Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1997, absolvierte i m Rahmen von Eingliede rungs massnahmen der Invalidenversicherung vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2019 erfolgreich eine Lehre als Detailhandelsassistent , Fachrichtung Fleischwirtschaft, mit eidgenössischem Berufsattest (EBA, Urk. 6/30, Urk. 6/17 S. 7). Am 25. Juli 2019 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung für ein 80 -100 %-Pensum an (Urk. 6/29). Am 20. August 2019 stellte er den Antrag zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2019 (Urk. 6/28).
Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA ) den Versicherten aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemü hung en in der Kontrollperiode November 2019 für die Dauer von sechs Tagen ab dem 1. Dezember 2019 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/4). Die vom Versi cherten dagegen am 13. Januar 2020 erhobene Einsprache (Urk. 6/5) wies das AWA mit Entscheid vom 31. Januar 2020 ab (Urk. 6/6 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 10. Februar 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss , es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2020 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der bis 31. Mai 2020 gültig gewese nen Fassung). 2.
2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV ). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zu sätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2). 2.2
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemü hung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwin gend eine schriftliche Bewerbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selbe r im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellen vermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Quali fizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 2.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV angemessen verlän gert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre be rücksichtigt. 3. 3.1
Der Beschwerdegegner zog im angefochtenen Einspracheentscheid in Erwägung, der Beschwerdeführer habe in der Kontrollperiode November 2019 insgesamt zehn Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Diese seien alle vom 19. bis 29. Novem ber 2019 getätigt worden. Die Arbeitsbemühungen würden zwar auf den ersten Blick mengenmässig genügen. Gemäss RAV-Protokoll sei er anlässlich des Erst gesprächs vom 29. Juli 2019 aber nicht nur angehalten worden, den Nachweis von mindestens zehn Arbeitsbemühungen pro Monat zu erbringen, sondern zu sätzlich zwei bis drei Suchbemühungen pro Woche vorzunehmen. Obwohl er sich dem Erfordernis einer kontinuierlichen Stellensuche daher bewusst gewesen sei, vermöge er vorliegend erst ab dem 19. November 2019 Arbeitsbemühungen nac h zuweisen. Das Fehlen jeglicher Bemühungen um eine Arbeitsstelle vom 1. bis 18. November 2019 könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass ihm eine Festanstellung in Aussicht gestellt worden sei. Blosse Vertragsverhandlungen würden nicht von der Pflicht zur Stellensuche entbinden. Damit sei er der Vor gabe des RAV betreffend Kontinuität der Arbeitsbemühungen nicht nachge kom men, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung angezeigt sei (Urk. 2 S. 2) . Betreffend die Dauer der Einstellung sei zu berücksichtigen, dass der Be schwerdeführer bereits wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in den Kontroll perioden August und September 2019 eingestellt worden sei . Die erneute Ein stellung der Anspruchsberechtigung von sechs Tagen erfolge im Bereich des leichten Verschuldens (Urk. 2 S. 3). 3.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe dem RAV im Monat November 2019 zehn Bewerbungen eingereicht und sei damit seinen Pflichten betreffend genügende persönliche Arbeitsbemühungen nachge kommen. Er habe sämtliche gesetzlichen Vorgaben eingehalten (Urk. 1). 3.3
Strittig und zu prüfen ist, o b der Beschwerdeführer zu Recht für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4. 4.1
Für die Kontrollperiode November 2019 wies der Beschwerdeführer insg esamt zehn Suchbemühungen nach, bei zwei davon fand ein Vorstellungsgespräch statt (Urk. 6/9). In quantitativer Hinsicht erweisen sich die Suchbemühungen daher unbestrittenermassen als ausreichend (Urk. 2 S. 2, Urk. 1). Der Beschwerdegegner bemängelt e jedoch die Kontinuität der Bewerbungen respektive die Tatsache , dass die se
laut Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen bloss
in der zweiten Monatshälfte, nämlich zwischen dem
19. und 29. November 2019 erfolgt sind . 4.2
Versicherte haben sich praxisgemäss so zu verhalten, wie wenn es die Arbeits losenversicherung nicht gäbe. Dazu gehört, dass
sie sich regelmässig um Stellen bewerben müssen. Im Urteil C 319/02 vom 4. Juni 2003 E. 4.2 (bestätigt im Urteil C 6/05 vom 6. März 2006 E. 3.2) entschied das
Bundesgericht
zwar hinsichtlich der Kontinuität der Arbeitsbemühungen, dass von der versicherten Person nicht ohne Weiteres verlangt werden könne, dass sie ihre Bewerbungen über die ge samte Kontrollperiode verteile. Bei schriftlichen Stellenbewerbungen erscheine es vielmehr als vernünftig, die Bewerbungen konzentriert an einigen Tagen im Monat zu verfassen, unter Berücksichtigung des Erscheinens der Stellenaus schreibungen in den Zeitungen sowie des Umstandes, dass die Bewerbungsfristen normaler weise relativ lange dauern würden.
Daraus folgt allerdings nicht, dass bei insgesamt genügender Anzahl und Qualität hinsichtlich der Schriftlichkeit der persönlichen Arbeitsbemühungen die Konzentration derselben auf die letzten Tage des Kon trollmonats zu tolerieren wäre (vgl. BGE 139 V 524 E. 4.2). 4.3
Auch wenn sich
– wie soebe n ausgeführt -
die Konzentration schriftlicher Be werbungsbemühungen auf einige Tage im Kontrollmonat unter
Umständen recht fertigen lässt und wegen der Schwankungen im Stellenangebot keine strikte Regelmässigkeit verlangt werden kann, folgt daraus nicht, dass vorliegend eine Konzentration der Arbeitsbemühungen auf die letzten zehn Tage des Monats mit einem Unterbruch von 19 Tagen zwischen dem
1. und 19. November 201 9
hin zunehmen wäre.
Dies, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Beratungsge spräche vom 29. Juli sowie
27. September 2019 – ausdrücklich darauf hinge wiesen wurde , dass er zwei bis drei Bewerbungen pro Woche zu verfassen habe (Urk. 6/17 S. 5 und 7). Dem Beschwerdeführer war demnach die Notwendigkeit
der
Kontinuität der Arbeitsbemühungen bekannt.
Entschuldbare Gründe, welche in der Kontrollperiode November 2019 geringere Anforderungen an die Kontinuität der Arbeitsbemühungen gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 18. November 2019 einen Vertrag für ein dreimonatiges Praktikum im Y.___
abschloss und daher ab diesem Zeitpunkt einen Zwischenverdienst erzielt e (Urk. 6/10, Urk. 6/11) , vermag die mangelnde Kontinuität nicht zu rechtfertigen.
Denn solange die versicherte Person Leistungen beansprucht, hat sie sich genü gend und demnach auch kontinuierlich um Arbeit zu bemühen, weshalb auch die Ausübung eines Zwischenverdienstes nicht davon entbindet, qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen
( Urteil des Bundes ge richts C 351/05 vom 3. Juli 2006 E.
3.3 mit weiteren Hinweisen ; vgl. auch
AVIG -Praxis ALE Rz B317).
Wie der Beschwerdegegner zudem zu Recht vorbringt (Urk. 2 S. 2 ), entbinden blosse Vertragsverhandlungen – namentlich wenn sie wie hier die Arbeitslosigkeit nicht beenden, sondern Aussicht auf eine Praktikumsstelle im Zwischenverdient geben – von vornherein nicht von der Pflicht zur Stellensuche.
Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer klarerweise nicht alles Zumutbare unternommen, um seine Arbeitslosigkeit zu
verkürzen
und ist seiner Schaden min derungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) nur ungenügend nachgekommen. Die Ein stellung
in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbe mü hungen
erweist sich
als rechtens. 5.
Zu prüfen bleibt die Dauer der verfügten Einstellung. Der Beschwerdegegner setzte diese innerhalb des für leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (vgl. E. 2.3) auf sechs Tage fest. Damit trug er allen objektiven und subjektiven Umständen angemessen Rechnung . Insbesondere handelte es sich bereits um die dritte Einstellung aufgrund von ungenügenden Suchbe mü hungen , nachdem der Beschwerdeführer bereits am 22. August 2019 sowie 17. Oktober 2019 für vier respektive fünf Tage eingestellt worden war
(Urk. 6/20, Urk. 6/21). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung s etzen darf (BGE 123 V 150 E. 2) , ist die
Annahme eines leichten Ve rschuldens im unteren Bereich nicht zu beanstanden .
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse 60 721 Unia Bülach 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrReiber
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1997, absolvierte i m Rahmen von Eingliede rungs massnahmen der Invalidenversicherung vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2019 erfolgreich eine Lehre als Detailhandelsassistent , Fachrichtung Fleischwirtschaft, mit eidgenössischem Berufsattest (EBA, Urk. 6/30, Urk. 6/17 S. 7). Am 25. Juli 2019 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung für ein 80 -100 %-Pensum an (Urk. 6/29). Am 20. August 2019 stellte er den Antrag zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2019 (Urk. 6/28).
Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA ) den Versicherten aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemü hung en in der Kontrollperiode November 2019 für die Dauer von sechs Tagen ab dem 1. Dezember 2019 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/4). Die vom Versi cherten dagegen am 13. Januar 2020 erhobene Einsprache (Urk. 6/5) wies das AWA mit Entscheid vom 31. Januar 2020 ab (Urk. 6/6 = Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 10. Februar 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss , es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2020 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der bis 31. Mai 2020 gültig gewese nen Fassung).
E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV ). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zu sätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2).
E. 2.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemü hung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwin gend eine schriftliche Bewerbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selbe r im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellen vermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Quali fizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
E. 2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs.
E. 3 AVIV).
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV angemessen verlän gert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre be rücksichtigt.
E. 3.1 Der Beschwerdegegner zog im angefochtenen Einspracheentscheid in Erwägung, der Beschwerdeführer habe in der Kontrollperiode November 2019 insgesamt zehn Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Diese seien alle vom 19. bis 29. Novem ber 2019 getätigt worden. Die Arbeitsbemühungen würden zwar auf den ersten Blick mengenmässig genügen. Gemäss RAV-Protokoll sei er anlässlich des Erst gesprächs vom 29. Juli 2019 aber nicht nur angehalten worden, den Nachweis von mindestens zehn Arbeitsbemühungen pro Monat zu erbringen, sondern zu sätzlich zwei bis drei Suchbemühungen pro Woche vorzunehmen. Obwohl er sich dem Erfordernis einer kontinuierlichen Stellensuche daher bewusst gewesen sei, vermöge er vorliegend erst ab dem 19. November 2019 Arbeitsbemühungen nac h zuweisen. Das Fehlen jeglicher Bemühungen um eine Arbeitsstelle vom 1. bis 18. November 2019 könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass ihm eine Festanstellung in Aussicht gestellt worden sei. Blosse Vertragsverhandlungen würden nicht von der Pflicht zur Stellensuche entbinden. Damit sei er der Vor gabe des RAV betreffend Kontinuität der Arbeitsbemühungen nicht nachge kom men, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung angezeigt sei (Urk. 2 S. 2) . Betreffend die Dauer der Einstellung sei zu berücksichtigen, dass der Be schwerdeführer bereits wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in den Kontroll perioden August und September 2019 eingestellt worden sei . Die erneute Ein stellung der Anspruchsberechtigung von sechs Tagen erfolge im Bereich des leichten Verschuldens (Urk. 2 S. 3).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe dem RAV im Monat November 2019 zehn Bewerbungen eingereicht und sei damit seinen Pflichten betreffend genügende persönliche Arbeitsbemühungen nachge kommen. Er habe sämtliche gesetzlichen Vorgaben eingehalten (Urk. 1).
E. 3.3 mit weiteren Hinweisen ; vgl. auch
AVIG -Praxis ALE Rz B317).
Wie der Beschwerdegegner zudem zu Recht vorbringt (Urk. 2 S. 2 ), entbinden blosse Vertragsverhandlungen – namentlich wenn sie wie hier die Arbeitslosigkeit nicht beenden, sondern Aussicht auf eine Praktikumsstelle im Zwischenverdient geben – von vornherein nicht von der Pflicht zur Stellensuche.
Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer klarerweise nicht alles Zumutbare unternommen, um seine Arbeitslosigkeit zu
verkürzen
und ist seiner Schaden min derungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) nur ungenügend nachgekommen. Die Ein stellung
in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbe mü hungen
erweist sich
als rechtens. 5.
Zu prüfen bleibt die Dauer der verfügten Einstellung. Der Beschwerdegegner setzte diese innerhalb des für leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (vgl. E. 2.3) auf sechs Tage fest. Damit trug er allen objektiven und subjektiven Umständen angemessen Rechnung . Insbesondere handelte es sich bereits um die dritte Einstellung aufgrund von ungenügenden Suchbe mü hungen , nachdem der Beschwerdeführer bereits am 22. August 2019 sowie 17. Oktober 2019 für vier respektive fünf Tage eingestellt worden war
(Urk. 6/20, Urk. 6/21). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung s etzen darf (BGE 123 V 150 E. 2) , ist die
Annahme eines leichten Ve rschuldens im unteren Bereich nicht zu beanstanden .
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse 60 721 Unia Bülach 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrReiber
E. 4.1 Für die Kontrollperiode November 2019 wies der Beschwerdeführer insg esamt zehn Suchbemühungen nach, bei zwei davon fand ein Vorstellungsgespräch statt (Urk. 6/9). In quantitativer Hinsicht erweisen sich die Suchbemühungen daher unbestrittenermassen als ausreichend (Urk. 2 S. 2, Urk. 1). Der Beschwerdegegner bemängelt e jedoch die Kontinuität der Bewerbungen respektive die Tatsache , dass die se
laut Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen bloss
in der zweiten Monatshälfte, nämlich zwischen dem
19. und 29. November 2019 erfolgt sind .
E. 4.2 Versicherte haben sich praxisgemäss so zu verhalten, wie wenn es die Arbeits losenversicherung nicht gäbe. Dazu gehört, dass
sie sich regelmässig um Stellen bewerben müssen. Im Urteil C 319/02 vom 4. Juni 2003 E. 4.2 (bestätigt im Urteil C 6/05 vom 6. März 2006 E. 3.2) entschied das
Bundesgericht
zwar hinsichtlich der Kontinuität der Arbeitsbemühungen, dass von der versicherten Person nicht ohne Weiteres verlangt werden könne, dass sie ihre Bewerbungen über die ge samte Kontrollperiode verteile. Bei schriftlichen Stellenbewerbungen erscheine es vielmehr als vernünftig, die Bewerbungen konzentriert an einigen Tagen im Monat zu verfassen, unter Berücksichtigung des Erscheinens der Stellenaus schreibungen in den Zeitungen sowie des Umstandes, dass die Bewerbungsfristen normaler weise relativ lange dauern würden.
Daraus folgt allerdings nicht, dass bei insgesamt genügender Anzahl und Qualität hinsichtlich der Schriftlichkeit der persönlichen Arbeitsbemühungen die Konzentration derselben auf die letzten Tage des Kon trollmonats zu tolerieren wäre (vgl. BGE 139 V 524 E. 4.2).
E. 4.3 Auch wenn sich
– wie soebe n ausgeführt -
die Konzentration schriftlicher Be werbungsbemühungen auf einige Tage im Kontrollmonat unter
Umständen recht fertigen lässt und wegen der Schwankungen im Stellenangebot keine strikte Regelmässigkeit verlangt werden kann, folgt daraus nicht, dass vorliegend eine Konzentration der Arbeitsbemühungen auf die letzten zehn Tage des Monats mit einem Unterbruch von 19 Tagen zwischen dem
1. und 19. November 201
E. 9 hin zunehmen wäre.
Dies, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Beratungsge spräche vom 29. Juli sowie
27. September 2019 – ausdrücklich darauf hinge wiesen wurde , dass er zwei bis drei Bewerbungen pro Woche zu verfassen habe (Urk. 6/17 S. 5 und 7). Dem Beschwerdeführer war demnach die Notwendigkeit
der
Kontinuität der Arbeitsbemühungen bekannt.
Entschuldbare Gründe, welche in der Kontrollperiode November 2019 geringere Anforderungen an die Kontinuität der Arbeitsbemühungen gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 18. November 2019 einen Vertrag für ein dreimonatiges Praktikum im Y.___
abschloss und daher ab diesem Zeitpunkt einen Zwischenverdienst erzielt e (Urk. 6/10, Urk. 6/11) , vermag die mangelnde Kontinuität nicht zu rechtfertigen.
Denn solange die versicherte Person Leistungen beansprucht, hat sie sich genü gend und demnach auch kontinuierlich um Arbeit zu bemühen, weshalb auch die Ausübung eines Zwischenverdienstes nicht davon entbindet, qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen
( Urteil des Bundes ge richts C 351/05 vom 3. Juli 2006 E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00054
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Reiber Urteil vom 1 3. Oktober 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1997, absolvierte i m Rahmen von Eingliede rungs massnahmen der Invalidenversicherung vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2019 erfolgreich eine Lehre als Detailhandelsassistent , Fachrichtung Fleischwirtschaft, mit eidgenössischem Berufsattest (EBA, Urk. 6/30, Urk. 6/17 S. 7). Am 25. Juli 2019 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung für ein 80 -100 %-Pensum an (Urk. 6/29). Am 20. August 2019 stellte er den Antrag zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2019 (Urk. 6/28).
Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA ) den Versicherten aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemü hung en in der Kontrollperiode November 2019 für die Dauer von sechs Tagen ab dem 1. Dezember 2019 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/4). Die vom Versi cherten dagegen am 13. Januar 2020 erhobene Einsprache (Urk. 6/5) wies das AWA mit Entscheid vom 31. Januar 2020 ab (Urk. 6/6 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 10. Februar 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss , es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2020 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der bis 31. Mai 2020 gültig gewese nen Fassung). 2.
2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV ). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zu sätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2). 2.2
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemü hung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwin gend eine schriftliche Bewerbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selbe r im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellen vermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Quali fizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 2.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV angemessen verlän gert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre be rücksichtigt. 3. 3.1
Der Beschwerdegegner zog im angefochtenen Einspracheentscheid in Erwägung, der Beschwerdeführer habe in der Kontrollperiode November 2019 insgesamt zehn Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Diese seien alle vom 19. bis 29. Novem ber 2019 getätigt worden. Die Arbeitsbemühungen würden zwar auf den ersten Blick mengenmässig genügen. Gemäss RAV-Protokoll sei er anlässlich des Erst gesprächs vom 29. Juli 2019 aber nicht nur angehalten worden, den Nachweis von mindestens zehn Arbeitsbemühungen pro Monat zu erbringen, sondern zu sätzlich zwei bis drei Suchbemühungen pro Woche vorzunehmen. Obwohl er sich dem Erfordernis einer kontinuierlichen Stellensuche daher bewusst gewesen sei, vermöge er vorliegend erst ab dem 19. November 2019 Arbeitsbemühungen nac h zuweisen. Das Fehlen jeglicher Bemühungen um eine Arbeitsstelle vom 1. bis 18. November 2019 könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass ihm eine Festanstellung in Aussicht gestellt worden sei. Blosse Vertragsverhandlungen würden nicht von der Pflicht zur Stellensuche entbinden. Damit sei er der Vor gabe des RAV betreffend Kontinuität der Arbeitsbemühungen nicht nachge kom men, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung angezeigt sei (Urk. 2 S. 2) . Betreffend die Dauer der Einstellung sei zu berücksichtigen, dass der Be schwerdeführer bereits wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in den Kontroll perioden August und September 2019 eingestellt worden sei . Die erneute Ein stellung der Anspruchsberechtigung von sechs Tagen erfolge im Bereich des leichten Verschuldens (Urk. 2 S. 3). 3.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe dem RAV im Monat November 2019 zehn Bewerbungen eingereicht und sei damit seinen Pflichten betreffend genügende persönliche Arbeitsbemühungen nachge kommen. Er habe sämtliche gesetzlichen Vorgaben eingehalten (Urk. 1). 3.3
Strittig und zu prüfen ist, o b der Beschwerdeführer zu Recht für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4. 4.1
Für die Kontrollperiode November 2019 wies der Beschwerdeführer insg esamt zehn Suchbemühungen nach, bei zwei davon fand ein Vorstellungsgespräch statt (Urk. 6/9). In quantitativer Hinsicht erweisen sich die Suchbemühungen daher unbestrittenermassen als ausreichend (Urk. 2 S. 2, Urk. 1). Der Beschwerdegegner bemängelt e jedoch die Kontinuität der Bewerbungen respektive die Tatsache , dass die se
laut Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen bloss
in der zweiten Monatshälfte, nämlich zwischen dem
19. und 29. November 2019 erfolgt sind . 4.2
Versicherte haben sich praxisgemäss so zu verhalten, wie wenn es die Arbeits losenversicherung nicht gäbe. Dazu gehört, dass
sie sich regelmässig um Stellen bewerben müssen. Im Urteil C 319/02 vom 4. Juni 2003 E. 4.2 (bestätigt im Urteil C 6/05 vom 6. März 2006 E. 3.2) entschied das
Bundesgericht
zwar hinsichtlich der Kontinuität der Arbeitsbemühungen, dass von der versicherten Person nicht ohne Weiteres verlangt werden könne, dass sie ihre Bewerbungen über die ge samte Kontrollperiode verteile. Bei schriftlichen Stellenbewerbungen erscheine es vielmehr als vernünftig, die Bewerbungen konzentriert an einigen Tagen im Monat zu verfassen, unter Berücksichtigung des Erscheinens der Stellenaus schreibungen in den Zeitungen sowie des Umstandes, dass die Bewerbungsfristen normaler weise relativ lange dauern würden.
Daraus folgt allerdings nicht, dass bei insgesamt genügender Anzahl und Qualität hinsichtlich der Schriftlichkeit der persönlichen Arbeitsbemühungen die Konzentration derselben auf die letzten Tage des Kon trollmonats zu tolerieren wäre (vgl. BGE 139 V 524 E. 4.2). 4.3
Auch wenn sich
– wie soebe n ausgeführt -
die Konzentration schriftlicher Be werbungsbemühungen auf einige Tage im Kontrollmonat unter
Umständen recht fertigen lässt und wegen der Schwankungen im Stellenangebot keine strikte Regelmässigkeit verlangt werden kann, folgt daraus nicht, dass vorliegend eine Konzentration der Arbeitsbemühungen auf die letzten zehn Tage des Monats mit einem Unterbruch von 19 Tagen zwischen dem
1. und 19. November 201 9
hin zunehmen wäre.
Dies, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Beratungsge spräche vom 29. Juli sowie
27. September 2019 – ausdrücklich darauf hinge wiesen wurde , dass er zwei bis drei Bewerbungen pro Woche zu verfassen habe (Urk. 6/17 S. 5 und 7). Dem Beschwerdeführer war demnach die Notwendigkeit
der
Kontinuität der Arbeitsbemühungen bekannt.
Entschuldbare Gründe, welche in der Kontrollperiode November 2019 geringere Anforderungen an die Kontinuität der Arbeitsbemühungen gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 18. November 2019 einen Vertrag für ein dreimonatiges Praktikum im Y.___
abschloss und daher ab diesem Zeitpunkt einen Zwischenverdienst erzielt e (Urk. 6/10, Urk. 6/11) , vermag die mangelnde Kontinuität nicht zu rechtfertigen.
Denn solange die versicherte Person Leistungen beansprucht, hat sie sich genü gend und demnach auch kontinuierlich um Arbeit zu bemühen, weshalb auch die Ausübung eines Zwischenverdienstes nicht davon entbindet, qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen
( Urteil des Bundes ge richts C 351/05 vom 3. Juli 2006 E.
3.3 mit weiteren Hinweisen ; vgl. auch
AVIG -Praxis ALE Rz B317).
Wie der Beschwerdegegner zudem zu Recht vorbringt (Urk. 2 S. 2 ), entbinden blosse Vertragsverhandlungen – namentlich wenn sie wie hier die Arbeitslosigkeit nicht beenden, sondern Aussicht auf eine Praktikumsstelle im Zwischenverdient geben – von vornherein nicht von der Pflicht zur Stellensuche.
Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer klarerweise nicht alles Zumutbare unternommen, um seine Arbeitslosigkeit zu
verkürzen
und ist seiner Schaden min derungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) nur ungenügend nachgekommen. Die Ein stellung
in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbe mü hungen
erweist sich
als rechtens. 5.
Zu prüfen bleibt die Dauer der verfügten Einstellung. Der Beschwerdegegner setzte diese innerhalb des für leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (vgl. E. 2.3) auf sechs Tage fest. Damit trug er allen objektiven und subjektiven Umständen angemessen Rechnung . Insbesondere handelte es sich bereits um die dritte Einstellung aufgrund von ungenügenden Suchbe mü hungen , nachdem der Beschwerdeführer bereits am 22. August 2019 sowie 17. Oktober 2019 für vier respektive fünf Tage eingestellt worden war
(Urk. 6/20, Urk. 6/21). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung s etzen darf (BGE 123 V 150 E. 2) , ist die
Annahme eines leichten Ve rschuldens im unteren Bereich nicht zu beanstanden .
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse 60 721 Unia Bülach 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrReiber