Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 73 , meldete sich am 2 0. August 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Y.___ zur Arbeitsvermittlung und be antragte am 4. Oktober 2019 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2019
(Urk. 7 /1 , Urk. 7/9 ). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 wies die Unia Arbeits losenkasse seinen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass X.___ in der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine bei tragspflichtige Beschäftigung von insgesamt 8.653 Monaten nachweisen könne. Weil er somit keine beitragspflichtige Beschäftigung von 12 Monaten ausgeübt habe, bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosentschädigung ( Urk. 7/17 S.
1 2). Da gegen erhob X.___ am 6 . November
2019 Einsprache
(Urk. 7 / 19 ). Mit Einspracheentscheid vom 15 . November
2019 wies die Unia Arbeitslosenkasse die Einsprache ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 15 . Dezember 2019 Beschwerde und bean tragte , die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihn in Anwendung von Art. 14 AVIG von der Beitragspflicht zu befreien und seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Periode seiner Arbeitslosigkeit vom 1. Oktober bis 4. Dezember 2019 zu anerkennen ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14 . Januar 20 20 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage ihre r Akten , Urk. 7/1-26 ), was dem Beschwerdeführer am 1 7. Januar 20 20 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeits losenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist ( Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung , AVIG ). 1.2
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rah menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rah menfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.3
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist ( Art. 9 Abs.
3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit ( Art. 3 ATSG), Unfall ( Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft ( Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsan stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammen hang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten be standen haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist ( Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität ( Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invaliden rente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte ( Art. 14 Abs. 2 AVIG).
Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Euro päischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können. Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat be stimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Nie derlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind ( Art. 14 Abs. 3 AVIG). 2.
2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 5. November 2019 und in der Ver fügung vom 8. Oktober 2019 führte die Beschwerdegegnerin aus, für die Erfül lung der Anspruchsberechtigung für die Arbeitslosenenversicherung sei in erster Linie massgebend, ob der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitrags zeit eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aufweisen könne (Urk. 2 S. 2-3). D er Beschwerdeführer sei über Jahre einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, welche für die Arbeitslosenversicherung nicht beitragspflichtig sei. Es bestehe während einer selbständigen Erwerbstätigkeit auch keine Möglich keit, Beiträge freiwillig in diese Versicherung einzuzahlen ( Urk. 2 S.
2). Der Be schwerdeführer habe ab dem 1. Oktober 2019 Arbeitslosentschä digung
beantragt . Die Rahmenfrist für die Beitragszeit sei daher vom 1. Oktober 2017 bis 30. Sep tember 2019 festzusetzen (Urk. 7/ 17 S. 1). In dieser Zeit sei der Beschwerdeführer nur vom 14.
Januar bis 30.
September
2019 einer unselbstän digen Tätigkeit nach gegangen , womit er in der
Rahmenfrist für die Beitragszeit eine bei trags pflichtige Beschäftigung von insgesamt 8.653 Monaten nachweisen könne ( Urk. 7/17 S. 1-2) .
Er
könne nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit wer den, da er nicht aus einem der unter Art. 14 AVIG aufgeführten Gründe an der Ausübung einer unselbständigen Er werbs tätigkeit verhindert gewesen sei. Viel mehr sei er vor der Aufnahme der unselbständigen Tätigkeit per 1. Januar 2019 über Jahre selbständig erwerbend gewesen ( Urk. 2 S. 3). Mangels genügender Bei tragszeit in der dafür vorgesehenen Rahmenfrist habe der Beschwerdeführer kei nen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/17 S. 1-2). 2. 2
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er vom 1. Januar 2004 bis 3 1. Dezember 2018 der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen gewesen sei
(Urk. 1 S.
1, Urk. 3/1, Urk. 3/3) .
Zu berücksichtigen sei, dass e r für den Unter halt von zwei Kindern aufkommen
müsse .
Der Mutter seiner 2005 gebo renen Tochter bezahle er jeden Monat einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 750.-- ( Urk. 1 S.
2) . Zur Mutter dieses Kindes habe er seit 10 Jahren keinen Kontakt mehr ( Urk. 7/12). Seit 2007 lebe er zusammen mit seiner Lebenspartnerin und der ge meinsamen, im Jahr 2009 geborene Tochter in Y.___ ( Urk. 1 S. 2, Urk. 7/12-13). S eine Lebenspartnerin habe ihre Arbeits stelle im April 2018 verloren und sei seit her arbeitslos , wobei zu erwarten sei, dass sie per Ende 201 9 aus der Arbeitslo sen versicherung ausgesteuert werde ( Urk. 1 S. 2, Urk. 7/12). Erschwe rend sei hinzugekommen, dass er i m Jahr 2018 mit seiner selbständigen Tätigkeit keinen signif ikanten Umsatz generier t
habe .
A ufgrund dieser Umstände sei er aus wirt schaftlichen Grün den gezwungen gewesen, eine unselbständige Tätigkeit auf zu nehmen (Urk.
1 S. 2). Er habe diese Arbeit am
1 4 . Ja nuar 2019 antreten können. Das Arbeitsverhältnis sei aber in der Folge durch Kündigung seiner Arbeit geberin bereits per 3 0. Septem ber 2019 wieder aufgelöst worden ( Urk. 1 S.
2 , Urk. 3/4,
Urk. 3/9).
Die Beschwerdegegnerin gehe zu Un recht davon aus , dass kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gegeben sei. Er habe sich in einer finanziellen Zwangs lage befunden und s ein Entschluss zur Aufnahme eine r unselbständige Erwerbs tätigkeit sei wie beschrieben aufgrund eines Ereignisses erfolgt, das als Befreiungsgrund in Frage komme . Eine Kausalität zwischen Be freiungsgrund und seiner finanziellen Zwangslage sei sodann ebenfalls zu beja hen ( Urk. 1 S. 3). Er sei er daher von der Beitragspflicht zu befreien , was zur Folge habe, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung bestehe ( Urk. 1 S. 1 ) .
2.3
N ach der bundesgerichtlichen Recht sprechung besteht bei Aufgabe der selb stän digen Erwerbstätigkeit bezüglich Arbeits losigkeit kein Versicherungs schutz , es sei denn, die Beitragszeit in der Rahmenfrist aus einer früheren Arbeit nehmertätig keit werde erfüllt. Die Arbeit nehmereigenschaft, welche Grundvoraussetzung dafür ist, dass eine Person Versicherungsschutz geniesst, kann nicht dadurch her gestellt werden, dass im Nachhinein eine Person für diejenige Ze it, während welcher eine selb ständige Tätigkeit ausgeübt wurde, als von der Erfüllung der Bei tragszeit befreit erklärt wird. Die Befreiungstatbestände können die fehlende Ver sicherten eigenschaft nicht schaffen. Sie übernehmen vielmehr die Funktion der Beitrags zeit als Anspruchsvoraussetzung .
Die fehlende Versicherteneigen schaft infolge Aus übung einer selb ständigen Tätigkeit in der Zeit vor Anrufung eines Be freiungsgrundes nach
Art. 14 AVIG
schliesst somit die Berufung auf diese Aus nahmeregelung aus (Urteil des Bundesgerichts C
14/04 vom 3 1. März
2006 E.
3.2 mit Hinweisen ) . Es kommt hinzu, dass vorliegend nach Lage der Akten keiner der in Art.
14
Abs. 1 AVIG gere gelten Befreiungsgründe einschlägig wäre.
Etwas an de res ist vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden.
Der Beschwerdeführer kann sich sodann ebenfalls nicht darauf berufen, dass die Arbeitslosigkeit seiner Lebens partnerin einen ähnlichen Grund wie
die Invalidität ( Art. 8 ATSG) oder der Tod eines Ehegatten ( Art. 14 Abs. 2 AVIG) darstellen würde.
Art. 14 Abs. 2 AVIG ist nicht auf Konkubinatspartner anwend bar, weil sie - anders als Ehepartner ( Art. 163 des Schweizerische n Zivilgesetz buch es, ZGB )
- keine gesetz liche Verpflichtung zu gegenseitigem Unterhalt trifft (vgl. BGE 137 V 133 E.
7 ; Kup f er Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 85 f.).
Und schliesslich ist
Art. 14 Abs. 3 AVIG berei t s deswegen nicht anwendbar, weil der Beschwerde führer seine selbständige Tätigkeit in der Schweiz und nicht im Ausland ausgeübt hat (Urk. 3/1, Urk. 3/3) . 2.4
Es ist somit festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner selb ständigen Tätigkeit nicht auf ein en Befreiungsgrund berufen kann . Zudem kann der Beschwerdeführer nach der insoweit unbestrittenen gebliebenen Berech nung der Beschwerdegegnerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit nur eine bei trags pflichtige Beschäftigung von 8.653 Monaten nachweisen ( Urk. 7/17 S. 2). Weil das Erfordernis einer beitragspflichten Beschäftigung von 12 Monaten innerhalb der Rahmenfrist ( Art. 13 Abs. 1 AVIG) nicht erfüllt ist, hat die Beschwerdegegne rin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosen entschädigung ab 1. Okto ber 2019 zu Recht verneint.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 19 73 , meldete sich am
E. 1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeits losenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist ( Art.
E. 1.2 Nach Art.
E. 1.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 15 . Dezember 2019 Beschwerde und bean tragte , die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihn in Anwendung von Art. 14 AVIG von der Beitragspflicht zu befreien und seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Periode seiner Arbeitslosigkeit vom 1. Oktober bis 4. Dezember 2019 zu anerkennen ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14 . Januar 20 20 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage ihre r Akten , Urk. 7/1-26 ), was dem Beschwerdeführer am 1 7. Januar 20 20 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ).
E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 5. November 2019 und in der Ver fügung vom 8. Oktober 2019 führte die Beschwerdegegnerin aus, für die Erfül lung der Anspruchsberechtigung für die Arbeitslosenenversicherung sei in erster Linie massgebend, ob der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitrags zeit eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aufweisen könne (Urk. 2 S. 2-3). D er Beschwerdeführer sei über Jahre einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, welche für die Arbeitslosenversicherung nicht beitragspflichtig sei. Es bestehe während einer selbständigen Erwerbstätigkeit auch keine Möglich keit, Beiträge freiwillig in diese Versicherung einzuzahlen ( Urk. 2 S.
2). Der Be schwerdeführer habe ab dem 1. Oktober 2019 Arbeitslosentschä digung
beantragt . Die Rahmenfrist für die Beitragszeit sei daher vom 1. Oktober 2017 bis 30. Sep tember 2019 festzusetzen (Urk. 7/
E. 2.3 N ach der bundesgerichtlichen Recht sprechung besteht bei Aufgabe der selb stän digen Erwerbstätigkeit bezüglich Arbeits losigkeit kein Versicherungs schutz , es sei denn, die Beitragszeit in der Rahmenfrist aus einer früheren Arbeit nehmertätig keit werde erfüllt. Die Arbeit nehmereigenschaft, welche Grundvoraussetzung dafür ist, dass eine Person Versicherungsschutz geniesst, kann nicht dadurch her gestellt werden, dass im Nachhinein eine Person für diejenige Ze it, während welcher eine selb ständige Tätigkeit ausgeübt wurde, als von der Erfüllung der Bei tragszeit befreit erklärt wird. Die Befreiungstatbestände können die fehlende Ver sicherten eigenschaft nicht schaffen. Sie übernehmen vielmehr die Funktion der Beitrags zeit als Anspruchsvoraussetzung .
Die fehlende Versicherteneigen schaft infolge Aus übung einer selb ständigen Tätigkeit in der Zeit vor Anrufung eines Be freiungsgrundes nach
Art. 14 AVIG
schliesst somit die Berufung auf diese Aus nahmeregelung aus (Urteil des Bundesgerichts C
14/04 vom 3 1. März
2006 E.
E. 2.4 Es ist somit festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner selb ständigen Tätigkeit nicht auf ein en Befreiungsgrund berufen kann . Zudem kann der Beschwerdeführer nach der insoweit unbestrittenen gebliebenen Berech nung der Beschwerdegegnerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit nur eine bei trags pflichtige Beschäftigung von 8.653 Monaten nachweisen ( Urk. 7/17 S. 2). Weil das Erfordernis einer beitragspflichten Beschäftigung von 12 Monaten innerhalb der Rahmenfrist ( Art. 13 Abs. 1 AVIG) nicht erfüllt ist, hat die Beschwerdegegne rin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosen entschädigung ab 1. Okto ber 2019 zu Recht verneint.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.2 mit Hinweisen ) . Es kommt hinzu, dass vorliegend nach Lage der Akten keiner der in Art.
14
Abs. 1 AVIG gere gelten Befreiungsgründe einschlägig wäre.
Etwas an de res ist vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden.
Der Beschwerdeführer kann sich sodann ebenfalls nicht darauf berufen, dass die Arbeitslosigkeit seiner Lebens partnerin einen ähnlichen Grund wie
die Invalidität ( Art. 8 ATSG) oder der Tod eines Ehegatten ( Art. 14 Abs. 2 AVIG) darstellen würde.
Art. 14 Abs. 2 AVIG ist nicht auf Konkubinatspartner anwend bar, weil sie - anders als Ehepartner ( Art. 163 des Schweizerische n Zivilgesetz buch es, ZGB )
- keine gesetz liche Verpflichtung zu gegenseitigem Unterhalt trifft (vgl. BGE 137 V 133 E.
7 ; Kup f er Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 85 f.).
Und schliesslich ist
Art. 14 Abs. 3 AVIG berei t s deswegen nicht anwendbar, weil der Beschwerde führer seine selbständige Tätigkeit in der Schweiz und nicht im Ausland ausgeübt hat (Urk. 3/1, Urk. 3/3) .
E. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung , AVIG ).
E. 9 Abs. 3 AVIG).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rah menfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
E. 14 Abs. 3 AVIG). 2.
E. 17 S. 1). In dieser Zeit sei der Beschwerdeführer nur vom 14.
Januar bis 30.
September
2019 einer unselbstän digen Tätigkeit nach gegangen , womit er in der
Rahmenfrist für die Beitragszeit eine bei trags pflichtige Beschäftigung von insgesamt 8.653 Monaten nachweisen könne ( Urk. 7/17 S. 1-2) .
Er
könne nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit wer den, da er nicht aus einem der unter Art. 14 AVIG aufgeführten Gründe an der Ausübung einer unselbständigen Er werbs tätigkeit verhindert gewesen sei. Viel mehr sei er vor der Aufnahme der unselbständigen Tätigkeit per 1. Januar 2019 über Jahre selbständig erwerbend gewesen ( Urk. 2 S. 3). Mangels genügender Bei tragszeit in der dafür vorgesehenen Rahmenfrist habe der Beschwerdeführer kei nen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/17 S. 1-2). 2. 2
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er vom 1. Januar 2004 bis 3 1. Dezember 2018 der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen gewesen sei
(Urk. 1 S.
1, Urk. 3/1, Urk. 3/3) .
Zu berücksichtigen sei, dass e r für den Unter halt von zwei Kindern aufkommen
müsse .
Der Mutter seiner 2005 gebo renen Tochter bezahle er jeden Monat einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 750.-- ( Urk. 1 S.
2) . Zur Mutter dieses Kindes habe er seit 10 Jahren keinen Kontakt mehr ( Urk. 7/12). Seit 2007 lebe er zusammen mit seiner Lebenspartnerin und der ge meinsamen, im Jahr 2009 geborene Tochter in Y.___ ( Urk. 1 S. 2, Urk. 7/12-13). S eine Lebenspartnerin habe ihre Arbeits stelle im April 2018 verloren und sei seit her arbeitslos , wobei zu erwarten sei, dass sie per Ende 201 9 aus der Arbeitslo sen versicherung ausgesteuert werde ( Urk. 1 S. 2, Urk. 7/12). Erschwe rend sei hinzugekommen, dass er i m Jahr 2018 mit seiner selbständigen Tätigkeit keinen signif ikanten Umsatz generier t
habe .
A ufgrund dieser Umstände sei er aus wirt schaftlichen Grün den gezwungen gewesen, eine unselbständige Tätigkeit auf zu nehmen (Urk.
1 S. 2). Er habe diese Arbeit am
1 4 . Ja nuar 2019 antreten können. Das Arbeitsverhältnis sei aber in der Folge durch Kündigung seiner Arbeit geberin bereits per 3 0. Septem ber 2019 wieder aufgelöst worden ( Urk. 1 S.
2 , Urk. 3/4,
Urk. 3/9).
Die Beschwerdegegnerin gehe zu Un recht davon aus , dass kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gegeben sei. Er habe sich in einer finanziellen Zwangs lage befunden und s ein Entschluss zur Aufnahme eine r unselbständige Erwerbs tätigkeit sei wie beschrieben aufgrund eines Ereignisses erfolgt, das als Befreiungsgrund in Frage komme . Eine Kausalität zwischen Be freiungsgrund und seiner finanziellen Zwangslage sei sodann ebenfalls zu beja hen ( Urk. 1 S. 3). Er sei er daher von der Beitragspflicht zu befreien , was zur Folge habe, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung bestehe ( Urk. 1 S. 1 ) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2019.00307
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 6. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 73 , meldete sich am 2 0. August 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Y.___ zur Arbeitsvermittlung und be antragte am 4. Oktober 2019 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2019
(Urk. 7 /1 , Urk. 7/9 ). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 wies die Unia Arbeits losenkasse seinen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass X.___ in der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine bei tragspflichtige Beschäftigung von insgesamt 8.653 Monaten nachweisen könne. Weil er somit keine beitragspflichtige Beschäftigung von 12 Monaten ausgeübt habe, bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosentschädigung ( Urk. 7/17 S.
1 2). Da gegen erhob X.___ am 6 . November
2019 Einsprache
(Urk. 7 / 19 ). Mit Einspracheentscheid vom 15 . November
2019 wies die Unia Arbeitslosenkasse die Einsprache ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 15 . Dezember 2019 Beschwerde und bean tragte , die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihn in Anwendung von Art. 14 AVIG von der Beitragspflicht zu befreien und seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Periode seiner Arbeitslosigkeit vom 1. Oktober bis 4. Dezember 2019 zu anerkennen ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14 . Januar 20 20 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage ihre r Akten , Urk. 7/1-26 ), was dem Beschwerdeführer am 1 7. Januar 20 20 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeits losenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist ( Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung , AVIG ). 1.2
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rah menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rah menfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.3
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist ( Art. 9 Abs.
3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit ( Art. 3 ATSG), Unfall ( Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft ( Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsan stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammen hang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten be standen haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist ( Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität ( Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invaliden rente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte ( Art. 14 Abs. 2 AVIG).
Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Euro päischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können. Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat be stimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Nie derlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind ( Art. 14 Abs. 3 AVIG). 2.
2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 5. November 2019 und in der Ver fügung vom 8. Oktober 2019 führte die Beschwerdegegnerin aus, für die Erfül lung der Anspruchsberechtigung für die Arbeitslosenenversicherung sei in erster Linie massgebend, ob der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitrags zeit eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aufweisen könne (Urk. 2 S. 2-3). D er Beschwerdeführer sei über Jahre einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, welche für die Arbeitslosenversicherung nicht beitragspflichtig sei. Es bestehe während einer selbständigen Erwerbstätigkeit auch keine Möglich keit, Beiträge freiwillig in diese Versicherung einzuzahlen ( Urk. 2 S.
2). Der Be schwerdeführer habe ab dem 1. Oktober 2019 Arbeitslosentschä digung
beantragt . Die Rahmenfrist für die Beitragszeit sei daher vom 1. Oktober 2017 bis 30. Sep tember 2019 festzusetzen (Urk. 7/ 17 S. 1). In dieser Zeit sei der Beschwerdeführer nur vom 14.
Januar bis 30.
September
2019 einer unselbstän digen Tätigkeit nach gegangen , womit er in der
Rahmenfrist für die Beitragszeit eine bei trags pflichtige Beschäftigung von insgesamt 8.653 Monaten nachweisen könne ( Urk. 7/17 S. 1-2) .
Er
könne nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit wer den, da er nicht aus einem der unter Art. 14 AVIG aufgeführten Gründe an der Ausübung einer unselbständigen Er werbs tätigkeit verhindert gewesen sei. Viel mehr sei er vor der Aufnahme der unselbständigen Tätigkeit per 1. Januar 2019 über Jahre selbständig erwerbend gewesen ( Urk. 2 S. 3). Mangels genügender Bei tragszeit in der dafür vorgesehenen Rahmenfrist habe der Beschwerdeführer kei nen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/17 S. 1-2). 2. 2
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er vom 1. Januar 2004 bis 3 1. Dezember 2018 der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen gewesen sei
(Urk. 1 S.
1, Urk. 3/1, Urk. 3/3) .
Zu berücksichtigen sei, dass e r für den Unter halt von zwei Kindern aufkommen
müsse .
Der Mutter seiner 2005 gebo renen Tochter bezahle er jeden Monat einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 750.-- ( Urk. 1 S.
2) . Zur Mutter dieses Kindes habe er seit 10 Jahren keinen Kontakt mehr ( Urk. 7/12). Seit 2007 lebe er zusammen mit seiner Lebenspartnerin und der ge meinsamen, im Jahr 2009 geborene Tochter in Y.___ ( Urk. 1 S. 2, Urk. 7/12-13). S eine Lebenspartnerin habe ihre Arbeits stelle im April 2018 verloren und sei seit her arbeitslos , wobei zu erwarten sei, dass sie per Ende 201 9 aus der Arbeitslo sen versicherung ausgesteuert werde ( Urk. 1 S. 2, Urk. 7/12). Erschwe rend sei hinzugekommen, dass er i m Jahr 2018 mit seiner selbständigen Tätigkeit keinen signif ikanten Umsatz generier t
habe .
A ufgrund dieser Umstände sei er aus wirt schaftlichen Grün den gezwungen gewesen, eine unselbständige Tätigkeit auf zu nehmen (Urk.
1 S. 2). Er habe diese Arbeit am
1 4 . Ja nuar 2019 antreten können. Das Arbeitsverhältnis sei aber in der Folge durch Kündigung seiner Arbeit geberin bereits per 3 0. Septem ber 2019 wieder aufgelöst worden ( Urk. 1 S.
2 , Urk. 3/4,
Urk. 3/9).
Die Beschwerdegegnerin gehe zu Un recht davon aus , dass kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gegeben sei. Er habe sich in einer finanziellen Zwangs lage befunden und s ein Entschluss zur Aufnahme eine r unselbständige Erwerbs tätigkeit sei wie beschrieben aufgrund eines Ereignisses erfolgt, das als Befreiungsgrund in Frage komme . Eine Kausalität zwischen Be freiungsgrund und seiner finanziellen Zwangslage sei sodann ebenfalls zu beja hen ( Urk. 1 S. 3). Er sei er daher von der Beitragspflicht zu befreien , was zur Folge habe, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung bestehe ( Urk. 1 S. 1 ) .
2.3
N ach der bundesgerichtlichen Recht sprechung besteht bei Aufgabe der selb stän digen Erwerbstätigkeit bezüglich Arbeits losigkeit kein Versicherungs schutz , es sei denn, die Beitragszeit in der Rahmenfrist aus einer früheren Arbeit nehmertätig keit werde erfüllt. Die Arbeit nehmereigenschaft, welche Grundvoraussetzung dafür ist, dass eine Person Versicherungsschutz geniesst, kann nicht dadurch her gestellt werden, dass im Nachhinein eine Person für diejenige Ze it, während welcher eine selb ständige Tätigkeit ausgeübt wurde, als von der Erfüllung der Bei tragszeit befreit erklärt wird. Die Befreiungstatbestände können die fehlende Ver sicherten eigenschaft nicht schaffen. Sie übernehmen vielmehr die Funktion der Beitrags zeit als Anspruchsvoraussetzung .
Die fehlende Versicherteneigen schaft infolge Aus übung einer selb ständigen Tätigkeit in der Zeit vor Anrufung eines Be freiungsgrundes nach
Art. 14 AVIG
schliesst somit die Berufung auf diese Aus nahmeregelung aus (Urteil des Bundesgerichts C
14/04 vom 3 1. März
2006 E.
3.2 mit Hinweisen ) . Es kommt hinzu, dass vorliegend nach Lage der Akten keiner der in Art.
14
Abs. 1 AVIG gere gelten Befreiungsgründe einschlägig wäre.
Etwas an de res ist vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden.
Der Beschwerdeführer kann sich sodann ebenfalls nicht darauf berufen, dass die Arbeitslosigkeit seiner Lebens partnerin einen ähnlichen Grund wie
die Invalidität ( Art. 8 ATSG) oder der Tod eines Ehegatten ( Art. 14 Abs. 2 AVIG) darstellen würde.
Art. 14 Abs. 2 AVIG ist nicht auf Konkubinatspartner anwend bar, weil sie - anders als Ehepartner ( Art. 163 des Schweizerische n Zivilgesetz buch es, ZGB )
- keine gesetz liche Verpflichtung zu gegenseitigem Unterhalt trifft (vgl. BGE 137 V 133 E.
7 ; Kup f er Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 85 f.).
Und schliesslich ist
Art. 14 Abs. 3 AVIG berei t s deswegen nicht anwendbar, weil der Beschwerde führer seine selbständige Tätigkeit in der Schweiz und nicht im Ausland ausgeübt hat (Urk. 3/1, Urk. 3/3) . 2.4
Es ist somit festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner selb ständigen Tätigkeit nicht auf ein en Befreiungsgrund berufen kann . Zudem kann der Beschwerdeführer nach der insoweit unbestrittenen gebliebenen Berech nung der Beschwerdegegnerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit nur eine bei trags pflichtige Beschäftigung von 8.653 Monaten nachweisen ( Urk. 7/17 S. 2). Weil das Erfordernis einer beitragspflichten Beschäftigung von 12 Monaten innerhalb der Rahmenfrist ( Art. 13 Abs. 1 AVIG) nicht erfüllt ist, hat die Beschwerdegegne rin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosen entschädigung ab 1. Okto ber 2019 zu Recht verneint.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher