben zur neuen Arbeitgeberin. Ausführungen oder Infor mationen, insbesondere zur geltend gemachten Verschiebung des Stellenantritts per Februar 2020, lassen sich dieser Mail allerdings nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer war bereits früher einmal von der Arbeitsvermittlung infolge eines Stellenantritts abgeme ldet worden (Urk. 7/2/2), weshalb ihm die Konse quenzen einer Abmeldung bekannt waren. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis der Inhalte der erwähnten beiden Mails der Personal beraterin hatte, ansonsten er nicht mit Mail vom 11. Februar 2020 Angaben zu seiner Arbeitgeberin gemacht hätte. Zwar reichte der Beschwerdeführer das For mular «Angaben der versicherten Person für Januar 2020», unterzeichnet am 2 1. Januar 2020, ein und gab dabei unter anderem an, weiterhin arbeitslos zu sein (Urk. 7/1/70 f.) . Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer anfangs Januar 2020 seiner Personalberaterin mitgeteilt hatte, er trete eine neue Stelle per 1 5. Januar 2020 an, der Beschwerdeführer somit bis 1 4. Januar 2020 weiterhin Anspruch auf A rbeitslosenentschädigung hatte und demzufolge gemäss Art. 30 Abs. lit. e AVIG verpflichtet war, das besagte Formular auszufüllen, konnte nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe die neue Stelle nicht bereits Mitte Januar angetreten . Indem der Beschwerdeführer auch nicht auf die zweite Mail der Personalberaterin vom 29. Januar 2020 reagierte
und mithin keinerlei Anhaltspunkte für eine weiter andauernde Arbeitslosigkeit vorlagen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Personalberaterin eine Abmeldung von der Stellenvermittlung vornahm. Darauf zurückzukommen besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinerlei Anlass, wäre es ihm doch unbenom men gewesen, seine RAV-Beraterin umgehend über die Problematik des Stellen antritts zu informieren. Mit Abmeldung von der Arbeitsvermittlung am 15. Januar 2020 waren die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 AVIG ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt, weshalb für den Zeitraum bis zur Wieder- Anmeldung am 12. Februar 2020 von vornherein ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entfällt (vgl. E. 1.1). Vorliegend kommt Folgendes hinzu: Die Arbeitgeberin bestätigte mit ihrem Schreiben vom
2. März 2020, es sei ein Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 15. Januar 2020 zustande gekommen (vgl. E. 3.1) . Damit war der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als arbeitslos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AVIG zu qualifizieren, da er in einem Arbeitsverhältnis gestanden hatte. S ein Anspruch auf A rbeitslosenentschädigung fiel somit auch aus dieser Sicht dahin (Art. 8 Abs. 1 AVIG) . 3.3
Aktenkundig ist weiter, dass dem Beschwerdeführer für die ganze Kontrollperiode Januar 2020 Arbeitslosenentschädigung ausbezahlte wurde (Urk. 7/1/69). Mit Dahinfall en des Anspruchs auf A rbeitslosenentschädigung ab 15. Januar 2020 (vgl. E. 3.2) steht dem Beschwerdeführer somit lediglich eine Entschädigung bis und mit 14. Januar 2020 zu. Die Beschwerdegegnerin hat vom Beschwerdeführer daher zu Recht die zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 2'302.50 (Urk. 7/1/62) zurückgefordert (vgl. E. 1.2) .
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020 ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPeter
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Der 1984 geborene X.___ meldete sich am 27. September 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an (Urk. 7/1/200) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2018 (Urk. 7/1/190). In der Folge wurden ihm Arbeitslosentaggelder ausbezahlt. Infolge eines Stellenantritts per 15. Januar 2020 wurde X.___ von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Abmeldebestätigung des RAV vom 7. Februar 2020, Urk. 7/1/67). Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 stellte die Arbeitslosen kasse (ALK) fest, dass X.___ ab dem 15. Januar 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe und die für den Monat Januar 2020 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenen tschädigung im Umfang von Fr. 2’ 302.50 zurückzu er statten sei (Urk. 7/1/64). Am 12. Februar 2020 meldete sich X.___ wie der beim RAV an (Urk. 7/1/61).
A m 4. März 2020 erhob X.___ sodann
Einsprache (Urk. 7/1/55) gegen die Verfügung vom 12. Februar 2020, welche mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020 teilweise gutgeheissen wurde. Die ALK
stellte fest, dass X.___ vom 15. Januar 2020 bis am 11. Februar 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe . A b dem 12. Februar 2020, vorausgesetzt die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 AIVG seien erfüllt, liege ein solcher Anspruch allerdings wieder vor. Weiter sei X.___ für die zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung für den Monat Januar 2020 im Umfang von Fr. 2'302.50 rückerstattungspflichtig.
E. 1.1 Die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung werden in
Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG] aufgezählt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie a. ganz oder teilweise arbeits los ist (Art. 10 AVIG), b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG), c. in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG), d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Alters rente der AHV bezieht, e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG), f. vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG).
Die versicherte Person muss sich nach Art. 17 Abs.
E. 1.2 Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis
Abs.
E. 2 AVIG möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung bean sprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kon trollvorschriften des Bundesrates befolgen. Diese sind in Art. 18 ff. der Verord nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä digung (AVIV) näher umschrieben, und in Art. 19 Abs. 1 AVIV wird insbesondere nochmals festgehalten, dass die Meldung persönlich zu erfolgen hat. Sodann ist in Art. 10 Abs.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdefüh rer habe seiner Personalberaterin bei m RAV am 6. Januar 2020 mitgeteilt, dass er ab 15. Januar 2020 eine neue Stelle habe . Der zweimaligen Aufforderung der Personalberaterin per Mail (1 5. und 29. Januar 2020), den Arbeitsvertrag einzu reichen, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. In der Folge sei der Beschwerdeführer am 7. Februar 2020 rückwirkend per 15. Januar 2020 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden. Der Beschwerdeführer habe sich sodann erst am 12. Februar 2020 wieder beim RAV angemeldet. Vom 15. Januar bis 1 1. Februar 2020 sei der Beschwerdeführer somit nicht beim RAV angemeldet gewesen und könne damit für diesen Zeitraum auch nicht als arbeitslos im Sinne des Gesetz es angesehen werden, weshalb er für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Aktenkundig sei weiter, dass der Beschwer deführer für die gesamte Kontrollperiode Januar 2020 Arbeitslosenentschädigung erhalten habe, weshalb zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 2'302.50 zurückzubezahlen sei (Urk. 2 S. 3).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), es sei ihm per 15. Januar 2020 eine Stelle angeboten worden, er habe aber erst an diesem Tag erfahren, dass d er Arbeitsantritt erst am 3. Februar sei . Ihn treffe kein Verschul den. 3.
E. 3 AVIG klargestellt, dass die arbeitsuchende Person erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos gilt, wenn sie sich beim Arbeitsamt ihres Wohnortes zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat.
E. 3.1 Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit der Einreichung seiner per sönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezember 2019 teilte der Beschwerdeführer seiner Personalberaterin mit, dass er ab dem 1 5. Januar 2020 eine neue Stelle antreten werde (Urk. 7/1/68). In der Folge forderte die Personal beraterin den Beschwerdeführer am 15. Januar 2020 und am 29. Januar 2020 per Mail zur Einreichung des Arbeitsvertrags beziehungsweise der Angaben der neuen Arbeitgeberin auf, damit die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per Arbeitsbeginn vorgenommen werden könne (Urk. 7/1/40 und 42). Dieser Auffor derung ka m der Beschwerdeführer nicht nach. Mit Schreiben vom 7. Februar 2020 wurde dem Beschwerdeführer seine Abmeldung von der Arbeitsvermittlung rückwirkend per 15. Januar 2020 mitgeteilt (Urk. 7/1/67). Mit Mail vom 11. Feb ruar 2020 machte der Beschwerdeführer Angaben zu seiner neuen Arbeitgeberin (Urk. 7/1/39). Tags darauf meldete sich der Beschwerdeführer erneut zur Arbeits vermittlung beim RAV an (Urk. 7/1/61). Am selben Tag erfolgte die Verfügung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer ab dem 15. Januar 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe; entsprechend seien die zu viel bezahlten Leistungen für die Kontrollperiode Januar 2020 zurückzuerstatten (Urk. 7/1/64).
Mit Einsprache vom 4. März 2020 (Urk. 7/1/55) brachte der Beschwerdeführer sodann vor, er habe eine mündliche Zusage der Y.___ AG für die neue Anstellung per 15. Januar 2020 erhalten. Als er a n diesem Tag seine neue Stelle habe antreten wollen, habe man ihm mitgeteilt, dass er die Stelle aus finanziellen Gründen erst ab dem 1. Februar 2020 antreten könne . Er habe dann am 3. Februar 2020 offiziell zu arbeiten begonnen. Seine Arbeitgeberin habe den Lohn aller dings nicht zahlen können, weshalb sich der Beschwerdeführer am 12. Februar 2020 wieder beim RAV habe anmelden müssen . In den Akten findet sich ein Schreiben der Arbeitgeberin (Urk. 7/1/56). Darin bestätigt die Arbeitgeberin, man habe mit dem Beschwerdeführer mündlich ein Arbeit sverhältnis mit Arbeitsbe ginn ab
15. Januar 2020 vereinbart. Aus finanziellen Gründen habe der Beschwerdeführer die Anstellung allerdings erst anfangs Februar antreten kön nen, was dem Beschwerdeführer auch erst am 15. Januar 2020 mitgeteilt worden sei. Damit der Beschwerdeführer aufgrund des Fehlverhaltens der Arbeitgeberin keinen finanziellen Schaden erleide, sei er rückwirkend per 15. Januar 2020 beim RAV anzumelden.
E. 3.2 Es stellt sich die Frage, ob die Abmeldung der Stellenvermittlung durch die Per sonalberaterin zu Recht erfolgte. Die Mitteilung eines neuen Stellenantritts per
15. Januar 2020 erfolgte
unstreitig durch den Bes chwerdeführer selber (Urk. 7/1/ 55 und 68). Die Personalberaterin forderte den Beschwerdeführer in der Folge zweimal zur Einreichung des Arbeitsvertrages auf beziehungsweise ersuchte
um Angaben z ur neuen Arbeitgeberin . Dieser Aufforderung kam der Besch werdeführer indessen nicht nach und nahm auch keinen Kontakt mit dem RAV auf. Er meldete sich erst am 11. Februar 2020 per Mail bei seiner Personal beraterin, nachdem ihm mit Schreiben vom 7. Februar 2020 die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung mitgeteilt worden war . In dieser Mail machte der Beschwerdeführer Angaben zur neuen Arbeitgeberin. Ausführungen oder Infor mationen, insbesondere zur geltend gemachten Verschiebung des Stellenantritts per Februar 2020, lassen sich dieser Mail allerdings nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer war bereits früher einmal von der Arbeitsvermittlung infolge eines Stellenantritts abgeme ldet worden (Urk. 7/2/2), weshalb ihm die Konse quenzen einer Abmeldung bekannt waren. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis der Inhalte der erwähnten beiden Mails der Personal beraterin hatte, ansonsten er nicht mit Mail vom 11. Februar 2020 Angaben zu seiner Arbeitgeberin gemacht hätte. Zwar reichte der Beschwerdeführer das For mular «Angaben der versicherten Person für Januar 2020», unterzeichnet am 2 1. Januar 2020, ein und gab dabei unter anderem an, weiterhin arbeitslos zu sein (Urk. 7/1/70 f.) . Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer anfangs Januar 2020 seiner Personalberaterin mitgeteilt hatte, er trete eine neue Stelle per 1 5. Januar 2020 an, der Beschwerdeführer somit bis 1 4. Januar 2020 weiterhin Anspruch auf A rbeitslosenentschädigung hatte und demzufolge gemäss Art. 30 Abs. lit. e AVIG verpflichtet war, das besagte Formular auszufüllen, konnte nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe die neue Stelle nicht bereits Mitte Januar angetreten . Indem der Beschwerdeführer auch nicht auf die zweite Mail der Personalberaterin vom 29. Januar 2020 reagierte
und mithin keinerlei Anhaltspunkte für eine weiter andauernde Arbeitslosigkeit vorlagen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Personalberaterin eine Abmeldung von der Stellenvermittlung vornahm. Darauf zurückzukommen besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinerlei Anlass, wäre es ihm doch unbenom men gewesen, seine RAV-Beraterin umgehend über die Problematik des Stellen antritts zu informieren. Mit Abmeldung von der Arbeitsvermittlung am 15. Januar 2020 waren die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art.
E. 3.3 Aktenkundig ist weiter, dass dem Beschwerdeführer für die ganze Kontrollperiode Januar 2020 Arbeitslosenentschädigung ausbezahlte wurde (Urk. 7/1/69). Mit Dahinfall en des Anspruchs auf A rbeitslosenentschädigung ab 15. Januar 2020 (vgl. E. 3.2) steht dem Beschwerdeführer somit lediglich eine Entschädigung bis und mit 14. Januar 2020 zu. Die Beschwerdegegnerin hat vom Beschwerdeführer daher zu Recht die zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 2'302.50 (Urk. 7/1/62) zurückgefordert (vgl. E. 1.2) .
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020 ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPeter
E. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) . Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.
E. 8 Abs. 1 lit. g AVIG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 AVIG ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt, weshalb für den Zeitraum bis zur Wieder- Anmeldung am 12. Februar 2020 von vornherein ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entfällt (vgl. E. 1.1). Vorliegend kommt Folgendes hinzu: Die Arbeitgeberin bestätigte mit ihrem Schreiben vom
2. März 2020, es sei ein Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 15. Januar 2020 zustande gekommen (vgl. E. 3.1) . Damit war der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als arbeitslos im Sinne von Art.
E. 10 Abs. 1 AVIG zu qualifizieren, da er in einem Arbeitsverhältnis gestanden hatte. S ein Anspruch auf A rbeitslosenentschädigung fiel somit auch aus dieser Sicht dahin (Art. 8 Abs. 1 AVIG) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00162
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Peter Urteil vom 2 2. Oktober 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1984 geborene X.___ meldete sich am 27. September 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an (Urk. 7/1/200) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2018 (Urk. 7/1/190). In der Folge wurden ihm Arbeitslosentaggelder ausbezahlt. Infolge eines Stellenantritts per 15. Januar 2020 wurde X.___ von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Abmeldebestätigung des RAV vom 7. Februar 2020, Urk. 7/1/67). Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 stellte die Arbeitslosen kasse (ALK) fest, dass X.___ ab dem 15. Januar 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe und die für den Monat Januar 2020 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenen tschädigung im Umfang von Fr. 2’ 302.50 zurückzu er statten sei (Urk. 7/1/64). Am 12. Februar 2020 meldete sich X.___ wie der beim RAV an (Urk. 7/1/61).
A m 4. März 2020 erhob X.___ sodann
Einsprache (Urk. 7/1/55) gegen die Verfügung vom 12. Februar 2020, welche mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020 teilweise gutgeheissen wurde. Die ALK
stellte fest, dass X.___ vom 15. Januar 2020 bis am 11. Februar 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe . A b dem 12. Februar 2020, vorausgesetzt die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 AIVG seien erfüllt, liege ein solcher Anspruch allerdings wieder vor. Weiter sei X.___ für die zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung für den Monat Januar 2020 im Umfang von Fr. 2'302.50 rückerstattungspflichtig. 2.
Dagegen erhob X.___ am 3. Juni 2020 Beschwerde (Ur
k. 1) und bean tragte sinngemäss
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit der Feststel lung, dass auch ab dem 15. Januar 2020 Anspruch a uf Arbeitslosenentschädi gung besteh
e. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung werden in
Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG] aufgezählt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie a. ganz oder teilweise arbeits los ist (Art. 10 AVIG), b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG), c. in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG), d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Alters rente der AHV bezieht, e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG), f. vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG).
Die versicherte Person muss sich nach Art. 17 Abs. 2 AVIG möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung bean sprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kon trollvorschriften des Bundesrates befolgen. Diese sind in Art. 18 ff. der Verord nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä digung (AVIV) näher umschrieben, und in Art. 19 Abs. 1 AVIV wird insbesondere nochmals festgehalten, dass die Meldung persönlich zu erfolgen hat. Sodann ist in Art. 10 Abs. 3 AVIG klargestellt, dass die arbeitsuchende Person erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos gilt, wenn sie sich beim Arbeitsamt ihres Wohnortes zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. 1.2
Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis
Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) . Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdefüh rer habe seiner Personalberaterin bei m RAV am 6. Januar 2020 mitgeteilt, dass er ab 15. Januar 2020 eine neue Stelle habe . Der zweimaligen Aufforderung der Personalberaterin per Mail (1 5. und 29. Januar 2020), den Arbeitsvertrag einzu reichen, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. In der Folge sei der Beschwerdeführer am 7. Februar 2020 rückwirkend per 15. Januar 2020 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden. Der Beschwerdeführer habe sich sodann erst am 12. Februar 2020 wieder beim RAV angemeldet. Vom 15. Januar bis 1 1. Februar 2020 sei der Beschwerdeführer somit nicht beim RAV angemeldet gewesen und könne damit für diesen Zeitraum auch nicht als arbeitslos im Sinne des Gesetz es angesehen werden, weshalb er für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Aktenkundig sei weiter, dass der Beschwer deführer für die gesamte Kontrollperiode Januar 2020 Arbeitslosenentschädigung erhalten habe, weshalb zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 2'302.50 zurückzubezahlen sei (Urk. 2 S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), es sei ihm per 15. Januar 2020 eine Stelle angeboten worden, er habe aber erst an diesem Tag erfahren, dass d er Arbeitsantritt erst am 3. Februar sei . Ihn treffe kein Verschul den. 3. 3.1
Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit der Einreichung seiner per sönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezember 2019 teilte der Beschwerdeführer seiner Personalberaterin mit, dass er ab dem 1 5. Januar 2020 eine neue Stelle antreten werde (Urk. 7/1/68). In der Folge forderte die Personal beraterin den Beschwerdeführer am 15. Januar 2020 und am 29. Januar 2020 per Mail zur Einreichung des Arbeitsvertrags beziehungsweise der Angaben der neuen Arbeitgeberin auf, damit die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per Arbeitsbeginn vorgenommen werden könne (Urk. 7/1/40 und 42). Dieser Auffor derung ka m der Beschwerdeführer nicht nach. Mit Schreiben vom 7. Februar 2020 wurde dem Beschwerdeführer seine Abmeldung von der Arbeitsvermittlung rückwirkend per 15. Januar 2020 mitgeteilt (Urk. 7/1/67). Mit Mail vom 11. Feb ruar 2020 machte der Beschwerdeführer Angaben zu seiner neuen Arbeitgeberin (Urk. 7/1/39). Tags darauf meldete sich der Beschwerdeführer erneut zur Arbeits vermittlung beim RAV an (Urk. 7/1/61). Am selben Tag erfolgte die Verfügung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer ab dem 15. Januar 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe; entsprechend seien die zu viel bezahlten Leistungen für die Kontrollperiode Januar 2020 zurückzuerstatten (Urk. 7/1/64).
Mit Einsprache vom 4. März 2020 (Urk. 7/1/55) brachte der Beschwerdeführer sodann vor, er habe eine mündliche Zusage der Y.___ AG für die neue Anstellung per 15. Januar 2020 erhalten. Als er a n diesem Tag seine neue Stelle habe antreten wollen, habe man ihm mitgeteilt, dass er die Stelle aus finanziellen Gründen erst ab dem 1. Februar 2020 antreten könne . Er habe dann am 3. Februar 2020 offiziell zu arbeiten begonnen. Seine Arbeitgeberin habe den Lohn aller dings nicht zahlen können, weshalb sich der Beschwerdeführer am 12. Februar 2020 wieder beim RAV habe anmelden müssen . In den Akten findet sich ein Schreiben der Arbeitgeberin (Urk. 7/1/56). Darin bestätigt die Arbeitgeberin, man habe mit dem Beschwerdeführer mündlich ein Arbeit sverhältnis mit Arbeitsbe ginn ab
15. Januar 2020 vereinbart. Aus finanziellen Gründen habe der Beschwerdeführer die Anstellung allerdings erst anfangs Februar antreten kön nen, was dem Beschwerdeführer auch erst am 15. Januar 2020 mitgeteilt worden sei. Damit der Beschwerdeführer aufgrund des Fehlverhaltens der Arbeitgeberin keinen finanziellen Schaden erleide, sei er rückwirkend per 15. Januar 2020 beim RAV anzumelden. 3.2
Es stellt sich die Frage, ob die Abmeldung der Stellenvermittlung durch die Per sonalberaterin zu Recht erfolgte. Die Mitteilung eines neuen Stellenantritts per
15. Januar 2020 erfolgte
unstreitig durch den Bes chwerdeführer selber (Urk. 7/1/ 55 und 68). Die Personalberaterin forderte den Beschwerdeführer in der Folge zweimal zur Einreichung des Arbeitsvertrages auf beziehungsweise ersuchte
um Angaben z ur neuen Arbeitgeberin . Dieser Aufforderung kam der Besch werdeführer indessen nicht nach und nahm auch keinen Kontakt mit dem RAV auf. Er meldete sich erst am 11. Februar 2020 per Mail bei seiner Personal beraterin, nachdem ihm mit Schreiben vom 7. Februar 2020 die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung mitgeteilt worden war . In dieser Mail machte der Beschwerdeführer Angaben zur neuen Arbeitgeberin. Ausführungen oder Infor mationen, insbesondere zur geltend gemachten Verschiebung des Stellenantritts per Februar 2020, lassen sich dieser Mail allerdings nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer war bereits früher einmal von der Arbeitsvermittlung infolge eines Stellenantritts abgeme ldet worden (Urk. 7/2/2), weshalb ihm die Konse quenzen einer Abmeldung bekannt waren. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis der Inhalte der erwähnten beiden Mails der Personal beraterin hatte, ansonsten er nicht mit Mail vom 11. Februar 2020 Angaben zu seiner Arbeitgeberin gemacht hätte. Zwar reichte der Beschwerdeführer das For mular «Angaben der versicherten Person für Januar 2020», unterzeichnet am 2 1. Januar 2020, ein und gab dabei unter anderem an, weiterhin arbeitslos zu sein (Urk. 7/1/70 f.) . Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer anfangs Januar 2020 seiner Personalberaterin mitgeteilt hatte, er trete eine neue Stelle per 1 5. Januar 2020 an, der Beschwerdeführer somit bis 1 4. Januar 2020 weiterhin Anspruch auf A rbeitslosenentschädigung hatte und demzufolge gemäss Art. 30 Abs. lit. e AVIG verpflichtet war, das besagte Formular auszufüllen, konnte nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe die neue Stelle nicht bereits Mitte Januar angetreten . Indem der Beschwerdeführer auch nicht auf die zweite Mail der Personalberaterin vom 29. Januar 2020 reagierte
und mithin keinerlei Anhaltspunkte für eine weiter andauernde Arbeitslosigkeit vorlagen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Personalberaterin eine Abmeldung von der Stellenvermittlung vornahm. Darauf zurückzukommen besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinerlei Anlass, wäre es ihm doch unbenom men gewesen, seine RAV-Beraterin umgehend über die Problematik des Stellen antritts zu informieren. Mit Abmeldung von der Arbeitsvermittlung am 15. Januar 2020 waren die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 AVIG ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt, weshalb für den Zeitraum bis zur Wieder- Anmeldung am 12. Februar 2020 von vornherein ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entfällt (vgl. E. 1.1). Vorliegend kommt Folgendes hinzu: Die Arbeitgeberin bestätigte mit ihrem Schreiben vom
2. März 2020, es sei ein Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 15. Januar 2020 zustande gekommen (vgl. E. 3.1) . Damit war der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als arbeitslos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AVIG zu qualifizieren, da er in einem Arbeitsverhältnis gestanden hatte. S ein Anspruch auf A rbeitslosenentschädigung fiel somit auch aus dieser Sicht dahin (Art. 8 Abs. 1 AVIG) . 3.3
Aktenkundig ist weiter, dass dem Beschwerdeführer für die ganze Kontrollperiode Januar 2020 Arbeitslosenentschädigung ausbezahlte wurde (Urk. 7/1/69). Mit Dahinfall en des Anspruchs auf A rbeitslosenentschädigung ab 15. Januar 2020 (vgl. E. 3.2) steht dem Beschwerdeführer somit lediglich eine Entschädigung bis und mit 14. Januar 2020 zu. Die Beschwerdegegnerin hat vom Beschwerdeführer daher zu Recht die zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 2'302.50 (Urk. 7/1/62) zurückgefordert (vgl. E. 1.2) .
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020 ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPeter