Sachverhalt
1.
Mit Antrag vom 5. Januar 2019 ersuchte X.___
die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich um Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen von insgesamt Fr. 22'421.10, da über die Arbeitgeberin, Y.___, Z.___, wegen offensichtlicher Über schuldung kein Konkurs eröffnet worden sei (Urk.
7/145
f. und Urk.
7/117
ff.). Unter anderem legte die Versicherte die Verfügung des Konkurs gerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2018 auf, mit welcher auf ihr Konkursbegehren nicht eingetreten worden war, da sie den Kostenvorschuss von Fr. 1'800.-- im Sinne von Art. 169 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) nicht geleistet hatte (Urk. 7/118-121). Auf entsprechende Aufforderung der Arbeitslosenkasse hin (Urk. 7/109) übermittelte die Versicherte der Arbeitslo senkasse sodann ein Dokument des Stadtamman- und Betreibungsamts A.___, um damit zu belegen, dass ein Zahlungsbefehl vorliege (Urk. 7/105). Mit Verfü gung vom 22. Mai 2019 wurde der Versicherten eine Insolvenzentschädigung von Fr. 10'855.60 brutto beziehungsweise Fr. 9'315.90 netto zugesprochen (Urk. 7/97-99).
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Juni 2019 Einsprache (Urk. 7/77-82). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 hob die Arbeits losenkasse die Verfügung vom 22. Mai 2019 wiedererwägungsweise auf und stellte fest, dass die Versicherte keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung habe. Die Versicherte wurde sodann zur Rückerstattung der bereits ausbezahlten Insolvenzentschädigung von Fr. 6'513.35 verpflichtet (Urk. 7/73-75). Mit Ent scheid vom 11. Oktober 2019 schrieb die Arbeitslosenkasse das Einsprachever fahren betreffend die in Wieder erwägung gezogene Verfügung vom 22. Mai 2019 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 7/71 f. = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. November 2019 Beschwerde beim hiesigen Gericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Ein sprache entscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerde gegnerin zur Neuentscheidung über die Höhe des Anspruchs auf Insolvenz entschädigung (Urk. 1). Gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2019 erhob die Versicherte sodann Einsprache bei der Arbeitslosenkasse (Einsprache vom 6. November 2019 [Urk. 7/42-48]). Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
1 .1
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerdeschrift vom 6. November 2019 vor, die Verfügung vom 22. Mai 2019, gegen welche Einsprache erhoben worden sei, sei nicht in formelle Rechtskraft erwachsen, weshalb sie auch nicht in Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) habe gezogen werden dürfen . Indem die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren betreffend die Verfü gung vom 22. Mai 2019 als gegenstandslos geworden abgeschrieben habe, habe sie ihr die Möglichkeit genommen, auch ein Rechtsmittel betreffend die Höhe der Insolvenzentschädigung zu ergreifen (Urk. 1). 1 .2
Demgegenüber hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 21 . November 2019 dafür, wenn gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückgekommen werden dürfe, wenn diese zweifellos unrichtig seien oder deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei, könne e contrario daraus geschlossen werden, dass auch auf for mell nicht rechtskräftige Verfügungen jederzeit zurückgekommen werden dürfe. Dem Beschwerdeführer stehe sodann die Möglichkeit offen, ein weiteres Rechts mittel gegen den noch zu erlassenden Einspracheentscheid betreffend die Verfü gung vom 10. Oktober 2019 zu ergreifen (Urk. 6). 2. 2.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die oblig atorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigun g (Arbeitslosenver siche rungs gesetz, AVIG) sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosen ver siche rung
und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.2
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfa hrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.3
Gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über den Allge meinen Teil des Sozialver sicherun gsrechts (ATSV) ist der Versicherer an das Begehren der Ei nsprache füh renden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten ode r zu Ungunsten der Einsprache fü hrenden Partei abändern. Allerdings hat er ihr gemäss Abs.
2 der Bestimmung Gel egenheit zum Rückzug der Einspra che einzu räumen, wenn er beabsichtigt, die Ve rfügung zu Ungunsten der Einspra che führenden Person abzuändern (vgl. auch bereits BGE 122 V 166). 2.4
Bei einem Rückzug der Einspra che tritt die formelle Rechtskraft der Verfügung ein, gegen welche sich die Einsprache richtet. In der Folge steht es der verfügen den Behörde frei, die in formelle Rechtskraft erwachsene Verf ü gung in Wieder erwägung zu ziehen, wenn die entsprechenden Vor aussetzungen (insbesondere Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfüllt sind. Es muss also jedenfalls erstellt sein, dass die betreffende Verfügung zweifellos unrichtig ist, was jewe ils nicht ohne Weiteres angenommen werden kann (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A ufl., Zürich/Basel/Genf 2015, N 163 f.) . 3.
Ob die Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben wären, ist vorliegend nicht zu prüfen .
Indem die Beschwerdegegnerin die Ver fügung vom 22. Mai 2019 mittels Verfügung vom 10. Oktober 2019 wiedererwägungsweise aufhob und das Einspracheverfahren b etreffend die Verfügung vom 22. Mai 2019 mit Entscheid vom 11. Oktober 2019 als gegenstandslos geworden ab schrieb, umging sie das für solche Fälle in Art. 12 Abs. 2 ATSV vorgesehene Vorgehen und verletzte das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer in; insbesondere nahm sie ihr die Mö g lichkeit, die Einsprache zurückzuziehen . Es besteht daher ein Rechtsschutz interesse an der Aufhebung des hier angefochtenen Einspracheentscheids . 4.
Die Sache ist an die Beschwerdegegner in zurückzuweisen, damit sie das Ein sprache verfahren weiterführt und der Besch werdef ührerin gemäss Art. 12 ATSV Gelegenheit ein räumt, die Einsprache
allenfalls zurückzuziehe n . Unter diesen Umständen versteht es sich von selbst, dass die wiedererwägungs weise erlassene Ver fügung vom 10. Oktober 2019 als nichtig zu betrachten ist. 5.
5.1
Das Verfahren ist kostenlos. 5.2
Die Beschwerdeführerin beantragte die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2). Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
(GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollstän di ges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche auf Fr. 900.-- festzusetzen ist.
D as
Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde vom 6. November 2019 wird der angefochtene Ein spracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese i m Sinne der Erwägungen verfahre . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Holliger - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Mit Antrag vom 5. Januar 2019 ersuchte X.___
die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich um Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen von insgesamt Fr. 22'421.10, da über die Arbeitgeberin, Y.___, Z.___, wegen offensichtlicher Über schuldung kein Konkurs eröffnet worden sei (Urk.
7/145
f. und Urk.
7/117
ff.). Unter anderem legte die Versicherte die Verfügung des Konkurs gerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2018 auf, mit welcher auf ihr Konkursbegehren nicht eingetreten worden war, da sie den Kostenvorschuss von Fr. 1'800.-- im Sinne von Art. 169 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) nicht geleistet hatte (Urk. 7/118-121). Auf entsprechende Aufforderung der Arbeitslosenkasse hin (Urk. 7/109) übermittelte die Versicherte der Arbeitslo senkasse sodann ein Dokument des Stadtamman- und Betreibungsamts A.___, um damit zu belegen, dass ein Zahlungsbefehl vorliege (Urk. 7/105). Mit Verfü gung vom 22. Mai 2019 wurde der Versicherten eine Insolvenzentschädigung von Fr. 10'855.60 brutto beziehungsweise Fr. 9'315.90 netto zugesprochen (Urk. 7/97-99).
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Juni 2019 Einsprache (Urk. 7/77-82). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 hob die Arbeits losenkasse die Verfügung vom 22. Mai 2019 wiedererwägungsweise auf und stellte fest, dass die Versicherte keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung habe. Die Versicherte wurde sodann zur Rückerstattung der bereits ausbezahlten Insolvenzentschädigung von Fr. 6'513.35 verpflichtet (Urk. 7/73-75). Mit Ent scheid vom 11. Oktober 2019 schrieb die Arbeitslosenkasse das Einsprachever fahren betreffend die in Wieder erwägung gezogene Verfügung vom 22. Mai 2019 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 7/71 f. = Urk. 2).
E. 2 ATSG) erfüllt sind. Es muss also jedenfalls erstellt sein, dass die betreffende Verfügung zweifellos unrichtig ist, was jewe ils nicht ohne Weiteres angenommen werden kann (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A ufl., Zürich/Basel/Genf 2015, N 163 f.) .
E. 2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die oblig atorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigun g (Arbeitslosenver siche rungs gesetz, AVIG) sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosen ver siche rung
und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 2.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfa hrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
E. 2.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über den Allge meinen Teil des Sozialver sicherun gsrechts (ATSV) ist der Versicherer an das Begehren der Ei nsprache füh renden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten ode r zu Ungunsten der Einsprache fü hrenden Partei abändern. Allerdings hat er ihr gemäss Abs.
E. 2.4 Bei einem Rückzug der Einspra che tritt die formelle Rechtskraft der Verfügung ein, gegen welche sich die Einsprache richtet. In der Folge steht es der verfügen den Behörde frei, die in formelle Rechtskraft erwachsene Verf ü gung in Wieder erwägung zu ziehen, wenn die entsprechenden Vor aussetzungen (insbesondere Art. 53 Abs.
E. 3 Ob die Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben wären, ist vorliegend nicht zu prüfen .
Indem die Beschwerdegegnerin die Ver fügung vom 22. Mai 2019 mittels Verfügung vom 10. Oktober 2019 wiedererwägungsweise aufhob und das Einspracheverfahren b etreffend die Verfügung vom 22. Mai 2019 mit Entscheid vom 11. Oktober 2019 als gegenstandslos geworden ab schrieb, umging sie das für solche Fälle in Art. 12 Abs. 2 ATSV vorgesehene Vorgehen und verletzte das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer in; insbesondere nahm sie ihr die Mö g lichkeit, die Einsprache zurückzuziehen . Es besteht daher ein Rechtsschutz interesse an der Aufhebung des hier angefochtenen Einspracheentscheids .
E. 4 Die Sache ist an die Beschwerdegegner in zurückzuweisen, damit sie das Ein sprache verfahren weiterführt und der Besch werdef ührerin gemäss Art. 12 ATSV Gelegenheit ein räumt, die Einsprache
allenfalls zurückzuziehe n . Unter diesen Umständen versteht es sich von selbst, dass die wiedererwägungs weise erlassene Ver fügung vom 10. Oktober 2019 als nichtig zu betrachten ist.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
E. 5.1 Das Verfahren ist kostenlos.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin beantragte die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2). Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
(GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollstän di ges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche auf Fr. 900.-- festzusetzen ist.
D as
Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde vom 6. November 2019 wird der angefochtene Ein spracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese i m Sinne der Erwägungen verfahre . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Holliger - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2019.00266
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
27. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt David Holliger Lanz Wehrli
Advokatur AG Kirchplatz 14, 4800 Zofingen gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Antrag vom 5. Januar 2019 ersuchte X.___
die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich um Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen von insgesamt Fr. 22'421.10, da über die Arbeitgeberin, Y.___, Z.___, wegen offensichtlicher Über schuldung kein Konkurs eröffnet worden sei (Urk.
7/145
f. und Urk.
7/117
ff.). Unter anderem legte die Versicherte die Verfügung des Konkurs gerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2018 auf, mit welcher auf ihr Konkursbegehren nicht eingetreten worden war, da sie den Kostenvorschuss von Fr. 1'800.-- im Sinne von Art. 169 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) nicht geleistet hatte (Urk. 7/118-121). Auf entsprechende Aufforderung der Arbeitslosenkasse hin (Urk. 7/109) übermittelte die Versicherte der Arbeitslo senkasse sodann ein Dokument des Stadtamman- und Betreibungsamts A.___, um damit zu belegen, dass ein Zahlungsbefehl vorliege (Urk. 7/105). Mit Verfü gung vom 22. Mai 2019 wurde der Versicherten eine Insolvenzentschädigung von Fr. 10'855.60 brutto beziehungsweise Fr. 9'315.90 netto zugesprochen (Urk. 7/97-99).
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Juni 2019 Einsprache (Urk. 7/77-82). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 hob die Arbeits losenkasse die Verfügung vom 22. Mai 2019 wiedererwägungsweise auf und stellte fest, dass die Versicherte keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung habe. Die Versicherte wurde sodann zur Rückerstattung der bereits ausbezahlten Insolvenzentschädigung von Fr. 6'513.35 verpflichtet (Urk. 7/73-75). Mit Ent scheid vom 11. Oktober 2019 schrieb die Arbeitslosenkasse das Einsprachever fahren betreffend die in Wieder erwägung gezogene Verfügung vom 22. Mai 2019 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 7/71 f. = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. November 2019 Beschwerde beim hiesigen Gericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Ein sprache entscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerde gegnerin zur Neuentscheidung über die Höhe des Anspruchs auf Insolvenz entschädigung (Urk. 1). Gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2019 erhob die Versicherte sodann Einsprache bei der Arbeitslosenkasse (Einsprache vom 6. November 2019 [Urk. 7/42-48]). Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
1 .1
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerdeschrift vom 6. November 2019 vor, die Verfügung vom 22. Mai 2019, gegen welche Einsprache erhoben worden sei, sei nicht in formelle Rechtskraft erwachsen, weshalb sie auch nicht in Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) habe gezogen werden dürfen . Indem die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren betreffend die Verfü gung vom 22. Mai 2019 als gegenstandslos geworden abgeschrieben habe, habe sie ihr die Möglichkeit genommen, auch ein Rechtsmittel betreffend die Höhe der Insolvenzentschädigung zu ergreifen (Urk. 1). 1 .2
Demgegenüber hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 21 . November 2019 dafür, wenn gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückgekommen werden dürfe, wenn diese zweifellos unrichtig seien oder deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei, könne e contrario daraus geschlossen werden, dass auch auf for mell nicht rechtskräftige Verfügungen jederzeit zurückgekommen werden dürfe. Dem Beschwerdeführer stehe sodann die Möglichkeit offen, ein weiteres Rechts mittel gegen den noch zu erlassenden Einspracheentscheid betreffend die Verfü gung vom 10. Oktober 2019 zu ergreifen (Urk. 6). 2. 2.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die oblig atorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigun g (Arbeitslosenver siche rungs gesetz, AVIG) sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosen ver siche rung
und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.2
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfa hrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.3
Gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über den Allge meinen Teil des Sozialver sicherun gsrechts (ATSV) ist der Versicherer an das Begehren der Ei nsprache füh renden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten ode r zu Ungunsten der Einsprache fü hrenden Partei abändern. Allerdings hat er ihr gemäss Abs.
2 der Bestimmung Gel egenheit zum Rückzug der Einspra che einzu räumen, wenn er beabsichtigt, die Ve rfügung zu Ungunsten der Einspra che führenden Person abzuändern (vgl. auch bereits BGE 122 V 166). 2.4
Bei einem Rückzug der Einspra che tritt die formelle Rechtskraft der Verfügung ein, gegen welche sich die Einsprache richtet. In der Folge steht es der verfügen den Behörde frei, die in formelle Rechtskraft erwachsene Verf ü gung in Wieder erwägung zu ziehen, wenn die entsprechenden Vor aussetzungen (insbesondere Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfüllt sind. Es muss also jedenfalls erstellt sein, dass die betreffende Verfügung zweifellos unrichtig ist, was jewe ils nicht ohne Weiteres angenommen werden kann (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A ufl., Zürich/Basel/Genf 2015, N 163 f.) . 3.
Ob die Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben wären, ist vorliegend nicht zu prüfen .
Indem die Beschwerdegegnerin die Ver fügung vom 22. Mai 2019 mittels Verfügung vom 10. Oktober 2019 wiedererwägungsweise aufhob und das Einspracheverfahren b etreffend die Verfügung vom 22. Mai 2019 mit Entscheid vom 11. Oktober 2019 als gegenstandslos geworden ab schrieb, umging sie das für solche Fälle in Art. 12 Abs. 2 ATSV vorgesehene Vorgehen und verletzte das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer in; insbesondere nahm sie ihr die Mö g lichkeit, die Einsprache zurückzuziehen . Es besteht daher ein Rechtsschutz interesse an der Aufhebung des hier angefochtenen Einspracheentscheids . 4.
Die Sache ist an die Beschwerdegegner in zurückzuweisen, damit sie das Ein sprache verfahren weiterführt und der Besch werdef ührerin gemäss Art. 12 ATSV Gelegenheit ein räumt, die Einsprache
allenfalls zurückzuziehe n . Unter diesen Umständen versteht es sich von selbst, dass die wiedererwägungs weise erlassene Ver fügung vom 10. Oktober 2019 als nichtig zu betrachten ist. 5.
5.1
Das Verfahren ist kostenlos. 5.2
Die Beschwerdeführerin beantragte die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2). Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
(GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollstän di ges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche auf Fr. 900.-- festzusetzen ist.
D as
Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde vom 6. November 2019 wird der angefochtene Ein spracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese i m Sinne der Erwägungen verfahre . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Holliger - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro