Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1979, meldete sich infolge Wegzug s nach Nigeria per 3 1. Dezember 2017 von seinem damaligen Wohnort in der Schweiz ab sowie nach seiner Rückkehr in die Schweiz am selben Ort am 1 1. Dezember 2019 wieder an ( Beilagen zu Urk. 7/8). Sodann meldete er sich am 1 6. Dezember 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeits vermittlung an ( Urk. 7/15) und beantragte am 2 0. Dezember 2019 Arbeitslo senentschädigung ab dem 1 6. Dezember 2019 ( Urk. 7/14). Mit Verfügung vom 1 4. Januar 2020
verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen An spruch des Versicherten au f Arbeitslosenentschädigung. Zur Begründung führte sie an, der Versicherte könne keine beitragspflichtige Beschäftigung von zwölf Monaten in der Schweiz vorweisen. Auch sei er von der Erfüllung der Beitrags pflicht nicht befreit, da er nach seinem Auslandaufenthalt nicht während min destens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung aus geübt habe ( Urk. 7/10). Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Ja nuar
2020 Einsprache ( Urk. 7 /8), welche die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Ein spracheentscheid vom 3. April 2020 abwies ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 8. Mai 2020 Beschwerde und bean tragte, der Einspracheentscheid vom 3. April 2020 sei aufzuheben und sein An spruch auf Arbeitslosenentschädigung sei ab dem 1 6. Dezember 2019 zu aner kennen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Juni 2020 ( Urk.
6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, worüber der Beschwer deführer am 1. Juli 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist ( Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgeset zes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung, AVIG ). 1.2
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rah menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). 1.3
Gemäss der bis am 3 0. Juni 2018 gültig gewesenen Fassung von Art. 14 Abs. 3 AVIG waren Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) lag, in die Schweiz zurückkehr ten, während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland aus weisen konnten. Diese B estimmung wurde verschärft. Seit dem 1. Juli 2018 muss zu dem
während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Be schäftigung ausgeübt worden sein, damit eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 3 AVIG erfolgen kann. 1. 4
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 134 E. 4b mit Hinweisen).
Bei zusammengesetzten Tatbeständen, das heisst bei Rechtsnormen, welche den Eintritt der in ihr vorgesehenen Rechtsfolge von der Verwirklichung mehrerer subsumtionsrelevanter Sachverhaltselemente abhängig machen, hat die Recht sprechung erkannt, dass für die Entscheidung der intertemporalrechtlichen An wendbarkeit massgeblich ist, unter der Herrschaft welcher Norm sich der Sach verhaltskomplex schwergewichtig überwiegend ereignet hat (BGE 126 V 134 E. 4b, BGE 123 V 25 E. 3a, AHI 1995 S. 3 ff., 1994 S. 140 f. E. 5, je mit Hinweisen). 1. 5
Der Grundsatz von Treu und Glauben ( Art. 9 der Bundesverfassung, BV ) ver schafft einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusi cherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, so fern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Bürgerin oder den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Der entsprechende Schutz entfällt in der Regel bei Änderungen von Erlassen, da gemäss dem demokratischen Prinzip die Rechtsordnung grundsätzlich jederzeit geändert werden kann. Der Vertrau ensgrundsatz vermag einer Rechtsänderung nur entgegenzustehen, wenn diese gegen das Rückwirkungsverbot verstösst oder in wohlerworbene Rechte eingreift. Nach der Rechtsprechung kann es aus Gründen der Rechtsgleichheit, der Verhält nismässigkeit und des Willkürverbots sowie des Vertrauensschutzes verfassungs rechtlich zudem geboten sein, gegebenenfalls eine angemessene Übergangsrege lung zu schaffen (BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen). 1.6
Nach der Rechtsprechung ist eine gesetzliche Ordnung dann rückwirkend, wenn sie auf Sachverhalte angewendet wird, die sich abschliessend vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts ver wirklicht haben. Eine solche Rückwirkung ist ohne aus drückliche gesetzliche Grundlage nur möglich, wenn sich die Rückwirkung aus dem Gesetzesinhalt als klar gewollt ergibt und wenn sie durch triftige Gründe veranlasst und zeitlich beschränkt ist (BGE 122 V 405 E. 3b/ aa , 120 V 319 E. 8b, je mit Hinwei sen). Von dieser Rückwirkung im eigent lichen Sinne zu unter schei den ist die so genannte un echte Rückwirkung. Hier findet das neue Recht – ge stützt auf Sach verhalte, die frü her eingetreten sind und noch an dauern – lediglich für die Zeit seit In-Kraft-Treten (ex nunc et pro futuro ) Anwen dung. Diese Rück wirkung ist bei kanto na len Erlassen und bundesrechtlichen Verordnungen grund sätzlich als zulässig zu er achten, so fern ihr nicht wohlerworbene Rechte entge genstehen (BGE 124 III 266 E. 4e, 122 II 113 E. 3b/ dd , 122 V 6 E. 3a, 408 E. 3b/ aa , je mit Hinweisen). Sieht hingegen ein Bundesge setz aus drücklich oder sinngemäss die unechte Rück wirkung vor oder untersagt es eine solche, ist diese Anord nung gemäss Art. 191 BV für das Gericht zum Vorn herein ver bind lich und kann nicht überprüft werden (vgl. BGE 126 IV 236 E. 4b; RKUV 2000 Nr. KV 118 S. 151). Ob einer neuen bundesge setzlichen Bestim mung die Be deutung un echter Rück wir kung zukommt, muss sich aus dem Wort laut (ins besondere der Über gangsbe stimmungen), der sinn gemässen Aus legung oder durch Lückenfüllung ergeben (BGE
122 V 6 E. 3a mit Hinweis; zum Ganzen: BGE 126 V 134 E. 4a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Stand punkt ( Urk. 2) , der Beschwerde führer könne, ausgehend von einer zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1 6. Dezember 2017 bis 1 5. Dezember 2019 , keine beitragspflichtige Beschäf tigung von zwölf
Monaten vorweisen, weshalb die Voraussetzung en zur Erfül lung der Beitragszeit ( Art. 13 AVIG) nicht erfüllt seien. Auch sei er von der Er füllung der Beitragspflicht nicht befreit, da er nach seinem Auslandaufenthalt nicht während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Diese Voraussetzung gelte es zu erfüllen, da in der vorliegenden Konstellation die seit dem 1. Juli 2018 in Kraft stehende Fassung
von Art. 14 Abs. 3 AVIG anwendbar sei . Der für die Bestimmung des anwendba ren Recht massgebliche Zeitpunkt sei nämlich der Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug (= 1 6. Dezember 2019) . 2.2
Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Auffassung, der für die Bestimmung des anwendbaren Rechts massgebliche Zeitpunkt orientiere sich am Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit , andernfalls von einer unzulässigen echten Rück wirkung des Rechts ausgegangen werden müsse . Nachdem vorliegend die Rah menfrist am 1 6. Dezember 20 17 zu laufen begonnen habe, sei
Art. 14 Abs. 3 AVIG in der dannzumal gültig gewesene n Fassung anwendbar.
An dieser habe er sich
- als er ausgewandert sei - auch orientiert. Infolge dessen
müsse er keine beitragspflichtige Tätigkeit in der Schweiz v or weisen . Da er die übrigen in Art. 14 Abs. 3 AVIG statuierten Voraussetzungen erfülle, sei er von der Erfüllung der Beitragszeit befreit . Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sich sein An spruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge der vom B undesrat in Zusammen hang mit dem Coronavirus erlassenen Verordnungen vergrössert habe ( Urk. 1). 3. 3.1
Vorweg ist zu prüfen, welche Fassung von Art. 14 Abs. 3 AVIG anwendbar ist.
Das per 1. Juli 2018 revidierte Gesetz (AVIG) enthält keine übergangsrechtliche Ordnung, son dern regelt einzig den Zeitpunkt des Inkrafttretens per diesen Da tums (AS 2018 733 ). Den Gesetzesmaterialien lassen sich sodann keine wei ter führenden An gaben entnehmen (vgl. insbesondere Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes [Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen] , BBl
2016 3 0 07 ff. ). Mit hin kommt die allgemeine Regel zur Anwendung, wonach in zeitlicher Hin sicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant sind, die bei der Verwirkli chung des zu den Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen ( vgl. E. 1. 4 sowie Urteil des Bundes gerichts C 295/03 vom 1 0. Februar 2005 E. 2 zur Anwendbarkeit der allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in Zusammenhang mit Arbeitslosenentschädi gungen ). Infolge dessen ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene neue , seit
dann unveränderte Bestimmung zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ( Art. 14 Abs. 3 AVIG)
angewandt hat .
Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich der Sachverhalt für eine einzelne Anspruchsvoraussetzung - wie für die Rahmenfrist für die Beitragszeit - teilweise unter dem alte n Recht verwirklicht hat (E. 1.4 , vgl. auch Urteil des Bundesge richts vom 12. Juli 2005, C 154/04 E. 2.3). Das Sachverhaltselement der Erfül lung der Beitragszeit ist bloss eine von sieben Anspruchsvoraussetzungen ge mäss Art. 8 Abs. 1 AVIG. Während dieses nach der Anmeldung einer Verände rung nicht mehr zugänglich ist, hat die versicherte Person sämtliche übrigen Voraussetzungen, so insbesondere die Voraussetzun gen der Arbeitslosigkeit, der Vermitt lungsfähig keit und der Erfüllung der Kontrollvorschriften (Art. 8 Abs. 1 lit . a, f und g AVIG) andauernd neu zu erfüllen. Mit hin war der anspruchser hebliche Sachverhalt am 3 0. Juni 2018 nicht abge schlossen, sondern dauerte schwergewichtig weiterhin fort , zuma l zu diesem Zeitpunkt erst gut sechs Monate der Rahmenfrist für die Beitragszeit vergangen waren . Mit anderen Worten verwirklichte sich der mass gebliche
zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt im hier zu beurteilenden Fall erst mit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 1 6. Dezember
2019 , was zur Anwen dung des in diesem Zeitraum massgebenden Rechts , mithin der seit
1. Juli
2018 in Kraft stehenden Fassung
von Art. 14 Abs. 3 AVIG führt (E.
1.3 1.4 ).
Ent gegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Auffassung (Urk. 1 ) handelt es sich dabei nicht um eine unzulässige echte Rückwirkung , hat sich der massgebliche Sachverhalt doch nicht abschliessend vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts ver wirklicht, sondern eben erst am 1 6. Dezember 2019 (vgl. E. 1.6) . Insbesondere ist die Anwendung der allgemeinen übergangsrechtlichen Grund sätze unter dem Ge sichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden (E.
1.5 ). Sodann kann niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten (BGE 124 V 215 E. 2b/ aa , Urk. 1 ). 3.2
Zwecks Bestimmung einer allfälligen Anspruchsberechtigung auf Arbeitslo senentschädigung ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Bei tragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (E. 1.1).
Wie sich aus den Akten ergibt und zwischen den Parteien auch unbestritten ist,
kann der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1 6. Dezember
2017 bis 1 5. Dezember
2019 in der Schweiz keine respektive höchs tens noch eine bis 3 1. Dezember 2017 dauernde (vgl. Urk. 1 S. 2 oben) bei trags pflich tige Tätigkeit vorweisen. Somit hat er die erforderliche Beitragszeit (von mindes tens zwölf Monaten, E. 1.2) nicht erfüllt. Mangels
einer ausgewie senen
sechsmo natigen
beitragspflichtigen
Beschäftigung
( E. 1.2) ist er - gemäss
Art. 14 Abs. 3 AVIG in der seit dem 1. Juli 2018 anwendbaren Fassung (E. 1.3)
- von der Erfül lung der Beitragszeit auch nicht befreit. Ein anderer Befreiungsgrund wird weder geltend gemacht, noch ist ein solcher ersichtlich.
Damit fällt ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausser Betracht. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn die vom Bundesrat erlassenen einschlägigen Bestim mungen in Zu sammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19 ; vgl. C OVID-19-Verordnung Ar beitslosenversicherung vom 2 0. März 2020, SR 837.033) in die Beurteilung mit einbezogen werden ( Urk. 1). 4.
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. April 2020 ( Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Matthias Wiget - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 4. Januar 2020
verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen An spruch des Versicherten au f Arbeitslosenentschädigung. Zur Begründung führte sie an, der Versicherte könne keine beitragspflichtige Beschäftigung von zwölf Monaten in der Schweiz vorweisen. Auch sei er von der Erfüllung der Beitrags pflicht nicht befreit, da er nach seinem Auslandaufenthalt nicht während min destens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung aus geübt habe ( Urk. 7/10). Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Ja nuar
2020 Einsprache ( Urk. 7 /8), welche die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Ein spracheentscheid vom 3. April 2020 abwies ( Urk. 2).
E. 1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist ( Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgeset zes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung, AVIG ).
E. 1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rah menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs.
E. 1.3 Gemäss der bis am 3 0. Juni 2018 gültig gewesenen Fassung von Art. 14 Abs.
E. 1.4 ).
Ent gegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Auffassung (Urk. 1 ) handelt es sich dabei nicht um eine unzulässige echte Rückwirkung , hat sich der massgebliche Sachverhalt doch nicht abschliessend vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts ver wirklicht, sondern eben erst am 1 6. Dezember 2019 (vgl. E. 1.6) . Insbesondere ist die Anwendung der allgemeinen übergangsrechtlichen Grund sätze unter dem Ge sichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden (E.
E. 1.5 ). Sodann kann niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten (BGE 124 V 215 E. 2b/ aa , Urk. 1 ).
E. 1.6 Nach der Rechtsprechung ist eine gesetzliche Ordnung dann rückwirkend, wenn sie auf Sachverhalte angewendet wird, die sich abschliessend vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts ver wirklicht haben. Eine solche Rückwirkung ist ohne aus drückliche gesetzliche Grundlage nur möglich, wenn sich die Rückwirkung aus dem Gesetzesinhalt als klar gewollt ergibt und wenn sie durch triftige Gründe veranlasst und zeitlich beschränkt ist (BGE 122 V 405 E. 3b/ aa , 120 V 319 E. 8b, je mit Hinwei sen). Von dieser Rückwirkung im eigent lichen Sinne zu unter schei den ist die so genannte un echte Rückwirkung. Hier findet das neue Recht – ge stützt auf Sach verhalte, die frü her eingetreten sind und noch an dauern – lediglich für die Zeit seit In-Kraft-Treten (ex nunc et pro futuro ) Anwen dung. Diese Rück wirkung ist bei kanto na len Erlassen und bundesrechtlichen Verordnungen grund sätzlich als zulässig zu er achten, so fern ihr nicht wohlerworbene Rechte entge genstehen (BGE 124 III 266 E. 4e, 122 II 113 E. 3b/ dd , 122 V 6 E. 3a, 408 E. 3b/ aa , je mit Hinweisen). Sieht hingegen ein Bundesge setz aus drücklich oder sinngemäss die unechte Rück wirkung vor oder untersagt es eine solche, ist diese Anord nung gemäss Art. 191 BV für das Gericht zum Vorn herein ver bind lich und kann nicht überprüft werden (vgl. BGE 126 IV 236 E. 4b; RKUV 2000 Nr. KV 118 S. 151). Ob einer neuen bundesge setzlichen Bestim mung die Be deutung un echter Rück wir kung zukommt, muss sich aus dem Wort laut (ins besondere der Über gangsbe stimmungen), der sinn gemässen Aus legung oder durch Lückenfüllung ergeben (BGE
122 V 6 E. 3a mit Hinweis; zum Ganzen: BGE 126 V 134 E. 4a). 2.
E. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Stand punkt ( Urk. 2) , der Beschwerde führer könne, ausgehend von einer zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1 6. Dezember 2017 bis 1 5. Dezember 2019 , keine beitragspflichtige Beschäf tigung von zwölf
Monaten vorweisen, weshalb die Voraussetzung en zur Erfül lung der Beitragszeit ( Art.
E. 2.2 Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Auffassung, der für die Bestimmung des anwendbaren Rechts massgebliche Zeitpunkt orientiere sich am Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit , andernfalls von einer unzulässigen echten Rück wirkung des Rechts ausgegangen werden müsse . Nachdem vorliegend die Rah menfrist am 1 6. Dezember 20
E. 3 AVIG erfolgen kann. 1.
E. 3.1 Vorweg ist zu prüfen, welche Fassung von Art. 14 Abs. 3 AVIG anwendbar ist.
Das per 1. Juli 2018 revidierte Gesetz (AVIG) enthält keine übergangsrechtliche Ordnung, son dern regelt einzig den Zeitpunkt des Inkrafttretens per diesen Da tums (AS 2018 733 ). Den Gesetzesmaterialien lassen sich sodann keine wei ter führenden An gaben entnehmen (vgl. insbesondere Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes [Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen] , BBl
2016 3 0 07 ff. ). Mit hin kommt die allgemeine Regel zur Anwendung, wonach in zeitlicher Hin sicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant sind, die bei der Verwirkli chung des zu den Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen ( vgl. E. 1. 4 sowie Urteil des Bundes gerichts C 295/03 vom 1 0. Februar 2005 E. 2 zur Anwendbarkeit der allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in Zusammenhang mit Arbeitslosenentschädi gungen ). Infolge dessen ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene neue , seit
dann unveränderte Bestimmung zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ( Art. 14 Abs. 3 AVIG)
angewandt hat .
Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich der Sachverhalt für eine einzelne Anspruchsvoraussetzung - wie für die Rahmenfrist für die Beitragszeit - teilweise unter dem alte n Recht verwirklicht hat (E. 1.4 , vgl. auch Urteil des Bundesge richts vom 12. Juli 2005, C 154/04 E. 2.3). Das Sachverhaltselement der Erfül lung der Beitragszeit ist bloss eine von sieben Anspruchsvoraussetzungen ge mäss Art. 8 Abs. 1 AVIG. Während dieses nach der Anmeldung einer Verände rung nicht mehr zugänglich ist, hat die versicherte Person sämtliche übrigen Voraussetzungen, so insbesondere die Voraussetzun gen der Arbeitslosigkeit, der Vermitt lungsfähig keit und der Erfüllung der Kontrollvorschriften (Art. 8 Abs. 1 lit . a, f und g AVIG) andauernd neu zu erfüllen. Mit hin war der anspruchser hebliche Sachverhalt am 3 0. Juni 2018 nicht abge schlossen, sondern dauerte schwergewichtig weiterhin fort , zuma l zu diesem Zeitpunkt erst gut sechs Monate der Rahmenfrist für die Beitragszeit vergangen waren . Mit anderen Worten verwirklichte sich der mass gebliche
zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt im hier zu beurteilenden Fall erst mit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 1 6. Dezember
2019 , was zur Anwen dung des in diesem Zeitraum massgebenden Rechts , mithin der seit
1. Juli
2018 in Kraft stehenden Fassung
von Art. 14 Abs. 3 AVIG führt (E.
E. 3.2 Zwecks Bestimmung einer allfälligen Anspruchsberechtigung auf Arbeitslo senentschädigung ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Bei tragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (E. 1.1).
Wie sich aus den Akten ergibt und zwischen den Parteien auch unbestritten ist,
kann der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1 6. Dezember
2017 bis 1 5. Dezember
2019 in der Schweiz keine respektive höchs tens noch eine bis 3 1. Dezember 2017 dauernde (vgl. Urk. 1 S. 2 oben) bei trags pflich tige Tätigkeit vorweisen. Somit hat er die erforderliche Beitragszeit (von mindes tens zwölf Monaten, E. 1.2) nicht erfüllt. Mangels
einer ausgewie senen
sechsmo natigen
beitragspflichtigen
Beschäftigung
( E. 1.2) ist er - gemäss
Art. 14 Abs. 3 AVIG in der seit dem 1. Juli 2018 anwendbaren Fassung (E. 1.3)
- von der Erfül lung der Beitragszeit auch nicht befreit. Ein anderer Befreiungsgrund wird weder geltend gemacht, noch ist ein solcher ersichtlich.
Damit fällt ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausser Betracht. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn die vom Bundesrat erlassenen einschlägigen Bestim mungen in Zu sammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19 ; vgl. C OVID-19-Verordnung Ar beitslosenversicherung vom 2 0. März 2020, SR 837.033) in die Beurteilung mit einbezogen werden ( Urk. 1). 4.
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. April 2020 ( Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Matthias Wiget - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber
E. 4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 134 E. 4b mit Hinweisen).
Bei zusammengesetzten Tatbeständen, das heisst bei Rechtsnormen, welche den Eintritt der in ihr vorgesehenen Rechtsfolge von der Verwirklichung mehrerer subsumtionsrelevanter Sachverhaltselemente abhängig machen, hat die Recht sprechung erkannt, dass für die Entscheidung der intertemporalrechtlichen An wendbarkeit massgeblich ist, unter der Herrschaft welcher Norm sich der Sach verhaltskomplex schwergewichtig überwiegend ereignet hat (BGE 126 V 134 E. 4b, BGE 123 V 25 E. 3a, AHI 1995 S. 3 ff., 1994 S. 140 f. E. 5, je mit Hinweisen). 1.
E. 5 Der Grundsatz von Treu und Glauben ( Art.
E. 9 der Bundesverfassung, BV ) ver schafft einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusi cherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, so fern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Bürgerin oder den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Der entsprechende Schutz entfällt in der Regel bei Änderungen von Erlassen, da gemäss dem demokratischen Prinzip die Rechtsordnung grundsätzlich jederzeit geändert werden kann. Der Vertrau ensgrundsatz vermag einer Rechtsänderung nur entgegenzustehen, wenn diese gegen das Rückwirkungsverbot verstösst oder in wohlerworbene Rechte eingreift. Nach der Rechtsprechung kann es aus Gründen der Rechtsgleichheit, der Verhält nismässigkeit und des Willkürverbots sowie des Vertrauensschutzes verfassungs rechtlich zudem geboten sein, gegebenenfalls eine angemessene Übergangsrege lung zu schaffen (BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen).
E. 13 AVIG) nicht erfüllt seien. Auch sei er von der Er füllung der Beitragspflicht nicht befreit, da er nach seinem Auslandaufenthalt nicht während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Diese Voraussetzung gelte es zu erfüllen, da in der vorliegenden Konstellation die seit dem 1. Juli 2018 in Kraft stehende Fassung
von Art.
E. 14 Abs. 3 AVIG anwendbar sei . Der für die Bestimmung des anwendba ren Recht massgebliche Zeitpunkt sei nämlich der Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug (= 1 6. Dezember 2019) .
E. 17 zu laufen begonnen habe, sei
Art. 14 Abs. 3 AVIG in der dannzumal gültig gewesene n Fassung anwendbar.
An dieser habe er sich
- als er ausgewandert sei - auch orientiert. Infolge dessen
müsse er keine beitragspflichtige Tätigkeit in der Schweiz v or weisen . Da er die übrigen in Art. 14 Abs. 3 AVIG statuierten Voraussetzungen erfülle, sei er von der Erfüllung der Beitragszeit befreit . Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sich sein An spruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge der vom B undesrat in Zusammen hang mit dem Coronavirus erlassenen Verordnungen vergrössert habe ( Urk. 1). 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00131
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Weber Urteil vom 2 0. Juli 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Wiget Anwaltsbüro Wiget Rämistrasse 46, 8001 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1979, meldete sich infolge Wegzug s nach Nigeria per 3 1. Dezember 2017 von seinem damaligen Wohnort in der Schweiz ab sowie nach seiner Rückkehr in die Schweiz am selben Ort am 1 1. Dezember 2019 wieder an ( Beilagen zu Urk. 7/8). Sodann meldete er sich am 1 6. Dezember 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeits vermittlung an ( Urk. 7/15) und beantragte am 2 0. Dezember 2019 Arbeitslo senentschädigung ab dem 1 6. Dezember 2019 ( Urk. 7/14). Mit Verfügung vom 1 4. Januar 2020
verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen An spruch des Versicherten au f Arbeitslosenentschädigung. Zur Begründung führte sie an, der Versicherte könne keine beitragspflichtige Beschäftigung von zwölf Monaten in der Schweiz vorweisen. Auch sei er von der Erfüllung der Beitrags pflicht nicht befreit, da er nach seinem Auslandaufenthalt nicht während min destens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung aus geübt habe ( Urk. 7/10). Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Ja nuar
2020 Einsprache ( Urk. 7 /8), welche die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Ein spracheentscheid vom 3. April 2020 abwies ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 8. Mai 2020 Beschwerde und bean tragte, der Einspracheentscheid vom 3. April 2020 sei aufzuheben und sein An spruch auf Arbeitslosenentschädigung sei ab dem 1 6. Dezember 2019 zu aner kennen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Juni 2020 ( Urk.
6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, worüber der Beschwer deführer am 1. Juli 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist ( Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgeset zes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung, AVIG ). 1.2
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rah menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). 1.3
Gemäss der bis am 3 0. Juni 2018 gültig gewesenen Fassung von Art. 14 Abs. 3 AVIG waren Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) lag, in die Schweiz zurückkehr ten, während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland aus weisen konnten. Diese B estimmung wurde verschärft. Seit dem 1. Juli 2018 muss zu dem
während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Be schäftigung ausgeübt worden sein, damit eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 3 AVIG erfolgen kann. 1. 4
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 134 E. 4b mit Hinweisen).
Bei zusammengesetzten Tatbeständen, das heisst bei Rechtsnormen, welche den Eintritt der in ihr vorgesehenen Rechtsfolge von der Verwirklichung mehrerer subsumtionsrelevanter Sachverhaltselemente abhängig machen, hat die Recht sprechung erkannt, dass für die Entscheidung der intertemporalrechtlichen An wendbarkeit massgeblich ist, unter der Herrschaft welcher Norm sich der Sach verhaltskomplex schwergewichtig überwiegend ereignet hat (BGE 126 V 134 E. 4b, BGE 123 V 25 E. 3a, AHI 1995 S. 3 ff., 1994 S. 140 f. E. 5, je mit Hinweisen). 1. 5
Der Grundsatz von Treu und Glauben ( Art. 9 der Bundesverfassung, BV ) ver schafft einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusi cherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, so fern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Bürgerin oder den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Der entsprechende Schutz entfällt in der Regel bei Änderungen von Erlassen, da gemäss dem demokratischen Prinzip die Rechtsordnung grundsätzlich jederzeit geändert werden kann. Der Vertrau ensgrundsatz vermag einer Rechtsänderung nur entgegenzustehen, wenn diese gegen das Rückwirkungsverbot verstösst oder in wohlerworbene Rechte eingreift. Nach der Rechtsprechung kann es aus Gründen der Rechtsgleichheit, der Verhält nismässigkeit und des Willkürverbots sowie des Vertrauensschutzes verfassungs rechtlich zudem geboten sein, gegebenenfalls eine angemessene Übergangsrege lung zu schaffen (BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen). 1.6
Nach der Rechtsprechung ist eine gesetzliche Ordnung dann rückwirkend, wenn sie auf Sachverhalte angewendet wird, die sich abschliessend vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts ver wirklicht haben. Eine solche Rückwirkung ist ohne aus drückliche gesetzliche Grundlage nur möglich, wenn sich die Rückwirkung aus dem Gesetzesinhalt als klar gewollt ergibt und wenn sie durch triftige Gründe veranlasst und zeitlich beschränkt ist (BGE 122 V 405 E. 3b/ aa , 120 V 319 E. 8b, je mit Hinwei sen). Von dieser Rückwirkung im eigent lichen Sinne zu unter schei den ist die so genannte un echte Rückwirkung. Hier findet das neue Recht – ge stützt auf Sach verhalte, die frü her eingetreten sind und noch an dauern – lediglich für die Zeit seit In-Kraft-Treten (ex nunc et pro futuro ) Anwen dung. Diese Rück wirkung ist bei kanto na len Erlassen und bundesrechtlichen Verordnungen grund sätzlich als zulässig zu er achten, so fern ihr nicht wohlerworbene Rechte entge genstehen (BGE 124 III 266 E. 4e, 122 II 113 E. 3b/ dd , 122 V 6 E. 3a, 408 E. 3b/ aa , je mit Hinweisen). Sieht hingegen ein Bundesge setz aus drücklich oder sinngemäss die unechte Rück wirkung vor oder untersagt es eine solche, ist diese Anord nung gemäss Art. 191 BV für das Gericht zum Vorn herein ver bind lich und kann nicht überprüft werden (vgl. BGE 126 IV 236 E. 4b; RKUV 2000 Nr. KV 118 S. 151). Ob einer neuen bundesge setzlichen Bestim mung die Be deutung un echter Rück wir kung zukommt, muss sich aus dem Wort laut (ins besondere der Über gangsbe stimmungen), der sinn gemässen Aus legung oder durch Lückenfüllung ergeben (BGE
122 V 6 E. 3a mit Hinweis; zum Ganzen: BGE 126 V 134 E. 4a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Stand punkt ( Urk. 2) , der Beschwerde führer könne, ausgehend von einer zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1 6. Dezember 2017 bis 1 5. Dezember 2019 , keine beitragspflichtige Beschäf tigung von zwölf
Monaten vorweisen, weshalb die Voraussetzung en zur Erfül lung der Beitragszeit ( Art. 13 AVIG) nicht erfüllt seien. Auch sei er von der Er füllung der Beitragspflicht nicht befreit, da er nach seinem Auslandaufenthalt nicht während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Diese Voraussetzung gelte es zu erfüllen, da in der vorliegenden Konstellation die seit dem 1. Juli 2018 in Kraft stehende Fassung
von Art. 14 Abs. 3 AVIG anwendbar sei . Der für die Bestimmung des anwendba ren Recht massgebliche Zeitpunkt sei nämlich der Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug (= 1 6. Dezember 2019) . 2.2
Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Auffassung, der für die Bestimmung des anwendbaren Rechts massgebliche Zeitpunkt orientiere sich am Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit , andernfalls von einer unzulässigen echten Rück wirkung des Rechts ausgegangen werden müsse . Nachdem vorliegend die Rah menfrist am 1 6. Dezember 20 17 zu laufen begonnen habe, sei
Art. 14 Abs. 3 AVIG in der dannzumal gültig gewesene n Fassung anwendbar.
An dieser habe er sich
- als er ausgewandert sei - auch orientiert. Infolge dessen
müsse er keine beitragspflichtige Tätigkeit in der Schweiz v or weisen . Da er die übrigen in Art. 14 Abs. 3 AVIG statuierten Voraussetzungen erfülle, sei er von der Erfüllung der Beitragszeit befreit . Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sich sein An spruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge der vom B undesrat in Zusammen hang mit dem Coronavirus erlassenen Verordnungen vergrössert habe ( Urk. 1). 3. 3.1
Vorweg ist zu prüfen, welche Fassung von Art. 14 Abs. 3 AVIG anwendbar ist.
Das per 1. Juli 2018 revidierte Gesetz (AVIG) enthält keine übergangsrechtliche Ordnung, son dern regelt einzig den Zeitpunkt des Inkrafttretens per diesen Da tums (AS 2018 733 ). Den Gesetzesmaterialien lassen sich sodann keine wei ter führenden An gaben entnehmen (vgl. insbesondere Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes [Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen] , BBl
2016 3 0 07 ff. ). Mit hin kommt die allgemeine Regel zur Anwendung, wonach in zeitlicher Hin sicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant sind, die bei der Verwirkli chung des zu den Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen ( vgl. E. 1. 4 sowie Urteil des Bundes gerichts C 295/03 vom 1 0. Februar 2005 E. 2 zur Anwendbarkeit der allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in Zusammenhang mit Arbeitslosenentschädi gungen ). Infolge dessen ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene neue , seit
dann unveränderte Bestimmung zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ( Art. 14 Abs. 3 AVIG)
angewandt hat .
Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich der Sachverhalt für eine einzelne Anspruchsvoraussetzung - wie für die Rahmenfrist für die Beitragszeit - teilweise unter dem alte n Recht verwirklicht hat (E. 1.4 , vgl. auch Urteil des Bundesge richts vom 12. Juli 2005, C 154/04 E. 2.3). Das Sachverhaltselement der Erfül lung der Beitragszeit ist bloss eine von sieben Anspruchsvoraussetzungen ge mäss Art. 8 Abs. 1 AVIG. Während dieses nach der Anmeldung einer Verände rung nicht mehr zugänglich ist, hat die versicherte Person sämtliche übrigen Voraussetzungen, so insbesondere die Voraussetzun gen der Arbeitslosigkeit, der Vermitt lungsfähig keit und der Erfüllung der Kontrollvorschriften (Art. 8 Abs. 1 lit . a, f und g AVIG) andauernd neu zu erfüllen. Mit hin war der anspruchser hebliche Sachverhalt am 3 0. Juni 2018 nicht abge schlossen, sondern dauerte schwergewichtig weiterhin fort , zuma l zu diesem Zeitpunkt erst gut sechs Monate der Rahmenfrist für die Beitragszeit vergangen waren . Mit anderen Worten verwirklichte sich der mass gebliche
zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt im hier zu beurteilenden Fall erst mit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 1 6. Dezember
2019 , was zur Anwen dung des in diesem Zeitraum massgebenden Rechts , mithin der seit
1. Juli
2018 in Kraft stehenden Fassung
von Art. 14 Abs. 3 AVIG führt (E.
1.3 1.4 ).
Ent gegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Auffassung (Urk. 1 ) handelt es sich dabei nicht um eine unzulässige echte Rückwirkung , hat sich der massgebliche Sachverhalt doch nicht abschliessend vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts ver wirklicht, sondern eben erst am 1 6. Dezember 2019 (vgl. E. 1.6) . Insbesondere ist die Anwendung der allgemeinen übergangsrechtlichen Grund sätze unter dem Ge sichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden (E.
1.5 ). Sodann kann niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten (BGE 124 V 215 E. 2b/ aa , Urk. 1 ). 3.2
Zwecks Bestimmung einer allfälligen Anspruchsberechtigung auf Arbeitslo senentschädigung ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Bei tragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (E. 1.1).
Wie sich aus den Akten ergibt und zwischen den Parteien auch unbestritten ist,
kann der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1 6. Dezember
2017 bis 1 5. Dezember
2019 in der Schweiz keine respektive höchs tens noch eine bis 3 1. Dezember 2017 dauernde (vgl. Urk. 1 S. 2 oben) bei trags pflich tige Tätigkeit vorweisen. Somit hat er die erforderliche Beitragszeit (von mindes tens zwölf Monaten, E. 1.2) nicht erfüllt. Mangels
einer ausgewie senen
sechsmo natigen
beitragspflichtigen
Beschäftigung
( E. 1.2) ist er - gemäss
Art. 14 Abs. 3 AVIG in der seit dem 1. Juli 2018 anwendbaren Fassung (E. 1.3)
- von der Erfül lung der Beitragszeit auch nicht befreit. Ein anderer Befreiungsgrund wird weder geltend gemacht, noch ist ein solcher ersichtlich.
Damit fällt ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausser Betracht. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn die vom Bundesrat erlassenen einschlägigen Bestim mungen in Zu sammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19 ; vgl. C OVID-19-Verordnung Ar beitslosenversicherung vom 2 0. März 2020, SR 837.033) in die Beurteilung mit einbezogen werden ( Urk. 1). 4.
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. April 2020 ( Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Matthias Wiget - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber