Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1984, war nach der Abmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ per 2 8. Februar 2019
(Urk. 6/39, vgl. auch Urk. 6/65) und dem Wegzug von Glarus
in den Kanton Zürich
zuletzt vom 1 7. bis 3 1. Juli 2019 tempo rär als Hilfsarbeiter bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 6/121 Ziff. 1-3) . In der Folge meldete er sich beim RAV A.___ zur Arbeitsvermittlung an (vgl. Urk. 6/8, Urk. 6/29).
Mit Verfügung vom 2 7. Februar 2020 (Urk. 6/2) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeits bemühungen ab dem 1. Januar 2020 für 32 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die vom Versicherten am 6. März 2020 (Urk. 6/5) dagegen erhobene Einspra che wies das AWA mit Entscheid vom 4. Mai 2020 (Urk. 6/6 = Urk.
2) ab. 2.
Der Versicherte erhob am 5. Juni 2020 Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid vom 4. Mai 2020 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte er, in Aufhebung des Entscheides sei auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten (Urk. 1 S. 1 oben).
Das AWA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Juni 2020 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 6. August 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht. 1.3
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) fest, der Be schwerdeführer sei auf dem Nachweisformular unmissverständlich darauf hin gewiesen worden, dass die Arbeitsbemühungen bis zum 5. Tag des Folgemonats einzureichen seien und verspätet eingereichte Bemühungen nicht mehr berück sichtigt würden. Er habe die betreffenden Unterlagen jedoch erst am 2 4. Januar 2020 und damit zu spät eingereicht. Entschuldbare Gründe für die Verspätung seien nicht ersichtlich (S. 2 oben). Nach den Akten bestünden keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezem ber 2019 fristgerecht eingereicht habe. Es sei von Beweislosigkeit auszu gehen, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen habe . Aufgrund der in den letzten beiden Jahren mehrfach erfolg t en Verletzungen von arbeitslosenv er siche rungsrechtlichen Pflichten erweise sich eine Einstellung in der Anspruchsbe rech tigung von 32 Tagen als angemessen (S. 2 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, gemäss dem vorliegenden E-Mail-Austausch mit seinem RAV-Berater habe er mit diesem eine klare Vereinbarung für die Ab gabe der den Dezember 2019 betreffenden Arbeitsbemühungen getroffen. Die E-Mail s zeigten eindeutig, dass der vereinbarte Termin der 2 4. Januar 2020 gewesen sei. Er habe die geforderten Unterlagen an diesem Tag pünktlich abgegeben (Urk. 1 S. 1 Mitte).
Er habe die Arbeitsbemühungen zunächst auf einem normalen A4-Blatt nieder geschrieben. An einem Beratungsgespräch habe er dann die Aufforderung erhal ten, dass er die Stellenbemühungen auf dem offiziellen RAV-Formular neu auszu füllen habe. Dies habe er gemacht und das Formular am 2 4. Januar 2020 beim RAV persönlich abgegeben . Er sei jederzeit seinen Verpflichtungen nachgekom men und habe aus eigenem Antrieb deutlich mehr als die erwarteten zehn bis zwölf Bemühungen pro Monat geleistet (S. 1 unten). Der Beschwerdeführer äusserte sich zudem zur Kommunikation des RAV-Beraters (S. 2 Mitte). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht für 32 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat . 3. 3.1
Der Beschwerdeführer hat das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeits be mühungen» für den Monat Dezember 2019 am 2. Januar 2020 unterzeichnet . Das Formular trägt den Eingangsstemp el des RAV vom 2 4. Januar 2020 (Urk. 6/4 S.
2
f.).
3.2
Der Beschwerdeführer reichte im vorliegenden Verfahren
zwei E-Mails ein, die am 2 3. und 2 4. Januar 2020 zwischen ihm und seinem RAV-Berater erfolgten (Urk. 3/1). Dieser führte im E-Mail vom 2 3. Januar 2020 (10:16 Uhr) aus, wie besprochen erwarte er die ein geforderten Unterlagen. Sollten diese nicht bis spätestens morgen Freitag, 2 4. Januar 2020, bei ihm sein, sei er gezwungen, eine Meldung auszulösen. 3.3
Der Beschwerdeführer antworte
am 2 4. Januar 2020 (14:25 Uhr), er werde vor 16 .30 Uhr mit den Dokumenten beim RAV sein.
Der RAV-Berater gab daraufhin in einer E-Mail vom 2 4. Januar 2020 (15:55 Uhr) an, der Beschwerdeführer solle diese für ihn abgeben, da er gleich ausser Haus sein werde (Urk. 3/2). 3.4
Der RAV-Berater gab in einem E-Mail vom 2 7. Januar 2020 auf eine Anfrage des Beschwerdegegners an, der Beschwerdeführer habe nachweislich eine PAB-Vor anmeldung gemacht. Diese seien jedoch viel zu spät bei ihnen angekommen (Abgabetermin). Dies sei auch gemeldet worden, ebenso für den Monat Dezember (Urk. 6/30 oben). 4. 4.1
Nach Art. 26 Abs. 2 AVIV sind die Arbeitsbemühungen der betreffenden Kon trollperiode dem RAV spätestens am 5. Tag des Folgemonats einzureichen.
Nach den Angaben des Beschwerdeführers hat er offenbar mit seinem RAV-Be rater besprochen, dass das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbe mü hungen» betreffend den Monat Dezember 2019 auf dem offiziellen Formular und unterschrieben bis spätes tens am 2 4. Januar 2020 einzureichen sei (Urk. 1 S. 1 unten). 4.2
Die Darstellung des Beschwerdeführers deckt sich mit dem E-Mail-Verkehr mit dem RAV-Berat er vom 2 3. und 2 4. Januar 202 0. Nach den Angaben des Be schwerdeführers und den E-Mails ist davon auszugehen, dass das RAV a us nahm sweise mit der Abgabe des Formulars «Nachweis der persönlichen Arbeits bemühungen» bis spätestens am 2 4. Januar 2020 und damit nach dem 5. Januar einverstanden war . Der Beschwerdegegner äusserte sich nicht zu den betreffenden E-Mails . Der Beschwerdeführer durfte die Nachricht des RAV-Beraters somit dahingehend verstehen, dass er
das Formular bis spätestens am 2 4. Januar 2020 rechtzeitig abgeben könnte . In der Nachricht des RAV-Beraters ist
ein entschuld barer Grund für eine verspätete Abgabe der persönlichen Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV zu sehen, so dass sich das RAV nicht im Nachhinein auf eine verspätete Abgabe berufen kann.
Der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2 019 erfolgte unbestritten am 2 4. Januar 2020 somit rechtzeitig, so dass es an einem Grund für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung fehlt. Der ange fochtene Einspracheentscheid vom 4. Mai 2020 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 4. Mai 2020 aufgehoben . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 730 Unia Zürich 1 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Romero-KäserBrugger
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1984, war nach der Abmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ per 2 8. Februar 2019
(Urk. 6/39, vgl. auch Urk. 6/65) und dem Wegzug von Glarus
in den Kanton Zürich
zuletzt vom 1 7. bis 3 1. Juli 2019 tempo rär als Hilfsarbeiter bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 6/121 Ziff. 1-3) . In der Folge meldete er sich beim RAV A.___ zur Arbeitsvermittlung an (vgl. Urk. 6/8, Urk. 6/29).
Mit Verfügung vom 2 7. Februar 2020 (Urk. 6/2) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeits bemühungen ab dem 1. Januar 2020 für 32 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die vom Versicherten am 6. März 2020 (Urk. 6/5) dagegen erhobene Einspra che wies das AWA mit Entscheid vom 4. Mai 2020 (Urk. 6/6 = Urk.
2) ab.
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung).
E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.
E. 1.3 Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2).
E. 2 Der Versicherte erhob am 5. Juni 2020 Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid vom 4. Mai 2020 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte er, in Aufhebung des Entscheides sei auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten (Urk. 1 S. 1 oben).
Das AWA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Juni 2020 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 6. August 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) fest, der Be schwerdeführer sei auf dem Nachweisformular unmissverständlich darauf hin gewiesen worden, dass die Arbeitsbemühungen bis zum 5. Tag des Folgemonats einzureichen seien und verspätet eingereichte Bemühungen nicht mehr berück sichtigt würden. Er habe die betreffenden Unterlagen jedoch erst am 2 4. Januar 2020 und damit zu spät eingereicht. Entschuldbare Gründe für die Verspätung seien nicht ersichtlich (S. 2 oben). Nach den Akten bestünden keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezem ber 2019 fristgerecht eingereicht habe. Es sei von Beweislosigkeit auszu gehen, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen habe . Aufgrund der in den letzten beiden Jahren mehrfach erfolg t en Verletzungen von arbeitslosenv er siche rungsrechtlichen Pflichten erweise sich eine Einstellung in der Anspruchsbe rech tigung von 32 Tagen als angemessen (S. 2 unten).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, gemäss dem vorliegenden E-Mail-Austausch mit seinem RAV-Berater habe er mit diesem eine klare Vereinbarung für die Ab gabe der den Dezember 2019 betreffenden Arbeitsbemühungen getroffen. Die E-Mail s zeigten eindeutig, dass der vereinbarte Termin der 2 4. Januar 2020 gewesen sei. Er habe die geforderten Unterlagen an diesem Tag pünktlich abgegeben (Urk. 1 S. 1 Mitte).
Er habe die Arbeitsbemühungen zunächst auf einem normalen A4-Blatt nieder geschrieben. An einem Beratungsgespräch habe er dann die Aufforderung erhal ten, dass er die Stellenbemühungen auf dem offiziellen RAV-Formular neu auszu füllen habe. Dies habe er gemacht und das Formular am 2 4. Januar 2020 beim RAV persönlich abgegeben . Er sei jederzeit seinen Verpflichtungen nachgekom men und habe aus eigenem Antrieb deutlich mehr als die erwarteten zehn bis zwölf Bemühungen pro Monat geleistet (S. 1 unten). Der Beschwerdeführer äusserte sich zudem zur Kommunikation des RAV-Beraters (S. 2 Mitte).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht für 32 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat .
E. 3.1 Der Beschwerdeführer hat das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeits be mühungen» für den Monat Dezember 2019 am 2. Januar 2020 unterzeichnet . Das Formular trägt den Eingangsstemp el des RAV vom 2 4. Januar 2020 (Urk. 6/4 S.
2
f.).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer reichte im vorliegenden Verfahren
zwei E-Mails ein, die am 2 3. und 2 4. Januar 2020 zwischen ihm und seinem RAV-Berater erfolgten (Urk. 3/1). Dieser führte im E-Mail vom 2 3. Januar 2020 (10:16 Uhr) aus, wie besprochen erwarte er die ein geforderten Unterlagen. Sollten diese nicht bis spätestens morgen Freitag, 2 4. Januar 2020, bei ihm sein, sei er gezwungen, eine Meldung auszulösen.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer antworte
am 2 4. Januar 2020 (14:25 Uhr), er werde vor 16 .30 Uhr mit den Dokumenten beim RAV sein.
Der RAV-Berater gab daraufhin in einer E-Mail vom 2 4. Januar 2020 (15:55 Uhr) an, der Beschwerdeführer solle diese für ihn abgeben, da er gleich ausser Haus sein werde (Urk. 3/2).
E. 3.4 Der RAV-Berater gab in einem E-Mail vom 2 7. Januar 2020 auf eine Anfrage des Beschwerdegegners an, der Beschwerdeführer habe nachweislich eine PAB-Vor anmeldung gemacht. Diese seien jedoch viel zu spät bei ihnen angekommen (Abgabetermin). Dies sei auch gemeldet worden, ebenso für den Monat Dezember (Urk. 6/30 oben).
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Romero-KäserBrugger
E. 4.1 Nach Art. 26 Abs. 2 AVIV sind die Arbeitsbemühungen der betreffenden Kon trollperiode dem RAV spätestens am 5. Tag des Folgemonats einzureichen.
Nach den Angaben des Beschwerdeführers hat er offenbar mit seinem RAV-Be rater besprochen, dass das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbe mü hungen» betreffend den Monat Dezember 2019 auf dem offiziellen Formular und unterschrieben bis spätes tens am 2 4. Januar 2020 einzureichen sei (Urk. 1 S. 1 unten).
E. 4.2 Die Darstellung des Beschwerdeführers deckt sich mit dem E-Mail-Verkehr mit dem RAV-Berat er vom 2 3. und 2 4. Januar 202 0. Nach den Angaben des Be schwerdeführers und den E-Mails ist davon auszugehen, dass das RAV a us nahm sweise mit der Abgabe des Formulars «Nachweis der persönlichen Arbeits bemühungen» bis spätestens am 2 4. Januar 2020 und damit nach dem 5. Januar einverstanden war . Der Beschwerdegegner äusserte sich nicht zu den betreffenden E-Mails . Der Beschwerdeführer durfte die Nachricht des RAV-Beraters somit dahingehend verstehen, dass er
das Formular bis spätestens am 2 4. Januar 2020 rechtzeitig abgeben könnte . In der Nachricht des RAV-Beraters ist
ein entschuld barer Grund für eine verspätete Abgabe der persönlichen Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV zu sehen, so dass sich das RAV nicht im Nachhinein auf eine verspätete Abgabe berufen kann.
Der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2 019 erfolgte unbestritten am 2 4. Januar 2020 somit rechtzeitig, so dass es an einem Grund für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung fehlt. Der ange fochtene Einspracheentscheid vom 4. Mai 2020 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 4. Mai 2020 aufgehoben . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 730 Unia Zürich 1
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00149
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
26. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1984, war nach der Abmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ per 2 8. Februar 2019
(Urk. 6/39, vgl. auch Urk. 6/65) und dem Wegzug von Glarus
in den Kanton Zürich
zuletzt vom 1 7. bis 3 1. Juli 2019 tempo rär als Hilfsarbeiter bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 6/121 Ziff. 1-3) . In der Folge meldete er sich beim RAV A.___ zur Arbeitsvermittlung an (vgl. Urk. 6/8, Urk. 6/29).
Mit Verfügung vom 2 7. Februar 2020 (Urk. 6/2) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeits bemühungen ab dem 1. Januar 2020 für 32 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die vom Versicherten am 6. März 2020 (Urk. 6/5) dagegen erhobene Einspra che wies das AWA mit Entscheid vom 4. Mai 2020 (Urk. 6/6 = Urk.
2) ab. 2.
Der Versicherte erhob am 5. Juni 2020 Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid vom 4. Mai 2020 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte er, in Aufhebung des Entscheides sei auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten (Urk. 1 S. 1 oben).
Das AWA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Juni 2020 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 6. August 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht. 1.3
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) fest, der Be schwerdeführer sei auf dem Nachweisformular unmissverständlich darauf hin gewiesen worden, dass die Arbeitsbemühungen bis zum 5. Tag des Folgemonats einzureichen seien und verspätet eingereichte Bemühungen nicht mehr berück sichtigt würden. Er habe die betreffenden Unterlagen jedoch erst am 2 4. Januar 2020 und damit zu spät eingereicht. Entschuldbare Gründe für die Verspätung seien nicht ersichtlich (S. 2 oben). Nach den Akten bestünden keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezem ber 2019 fristgerecht eingereicht habe. Es sei von Beweislosigkeit auszu gehen, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen habe . Aufgrund der in den letzten beiden Jahren mehrfach erfolg t en Verletzungen von arbeitslosenv er siche rungsrechtlichen Pflichten erweise sich eine Einstellung in der Anspruchsbe rech tigung von 32 Tagen als angemessen (S. 2 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, gemäss dem vorliegenden E-Mail-Austausch mit seinem RAV-Berater habe er mit diesem eine klare Vereinbarung für die Ab gabe der den Dezember 2019 betreffenden Arbeitsbemühungen getroffen. Die E-Mail s zeigten eindeutig, dass der vereinbarte Termin der 2 4. Januar 2020 gewesen sei. Er habe die geforderten Unterlagen an diesem Tag pünktlich abgegeben (Urk. 1 S. 1 Mitte).
Er habe die Arbeitsbemühungen zunächst auf einem normalen A4-Blatt nieder geschrieben. An einem Beratungsgespräch habe er dann die Aufforderung erhal ten, dass er die Stellenbemühungen auf dem offiziellen RAV-Formular neu auszu füllen habe. Dies habe er gemacht und das Formular am 2 4. Januar 2020 beim RAV persönlich abgegeben . Er sei jederzeit seinen Verpflichtungen nachgekom men und habe aus eigenem Antrieb deutlich mehr als die erwarteten zehn bis zwölf Bemühungen pro Monat geleistet (S. 1 unten). Der Beschwerdeführer äusserte sich zudem zur Kommunikation des RAV-Beraters (S. 2 Mitte). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht für 32 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat . 3. 3.1
Der Beschwerdeführer hat das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeits be mühungen» für den Monat Dezember 2019 am 2. Januar 2020 unterzeichnet . Das Formular trägt den Eingangsstemp el des RAV vom 2 4. Januar 2020 (Urk. 6/4 S.
2
f.).
3.2
Der Beschwerdeführer reichte im vorliegenden Verfahren
zwei E-Mails ein, die am 2 3. und 2 4. Januar 2020 zwischen ihm und seinem RAV-Berater erfolgten (Urk. 3/1). Dieser führte im E-Mail vom 2 3. Januar 2020 (10:16 Uhr) aus, wie besprochen erwarte er die ein geforderten Unterlagen. Sollten diese nicht bis spätestens morgen Freitag, 2 4. Januar 2020, bei ihm sein, sei er gezwungen, eine Meldung auszulösen. 3.3
Der Beschwerdeführer antworte
am 2 4. Januar 2020 (14:25 Uhr), er werde vor 16 .30 Uhr mit den Dokumenten beim RAV sein.
Der RAV-Berater gab daraufhin in einer E-Mail vom 2 4. Januar 2020 (15:55 Uhr) an, der Beschwerdeführer solle diese für ihn abgeben, da er gleich ausser Haus sein werde (Urk. 3/2). 3.4
Der RAV-Berater gab in einem E-Mail vom 2 7. Januar 2020 auf eine Anfrage des Beschwerdegegners an, der Beschwerdeführer habe nachweislich eine PAB-Vor anmeldung gemacht. Diese seien jedoch viel zu spät bei ihnen angekommen (Abgabetermin). Dies sei auch gemeldet worden, ebenso für den Monat Dezember (Urk. 6/30 oben). 4. 4.1
Nach Art. 26 Abs. 2 AVIV sind die Arbeitsbemühungen der betreffenden Kon trollperiode dem RAV spätestens am 5. Tag des Folgemonats einzureichen.
Nach den Angaben des Beschwerdeführers hat er offenbar mit seinem RAV-Be rater besprochen, dass das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbe mü hungen» betreffend den Monat Dezember 2019 auf dem offiziellen Formular und unterschrieben bis spätes tens am 2 4. Januar 2020 einzureichen sei (Urk. 1 S. 1 unten). 4.2
Die Darstellung des Beschwerdeführers deckt sich mit dem E-Mail-Verkehr mit dem RAV-Berat er vom 2 3. und 2 4. Januar 202 0. Nach den Angaben des Be schwerdeführers und den E-Mails ist davon auszugehen, dass das RAV a us nahm sweise mit der Abgabe des Formulars «Nachweis der persönlichen Arbeits bemühungen» bis spätestens am 2 4. Januar 2020 und damit nach dem 5. Januar einverstanden war . Der Beschwerdegegner äusserte sich nicht zu den betreffenden E-Mails . Der Beschwerdeführer durfte die Nachricht des RAV-Beraters somit dahingehend verstehen, dass er
das Formular bis spätestens am 2 4. Januar 2020 rechtzeitig abgeben könnte . In der Nachricht des RAV-Beraters ist
ein entschuld barer Grund für eine verspätete Abgabe der persönlichen Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV zu sehen, so dass sich das RAV nicht im Nachhinein auf eine verspätete Abgabe berufen kann.
Der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2 019 erfolgte unbestritten am 2 4. Januar 2020 somit rechtzeitig, so dass es an einem Grund für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung fehlt. Der ange fochtene Einspracheentscheid vom 4. Mai 2020 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 4. Mai 2020 aufgehoben . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 730 Unia Zürich 1 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Romero-KäserBrugger