Sachverhalt
1.
Der 1996 geborene X.___
war zuletzt ab
1. September 2016 für die Y.___ AG als Store Manager (Urk. 8/ 66 ) tätig, ehe er das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist per 31. Dezember 2018 kündigte (Urk . 8/90,
vgl. Kündigungsbestätigung vom 9. Oktober 2018 Urk. 8/91 ). Am 13. Januar 2020 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/92 ) und bean tragte am 1 2 . Februar 2020 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 20 19
(Urk. 8/72-75 ). Mit Verfügung vom 30. März 2020 verneinte die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenent schädigung ab dem 13. Januar 2020 wegen nicht erfüllter Beitragszeit (Urk. 8/36-38 ). Am 8. April 2020 erhob der Versicherte gegen dies e Verfügung Einsprache (Urk. 8/25-34 ). Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020 wies die ALK die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2 [= Urk. 8/4 -9 ]). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 11. Juni 2020 Be schwerde erheben und bean tragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Beitragszeit erfüllt habe. Zudem sei das Verfahren zur Berechnung der Höhe und Ausrichtung der Taggelder an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2020 schloss
die Beschwerdegegner in
auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juli 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit (Art. 13 des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insolvenzentschädigung [AVIG]) erfüllt hat
oder
von der Erfüllung
der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG;
Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). 1.2
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen . Die Rah menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rah menfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.3
Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung bean sprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kon trollvorschriften des Bundesrates befolgen. 1.4
Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Die anmeldende Person kann sich nach Art. 37 Abs. 1 ATSG jederzeit vertreten lassen. Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 37 Abs. 2 ATSG). Grundsätzlich lässt Art. 37 Abs. 1 ATSG eine Vertretungseinschränkung zu, wenn die Partei persönlich zu handeln hat. Solche Handlungen können vom Gesetz direkt vorgesehen oder vom Versicherungsträger im Einzelfall beispiels weise bei medizinischen Abklärungen oder Parteibefragungen
festgelegt werden. Bei der Anmeldung zum Leistungsbezug ist eine Einschränkung der Vertre tungs befugnis jedoch gemäss der Lehre nicht zulässig, wird es doch als überspitzt formalistisch angesehen, wenn verlangt wird, dass die (formgültig vertretene) Partei die Anmeldung zum Leistungsbezug persönlich unterschreiben muss (Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ATSG], 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 29 N 31 , Art. 37 N 10 ). 1.5
Gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG hat grundsätzlich jede Person Anspruch auf unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflicht zu erfüllen sind. Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses ent spre chende Rechtsfolge eintritt. Zum Kern der Beratungspflicht gehört, die ver sicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Vor aus setzungen des Leistungsanspruchs gefährden. Eine ungenügende oder fehlen de Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss konstanter Rechtsprechung einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungs trä gers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzu stehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauens schutzes erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2018 vom 10. August 2018 E. 3.3-3.4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin
erklärte im angefochtenen Einspracheentscheid ,
der Be schwerdeführer habe sich am 13. Januar 2020 beim RAV angemeldet, weshalb die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 13. Januar 2018 bis 12. Janu ar 2020 laufe . Als Beitragsmonat zähle jeder ganze Kalendermonat, in dem die versicherte Person in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Der Beschwerde führer weise während der relevanten Rahmenfrist lediglich 11.607 Monate bei tragspflichtige Beschäftigung auf, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien . Der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, er habe durch die Mitarbeiter des RAV falsche Informationen erhalten, dafür seien jedoch keine konkreten Hinweise oder rechtsgenügliche Belege vorhanden. Das Vorliegen einer Falschauskunft und/oder einer Unterlassung des zuständigen RAV sei daher zu verneinen ( Urk. 2 S . 2-5). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, sein Vater habe während seiner Behandlung im Kantonsspital Z.___ die Anmeldungen und Mittei lungen bei den verschiedenen Sozialversicherungen eingereicht . Zwischen dem 8. Oktober und dem 10. Oktober 2019 habe sein Vater beim RAV angerufen, um die Anmeldung für ihn vorzunehmen. Dabei habe sein Vater seine Situation umfassend geschildert und sich über die nötigen Vorkehrungen erkun digt. Am Telefon sei seinem Vater erklärt worden, dass die Anmeldung aus schliesslich persönlich möglich sei und er daher nach seiner Genesung selbst beim RAV einen Termin vereinbaren müsse, um sich anzumelden. Eine Vertretung bei der Anmeldung durch eine andere Person sei nicht zulässig und nicht möglich. Bei korrekter Aufklärung über die Möglichkeit der Anmeldung durch seinen Vater als Stellvertreter
hätte dieser mit seiner Vollmacht und dem Arztzeugnis die Anmeldung vorgenommen. Das g enaue Datum des Telefonats könn e sodann nur deshalb nicht mehr ermittelt werden, da ihm erst am 28. April 2020 mitgeteilt worden sei, dass ein Verbindungsnachweis für das Telefonat und die falsche Aus kunft akzeptiert werde. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch die sec hsmonatige Auf bewahrungszeit des Verbindungsnachweis es bei der Swisscom bereits abgelaufen gewesen (Urk. 1 S. 6-8). 3. 3.1
Vorliegend steht fest und ist grundsätzlich unbestritten (Urk. 1 S. 4) , dass der Beschwerdeführer sich am 13. Januar 2020 beim RAV persönlich ange meldet hat. Die Beschwerdegegnerin setzte die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 13. Januar 2018 bis am 12. Januar 2020 fest. I n dieser
Rahmenfrist für die Beitragszeit kann der Beschwerdeführer
lediglich eine beitragspflichtige Beschäf ti gung von 11.607 Monaten vorweisen , weshalb er die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt
hätte (Urk. 2 ). Der Beschwerdeführer stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass ihm vom RAV eine falsche Auskunft erteilt worden sei und die Anmeldung ohne diese bereits im Oktober 2019 erfolgt wäre (Urk. 1 S. 4 ff.). Aktenmässig erstellt ist sodann, dass er die Mindestbeitragszeit bei einer Eröffnung d er Rahmenfrist im Oktober 2019 erfüllt hätte (Urk. 8/76-87 ).
Es ist daher zu prüfen , ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung aus Vertrauensschutz hat (Urk. 1 S. 6-8, S. 13-16). 3.2 3.2.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Antragsformular vom 17. Februar 2020 (Eingangsdatum) Arbeitslosenentschädigung bereits ab dem
1. Ok tober 20 19 beantragte (Urk. 8/72-75 ). Dem Antrag fügte der Beschwerde führer ein Schreiben bei, worin er ausführte, sein Vater habe
ihn am 24. Septem ber 2019 beim RAV anmelden wollen, da es ihm wegen der Behandlung und dem Spitalaufenthalt nicht möglich gewesen sei , selber die Anmeldung vorzunehmen. Seinem Vater sei mitgeteilt worden, dass die versicherte Person für eine Anmel dung persönlich vorbeikommen und vermittlungsfähig sein müsse. Nach seiner letzten Chemo therapie -Behandlung habe er sich am 13. Januar 2020 beim RAV angemeldet, weshalb er aufgrund der besonderen Umstände um rückwirkende Auszahlung der Arbeitslose nentschädigung ersuche (Urk. 8/68 [= Urk. 8/59 ]). 3.2.2
Nachdem die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers mit Ver fügung vom 3 0. März 2020 verneint hatte , nahm der Beschwerdeführer mit Ein sprache vom 8. April 2020 ausführlich zu seinem Krankheitsverlauf sowie der versuchten Anmeldung durch seinen Vate r beim RAV Stellung. Wäh rend seiner stationären Behandlung im Spital sei sein Vater vom Sozialdienst des Kantonsspitals Z.___ über die Anmeldungen bei den verschiedenen Ämtern informiert worden. Sein Vater habe sich telefonisch beim RAV erkundigt, wobei ihm mittgeteilt worden sei, der Beschwerdeführer müsse persönlich beim RAV vorbeikommen, da sonst eine Anmeldung nicht möglich sei. In genanntem Schreiben wies der Beschwerdeführer sodann darauf hin, er gehe davon aus, die Mitarbeiterin des RAV hab e das Telefongespräch protokolliert. Dieses Telefonat habe in der Kalenderwoche 41 stattgefunden, das genaue Datum könne jedoch nicht me hr eruiert werden (Urk. 8/10-11 ). 3.2.3
In der schriftlichen Zeugenaussage vom 2. Juni 2020 erklärte A.___ , Vater des Beschwerdeführers, er habe sich zwischen dem 8. und 10. Oktober 2019 telefonisch beim RAV gemeldet, um den Beschwerdeführer anzu mel den beziehungsweise sich über den Ablauf des Anmeldevorganges zu informie ren. Er habe daraufhin die Information erhalten, dass er den Beschwerdeführer nicht anmelden könne und dieser persönlich vor Ort erscheinen müsse. Er hab e daraufhin erwähnt, dass der Be schwerdeführer schwer erkrankt im Spital liege und eine persönliche Anmeldung nicht möglich sei . Die zuständige Dame habe ihm versichert, es sei kein Problem, der Beschwerdeführer solle sich einfach melden, wenn es ihm wieder besser gehe . Das erste Beratungsgespräch nach der persönlichen Anmeldung durch seinen Sohn habe am 13. Januar 2020 stattge funden. Wäre er zu diesem Zeitpunkt aufgefordert worden, den Verbin dungs nachweis für das Telefongespräch zu erbringen, wäre di es noch möglich gewesen (Urk. 3/11). 3.3
Der zu ständige RAV-Berater erklärte mit E-Mail vom
21. April 2020 auf Nach frage der Beschwerdegegner in , der Beschwerdeführer habe ihn nach Erhalt der anspruchsablehnenden Verfügung kontaktiert . Er habe den Beschwerdeführer über die Möglichkeit einer stellvertretenden Anmeldung mittels Arztzeugnis und Vollmacht informiert. Am Empfang habe sich niemand mehr an eine solche Anfrage erinnern können .
D ie Mitarbeiter am Empfang seien jedoch davon aus gegangen , dass eine Person persönlich vor Ort sein müsse, um die Anmeldung vorzunehmen. Von der A lternative , mit einer Vollmacht und einem Arztzeugnis eine Person anzumelden,
hätten die Mitarbeiter am Empfang keine Kenntnis ge habt . Er gehe daher davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht
über diese Möglichkeit informiert worden sei (Urk. 8/22 ). Mit E-Mail vom 30. April 2020 bestätigte der stellvertretende Lei ter des RAV, dass die Darstel lung des Sachverhaltes theoretisch möglich wäre . Die Support-Mitarbeitenden würden sich jedoch nicht konkret an einen solchen Anruf erinnern. Zudem sei die Anmeldung durch eine Stellvertretung keine reguläre Option oder gesetzlich verankert, da dies nur höchst selten bei einer Notlage und eindeutiger Sachlage in Betracht gezogen werde. Die Support-Mitarbeitenden hätten daher weder falsche Informationen gegeben no ch solche vorenthalten (Urk. 8/13 ). 3.4
In sachverhaltlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass – entgegen der Auf fassung der Beschwerdegegnerin, wonach weder Hinweise noch rechtsgenügliche Belege für die Vorbringen des Beschwerdeführers vorliegen würden (Urk. 2 S. 5) – das Telefonat zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und einem Support mitarbeitenden wie von ihm beschrieben , stattgefunden hat.
So bestätigte der Vater des Beschwerdeführers schriftlich am
2. Juni 2020 den Gesprächsablauf. Einzig aufgrund der Tatsache, dass sich die Mitarbeitenden des RAV nicht an die Anfrage erinnern können, kann die Aussage von A.___ nicht in Zweifel gezogen werden. A.___ erklärte, dass sie (die Eltern) durch das Kantons spital Z.___ angewiesen worden seien , die notwendigen Anmeldungen bei den Sozialversicherungen zu tätigen (Urk. 3/11). A us den Akten ist ersichtlich , dass A.___ als Vertreter seines Sohnes bei anderen Sozialversicherungen beziehungsweise Behörden auftrat. Die Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 8/50-58 [= Urk. 3/10] ) wie auch die Dienstverschiebung bei der Schweizer Armee (Urk. 3/8-9) wurde n durch die Eltern beziehungsweise den Vater des Be schwerdeführers vorgenommen. Angesichts dessen sowie der grundsätzlich glaub haften schriftlichen Aussage des Vaters vom 2. Juni 2020 (Urk. 3/11) rechtferti gen sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine ernsthaften Zweifel am vom Beschwerd eführer behaupteten Sachverhalt.
Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass A.___ spätestens am 10. Oktober 2019 zur Abklärung des Anmeldungsprozesses beim RAV angerufen hat , wobei er erwähnte , dass sein Sohn schwer krank und hospitalisiert sei und die Information erhalten hat, der Sohn könne sich nur persönlich an melden . Hinweise dafür, dass sich der Sachverhalt, anders als von A.___ geschildert, ereignet hat , bestehen nicht. Dass die Mitarbeitenden des RAV sich nicht mehr an dieses Gespräch erinnern können, darf dabei nicht dem Be s chwer deführer angelastet werden. Mit der schriftlichen Aussage von A.___ kommt der Beschwerdeführer seiner Beweis führungs last in hinreichendem Masse nach. Sodann wird nicht , wie die Beschwerdegegnerin vorbrachte , einzig auf die Zeugenaussage abgestützt (vgl. Urk. 2 S. 5), vielmehr geht aus den Schilderungen des RAV-Berater s hervor, dass die Mitarbeitenden am Empfang unbestrittener massen keine Kenntnis über die Möglichkeit einer stellvertretende n Anmeldung
hatten, weshalb sie eine entsprechende Information auch nicht hätten erteil en können (E. 1.5). 4. 4.1
Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine un rich tige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Um ständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeit punkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sons tigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5). 4 .2
Eine Anmeldung ist grundsätzlich durch denjenigen, der eine Versicherungs leistung beziehen möchte, vorzunehmen. Die anmeldende Person kann sich je doch vertreten lassen, sofern keine Vertret ungseinschränkung gemäss Gesetz oder vom Versicherungsträger im Einzelfall festgelegt wurde (E. 1.4). Zwar ist die ver sicherte Person gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG und Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung (AVIV) verpflichtet, sich frühzeitig, spätestens am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei der Wohngemeinde oder der zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung zu melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates zu befolgen. Angesichts des im Sozialver sicherungsverfahren geltenden Grundsatzes der prinzipiellen Vertretungsmög lichkeit (Kieser, Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, S.
322 Rz 172 ; E. 1.4 ) stehen Art. 17 Abs. 2 AVIG und Art. 19 Abs. 1 AVIV, welche im Lichte der persönlich zu erfüllenden Kontrollvorschriften zu betrachten sind, einer Vertretung bei der Anmeldung zum Leistungsbezug jedenfalls im Falle einer Verhinderung durch eine Krankheit nicht entgegen. Vorliegend erachtete denn auch die Beschwerdegegnerin eine Anmeldung mittels Vollmacht und Arztzeug nis in einer besonderen Notlage als zulässig ( Urk. 2 S. 4, Urk. 8/ 13, 8/22 ).
Die Durchführungsstellen sind dazu verpflichtet, Versicherten Auskunft zu ertei len (E. 1.5). Insbesondere bei konkreten Fragen ist der versicherten Person eine problembezogene, detaillierte und richtige Antwort abzugeben. Bei ungenügen der oder unterbliebener Aufklärung und Beratung ist die versicherte Person in den Stand zu versetzen, wie wenn sie eine zutreffende Beratung und Information erhalten hätte (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR, a.a.O., S. 2363
f Rz 324 f.). Über d ie Möglichkeit einer Anmeldung durch einen Vertreter wurde der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Vater nicht informiert. Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, beim telefonischen Erstkontakt hand le es sich nicht um eine Anmeldung, da diese persönlich zu erfolgen habe (Urk. 2 S. 5) , vermag sie damit in Bezug auf ihre Auskunfts- und Beratungspflicht nicht durchzudringen. Das RAV ist verpflichtet, auch telefonisch Auskunft zu erteilen und aufgrund der im konkreten Fall erhaltenen Informationen, die versicherte Person auf die Gefährdung ihres Leistungsanspruchs aufmerksam zu machen. A.___ informierte das RAV anlässlich des Telefonates im Oktober 2019 darüber, dass sein Sohn schwer erkrankt und hospitalisiert sei, weshalb eine Anmeldung vor Ort persönlich nicht möglich sei (E. 3). Auch in Bezug auf Art. 20 Abs. 3 AVIG hätte die beratende Person A.___ informieren müs sen, was sie jedoch unterliess.
Betreffend den Einwand de r Beschwerdegegner in , wonach fraglich sei, ob ein RAV-Supportmitarbeitender zuständig für die Erteilung einer Auskunft wie der vorliegenden se i, ist das Folgende zu beachten;
Die RAV üben die Aufgaben der kantonalen Amtsstelle aus, soweit sie ihnen die Kantone übertragen. Dies betrifft insbesondere die Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung nach Art. 17 Abs. 2 AVIG (vgl. Art. 85b Abs. 1 AVIG). Der Kanton Zürich hat eine solche Kompetenzdelegation in der Verordnung über die Übertragung von Aufga ben der K antonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und an die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen vom 5. Dezember 2006 ( Delegationsverordnung AVIG; DVO AVIG ) vorge nommen (vgl. dazu BGE 129 V 485), und zwar in § 2 lit . e.
Die Supportmitarbeiter am Empfang des RAV wären aber angesicht s der vom Vater getätigten Anfra ge durchaus verpflichtet gewesen, Auskunft zu erteilen. Dies betrifft insbesondere die Aufklärungspflicht betreffend die Anmeldung beim RAV und deren Modalitäten .
Damit hat eine bestimmte Behörde in einer k onkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person eine gebotene , da erkennbar notwendige Aufklärung nicht getätigt. Der Beschwerdeführer durfte das RAV als zuständig erachten, da die Anfrage in Bezug auf die Anmeldung gestellt wurde. Ferner durfte der Beschwer deführer aufgrund der Auskunft davon ausgehen, dass ihm mit dem Zuwarten der Anmeldung keine Rechtsnachteile entstehen würden. Sodann hat sich die gesetzliche Ordnung seit der Anmeldung zum Leistungsbezug nicht geändert. 4.3
Nach dem Gesagten ergibt sich , dass die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind (vgl. E. 4.1). In Würdigung der gesamten Sachlage und unter Be rücksichtigung, dass es sich vorliegend um eine besondere Notlage handelte, ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei entsprechender In formation über die Gefährdung seines Leistungsanspruchs bei verspäteter Anmel dung diese stellvertretend durch seinen Vater im Oktober 2019 hätte vornehmen lassen. Unter diesen Umständen darf ihm aus der fehlenden Beratung seitens des RAV kein Rechtsnachteil erwachsen und er ist so zu stellen, wie wenn er sich am 10. Oktober 2019 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hätte . Die weiteren Kriterien für die erfolgreiche Berufung auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz sind ebenfalls erfüllt. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1 0. Oktober 2019 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übr igen Voraus setzungen (neben der erfüllten Beitragszeit) erfüllt sind. 5. 5.1
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung ( § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Soz ial versicherungsgericht [ GSVGer ] ). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'7 00.-- angemessen. Die Beschwerde gegnerin hat dem Beschwer deführer daher eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1' 7 00.-- zu be zahlen. 5.2
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) erweist sich infolge der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 61 lit . a ATSG) sowie dessen Ausgang als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich (ALK) vom 15. Mai 2020 aufgeho ben und festgestellt wird, dass der Beschwe rdeführer die Beitragszeit erfüllt und ab dem 10. Oktober 2019 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Marti - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Der 1996 geborene X.___
war zuletzt ab
1. September 2016 für die Y.___ AG als Store Manager (Urk. 8/ 66 ) tätig, ehe er das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist per 31. Dezember 2018 kündigte (Urk . 8/90,
vgl. Kündigungsbestätigung vom 9. Oktober 2018 Urk. 8/91 ). Am 13. Januar 2020 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/92 ) und bean tragte am 1
E. 1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit (Art. 13 des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insolvenzentschädigung [AVIG]) erfüllt hat
oder
von der Erfüllung
der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG;
Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG).
E. 1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen . Die Rah menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs.
E. 1.3 Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung bean sprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kon trollvorschriften des Bundesrates befolgen.
E. 1.4 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Die anmeldende Person kann sich nach Art. 37 Abs. 1 ATSG jederzeit vertreten lassen. Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 37 Abs. 2 ATSG). Grundsätzlich lässt Art. 37 Abs. 1 ATSG eine Vertretungseinschränkung zu, wenn die Partei persönlich zu handeln hat. Solche Handlungen können vom Gesetz direkt vorgesehen oder vom Versicherungsträger im Einzelfall beispiels weise bei medizinischen Abklärungen oder Parteibefragungen
festgelegt werden. Bei der Anmeldung zum Leistungsbezug ist eine Einschränkung der Vertre tungs befugnis jedoch gemäss der Lehre nicht zulässig, wird es doch als überspitzt formalistisch angesehen, wenn verlangt wird, dass die (formgültig vertretene) Partei die Anmeldung zum Leistungsbezug persönlich unterschreiben muss (Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ATSG], 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 29 N 31 , Art. 37 N 10 ).
E. 1.5 Gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG hat grundsätzlich jede Person Anspruch auf unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflicht zu erfüllen sind. Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses ent spre chende Rechtsfolge eintritt. Zum Kern der Beratungspflicht gehört, die ver sicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Vor aus setzungen des Leistungsanspruchs gefährden. Eine ungenügende oder fehlen de Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss konstanter Rechtsprechung einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungs trä gers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzu stehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauens schutzes erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2018 vom 10. August 2018 E. 3.3-3.4). 2.
E. 2 Dagegen liess der Versicherte am 11. Juni 2020 Be schwerde erheben und bean tragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Beitragszeit erfüllt habe. Zudem sei das Verfahren zur Berechnung der Höhe und Ausrichtung der Taggelder an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2020 schloss
die Beschwerdegegner in
auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juli 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin
erklärte im angefochtenen Einspracheentscheid ,
der Be schwerdeführer habe sich am 13. Januar 2020 beim RAV angemeldet, weshalb die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 13. Januar 2018 bis 12. Janu ar 2020 laufe . Als Beitragsmonat zähle jeder ganze Kalendermonat, in dem die versicherte Person in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Der Beschwerde führer weise während der relevanten Rahmenfrist lediglich 11.607 Monate bei tragspflichtige Beschäftigung auf, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien . Der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, er habe durch die Mitarbeiter des RAV falsche Informationen erhalten, dafür seien jedoch keine konkreten Hinweise oder rechtsgenügliche Belege vorhanden. Das Vorliegen einer Falschauskunft und/oder einer Unterlassung des zuständigen RAV sei daher zu verneinen ( Urk. 2 S . 2-5).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, sein Vater habe während seiner Behandlung im Kantonsspital Z.___ die Anmeldungen und Mittei lungen bei den verschiedenen Sozialversicherungen eingereicht . Zwischen dem 8. Oktober und dem 10. Oktober 2019 habe sein Vater beim RAV angerufen, um die Anmeldung für ihn vorzunehmen. Dabei habe sein Vater seine Situation umfassend geschildert und sich über die nötigen Vorkehrungen erkun digt. Am Telefon sei seinem Vater erklärt worden, dass die Anmeldung aus schliesslich persönlich möglich sei und er daher nach seiner Genesung selbst beim RAV einen Termin vereinbaren müsse, um sich anzumelden. Eine Vertretung bei der Anmeldung durch eine andere Person sei nicht zulässig und nicht möglich. Bei korrekter Aufklärung über die Möglichkeit der Anmeldung durch seinen Vater als Stellvertreter
hätte dieser mit seiner Vollmacht und dem Arztzeugnis die Anmeldung vorgenommen. Das g enaue Datum des Telefonats könn e sodann nur deshalb nicht mehr ermittelt werden, da ihm erst am 28. April 2020 mitgeteilt worden sei, dass ein Verbindungsnachweis für das Telefonat und die falsche Aus kunft akzeptiert werde. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch die sec hsmonatige Auf bewahrungszeit des Verbindungsnachweis es bei der Swisscom bereits abgelaufen gewesen (Urk. 1 S. 6-8).
E. 3 AVIG).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rah menfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
E. 3.1 Vorliegend steht fest und ist grundsätzlich unbestritten (Urk. 1 S. 4) , dass der Beschwerdeführer sich am 13. Januar 2020 beim RAV persönlich ange meldet hat. Die Beschwerdegegnerin setzte die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 13. Januar 2018 bis am 12. Januar 2020 fest. I n dieser
Rahmenfrist für die Beitragszeit kann der Beschwerdeführer
lediglich eine beitragspflichtige Beschäf ti gung von 11.607 Monaten vorweisen , weshalb er die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt
hätte (Urk. 2 ). Der Beschwerdeführer stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass ihm vom RAV eine falsche Auskunft erteilt worden sei und die Anmeldung ohne diese bereits im Oktober 2019 erfolgt wäre (Urk. 1 S. 4 ff.). Aktenmässig erstellt ist sodann, dass er die Mindestbeitragszeit bei einer Eröffnung d er Rahmenfrist im Oktober 2019 erfüllt hätte (Urk. 8/76-87 ).
Es ist daher zu prüfen , ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung aus Vertrauensschutz hat (Urk. 1 S. 6-8, S. 13-16).
E. 3.2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Antragsformular vom 17. Februar 2020 (Eingangsdatum) Arbeitslosenentschädigung bereits ab dem
1. Ok tober 20 19 beantragte (Urk. 8/72-75 ). Dem Antrag fügte der Beschwerde führer ein Schreiben bei, worin er ausführte, sein Vater habe
ihn am 24. Septem ber 2019 beim RAV anmelden wollen, da es ihm wegen der Behandlung und dem Spitalaufenthalt nicht möglich gewesen sei , selber die Anmeldung vorzunehmen. Seinem Vater sei mitgeteilt worden, dass die versicherte Person für eine Anmel dung persönlich vorbeikommen und vermittlungsfähig sein müsse. Nach seiner letzten Chemo therapie -Behandlung habe er sich am 13. Januar 2020 beim RAV angemeldet, weshalb er aufgrund der besonderen Umstände um rückwirkende Auszahlung der Arbeitslose nentschädigung ersuche (Urk. 8/68 [= Urk. 8/59 ]).
E. 3.2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers mit Ver fügung vom 3 0. März 2020 verneint hatte , nahm der Beschwerdeführer mit Ein sprache vom 8. April 2020 ausführlich zu seinem Krankheitsverlauf sowie der versuchten Anmeldung durch seinen Vate r beim RAV Stellung. Wäh rend seiner stationären Behandlung im Spital sei sein Vater vom Sozialdienst des Kantonsspitals Z.___ über die Anmeldungen bei den verschiedenen Ämtern informiert worden. Sein Vater habe sich telefonisch beim RAV erkundigt, wobei ihm mittgeteilt worden sei, der Beschwerdeführer müsse persönlich beim RAV vorbeikommen, da sonst eine Anmeldung nicht möglich sei. In genanntem Schreiben wies der Beschwerdeführer sodann darauf hin, er gehe davon aus, die Mitarbeiterin des RAV hab e das Telefongespräch protokolliert. Dieses Telefonat habe in der Kalenderwoche 41 stattgefunden, das genaue Datum könne jedoch nicht me hr eruiert werden (Urk. 8/10-11 ).
E. 3.2.3 In der schriftlichen Zeugenaussage vom 2. Juni 2020 erklärte A.___ , Vater des Beschwerdeführers, er habe sich zwischen dem 8. und 10. Oktober 2019 telefonisch beim RAV gemeldet, um den Beschwerdeführer anzu mel den beziehungsweise sich über den Ablauf des Anmeldevorganges zu informie ren. Er habe daraufhin die Information erhalten, dass er den Beschwerdeführer nicht anmelden könne und dieser persönlich vor Ort erscheinen müsse. Er hab e daraufhin erwähnt, dass der Be schwerdeführer schwer erkrankt im Spital liege und eine persönliche Anmeldung nicht möglich sei . Die zuständige Dame habe ihm versichert, es sei kein Problem, der Beschwerdeführer solle sich einfach melden, wenn es ihm wieder besser gehe . Das erste Beratungsgespräch nach der persönlichen Anmeldung durch seinen Sohn habe am 13. Januar 2020 stattge funden. Wäre er zu diesem Zeitpunkt aufgefordert worden, den Verbin dungs nachweis für das Telefongespräch zu erbringen, wäre di es noch möglich gewesen (Urk. 3/11).
E. 3.3 Der zu ständige RAV-Berater erklärte mit E-Mail vom
21. April 2020 auf Nach frage der Beschwerdegegner in , der Beschwerdeführer habe ihn nach Erhalt der anspruchsablehnenden Verfügung kontaktiert . Er habe den Beschwerdeführer über die Möglichkeit einer stellvertretenden Anmeldung mittels Arztzeugnis und Vollmacht informiert. Am Empfang habe sich niemand mehr an eine solche Anfrage erinnern können .
D ie Mitarbeiter am Empfang seien jedoch davon aus gegangen , dass eine Person persönlich vor Ort sein müsse, um die Anmeldung vorzunehmen. Von der A lternative , mit einer Vollmacht und einem Arztzeugnis eine Person anzumelden,
hätten die Mitarbeiter am Empfang keine Kenntnis ge habt . Er gehe daher davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht
über diese Möglichkeit informiert worden sei (Urk. 8/22 ). Mit E-Mail vom 30. April 2020 bestätigte der stellvertretende Lei ter des RAV, dass die Darstel lung des Sachverhaltes theoretisch möglich wäre . Die Support-Mitarbeitenden würden sich jedoch nicht konkret an einen solchen Anruf erinnern. Zudem sei die Anmeldung durch eine Stellvertretung keine reguläre Option oder gesetzlich verankert, da dies nur höchst selten bei einer Notlage und eindeutiger Sachlage in Betracht gezogen werde. Die Support-Mitarbeitenden hätten daher weder falsche Informationen gegeben no ch solche vorenthalten (Urk. 8/13 ).
E. 3.4 In sachverhaltlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass – entgegen der Auf fassung der Beschwerdegegnerin, wonach weder Hinweise noch rechtsgenügliche Belege für die Vorbringen des Beschwerdeführers vorliegen würden (Urk. 2 S. 5) – das Telefonat zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und einem Support mitarbeitenden wie von ihm beschrieben , stattgefunden hat.
So bestätigte der Vater des Beschwerdeführers schriftlich am
2. Juni 2020 den Gesprächsablauf. Einzig aufgrund der Tatsache, dass sich die Mitarbeitenden des RAV nicht an die Anfrage erinnern können, kann die Aussage von A.___ nicht in Zweifel gezogen werden. A.___ erklärte, dass sie (die Eltern) durch das Kantons spital Z.___ angewiesen worden seien , die notwendigen Anmeldungen bei den Sozialversicherungen zu tätigen (Urk. 3/11). A us den Akten ist ersichtlich , dass A.___ als Vertreter seines Sohnes bei anderen Sozialversicherungen beziehungsweise Behörden auftrat. Die Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 8/50-58 [= Urk. 3/10] ) wie auch die Dienstverschiebung bei der Schweizer Armee (Urk. 3/8-9) wurde n durch die Eltern beziehungsweise den Vater des Be schwerdeführers vorgenommen. Angesichts dessen sowie der grundsätzlich glaub haften schriftlichen Aussage des Vaters vom 2. Juni 2020 (Urk. 3/11) rechtferti gen sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine ernsthaften Zweifel am vom Beschwerd eführer behaupteten Sachverhalt.
Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass A.___ spätestens am 10. Oktober 2019 zur Abklärung des Anmeldungsprozesses beim RAV angerufen hat , wobei er erwähnte , dass sein Sohn schwer krank und hospitalisiert sei und die Information erhalten hat, der Sohn könne sich nur persönlich an melden . Hinweise dafür, dass sich der Sachverhalt, anders als von A.___ geschildert, ereignet hat , bestehen nicht. Dass die Mitarbeitenden des RAV sich nicht mehr an dieses Gespräch erinnern können, darf dabei nicht dem Be s chwer deführer angelastet werden. Mit der schriftlichen Aussage von A.___ kommt der Beschwerdeführer seiner Beweis führungs last in hinreichendem Masse nach. Sodann wird nicht , wie die Beschwerdegegnerin vorbrachte , einzig auf die Zeugenaussage abgestützt (vgl. Urk. 2 S. 5), vielmehr geht aus den Schilderungen des RAV-Berater s hervor, dass die Mitarbeitenden am Empfang unbestrittener massen keine Kenntnis über die Möglichkeit einer stellvertretende n Anmeldung
hatten, weshalb sie eine entsprechende Information auch nicht hätten erteil en können (E. 1.5).
E. 4 .2
Eine Anmeldung ist grundsätzlich durch denjenigen, der eine Versicherungs leistung beziehen möchte, vorzunehmen. Die anmeldende Person kann sich je doch vertreten lassen, sofern keine Vertret ungseinschränkung gemäss Gesetz oder vom Versicherungsträger im Einzelfall festgelegt wurde (E. 1.4). Zwar ist die ver sicherte Person gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG und Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung (AVIV) verpflichtet, sich frühzeitig, spätestens am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei der Wohngemeinde oder der zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung zu melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates zu befolgen. Angesichts des im Sozialver sicherungsverfahren geltenden Grundsatzes der prinzipiellen Vertretungsmög lichkeit (Kieser, Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, S.
322 Rz 172 ; E. 1.4 ) stehen Art. 17 Abs. 2 AVIG und Art. 19 Abs. 1 AVIV, welche im Lichte der persönlich zu erfüllenden Kontrollvorschriften zu betrachten sind, einer Vertretung bei der Anmeldung zum Leistungsbezug jedenfalls im Falle einer Verhinderung durch eine Krankheit nicht entgegen. Vorliegend erachtete denn auch die Beschwerdegegnerin eine Anmeldung mittels Vollmacht und Arztzeug nis in einer besonderen Notlage als zulässig ( Urk. 2 S. 4, Urk. 8/ 13, 8/22 ).
Die Durchführungsstellen sind dazu verpflichtet, Versicherten Auskunft zu ertei len (E. 1.5). Insbesondere bei konkreten Fragen ist der versicherten Person eine problembezogene, detaillierte und richtige Antwort abzugeben. Bei ungenügen der oder unterbliebener Aufklärung und Beratung ist die versicherte Person in den Stand zu versetzen, wie wenn sie eine zutreffende Beratung und Information erhalten hätte (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR, a.a.O., S. 2363
f Rz 324 f.). Über d ie Möglichkeit einer Anmeldung durch einen Vertreter wurde der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Vater nicht informiert. Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, beim telefonischen Erstkontakt hand le es sich nicht um eine Anmeldung, da diese persönlich zu erfolgen habe (Urk. 2 S. 5) , vermag sie damit in Bezug auf ihre Auskunfts- und Beratungspflicht nicht durchzudringen. Das RAV ist verpflichtet, auch telefonisch Auskunft zu erteilen und aufgrund der im konkreten Fall erhaltenen Informationen, die versicherte Person auf die Gefährdung ihres Leistungsanspruchs aufmerksam zu machen. A.___ informierte das RAV anlässlich des Telefonates im Oktober 2019 darüber, dass sein Sohn schwer erkrankt und hospitalisiert sei, weshalb eine Anmeldung vor Ort persönlich nicht möglich sei (E. 3). Auch in Bezug auf Art. 20 Abs. 3 AVIG hätte die beratende Person A.___ informieren müs sen, was sie jedoch unterliess.
Betreffend den Einwand de r Beschwerdegegner in , wonach fraglich sei, ob ein RAV-Supportmitarbeitender zuständig für die Erteilung einer Auskunft wie der vorliegenden se i, ist das Folgende zu beachten;
Die RAV üben die Aufgaben der kantonalen Amtsstelle aus, soweit sie ihnen die Kantone übertragen. Dies betrifft insbesondere die Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung nach Art. 17 Abs. 2 AVIG (vgl. Art. 85b Abs. 1 AVIG). Der Kanton Zürich hat eine solche Kompetenzdelegation in der Verordnung über die Übertragung von Aufga ben der K antonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und an die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen vom 5. Dezember 2006 ( Delegationsverordnung AVIG; DVO AVIG ) vorge nommen (vgl. dazu BGE 129 V 485), und zwar in § 2 lit . e.
Die Supportmitarbeiter am Empfang des RAV wären aber angesicht s der vom Vater getätigten Anfra ge durchaus verpflichtet gewesen, Auskunft zu erteilen. Dies betrifft insbesondere die Aufklärungspflicht betreffend die Anmeldung beim RAV und deren Modalitäten .
Damit hat eine bestimmte Behörde in einer k onkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person eine gebotene , da erkennbar notwendige Aufklärung nicht getätigt. Der Beschwerdeführer durfte das RAV als zuständig erachten, da die Anfrage in Bezug auf die Anmeldung gestellt wurde. Ferner durfte der Beschwer deführer aufgrund der Auskunft davon ausgehen, dass ihm mit dem Zuwarten der Anmeldung keine Rechtsnachteile entstehen würden. Sodann hat sich die gesetzliche Ordnung seit der Anmeldung zum Leistungsbezug nicht geändert.
E. 4.1 Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine un rich tige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Um ständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeit punkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sons tigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5).
E. 4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich , dass die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind (vgl. E. 4.1). In Würdigung der gesamten Sachlage und unter Be rücksichtigung, dass es sich vorliegend um eine besondere Notlage handelte, ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei entsprechender In formation über die Gefährdung seines Leistungsanspruchs bei verspäteter Anmel dung diese stellvertretend durch seinen Vater im Oktober 2019 hätte vornehmen lassen. Unter diesen Umständen darf ihm aus der fehlenden Beratung seitens des RAV kein Rechtsnachteil erwachsen und er ist so zu stellen, wie wenn er sich am 10. Oktober 2019 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hätte . Die weiteren Kriterien für die erfolgreiche Berufung auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz sind ebenfalls erfüllt. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1 0. Oktober 2019 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übr igen Voraus setzungen (neben der erfüllten Beitragszeit) erfüllt sind.
E. 5.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung ( § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Soz ial versicherungsgericht [ GSVGer ] ). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'7 00.-- angemessen. Die Beschwerde gegnerin hat dem Beschwer deführer daher eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'
E. 5.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) erweist sich infolge der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 61 lit . a ATSG) sowie dessen Ausgang als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich (ALK) vom 15. Mai 2020 aufgeho ben und festgestellt wird, dass der Beschwe rdeführer die Beitragszeit erfüllt und ab dem 10. Oktober 2019 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’
E. 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Marti - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00155
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Sherif Urteil vom
21. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Roy Levy Probst Partner AG Bahnhofplatz 18, Postfach, 8401 Winterthur zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Marti Probst Partner AG Bahnhofplatz 18, Postfach, 8401 Winterthur gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1996 geborene X.___
war zuletzt ab
1. September 2016 für die Y.___ AG als Store Manager (Urk. 8/ 66 ) tätig, ehe er das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist per 31. Dezember 2018 kündigte (Urk . 8/90,
vgl. Kündigungsbestätigung vom 9. Oktober 2018 Urk. 8/91 ). Am 13. Januar 2020 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/92 ) und bean tragte am 1 2 . Februar 2020 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 20 19
(Urk. 8/72-75 ). Mit Verfügung vom 30. März 2020 verneinte die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenent schädigung ab dem 13. Januar 2020 wegen nicht erfüllter Beitragszeit (Urk. 8/36-38 ). Am 8. April 2020 erhob der Versicherte gegen dies e Verfügung Einsprache (Urk. 8/25-34 ). Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020 wies die ALK die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2 [= Urk. 8/4 -9 ]). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 11. Juni 2020 Be schwerde erheben und bean tragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Beitragszeit erfüllt habe. Zudem sei das Verfahren zur Berechnung der Höhe und Ausrichtung der Taggelder an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2020 schloss
die Beschwerdegegner in
auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juli 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit (Art. 13 des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insolvenzentschädigung [AVIG]) erfüllt hat
oder
von der Erfüllung
der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG;
Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). 1.2
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen . Die Rah menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rah menfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.3
Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung bean sprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kon trollvorschriften des Bundesrates befolgen. 1.4
Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Die anmeldende Person kann sich nach Art. 37 Abs. 1 ATSG jederzeit vertreten lassen. Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 37 Abs. 2 ATSG). Grundsätzlich lässt Art. 37 Abs. 1 ATSG eine Vertretungseinschränkung zu, wenn die Partei persönlich zu handeln hat. Solche Handlungen können vom Gesetz direkt vorgesehen oder vom Versicherungsträger im Einzelfall beispiels weise bei medizinischen Abklärungen oder Parteibefragungen
festgelegt werden. Bei der Anmeldung zum Leistungsbezug ist eine Einschränkung der Vertre tungs befugnis jedoch gemäss der Lehre nicht zulässig, wird es doch als überspitzt formalistisch angesehen, wenn verlangt wird, dass die (formgültig vertretene) Partei die Anmeldung zum Leistungsbezug persönlich unterschreiben muss (Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ATSG], 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 29 N 31 , Art. 37 N 10 ). 1.5
Gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG hat grundsätzlich jede Person Anspruch auf unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflicht zu erfüllen sind. Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses ent spre chende Rechtsfolge eintritt. Zum Kern der Beratungspflicht gehört, die ver sicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Vor aus setzungen des Leistungsanspruchs gefährden. Eine ungenügende oder fehlen de Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss konstanter Rechtsprechung einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungs trä gers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzu stehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauens schutzes erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2018 vom 10. August 2018 E. 3.3-3.4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin
erklärte im angefochtenen Einspracheentscheid ,
der Be schwerdeführer habe sich am 13. Januar 2020 beim RAV angemeldet, weshalb die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 13. Januar 2018 bis 12. Janu ar 2020 laufe . Als Beitragsmonat zähle jeder ganze Kalendermonat, in dem die versicherte Person in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Der Beschwerde führer weise während der relevanten Rahmenfrist lediglich 11.607 Monate bei tragspflichtige Beschäftigung auf, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien . Der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, er habe durch die Mitarbeiter des RAV falsche Informationen erhalten, dafür seien jedoch keine konkreten Hinweise oder rechtsgenügliche Belege vorhanden. Das Vorliegen einer Falschauskunft und/oder einer Unterlassung des zuständigen RAV sei daher zu verneinen ( Urk. 2 S . 2-5). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, sein Vater habe während seiner Behandlung im Kantonsspital Z.___ die Anmeldungen und Mittei lungen bei den verschiedenen Sozialversicherungen eingereicht . Zwischen dem 8. Oktober und dem 10. Oktober 2019 habe sein Vater beim RAV angerufen, um die Anmeldung für ihn vorzunehmen. Dabei habe sein Vater seine Situation umfassend geschildert und sich über die nötigen Vorkehrungen erkun digt. Am Telefon sei seinem Vater erklärt worden, dass die Anmeldung aus schliesslich persönlich möglich sei und er daher nach seiner Genesung selbst beim RAV einen Termin vereinbaren müsse, um sich anzumelden. Eine Vertretung bei der Anmeldung durch eine andere Person sei nicht zulässig und nicht möglich. Bei korrekter Aufklärung über die Möglichkeit der Anmeldung durch seinen Vater als Stellvertreter
hätte dieser mit seiner Vollmacht und dem Arztzeugnis die Anmeldung vorgenommen. Das g enaue Datum des Telefonats könn e sodann nur deshalb nicht mehr ermittelt werden, da ihm erst am 28. April 2020 mitgeteilt worden sei, dass ein Verbindungsnachweis für das Telefonat und die falsche Aus kunft akzeptiert werde. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch die sec hsmonatige Auf bewahrungszeit des Verbindungsnachweis es bei der Swisscom bereits abgelaufen gewesen (Urk. 1 S. 6-8). 3. 3.1
Vorliegend steht fest und ist grundsätzlich unbestritten (Urk. 1 S. 4) , dass der Beschwerdeführer sich am 13. Januar 2020 beim RAV persönlich ange meldet hat. Die Beschwerdegegnerin setzte die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 13. Januar 2018 bis am 12. Januar 2020 fest. I n dieser
Rahmenfrist für die Beitragszeit kann der Beschwerdeführer
lediglich eine beitragspflichtige Beschäf ti gung von 11.607 Monaten vorweisen , weshalb er die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt
hätte (Urk. 2 ). Der Beschwerdeführer stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass ihm vom RAV eine falsche Auskunft erteilt worden sei und die Anmeldung ohne diese bereits im Oktober 2019 erfolgt wäre (Urk. 1 S. 4 ff.). Aktenmässig erstellt ist sodann, dass er die Mindestbeitragszeit bei einer Eröffnung d er Rahmenfrist im Oktober 2019 erfüllt hätte (Urk. 8/76-87 ).
Es ist daher zu prüfen , ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung aus Vertrauensschutz hat (Urk. 1 S. 6-8, S. 13-16). 3.2 3.2.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Antragsformular vom 17. Februar 2020 (Eingangsdatum) Arbeitslosenentschädigung bereits ab dem
1. Ok tober 20 19 beantragte (Urk. 8/72-75 ). Dem Antrag fügte der Beschwerde führer ein Schreiben bei, worin er ausführte, sein Vater habe
ihn am 24. Septem ber 2019 beim RAV anmelden wollen, da es ihm wegen der Behandlung und dem Spitalaufenthalt nicht möglich gewesen sei , selber die Anmeldung vorzunehmen. Seinem Vater sei mitgeteilt worden, dass die versicherte Person für eine Anmel dung persönlich vorbeikommen und vermittlungsfähig sein müsse. Nach seiner letzten Chemo therapie -Behandlung habe er sich am 13. Januar 2020 beim RAV angemeldet, weshalb er aufgrund der besonderen Umstände um rückwirkende Auszahlung der Arbeitslose nentschädigung ersuche (Urk. 8/68 [= Urk. 8/59 ]). 3.2.2
Nachdem die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers mit Ver fügung vom 3 0. März 2020 verneint hatte , nahm der Beschwerdeführer mit Ein sprache vom 8. April 2020 ausführlich zu seinem Krankheitsverlauf sowie der versuchten Anmeldung durch seinen Vate r beim RAV Stellung. Wäh rend seiner stationären Behandlung im Spital sei sein Vater vom Sozialdienst des Kantonsspitals Z.___ über die Anmeldungen bei den verschiedenen Ämtern informiert worden. Sein Vater habe sich telefonisch beim RAV erkundigt, wobei ihm mittgeteilt worden sei, der Beschwerdeführer müsse persönlich beim RAV vorbeikommen, da sonst eine Anmeldung nicht möglich sei. In genanntem Schreiben wies der Beschwerdeführer sodann darauf hin, er gehe davon aus, die Mitarbeiterin des RAV hab e das Telefongespräch protokolliert. Dieses Telefonat habe in der Kalenderwoche 41 stattgefunden, das genaue Datum könne jedoch nicht me hr eruiert werden (Urk. 8/10-11 ). 3.2.3
In der schriftlichen Zeugenaussage vom 2. Juni 2020 erklärte A.___ , Vater des Beschwerdeführers, er habe sich zwischen dem 8. und 10. Oktober 2019 telefonisch beim RAV gemeldet, um den Beschwerdeführer anzu mel den beziehungsweise sich über den Ablauf des Anmeldevorganges zu informie ren. Er habe daraufhin die Information erhalten, dass er den Beschwerdeführer nicht anmelden könne und dieser persönlich vor Ort erscheinen müsse. Er hab e daraufhin erwähnt, dass der Be schwerdeführer schwer erkrankt im Spital liege und eine persönliche Anmeldung nicht möglich sei . Die zuständige Dame habe ihm versichert, es sei kein Problem, der Beschwerdeführer solle sich einfach melden, wenn es ihm wieder besser gehe . Das erste Beratungsgespräch nach der persönlichen Anmeldung durch seinen Sohn habe am 13. Januar 2020 stattge funden. Wäre er zu diesem Zeitpunkt aufgefordert worden, den Verbin dungs nachweis für das Telefongespräch zu erbringen, wäre di es noch möglich gewesen (Urk. 3/11). 3.3
Der zu ständige RAV-Berater erklärte mit E-Mail vom
21. April 2020 auf Nach frage der Beschwerdegegner in , der Beschwerdeführer habe ihn nach Erhalt der anspruchsablehnenden Verfügung kontaktiert . Er habe den Beschwerdeführer über die Möglichkeit einer stellvertretenden Anmeldung mittels Arztzeugnis und Vollmacht informiert. Am Empfang habe sich niemand mehr an eine solche Anfrage erinnern können .
D ie Mitarbeiter am Empfang seien jedoch davon aus gegangen , dass eine Person persönlich vor Ort sein müsse, um die Anmeldung vorzunehmen. Von der A lternative , mit einer Vollmacht und einem Arztzeugnis eine Person anzumelden,
hätten die Mitarbeiter am Empfang keine Kenntnis ge habt . Er gehe daher davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht
über diese Möglichkeit informiert worden sei (Urk. 8/22 ). Mit E-Mail vom 30. April 2020 bestätigte der stellvertretende Lei ter des RAV, dass die Darstel lung des Sachverhaltes theoretisch möglich wäre . Die Support-Mitarbeitenden würden sich jedoch nicht konkret an einen solchen Anruf erinnern. Zudem sei die Anmeldung durch eine Stellvertretung keine reguläre Option oder gesetzlich verankert, da dies nur höchst selten bei einer Notlage und eindeutiger Sachlage in Betracht gezogen werde. Die Support-Mitarbeitenden hätten daher weder falsche Informationen gegeben no ch solche vorenthalten (Urk. 8/13 ). 3.4
In sachverhaltlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass – entgegen der Auf fassung der Beschwerdegegnerin, wonach weder Hinweise noch rechtsgenügliche Belege für die Vorbringen des Beschwerdeführers vorliegen würden (Urk. 2 S. 5) – das Telefonat zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und einem Support mitarbeitenden wie von ihm beschrieben , stattgefunden hat.
So bestätigte der Vater des Beschwerdeführers schriftlich am
2. Juni 2020 den Gesprächsablauf. Einzig aufgrund der Tatsache, dass sich die Mitarbeitenden des RAV nicht an die Anfrage erinnern können, kann die Aussage von A.___ nicht in Zweifel gezogen werden. A.___ erklärte, dass sie (die Eltern) durch das Kantons spital Z.___ angewiesen worden seien , die notwendigen Anmeldungen bei den Sozialversicherungen zu tätigen (Urk. 3/11). A us den Akten ist ersichtlich , dass A.___ als Vertreter seines Sohnes bei anderen Sozialversicherungen beziehungsweise Behörden auftrat. Die Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 8/50-58 [= Urk. 3/10] ) wie auch die Dienstverschiebung bei der Schweizer Armee (Urk. 3/8-9) wurde n durch die Eltern beziehungsweise den Vater des Be schwerdeführers vorgenommen. Angesichts dessen sowie der grundsätzlich glaub haften schriftlichen Aussage des Vaters vom 2. Juni 2020 (Urk. 3/11) rechtferti gen sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine ernsthaften Zweifel am vom Beschwerd eführer behaupteten Sachverhalt.
Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass A.___ spätestens am 10. Oktober 2019 zur Abklärung des Anmeldungsprozesses beim RAV angerufen hat , wobei er erwähnte , dass sein Sohn schwer krank und hospitalisiert sei und die Information erhalten hat, der Sohn könne sich nur persönlich an melden . Hinweise dafür, dass sich der Sachverhalt, anders als von A.___ geschildert, ereignet hat , bestehen nicht. Dass die Mitarbeitenden des RAV sich nicht mehr an dieses Gespräch erinnern können, darf dabei nicht dem Be s chwer deführer angelastet werden. Mit der schriftlichen Aussage von A.___ kommt der Beschwerdeführer seiner Beweis führungs last in hinreichendem Masse nach. Sodann wird nicht , wie die Beschwerdegegnerin vorbrachte , einzig auf die Zeugenaussage abgestützt (vgl. Urk. 2 S. 5), vielmehr geht aus den Schilderungen des RAV-Berater s hervor, dass die Mitarbeitenden am Empfang unbestrittener massen keine Kenntnis über die Möglichkeit einer stellvertretende n Anmeldung
hatten, weshalb sie eine entsprechende Information auch nicht hätten erteil en können (E. 1.5). 4. 4.1
Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine un rich tige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Um ständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeit punkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sons tigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5). 4 .2
Eine Anmeldung ist grundsätzlich durch denjenigen, der eine Versicherungs leistung beziehen möchte, vorzunehmen. Die anmeldende Person kann sich je doch vertreten lassen, sofern keine Vertret ungseinschränkung gemäss Gesetz oder vom Versicherungsträger im Einzelfall festgelegt wurde (E. 1.4). Zwar ist die ver sicherte Person gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG und Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung (AVIV) verpflichtet, sich frühzeitig, spätestens am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei der Wohngemeinde oder der zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung zu melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates zu befolgen. Angesichts des im Sozialver sicherungsverfahren geltenden Grundsatzes der prinzipiellen Vertretungsmög lichkeit (Kieser, Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, S.
322 Rz 172 ; E. 1.4 ) stehen Art. 17 Abs. 2 AVIG und Art. 19 Abs. 1 AVIV, welche im Lichte der persönlich zu erfüllenden Kontrollvorschriften zu betrachten sind, einer Vertretung bei der Anmeldung zum Leistungsbezug jedenfalls im Falle einer Verhinderung durch eine Krankheit nicht entgegen. Vorliegend erachtete denn auch die Beschwerdegegnerin eine Anmeldung mittels Vollmacht und Arztzeug nis in einer besonderen Notlage als zulässig ( Urk. 2 S. 4, Urk. 8/ 13, 8/22 ).
Die Durchführungsstellen sind dazu verpflichtet, Versicherten Auskunft zu ertei len (E. 1.5). Insbesondere bei konkreten Fragen ist der versicherten Person eine problembezogene, detaillierte und richtige Antwort abzugeben. Bei ungenügen der oder unterbliebener Aufklärung und Beratung ist die versicherte Person in den Stand zu versetzen, wie wenn sie eine zutreffende Beratung und Information erhalten hätte (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR, a.a.O., S. 2363
f Rz 324 f.). Über d ie Möglichkeit einer Anmeldung durch einen Vertreter wurde der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Vater nicht informiert. Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, beim telefonischen Erstkontakt hand le es sich nicht um eine Anmeldung, da diese persönlich zu erfolgen habe (Urk. 2 S. 5) , vermag sie damit in Bezug auf ihre Auskunfts- und Beratungspflicht nicht durchzudringen. Das RAV ist verpflichtet, auch telefonisch Auskunft zu erteilen und aufgrund der im konkreten Fall erhaltenen Informationen, die versicherte Person auf die Gefährdung ihres Leistungsanspruchs aufmerksam zu machen. A.___ informierte das RAV anlässlich des Telefonates im Oktober 2019 darüber, dass sein Sohn schwer erkrankt und hospitalisiert sei, weshalb eine Anmeldung vor Ort persönlich nicht möglich sei (E. 3). Auch in Bezug auf Art. 20 Abs. 3 AVIG hätte die beratende Person A.___ informieren müs sen, was sie jedoch unterliess.
Betreffend den Einwand de r Beschwerdegegner in , wonach fraglich sei, ob ein RAV-Supportmitarbeitender zuständig für die Erteilung einer Auskunft wie der vorliegenden se i, ist das Folgende zu beachten;
Die RAV üben die Aufgaben der kantonalen Amtsstelle aus, soweit sie ihnen die Kantone übertragen. Dies betrifft insbesondere die Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung nach Art. 17 Abs. 2 AVIG (vgl. Art. 85b Abs. 1 AVIG). Der Kanton Zürich hat eine solche Kompetenzdelegation in der Verordnung über die Übertragung von Aufga ben der K antonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und an die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen vom 5. Dezember 2006 ( Delegationsverordnung AVIG; DVO AVIG ) vorge nommen (vgl. dazu BGE 129 V 485), und zwar in § 2 lit . e.
Die Supportmitarbeiter am Empfang des RAV wären aber angesicht s der vom Vater getätigten Anfra ge durchaus verpflichtet gewesen, Auskunft zu erteilen. Dies betrifft insbesondere die Aufklärungspflicht betreffend die Anmeldung beim RAV und deren Modalitäten .
Damit hat eine bestimmte Behörde in einer k onkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person eine gebotene , da erkennbar notwendige Aufklärung nicht getätigt. Der Beschwerdeführer durfte das RAV als zuständig erachten, da die Anfrage in Bezug auf die Anmeldung gestellt wurde. Ferner durfte der Beschwer deführer aufgrund der Auskunft davon ausgehen, dass ihm mit dem Zuwarten der Anmeldung keine Rechtsnachteile entstehen würden. Sodann hat sich die gesetzliche Ordnung seit der Anmeldung zum Leistungsbezug nicht geändert. 4.3
Nach dem Gesagten ergibt sich , dass die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind (vgl. E. 4.1). In Würdigung der gesamten Sachlage und unter Be rücksichtigung, dass es sich vorliegend um eine besondere Notlage handelte, ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei entsprechender In formation über die Gefährdung seines Leistungsanspruchs bei verspäteter Anmel dung diese stellvertretend durch seinen Vater im Oktober 2019 hätte vornehmen lassen. Unter diesen Umständen darf ihm aus der fehlenden Beratung seitens des RAV kein Rechtsnachteil erwachsen und er ist so zu stellen, wie wenn er sich am 10. Oktober 2019 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hätte . Die weiteren Kriterien für die erfolgreiche Berufung auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz sind ebenfalls erfüllt. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1 0. Oktober 2019 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übr igen Voraus setzungen (neben der erfüllten Beitragszeit) erfüllt sind. 5. 5.1
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung ( § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Soz ial versicherungsgericht [ GSVGer ] ). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'7 00.-- angemessen. Die Beschwerde gegnerin hat dem Beschwer deführer daher eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1' 7 00.-- zu be zahlen. 5.2
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) erweist sich infolge der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 61 lit . a ATSG) sowie dessen Ausgang als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich (ALK) vom 15. Mai 2020 aufgeho ben und festgestellt wird, dass der Beschwe rdeführer die Beitragszeit erfüllt und ab dem 10. Oktober 2019 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Marti - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif