Sachverhalt
1.
Der 1958 geborene X.___
war vom 1. September 1987 bis 31. Juli 2019 als Primarlehrer bei Y.____ angestellt . Das Arbeits verhältnis wurde von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 1 4. August 2018 gekündigt (Urk. 7/375 , 389 und 3 93). X.___ entsch i e d sich danach zu einer vorzeitigen Pens ionierung per 1. August 2019 (Urk. 7/371). A m 19. Juli 2019 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/403) und beantragte am 26. Juli 2019 Arbeitslo senentschädigung ab dem 1. August 2019 (Urk. 7/393). Mit Verfügung vom 1. November 2019 wies die Arbeitslosenkasse (ALK) seinen Antrag auf Arbeitslo senentschädigung ab. Zur Begründung führte sie aus, X.___ habe sich freiwillig frühzeitig pensionieren lassen und da er nach seiner Pensionierung keine zwölf Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung vorzuweisen vermöge, bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/24 0 f.). Mit Ein spracheentscheid vom 22. April 2020 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache des Versicherten ( Urk. 7/ 240 f.) ab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 22. Mai 2020 Beschwerde erheben und beantragen, es sei unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids fest zustellen, dass er die Beitragszeit erf üllt habe und die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung gegeben seien (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 17. Juni 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollum fängliche Abweisung der Beschwerde
(Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 10. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Akten (Urk. 10), wovon eine Kopie am 16. Juli 2020 an die Beschwerdegegnerin versandt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetztes über die obligatorische Insolvenzentschä digung [ AVIG ] ). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Bei tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2
Art. 13 Abs. 3 AVIG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezugs von Altersleistungen der berufli chen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung die Anrechnung von Beitragszei ten für diejenigen Personen abweichend zu regeln, die vor Erreichen des Renten alters gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVG) pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitneh mer tätig sein wollen. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 12 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) erlassen. 1.3
Gemäss Art. 12 AVIV wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Bei tragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben ( Abs. 1). Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vor zeitig pensioniert wurde ( Abs. 2 lit . a) und einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihr nach Art. 22 AVIG zustünde ( Abs. 2 lit . b). Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatori schen und weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestands leistung handelt ( Abs. 3). 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 1. August 2019 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 AVIV zu Recht verneint hat oder ob Art. 12 Abs. 2 AVIV Anwendung findet. 2.2
Während die Beschwerdegegnerin von einer freiwilligen vorzeitigen Pensionie rung ausging und damit die vor der Pensionierung ausgeübte Beschäftigung nicht als Beitragszeit anrechnete (Urk. 2 S. 5 f.), machte der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden und seine vorzeitige Pensionierung sei nicht freiwillig erfolgt (Urk. 1). 3. 3.1
Mit Blick auf die Ausnahmetatbestände beschränkte sich der Verordnungsgeber nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 lit . a AVIV auf wirtschaftliche Kündigungsgründe sowie auf zwingende statutarische Regelun gen der beruflichen Vorsorge. Durch diese ausdrückliche Beschränkung führt nicht jede Kündigung, die - ohne Wahlmöglichkeit der versicherten Person - die vorzeitige Pensionierung auslöst, zur Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AVIV. Personen, deren Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberschaft weder aus wirt schaftlichen Gründen noch aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekündigt wird, fallen nicht unter Art. 12 Abs. 2 AVIV. Für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 lit . a AVIV ist nicht die Freiwilligkeit des Stellenverlusts, sondern jene der vorzeitigen Pensionierung, das heisst des Bezugs einer Altersleistung der beruflichen Vorsorge, massgebend. Demzufolge ist es unerheblich, ob arbeitnehmer- oder arbeitgeberseitig die Kündigung ausge sprochen wird. Entscheidend ist vielmehr die Freiwilligkeit des Altersrücktritts (BGE 129 V 327 E. 3.1; 126 V 396 E. 3b/ aa ).
Bei den Gegenstand von Art. 12 Abs. 2 AVIV bildenden Personengruppen erfolgt die vorzeitige Pensionierung aufgrund objektiver, ausserhalb der Person liegender Umstände, ohne dass der betroffenen Person eine Alternative offen steht (Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2009 vom 1 9. Februar 2010 E. 3.4 mit Hinweisen). 3.2
Aus den Akten geht hervor, dass die bisherige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 31. Juli 2019 wegen der «Teamdynamik» auflöste (Urk. 7/375). Gemäss der Vereinbarung betreffend Auflösung des Arbeitsverhält nisses wurde dem Beschwe rdeführer am 14. August 2018 mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis auf Ende Schuljahr 2018/2019 gekündigt werde (Urk. 7/384). Das entsprechende Schreiben der Arbeitgeberin findet sich ebenfalls in den Akten (Urk. 7/259).
Eigener Darstellung des Beschwerdeführers zufolge seien im Februar 2018 anlässlich eines Gesprächs, welches im Nachgang eines möglichen Fehlverhalten s einer Arbeitskollegin bei einem Ausflug stattgefunden habe , Vorwürfe gegen den Beschw erdeführer erhoben worden. Die Vorwürfe seien nicht mit Beispielen belegt worden, noch sei mittels mündlicher oder schriftlicher Bekanntgabe dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, inwieweit er sich fehlverhalten habe. Noch während seiner Arbeit s unfähigkeit im Mai 2018 sei er freigestellt worden. Es habe sodann zwei Treffen
bei einem Mediator anfangs Juni 2018 gegeben, was nicht zu neuen Erkenntnis se n ge führt habe . Daraufhin sei am 1 4. August 2018 die Kün digung erfolgt (Schreiben des Beschwerdeführers vom 1 0. Oktober 2019, Urk. 7/250). In der Einsprache vom 2. Dezember 2019 brachte der Beschwerde führer weiter vor, dass die Kündigung durch die Arbeitgeberin aus wirtschaftli chen Gründen erfolgt sei, die Schülerzahlen seien zurückgegangen und er sei einer der teuersten Lehrkräfte gewesen (Urk. 7/109 f.). Mit Beschwerde betonte der Beschwerdeführer nochmals, dass ihm aus wirtschaftlichen Gründen gekün digt worden sei. Hierfür spreche unter anderem, dass ihm entgegen den schulei genen Reglementen nie nachvollziehbar oder gar schriftlich die Kündigungs gründe mitgeteilt worden seien und zudem auch das schulinterne Verfahren nicht eingehalten worden sei (Urk. 1 S. 7 f.). Die Haltlosigkeit der Kündigung sei auch anhand des Umstands ersichtlich, dass ihm eine Entschädigung wegen miss bräuchlicher Kündigung in der Höhe von Fr. 45'000.-- bezahlt worden sei . Die Stelle des Beschwerdeführers sei nach seinem Weggang denn auch nicht neube setzt worden. Eine bereits angestellte Lehrkraft habe die Lektionen übernommen (Urk. 1 S. 9). 3.3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit von e iner Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen auszugehen. Zunächst weist der Beschwerdeführer selbst darauf hin, dass es im Februar 2018 zur Erhebung von Vorwürfen gegen ihn gekommen sei und in der Fo lge zwei Treffen mit einem Mediator stattgefunden hätten . Damit gab es
offen sichtlich Unstimmigkeiten am Arbeitsplatz, welche möglicherweise auch Anl ass zur Kündigung gegeben haben . Auch die geltend gemachten Umstände, wonach das schulinterne Verfahren nicht eingehalten worden und seine Arbeitgeberin ihrer Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sei, vermögen nicht eine Kündigung aus wirts chaftlichen Gründen zu belegen. Diese Gegebenheiten könnten aller dings Anlass für die geleistete Entschädigung der Arbeitgeberin im Zusammen hang mit der missbräu chlichen Kündigung geboten haben. Diese Entschädigungs zahlung lässt damit auch nicht auf eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen schliessen . Schliesslich vermögen auch die Stellungnahmen ehemaliger Arbeits kollegen (Urk. 7/69 ff.) des Beschwerdeführers nicht zu belegen, dass ihm aus wirtschaftlic hen Gründen gekündigt wurde.
Aus den Schreiben geht lediglich hervor, dass die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer geschätzt wurde und das ihm wohl vorgeworfene Verhalten nicht bestätigt werden könne . Ausführun gen im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kün digung aus wirtschaftlichen Gründen fehlen indessen. Aus e inem Schreiben geht sodann hervor , dass es im Team der Primarlehrer zu Auseinandersetzungen gekommen sei (Urk. 7/74). Damit haben die Arbeitgeberin, der Beschwerdeführer selbst und eine weitere Lehrpe rson unabhängig voneinander bestätigt, dass es zu Unstimmigkeiten am Arbeitsplatz gekommen ist. Es mag zutreffen, dass die Schü leranzahl zurückgegangen ist und der Beschwerdeführer zu den teuersten Lehr kräften zählte . Hierzu ist anzumerken, dass die Arbeitgeberin beim Weggang einer anderen Lehrperson ausdrücklich von einer Umstrukturierung aufgrund der reduzierten Schülerzahlen sprach und die Lehrerschaft hierzu informierte (Urk. 7/137). Weshalb sie dies im Falle des Beschwerdeführers nicht auch getan hätte, wäre dies der Fall gewesen, vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären und ist nicht nachvollziehbar.
Nach dem Gesagten ist vorliegend nicht von einer Kündigung aus wirtschaftli chen Gründen, sondern von e inem Stellenverlust aus in de r Person des Beschwer deführers liegenden Gründen auszugehen. Art. 12 Abs. 2 lit . a erster Halbsatz AVIV ist somit nicht erfüllt. 3.4
Was die vorzeitige Pensionierung anbelangt, geht aus dem Schreiben der Profond Vorsorgeeinrichtung vom 25. Febru ar 2020 (Urk. 7/90) hervor, der Beschwerde führer sei dara uf aufmerksam gemacht worden , dass wenn er keine neue Stelle mehr antrete, er nur noch die Möglichkeit habe die Austrittsleistung in Kapital form zu beziehen. Ein Rentenbezug sei nur noch mit der Frühpensionierung mög lich oder im Falle einer neuen Stelle mit Anschluss an eine weitere Pensionskasse. Überobligatorische Leistungen habe der Beschwerdeführer nicht verloren und es sei seine Entscheidung gewesen, ob er nun frühzeitig eine Altersrente habe beziehen wollen oder ob er sic h die Au strittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto
habe überweisen wollen. Seit dem 1. August 2019 bezieht der Beschwerdeführer eine Altersrente (Urk. 7/91). Die vorzeitige Pensionierung des Beschwerdeführers erfolgte nicht aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vor sorge von Art. 12 Abs. 2 lit . a AVIV. Vielmehr machte er freiwillig von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Ausrichtung einer Altersleitung und damit die vorzeitige Pensionierung zu verlangen. Daran vermag auch der Umstand, dass er seine Anstellung vor Erreichung des ordentlichen Pensionsalters unfreiwillig verlor und finanzielle Überlegungen für seinen Entscheid ausschlag gebend waren, nichts zu ändern, ist doch die Freiwilligkeit der vorzeitigen Pensionierung, das heisst des Bezugs einer Altersleistung der beruflichen Vorsorge, entscheidend. In der vorliegenden Situation stand es dem Beschwer de führer frei, bei Austritt aus der Schule und Beendigung des Arbeitsverhältnisses anstelle der die vorzeitige Pensionierung herbeiführenden Alters- eine Austritts leistung zu verlangen (vgl. vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2009 vom 1 9. Februar 2010 E. 3.4 mit Hinweisen auf BGE 129 V 327 E. 3.1 und BGE 126 V 396 E. 3b/ aa ) und diese entweder an die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers oder auf ein Freizügigkeitskonto beziehungsweise eine Freizügigkeitspolice zu über tragen. Der Umstand, dass ein solcher Entscheid für ihn allenfalls mit wirtschaft lichen Nachteilen verbunden gewesen wäre, vermag nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Damit liegt eine freiwillige vorzeitige Pensionierung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AVIV vor , mit der Folge, dass nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet wird, die nach der Pensionierung ausgeübt wurde (E. 1.3).
Aus dem vom Beschwerdeführer genannten Urteil des Bundesgerichts ( BGE 144 V 142 [recte: 144 V 42], Urk. 1 S. 10 f.) , wonach die Freiwilligkeit der Pensionie rung aus Altersgründen entscheidend s ei, vermag der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten abzule iten, liess doch das Bundesgericht in der vom Beschwerdeführer zitierten, bezeichnenderweise nicht publizierten Erwägung 4.2.2 die Frage, ob berechtigte Gründe für ein Zurückkommen auf die bundesge richtliche Rechtsprechung vorlägen, mangels Relevanz für den konkreten Fall ausdrücklich offen. Hieraus abzuleiten, das Bundesgericht habe eine Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach Personen, deren Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberschaft weder aus wirtschaftlichen Gründen noch auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekün digt wird, nicht unter Art. 12 Abs. 2 AVIV fallen (BGE 126 V 393 E. 3b/ bb ), einleiten wollen, rechtfertigt sich schon mangels Publikation der entsprechenden Erwägung in BGE 144 V 42 nicht.
Sodann bietet die Formulierung in der Verwaltungsweisung B177 im Kreisschrei ben des seco über die Arbeitslosenentschädigung, wonach Unfreiwilligkeit einer vorzeitigen Pensionierung immer dann anzunehmen sei, wenn die versicherte Person an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchte, dies aber nicht tun könne, weil sie aus wirtschaftlichen oder aus anderen Gründen entlassen worden sei und eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge beziehe, keinen Anlass, von der konstan ten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen (vgl. zur fehlenden Ver bindlichkeit von Verwaltungsweisungen für ge richtliche Instanzen: BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). 3.5
Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, nach der vorzeitigen Pensionierung vermöge der Beschwerdeführer keine beitragspflichtige Beschäftigung nachzu weisen, weshalb es an der erforderlichen Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten fehle ( Urk. 2 S. 4), wurde von diesem nicht bestritten. Auch ergeben sich anhand der Akten keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Beschäftigung. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
1. August 2019 mangels Erfüll ung der Beitragszeit verneinte.
Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Einwände seien nicht gehört worden (Urk. 1 S. 4) , ist anzumerken, dass sich die Verwaltung nicht aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss ;
vielmehr darf sie sich bei der Begründung ihres Entscheids auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken ( BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b ). Der Beschwerdeführer hat vor Erlass der Verfügung (vgl. Urk. 7/250) sowie im Rahmen des Einsprachever fahrens (vgl. Urk. 7/107-120 und Urk. 7/58-66) Gelegenheit erhalten, sich zur Sache zu äussern. Dass die Beschwerdegegnerin dennoch auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin und nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers abgestellt hat, ist – wie vorstehend aufgezeigt wurde – auf sachliche Gründe zurückzuführen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach nicht erkennbar. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der strittigen Zusi cherung einer Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz berufen kann. 4.2
Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeit punkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sons tigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5). 4.3
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin habe ihm telefonisch bestätigt, dass der gleichzeitige Bezug einer Rente aus vorzeitiger Pensionierung und Arbeitslosenentschädigung mög lich sei, die Rente von der Arbeitslosenentschädigung allerdings in Abzug gebracht werde. Gestützt auf diese Auskunft habe der Beschwerdeführer seiner Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt, dass er die Rente und nicht die Freizügigkeits leistung wähle (Urk. 1 S. 16). 4.4
Demgegenüber brachte die Beschwerdegegnerin vor , es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine falsche Auskunft erteilt worden sei. Grundsätzlich sei es möglich neben Altersleistungen der beruflichen Vorsorge auch Arbeitslosenentschädigung zu beziehen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht näher ausgeführt, ob bezie hungsweise wenn ja, welche weiteren konkrete n Ausführungen er gegenüber der Mitarbeiterin gemacht habe. Daher sei nicht von einer konkreten Situation aus zugehen, in welcher die Behörde eine falsche Auskunft erteilt habe. Auch sei eine Verletzung der gesetzlichen Informationspflicht oder das Unterlassen einer darüberhinausgehenden, sich indessen aufgrund der konkreten Umstände auf drängenden Aufklärung , nicht ersichtlich. Damit fehle es bereits an der ersten Voraussetzung des Vertrauensschutzes. Gemäss der Mail vom 21. April 2020 der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin
habe sie dem Beschwe rdeführer zudem mitgeteilt, die Pensionierung dürfe nicht freiwillig und die Kündigung müsse aus wirtschaftlichen (oder reglementarisch en) Gründen erfolgt sein . Es liege somit kein Fall von Vertrauensschutz vor (Urk. 2 S. 7). 4.5
Gemäss der Mail vom 21. April 2020 (Urk. 7/80) hat sich die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin mehr oder weniger an d ie Telefonate erinnern können. Sie führte aus, e inmal habe auch die Ehefrau des Beschwerdeführers eine allgemeine Anfrage gestellt. Sie könne sich deshalb daran erinnern, weil der Beschwerdefüh rer Lehrer gewesen sei und sie bei jeder erteilten Auskunft immer betont habe, dass die Pensionierung nicht freiwil lig und die Künd igung durch den Arbeitgeber aus wirtschaftlichen oder reglementaris chen Gründen erfolgt sein müsse . Sie habe auch mehrmals nachgefragt, weshalb der Arbeitgeber gekündigt habe , habe aber unklare Antworten erhalten . Bei jeder Auskunft verwende sie zudem grundsätz lich den Standard satz: « Es handel t sich hierbei um eine allgemeine Auskunft, damit wir zum konkreten Fall eine Entscheidung treffen können, müssen uns sämtliche Unterlagen vorliegen».
Der Beschwerdeführer bestreitet indessen, mehrmals mit der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin telefoniert zu haben ;
auch habe seine Ehefrau nie mit letz terer gesprochen. Es liege eine Verwechslung vor. Er habe am 19. Juli 2019 einmal mit der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin telefoniert und habe nach Erlass der Verfügung ein persönliches Gespräch mit ihr führen wollen , zu wel chem es allerdings nicht gekommen sei
(Urk. 1 S. 16 f.; vgl. auch mit Mail des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2020, Urk. 3/5). 4.6
Auch
wenn vorliegend unklar ist, wie viele Gespräche zwischen dem Beschwer deführer und der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin stattgefunden haben, sind sich die Parteien hinsichtlich des Inhalts des stattgefundenen Austauschs doch grundsätzlich einig. So hielt der Beschwerdeführer fest, es entspreche der Erfahrung, dass die Auskünfte in der Regel sehr allgemein pauschal erteilt würden betreffend Zulässigkeit des gleichzeitigen Bezugs von Arbeitslosenentschädigung und einer Rente aus vorzeitiger Pensionierung (Urk. 1 S. 17), was denn auch die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin in ihrer Mail im Wesentlichen ausführte. Von einer falschen Auskunft der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin kann daher nicht die Rede sein. D ie Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin konnte sodann auch keine näheren Informationen beziehungsweise Auskünfte anlässlich des angeblichen Telefonats vom 19. Juli 2019 erteilen, standen ihr zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Unterlagen des Beschwerdeführers noch nicht zur Verfügung, meldete sich doch der Beschwerdeführer erst an diesem Tag beim RAV an (Urk. 7/403). Vor diesem Hintergrund konnte der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen, dass in seinem konkreten Fall ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosenentschädigung bei Bezug einer Rente infolge frühzeitiger Pensionie rung
ohne W eiteres möglich ist. Indessen machte der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass er nicht d ie Rente aus vorzeitiger Pensionierung gewählt hätte, wäre er in Kenntnis der vorliegenden Umstände gewesen.
Dass er im Vertrauen auf die angeblich unrichtige respektive unvollständige Auskunft eine nachteilige Disposition – den Rentenbezug anstelle der Austrittsleistung – getroffen hätte, ist folglich nicht erstellt, macht er doch selber geltend, er habe sich aus finanziellen Gründen (Verlust einer überobligatorischen Rente) für den Rentenbezug anstelle der Freizügigkeitsleistung entscheiden müssen ( Urk. 1 S. 11 ff.). Auf weitere Beweisvorkehren in diesem Zusammenhang kann folglich in antizipierter Beweis würdigung verzichtet werden (BGE 124 V 90 E. 4b). Nach dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer damit nicht auf den Vertrauensschutz berufen. 5.
Der angefochtene Entscheid erweist sich n ach dem Gesagten als rechtens , was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPeter
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Der 1958 geborene X.___
war vom 1. September 1987 bis 31. Juli 2019 als Primarlehrer bei Y.____ angestellt . Das Arbeits verhältnis wurde von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 1 4. August 2018 gekündigt (Urk. 7/375 , 389 und 3 93). X.___ entsch i e d sich danach zu einer vorzeitigen Pens ionierung per 1. August 2019 (Urk. 7/371). A m 19. Juli 2019 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/403) und beantragte am 26. Juli 2019 Arbeitslo senentschädigung ab dem 1. August 2019 (Urk. 7/393). Mit Verfügung vom 1. November 2019 wies die Arbeitslosenkasse (ALK) seinen Antrag auf Arbeitslo senentschädigung ab. Zur Begründung führte sie aus, X.___ habe sich freiwillig frühzeitig pensionieren lassen und da er nach seiner Pensionierung keine zwölf Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung vorzuweisen vermöge, bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/24 0 f.). Mit Ein spracheentscheid vom 22. April 2020 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache des Versicherten ( Urk. 7/ 240 f.) ab (Urk. 2).
E. 1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetztes über die obligatorische Insolvenzentschä digung [ AVIG ] ). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Bei tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
E. 1.2 Art. 13 Abs.
E. 1.3 Gemäss Art. 12 AVIV wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Bei tragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben ( Abs. 1). Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vor zeitig pensioniert wurde ( Abs. 2 lit . a) und einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihr nach Art. 22 AVIG zustünde ( Abs. 2 lit . b). Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatori schen und weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestands leistung handelt ( Abs. 3). 2.
E. 2 Dagegen liess X.___ am 22. Mai 2020 Beschwerde erheben und beantragen, es sei unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids fest zustellen, dass er die Beitragszeit erf üllt habe und die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung gegeben seien (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 17. Juni 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollum fängliche Abweisung der Beschwerde
(Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 10. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Akten (Urk. 10), wovon eine Kopie am 16. Juli 2020 an die Beschwerdegegnerin versandt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 1. August 2019 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 AVIV zu Recht verneint hat oder ob Art. 12 Abs. 2 AVIV Anwendung findet.
E. 2.2 Während die Beschwerdegegnerin von einer freiwilligen vorzeitigen Pensionie rung ausging und damit die vor der Pensionierung ausgeübte Beschäftigung nicht als Beitragszeit anrechnete (Urk. 2 S. 5 f.), machte der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden und seine vorzeitige Pensionierung sei nicht freiwillig erfolgt (Urk. 1).
E. 3 AVIG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezugs von Altersleistungen der berufli chen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung die Anrechnung von Beitragszei ten für diejenigen Personen abweichend zu regeln, die vor Erreichen des Renten alters gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVG) pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitneh mer tätig sein wollen. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 12 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) erlassen.
E. 3.1 Mit Blick auf die Ausnahmetatbestände beschränkte sich der Verordnungsgeber nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 lit . a AVIV auf wirtschaftliche Kündigungsgründe sowie auf zwingende statutarische Regelun gen der beruflichen Vorsorge. Durch diese ausdrückliche Beschränkung führt nicht jede Kündigung, die - ohne Wahlmöglichkeit der versicherten Person - die vorzeitige Pensionierung auslöst, zur Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AVIV. Personen, deren Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberschaft weder aus wirt schaftlichen Gründen noch aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekündigt wird, fallen nicht unter Art. 12 Abs. 2 AVIV. Für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 lit . a AVIV ist nicht die Freiwilligkeit des Stellenverlusts, sondern jene der vorzeitigen Pensionierung, das heisst des Bezugs einer Altersleistung der beruflichen Vorsorge, massgebend. Demzufolge ist es unerheblich, ob arbeitnehmer- oder arbeitgeberseitig die Kündigung ausge sprochen wird. Entscheidend ist vielmehr die Freiwilligkeit des Altersrücktritts (BGE 129 V 327 E. 3.1; 126 V 396 E. 3b/ aa ).
Bei den Gegenstand von Art. 12 Abs. 2 AVIV bildenden Personengruppen erfolgt die vorzeitige Pensionierung aufgrund objektiver, ausserhalb der Person liegender Umstände, ohne dass der betroffenen Person eine Alternative offen steht (Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2009 vom 1 9. Februar 2010 E. 3.4 mit Hinweisen).
E. 3.2 Aus den Akten geht hervor, dass die bisherige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 31. Juli 2019 wegen der «Teamdynamik» auflöste (Urk. 7/375). Gemäss der Vereinbarung betreffend Auflösung des Arbeitsverhält nisses wurde dem Beschwe rdeführer am 14. August 2018 mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis auf Ende Schuljahr 2018/2019 gekündigt werde (Urk. 7/384). Das entsprechende Schreiben der Arbeitgeberin findet sich ebenfalls in den Akten (Urk. 7/259).
Eigener Darstellung des Beschwerdeführers zufolge seien im Februar 2018 anlässlich eines Gesprächs, welches im Nachgang eines möglichen Fehlverhalten s einer Arbeitskollegin bei einem Ausflug stattgefunden habe , Vorwürfe gegen den Beschw erdeführer erhoben worden. Die Vorwürfe seien nicht mit Beispielen belegt worden, noch sei mittels mündlicher oder schriftlicher Bekanntgabe dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, inwieweit er sich fehlverhalten habe. Noch während seiner Arbeit s unfähigkeit im Mai 2018 sei er freigestellt worden. Es habe sodann zwei Treffen
bei einem Mediator anfangs Juni 2018 gegeben, was nicht zu neuen Erkenntnis se n ge führt habe . Daraufhin sei am 1 4. August 2018 die Kün digung erfolgt (Schreiben des Beschwerdeführers vom 1 0. Oktober 2019, Urk. 7/250). In der Einsprache vom 2. Dezember 2019 brachte der Beschwerde führer weiter vor, dass die Kündigung durch die Arbeitgeberin aus wirtschaftli chen Gründen erfolgt sei, die Schülerzahlen seien zurückgegangen und er sei einer der teuersten Lehrkräfte gewesen (Urk. 7/109 f.). Mit Beschwerde betonte der Beschwerdeführer nochmals, dass ihm aus wirtschaftlichen Gründen gekün digt worden sei. Hierfür spreche unter anderem, dass ihm entgegen den schulei genen Reglementen nie nachvollziehbar oder gar schriftlich die Kündigungs gründe mitgeteilt worden seien und zudem auch das schulinterne Verfahren nicht eingehalten worden sei (Urk. 1 S. 7 f.). Die Haltlosigkeit der Kündigung sei auch anhand des Umstands ersichtlich, dass ihm eine Entschädigung wegen miss bräuchlicher Kündigung in der Höhe von Fr. 45'000.-- bezahlt worden sei . Die Stelle des Beschwerdeführers sei nach seinem Weggang denn auch nicht neube setzt worden. Eine bereits angestellte Lehrkraft habe die Lektionen übernommen (Urk. 1 S. 9).
E. 3.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit von e iner Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen auszugehen. Zunächst weist der Beschwerdeführer selbst darauf hin, dass es im Februar 2018 zur Erhebung von Vorwürfen gegen ihn gekommen sei und in der Fo lge zwei Treffen mit einem Mediator stattgefunden hätten . Damit gab es
offen sichtlich Unstimmigkeiten am Arbeitsplatz, welche möglicherweise auch Anl ass zur Kündigung gegeben haben . Auch die geltend gemachten Umstände, wonach das schulinterne Verfahren nicht eingehalten worden und seine Arbeitgeberin ihrer Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sei, vermögen nicht eine Kündigung aus wirts chaftlichen Gründen zu belegen. Diese Gegebenheiten könnten aller dings Anlass für die geleistete Entschädigung der Arbeitgeberin im Zusammen hang mit der missbräu chlichen Kündigung geboten haben. Diese Entschädigungs zahlung lässt damit auch nicht auf eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen schliessen . Schliesslich vermögen auch die Stellungnahmen ehemaliger Arbeits kollegen (Urk. 7/69 ff.) des Beschwerdeführers nicht zu belegen, dass ihm aus wirtschaftlic hen Gründen gekündigt wurde.
Aus den Schreiben geht lediglich hervor, dass die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer geschätzt wurde und das ihm wohl vorgeworfene Verhalten nicht bestätigt werden könne . Ausführun gen im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kün digung aus wirtschaftlichen Gründen fehlen indessen. Aus e inem Schreiben geht sodann hervor , dass es im Team der Primarlehrer zu Auseinandersetzungen gekommen sei (Urk. 7/74). Damit haben die Arbeitgeberin, der Beschwerdeführer selbst und eine weitere Lehrpe rson unabhängig voneinander bestätigt, dass es zu Unstimmigkeiten am Arbeitsplatz gekommen ist. Es mag zutreffen, dass die Schü leranzahl zurückgegangen ist und der Beschwerdeführer zu den teuersten Lehr kräften zählte . Hierzu ist anzumerken, dass die Arbeitgeberin beim Weggang einer anderen Lehrperson ausdrücklich von einer Umstrukturierung aufgrund der reduzierten Schülerzahlen sprach und die Lehrerschaft hierzu informierte (Urk. 7/137). Weshalb sie dies im Falle des Beschwerdeführers nicht auch getan hätte, wäre dies der Fall gewesen, vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären und ist nicht nachvollziehbar.
Nach dem Gesagten ist vorliegend nicht von einer Kündigung aus wirtschaftli chen Gründen, sondern von e inem Stellenverlust aus in de r Person des Beschwer deführers liegenden Gründen auszugehen. Art. 12 Abs. 2 lit . a erster Halbsatz AVIV ist somit nicht erfüllt.
E. 3.4 Was die vorzeitige Pensionierung anbelangt, geht aus dem Schreiben der Profond Vorsorgeeinrichtung vom 25. Febru ar 2020 (Urk. 7/90) hervor, der Beschwerde führer sei dara uf aufmerksam gemacht worden , dass wenn er keine neue Stelle mehr antrete, er nur noch die Möglichkeit habe die Austrittsleistung in Kapital form zu beziehen. Ein Rentenbezug sei nur noch mit der Frühpensionierung mög lich oder im Falle einer neuen Stelle mit Anschluss an eine weitere Pensionskasse. Überobligatorische Leistungen habe der Beschwerdeführer nicht verloren und es sei seine Entscheidung gewesen, ob er nun frühzeitig eine Altersrente habe beziehen wollen oder ob er sic h die Au strittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto
habe überweisen wollen. Seit dem 1. August 2019 bezieht der Beschwerdeführer eine Altersrente (Urk. 7/91). Die vorzeitige Pensionierung des Beschwerdeführers erfolgte nicht aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vor sorge von Art. 12 Abs. 2 lit . a AVIV. Vielmehr machte er freiwillig von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Ausrichtung einer Altersleitung und damit die vorzeitige Pensionierung zu verlangen. Daran vermag auch der Umstand, dass er seine Anstellung vor Erreichung des ordentlichen Pensionsalters unfreiwillig verlor und finanzielle Überlegungen für seinen Entscheid ausschlag gebend waren, nichts zu ändern, ist doch die Freiwilligkeit der vorzeitigen Pensionierung, das heisst des Bezugs einer Altersleistung der beruflichen Vorsorge, entscheidend. In der vorliegenden Situation stand es dem Beschwer de führer frei, bei Austritt aus der Schule und Beendigung des Arbeitsverhältnisses anstelle der die vorzeitige Pensionierung herbeiführenden Alters- eine Austritts leistung zu verlangen (vgl. vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2009 vom 1 9. Februar 2010 E. 3.4 mit Hinweisen auf BGE 129 V 327 E. 3.1 und BGE 126 V 396 E. 3b/ aa ) und diese entweder an die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers oder auf ein Freizügigkeitskonto beziehungsweise eine Freizügigkeitspolice zu über tragen. Der Umstand, dass ein solcher Entscheid für ihn allenfalls mit wirtschaft lichen Nachteilen verbunden gewesen wäre, vermag nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Damit liegt eine freiwillige vorzeitige Pensionierung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AVIV vor , mit der Folge, dass nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet wird, die nach der Pensionierung ausgeübt wurde (E. 1.3).
Aus dem vom Beschwerdeführer genannten Urteil des Bundesgerichts ( BGE 144 V 142 [recte: 144 V 42], Urk. 1 S. 10 f.) , wonach die Freiwilligkeit der Pensionie rung aus Altersgründen entscheidend s ei, vermag der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten abzule iten, liess doch das Bundesgericht in der vom Beschwerdeführer zitierten, bezeichnenderweise nicht publizierten Erwägung 4.2.2 die Frage, ob berechtigte Gründe für ein Zurückkommen auf die bundesge richtliche Rechtsprechung vorlägen, mangels Relevanz für den konkreten Fall ausdrücklich offen. Hieraus abzuleiten, das Bundesgericht habe eine Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach Personen, deren Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberschaft weder aus wirtschaftlichen Gründen noch auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekün digt wird, nicht unter Art. 12 Abs. 2 AVIV fallen (BGE 126 V 393 E. 3b/ bb ), einleiten wollen, rechtfertigt sich schon mangels Publikation der entsprechenden Erwägung in BGE 144 V 42 nicht.
Sodann bietet die Formulierung in der Verwaltungsweisung B177 im Kreisschrei ben des seco über die Arbeitslosenentschädigung, wonach Unfreiwilligkeit einer vorzeitigen Pensionierung immer dann anzunehmen sei, wenn die versicherte Person an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchte, dies aber nicht tun könne, weil sie aus wirtschaftlichen oder aus anderen Gründen entlassen worden sei und eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge beziehe, keinen Anlass, von der konstan ten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen (vgl. zur fehlenden Ver bindlichkeit von Verwaltungsweisungen für ge richtliche Instanzen: BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen).
E. 3.5 Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, nach der vorzeitigen Pensionierung vermöge der Beschwerdeführer keine beitragspflichtige Beschäftigung nachzu weisen, weshalb es an der erforderlichen Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten fehle ( Urk. 2 S. 4), wurde von diesem nicht bestritten. Auch ergeben sich anhand der Akten keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Beschäftigung. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
1. August 2019 mangels Erfüll ung der Beitragszeit verneinte.
Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Einwände seien nicht gehört worden (Urk. 1 S. 4) , ist anzumerken, dass sich die Verwaltung nicht aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss ;
vielmehr darf sie sich bei der Begründung ihres Entscheids auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken ( BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b ). Der Beschwerdeführer hat vor Erlass der Verfügung (vgl. Urk. 7/250) sowie im Rahmen des Einsprachever fahrens (vgl. Urk. 7/107-120 und Urk. 7/58-66) Gelegenheit erhalten, sich zur Sache zu äussern. Dass die Beschwerdegegnerin dennoch auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin und nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers abgestellt hat, ist – wie vorstehend aufgezeigt wurde – auf sachliche Gründe zurückzuführen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach nicht erkennbar.
E. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der strittigen Zusi cherung einer Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz berufen kann.
E. 4.2 Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeit punkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sons tigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin habe ihm telefonisch bestätigt, dass der gleichzeitige Bezug einer Rente aus vorzeitiger Pensionierung und Arbeitslosenentschädigung mög lich sei, die Rente von der Arbeitslosenentschädigung allerdings in Abzug gebracht werde. Gestützt auf diese Auskunft habe der Beschwerdeführer seiner Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt, dass er die Rente und nicht die Freizügigkeits leistung wähle (Urk. 1 S. 16).
E. 4.4 Demgegenüber brachte die Beschwerdegegnerin vor , es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine falsche Auskunft erteilt worden sei. Grundsätzlich sei es möglich neben Altersleistungen der beruflichen Vorsorge auch Arbeitslosenentschädigung zu beziehen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht näher ausgeführt, ob bezie hungsweise wenn ja, welche weiteren konkrete n Ausführungen er gegenüber der Mitarbeiterin gemacht habe. Daher sei nicht von einer konkreten Situation aus zugehen, in welcher die Behörde eine falsche Auskunft erteilt habe. Auch sei eine Verletzung der gesetzlichen Informationspflicht oder das Unterlassen einer darüberhinausgehenden, sich indessen aufgrund der konkreten Umstände auf drängenden Aufklärung , nicht ersichtlich. Damit fehle es bereits an der ersten Voraussetzung des Vertrauensschutzes. Gemäss der Mail vom 21. April 2020 der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin
habe sie dem Beschwe rdeführer zudem mitgeteilt, die Pensionierung dürfe nicht freiwillig und die Kündigung müsse aus wirtschaftlichen (oder reglementarisch en) Gründen erfolgt sein . Es liege somit kein Fall von Vertrauensschutz vor (Urk. 2 S. 7).
E. 4.5 Gemäss der Mail vom 21. April 2020 (Urk. 7/80) hat sich die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin mehr oder weniger an d ie Telefonate erinnern können. Sie führte aus, e inmal habe auch die Ehefrau des Beschwerdeführers eine allgemeine Anfrage gestellt. Sie könne sich deshalb daran erinnern, weil der Beschwerdefüh rer Lehrer gewesen sei und sie bei jeder erteilten Auskunft immer betont habe, dass die Pensionierung nicht freiwil lig und die Künd igung durch den Arbeitgeber aus wirtschaftlichen oder reglementaris chen Gründen erfolgt sein müsse . Sie habe auch mehrmals nachgefragt, weshalb der Arbeitgeber gekündigt habe , habe aber unklare Antworten erhalten . Bei jeder Auskunft verwende sie zudem grundsätz lich den Standard satz: « Es handel t sich hierbei um eine allgemeine Auskunft, damit wir zum konkreten Fall eine Entscheidung treffen können, müssen uns sämtliche Unterlagen vorliegen».
Der Beschwerdeführer bestreitet indessen, mehrmals mit der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin telefoniert zu haben ;
auch habe seine Ehefrau nie mit letz terer gesprochen. Es liege eine Verwechslung vor. Er habe am 19. Juli 2019 einmal mit der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin telefoniert und habe nach Erlass der Verfügung ein persönliches Gespräch mit ihr führen wollen , zu wel chem es allerdings nicht gekommen sei
(Urk. 1 S. 16 f.; vgl. auch mit Mail des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2020, Urk. 3/5).
E. 4.6 Auch
wenn vorliegend unklar ist, wie viele Gespräche zwischen dem Beschwer deführer und der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin stattgefunden haben, sind sich die Parteien hinsichtlich des Inhalts des stattgefundenen Austauschs doch grundsätzlich einig. So hielt der Beschwerdeführer fest, es entspreche der Erfahrung, dass die Auskünfte in der Regel sehr allgemein pauschal erteilt würden betreffend Zulässigkeit des gleichzeitigen Bezugs von Arbeitslosenentschädigung und einer Rente aus vorzeitiger Pensionierung (Urk. 1 S. 17), was denn auch die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin in ihrer Mail im Wesentlichen ausführte. Von einer falschen Auskunft der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin kann daher nicht die Rede sein. D ie Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin konnte sodann auch keine näheren Informationen beziehungsweise Auskünfte anlässlich des angeblichen Telefonats vom 19. Juli 2019 erteilen, standen ihr zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Unterlagen des Beschwerdeführers noch nicht zur Verfügung, meldete sich doch der Beschwerdeführer erst an diesem Tag beim RAV an (Urk. 7/403). Vor diesem Hintergrund konnte der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen, dass in seinem konkreten Fall ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosenentschädigung bei Bezug einer Rente infolge frühzeitiger Pensionie rung
ohne W eiteres möglich ist. Indessen machte der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass er nicht d ie Rente aus vorzeitiger Pensionierung gewählt hätte, wäre er in Kenntnis der vorliegenden Umstände gewesen.
Dass er im Vertrauen auf die angeblich unrichtige respektive unvollständige Auskunft eine nachteilige Disposition – den Rentenbezug anstelle der Austrittsleistung – getroffen hätte, ist folglich nicht erstellt, macht er doch selber geltend, er habe sich aus finanziellen Gründen (Verlust einer überobligatorischen Rente) für den Rentenbezug anstelle der Freizügigkeitsleistung entscheiden müssen ( Urk. 1 S. 11 ff.). Auf weitere Beweisvorkehren in diesem Zusammenhang kann folglich in antizipierter Beweis würdigung verzichtet werden (BGE 124 V 90 E. 4b). Nach dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer damit nicht auf den Vertrauensschutz berufen.
E. 5 Der angefochtene Entscheid erweist sich n ach dem Gesagten als rechtens , was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPeter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00140
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Peter Urteil vom 2 3. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli glättli
partner Anwaltskanzlei Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1958 geborene X.___
war vom 1. September 1987 bis 31. Juli 2019 als Primarlehrer bei Y.____ angestellt . Das Arbeits verhältnis wurde von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 1 4. August 2018 gekündigt (Urk. 7/375 , 389 und 3 93). X.___ entsch i e d sich danach zu einer vorzeitigen Pens ionierung per 1. August 2019 (Urk. 7/371). A m 19. Juli 2019 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/403) und beantragte am 26. Juli 2019 Arbeitslo senentschädigung ab dem 1. August 2019 (Urk. 7/393). Mit Verfügung vom 1. November 2019 wies die Arbeitslosenkasse (ALK) seinen Antrag auf Arbeitslo senentschädigung ab. Zur Begründung führte sie aus, X.___ habe sich freiwillig frühzeitig pensionieren lassen und da er nach seiner Pensionierung keine zwölf Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung vorzuweisen vermöge, bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/24 0 f.). Mit Ein spracheentscheid vom 22. April 2020 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache des Versicherten ( Urk. 7/ 240 f.) ab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 22. Mai 2020 Beschwerde erheben und beantragen, es sei unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids fest zustellen, dass er die Beitragszeit erf üllt habe und die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung gegeben seien (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 17. Juni 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollum fängliche Abweisung der Beschwerde
(Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 10. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Akten (Urk. 10), wovon eine Kopie am 16. Juli 2020 an die Beschwerdegegnerin versandt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetztes über die obligatorische Insolvenzentschä digung [ AVIG ] ). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Bei tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2
Art. 13 Abs. 3 AVIG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezugs von Altersleistungen der berufli chen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung die Anrechnung von Beitragszei ten für diejenigen Personen abweichend zu regeln, die vor Erreichen des Renten alters gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVG) pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitneh mer tätig sein wollen. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 12 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) erlassen. 1.3
Gemäss Art. 12 AVIV wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Bei tragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben ( Abs. 1). Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vor zeitig pensioniert wurde ( Abs. 2 lit . a) und einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihr nach Art. 22 AVIG zustünde ( Abs. 2 lit . b). Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatori schen und weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestands leistung handelt ( Abs. 3). 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 1. August 2019 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 AVIV zu Recht verneint hat oder ob Art. 12 Abs. 2 AVIV Anwendung findet. 2.2
Während die Beschwerdegegnerin von einer freiwilligen vorzeitigen Pensionie rung ausging und damit die vor der Pensionierung ausgeübte Beschäftigung nicht als Beitragszeit anrechnete (Urk. 2 S. 5 f.), machte der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden und seine vorzeitige Pensionierung sei nicht freiwillig erfolgt (Urk. 1). 3. 3.1
Mit Blick auf die Ausnahmetatbestände beschränkte sich der Verordnungsgeber nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 lit . a AVIV auf wirtschaftliche Kündigungsgründe sowie auf zwingende statutarische Regelun gen der beruflichen Vorsorge. Durch diese ausdrückliche Beschränkung führt nicht jede Kündigung, die - ohne Wahlmöglichkeit der versicherten Person - die vorzeitige Pensionierung auslöst, zur Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AVIV. Personen, deren Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberschaft weder aus wirt schaftlichen Gründen noch aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekündigt wird, fallen nicht unter Art. 12 Abs. 2 AVIV. Für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 lit . a AVIV ist nicht die Freiwilligkeit des Stellenverlusts, sondern jene der vorzeitigen Pensionierung, das heisst des Bezugs einer Altersleistung der beruflichen Vorsorge, massgebend. Demzufolge ist es unerheblich, ob arbeitnehmer- oder arbeitgeberseitig die Kündigung ausge sprochen wird. Entscheidend ist vielmehr die Freiwilligkeit des Altersrücktritts (BGE 129 V 327 E. 3.1; 126 V 396 E. 3b/ aa ).
Bei den Gegenstand von Art. 12 Abs. 2 AVIV bildenden Personengruppen erfolgt die vorzeitige Pensionierung aufgrund objektiver, ausserhalb der Person liegender Umstände, ohne dass der betroffenen Person eine Alternative offen steht (Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2009 vom 1 9. Februar 2010 E. 3.4 mit Hinweisen). 3.2
Aus den Akten geht hervor, dass die bisherige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 31. Juli 2019 wegen der «Teamdynamik» auflöste (Urk. 7/375). Gemäss der Vereinbarung betreffend Auflösung des Arbeitsverhält nisses wurde dem Beschwe rdeführer am 14. August 2018 mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis auf Ende Schuljahr 2018/2019 gekündigt werde (Urk. 7/384). Das entsprechende Schreiben der Arbeitgeberin findet sich ebenfalls in den Akten (Urk. 7/259).
Eigener Darstellung des Beschwerdeführers zufolge seien im Februar 2018 anlässlich eines Gesprächs, welches im Nachgang eines möglichen Fehlverhalten s einer Arbeitskollegin bei einem Ausflug stattgefunden habe , Vorwürfe gegen den Beschw erdeführer erhoben worden. Die Vorwürfe seien nicht mit Beispielen belegt worden, noch sei mittels mündlicher oder schriftlicher Bekanntgabe dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, inwieweit er sich fehlverhalten habe. Noch während seiner Arbeit s unfähigkeit im Mai 2018 sei er freigestellt worden. Es habe sodann zwei Treffen
bei einem Mediator anfangs Juni 2018 gegeben, was nicht zu neuen Erkenntnis se n ge führt habe . Daraufhin sei am 1 4. August 2018 die Kün digung erfolgt (Schreiben des Beschwerdeführers vom 1 0. Oktober 2019, Urk. 7/250). In der Einsprache vom 2. Dezember 2019 brachte der Beschwerde führer weiter vor, dass die Kündigung durch die Arbeitgeberin aus wirtschaftli chen Gründen erfolgt sei, die Schülerzahlen seien zurückgegangen und er sei einer der teuersten Lehrkräfte gewesen (Urk. 7/109 f.). Mit Beschwerde betonte der Beschwerdeführer nochmals, dass ihm aus wirtschaftlichen Gründen gekün digt worden sei. Hierfür spreche unter anderem, dass ihm entgegen den schulei genen Reglementen nie nachvollziehbar oder gar schriftlich die Kündigungs gründe mitgeteilt worden seien und zudem auch das schulinterne Verfahren nicht eingehalten worden sei (Urk. 1 S. 7 f.). Die Haltlosigkeit der Kündigung sei auch anhand des Umstands ersichtlich, dass ihm eine Entschädigung wegen miss bräuchlicher Kündigung in der Höhe von Fr. 45'000.-- bezahlt worden sei . Die Stelle des Beschwerdeführers sei nach seinem Weggang denn auch nicht neube setzt worden. Eine bereits angestellte Lehrkraft habe die Lektionen übernommen (Urk. 1 S. 9). 3.3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit von e iner Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen auszugehen. Zunächst weist der Beschwerdeführer selbst darauf hin, dass es im Februar 2018 zur Erhebung von Vorwürfen gegen ihn gekommen sei und in der Fo lge zwei Treffen mit einem Mediator stattgefunden hätten . Damit gab es
offen sichtlich Unstimmigkeiten am Arbeitsplatz, welche möglicherweise auch Anl ass zur Kündigung gegeben haben . Auch die geltend gemachten Umstände, wonach das schulinterne Verfahren nicht eingehalten worden und seine Arbeitgeberin ihrer Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sei, vermögen nicht eine Kündigung aus wirts chaftlichen Gründen zu belegen. Diese Gegebenheiten könnten aller dings Anlass für die geleistete Entschädigung der Arbeitgeberin im Zusammen hang mit der missbräu chlichen Kündigung geboten haben. Diese Entschädigungs zahlung lässt damit auch nicht auf eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen schliessen . Schliesslich vermögen auch die Stellungnahmen ehemaliger Arbeits kollegen (Urk. 7/69 ff.) des Beschwerdeführers nicht zu belegen, dass ihm aus wirtschaftlic hen Gründen gekündigt wurde.
Aus den Schreiben geht lediglich hervor, dass die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer geschätzt wurde und das ihm wohl vorgeworfene Verhalten nicht bestätigt werden könne . Ausführun gen im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kün digung aus wirtschaftlichen Gründen fehlen indessen. Aus e inem Schreiben geht sodann hervor , dass es im Team der Primarlehrer zu Auseinandersetzungen gekommen sei (Urk. 7/74). Damit haben die Arbeitgeberin, der Beschwerdeführer selbst und eine weitere Lehrpe rson unabhängig voneinander bestätigt, dass es zu Unstimmigkeiten am Arbeitsplatz gekommen ist. Es mag zutreffen, dass die Schü leranzahl zurückgegangen ist und der Beschwerdeführer zu den teuersten Lehr kräften zählte . Hierzu ist anzumerken, dass die Arbeitgeberin beim Weggang einer anderen Lehrperson ausdrücklich von einer Umstrukturierung aufgrund der reduzierten Schülerzahlen sprach und die Lehrerschaft hierzu informierte (Urk. 7/137). Weshalb sie dies im Falle des Beschwerdeführers nicht auch getan hätte, wäre dies der Fall gewesen, vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären und ist nicht nachvollziehbar.
Nach dem Gesagten ist vorliegend nicht von einer Kündigung aus wirtschaftli chen Gründen, sondern von e inem Stellenverlust aus in de r Person des Beschwer deführers liegenden Gründen auszugehen. Art. 12 Abs. 2 lit . a erster Halbsatz AVIV ist somit nicht erfüllt. 3.4
Was die vorzeitige Pensionierung anbelangt, geht aus dem Schreiben der Profond Vorsorgeeinrichtung vom 25. Febru ar 2020 (Urk. 7/90) hervor, der Beschwerde führer sei dara uf aufmerksam gemacht worden , dass wenn er keine neue Stelle mehr antrete, er nur noch die Möglichkeit habe die Austrittsleistung in Kapital form zu beziehen. Ein Rentenbezug sei nur noch mit der Frühpensionierung mög lich oder im Falle einer neuen Stelle mit Anschluss an eine weitere Pensionskasse. Überobligatorische Leistungen habe der Beschwerdeführer nicht verloren und es sei seine Entscheidung gewesen, ob er nun frühzeitig eine Altersrente habe beziehen wollen oder ob er sic h die Au strittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto
habe überweisen wollen. Seit dem 1. August 2019 bezieht der Beschwerdeführer eine Altersrente (Urk. 7/91). Die vorzeitige Pensionierung des Beschwerdeführers erfolgte nicht aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vor sorge von Art. 12 Abs. 2 lit . a AVIV. Vielmehr machte er freiwillig von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Ausrichtung einer Altersleitung und damit die vorzeitige Pensionierung zu verlangen. Daran vermag auch der Umstand, dass er seine Anstellung vor Erreichung des ordentlichen Pensionsalters unfreiwillig verlor und finanzielle Überlegungen für seinen Entscheid ausschlag gebend waren, nichts zu ändern, ist doch die Freiwilligkeit der vorzeitigen Pensionierung, das heisst des Bezugs einer Altersleistung der beruflichen Vorsorge, entscheidend. In der vorliegenden Situation stand es dem Beschwer de führer frei, bei Austritt aus der Schule und Beendigung des Arbeitsverhältnisses anstelle der die vorzeitige Pensionierung herbeiführenden Alters- eine Austritts leistung zu verlangen (vgl. vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2009 vom 1 9. Februar 2010 E. 3.4 mit Hinweisen auf BGE 129 V 327 E. 3.1 und BGE 126 V 396 E. 3b/ aa ) und diese entweder an die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers oder auf ein Freizügigkeitskonto beziehungsweise eine Freizügigkeitspolice zu über tragen. Der Umstand, dass ein solcher Entscheid für ihn allenfalls mit wirtschaft lichen Nachteilen verbunden gewesen wäre, vermag nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Damit liegt eine freiwillige vorzeitige Pensionierung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AVIV vor , mit der Folge, dass nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet wird, die nach der Pensionierung ausgeübt wurde (E. 1.3).
Aus dem vom Beschwerdeführer genannten Urteil des Bundesgerichts ( BGE 144 V 142 [recte: 144 V 42], Urk. 1 S. 10 f.) , wonach die Freiwilligkeit der Pensionie rung aus Altersgründen entscheidend s ei, vermag der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten abzule iten, liess doch das Bundesgericht in der vom Beschwerdeführer zitierten, bezeichnenderweise nicht publizierten Erwägung 4.2.2 die Frage, ob berechtigte Gründe für ein Zurückkommen auf die bundesge richtliche Rechtsprechung vorlägen, mangels Relevanz für den konkreten Fall ausdrücklich offen. Hieraus abzuleiten, das Bundesgericht habe eine Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach Personen, deren Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberschaft weder aus wirtschaftlichen Gründen noch auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekün digt wird, nicht unter Art. 12 Abs. 2 AVIV fallen (BGE 126 V 393 E. 3b/ bb ), einleiten wollen, rechtfertigt sich schon mangels Publikation der entsprechenden Erwägung in BGE 144 V 42 nicht.
Sodann bietet die Formulierung in der Verwaltungsweisung B177 im Kreisschrei ben des seco über die Arbeitslosenentschädigung, wonach Unfreiwilligkeit einer vorzeitigen Pensionierung immer dann anzunehmen sei, wenn die versicherte Person an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchte, dies aber nicht tun könne, weil sie aus wirtschaftlichen oder aus anderen Gründen entlassen worden sei und eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge beziehe, keinen Anlass, von der konstan ten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen (vgl. zur fehlenden Ver bindlichkeit von Verwaltungsweisungen für ge richtliche Instanzen: BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). 3.5
Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, nach der vorzeitigen Pensionierung vermöge der Beschwerdeführer keine beitragspflichtige Beschäftigung nachzu weisen, weshalb es an der erforderlichen Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten fehle ( Urk. 2 S. 4), wurde von diesem nicht bestritten. Auch ergeben sich anhand der Akten keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Beschäftigung. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
1. August 2019 mangels Erfüll ung der Beitragszeit verneinte.
Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Einwände seien nicht gehört worden (Urk. 1 S. 4) , ist anzumerken, dass sich die Verwaltung nicht aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss ;
vielmehr darf sie sich bei der Begründung ihres Entscheids auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken ( BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b ). Der Beschwerdeführer hat vor Erlass der Verfügung (vgl. Urk. 7/250) sowie im Rahmen des Einsprachever fahrens (vgl. Urk. 7/107-120 und Urk. 7/58-66) Gelegenheit erhalten, sich zur Sache zu äussern. Dass die Beschwerdegegnerin dennoch auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin und nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers abgestellt hat, ist – wie vorstehend aufgezeigt wurde – auf sachliche Gründe zurückzuführen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach nicht erkennbar. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der strittigen Zusi cherung einer Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz berufen kann. 4.2
Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeit punkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sons tigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5). 4.3
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin habe ihm telefonisch bestätigt, dass der gleichzeitige Bezug einer Rente aus vorzeitiger Pensionierung und Arbeitslosenentschädigung mög lich sei, die Rente von der Arbeitslosenentschädigung allerdings in Abzug gebracht werde. Gestützt auf diese Auskunft habe der Beschwerdeführer seiner Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt, dass er die Rente und nicht die Freizügigkeits leistung wähle (Urk. 1 S. 16). 4.4
Demgegenüber brachte die Beschwerdegegnerin vor , es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine falsche Auskunft erteilt worden sei. Grundsätzlich sei es möglich neben Altersleistungen der beruflichen Vorsorge auch Arbeitslosenentschädigung zu beziehen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht näher ausgeführt, ob bezie hungsweise wenn ja, welche weiteren konkrete n Ausführungen er gegenüber der Mitarbeiterin gemacht habe. Daher sei nicht von einer konkreten Situation aus zugehen, in welcher die Behörde eine falsche Auskunft erteilt habe. Auch sei eine Verletzung der gesetzlichen Informationspflicht oder das Unterlassen einer darüberhinausgehenden, sich indessen aufgrund der konkreten Umstände auf drängenden Aufklärung , nicht ersichtlich. Damit fehle es bereits an der ersten Voraussetzung des Vertrauensschutzes. Gemäss der Mail vom 21. April 2020 der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin
habe sie dem Beschwe rdeführer zudem mitgeteilt, die Pensionierung dürfe nicht freiwillig und die Kündigung müsse aus wirtschaftlichen (oder reglementarisch en) Gründen erfolgt sein . Es liege somit kein Fall von Vertrauensschutz vor (Urk. 2 S. 7). 4.5
Gemäss der Mail vom 21. April 2020 (Urk. 7/80) hat sich die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin mehr oder weniger an d ie Telefonate erinnern können. Sie führte aus, e inmal habe auch die Ehefrau des Beschwerdeführers eine allgemeine Anfrage gestellt. Sie könne sich deshalb daran erinnern, weil der Beschwerdefüh rer Lehrer gewesen sei und sie bei jeder erteilten Auskunft immer betont habe, dass die Pensionierung nicht freiwil lig und die Künd igung durch den Arbeitgeber aus wirtschaftlichen oder reglementaris chen Gründen erfolgt sein müsse . Sie habe auch mehrmals nachgefragt, weshalb der Arbeitgeber gekündigt habe , habe aber unklare Antworten erhalten . Bei jeder Auskunft verwende sie zudem grundsätz lich den Standard satz: « Es handel t sich hierbei um eine allgemeine Auskunft, damit wir zum konkreten Fall eine Entscheidung treffen können, müssen uns sämtliche Unterlagen vorliegen».
Der Beschwerdeführer bestreitet indessen, mehrmals mit der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin telefoniert zu haben ;
auch habe seine Ehefrau nie mit letz terer gesprochen. Es liege eine Verwechslung vor. Er habe am 19. Juli 2019 einmal mit der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin telefoniert und habe nach Erlass der Verfügung ein persönliches Gespräch mit ihr führen wollen , zu wel chem es allerdings nicht gekommen sei
(Urk. 1 S. 16 f.; vgl. auch mit Mail des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2020, Urk. 3/5). 4.6
Auch
wenn vorliegend unklar ist, wie viele Gespräche zwischen dem Beschwer deführer und der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin stattgefunden haben, sind sich die Parteien hinsichtlich des Inhalts des stattgefundenen Austauschs doch grundsätzlich einig. So hielt der Beschwerdeführer fest, es entspreche der Erfahrung, dass die Auskünfte in der Regel sehr allgemein pauschal erteilt würden betreffend Zulässigkeit des gleichzeitigen Bezugs von Arbeitslosenentschädigung und einer Rente aus vorzeitiger Pensionierung (Urk. 1 S. 17), was denn auch die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin in ihrer Mail im Wesentlichen ausführte. Von einer falschen Auskunft der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin kann daher nicht die Rede sein. D ie Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin konnte sodann auch keine näheren Informationen beziehungsweise Auskünfte anlässlich des angeblichen Telefonats vom 19. Juli 2019 erteilen, standen ihr zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Unterlagen des Beschwerdeführers noch nicht zur Verfügung, meldete sich doch der Beschwerdeführer erst an diesem Tag beim RAV an (Urk. 7/403). Vor diesem Hintergrund konnte der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen, dass in seinem konkreten Fall ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosenentschädigung bei Bezug einer Rente infolge frühzeitiger Pensionie rung
ohne W eiteres möglich ist. Indessen machte der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass er nicht d ie Rente aus vorzeitiger Pensionierung gewählt hätte, wäre er in Kenntnis der vorliegenden Umstände gewesen.
Dass er im Vertrauen auf die angeblich unrichtige respektive unvollständige Auskunft eine nachteilige Disposition – den Rentenbezug anstelle der Austrittsleistung – getroffen hätte, ist folglich nicht erstellt, macht er doch selber geltend, er habe sich aus finanziellen Gründen (Verlust einer überobligatorischen Rente) für den Rentenbezug anstelle der Freizügigkeitsleistung entscheiden müssen ( Urk. 1 S. 11 ff.). Auf weitere Beweisvorkehren in diesem Zusammenhang kann folglich in antizipierter Beweis würdigung verzichtet werden (BGE 124 V 90 E. 4b). Nach dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer damit nicht auf den Vertrauensschutz berufen. 5.
Der angefochtene Entscheid erweist sich n ach dem Gesagten als rechtens , was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPeter