Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2019 (Urk. 7/ 47-49) forderte die Arbeitslosen kasse syndicom von Y.___
in der Zeit vom 2 2. Juni bis 3 1. Dezember 2009 ausgerichtete Arbeitslosentaggelder in Höhe von Fr. 47'622.85 unter Hin weis darauf zurück, dass gegen ihn Anklage wegen Betrugs zum Nachteil der Arbeitslosenkasse
syndicom erhoben worden sei . Die vom Versicherten am 2 6. Februar 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 3/2 = Urk. 7/ 1 7 -23), wies die Arbeitslosenkasse syndicom mit Entscheid vom 2 2. April 2020 a b und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 7/ 9-14 = Urk. 2). 2. 2.1
Der Versicherte erhob am 4. (Poststempel vom 6.) Mai 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 2. April 2020 (Urk. 2) . Sinngemäss beantragte er, in Aufhebung des Entscheides sei auf eine Rückforderung zu verzichten. Zudem beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 1).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde. Eventuell sei der Suspensiveffekt der Beschwerde vorfrageweise wiederherzustellen (Urk. 6 S. 5 Ziff. 1-2). Mit Gerichtsverfügung vom 2 3. September 2020 wurde das Ge such um Wiederherstellung der aufschie benden Wirkung der Beschwerde gutheissen und dem Versicherten eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10 Dispositiv Ziff. 1-2). 2.2
Mit Eingabe vom 1 1. August 2020 (Datum des Poststempels) beantragte der Ver sicherte die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des zuständigen Straf gerichts (Urk. 9). Nach Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin (Urk.
13) wurde der Prozess mit Verfügung vom 1 6. März 2021 bis zum rechts kräftigen Abschluss des gegen den Versicherten wegen Betrugs zum Nachteil der Beschwerdegegnerin laufenden Strafverfahrens sistiert (Urk. 14 Dispositiv Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin reichte dem Gericht am 1 2. Oktober 2021 (Urk.
17) eine Kopie des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 2 7. April 2021 (Urk. 18) in Sachen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen de n Versi cherten im Dispositiv ein. 2.3
Am .. . Dezember 2021 verstarb der Versicherte (Urk. 23). Mit Gerichtsverfügung vom 8. Februar 2022 wurde der
Prozess in Sachen des V erstorbenen
sistiert gehal ten, bis über den Antritt der Erbschaft entschieden sei (Urk. 26 Dispositiv Ziff. 1). Rechtsanwalt X.___
legitimierte sich am 1 8. Februar 2022 (Urk.
28) mit Willensvollstreckerzeugnis des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 1 1. Februar 2022 (Urk. 29/1) gegenüber dem hiesigen Gericht als Willensvoll strecker des Nachlasses . Der Willensvollstrecker teilte dem Gericht in der Folge die Namen der gesetzli chen Erben mit (Urk. 38 S. 2). Die diesen mit Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 2 2. Juni 2022 nach Art. 587 f. des Zivilgesetzbuches (ZGB) angesetzte Frist zur Erklärung, ob sie den Nachlass vorbehaltlos oder unter öffentlichem Inventar antreten, oder ob sie die amtliche Liquidation verlangen, oder den Nachlass ausschlagen wollen, wurde aufgrund des hängigen Strafver fahrens gegen den Versicherten beziehungsweise der daraus anfallenden Gerichts kosten mehrfach, zuletzt bis am 3 0. September 2025, erstreckt (vgl.
Urk. 49/2 S. 2 E. 2-3).
Der Willensvollstrecker teilte dem Gericht am 9. Oktober 2025 mit, dass die Erben den Nachlass unter öffentlichem Inventar angetreten h ätten
(Urk. 48, Urk. 49 /2 S. 3 Dispositiv Ziff. 1). Mit Gerichtsv erfügung vom 3 0. Oktober 2025 wurde die Sistierung des Verfahrens
aufgehoben und davon Vormerk genommen, dass die gesetzlichen Erben den Nachlass unter öffentlichem Inventar angetreten haben. Zudem wurde dem Willensvollstrecker Frist angesetzt, um zu erklären, ob er den Prozess weiterführen w olle (Urk. 50 Dispositiv Ziff. 1-3). Der Willensvollstrecker teilte am 2 4. November 2025 mit, dass der Prozess weitergeführt werde n solle
und ein neuer Rechtsvertreter mandatiert worden sei
(Urk. 52). Davon wurde mit Gerichtsverfügung vom 5. Dezember 2025 Vormerk genommen und die Beschwer degegnerin in Kenntnis gesetzt (Urk. 55). Das Gericht zieht
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Laut Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurücker statten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung).
E. 1.2 Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jeman den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhal ten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schä digt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, StGB). Nach Art. 97 Abs. 1 lit . b in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StGB verjährt die Strafverfolgung bei einem Betrug in 15 Jahren.
E. 2 ATSG die län gere strafrechtliche Verjährungsfrist von 15 Jahren gelte (S. 5).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid vom 2 2. April 2020 (Urk.
2) fest, sie habe dem verstorbenen Versicherten vom 2 2. Juni bis 3 1. Dezember 2009 Arbeitslosentaggelder ausgerichtet. I m Rahmen des
Strafver fahrens gegen diesen habe sie erfahren, dass er
v on seiner früheren Arbeitgeber in, der B.___,
C.___, im Juni 2009 freigestellt worden sei und noch bis zum 3 1. Dezember 2009 den vertraglich vereinbarten Lohn erhalten habe. Zudem sei ihm eine Abgangsentschädigung von sechs Monatslöhnen zuge sprochen worden (S. 2 Ziff. 2- 3).
Die Rückforderung unterliege zwei Verwirkungsfristen. Zum einen müsse sie innert Jahresfrist seit Feststellung des Fehlers erlassen werden. Zum anderen beschränke sie sich auf die in den letzten fünf Jahren ausgerichteten Leistungen. Die einjährige Frist beginne im Zeitpunkt zu laufen, in dem die Kasse in zumut barer Weise Kenntnis vom rückforderungsbegründenden Sachverhalt habe haben können. Die Frist von fünf Jahren beginne im Zeitpunkt zu laufen, in dem die Leistung effektiv erbracht worden sei. Werde der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungs frist vorsehe, so sei nach Art. 25 Abs. 2 ATSG diese Frist für die abso lute Verwirkungsfrist der Rückforderungsansprüche der Kasse massgebend . Ob eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist zur Anwendung komme, müsse das Gericht vorfrageweise entscheiden (S. 2 f. Ziff. 1-2). Die Kasse müsse nicht abwar ten, bis ein rechtskräftiges, strafrechtliches Urteil vorliege, und könne von der 15-jährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 97 Abs. 1 lit . b StGB ausgehen und inner halb dieser Frist den Rückforderungsanspruch geltend machen (S. 3 Ziff. 3).
Für den Versicherten habe gestützt auf Art. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 28 ATSG eine Mitwirkungs- und Informationspflicht gegenüber der Beschwerde gegnerin gegolten, welche er offensichtlich verletzt habe. Mit der Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlung szentrum (RAV) habe er sämtliche notwen digen Informationen erhalten, unter anderem auch, welche Sachverhalte melde pflichtig seien. Dazu gehöre auch die Angabe sämtlicher Arbeitsverhältnisse der letzten zwei Jahre. Es könne festgehalten werden, dass der Versicherte ver schwiegen habe, dass er nach seiner Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin
weiter hin Lohn bezogen und eine Abgangsentschädigung erhalten habe. Folglich sei die vom 2 2. Juni bis 3 1. Dezember 2009 bezogene Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 47'622.85 zu Unrecht ausgerichtet w orden . Die erbrachten Leis tungen könnten zurückgefordert werden, da nach Art. 25 Abs.
E. 2.2 Der Versicherte führte aus,
e r habe sich auf den Wirtschaftsberater in D.___ verlassen und der Variante mit einer Abfindung der damaligen Arbeitgeberin zuge stimmt . Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses habe er sich darauf konzentriert, in der Schweiz schnell eine neue Anstellung zu finden.
Er habe sich nicht vorstellen können, dass die Abfindung ihn zum Betrüger mache (Urk. 1 S. 2 f.).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung vom 2 4. Juni 2020 ergän zend aus, für die verfügte Rückforderung sei der Ausgang des Strafverfahrens unerheblich. Zur Begründung des Rückforderungsanspruchs genüge es, dass die Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht ausgerichtet worden sei. Der Versicherte sei zudem bösgläubig gewesen (Urk. 6 S. 2 Ziff. 1 unten).
E. 2.4 Der Beschwerdeführer gab in der Eingabe vom 2. Oktober 2024 an, die Beschwer degegnerin stütze sich für die Rückforderung offenbar auf Art. 60 Abs. 2 des Obligationen rechts (OR) . Demnach käme nicht die spezialrechtliche fünfjährige Verjährungsfrist für die Forderungen der Arbeitslosenversicherung zur Anwen dung, sondern die längere Verjährungsfrist für Forderungen aus Verbrechen. Im Strafverfahren liege bezüglich der vom verstorbenen Versicherten 2009 bezo genen Gelder kein Strafurteil vor. Das im ersten Quartal 2021 erstinstanzlich gefällte Urteil sei zwar nicht rechtskräftig geworden . Es spreche den Beschul digten jedoch gerade in diesem Punkt frei. Nach dem Tod des Beschuldigten könne in dieser Sache auch kein Strafurteil mehr ergehen . Die deliktische Verjährungs frist sei nach gängiger Praxis daher vorliegend nicht anwendbar (Urk. 45 S. 2).
E. 2.5 Strittig ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin verfügten Rückforderung für die dem
verstorbenen Versicherten in der Zeit von Juni bis Dezember 2009 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung
von Fr. 47'622.8 5. Zunächst ist zu entscheiden, ob
hinsichtlich der ausgerichteten Leistungen von einem Betrug des Versicherten zulasten der Beschwerdegegnerin
im Sinne
Art. 146 Abs. 1 StGB auszugehen ist . Danach beurteilt sich, ob vorlie gend die längere strafrechtliche Verjährungsfrist nach Art. 97 Abs. 1 lit . b StGB in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG
zur Anwendung kommt. Da das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2 7. April 2021 (Urk. 18 S. 2 ff.) in Sachen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen den Versicherten vor liegt, ist über die Frage
der massgebenden Frist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht vorfrageweise durch das hiesige Gericht zu entscheiden
(Marco-Reichmuth, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 95 zu Art. 25 ATSG) . Es ist vielmehr auf das Urteil des Bezirksgerichts Meilen abzustellen.
E. 3.1 Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2 7. April 2021 wurde der Versi cherte
zwar des versuchten Betruges schuldig gesprochen, jedoch nicht zum Nachteil der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 18 S. 3 Dispositiv Ziff. 1). Bezüglich des Vorwurfs des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Beschwerdegegnerin wurde er
für nicht schuldig erkannt und freige sprochen (Urk. 18 S. 2 Ziff. 5, S. 3 Dispositiv Ziff. 2, Dossier 2; vgl. auch die Anklageschrift betreffend die Beschwerdegegnerin (Dossier 2; Urk. 7/51-55).
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin richtete dem Versicherten in den Monaten Juni bis Dezember 2009 Arbeitslose ntaggelder von Fr. 47'622.85 aus (Urk. 2 S. 5 unten) . Nachdem der Versicherte vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Beschwerde gegnerin freigesprochen worden ist, besteht keine Grundlage für die Anwendung der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 lit . b StGB von 15 Jahren. Die Leistungen der Beschwerdegegnerin lagen
zum Zeitpunkt der Rückforderungsverfügung der Beschwerde gegnerin vom 1 7. Dezember 2019 bereits mehr als fünf Jahre zurück . Die hier einzig zur Anwendung kommende absolute fünfjährige Frist war zu die sem Zeitpunkt
bereits abgelaufen, so dass es an einer Grundlage für die Rückfor derung der Beschwerdegegnerin von Fr. 47'622.85 fehlt . Eine allfällige von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Bösgläubigkeit (vorstehend E. 2.3) ändert daran nichts, handelt es sich dabei doch um eine Erlassvoraussetzun g, über die erst nach der Rechtskraft einer - zu Recht - erlassenen Rückforderungsverfügung zu entscheiden wäre (Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSV).
Der Einspracheentscheid vom 2 2. April 2020 ist daher in Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben.
E. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Künzle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 22-23, Urk. 36 - Arbeitslosenkasse syndicom, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 21, Urk. 28 29 /1-
2, Urk. 43-46, Urk. 49 /1-2, Urk. 52-53 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA)
E. 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00125 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 5. März 2026 in Sachen X.___, Willensvollstrecker des Nachlasses von Y.___, gestorben am .. . Dezember 2021, wohnhaft gewesen: Z.___ strasse, A.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Martin Künzle Kanzlei am Park Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Arbeitslosenkasse syndicom Looslistrasse 15, Postfach 382, 3027 Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2019 (Urk. 7/ 47-49) forderte die Arbeitslosen kasse syndicom von Y.___
in der Zeit vom 2 2. Juni bis 3 1. Dezember 2009 ausgerichtete Arbeitslosentaggelder in Höhe von Fr. 47'622.85 unter Hin weis darauf zurück, dass gegen ihn Anklage wegen Betrugs zum Nachteil der Arbeitslosenkasse
syndicom erhoben worden sei . Die vom Versicherten am 2 6. Februar 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 3/2 = Urk. 7/ 1 7 -23), wies die Arbeitslosenkasse syndicom mit Entscheid vom 2 2. April 2020 a b und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 7/ 9-14 = Urk. 2). 2. 2.1
Der Versicherte erhob am 4. (Poststempel vom 6.) Mai 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 2. April 2020 (Urk. 2) . Sinngemäss beantragte er, in Aufhebung des Entscheides sei auf eine Rückforderung zu verzichten. Zudem beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 1).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde. Eventuell sei der Suspensiveffekt der Beschwerde vorfrageweise wiederherzustellen (Urk. 6 S. 5 Ziff. 1-2). Mit Gerichtsverfügung vom 2 3. September 2020 wurde das Ge such um Wiederherstellung der aufschie benden Wirkung der Beschwerde gutheissen und dem Versicherten eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10 Dispositiv Ziff. 1-2). 2.2
Mit Eingabe vom 1 1. August 2020 (Datum des Poststempels) beantragte der Ver sicherte die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des zuständigen Straf gerichts (Urk. 9). Nach Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin (Urk.
13) wurde der Prozess mit Verfügung vom 1 6. März 2021 bis zum rechts kräftigen Abschluss des gegen den Versicherten wegen Betrugs zum Nachteil der Beschwerdegegnerin laufenden Strafverfahrens sistiert (Urk. 14 Dispositiv Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin reichte dem Gericht am 1 2. Oktober 2021 (Urk.
17) eine Kopie des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 2 7. April 2021 (Urk. 18) in Sachen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen de n Versi cherten im Dispositiv ein. 2.3
Am .. . Dezember 2021 verstarb der Versicherte (Urk. 23). Mit Gerichtsverfügung vom 8. Februar 2022 wurde der
Prozess in Sachen des V erstorbenen
sistiert gehal ten, bis über den Antritt der Erbschaft entschieden sei (Urk. 26 Dispositiv Ziff. 1). Rechtsanwalt X.___
legitimierte sich am 1 8. Februar 2022 (Urk.
28) mit Willensvollstreckerzeugnis des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 1 1. Februar 2022 (Urk. 29/1) gegenüber dem hiesigen Gericht als Willensvoll strecker des Nachlasses . Der Willensvollstrecker teilte dem Gericht in der Folge die Namen der gesetzli chen Erben mit (Urk. 38 S. 2). Die diesen mit Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 2 2. Juni 2022 nach Art. 587 f. des Zivilgesetzbuches (ZGB) angesetzte Frist zur Erklärung, ob sie den Nachlass vorbehaltlos oder unter öffentlichem Inventar antreten, oder ob sie die amtliche Liquidation verlangen, oder den Nachlass ausschlagen wollen, wurde aufgrund des hängigen Strafver fahrens gegen den Versicherten beziehungsweise der daraus anfallenden Gerichts kosten mehrfach, zuletzt bis am 3 0. September 2025, erstreckt (vgl.
Urk. 49/2 S. 2 E. 2-3).
Der Willensvollstrecker teilte dem Gericht am 9. Oktober 2025 mit, dass die Erben den Nachlass unter öffentlichem Inventar angetreten h ätten
(Urk. 48, Urk. 49 /2 S. 3 Dispositiv Ziff. 1). Mit Gerichtsv erfügung vom 3 0. Oktober 2025 wurde die Sistierung des Verfahrens
aufgehoben und davon Vormerk genommen, dass die gesetzlichen Erben den Nachlass unter öffentlichem Inventar angetreten haben. Zudem wurde dem Willensvollstrecker Frist angesetzt, um zu erklären, ob er den Prozess weiterführen w olle (Urk. 50 Dispositiv Ziff. 1-3). Der Willensvollstrecker teilte am 2 4. November 2025 mit, dass der Prozess weitergeführt werde n solle
und ein neuer Rechtsvertreter mandatiert worden sei
(Urk. 52). Davon wurde mit Gerichtsverfügung vom 5. Dezember 2025 Vormerk genommen und die Beschwer degegnerin in Kenntnis gesetzt (Urk. 55). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Laut Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurücker statten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung). 1.2
Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jeman den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhal ten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schä digt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, StGB). Nach Art. 97 Abs. 1 lit . b in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StGB verjährt die Strafverfolgung bei einem Betrug in 15 Jahren. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid vom 2 2. April 2020 (Urk.
2) fest, sie habe dem verstorbenen Versicherten vom 2 2. Juni bis 3 1. Dezember 2009 Arbeitslosentaggelder ausgerichtet. I m Rahmen des
Strafver fahrens gegen diesen habe sie erfahren, dass er
v on seiner früheren Arbeitgeber in, der B.___,
C.___, im Juni 2009 freigestellt worden sei und noch bis zum 3 1. Dezember 2009 den vertraglich vereinbarten Lohn erhalten habe. Zudem sei ihm eine Abgangsentschädigung von sechs Monatslöhnen zuge sprochen worden (S. 2 Ziff. 2- 3).
Die Rückforderung unterliege zwei Verwirkungsfristen. Zum einen müsse sie innert Jahresfrist seit Feststellung des Fehlers erlassen werden. Zum anderen beschränke sie sich auf die in den letzten fünf Jahren ausgerichteten Leistungen. Die einjährige Frist beginne im Zeitpunkt zu laufen, in dem die Kasse in zumut barer Weise Kenntnis vom rückforderungsbegründenden Sachverhalt habe haben können. Die Frist von fünf Jahren beginne im Zeitpunkt zu laufen, in dem die Leistung effektiv erbracht worden sei. Werde der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungs frist vorsehe, so sei nach Art. 25 Abs. 2 ATSG diese Frist für die abso lute Verwirkungsfrist der Rückforderungsansprüche der Kasse massgebend . Ob eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist zur Anwendung komme, müsse das Gericht vorfrageweise entscheiden (S. 2 f. Ziff. 1-2). Die Kasse müsse nicht abwar ten, bis ein rechtskräftiges, strafrechtliches Urteil vorliege, und könne von der 15-jährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 97 Abs. 1 lit . b StGB ausgehen und inner halb dieser Frist den Rückforderungsanspruch geltend machen (S. 3 Ziff. 3).
Für den Versicherten habe gestützt auf Art. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 28 ATSG eine Mitwirkungs- und Informationspflicht gegenüber der Beschwerde gegnerin gegolten, welche er offensichtlich verletzt habe. Mit der Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlung szentrum (RAV) habe er sämtliche notwen digen Informationen erhalten, unter anderem auch, welche Sachverhalte melde pflichtig seien. Dazu gehöre auch die Angabe sämtlicher Arbeitsverhältnisse der letzten zwei Jahre. Es könne festgehalten werden, dass der Versicherte ver schwiegen habe, dass er nach seiner Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin
weiter hin Lohn bezogen und eine Abgangsentschädigung erhalten habe. Folglich sei die vom 2 2. Juni bis 3 1. Dezember 2009 bezogene Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 47'622.85 zu Unrecht ausgerichtet w orden . Die erbrachten Leis tungen könnten zurückgefordert werden, da nach Art. 25 Abs. 2 ATSG die län gere strafrechtliche Verjährungsfrist von 15 Jahren gelte (S. 5). 2.2
Der Versicherte führte aus,
e r habe sich auf den Wirtschaftsberater in D.___ verlassen und der Variante mit einer Abfindung der damaligen Arbeitgeberin zuge stimmt . Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses habe er sich darauf konzentriert, in der Schweiz schnell eine neue Anstellung zu finden.
Er habe sich nicht vorstellen können, dass die Abfindung ihn zum Betrüger mache (Urk. 1 S. 2 f.). 2.3
Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung vom 2 4. Juni 2020 ergän zend aus, für die verfügte Rückforderung sei der Ausgang des Strafverfahrens unerheblich. Zur Begründung des Rückforderungsanspruchs genüge es, dass die Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht ausgerichtet worden sei. Der Versicherte sei zudem bösgläubig gewesen (Urk. 6 S. 2 Ziff. 1 unten). 2.4
Der Beschwerdeführer gab in der Eingabe vom 2. Oktober 2024 an, die Beschwer degegnerin stütze sich für die Rückforderung offenbar auf Art. 60 Abs. 2 des Obligationen rechts (OR) . Demnach käme nicht die spezialrechtliche fünfjährige Verjährungsfrist für die Forderungen der Arbeitslosenversicherung zur Anwen dung, sondern die längere Verjährungsfrist für Forderungen aus Verbrechen. Im Strafverfahren liege bezüglich der vom verstorbenen Versicherten 2009 bezo genen Gelder kein Strafurteil vor. Das im ersten Quartal 2021 erstinstanzlich gefällte Urteil sei zwar nicht rechtskräftig geworden . Es spreche den Beschul digten jedoch gerade in diesem Punkt frei. Nach dem Tod des Beschuldigten könne in dieser Sache auch kein Strafurteil mehr ergehen . Die deliktische Verjährungs frist sei nach gängiger Praxis daher vorliegend nicht anwendbar (Urk. 45 S. 2). 2.5
Strittig ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin verfügten Rückforderung für die dem
verstorbenen Versicherten in der Zeit von Juni bis Dezember 2009 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung
von Fr. 47'622.8 5. Zunächst ist zu entscheiden, ob
hinsichtlich der ausgerichteten Leistungen von einem Betrug des Versicherten zulasten der Beschwerdegegnerin
im Sinne
Art. 146 Abs. 1 StGB auszugehen ist . Danach beurteilt sich, ob vorlie gend die längere strafrechtliche Verjährungsfrist nach Art. 97 Abs. 1 lit . b StGB in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG
zur Anwendung kommt. Da das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2 7. April 2021 (Urk. 18 S. 2 ff.) in Sachen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen den Versicherten vor liegt, ist über die Frage
der massgebenden Frist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht vorfrageweise durch das hiesige Gericht zu entscheiden
(Marco-Reichmuth, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 95 zu Art. 25 ATSG) . Es ist vielmehr auf das Urteil des Bezirksgerichts Meilen abzustellen. 3. 3.1
Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2 7. April 2021 wurde der Versi cherte
zwar des versuchten Betruges schuldig gesprochen, jedoch nicht zum Nachteil der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 18 S. 3 Dispositiv Ziff. 1). Bezüglich des Vorwurfs des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Beschwerdegegnerin wurde er
für nicht schuldig erkannt und freige sprochen (Urk. 18 S. 2 Ziff. 5, S. 3 Dispositiv Ziff. 2, Dossier 2; vgl. auch die Anklageschrift betreffend die Beschwerdegegnerin (Dossier 2; Urk. 7/51-55). 3.2
Die Beschwerdegegnerin richtete dem Versicherten in den Monaten Juni bis Dezember 2009 Arbeitslose ntaggelder von Fr. 47'622.85 aus (Urk. 2 S. 5 unten) . Nachdem der Versicherte vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Beschwerde gegnerin freigesprochen worden ist, besteht keine Grundlage für die Anwendung der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 lit . b StGB von 15 Jahren. Die Leistungen der Beschwerdegegnerin lagen
zum Zeitpunkt der Rückforderungsverfügung der Beschwerde gegnerin vom 1 7. Dezember 2019 bereits mehr als fünf Jahre zurück . Die hier einzig zur Anwendung kommende absolute fünfjährige Frist war zu die sem Zeitpunkt
bereits abgelaufen, so dass es an einer Grundlage für die Rückfor derung der Beschwerdegegnerin von Fr. 47'622.85 fehlt . Eine allfällige von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Bösgläubigkeit (vorstehend E. 2.3) ändert daran nichts, handelt es sich dabei doch um eine Erlassvoraussetzun g, über die erst nach der Rechtskraft einer - zu Recht - erlassenen Rückforderungsverfügung zu entscheiden wäre (Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSV).
Der Einspracheentscheid vom 2 2. April 2020 ist daher in Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben. 4.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungs kriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgerich t (GebV
SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Die Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ermessensweise auf Fr. 2' 5 00.— (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse syndicom vom 2 2. April 2020 ersatzlos aufgehoben . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Künzle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 22-23, Urk. 36 - Arbeitslosenkasse syndicom, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 21, Urk. 28 29 /1-
2, Urk. 43-46, Urk. 49 /1-2, Urk. 52-53 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger