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AL.2020.00135

Es liegt kein Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit wegen Krankheit (rezidivierenden depressiven Störung) vor, wenn die bislang neben der unselbständigen Tätigkeit ausübte selbständige Tätigkeit gemäss dem behandelnden Psychiater wieder voll ausgeübt werden konnte. (BGE 8C_232/2021)

Zürich SozVersG · 2020-02-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1964, meldete sich am 9. Oktober 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellen ver mitt lung in einem Arbeitspensum von 80 % (Urk. 8/1). Sie

beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 25. November 2019 (Urk. 8/11 , Urk. 8/33 S.

1 ).

M it Verfügung vom 5. Februar 2020

verneinte die Unia Arbeitslosenkasse die An spruchsberechtigung von X.___ , weil sie in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2 5. November 2017 bis 2 4. November 2019 weder die Beitragszeit erfüllt habe noch von der Erfüllung der Beitrag szeit habe befreit werden könne n (Urk. 8/33). Die dagegen von X.___ am 5. März 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/39 ), wies die Unia Arbeits lo sen kasse mit Einspracheentscheid vom 8. April 2020 ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 19. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2020 und die Verfügung vom 5. Februar 2020 aufzuheben seien und ihr eine Arbeitslosent schädigung ab dem 25. November 2019 zuzusprechen sei (Urk. 2 S.

2). Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2020 Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-46), was der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 2.2

Mit Gerichtsverfügung vom 21. August 2020 ( Urk. 11) wurden die Krankentag geld versicherungsakten der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) betref fend Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 24. No vember 2017 ( Urk.

14/A1-A36, Urk.

14/B1-B10, Urk.

14/C1-C5, Urk. 14/K1-K7, Urk. 14/M1-M9 ) beigezogen. 2.3

Die Beschwerdegegnerin nahm am 6. Oktober 2020 zu diesen Akten Stellung (Urk.

17), d ie Beschwerdeführerin am

9. November 2020 ( Urk. 20). Diese Einga ben wurden den Parteien am 3 0. November 2020 je wechselseitig zur Kenntnis gebracht ( Urk. 22). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

1. 1 .1

Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rah menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung , AVIG ), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs.

3 AVIG).

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG).

Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rah menfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1. 1 .2

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit ( Art. 9 Abs.

3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.

einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten (seit dem 1. Januar 2017 gültige Fassung); b.

Krankheit ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG), Unfall ( Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft ( Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsan stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung. Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität ( Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invaliden rente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte ( Art. 14 Abs. 2 AVIG).

Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Euro päischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäi schen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erlo schen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlas sungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind ( Art. 14 Abs. 3 AVIG). 1.2

Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts)

führte im

mit

BGE 121 V 336

publizierten Urteil vom 2 8. Dezember 1995

aus, dass sich Art. 14 Abs. 1 AVIG gemäss seinem Wortlaut auf v ersicherte

Personen beziehe , die nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb durch die dort genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Bes chäftigung gehindert worden seien. Es mü ss e somit ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitrags zeit und der Krankheit beziehungsweise der Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung vorliegen. Um wirklich kausal für die fehlende Be itragszeit zu sein, mü ss e das Hindernis zudem während mehr als zwölf Monaten bestanden

haben. Denn b ei kürzerer Verhinderung bleibe der v ersicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben.

Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfül lung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgest ellt sei ( Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insol venz ent schädigung, AVIV), liege die erforderliche Kausalität für das Fehlen einer beitragspflichtigen Beschäft igung zudem nur vor, wenn es der v ersicherten Person aus einem der in

Art.

14 Abs. 1 lit. a-c AVIG

genannten Gründen auch nicht möglich und zumutbar sei , ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen. Denn bei genügender Beitragszeit, das heisse wenn die v ersicherte Person innerhalb der Rahmenfrist während mindestens sechs Monaten (seit 1. Juli 2003: 12 Monate)

eine beitragspflic htige Beschäftigung ausgeübt habe ( Art. 13 Abs. 1 AVIG ), komme die Befreiungsregelung nicht zum Zuge (BGE 121 V 336 E.

5b mit weite ren Hinweisen ,

s. a.

BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen ).

In E. 1.2 des Urteil s C 76/03 vom 9. Dezember 2003

erwog das Bundesgericht sodann , dass

zwischen dem Befreiungsgrund der Krank heit und der Nichter fül lung der Beitragszeit

auch dann ke in Kausalzusammenhang bestehe , wenn in der fraglichen Zeitspanne

eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wor den wäre.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. April 2020 im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2 5. November 2017 bis 2 4. November 2019 lediglich eine beitragspflichtige Beschäftigung von 7.187 Monate n nachweisen könne. Sie habe die 12-monatige Mindestbeitragszeit somit nicht erfüllt .

Die Voraus setzungen nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG für eine Befreiung von der Er füllung der Beitragszeit seien sodann ebenfalls

nicht gegeben , weil der Beschwer deführerin in der fraglichen Zeit eine Teilzeitarbeit zumutbar gewesen wäre. Die Beschwer deführerin berufe sich auf die nachträgliche ärztliche Stellungnahme vom 2 6. Februar 2020, mit welcher ihr (während der Rahmenfrist für die Bei tragszeit) eine mehr als 12-monatige volle Arbeitsunfähigkeit beschei nigt worden sei.

In den echtzeitlichen Arztzeugnissen sei ihr

für den Zeit raum von 1. März bis 30. Januar (richtig: November) 2019 aber

eine 80%ige Arbeitsun f ähig keit attes tiert worden . D ie von de r Beschwerdeführerin

nachg e reichte Be grün dung, wo nach diese Arbeitsunfähigkeitsatteste lediglich für gewisse Tätig keiten ge golten haben sollen, könne nicht nachvollzogen werden.

Nebst den echt zeit lichen Arbeitsun fähigkeits attesten würden

a uch die Zahlungen der Kranken tag geld versiche rung gegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin im erwähnten Zeitraum sprechen. Die Krankentaggeldversicherung habe bis 30. April 2019 volle Taggeldleistungen, ab dem 1. Mai 2019 jedoch nur noch Taggeld leistungen im Umfang von 75 bis 80 % erbracht . Aufgrund der Akten sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin nur für den Zeitraum von 1. Juli 2018 (ab Ende des letzten Arbeits verhält nisses) bis maximal 30. April 2019 nachgewiesen . Somit seien die Voraussetzungen nach Art. 14 AVIG nicht ge geben (Urk. 2 S. 2) . Die Verfügung vom 5. Februar 2020, mit welcher ein An spruch der Beschwerde führerin ab 25.

Februar 2019 verneint worden sei, weil weder die Beitragszeit erfüllt sei noch ein Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit vorliege, sei daher zu bestätigen ( Urk. 2 S. 1-2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass sie ab dem 24. November 2017 an einer rezidivierenden depressiven Störung gelitten habe. Deshalb habe sie sich ab d em 5. Dezember 2017 bei

Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FHM, in fachärztlicher psychiatri scher Behandlung befunden . Sie sei bis zu ihrer Genesung Ende Novem ber 2019 für den gewöhnlichen Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Als Beweise könnten die fachärztliche Stellung nahme von Y.___ vom 2 6. Februar 2020 und die Arztzeugnisse für den Zeitraum von November 2017 bis Feb ruar 2018 offeriert werden. Im Verlauf der rund zweijährigen Behandlung durch Y.___

sei vom 1. März bis 3 0. November 2019 ein therapeutischer Arbeits versuch durchge führt worden.

Dieser sei Teil der psychiatrischen Behand lung gewesen. Dazu sei für psycho thera peutische Zwecke eine Arbeits un fähigkeit von 80 % festgelegt und ihre Tätig keit aus thera peutischer Sicht auf «Kinder schminken» besch ränkt worden. Für den Arbeitsmarkt sei sie gemäss Y.___ aber weiter hin zu 100 % arbeitsun fähig gewesen ( Urk. 1 S. 3) . Alsdann könne dem Kontext der Stellung nahme von Y.___ vom 2 6. Oktober 2020

entnommen werden, dass keine selbständige Erwerbstätig keit nach Art. 12 ATSG gemeint gewesen sei. Insbesondere habe es sich beim «therapeutischen angedach ten Arbeitsversuch» nicht um eine plan mässige Verwirklichung einer Erwerbsab sicht in der Form von Arbeitsleistung gehandelt ( Urk. 20 S. 3). Y.___ ha be mit dieser Stellungnahme insbeson dere klargestellt, dass er bei sämtlichen acht Arzt zeug nissen, die er der Beschwer de führerin für den Zeitraum vom 1. März bis 3 0. No vember 2019 aus ge stellt habe , ausschliesslich au s psychotherapeutischen Grün den die Arbeitsunfähigkeit auf 80 % eingestuft habe, um einen thera peu tischen Arbeitsversuch durchzuführen ( Urk. 20 S. 3-4) .

Zudem habe sie im Jahr 2019 nur zwei Mal an einem Nachmittag Kinder geschminkt und dadurch kein Einkommen erzielen können ( Urk. 1 S. 3-4) . Sie habe ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch das Ausüben der Tätigkeit «Kinderschminken» in keiner Weise verbessern können ( Urk. 20 S. 3).

Die Begründung der Beschwerdegegnerin im angefoch te nen Entscheid sei willkürlich. Sie stelle die Quantität der früheren missverständ lichen respektive nicht korrekten Arztzeug nisse über die Q ualität der klärenden Stellungnahme von Y.___ vom 2 6. Feb ruar 2020, welche die vorherigen Arzt zeugnisse korri giere und ersetze. Sollte an der Begründung der Beschwerde geg nerin festge hal ten werden, müsse die Stellungnahme von Y.___ vom 2 6. Februar 2020 mittels eines medizi nischen Gutachtens widerlegt werden . Sodann treffe es zwar zu, dass sie die ihr zustehenden Krankentaggelder nicht vollständig bezogen habe (Urk. 1 S. 5) . In der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (vom 2 5. November 2017 bis 2 4. November 2019) sei bis zum 30. Juni 2018, mithin für insgesamt 7.187 Monate, in einem Arbeits ver hältnis mit der Primarschule Z.___

gestanden. Bereits während dem Arbeitsverhält nis und sodann direkt nach dem Arbeits ver hältnis bis Ende November 2019 sei sie zu 100 % krankhei ts halber arbeitsunfähig gewesen.

Ihr sei es mithin aufgrund ihrer Krankheit nicht möglich gewesen innerhalb der zwei jährigen Rahmenfrist die zwölfmonatige Beitragszeit zu erfüllen. Deswegen sei sie gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der angefochtene Einspracheentscheid sei somit aufzuheben und ihr sei ab 25. Novem ber 2019 eine Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen

(Urk. 1 S. 6). 3. 3.1

Nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2 7. August 2018 (Urk. 14/M6 S. 1)

hielt Dr.

med. A.___ , Fachärztin für Neurologie FMH sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in ihrem Gutachten vom 3 1. August 2018 zuhanden der AXA fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine depressive Episode (ICD-10: F33.2) bestehe. Dazu würden die gedrückte Stimmung und Freudlosig keit, die glaubhaft geschilderte Verminderung der Energie und Aktivitätsein schrän kung sowie auch die w ährend der Untersuchung feststellbare Minderung der Konzen tration und das verminderte Selbstvertrauen , eine deutliche Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit sowie die anamnestisch geschilderten Schlaf stö rungen pas sen. Die Beschwerdeführerin sei vorläufig sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als auch in anderen Tätigkeiten zu 100% arbeitsun fähig . Eine Wieder erlangung der Arbeitsfähigkeit könne erwartet werden. Angesichts des bisherigen Verlaufs könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bis zum Januar sowohl in angepasster als auch vorheriger Tätigkeit (allerdings an einem anderen, möglichst «unbelasteten» Arbeitsplatz) eine Arbeitsfähigkeit von voraus sichtlich 50 % wiedererlangen könne. Im Verlauf von voraussichtlich weiteren drei Monaten sollte eine erneute 100%ige berufliche Belastbarkeit realisierbar sein (Urk. 14/M5 S. 6 f.). 3.2

Y.___ hielt i n seinem ärztlichen Zeugnis vom 3 0. Januar 2019 fest, dass die Beschwerdeführerin wegen Krankheit vom 1. bis 2 8. Februar 2019 zu 100 %

arbeitsunfähig sein werde . Für die Zeitperiode vom 1. bis 3 1. März 2019 attes tierte er der Beschwerde führerin eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % . Dazu führte er aus, dass « 20 % 4 Stunden pro Tag bei 2 Tagen pro Woche zu 100 % » seien (Urk. 8/6). 3. 3

I n seiner Stellungnahme zuhanden

der AXA vom 27.

März 2019 stellte Y.___

die Diagnose re zidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Epi sode (ICD-10: F33.2). Dazu hielt er unter anderem fest, dass aktuell eine Arbeits unfähigkeit

der Beschwerdeführerin von 80 % bestehe . Vermutlich werde in den nächsten 2 Monaten eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zu einer Arbeitsun fähigkeit von 60 % möglich sei n ( Urk. 8/M9). 3.4

Alsdann attestierte Y.___ der Beschwerdeführerin mit seinen ärztlichen Zeugnissen vom 27. März, 15. Mai, 12. Juni, 26. Juni, 31. Juli, 28. August, 2. Oktober und 3 0. Oktober 2019 für die Zeitperiode vom 1. April bis 31. Oktober 2019 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 28. Juni 2019 hielt er dazu jeweils fest, dass diese Angaben einer « 80%igen Arbeitsunfähigkeit von 100 % Arbeits fähig keit » entsprechen würden (Urk. 8/6, Urk. 8/12, Urk. 8/21-22). Dazu führte er in seiner E-Mail -Nachricht an die AXA vom 1 7. Juni 2019

aus, dass sich die Arbeitsunfähigkeit von 80 % auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit beziehe. D as bedeute, das s derzeit eine Restarbeitsfähigkeit von 20 % bestehe (Urk.

14/A33). Mit Arztzeugnis vom 3 0. Oktober 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin attes tierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 2 4. November 2017 bis 2 8. Februar 201 9. Vom 1. März bis 3 0. November 2019 sei die Beschwerdeführe rin zu 80 % arbeitsunfähig gewesen.

Ab dem 1. Dezember 201 9 sei die Beschwerdeführerin im unterschwelligen Bereich wieder voll arbeitsfähig. Zur Arbeitsfähigkeit ab 1.

März 2019 präzisierte er , dass die Beschwerdeführerin ab jenem Zeitpunkt im Rahmen ihrer selbständi gen Erwerbstätigkeit

zu 20 % beziehungs weise für

8 Stunden pro Woche 100%

arbeitsfähig gewesen sei ( Urk. 8/23). 3. 5

I n seiner Stellungnahme vom 2 6. Februar 2020 nannte Y.___

die Diag nose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10: F33.1). Dazu führte er aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 4. Novem ber 2017 aufgrund ihrer psychischen Erkrankung zu 100 % arbeitsun fähig sei. Im Zeitraum vom 1. März bis 3 0. November 2019 sei ihre Arbeits fähigkeit (gemeint ist: Arbeitsunfähigkeit) aus psychotherapeutischen Gründen auf 80 % eingestuft worden , um einen therapeutischen Arbeits versuch durchzu führen. Dieser sei allerdings nur auf den Bereich «Kinderschminken» im Rahmen einer Selbständig keit ausgerichtet ge wesen . Eine prinzipielle Arbeitsfähigkeit habe nicht bestan den. Für den allge meinen Arbeits markt habe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestan den (Urk.

3/3). 3. 6

In seiner Stellungnahme vom 2 6. Oktober 2020 führte Y.___

aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 24. November 2017 aufgrund ihrer psy chischen Erkrankung zu 100 % arbeitsun fähig . Im Zeitraum vom 1. März 2019 bis 3 0. November 2019 sei aus psycho therapeutischen Gründen die Arbeitsunfähig keit auf 80 % eingestuft worden, um einen therapeutisch en Arbeitsversuch durch zuführen, der allerdings nur auf den Bereich «Kinderschminken» im Rahmen einer Selbständigkeit ausgerichtet gewe sen sei. In diesem Zeitraum habe er diesbezüg lich 8 Arztzeugnisse ausgestellt. In allen Fällen habe er es versäumt , spezifischer beziehungsweise differenzierter auf die Unterschiede zwischen der 100%igen Arbeitsunfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt und die 80%ige Arbeitsun fähigkeit für den therapeutischen ange dachten Arbeitsversuch im Selbständigen bereich , der nicht zum Zwecke des Er werbs, sondern als therapeutisches Mittel angedacht gewesen sei , (hinzuweisen) . Eine prinzi pielle Arbeitsfähigkeit habe nicht bestanden, für den allge meinen Arbeits markt sei weiterhin eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % gegeben gewesen ( Urk. 21/4) . 4 . 4 .1

Aufgrund der Akten steht

fest und ist unbestritten, d ass die Beschwerdeführerin innerhalb hier massgebenden Beitragsrahmenfrist vom 2 5. November 2017 bis 2 4. November 2019 (Urk.

8/33 S.

1) nur eine Beitragszeit von 7.187 Monaten nach weisen kann ( Urk. 1 S. 6 , Urk. 8/24 S. 1, Urk.

8/33 S.

1 ) und demzufolge die Mindest beitragszeit von

12 Monate n

gem äss Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt. Eine Anrechnung von gleichgestellten Zeiten

im Sinne von Art. 13 Abs. 2 AVIG scheidet ebenfalls ohne W eiteres aus.

Zu prüfen bleibt , ob sich die Beschwerdeführerin in der Beitragsrahmenfrist vom 2 5. November 2017 bis 2 4. November 2019 auf einen Befreiungsgrund gemäss Art. 14 AVIG berufen kann.

Diesbezüglich ist nur streitig, ob die Beschwer de füh rerin wegen Krankheit nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG

von der Erfüllung der Bei trags zeit

befreit ist (Urk. 1 S. 6, Urk. 2 S. 2) . 4.2

Innerhalb der Beitragsrahmenfrist ist einzig die Zeit ab 1. Juli 2018 massgebend, weil die Beschwerde führerin bis 3 0. Juni 2018 in einem Arbeitsverhältnis stand ( Urk. 8/3 S.

1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts C 84/02 vom 1 3. Dezember 2002 E.

2.2 mit weiteren Hinweisen ) . Folglich kann die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen, wonach sie bereits während des Arbeitsverhältnisses mit der Primar schule Z.___ bis 30. Juni 2018 krank g ewesen sei (Urk. 1 S. 6), nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.3

Was den Zeitraum ab 1.

Juli 2018 betrifft, so ist zwischen den Parteien unbestrit ten, dass die Beschwerdeführerin von 1.

Juli 2018 bis 2 8. Februar 201 9 wegen einer psychischen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig war . Die Parteien hielten weiter übereinstimmen d fest, dass während dieser 8 Monate der Befreiungsgrund «Krankheit» vorgelegen habe ( Urk. 1 S. 6, Urk. 17 S. 2).

Gemäss dem Arztzeugnis des behandelnden Psychiaters Y.___ vom 30. Oktober 2019 war die Beschwerd eführerin vom 2 4. November 2017 bis 28.

Februar 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (E. 3.6) . Demnach bestand vom 1. Juli 2018 bis 28. Februar 2019 während 8 Monaten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die psychiatrische Gutach terin

Dr. A.___ attestierte der Beschwer de führerin nach der Untersuchung vom 27.

August 2018 sowohl

in ihrer bisherigen Tätigkeit als auch in anderen Tätig keiten eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 14/M6 S.

1 , S. 6 ) . Die prognosti schen Ausführungen von

Dr.

A.___ zur Dauer der Arbeits un fähigkeit der Beschwerde füh rerin können an dieser Stelle un beachtet bleiben . Wie die nach folgenden Erwägungen zeigen (E. 4.4),

gilt vor liegend so oder anderes höchstens für einen Zeitraum von 8 Monaten ( 1. Juli 2018 bis 28. Februar 2019) eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit wegen Krankheit als überwiegend wahrscheinlich, was für eine Befreiung von der Erfüllung von der Beitragszeit aber nicht genügt. 4.4

4.4.1

Für die Zeitperiode vom 1. März 2019

bis zum E nde der Rahmenfrist für die Bei tragszeit am 2 4. November 2019

(Urk. 8/33 S. 1 ) wurde der Beschwerde führerin von ihrem behandelnden Psychiater

Y.___ eine 80%ige Arbeits un fähig keit attestiert (E.

3. 2 ff.) . 4.4.2

Y.___ führte i m ärztlichen Zeugnis vom 3 0. Januar 2019 unter anderem aus , dass die Beschwerdeführerin in der Zeitperiode vom 1. bis 3 1. März 2019 zu 80

% a r b eitsunfähig sein werde . Die Restarbeitsfähigkeit von

20 %

verteile sich auf 4

Stunden pro Tag an 2 Tagen pro Woche «zu 100 % » (Urk. 8/6).

Der AXA, welche der Beschwerde führerin in dieser Zeit Krankentaggelder ausrichtete , teilte Y.___ am

17. Juni 2019 mit , dass die von ihm attestierte

Arbeitsun fähigkeit von 80 %

eine Restarbeitsfähigkeit von 20 %

bedeute (Urk. 14/A33). Ab dem 28. Juni 2019 führte er in seinen ärztlichen Zeugnissen jeweils aus , dass seine Angaben einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit « von 100 % Arbeits fähig keit » ent sprechen würden (Urk. 8/6, Urk. 8/12, Urk. 8/21-22). Am 3 0. Oktober 2019 hielt Y.___ sodann fest, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2019 im Rah men ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit zu 20 % , beziehungs weise für 8 Stunden pro Woche , arbeitsfähig gewesen sei . Gemäss Y.___ war die Beschwerde füh rerin in diesem Teilpensum zu 100 % arbeitsfähig

im Rahmen der Selbstän digkeit ( Urk. 8/23). 4.4.3

Die Beschwerdeführerin führte in der Stellung nahme vom 22. Oktober 2019 aus , dass sie seit Ende November 2017 krank gewesen sei. Während dieser Zeit habe ihr Sohn die Ausarbeitung der Offerten, Einsatzpläne usw. für ihre selbständige Tätig keit als Kinderschminkerin übernom men. Doch als e s ihr langsam minim besser

gegangen sei, habe sie ihren Psychiater gebeten, sie wenigstens für 20 % wieder gesund zu schreiben, damit sie sich - im sicheren Umfeld ihrer kleinen Firma - wieder an das Geschäftsleben gewöhnen könne (Urk. 8/7). Im am 28.

Feb ruar 2020 ausgefüllten «Fragebogen zur selbständigen Erwerbs tätigkeit während der Arbeitslosigkeit»

hielt

d ie Beschwerdeführerin betreffend ihre selbständige Erwerbstätigkeit

fest , dass sie Kinder schminke. Leider sei dies im letzten Jahr stark zurückgegangen. I m Jahr 2019 habe sie nur noch zwei Aufträge gehabt. Sie sei nunmehr nicht mehr als Kinderschminkerin tätig («leider ist die Selbständig keit nicht mehr aktiv») . Obwohl ihr Arzt ihr 20 % Schminken verschrieben habe, habe es nicht funktioniert ( Urk. 8/35 S. 1). Des Weiteren führte sie aus, dass sie - als sie noch arbeitsfähig gewesen sei - nur zu 80 % im Angestel ltenverhältnis (kaufmännischer Bereich) gearbeitet habe, um das Hobby auszuführen ( Urk. 8/35 S. 2). Gemäss der Homepage der Beschwe rdeführerin besteht ihre Firma B.___ (vgl. Urk. 8/11 S. 2) aus einer Arbeitsge meinschaft von (2) diplomierten Visagistinnen. Die gemeinsame Erfahrung decke selbstverständlich die Bereiche Beauty-, Braut und Foto- Make

up ab. Aber auch Camouflage, Show und Theater würden zum Repertoire gehören. Kein Wunsch sei zu (ausser)gewöhnlich . Für die unter der Firma B.___

ausgeübte Tätigkeit ist die Beschwerde führerin bei der Sozialversiche rungsanstalt des K antons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständig erwerbende

angeschlossen (vgl. d ie Mitteilung betreffend Akonto beiträge

für das Jahr 2019, Urk. 8/34) . Die Beschwerdeführerin übte somit eine selbständige Tätigkeit

aus und betrieb nicht nur ein Hobby (vgl. zur Abgrenzung zwischen selbständiger Tätig keit und blosser Liebhaberei : BGE 143 V 177 E.

3.3.1) . Wie den Angaben der Beschwerde führerin vom 28.

Februar 2020 sodann zu entnehmen ist, entsprach ihre selbständige Tätigkeit in zeitlicher Hin sicht bislang einem 20%-Pensum ( Urk. 8/35). 4.4.4

Nach dem hie r vor Ausgeführten sprechen d ie ärztlichen Zeugnisse und Stellung nahmen von Y.___ aus der Zeit vom 3 0. Januar bis 3 0. Oktober 2019 sowie die Angaben der Beschwerdeführerin vom 3 0. Oktober 2019 und

28. Feb ruar 2020 dafür, dass der behan delnde Psychiater der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. März bis 30.

November 2019 in ihrer se lbständigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 20 % beziehungsweise von 8 Stunden pro Woche attestiert hat.

Die Frage, ob für die Zeitperiode vom 1. März bis 2 4. November 2019 der Befrei ungsgrund Krankheit ( Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) gegeben war, muss somit ver neint werden . Hierbei ist nicht nur auf die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf, sondern in allen (ohne vorgängige Eingliederungsmassnahmen) in Betracht fal lenden zumutbaren Tätigkeiten abzustellen (Urteil des Bundesgerichts C 284/03 vom 14. September 2004 E. 2.2 mit Hinweis).

Gemäss den echtzeitlichen Akten war der Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum aus Sicht des b ehandelnden Psychiaters die Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit für 8 Stunden pro Woche zumutbar. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies

damit gleich zu setzen, dass die Besc hwerdeführerin durch eine unselbständige Tätigkeit , vom 1. März bis 2 4. November 2019 Beitragszeit erwerben konnte (E. 1. 2 ). In jenem Zeit raum bestand somit kein Kausal zusam menhang zwischen der psy chischen Erk ran kung der Beschwerde füh rerin und der Nichter füllung der Beitrags zeit . 4.4. 5

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihre Arbeitsunfähigkeit vom behan deln den Psychiater

für psychotherapeutische Zwecke auf 80 %

festgelegt worden sei. I hre Tätigkeit sei aus therapeutischer Sicht auf «Kinderschminken» beschränkt worden. Für den Arbeitsmarkt sei sie gemäss Y.___ aber weiterhin zu 100 % arbeitsun fähig gewesen (Urk. 1 S. 3). Dies wird von Y.___ in sei nen Stellungnahmen vom 26. Februar und 2 6. Oktober 2020 (E. 3.7-3.8)

so bestätigt . Damit stellen sich die Beschwerdeführerin und ihr Psychiater aber in Widerspruch zu ihren früheren Aussagen (vgl. E. 4.4.2 f. vorstehend) .

Praxisge mäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicheru ngsrechts in der Regel auf die « Aussagen der ersten Stunde » ab, denen in beweismässiger Hinsicht grös seres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträg lichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Zudem darf und soll das Gericht

i n Bezug auf Berichte von behandelnden Arzt personen die Erfahrungstatsache berücksichtigen , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc). Wie festgehalten ( E. 3. 6, E. 4.4.2 ) führte Y.___ am 30.

Oktober 2019 aus , dass der Beschwerdeführerin in ihrer selbständigen Tätig keit ab dem 1. März 2020 für 8 Stunden pro Woche zu 100 % arbeitsfähig ge wesen sei. In jenem Arztzeugnis schränkte er die Arbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin nicht auf die Tätigkeit

« Kinderschminken » ein. Es muss zudem berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben vom 28.

Februar 2020 ihre selb ständige Tätigkeit vor ihrer Erkrankung nur in einem 20%-Pensum ausgeübt hat (E. 4.4.3) .

Gemäss den Angaben von Uwe Fischer vom 3 0. Oktober 2019 waren der Beschwerdeführerin ab 1. März 2019 sämtliche zu ihrer selbständigen Tätig keit gehörenden Arbeiten zumutbar, ansonsten er nicht festgehalten hätte, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin währen d den 8 Stunden selbständi ger Erwerbstätigkeit pro Woche 100 % betrage (E. 3.6) .

Es ist auf die echtzeitli chen Angaben von Y.___ vom 30.

Oktober 2019 (E.

3.6) abzustellen. Weil die Aktenlage diesbezüglich klar ist, sind keine weiteren Abklärungen nötig. 4.4. 6

Alsdann bringt die Beschwerdeführerin vor, es könne ihr nicht entgegengehalten werden, dass si e effektiv zu tiefe Krankentag gelder nie angezweifelt oder hinter fragt habe, sondern diese lediglich dankbar entgegengenom men habe (Urk. 1 S.

5). Dazu ist de n Akten der AXA zu entnehmen, dass sich die Beschwerde füh rerin der von der AXA vorgesehe nen Kürzung der Taggeld leistun gen ab 1.

Januar 2019 (vgl. Urk. 14/ A19) durch die Auflage des ärztlichen Zeug nisse s von Y.___

vom 3 0. Januar 2019

(vgl. E. 3.2) wi dersetz t e ( Urk.

14/A23 ) . Am 1 0. April 2019 bat sie die AXA, ihr so bald als möglich die Taggelder rückwirkend auszuzahlen, weil sie wirklich auf das Geld angewiesen sei (Urk.

14/A31). Die Beschwerdeführerin setzte sich damit durch. Die AXA erbrachte der Beschwerde führerin für die Zeitperiode vom 1.

Januar bis 3 0. April 2019 die vollen Taggeld leistungen

(vgl. Urk. 14/C 4 ). Aufgrund dieser Angaben ist höchst

unwahrschein lich, dass die Beschwerdeführerin die Kürzung der Taggeldleistungen durch die AXA ab 1. Mai 2019 (vgl. Urk. 14/C3) akzeptiert hätte, wenn für sie diesbezüglich nicht eine Übereinstimmung mit ihrer eigenen Vor stellung betreffend

ihre Arbeitsfähigkeit

bestanden hätte. 4.4. 7

Folglich ist zusammenfassend festzuhalten, dass b ezüglich der Zeitperiode vom 1. März 2019 bis zum Ende die Beitrags rahmenfrist am 24. November 2019 (Urk. 8/33 S. 1 )

ein Kausalzusam menhang zwischen der psy chischen Erkran kung der Beschwerde füh rerin und der Nichter füllung der Beitragszeit dadurch unter brochen war, weil sie gemäss den echtzeitlic hen Arztzeugnissen ihres behandeln den Psychiaters ihre selbständige Tätigkeit zu 20 % ausüben konnte. Den nach träglichen Stellungnahmen ihres Psychiaters , welche von seinen früheren Arzt zeugnissen abweichen, kommt demgegenüber kein Beweiswert zu . 4.5

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass Beitragszeit und Zeitperioden, in denen ein Befreiungsgrund von der Erfüllung von der Beitragszeit vorliegt, nicht zusammengezählt werden dürfen ( BGE 141 V 674 E. 4.1 mit weiteren Hin weisen ). Vorliegend kann somit nicht gesagt werden, dass die Beschwerde führerin aufgrund der Beitragszeit von 7.187 Monaten (E. 4.1) und der Zeitperiode von 8 Monaten, als sie wegen ihrer Krank heit zu 100% arbeitsunfähig war (E.

4. 3 ) , in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 25.

November 2017 bis 24.

Novem ber 2019 zusammen genom men eine Be itragszeit beziehungsweise eine Zeit mit Befreiungsgrund von mehr als die erforderlichen 12 Monaten nachweisen kann . 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Remo Busslinger - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 ).

M it Verfügung vom 5. Februar 2020

verneinte die Unia Arbeitslosenkasse die An spruchsberechtigung von X.___ , weil sie in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2 5. November 2017 bis 2 4. November 2019 weder die Beitragszeit erfüllt habe noch von der Erfüllung der Beitrag szeit habe befreit werden könne n (Urk. 8/33). Die dagegen von X.___ am 5. März 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/39 ), wies die Unia Arbeits lo sen kasse mit Einspracheentscheid vom 8. April 2020 ab (Urk. 2).

E. 1.1 1. 1 .1

Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rah menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung , AVIG ), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs.

E. 1.2 Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts)

führte im

mit

BGE 121 V 336

publizierten Urteil vom 2 8. Dezember 1995

aus, dass sich Art. 14 Abs. 1 AVIG gemäss seinem Wortlaut auf v ersicherte

Personen beziehe , die nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb durch die dort genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Bes chäftigung gehindert worden seien. Es mü ss e somit ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitrags zeit und der Krankheit beziehungsweise der Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung vorliegen. Um wirklich kausal für die fehlende Be itragszeit zu sein, mü ss e das Hindernis zudem während mehr als zwölf Monaten bestanden

haben. Denn b ei kürzerer Verhinderung bleibe der v ersicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben.

Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfül lung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgest ellt sei ( Art.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. April 2020 im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2 5. November 2017 bis 2 4. November 2019 lediglich eine beitragspflichtige Beschäftigung von 7.187 Monate n nachweisen könne. Sie habe die 12-monatige Mindestbeitragszeit somit nicht erfüllt .

Die Voraus setzungen nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG für eine Befreiung von der Er füllung der Beitragszeit seien sodann ebenfalls

nicht gegeben , weil der Beschwer deführerin in der fraglichen Zeit eine Teilzeitarbeit zumutbar gewesen wäre. Die Beschwer deführerin berufe sich auf die nachträgliche ärztliche Stellungnahme vom 2 6. Februar 2020, mit welcher ihr (während der Rahmenfrist für die Bei tragszeit) eine mehr als 12-monatige volle Arbeitsunfähigkeit beschei nigt worden sei.

In den echtzeitlichen Arztzeugnissen sei ihr

für den Zeit raum von 1. März bis 30. Januar (richtig: November) 2019 aber

eine 80%ige Arbeitsun f ähig keit attes tiert worden . D ie von de r Beschwerdeführerin

nachg e reichte Be grün dung, wo nach diese Arbeitsunfähigkeitsatteste lediglich für gewisse Tätig keiten ge golten haben sollen, könne nicht nachvollzogen werden.

Nebst den echt zeit lichen Arbeitsun fähigkeits attesten würden

a uch die Zahlungen der Kranken tag geld versiche rung gegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin im erwähnten Zeitraum sprechen. Die Krankentaggeldversicherung habe bis 30. April 2019 volle Taggeldleistungen, ab dem 1. Mai 2019 jedoch nur noch Taggeld leistungen im Umfang von 75 bis 80 % erbracht . Aufgrund der Akten sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin nur für den Zeitraum von 1. Juli 2018 (ab Ende des letzten Arbeits verhält nisses) bis maximal 30. April 2019 nachgewiesen . Somit seien die Voraussetzungen nach Art. 14 AVIG nicht ge geben (Urk. 2 S. 2) . Die Verfügung vom 5. Februar 2020, mit welcher ein An spruch der Beschwerde führerin ab 25.

Februar 2019 verneint worden sei, weil weder die Beitragszeit erfüllt sei noch ein Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit vorliege, sei daher zu bestätigen ( Urk. 2 S. 1-2) .

E. 2.2 mit weiteren Hinweisen ) . Folglich kann die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen, wonach sie bereits während des Arbeitsverhältnisses mit der Primar schule Z.___ bis 30. Juni 2018 krank g ewesen sei (Urk. 1 S. 6), nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin nahm am 6. Oktober 2020 zu diesen Akten Stellung (Urk.

17), d ie Beschwerdeführerin am

9. November 2020 ( Urk. 20). Diese Einga ben wurden den Parteien am 3 0. November 2020 je wechselseitig zur Kenntnis gebracht ( Urk. 22).

E. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG), Unfall ( Art.

E. 3.1 Nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2 7. August 2018 (Urk. 14/M6 S. 1)

hielt Dr.

med. A.___ , Fachärztin für Neurologie FMH sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in ihrem Gutachten vom 3 1. August 2018 zuhanden der AXA fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine depressive Episode (ICD-10: F33.2) bestehe. Dazu würden die gedrückte Stimmung und Freudlosig keit, die glaubhaft geschilderte Verminderung der Energie und Aktivitätsein schrän kung sowie auch die w ährend der Untersuchung feststellbare Minderung der Konzen tration und das verminderte Selbstvertrauen , eine deutliche Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit sowie die anamnestisch geschilderten Schlaf stö rungen pas sen. Die Beschwerdeführerin sei vorläufig sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als auch in anderen Tätigkeiten zu 100% arbeitsun fähig . Eine Wieder erlangung der Arbeitsfähigkeit könne erwartet werden. Angesichts des bisherigen Verlaufs könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bis zum Januar sowohl in angepasster als auch vorheriger Tätigkeit (allerdings an einem anderen, möglichst «unbelasteten» Arbeitsplatz) eine Arbeitsfähigkeit von voraus sichtlich 50 % wiedererlangen könne. Im Verlauf von voraussichtlich weiteren drei Monaten sollte eine erneute 100%ige berufliche Belastbarkeit realisierbar sein (Urk. 14/M5 S. 6 f.).

E. 3.2 Y.___ hielt i n seinem ärztlichen Zeugnis vom 3 0. Januar 2019 fest, dass die Beschwerdeführerin wegen Krankheit vom 1. bis 2 8. Februar 2019 zu 100 %

arbeitsunfähig sein werde . Für die Zeitperiode vom 1. bis 3 1. März 2019 attes tierte er der Beschwerde führerin eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % . Dazu führte er aus, dass « 20 % 4 Stunden pro Tag bei 2 Tagen pro Woche zu 100 % » seien (Urk. 8/6). 3. 3

I n seiner Stellungnahme zuhanden

der AXA vom 27.

März 2019 stellte Y.___

die Diagnose re zidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Epi sode (ICD-10: F33.2). Dazu hielt er unter anderem fest, dass aktuell eine Arbeits unfähigkeit

der Beschwerdeführerin von 80 % bestehe . Vermutlich werde in den nächsten 2 Monaten eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zu einer Arbeitsun fähigkeit von 60 % möglich sei n ( Urk. 8/M9).

E. 3.4 Alsdann attestierte Y.___ der Beschwerdeführerin mit seinen ärztlichen Zeugnissen vom 27. März, 15. Mai, 12. Juni, 26. Juni, 31. Juli, 28. August, 2. Oktober und 3 0. Oktober 2019 für die Zeitperiode vom 1. April bis 31. Oktober 2019 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 28. Juni 2019 hielt er dazu jeweils fest, dass diese Angaben einer « 80%igen Arbeitsunfähigkeit von 100 % Arbeits fähig keit » entsprechen würden (Urk. 8/6, Urk. 8/12, Urk. 8/21-22). Dazu führte er in seiner E-Mail -Nachricht an die AXA vom 1 7. Juni 2019

aus, dass sich die Arbeitsunfähigkeit von 80 % auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit beziehe. D as bedeute, das s derzeit eine Restarbeitsfähigkeit von 20 % bestehe (Urk.

14/A33). Mit Arztzeugnis vom 3 0. Oktober 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin attes tierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 2 4. November 2017 bis 2 8. Februar 201 9. Vom 1. März bis 3 0. November 2019 sei die Beschwerdeführe rin zu 80 % arbeitsunfähig gewesen.

Ab dem 1. Dezember 201 9 sei die Beschwerdeführerin im unterschwelligen Bereich wieder voll arbeitsfähig. Zur Arbeitsfähigkeit ab 1.

März 2019 präzisierte er , dass die Beschwerdeführerin ab jenem Zeitpunkt im Rahmen ihrer selbständi gen Erwerbstätigkeit

zu 20 % beziehungs weise für

8 Stunden pro Woche 100%

arbeitsfähig gewesen sei ( Urk. 8/23). 3. 5

I n seiner Stellungnahme vom 2 6. Februar 2020 nannte Y.___

die Diag nose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10: F33.1). Dazu führte er aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 4. Novem ber 2017 aufgrund ihrer psychischen Erkrankung zu 100 % arbeitsun fähig sei. Im Zeitraum vom 1. März bis 3 0. November 2019 sei ihre Arbeits fähigkeit (gemeint ist: Arbeitsunfähigkeit) aus psychotherapeutischen Gründen auf 80 % eingestuft worden , um einen therapeutischen Arbeits versuch durchzu führen. Dieser sei allerdings nur auf den Bereich «Kinderschminken» im Rahmen einer Selbständig keit ausgerichtet ge wesen . Eine prinzipielle Arbeitsfähigkeit habe nicht bestan den. Für den allge meinen Arbeits markt habe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestan den (Urk.

3/3). 3. 6

In seiner Stellungnahme vom 2 6. Oktober 2020 führte Y.___

aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 24. November 2017 aufgrund ihrer psy chischen Erkrankung zu 100 % arbeitsun fähig . Im Zeitraum vom 1. März 2019 bis 3 0. November 2019 sei aus psycho therapeutischen Gründen die Arbeitsunfähig keit auf 80 % eingestuft worden, um einen therapeutisch en Arbeitsversuch durch zuführen, der allerdings nur auf den Bereich «Kinderschminken» im Rahmen einer Selbständigkeit ausgerichtet gewe sen sei. In diesem Zeitraum habe er diesbezüg lich 8 Arztzeugnisse ausgestellt. In allen Fällen habe er es versäumt , spezifischer beziehungsweise differenzierter auf die Unterschiede zwischen der 100%igen Arbeitsunfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt und die 80%ige Arbeitsun fähigkeit für den therapeutischen ange dachten Arbeitsversuch im Selbständigen bereich , der nicht zum Zwecke des Er werbs, sondern als therapeutisches Mittel angedacht gewesen sei , (hinzuweisen) . Eine prinzi pielle Arbeitsfähigkeit habe nicht bestanden, für den allge meinen Arbeits markt sei weiterhin eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % gegeben gewesen ( Urk. 21/4) . 4 . 4 .1

Aufgrund der Akten steht

fest und ist unbestritten, d ass die Beschwerdeführerin innerhalb hier massgebenden Beitragsrahmenfrist vom 2 5. November 2017 bis 2 4. November 2019 (Urk.

8/33 S.

1) nur eine Beitragszeit von 7.187 Monaten nach weisen kann ( Urk. 1 S. 6 , Urk. 8/24 S. 1, Urk.

8/33 S.

1 ) und demzufolge die Mindest beitragszeit von

12 Monate n

gem äss Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt. Eine Anrechnung von gleichgestellten Zeiten

im Sinne von Art. 13 Abs. 2 AVIG scheidet ebenfalls ohne W eiteres aus.

Zu prüfen bleibt , ob sich die Beschwerdeführerin in der Beitragsrahmenfrist vom 2 5. November 2017 bis 2 4. November 2019 auf einen Befreiungsgrund gemäss Art.

E. 4 ATSG) oder Mutterschaft ( Art.

E. 4.2 Innerhalb der Beitragsrahmenfrist ist einzig die Zeit ab 1. Juli 2018 massgebend, weil die Beschwerde führerin bis 3 0. Juni 2018 in einem Arbeitsverhältnis stand ( Urk. 8/3 S.

1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts C 84/02 vom 1 3. Dezember 2002 E.

E. 4.3 Was den Zeitraum ab 1.

Juli 2018 betrifft, so ist zwischen den Parteien unbestrit ten, dass die Beschwerdeführerin von 1.

Juli 2018 bis 2 8. Februar 201 9 wegen einer psychischen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig war . Die Parteien hielten weiter übereinstimmen d fest, dass während dieser 8 Monate der Befreiungsgrund «Krankheit» vorgelegen habe ( Urk. 1 S. 6, Urk.

E. 4.4 7

Folglich ist zusammenfassend festzuhalten, dass b ezüglich der Zeitperiode vom 1. März 2019 bis zum Ende die Beitrags rahmenfrist am 24. November 2019 (Urk. 8/33 S. 1 )

ein Kausalzusam menhang zwischen der psy chischen Erkran kung der Beschwerde füh rerin und der Nichter füllung der Beitragszeit dadurch unter brochen war, weil sie gemäss den echtzeitlic hen Arztzeugnissen ihres behandeln den Psychiaters ihre selbständige Tätigkeit zu 20 % ausüben konnte. Den nach träglichen Stellungnahmen ihres Psychiaters , welche von seinen früheren Arzt zeugnissen abweichen, kommt demgegenüber kein Beweiswert zu .

E. 4.4.1 Für die Zeitperiode vom 1. März 2019

bis zum E nde der Rahmenfrist für die Bei tragszeit am 2 4. November 2019

(Urk. 8/33 S. 1 ) wurde der Beschwerde führerin von ihrem behandelnden Psychiater

Y.___ eine 80%ige Arbeits un fähig keit attestiert (E.

3. 2 ff.) .

E. 4.4.2 f. vorstehend) .

Praxisge mäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicheru ngsrechts in der Regel auf die « Aussagen der ersten Stunde » ab, denen in beweismässiger Hinsicht grös seres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträg lichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Zudem darf und soll das Gericht

i n Bezug auf Berichte von behandelnden Arzt personen die Erfahrungstatsache berücksichtigen , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc). Wie festgehalten ( E. 3. 6, E. 4.4.2 ) führte Y.___ am 30.

Oktober 2019 aus , dass der Beschwerdeführerin in ihrer selbständigen Tätig keit ab dem 1. März 2020 für 8 Stunden pro Woche zu 100 % arbeitsfähig ge wesen sei. In jenem Arztzeugnis schränkte er die Arbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin nicht auf die Tätigkeit

« Kinderschminken » ein. Es muss zudem berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben vom 28.

Februar 2020 ihre selb ständige Tätigkeit vor ihrer Erkrankung nur in einem 20%-Pensum ausgeübt hat (E. 4.4.3) .

Gemäss den Angaben von Uwe Fischer vom 3 0. Oktober 2019 waren der Beschwerdeführerin ab 1. März 2019 sämtliche zu ihrer selbständigen Tätig keit gehörenden Arbeiten zumutbar, ansonsten er nicht festgehalten hätte, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin währen d den 8 Stunden selbständi ger Erwerbstätigkeit pro Woche 100 % betrage (E. 3.6) .

Es ist auf die echtzeitli chen Angaben von Y.___ vom 30.

Oktober 2019 (E.

3.6) abzustellen. Weil die Aktenlage diesbezüglich klar ist, sind keine weiteren Abklärungen nötig.

E. 4.4.3 Die Beschwerdeführerin führte in der Stellung nahme vom 22. Oktober 2019 aus , dass sie seit Ende November 2017 krank gewesen sei. Während dieser Zeit habe ihr Sohn die Ausarbeitung der Offerten, Einsatzpläne usw. für ihre selbständige Tätig keit als Kinderschminkerin übernom men. Doch als e s ihr langsam minim besser

gegangen sei, habe sie ihren Psychiater gebeten, sie wenigstens für 20 % wieder gesund zu schreiben, damit sie sich - im sicheren Umfeld ihrer kleinen Firma - wieder an das Geschäftsleben gewöhnen könne (Urk. 8/7). Im am 28.

Feb ruar 2020 ausgefüllten «Fragebogen zur selbständigen Erwerbs tätigkeit während der Arbeitslosigkeit»

hielt

d ie Beschwerdeführerin betreffend ihre selbständige Erwerbstätigkeit

fest , dass sie Kinder schminke. Leider sei dies im letzten Jahr stark zurückgegangen. I m Jahr 2019 habe sie nur noch zwei Aufträge gehabt. Sie sei nunmehr nicht mehr als Kinderschminkerin tätig («leider ist die Selbständig keit nicht mehr aktiv») . Obwohl ihr Arzt ihr 20 % Schminken verschrieben habe, habe es nicht funktioniert ( Urk. 8/35 S. 1). Des Weiteren führte sie aus, dass sie - als sie noch arbeitsfähig gewesen sei - nur zu 80 % im Angestel ltenverhältnis (kaufmännischer Bereich) gearbeitet habe, um das Hobby auszuführen ( Urk. 8/35 S. 2). Gemäss der Homepage der Beschwe rdeführerin besteht ihre Firma B.___ (vgl. Urk. 8/11 S. 2) aus einer Arbeitsge meinschaft von (2) diplomierten Visagistinnen. Die gemeinsame Erfahrung decke selbstverständlich die Bereiche Beauty-, Braut und Foto- Make

up ab. Aber auch Camouflage, Show und Theater würden zum Repertoire gehören. Kein Wunsch sei zu (ausser)gewöhnlich . Für die unter der Firma B.___

ausgeübte Tätigkeit ist die Beschwerde führerin bei der Sozialversiche rungsanstalt des K antons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständig erwerbende

angeschlossen (vgl. d ie Mitteilung betreffend Akonto beiträge

für das Jahr 2019, Urk. 8/34) . Die Beschwerdeführerin übte somit eine selbständige Tätigkeit

aus und betrieb nicht nur ein Hobby (vgl. zur Abgrenzung zwischen selbständiger Tätig keit und blosser Liebhaberei : BGE 143 V 177 E.

3.3.1) . Wie den Angaben der Beschwerde führerin vom 28.

Februar 2020 sodann zu entnehmen ist, entsprach ihre selbständige Tätigkeit in zeitlicher Hin sicht bislang einem 20%-Pensum ( Urk. 8/35).

E. 4.4.4 Nach dem hie r vor Ausgeführten sprechen d ie ärztlichen Zeugnisse und Stellung nahmen von Y.___ aus der Zeit vom 3 0. Januar bis 3 0. Oktober 2019 sowie die Angaben der Beschwerdeführerin vom 3 0. Oktober 2019 und

28. Feb ruar 2020 dafür, dass der behan delnde Psychiater der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. März bis 30.

November 2019 in ihrer se lbständigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 20 % beziehungsweise von 8 Stunden pro Woche attestiert hat.

Die Frage, ob für die Zeitperiode vom 1. März bis 2 4. November 2019 der Befrei ungsgrund Krankheit ( Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) gegeben war, muss somit ver neint werden . Hierbei ist nicht nur auf die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf, sondern in allen (ohne vorgängige Eingliederungsmassnahmen) in Betracht fal lenden zumutbaren Tätigkeiten abzustellen (Urteil des Bundesgerichts C 284/03 vom 14. September 2004 E. 2.2 mit Hinweis).

Gemäss den echtzeitlichen Akten war der Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum aus Sicht des b ehandelnden Psychiaters die Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit für 8 Stunden pro Woche zumutbar. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies

damit gleich zu setzen, dass die Besc hwerdeführerin durch eine unselbständige Tätigkeit , vom 1. März bis 2 4. November 2019 Beitragszeit erwerben konnte (E. 1. 2 ). In jenem Zeit raum bestand somit kein Kausal zusam menhang zwischen der psy chischen Erk ran kung der Beschwerde füh rerin und der Nichter füllung der Beitrags zeit .

E. 4.5 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass Beitragszeit und Zeitperioden, in denen ein Befreiungsgrund von der Erfüllung von der Beitragszeit vorliegt, nicht zusammengezählt werden dürfen ( BGE 141 V 674 E. 4.1 mit weiteren Hin weisen ). Vorliegend kann somit nicht gesagt werden, dass die Beschwerde führerin aufgrund der Beitragszeit von 7.187 Monaten (E. 4.1) und der Zeitperiode von 8 Monaten, als sie wegen ihrer Krank heit zu 100% arbeitsunfähig war (E.

4. 3 ) , in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 25.

November 2017 bis 24.

Novem ber 2019 zusammen genom men eine Be itragszeit beziehungsweise eine Zeit mit Befreiungsgrund von mehr als die erforderlichen 12 Monaten nachweisen kann . 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Remo Busslinger - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsan stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung. Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität ( Art.

E. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invaliden rente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte ( Art. 14 Abs. 2 AVIG).

Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Euro päischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäi schen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erlo schen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlas sungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind ( Art. 14 Abs. 3 AVIG).

E. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insol venz ent schädigung, AVIV), liege die erforderliche Kausalität für das Fehlen einer beitragspflichtigen Beschäft igung zudem nur vor, wenn es der v ersicherten Person aus einem der in

Art.

E. 14 Abs. 1 lit. b AVIG

von der Erfüllung der Bei trags zeit

befreit ist (Urk. 1 S. 6, Urk. 2 S. 2) .

E. 17 S. 2).

Gemäss dem Arztzeugnis des behandelnden Psychiaters Y.___ vom 30. Oktober 2019 war die Beschwerd eführerin vom 2 4. November 2017 bis 28.

Februar 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (E. 3.6) . Demnach bestand vom 1. Juli 2018 bis 28. Februar 2019 während 8 Monaten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die psychiatrische Gutach terin

Dr. A.___ attestierte der Beschwer de führerin nach der Untersuchung vom 27.

August 2018 sowohl

in ihrer bisherigen Tätigkeit als auch in anderen Tätig keiten eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 14/M6 S.

1 , S. 6 ) . Die prognosti schen Ausführungen von

Dr.

A.___ zur Dauer der Arbeits un fähigkeit der Beschwerde füh rerin können an dieser Stelle un beachtet bleiben . Wie die nach folgenden Erwägungen zeigen (E. 4.4),

gilt vor liegend so oder anderes höchstens für einen Zeitraum von 8 Monaten ( 1. Juli 2018 bis 28. Februar 2019) eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit wegen Krankheit als überwiegend wahrscheinlich, was für eine Befreiung von der Erfüllung von der Beitragszeit aber nicht genügt.

E. 20 %

verteile sich auf 4

Stunden pro Tag an 2 Tagen pro Woche «zu 100 % » (Urk. 8/6).

Der AXA, welche der Beschwerde führerin in dieser Zeit Krankentaggelder ausrichtete , teilte Y.___ am

17. Juni 2019 mit , dass die von ihm attestierte

Arbeitsun fähigkeit von 80 %

eine Restarbeitsfähigkeit von 20 %

bedeute (Urk. 14/A33). Ab dem 28. Juni 2019 führte er in seinen ärztlichen Zeugnissen jeweils aus , dass seine Angaben einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit « von 100 % Arbeits fähig keit » ent sprechen würden (Urk. 8/6, Urk. 8/12, Urk. 8/21-22). Am 3 0. Oktober 2019 hielt Y.___ sodann fest, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2019 im Rah men ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit zu 20 % , beziehungs weise für 8 Stunden pro Woche , arbeitsfähig gewesen sei . Gemäss Y.___ war die Beschwerde füh rerin in diesem Teilpensum zu 100 % arbeitsfähig

im Rahmen der Selbstän digkeit ( Urk. 8/23).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00135

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2 9. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Remo Busslinger Streichenberg Rechtsanwälte Stockerstrasse 38, 8002 Zürich gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1964, meldete sich am 9. Oktober 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellen ver mitt lung in einem Arbeitspensum von 80 % (Urk. 8/1). Sie

beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 25. November 2019 (Urk. 8/11 , Urk. 8/33 S.

1 ).

M it Verfügung vom 5. Februar 2020

verneinte die Unia Arbeitslosenkasse die An spruchsberechtigung von X.___ , weil sie in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2 5. November 2017 bis 2 4. November 2019 weder die Beitragszeit erfüllt habe noch von der Erfüllung der Beitrag szeit habe befreit werden könne n (Urk. 8/33). Die dagegen von X.___ am 5. März 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/39 ), wies die Unia Arbeits lo sen kasse mit Einspracheentscheid vom 8. April 2020 ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 19. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2020 und die Verfügung vom 5. Februar 2020 aufzuheben seien und ihr eine Arbeitslosent schädigung ab dem 25. November 2019 zuzusprechen sei (Urk. 2 S.

2). Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2020 Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-46), was der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 2.2

Mit Gerichtsverfügung vom 21. August 2020 ( Urk. 11) wurden die Krankentag geld versicherungsakten der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) betref fend Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 24. No vember 2017 ( Urk.

14/A1-A36, Urk.

14/B1-B10, Urk.

14/C1-C5, Urk. 14/K1-K7, Urk. 14/M1-M9 ) beigezogen. 2.3

Die Beschwerdegegnerin nahm am 6. Oktober 2020 zu diesen Akten Stellung (Urk.

17), d ie Beschwerdeführerin am

9. November 2020 ( Urk. 20). Diese Einga ben wurden den Parteien am 3 0. November 2020 je wechselseitig zur Kenntnis gebracht ( Urk. 22). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

1. 1 .1

Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rah menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung , AVIG ), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs.

3 AVIG).

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG).

Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rah menfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1. 1 .2

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit ( Art. 9 Abs.

3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.

einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten (seit dem 1. Januar 2017 gültige Fassung); b.

Krankheit ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG), Unfall ( Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft ( Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsan stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung. Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität ( Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invaliden rente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte ( Art. 14 Abs. 2 AVIG).

Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Euro päischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäi schen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erlo schen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlas sungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind ( Art. 14 Abs. 3 AVIG). 1.2

Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts)

führte im

mit

BGE 121 V 336

publizierten Urteil vom 2 8. Dezember 1995

aus, dass sich Art. 14 Abs. 1 AVIG gemäss seinem Wortlaut auf v ersicherte

Personen beziehe , die nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb durch die dort genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Bes chäftigung gehindert worden seien. Es mü ss e somit ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitrags zeit und der Krankheit beziehungsweise der Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung vorliegen. Um wirklich kausal für die fehlende Be itragszeit zu sein, mü ss e das Hindernis zudem während mehr als zwölf Monaten bestanden

haben. Denn b ei kürzerer Verhinderung bleibe der v ersicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben.

Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfül lung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgest ellt sei ( Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insol venz ent schädigung, AVIV), liege die erforderliche Kausalität für das Fehlen einer beitragspflichtigen Beschäft igung zudem nur vor, wenn es der v ersicherten Person aus einem der in

Art.

14 Abs. 1 lit. a-c AVIG

genannten Gründen auch nicht möglich und zumutbar sei , ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen. Denn bei genügender Beitragszeit, das heisse wenn die v ersicherte Person innerhalb der Rahmenfrist während mindestens sechs Monaten (seit 1. Juli 2003: 12 Monate)

eine beitragspflic htige Beschäftigung ausgeübt habe ( Art. 13 Abs. 1 AVIG ), komme die Befreiungsregelung nicht zum Zuge (BGE 121 V 336 E.

5b mit weite ren Hinweisen ,

s. a.

BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen ).

In E. 1.2 des Urteil s C 76/03 vom 9. Dezember 2003

erwog das Bundesgericht sodann , dass

zwischen dem Befreiungsgrund der Krank heit und der Nichter fül lung der Beitragszeit

auch dann ke in Kausalzusammenhang bestehe , wenn in der fraglichen Zeitspanne

eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wor den wäre.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. April 2020 im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2 5. November 2017 bis 2 4. November 2019 lediglich eine beitragspflichtige Beschäftigung von 7.187 Monate n nachweisen könne. Sie habe die 12-monatige Mindestbeitragszeit somit nicht erfüllt .

Die Voraus setzungen nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG für eine Befreiung von der Er füllung der Beitragszeit seien sodann ebenfalls

nicht gegeben , weil der Beschwer deführerin in der fraglichen Zeit eine Teilzeitarbeit zumutbar gewesen wäre. Die Beschwer deführerin berufe sich auf die nachträgliche ärztliche Stellungnahme vom 2 6. Februar 2020, mit welcher ihr (während der Rahmenfrist für die Bei tragszeit) eine mehr als 12-monatige volle Arbeitsunfähigkeit beschei nigt worden sei.

In den echtzeitlichen Arztzeugnissen sei ihr

für den Zeit raum von 1. März bis 30. Januar (richtig: November) 2019 aber

eine 80%ige Arbeitsun f ähig keit attes tiert worden . D ie von de r Beschwerdeführerin

nachg e reichte Be grün dung, wo nach diese Arbeitsunfähigkeitsatteste lediglich für gewisse Tätig keiten ge golten haben sollen, könne nicht nachvollzogen werden.

Nebst den echt zeit lichen Arbeitsun fähigkeits attesten würden

a uch die Zahlungen der Kranken tag geld versiche rung gegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin im erwähnten Zeitraum sprechen. Die Krankentaggeldversicherung habe bis 30. April 2019 volle Taggeldleistungen, ab dem 1. Mai 2019 jedoch nur noch Taggeld leistungen im Umfang von 75 bis 80 % erbracht . Aufgrund der Akten sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin nur für den Zeitraum von 1. Juli 2018 (ab Ende des letzten Arbeits verhält nisses) bis maximal 30. April 2019 nachgewiesen . Somit seien die Voraussetzungen nach Art. 14 AVIG nicht ge geben (Urk. 2 S. 2) . Die Verfügung vom 5. Februar 2020, mit welcher ein An spruch der Beschwerde führerin ab 25.

Februar 2019 verneint worden sei, weil weder die Beitragszeit erfüllt sei noch ein Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit vorliege, sei daher zu bestätigen ( Urk. 2 S. 1-2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass sie ab dem 24. November 2017 an einer rezidivierenden depressiven Störung gelitten habe. Deshalb habe sie sich ab d em 5. Dezember 2017 bei

Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FHM, in fachärztlicher psychiatri scher Behandlung befunden . Sie sei bis zu ihrer Genesung Ende Novem ber 2019 für den gewöhnlichen Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Als Beweise könnten die fachärztliche Stellung nahme von Y.___ vom 2 6. Februar 2020 und die Arztzeugnisse für den Zeitraum von November 2017 bis Feb ruar 2018 offeriert werden. Im Verlauf der rund zweijährigen Behandlung durch Y.___

sei vom 1. März bis 3 0. November 2019 ein therapeutischer Arbeits versuch durchge führt worden.

Dieser sei Teil der psychiatrischen Behand lung gewesen. Dazu sei für psycho thera peutische Zwecke eine Arbeits un fähigkeit von 80 % festgelegt und ihre Tätig keit aus thera peutischer Sicht auf «Kinder schminken» besch ränkt worden. Für den Arbeitsmarkt sei sie gemäss Y.___ aber weiter hin zu 100 % arbeitsun fähig gewesen ( Urk. 1 S. 3) . Alsdann könne dem Kontext der Stellung nahme von Y.___ vom 2 6. Oktober 2020

entnommen werden, dass keine selbständige Erwerbstätig keit nach Art. 12 ATSG gemeint gewesen sei. Insbesondere habe es sich beim «therapeutischen angedach ten Arbeitsversuch» nicht um eine plan mässige Verwirklichung einer Erwerbsab sicht in der Form von Arbeitsleistung gehandelt ( Urk. 20 S. 3). Y.___ ha be mit dieser Stellungnahme insbeson dere klargestellt, dass er bei sämtlichen acht Arzt zeug nissen, die er der Beschwer de führerin für den Zeitraum vom 1. März bis 3 0. No vember 2019 aus ge stellt habe , ausschliesslich au s psychotherapeutischen Grün den die Arbeitsunfähigkeit auf 80 % eingestuft habe, um einen thera peu tischen Arbeitsversuch durchzuführen ( Urk. 20 S. 3-4) .

Zudem habe sie im Jahr 2019 nur zwei Mal an einem Nachmittag Kinder geschminkt und dadurch kein Einkommen erzielen können ( Urk. 1 S. 3-4) . Sie habe ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch das Ausüben der Tätigkeit «Kinderschminken» in keiner Weise verbessern können ( Urk. 20 S. 3).

Die Begründung der Beschwerdegegnerin im angefoch te nen Entscheid sei willkürlich. Sie stelle die Quantität der früheren missverständ lichen respektive nicht korrekten Arztzeug nisse über die Q ualität der klärenden Stellungnahme von Y.___ vom 2 6. Feb ruar 2020, welche die vorherigen Arzt zeugnisse korri giere und ersetze. Sollte an der Begründung der Beschwerde geg nerin festge hal ten werden, müsse die Stellungnahme von Y.___ vom 2 6. Februar 2020 mittels eines medizi nischen Gutachtens widerlegt werden . Sodann treffe es zwar zu, dass sie die ihr zustehenden Krankentaggelder nicht vollständig bezogen habe (Urk. 1 S. 5) . In der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (vom 2 5. November 2017 bis 2 4. November 2019) sei bis zum 30. Juni 2018, mithin für insgesamt 7.187 Monate, in einem Arbeits ver hältnis mit der Primarschule Z.___

gestanden. Bereits während dem Arbeitsverhält nis und sodann direkt nach dem Arbeits ver hältnis bis Ende November 2019 sei sie zu 100 % krankhei ts halber arbeitsunfähig gewesen.

Ihr sei es mithin aufgrund ihrer Krankheit nicht möglich gewesen innerhalb der zwei jährigen Rahmenfrist die zwölfmonatige Beitragszeit zu erfüllen. Deswegen sei sie gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der angefochtene Einspracheentscheid sei somit aufzuheben und ihr sei ab 25. Novem ber 2019 eine Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen

(Urk. 1 S. 6). 3. 3.1

Nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2 7. August 2018 (Urk. 14/M6 S. 1)

hielt Dr.

med. A.___ , Fachärztin für Neurologie FMH sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in ihrem Gutachten vom 3 1. August 2018 zuhanden der AXA fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine depressive Episode (ICD-10: F33.2) bestehe. Dazu würden die gedrückte Stimmung und Freudlosig keit, die glaubhaft geschilderte Verminderung der Energie und Aktivitätsein schrän kung sowie auch die w ährend der Untersuchung feststellbare Minderung der Konzen tration und das verminderte Selbstvertrauen , eine deutliche Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit sowie die anamnestisch geschilderten Schlaf stö rungen pas sen. Die Beschwerdeführerin sei vorläufig sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als auch in anderen Tätigkeiten zu 100% arbeitsun fähig . Eine Wieder erlangung der Arbeitsfähigkeit könne erwartet werden. Angesichts des bisherigen Verlaufs könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bis zum Januar sowohl in angepasster als auch vorheriger Tätigkeit (allerdings an einem anderen, möglichst «unbelasteten» Arbeitsplatz) eine Arbeitsfähigkeit von voraus sichtlich 50 % wiedererlangen könne. Im Verlauf von voraussichtlich weiteren drei Monaten sollte eine erneute 100%ige berufliche Belastbarkeit realisierbar sein (Urk. 14/M5 S. 6 f.). 3.2

Y.___ hielt i n seinem ärztlichen Zeugnis vom 3 0. Januar 2019 fest, dass die Beschwerdeführerin wegen Krankheit vom 1. bis 2 8. Februar 2019 zu 100 %

arbeitsunfähig sein werde . Für die Zeitperiode vom 1. bis 3 1. März 2019 attes tierte er der Beschwerde führerin eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % . Dazu führte er aus, dass « 20 % 4 Stunden pro Tag bei 2 Tagen pro Woche zu 100 % » seien (Urk. 8/6). 3. 3

I n seiner Stellungnahme zuhanden

der AXA vom 27.

März 2019 stellte Y.___

die Diagnose re zidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Epi sode (ICD-10: F33.2). Dazu hielt er unter anderem fest, dass aktuell eine Arbeits unfähigkeit

der Beschwerdeführerin von 80 % bestehe . Vermutlich werde in den nächsten 2 Monaten eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zu einer Arbeitsun fähigkeit von 60 % möglich sei n ( Urk. 8/M9). 3.4

Alsdann attestierte Y.___ der Beschwerdeführerin mit seinen ärztlichen Zeugnissen vom 27. März, 15. Mai, 12. Juni, 26. Juni, 31. Juli, 28. August, 2. Oktober und 3 0. Oktober 2019 für die Zeitperiode vom 1. April bis 31. Oktober 2019 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 28. Juni 2019 hielt er dazu jeweils fest, dass diese Angaben einer « 80%igen Arbeitsunfähigkeit von 100 % Arbeits fähig keit » entsprechen würden (Urk. 8/6, Urk. 8/12, Urk. 8/21-22). Dazu führte er in seiner E-Mail -Nachricht an die AXA vom 1 7. Juni 2019

aus, dass sich die Arbeitsunfähigkeit von 80 % auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit beziehe. D as bedeute, das s derzeit eine Restarbeitsfähigkeit von 20 % bestehe (Urk.

14/A33). Mit Arztzeugnis vom 3 0. Oktober 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin attes tierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 2 4. November 2017 bis 2 8. Februar 201 9. Vom 1. März bis 3 0. November 2019 sei die Beschwerdeführe rin zu 80 % arbeitsunfähig gewesen.

Ab dem 1. Dezember 201 9 sei die Beschwerdeführerin im unterschwelligen Bereich wieder voll arbeitsfähig. Zur Arbeitsfähigkeit ab 1.

März 2019 präzisierte er , dass die Beschwerdeführerin ab jenem Zeitpunkt im Rahmen ihrer selbständi gen Erwerbstätigkeit

zu 20 % beziehungs weise für

8 Stunden pro Woche 100%

arbeitsfähig gewesen sei ( Urk. 8/23). 3. 5

I n seiner Stellungnahme vom 2 6. Februar 2020 nannte Y.___

die Diag nose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10: F33.1). Dazu führte er aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 4. Novem ber 2017 aufgrund ihrer psychischen Erkrankung zu 100 % arbeitsun fähig sei. Im Zeitraum vom 1. März bis 3 0. November 2019 sei ihre Arbeits fähigkeit (gemeint ist: Arbeitsunfähigkeit) aus psychotherapeutischen Gründen auf 80 % eingestuft worden , um einen therapeutischen Arbeits versuch durchzu führen. Dieser sei allerdings nur auf den Bereich «Kinderschminken» im Rahmen einer Selbständig keit ausgerichtet ge wesen . Eine prinzipielle Arbeitsfähigkeit habe nicht bestan den. Für den allge meinen Arbeits markt habe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestan den (Urk.

3/3). 3. 6

In seiner Stellungnahme vom 2 6. Oktober 2020 führte Y.___

aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 24. November 2017 aufgrund ihrer psy chischen Erkrankung zu 100 % arbeitsun fähig . Im Zeitraum vom 1. März 2019 bis 3 0. November 2019 sei aus psycho therapeutischen Gründen die Arbeitsunfähig keit auf 80 % eingestuft worden, um einen therapeutisch en Arbeitsversuch durch zuführen, der allerdings nur auf den Bereich «Kinderschminken» im Rahmen einer Selbständigkeit ausgerichtet gewe sen sei. In diesem Zeitraum habe er diesbezüg lich 8 Arztzeugnisse ausgestellt. In allen Fällen habe er es versäumt , spezifischer beziehungsweise differenzierter auf die Unterschiede zwischen der 100%igen Arbeitsunfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt und die 80%ige Arbeitsun fähigkeit für den therapeutischen ange dachten Arbeitsversuch im Selbständigen bereich , der nicht zum Zwecke des Er werbs, sondern als therapeutisches Mittel angedacht gewesen sei , (hinzuweisen) . Eine prinzi pielle Arbeitsfähigkeit habe nicht bestanden, für den allge meinen Arbeits markt sei weiterhin eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % gegeben gewesen ( Urk. 21/4) . 4 . 4 .1

Aufgrund der Akten steht

fest und ist unbestritten, d ass die Beschwerdeführerin innerhalb hier massgebenden Beitragsrahmenfrist vom 2 5. November 2017 bis 2 4. November 2019 (Urk.

8/33 S.

1) nur eine Beitragszeit von 7.187 Monaten nach weisen kann ( Urk. 1 S. 6 , Urk. 8/24 S. 1, Urk.

8/33 S.

1 ) und demzufolge die Mindest beitragszeit von

12 Monate n

gem äss Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt. Eine Anrechnung von gleichgestellten Zeiten

im Sinne von Art. 13 Abs. 2 AVIG scheidet ebenfalls ohne W eiteres aus.

Zu prüfen bleibt , ob sich die Beschwerdeführerin in der Beitragsrahmenfrist vom 2 5. November 2017 bis 2 4. November 2019 auf einen Befreiungsgrund gemäss Art. 14 AVIG berufen kann.

Diesbezüglich ist nur streitig, ob die Beschwer de füh rerin wegen Krankheit nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG

von der Erfüllung der Bei trags zeit

befreit ist (Urk. 1 S. 6, Urk. 2 S. 2) . 4.2

Innerhalb der Beitragsrahmenfrist ist einzig die Zeit ab 1. Juli 2018 massgebend, weil die Beschwerde führerin bis 3 0. Juni 2018 in einem Arbeitsverhältnis stand ( Urk. 8/3 S.

1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts C 84/02 vom 1 3. Dezember 2002 E.

2.2 mit weiteren Hinweisen ) . Folglich kann die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen, wonach sie bereits während des Arbeitsverhältnisses mit der Primar schule Z.___ bis 30. Juni 2018 krank g ewesen sei (Urk. 1 S. 6), nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.3

Was den Zeitraum ab 1.

Juli 2018 betrifft, so ist zwischen den Parteien unbestrit ten, dass die Beschwerdeführerin von 1.

Juli 2018 bis 2 8. Februar 201 9 wegen einer psychischen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig war . Die Parteien hielten weiter übereinstimmen d fest, dass während dieser 8 Monate der Befreiungsgrund «Krankheit» vorgelegen habe ( Urk. 1 S. 6, Urk. 17 S. 2).

Gemäss dem Arztzeugnis des behandelnden Psychiaters Y.___ vom 30. Oktober 2019 war die Beschwerd eführerin vom 2 4. November 2017 bis 28.

Februar 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (E. 3.6) . Demnach bestand vom 1. Juli 2018 bis 28. Februar 2019 während 8 Monaten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die psychiatrische Gutach terin

Dr. A.___ attestierte der Beschwer de führerin nach der Untersuchung vom 27.

August 2018 sowohl

in ihrer bisherigen Tätigkeit als auch in anderen Tätig keiten eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 14/M6 S.

1 , S. 6 ) . Die prognosti schen Ausführungen von

Dr.

A.___ zur Dauer der Arbeits un fähigkeit der Beschwerde füh rerin können an dieser Stelle un beachtet bleiben . Wie die nach folgenden Erwägungen zeigen (E. 4.4),

gilt vor liegend so oder anderes höchstens für einen Zeitraum von 8 Monaten ( 1. Juli 2018 bis 28. Februar 2019) eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit wegen Krankheit als überwiegend wahrscheinlich, was für eine Befreiung von der Erfüllung von der Beitragszeit aber nicht genügt. 4.4

4.4.1

Für die Zeitperiode vom 1. März 2019

bis zum E nde der Rahmenfrist für die Bei tragszeit am 2 4. November 2019

(Urk. 8/33 S. 1 ) wurde der Beschwerde führerin von ihrem behandelnden Psychiater

Y.___ eine 80%ige Arbeits un fähig keit attestiert (E.

3. 2 ff.) . 4.4.2

Y.___ führte i m ärztlichen Zeugnis vom 3 0. Januar 2019 unter anderem aus , dass die Beschwerdeführerin in der Zeitperiode vom 1. bis 3 1. März 2019 zu 80

% a r b eitsunfähig sein werde . Die Restarbeitsfähigkeit von

20 %

verteile sich auf 4

Stunden pro Tag an 2 Tagen pro Woche «zu 100 % » (Urk. 8/6).

Der AXA, welche der Beschwerde führerin in dieser Zeit Krankentaggelder ausrichtete , teilte Y.___ am

17. Juni 2019 mit , dass die von ihm attestierte

Arbeitsun fähigkeit von 80 %

eine Restarbeitsfähigkeit von 20 %

bedeute (Urk. 14/A33). Ab dem 28. Juni 2019 führte er in seinen ärztlichen Zeugnissen jeweils aus , dass seine Angaben einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit « von 100 % Arbeits fähig keit » ent sprechen würden (Urk. 8/6, Urk. 8/12, Urk. 8/21-22). Am 3 0. Oktober 2019 hielt Y.___ sodann fest, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2019 im Rah men ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit zu 20 % , beziehungs weise für 8 Stunden pro Woche , arbeitsfähig gewesen sei . Gemäss Y.___ war die Beschwerde füh rerin in diesem Teilpensum zu 100 % arbeitsfähig

im Rahmen der Selbstän digkeit ( Urk. 8/23). 4.4.3

Die Beschwerdeführerin führte in der Stellung nahme vom 22. Oktober 2019 aus , dass sie seit Ende November 2017 krank gewesen sei. Während dieser Zeit habe ihr Sohn die Ausarbeitung der Offerten, Einsatzpläne usw. für ihre selbständige Tätig keit als Kinderschminkerin übernom men. Doch als e s ihr langsam minim besser

gegangen sei, habe sie ihren Psychiater gebeten, sie wenigstens für 20 % wieder gesund zu schreiben, damit sie sich - im sicheren Umfeld ihrer kleinen Firma - wieder an das Geschäftsleben gewöhnen könne (Urk. 8/7). Im am 28.

Feb ruar 2020 ausgefüllten «Fragebogen zur selbständigen Erwerbs tätigkeit während der Arbeitslosigkeit»

hielt

d ie Beschwerdeführerin betreffend ihre selbständige Erwerbstätigkeit

fest , dass sie Kinder schminke. Leider sei dies im letzten Jahr stark zurückgegangen. I m Jahr 2019 habe sie nur noch zwei Aufträge gehabt. Sie sei nunmehr nicht mehr als Kinderschminkerin tätig («leider ist die Selbständig keit nicht mehr aktiv») . Obwohl ihr Arzt ihr 20 % Schminken verschrieben habe, habe es nicht funktioniert ( Urk. 8/35 S. 1). Des Weiteren führte sie aus, dass sie - als sie noch arbeitsfähig gewesen sei - nur zu 80 % im Angestel ltenverhältnis (kaufmännischer Bereich) gearbeitet habe, um das Hobby auszuführen ( Urk. 8/35 S. 2). Gemäss der Homepage der Beschwe rdeführerin besteht ihre Firma B.___ (vgl. Urk. 8/11 S. 2) aus einer Arbeitsge meinschaft von (2) diplomierten Visagistinnen. Die gemeinsame Erfahrung decke selbstverständlich die Bereiche Beauty-, Braut und Foto- Make

up ab. Aber auch Camouflage, Show und Theater würden zum Repertoire gehören. Kein Wunsch sei zu (ausser)gewöhnlich . Für die unter der Firma B.___

ausgeübte Tätigkeit ist die Beschwerde führerin bei der Sozialversiche rungsanstalt des K antons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständig erwerbende

angeschlossen (vgl. d ie Mitteilung betreffend Akonto beiträge

für das Jahr 2019, Urk. 8/34) . Die Beschwerdeführerin übte somit eine selbständige Tätigkeit

aus und betrieb nicht nur ein Hobby (vgl. zur Abgrenzung zwischen selbständiger Tätig keit und blosser Liebhaberei : BGE 143 V 177 E.

3.3.1) . Wie den Angaben der Beschwerde führerin vom 28.

Februar 2020 sodann zu entnehmen ist, entsprach ihre selbständige Tätigkeit in zeitlicher Hin sicht bislang einem 20%-Pensum ( Urk. 8/35). 4.4.4

Nach dem hie r vor Ausgeführten sprechen d ie ärztlichen Zeugnisse und Stellung nahmen von Y.___ aus der Zeit vom 3 0. Januar bis 3 0. Oktober 2019 sowie die Angaben der Beschwerdeführerin vom 3 0. Oktober 2019 und

28. Feb ruar 2020 dafür, dass der behan delnde Psychiater der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. März bis 30.

November 2019 in ihrer se lbständigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 20 % beziehungsweise von 8 Stunden pro Woche attestiert hat.

Die Frage, ob für die Zeitperiode vom 1. März bis 2 4. November 2019 der Befrei ungsgrund Krankheit ( Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) gegeben war, muss somit ver neint werden . Hierbei ist nicht nur auf die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf, sondern in allen (ohne vorgängige Eingliederungsmassnahmen) in Betracht fal lenden zumutbaren Tätigkeiten abzustellen (Urteil des Bundesgerichts C 284/03 vom 14. September 2004 E. 2.2 mit Hinweis).

Gemäss den echtzeitlichen Akten war der Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum aus Sicht des b ehandelnden Psychiaters die Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit für 8 Stunden pro Woche zumutbar. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies

damit gleich zu setzen, dass die Besc hwerdeführerin durch eine unselbständige Tätigkeit , vom 1. März bis 2 4. November 2019 Beitragszeit erwerben konnte (E. 1. 2 ). In jenem Zeit raum bestand somit kein Kausal zusam menhang zwischen der psy chischen Erk ran kung der Beschwerde füh rerin und der Nichter füllung der Beitrags zeit . 4.4. 5

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihre Arbeitsunfähigkeit vom behan deln den Psychiater

für psychotherapeutische Zwecke auf 80 %

festgelegt worden sei. I hre Tätigkeit sei aus therapeutischer Sicht auf «Kinderschminken» beschränkt worden. Für den Arbeitsmarkt sei sie gemäss Y.___ aber weiterhin zu 100 % arbeitsun fähig gewesen (Urk. 1 S. 3). Dies wird von Y.___ in sei nen Stellungnahmen vom 26. Februar und 2 6. Oktober 2020 (E. 3.7-3.8)

so bestätigt . Damit stellen sich die Beschwerdeführerin und ihr Psychiater aber in Widerspruch zu ihren früheren Aussagen (vgl. E. 4.4.2 f. vorstehend) .

Praxisge mäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicheru ngsrechts in der Regel auf die « Aussagen der ersten Stunde » ab, denen in beweismässiger Hinsicht grös seres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträg lichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Zudem darf und soll das Gericht

i n Bezug auf Berichte von behandelnden Arzt personen die Erfahrungstatsache berücksichtigen , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc). Wie festgehalten ( E. 3. 6, E. 4.4.2 ) führte Y.___ am 30.

Oktober 2019 aus , dass der Beschwerdeführerin in ihrer selbständigen Tätig keit ab dem 1. März 2020 für 8 Stunden pro Woche zu 100 % arbeitsfähig ge wesen sei. In jenem Arztzeugnis schränkte er die Arbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin nicht auf die Tätigkeit

« Kinderschminken » ein. Es muss zudem berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben vom 28.

Februar 2020 ihre selb ständige Tätigkeit vor ihrer Erkrankung nur in einem 20%-Pensum ausgeübt hat (E. 4.4.3) .

Gemäss den Angaben von Uwe Fischer vom 3 0. Oktober 2019 waren der Beschwerdeführerin ab 1. März 2019 sämtliche zu ihrer selbständigen Tätig keit gehörenden Arbeiten zumutbar, ansonsten er nicht festgehalten hätte, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin währen d den 8 Stunden selbständi ger Erwerbstätigkeit pro Woche 100 % betrage (E. 3.6) .

Es ist auf die echtzeitli chen Angaben von Y.___ vom 30.

Oktober 2019 (E.

3.6) abzustellen. Weil die Aktenlage diesbezüglich klar ist, sind keine weiteren Abklärungen nötig. 4.4. 6

Alsdann bringt die Beschwerdeführerin vor, es könne ihr nicht entgegengehalten werden, dass si e effektiv zu tiefe Krankentag gelder nie angezweifelt oder hinter fragt habe, sondern diese lediglich dankbar entgegengenom men habe (Urk. 1 S.

5). Dazu ist de n Akten der AXA zu entnehmen, dass sich die Beschwerde füh rerin der von der AXA vorgesehe nen Kürzung der Taggeld leistun gen ab 1.

Januar 2019 (vgl. Urk. 14/ A19) durch die Auflage des ärztlichen Zeug nisse s von Y.___

vom 3 0. Januar 2019

(vgl. E. 3.2) wi dersetz t e ( Urk.

14/A23 ) . Am 1 0. April 2019 bat sie die AXA, ihr so bald als möglich die Taggelder rückwirkend auszuzahlen, weil sie wirklich auf das Geld angewiesen sei (Urk.

14/A31). Die Beschwerdeführerin setzte sich damit durch. Die AXA erbrachte der Beschwerde führerin für die Zeitperiode vom 1.

Januar bis 3 0. April 2019 die vollen Taggeld leistungen

(vgl. Urk. 14/C 4 ). Aufgrund dieser Angaben ist höchst

unwahrschein lich, dass die Beschwerdeführerin die Kürzung der Taggeldleistungen durch die AXA ab 1. Mai 2019 (vgl. Urk. 14/C3) akzeptiert hätte, wenn für sie diesbezüglich nicht eine Übereinstimmung mit ihrer eigenen Vor stellung betreffend

ihre Arbeitsfähigkeit

bestanden hätte. 4.4. 7

Folglich ist zusammenfassend festzuhalten, dass b ezüglich der Zeitperiode vom 1. März 2019 bis zum Ende die Beitrags rahmenfrist am 24. November 2019 (Urk. 8/33 S. 1 )

ein Kausalzusam menhang zwischen der psy chischen Erkran kung der Beschwerde füh rerin und der Nichter füllung der Beitragszeit dadurch unter brochen war, weil sie gemäss den echtzeitlic hen Arztzeugnissen ihres behandeln den Psychiaters ihre selbständige Tätigkeit zu 20 % ausüben konnte. Den nach träglichen Stellungnahmen ihres Psychiaters , welche von seinen früheren Arzt zeugnissen abweichen, kommt demgegenüber kein Beweiswert zu . 4.5

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass Beitragszeit und Zeitperioden, in denen ein Befreiungsgrund von der Erfüllung von der Beitragszeit vorliegt, nicht zusammengezählt werden dürfen ( BGE 141 V 674 E. 4.1 mit weiteren Hin weisen ). Vorliegend kann somit nicht gesagt werden, dass die Beschwerde führerin aufgrund der Beitragszeit von 7.187 Monaten (E. 4.1) und der Zeitperiode von 8 Monaten, als sie wegen ihrer Krank heit zu 100% arbeitsunfähig war (E.

4. 3 ) , in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 25.

November 2017 bis 24.

Novem ber 2019 zusammen genom men eine Be itragszeit beziehungsweise eine Zeit mit Befreiungsgrund von mehr als die erforderlichen 12 Monaten nachweisen kann . 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Remo Busslinger - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher