Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 73 , war vom 1 0. April 2018 bis 2 8. Februar 2019 bei der Y.___ als Senior Test Manager (Urk. 6/67 ) und vom 1 8. bis 25. März 2019 bei der Z.___ als Integration & Test Specialist Senior ( Urk. 6/68) angestellt . Am 2 9. März 2019 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/ 66 ) und beantragte am 5. April 2019 bei der Arbeitslosen kasse
Kanton Zürich , Zahlstelle B.___ , Arbeitslosenent schädigung (Urk. 8/60).
Mit Verfügung vom
26. Juni 2019
stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen Nicht b efolgen s von Kontrollvor schriften/Wei sungen des RAV ab dem 2 2. Juni
2019 für 8 Tage in der Anspruchs berechtigung ein , da dieser dem Kontroll- und Beratungsgespräch vom 2 1. Juni 2019 unent schuldigt ferngeblieben sei (Urk. 6/8 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schrei ben vom 2 8. Juni 2019 Einsprache ( Urk. 6/4). Daraufhin hob das AWA die Ver fügung vom 26. Juni 2019 mit Wiedererwägungsverfügung vom 2 7. August 2019 auf und stellte den Versicherten mit neuer Begründung, und zwar wegen Ver let zung der Auskunfts- und Meldepflichtverletzung, ab dem 2 2. Juni 2019 für 8 Tag e in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/2). Hiergegen erhob der V ersicherte mit Schreiben vom 9. September 2019 Einsprache (Urk. 6/10), welche das AWA mit Einspracheentscheid vom 3 1. Oktober 2019 abwies (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3 1. Oktober 2019 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 7. November
2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzu sehen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 8. Dezember
2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 2), was dem Be schwerdeführer am 3. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Die Einzelrichter in zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in der bis 31. Mai 2020 gültig gewese nen Fassung). 2. 2.1
Art. 17 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) bestimmt, dass die versicherte Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern, teilzunehmen hat ( lit . a), an Beratungsge sprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Abs. 5 dieser Bestimmung teilzunehmen hat ( lit . b), und dass sie die Unter lagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern hat ( lit . c) . 2.2 2.2.1
Nach Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.
Eine solche Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeits l osenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Hand lungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen (Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2; BGE 141 V 365 E. 2.1). 2.2.2
Gemäss lit . e von Art. 30 Abs. 1 AVG ist d ie versicherte Person in der An spruchs berechtigung zudem einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Anga ben gemacht oder in anderer Weise die A uskunfts- oder Meldepflicht ver letzt hat.
Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der Kasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt ( Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts, ATSG). Eine Melde- oder Auskunftspflichtverletzung ist darüber hinaus aber auch schon gegeben, wenn die versicherte Person ihre Pflichten ge mäss Art. 28 und 31 ATSG verletzt. Laut Art. 28 Abs. 2 ATSG muss, wer Versi cherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erfor derlich sind. Aufgrund von Art. 31 Abs. 1 ATSG haben die Leistungsbezüger dem Versicherungsträger oder dem zuständigen Durchführungsorgan jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden.
Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG umfasst jede Verletzung der Pflicht zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollstän digen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Be messung kausal sind (BGE 130 V 385 E. 3.1.2, 123 V 150 E. 1b mit Hinweis; ARV 2007 Nr. 13 S. 211 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts C 273/05 vom 7. April 2006 E. 2.3.2.1-2). 2.2.3
Nach Art. 27 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) hat die versicherte Person den Bezug ihrer kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden. Ohne entschuldbaren Grund gelten die kontrollfreien Tage auch bei Nichtantritt als bezogen. Die kontrollfreien Tage können nur wochen weise bezogen werden. 2.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt ( Art. 45 Abs. 5 AVIV) . 3. 3.1
Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Einspracheentscheid zur Begrün dung ausgeführt, die Abklärungen im Einspracheverfahren hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer die kontrollfreien Tage gegenüber der Arbeitslosenkasse zwar korrekt deklariert habe, so dass für das Terminversäumnis ein entschuld barer Grund vorliege. Jedoch seien meldepflichtige Sachverhalte wie der Bezug von kontrollfreien Tagen nach Art. 27 Abs. 3 AVIV 14 Tage im Voraus zu melden. Dies sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, er habe jedoch in der E-Mail an seinen RAV-Berater dessen Namen in der E-Mail-Adresse falsch geschrieben. Daher habe der RAV-Berater das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formular (mit den Ferienplänen vom 2 0. bis 2 6. Juni 2019, Urk. 6/5) nie erhalten. Es liege indes in der Verantwortung des Beschwerdeführer s sicherzustellen, dass das RAV die notwendigen Mitteilungen rechtzeitig erhalte. So reise eine uneingeschriebene
Postsendung auf Gefahr des Absenders. Analog gelte dies auch für E- M ails. Da beim elektronischen Datenverkehr bekanntermassen nicht selten Fehler auftreten würden, wäre er gehalten gewesen, die Ankunft der E-Mail bei seinem RAV-Berater zu kontrollieren. Indem der Beschwerdeführer den Namen seines RAV-Beraters in der E-Mail-Adresse falsch geschrieben habe und sich im Nachgang nicht vergewissert habe, dass er sein Formular auch tatsächlich erhalten habe, sei er der ihm obliegenden Meldepflicht nicht in genügender Weise nachgekommen. Es werde dabei im Arbeitslosenversicherungsrecht kein Unterschied gemacht zwischen Personen, die einen meldepflichtigen Sachverhalt gar nicht melden und denjenigen, die eine Meldung nicht korrekt oder zu spät ausführen würden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von acht Tagen sei gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG und Art. 45 Abs. 3 lit . a AVIV daher gerechtfertigt
( Urk. 2 S. 2). 3.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe grundsätzlich die richtigen Angaben verwendet, aber leider nur einen Buchstaben, nämlich das «r» in der E-Mail-Adresse verpasst. Da die Adresse falsch gewesen sei, hätte die E-Mail (vom Mailsystem) abgelehnt werden müssen, aber er habe keine entsprechende Nach richt erhalten. Er sei nicht nur mit einer Einstellung in der Anspruchs be rech ti gung von 8 Tagen bestraft worden, sondern zusammen mit den kontrollfreien fünf Tagen insgesamt mit 13 Tagen. Er bitte um Verständnis, da er nicht ver gessen habe, das Formular auszufüllen. Anderenfalls würde er die Strafe akzep tieren. Es sei indes wirklich hart, jemandem in solch einem Fall dieselb e Strafe zu geben , wie jemandem, der das Formular nicht ausgefüllt und eingeschickt habe. Es würden jeden Tag Fehler passieren. So hab e er zum Beispiel für den Monat September einen falschen Lohn ausbezahlt erhalten; dies s ei vom ALV-Büro nach einem Anruf von ihm mit einer Entschuldigung korrigiert worden (Urk. 1). 3.3
Strittig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht mit Wiedererwägungsverfügung vom 2 7. August 2019 ( Urk. 6/2) , bestätigt mit Einspracheentscheid vom 3 1. Oktober 2019 (Urk. 2) , für die Dauer von acht Tagen ab dem 2 2. Juni 2019 in der Anspruchsberechtigung wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichtverletzung eingestellt hat. 4. 4.1
4.1.1
Der Beschwerde gegner hat mit der hier betreffenden Wiedererwägungsverfügung vom 2 7. August 2019 anerkannt, dass für das Versäumen des Kontroll
- und Beratungs termins beim RAV vom 2 1. Juni 2019 (Urk. 6/8 S. 1 ) ein entschuldbarer Grund vorliegt, indem der Beschwerdeführer in diese r Zeit in den Ferien war respektive kontrollfreie Tage bezog (Urk. 6/2 S. 1).
Die fehlende Teilnahme am Kontroll- und Beratungstermins beim RAV vom 2 1. Juni
2019 wird dem Be schwerdeführer somit nicht mehr vorgeworfen. Der Beschwerdegegner hat folge richtig erkannt, dass mit dem Vorliegen eines objektiv entschuldbaren Grundes für das Nichterscheinen am Kontroll- und Beratungstermin die Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ausser Betracht fällt (vgl. Urteil des Bundesgericht C 273/05 vom 7. April 2006 E. 2.3.1 mit Hinweisen) .
In der Wiedererwägungsverfügung vom 2 7. August 2019 ( Urk. 6/2) , bestätigt du rch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3 1. Oktober
2019 ( Urk. 2), wurde die Einstellung nunmehr damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer auf grund eines eigenen , nicht entschuldbaren Versehens (falsch geschriebene E-Mail- Adresse) nicht korrekt vorgängig vom Kontroll- und Beratungstermin vom 2 1. Juni 2019 abgemeldet habe und er dadurch der ihm obliegenden Meldepflicht nicht nachgekommen sei.
Wie der Beschwerdegegner richtig erkannt hat, ist bei einem solchen Sachverhalt Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG massgeblich. 4.1.2
Es ist im Folgenden somit zu prüfen, ob eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG (in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2 oder Art. 31 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 2.2.2 hiervor) vorliegt. 4.2 4.2.1
Es steht fest und ist unbestritten , dass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2019, und damit grundsätzlich rechtzeitig im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AVIV mehr als 14 Tage vor dem Kontroll- und Beratungstermin beim RAV vom 2 1. Juni 2019, eine E-Mail mit dem Formular seiner Ferienpläne vom 2 0. bis 2 6. Juni 2019 an seinen RAV-Berater senden wollte und dass er in dieser tatsächlich abgeschickten E -M ail die E-Mail-Adresse falsch geschrieben hat, so dass die E-Mail beim RAV-Berater nie ankam ( Urk. 6/5). 4.2.2
D er
Beschwerdegegner bezieht im angefochtenen Einspracheentscheid die Pflicht zur Meldung der kontrollfreien Tage auf Art. 27 Abs. 3 AVIV . Sinn und Zweck der in dieser Bestimmung statuierten Meldefrist besteht darin, dass bei der Fest legung von Gesprächs- und Vorstellungsterminen oder bei der Zuweisung in eine arbeitsmarktliche Massnahme frühzeitig auf Ferienabwesenheiten Rücksicht ge nommen werden können soll ; das heisst , die Frist ist aus organisatorischen Gründen in die Verordnung aufgenommen worden . Daher ist die Meldefrist von Art. 27 Abs. 3 AVIV für die Geltendmachung der kontrollfreien Tage keine an spruchserhebliche Tatsache; d ie Einhaltung der Frist ist für die Leistungsbe messung mithin nicht von Bedeutung , was für die Einstellung in der Anspruchs berechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG jedoch vorausgesetzt wird . Die Nichteinhaltung der Frist gemäss Art. 27 Abs. 3 AVIV wird deshalb nicht mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung, sondern mit der Verweigerung resp ektive Nichtanerken nung der geltend gemachten kontrollfreien Tage sanktioniert
(Urteil des Bundes gerichts C 128/03
vom 19. September 2003 E. 2.1) . Der Beschwerdeführer
ist somit jedenfalls nicht wegen Versäumnis der in Art. 27 Abs. 3 AVIV vorgesehenen Frist zur Geltendmachung der kontrollfreien Tage in der Ans pruchsberechtigung einzu stellen .
Jedoch kann die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG
unter Umständen dennoch
wegen - unabhängig von der Frist des
Art. 27 Abs. 3 AVIV -
verspäteter oder unterlassener Meldung bereits vorher bekannter Tatsachen gerechtfertigt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 128/03
vom 19. September 2003 E. 2.1 -2) . 4.2.3
Es stellt sich hier daher die Frage, ob der Beschwerdeführer in der An spruchs berechtigung einzustellen ist, weil er sich nicht für den Kontroll- und Be ra tungs termin vom 2 1. Juni 2019 beim RAV abgemeldet hat und seine Meldepflicht i n dieser Hinsicht verletzt hat.
Dass eine Meldepflicht der kontrollfreien Tage und damit der Nichtteilnahme am Kontroll- und Beratungstermin vom 2 1. Juni 2019
bestand, wird auch vom Be schwerdeführer nicht bestritten. Da er aufgrund eines Flüchtigkeitsfehlers eine falsche E-Mail-Adresse verwendete, kann er sich für die fehlgeschlagene Zustellung nicht auf einen entschuldbaren Grund berufen. Es ist dabei unerheblich, in welchem Umfang die E-Mail-Adresse fehlerhaft war und dass sie nur wegen Fehlens eines Buchstabens nicht an den richtigen Absender erfolgt e . Denn wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführte, liegt das Risiko des Postversandes beim Versender des Schreibens (vgl. dazu analog die bundesgerichtliche Rechtspre chung zu Bewerbungsschreiben, Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.4 und 8C_38/2012 vom 10. April 2012 E. 3.4.2) , was gleicher massen für den E-Mail-Verkehr gelten muss. Dazu gehört auch, dass der Ver sender einer Postsendung oder einer E-Mail sich um die richtige Adresse bemüht.
Der Beschwerdeführer ist daher so zu stellen, als ob er keine Meldung der ge planten kontrollfreien Tage versandt hätte. Somit ist von einer Meldepflicht ver letzung auszugehen. 4.3
Der Beschwerdegegner hat daher im Ergebnis zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG wegen Verletzung der Meldepflicht verfügt. 5.
Die Dauer der Einstellung liegt mit acht Tagen im mittleren Bereich des leichten Verschuldens ( Art. 45 Abs. 2 lit . a AVIV), was in Würdigung der Umstände als angemessen zu beurteilen ist. Insbesondere liegt keine Ermessensüberschreitung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2019 vom 1 8. September 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Namentlich berücksichtigte der Beschwerdegegner (Urk. 6/2 S. 2) zu Recht, dass in den letzten zwei Jahren bereits einmal eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen musste (vgl. Verfügung vom 3. Juni 2019, Urk. 7/18), was nach Art. 45 Abs. 5 AVIV eine Verlängerung der Einstelldauer zur Folge hat, 6.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 1. Oktober 2019 ( Urk.
2) als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzu weisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Kanton Zürich, Zahlstelle B.___ 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 19 73 , war vom 1 0. April 2018 bis 2 8. Februar 2019 bei der Y.___ als Senior Test Manager (Urk. 6/67 ) und vom 1 8. bis 25. März 2019 bei der Z.___ als Integration & Test Specialist Senior ( Urk. 6/68) angestellt . Am
E. 2 2. Juni
2019 für 8 Tage in der Anspruchs berechtigung ein , da dieser dem Kontroll- und Beratungsgespräch vom 2 1. Juni 2019 unent schuldigt ferngeblieben sei (Urk. 6/8 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schrei ben vom 2 8. Juni 2019 Einsprache ( Urk. 6/4). Daraufhin hob das AWA die Ver fügung vom 26. Juni 2019 mit Wiedererwägungsverfügung vom 2 7. August 2019 auf und stellte den Versicherten mit neuer Begründung, und zwar wegen Ver let zung der Auskunfts- und Meldepflichtverletzung, ab dem 2 2. Juni 2019 für 8 Tag e in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/2). Hiergegen erhob der V ersicherte mit Schreiben vom 9. September 2019 Einsprache (Urk. 6/10), welche das AWA mit Einspracheentscheid vom
E. 2.1 Art. 17 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) bestimmt, dass die versicherte Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern, teilzunehmen hat ( lit . a), an Beratungsge sprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Abs.
E. 2.2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.
Eine solche Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeits l osenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Hand lungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen (Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2; BGE 141 V 365 E. 2.1).
E. 2.2.2 Gemäss lit . e von Art. 30 Abs. 1 AVG ist d ie versicherte Person in der An spruchs berechtigung zudem einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Anga ben gemacht oder in anderer Weise die A uskunfts- oder Meldepflicht ver letzt hat.
Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der Kasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt ( Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts, ATSG). Eine Melde- oder Auskunftspflichtverletzung ist darüber hinaus aber auch schon gegeben, wenn die versicherte Person ihre Pflichten ge mäss Art. 28 und 31 ATSG verletzt. Laut Art. 28 Abs. 2 ATSG muss, wer Versi cherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erfor derlich sind. Aufgrund von Art. 31 Abs. 1 ATSG haben die Leistungsbezüger dem Versicherungsträger oder dem zuständigen Durchführungsorgan jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden.
Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG umfasst jede Verletzung der Pflicht zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollstän digen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Be messung kausal sind (BGE 130 V 385 E. 3.1.2, 123 V 150 E. 1b mit Hinweis; ARV 2007 Nr. 13 S. 211 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts C 273/05 vom 7. April 2006 E. 2.3.2.1-2).
E. 2.2.3 Nach Art. 27 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) hat die versicherte Person den Bezug ihrer kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden. Ohne entschuldbaren Grund gelten die kontrollfreien Tage auch bei Nichtantritt als bezogen. Die kontrollfreien Tage können nur wochen weise bezogen werden.
E. 2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt ( Art. 45 Abs.
E. 3 1. Oktober 2019 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 7. November
2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzu sehen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 8. Dezember
2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 3.1 Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Einspracheentscheid zur Begrün dung ausgeführt, die Abklärungen im Einspracheverfahren hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer die kontrollfreien Tage gegenüber der Arbeitslosenkasse zwar korrekt deklariert habe, so dass für das Terminversäumnis ein entschuld barer Grund vorliege. Jedoch seien meldepflichtige Sachverhalte wie der Bezug von kontrollfreien Tagen nach Art. 27 Abs. 3 AVIV 14 Tage im Voraus zu melden. Dies sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, er habe jedoch in der E-Mail an seinen RAV-Berater dessen Namen in der E-Mail-Adresse falsch geschrieben. Daher habe der RAV-Berater das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formular (mit den Ferienplänen vom 2 0. bis 2 6. Juni 2019, Urk. 6/5) nie erhalten. Es liege indes in der Verantwortung des Beschwerdeführer s sicherzustellen, dass das RAV die notwendigen Mitteilungen rechtzeitig erhalte. So reise eine uneingeschriebene
Postsendung auf Gefahr des Absenders. Analog gelte dies auch für E- M ails. Da beim elektronischen Datenverkehr bekanntermassen nicht selten Fehler auftreten würden, wäre er gehalten gewesen, die Ankunft der E-Mail bei seinem RAV-Berater zu kontrollieren. Indem der Beschwerdeführer den Namen seines RAV-Beraters in der E-Mail-Adresse falsch geschrieben habe und sich im Nachgang nicht vergewissert habe, dass er sein Formular auch tatsächlich erhalten habe, sei er der ihm obliegenden Meldepflicht nicht in genügender Weise nachgekommen. Es werde dabei im Arbeitslosenversicherungsrecht kein Unterschied gemacht zwischen Personen, die einen meldepflichtigen Sachverhalt gar nicht melden und denjenigen, die eine Meldung nicht korrekt oder zu spät ausführen würden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von acht Tagen sei gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG und Art. 45 Abs. 3 lit . a AVIV daher gerechtfertigt
( Urk. 2 S. 2).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe grundsätzlich die richtigen Angaben verwendet, aber leider nur einen Buchstaben, nämlich das «r» in der E-Mail-Adresse verpasst. Da die Adresse falsch gewesen sei, hätte die E-Mail (vom Mailsystem) abgelehnt werden müssen, aber er habe keine entsprechende Nach richt erhalten. Er sei nicht nur mit einer Einstellung in der Anspruchs be rech ti gung von 8 Tagen bestraft worden, sondern zusammen mit den kontrollfreien fünf Tagen insgesamt mit 13 Tagen. Er bitte um Verständnis, da er nicht ver gessen habe, das Formular auszufüllen. Anderenfalls würde er die Strafe akzep tieren. Es sei indes wirklich hart, jemandem in solch einem Fall dieselb e Strafe zu geben , wie jemandem, der das Formular nicht ausgefüllt und eingeschickt habe. Es würden jeden Tag Fehler passieren. So hab e er zum Beispiel für den Monat September einen falschen Lohn ausbezahlt erhalten; dies s ei vom ALV-Büro nach einem Anruf von ihm mit einer Entschuldigung korrigiert worden (Urk. 1).
E. 3.3 Strittig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht mit Wiedererwägungsverfügung vom 2 7. August 2019 ( Urk. 6/2) , bestätigt mit Einspracheentscheid vom 3 1. Oktober 2019 (Urk. 2) , für die Dauer von acht Tagen ab dem 2 2. Juni 2019 in der Anspruchsberechtigung wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichtverletzung eingestellt hat. 4. 4.1
4.1.1
Der Beschwerde gegner hat mit der hier betreffenden Wiedererwägungsverfügung vom 2 7. August 2019 anerkannt, dass für das Versäumen des Kontroll
- und Beratungs termins beim RAV vom 2 1. Juni 2019 (Urk. 6/8 S. 1 ) ein entschuldbarer Grund vorliegt, indem der Beschwerdeführer in diese r Zeit in den Ferien war respektive kontrollfreie Tage bezog (Urk. 6/2 S. 1).
Die fehlende Teilnahme am Kontroll- und Beratungstermins beim RAV vom 2 1. Juni
2019 wird dem Be schwerdeführer somit nicht mehr vorgeworfen. Der Beschwerdegegner hat folge richtig erkannt, dass mit dem Vorliegen eines objektiv entschuldbaren Grundes für das Nichterscheinen am Kontroll- und Beratungstermin die Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ausser Betracht fällt (vgl. Urteil des Bundesgericht C 273/05 vom 7. April 2006 E. 2.3.1 mit Hinweisen) .
In der Wiedererwägungsverfügung vom 2 7. August 2019 ( Urk. 6/2) , bestätigt du rch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3 1. Oktober
2019 ( Urk. 2), wurde die Einstellung nunmehr damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer auf grund eines eigenen , nicht entschuldbaren Versehens (falsch geschriebene E-Mail- Adresse) nicht korrekt vorgängig vom Kontroll- und Beratungstermin vom 2 1. Juni 2019 abgemeldet habe und er dadurch der ihm obliegenden Meldepflicht nicht nachgekommen sei.
Wie der Beschwerdegegner richtig erkannt hat, ist bei einem solchen Sachverhalt Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG massgeblich. 4.1.2
Es ist im Folgenden somit zu prüfen, ob eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG (in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2 oder Art. 31 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 2.2.2 hiervor) vorliegt. 4.2 4.2.1
Es steht fest und ist unbestritten , dass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2019, und damit grundsätzlich rechtzeitig im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AVIV mehr als 14 Tage vor dem Kontroll- und Beratungstermin beim RAV vom 2 1. Juni 2019, eine E-Mail mit dem Formular seiner Ferienpläne vom 2 0. bis 2 6. Juni 2019 an seinen RAV-Berater senden wollte und dass er in dieser tatsächlich abgeschickten E -M ail die E-Mail-Adresse falsch geschrieben hat, so dass die E-Mail beim RAV-Berater nie ankam ( Urk. 6/5). 4.2.2
D er
Beschwerdegegner bezieht im angefochtenen Einspracheentscheid die Pflicht zur Meldung der kontrollfreien Tage auf Art. 27 Abs. 3 AVIV . Sinn und Zweck der in dieser Bestimmung statuierten Meldefrist besteht darin, dass bei der Fest legung von Gesprächs- und Vorstellungsterminen oder bei der Zuweisung in eine arbeitsmarktliche Massnahme frühzeitig auf Ferienabwesenheiten Rücksicht ge nommen werden können soll ; das heisst , die Frist ist aus organisatorischen Gründen in die Verordnung aufgenommen worden . Daher ist die Meldefrist von Art. 27 Abs. 3 AVIV für die Geltendmachung der kontrollfreien Tage keine an spruchserhebliche Tatsache; d ie Einhaltung der Frist ist für die Leistungsbe messung mithin nicht von Bedeutung , was für die Einstellung in der Anspruchs berechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG jedoch vorausgesetzt wird . Die Nichteinhaltung der Frist gemäss Art. 27 Abs. 3 AVIV wird deshalb nicht mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung, sondern mit der Verweigerung resp ektive Nichtanerken nung der geltend gemachten kontrollfreien Tage sanktioniert
(Urteil des Bundes gerichts C 128/03
vom 19. September 2003 E. 2.1) . Der Beschwerdeführer
ist somit jedenfalls nicht wegen Versäumnis der in Art. 27 Abs. 3 AVIV vorgesehenen Frist zur Geltendmachung der kontrollfreien Tage in der Ans pruchsberechtigung einzu stellen .
Jedoch kann die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG
unter Umständen dennoch
wegen - unabhängig von der Frist des
Art. 27 Abs. 3 AVIV -
verspäteter oder unterlassener Meldung bereits vorher bekannter Tatsachen gerechtfertigt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 128/03
vom 19. September 2003 E. 2.1 -2) . 4.2.3
Es stellt sich hier daher die Frage, ob der Beschwerdeführer in der An spruchs berechtigung einzustellen ist, weil er sich nicht für den Kontroll- und Be ra tungs termin vom 2 1. Juni 2019 beim RAV abgemeldet hat und seine Meldepflicht i n dieser Hinsicht verletzt hat.
Dass eine Meldepflicht der kontrollfreien Tage und damit der Nichtteilnahme am Kontroll- und Beratungstermin vom 2 1. Juni 2019
bestand, wird auch vom Be schwerdeführer nicht bestritten. Da er aufgrund eines Flüchtigkeitsfehlers eine falsche E-Mail-Adresse verwendete, kann er sich für die fehlgeschlagene Zustellung nicht auf einen entschuldbaren Grund berufen. Es ist dabei unerheblich, in welchem Umfang die E-Mail-Adresse fehlerhaft war und dass sie nur wegen Fehlens eines Buchstabens nicht an den richtigen Absender erfolgt e . Denn wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführte, liegt das Risiko des Postversandes beim Versender des Schreibens (vgl. dazu analog die bundesgerichtliche Rechtspre chung zu Bewerbungsschreiben, Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.4 und 8C_38/2012 vom 10. April 2012 E. 3.4.2) , was gleicher massen für den E-Mail-Verkehr gelten muss. Dazu gehört auch, dass der Ver sender einer Postsendung oder einer E-Mail sich um die richtige Adresse bemüht.
Der Beschwerdeführer ist daher so zu stellen, als ob er keine Meldung der ge planten kontrollfreien Tage versandt hätte. Somit ist von einer Meldepflicht ver letzung auszugehen. 4.3
Der Beschwerdegegner hat daher im Ergebnis zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG wegen Verletzung der Meldepflicht verfügt.
E. 5 Die Dauer der Einstellung liegt mit acht Tagen im mittleren Bereich des leichten Verschuldens ( Art. 45 Abs. 2 lit . a AVIV), was in Würdigung der Umstände als angemessen zu beurteilen ist. Insbesondere liegt keine Ermessensüberschreitung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2019 vom 1 8. September 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Namentlich berücksichtigte der Beschwerdegegner (Urk. 6/2 S. 2) zu Recht, dass in den letzten zwei Jahren bereits einmal eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen musste (vgl. Verfügung vom 3. Juni 2019, Urk. 7/18), was nach Art. 45 Abs. 5 AVIV eine Verlängerung der Einstelldauer zur Folge hat,
E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 1. Oktober 2019 ( Urk.
2) als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzu weisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Kanton Zürich, Zahlstelle B.___ 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2019.00288
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 5. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 73 , war vom 1 0. April 2018 bis 2 8. Februar 2019 bei der Y.___ als Senior Test Manager (Urk. 6/67 ) und vom 1 8. bis 25. März 2019 bei der Z.___ als Integration & Test Specialist Senior ( Urk. 6/68) angestellt . Am 2 9. März 2019 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/ 66 ) und beantragte am 5. April 2019 bei der Arbeitslosen kasse
Kanton Zürich , Zahlstelle B.___ , Arbeitslosenent schädigung (Urk. 8/60).
Mit Verfügung vom
26. Juni 2019
stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen Nicht b efolgen s von Kontrollvor schriften/Wei sungen des RAV ab dem 2 2. Juni
2019 für 8 Tage in der Anspruchs berechtigung ein , da dieser dem Kontroll- und Beratungsgespräch vom 2 1. Juni 2019 unent schuldigt ferngeblieben sei (Urk. 6/8 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schrei ben vom 2 8. Juni 2019 Einsprache ( Urk. 6/4). Daraufhin hob das AWA die Ver fügung vom 26. Juni 2019 mit Wiedererwägungsverfügung vom 2 7. August 2019 auf und stellte den Versicherten mit neuer Begründung, und zwar wegen Ver let zung der Auskunfts- und Meldepflichtverletzung, ab dem 2 2. Juni 2019 für 8 Tag e in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/2). Hiergegen erhob der V ersicherte mit Schreiben vom 9. September 2019 Einsprache (Urk. 6/10), welche das AWA mit Einspracheentscheid vom 3 1. Oktober 2019 abwies (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3 1. Oktober 2019 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 7. November
2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzu sehen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 8. Dezember
2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 2), was dem Be schwerdeführer am 3. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Die Einzelrichter in zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in der bis 31. Mai 2020 gültig gewese nen Fassung). 2. 2.1
Art. 17 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) bestimmt, dass die versicherte Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern, teilzunehmen hat ( lit . a), an Beratungsge sprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Abs. 5 dieser Bestimmung teilzunehmen hat ( lit . b), und dass sie die Unter lagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern hat ( lit . c) . 2.2 2.2.1
Nach Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.
Eine solche Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeits l osenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Hand lungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen (Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2; BGE 141 V 365 E. 2.1). 2.2.2
Gemäss lit . e von Art. 30 Abs. 1 AVG ist d ie versicherte Person in der An spruchs berechtigung zudem einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Anga ben gemacht oder in anderer Weise die A uskunfts- oder Meldepflicht ver letzt hat.
Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der Kasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt ( Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts, ATSG). Eine Melde- oder Auskunftspflichtverletzung ist darüber hinaus aber auch schon gegeben, wenn die versicherte Person ihre Pflichten ge mäss Art. 28 und 31 ATSG verletzt. Laut Art. 28 Abs. 2 ATSG muss, wer Versi cherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erfor derlich sind. Aufgrund von Art. 31 Abs. 1 ATSG haben die Leistungsbezüger dem Versicherungsträger oder dem zuständigen Durchführungsorgan jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden.
Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG umfasst jede Verletzung der Pflicht zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollstän digen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Be messung kausal sind (BGE 130 V 385 E. 3.1.2, 123 V 150 E. 1b mit Hinweis; ARV 2007 Nr. 13 S. 211 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts C 273/05 vom 7. April 2006 E. 2.3.2.1-2). 2.2.3
Nach Art. 27 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) hat die versicherte Person den Bezug ihrer kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden. Ohne entschuldbaren Grund gelten die kontrollfreien Tage auch bei Nichtantritt als bezogen. Die kontrollfreien Tage können nur wochen weise bezogen werden. 2.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt ( Art. 45 Abs. 5 AVIV) . 3. 3.1
Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Einspracheentscheid zur Begrün dung ausgeführt, die Abklärungen im Einspracheverfahren hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer die kontrollfreien Tage gegenüber der Arbeitslosenkasse zwar korrekt deklariert habe, so dass für das Terminversäumnis ein entschuld barer Grund vorliege. Jedoch seien meldepflichtige Sachverhalte wie der Bezug von kontrollfreien Tagen nach Art. 27 Abs. 3 AVIV 14 Tage im Voraus zu melden. Dies sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, er habe jedoch in der E-Mail an seinen RAV-Berater dessen Namen in der E-Mail-Adresse falsch geschrieben. Daher habe der RAV-Berater das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formular (mit den Ferienplänen vom 2 0. bis 2 6. Juni 2019, Urk. 6/5) nie erhalten. Es liege indes in der Verantwortung des Beschwerdeführer s sicherzustellen, dass das RAV die notwendigen Mitteilungen rechtzeitig erhalte. So reise eine uneingeschriebene
Postsendung auf Gefahr des Absenders. Analog gelte dies auch für E- M ails. Da beim elektronischen Datenverkehr bekanntermassen nicht selten Fehler auftreten würden, wäre er gehalten gewesen, die Ankunft der E-Mail bei seinem RAV-Berater zu kontrollieren. Indem der Beschwerdeführer den Namen seines RAV-Beraters in der E-Mail-Adresse falsch geschrieben habe und sich im Nachgang nicht vergewissert habe, dass er sein Formular auch tatsächlich erhalten habe, sei er der ihm obliegenden Meldepflicht nicht in genügender Weise nachgekommen. Es werde dabei im Arbeitslosenversicherungsrecht kein Unterschied gemacht zwischen Personen, die einen meldepflichtigen Sachverhalt gar nicht melden und denjenigen, die eine Meldung nicht korrekt oder zu spät ausführen würden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von acht Tagen sei gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG und Art. 45 Abs. 3 lit . a AVIV daher gerechtfertigt
( Urk. 2 S. 2). 3.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe grundsätzlich die richtigen Angaben verwendet, aber leider nur einen Buchstaben, nämlich das «r» in der E-Mail-Adresse verpasst. Da die Adresse falsch gewesen sei, hätte die E-Mail (vom Mailsystem) abgelehnt werden müssen, aber er habe keine entsprechende Nach richt erhalten. Er sei nicht nur mit einer Einstellung in der Anspruchs be rech ti gung von 8 Tagen bestraft worden, sondern zusammen mit den kontrollfreien fünf Tagen insgesamt mit 13 Tagen. Er bitte um Verständnis, da er nicht ver gessen habe, das Formular auszufüllen. Anderenfalls würde er die Strafe akzep tieren. Es sei indes wirklich hart, jemandem in solch einem Fall dieselb e Strafe zu geben , wie jemandem, der das Formular nicht ausgefüllt und eingeschickt habe. Es würden jeden Tag Fehler passieren. So hab e er zum Beispiel für den Monat September einen falschen Lohn ausbezahlt erhalten; dies s ei vom ALV-Büro nach einem Anruf von ihm mit einer Entschuldigung korrigiert worden (Urk. 1). 3.3
Strittig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht mit Wiedererwägungsverfügung vom 2 7. August 2019 ( Urk. 6/2) , bestätigt mit Einspracheentscheid vom 3 1. Oktober 2019 (Urk. 2) , für die Dauer von acht Tagen ab dem 2 2. Juni 2019 in der Anspruchsberechtigung wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichtverletzung eingestellt hat. 4. 4.1
4.1.1
Der Beschwerde gegner hat mit der hier betreffenden Wiedererwägungsverfügung vom 2 7. August 2019 anerkannt, dass für das Versäumen des Kontroll
- und Beratungs termins beim RAV vom 2 1. Juni 2019 (Urk. 6/8 S. 1 ) ein entschuldbarer Grund vorliegt, indem der Beschwerdeführer in diese r Zeit in den Ferien war respektive kontrollfreie Tage bezog (Urk. 6/2 S. 1).
Die fehlende Teilnahme am Kontroll- und Beratungstermins beim RAV vom 2 1. Juni
2019 wird dem Be schwerdeführer somit nicht mehr vorgeworfen. Der Beschwerdegegner hat folge richtig erkannt, dass mit dem Vorliegen eines objektiv entschuldbaren Grundes für das Nichterscheinen am Kontroll- und Beratungstermin die Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ausser Betracht fällt (vgl. Urteil des Bundesgericht C 273/05 vom 7. April 2006 E. 2.3.1 mit Hinweisen) .
In der Wiedererwägungsverfügung vom 2 7. August 2019 ( Urk. 6/2) , bestätigt du rch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3 1. Oktober
2019 ( Urk. 2), wurde die Einstellung nunmehr damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer auf grund eines eigenen , nicht entschuldbaren Versehens (falsch geschriebene E-Mail- Adresse) nicht korrekt vorgängig vom Kontroll- und Beratungstermin vom 2 1. Juni 2019 abgemeldet habe und er dadurch der ihm obliegenden Meldepflicht nicht nachgekommen sei.
Wie der Beschwerdegegner richtig erkannt hat, ist bei einem solchen Sachverhalt Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG massgeblich. 4.1.2
Es ist im Folgenden somit zu prüfen, ob eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG (in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2 oder Art. 31 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 2.2.2 hiervor) vorliegt. 4.2 4.2.1
Es steht fest und ist unbestritten , dass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2019, und damit grundsätzlich rechtzeitig im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AVIV mehr als 14 Tage vor dem Kontroll- und Beratungstermin beim RAV vom 2 1. Juni 2019, eine E-Mail mit dem Formular seiner Ferienpläne vom 2 0. bis 2 6. Juni 2019 an seinen RAV-Berater senden wollte und dass er in dieser tatsächlich abgeschickten E -M ail die E-Mail-Adresse falsch geschrieben hat, so dass die E-Mail beim RAV-Berater nie ankam ( Urk. 6/5). 4.2.2
D er
Beschwerdegegner bezieht im angefochtenen Einspracheentscheid die Pflicht zur Meldung der kontrollfreien Tage auf Art. 27 Abs. 3 AVIV . Sinn und Zweck der in dieser Bestimmung statuierten Meldefrist besteht darin, dass bei der Fest legung von Gesprächs- und Vorstellungsterminen oder bei der Zuweisung in eine arbeitsmarktliche Massnahme frühzeitig auf Ferienabwesenheiten Rücksicht ge nommen werden können soll ; das heisst , die Frist ist aus organisatorischen Gründen in die Verordnung aufgenommen worden . Daher ist die Meldefrist von Art. 27 Abs. 3 AVIV für die Geltendmachung der kontrollfreien Tage keine an spruchserhebliche Tatsache; d ie Einhaltung der Frist ist für die Leistungsbe messung mithin nicht von Bedeutung , was für die Einstellung in der Anspruchs berechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG jedoch vorausgesetzt wird . Die Nichteinhaltung der Frist gemäss Art. 27 Abs. 3 AVIV wird deshalb nicht mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung, sondern mit der Verweigerung resp ektive Nichtanerken nung der geltend gemachten kontrollfreien Tage sanktioniert
(Urteil des Bundes gerichts C 128/03
vom 19. September 2003 E. 2.1) . Der Beschwerdeführer
ist somit jedenfalls nicht wegen Versäumnis der in Art. 27 Abs. 3 AVIV vorgesehenen Frist zur Geltendmachung der kontrollfreien Tage in der Ans pruchsberechtigung einzu stellen .
Jedoch kann die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG
unter Umständen dennoch
wegen - unabhängig von der Frist des
Art. 27 Abs. 3 AVIV -
verspäteter oder unterlassener Meldung bereits vorher bekannter Tatsachen gerechtfertigt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 128/03
vom 19. September 2003 E. 2.1 -2) . 4.2.3
Es stellt sich hier daher die Frage, ob der Beschwerdeführer in der An spruchs berechtigung einzustellen ist, weil er sich nicht für den Kontroll- und Be ra tungs termin vom 2 1. Juni 2019 beim RAV abgemeldet hat und seine Meldepflicht i n dieser Hinsicht verletzt hat.
Dass eine Meldepflicht der kontrollfreien Tage und damit der Nichtteilnahme am Kontroll- und Beratungstermin vom 2 1. Juni 2019
bestand, wird auch vom Be schwerdeführer nicht bestritten. Da er aufgrund eines Flüchtigkeitsfehlers eine falsche E-Mail-Adresse verwendete, kann er sich für die fehlgeschlagene Zustellung nicht auf einen entschuldbaren Grund berufen. Es ist dabei unerheblich, in welchem Umfang die E-Mail-Adresse fehlerhaft war und dass sie nur wegen Fehlens eines Buchstabens nicht an den richtigen Absender erfolgt e . Denn wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführte, liegt das Risiko des Postversandes beim Versender des Schreibens (vgl. dazu analog die bundesgerichtliche Rechtspre chung zu Bewerbungsschreiben, Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.4 und 8C_38/2012 vom 10. April 2012 E. 3.4.2) , was gleicher massen für den E-Mail-Verkehr gelten muss. Dazu gehört auch, dass der Ver sender einer Postsendung oder einer E-Mail sich um die richtige Adresse bemüht.
Der Beschwerdeführer ist daher so zu stellen, als ob er keine Meldung der ge planten kontrollfreien Tage versandt hätte. Somit ist von einer Meldepflicht ver letzung auszugehen. 4.3
Der Beschwerdegegner hat daher im Ergebnis zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG wegen Verletzung der Meldepflicht verfügt. 5.
Die Dauer der Einstellung liegt mit acht Tagen im mittleren Bereich des leichten Verschuldens ( Art. 45 Abs. 2 lit . a AVIV), was in Würdigung der Umstände als angemessen zu beurteilen ist. Insbesondere liegt keine Ermessensüberschreitung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2019 vom 1 8. September 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Namentlich berücksichtigte der Beschwerdegegner (Urk. 6/2 S. 2) zu Recht, dass in den letzten zwei Jahren bereits einmal eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen musste (vgl. Verfügung vom 3. Juni 2019, Urk. 7/18), was nach Art. 45 Abs. 5 AVIV eine Verlängerung der Einstelldauer zur Folge hat, 6.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 1. Oktober 2019 ( Urk.
2) als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzu weisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Kanton Zürich, Zahlstelle B.___ 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann