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AL.2019.00265

Dem Beschwerdeführer wurde keine Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache eingeräumt (Art. 12 ATSV). Stattdessen wurde die mit Einsprache angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen und das Einspracheverfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Rechtsschutzinteresse zur Anfechtung des Einspracheentscheids bejaht.

Zürich SozVersG · 2019-11-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Antrag vom 5. Januar 2019 ersuchte X.___

die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich um Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderung en von insgesamt Fr. 28'044.55, da über die Arbeitgeberin, Y.___, Z.___, wegen offensichtlicher Über schul dung kein Ko nkurs eröffnet worden sei (Urk. 7/134 f.). Nachdem die Arbeits los enkasse dem Versicherten am 29. Januar 2019 mit geteilt hatte, dass noch kein Grund zur Überprüfu ng einer Insolvenzentschädigung bestehe, da über die frag liche Gesellschaft weder der Konkurs eröffnet worden sei noch eine Nicht eröffn ung des Konkurses wegen offensich tlicher

Ü berschuldung vorliege (Urk. 7/138), legte die Lebensgefährtin des Ver sicherten mit Schreiben vom 22. Februar 2019 (Urk. 7/108) unter anderem die Verfügung des Konkursgerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2019 auf, mit welcher auf das Konkursbe gehren des Versicherten nicht eingetreten worden war, da dies er den Kostenvor schuss von Fr. 1'800.-- im Sinne von Art. 169 des Schuldbetrei bungs- und Konkursgesetzes (Sch KG) nicht geleistet hatte (Urk. 7/109-111). Weiter legte sie ein Schreiben des Stadtammann

- und Betreibungsamtes A.___ auf, um damit zu belegen, dass ein Zahlungsbefehl vorliege (Urk. 7/112). Mit Verfügung vom 22. M ai 2019 wurde dem Versicherten eine Insolvenzentschädig ung von Fr. 13'247.80 brutto bezie hungsweise Fr. 10 ' 430.35 netto zugesprochen (Urk. 7/97-99). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Juni 2019 Einspra che (Urk. 7/78-83). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 hob die Arbeits l osenkasse die Verfügung vom 22. Mai 2019 wiedererwägungsweise auf und stellte fest, dass der Versicherte keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung habe. Der Versicherte wurde sodann zur Rückerstattung der bereits ausbezahlten Insolvenzentschädigung von Fr. 7'948.70 verpflichtet (Urk. 7/74-76). Mit Ent scheid vom 11. Oktober 2019 schrieb die Arbeitslosenkasse das Einsprachever fahren betreffend die in Wiedererwä gung gezogene Verfügung vom 22. Mai 2019 als g egenstandslos geworden ab (Urk. 7/72 f. = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. November 2019 Beschwerde beim hiesigen Gericht und beantragte di e Aufhebung des angefochtenen Ein sprach eentscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuentscheidung über die Höhe des Anspru chs auf Insolvenzents ch ädigung (Urk. l). Gege n die Verfügung vom 10. Oktober 2019 erho b der Versicherte sodann Einspra c he bei der Arbeitslosenkasse (Ein sprache vom 6. November 2019 [Urk. 7/42-48]). Mit Beschwerdeantwort

vom 21. November 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Beschwerdefü hre r brachte in seiner Beschwerdesch rift vom 6. November 20 19 vor, die Verfügung vom 22. M ai 2019, g egen welche Einspra che erhoben worden sei, sei nicht in formelle Rechtskraft erwachsen, weshalb sie auch nicht in Wiedererw ägung gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allg e meinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) habe ge zogen werden dürfen . Indem die Beschwerdegegner in das Ein spracheverfahren b etreffend die Verfü gung vom 22. Mai 2019 als gegenstandslos geworden abgeschrieben habe, habe sie ihm die Möglichkeit genommen, auch ein Rechtsmittel betreffend die Höhe der Insolvenzentschädigung

zu ergreifen (Urk. 1). 1.2

Demgegenüber hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 21. Novemb er 2019 dafür, wenn gemäss Art. 53 Abs.

2 ATSG auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurü ckgekommen werden dürfe, wenn diese zweifellos unrichtig seien oder deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei, könne e contrario daraus geschlossen werden, dass auch auf for mell nicht rechtskräftige Verfügungen jederzeit zurückgekommen werden dürfe. Dem Beschwerdeführer stehe sodann die Möglichkeit offen, e in weiteres Rechts mittel gegen den noch zu erlassenden Ein spracheentscheid b etreffend die Verfü gung vom 10. Oktober 2019 zu ergreifen (Urk. 6). 2. 2.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die oblig atorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigun g (Arbeitslosenver siche rungs gesetz, AVIG) sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosen ver siche rung

und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.2

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfa hrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.3

Gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über den Allge meinen Teil des Sozial ver sicherun gsrechts (ATSV) ist der Versicherer an das Begehren der Ei nsprache füh renden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten ode r zu Ungunsten der Einsprache fü hrenden Partei abändern. Allerdings hat er ihr gemäss Abs.

2 der Bestimmung Gel egenheit zum Rückzug der Einspra che einzu räumen, wenn er beabsichtigt, die Ve rfügung zu Ungunsten der Einspra che führenden Person abzuändern (vgl. auch bereits BGE 122 V 166). 2.4

Bei einem Rückzug der Einspra che tritt die formelle Rechtskraft der Verfügung ein, gegen welche sich die Einsprache richtet. In der Folge steht es der verfügen den Behörde frei, die in formelle Rechtskraft erwachsene Verf ü gung in Wieder erwägung zu ziehen, wenn die entsprechenden Vor aussetzungen (insbesondere Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfüllt sind. Es muss also jedenfalls erstellt sein, dass die betreffende Verfügung zweifellos unrichtig ist, was jewe ils nicht ohne Weiteres angenommen werden kann (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A ufl., Zürich/Basel/Genf 2015, N 163 f.) . 3.

Ob die Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben wären, ist vorliegend nicht zu prüfen .

Indem die Beschwerdegegnerin die Ver fü gung vom 22. Mai 2019 mittels Verfügung vom 10. Oktober 2019 wiedererwägungsweise aufhob und das Einspracheverfahren b etreffend die Verfügung vom 22. Mai 2019 mit Entscheid vom 11. Oktober 2019 als gegenstandslos geworden ab schrieb, umging sie das für solche Fälle in Art. 12 Abs. 2 ATSV vorgesehene Vorgehen und verletzte das rechtl iche Gehör des Beschwerdeführer s; insbesondere nahm sie ihm die Mö g lich keit, die Einsprache zurückzuziehen . Es besteht daher

ein Rechts schutz interesse an der Aufhebung des hier angefochtenen Einsprache entscheids . 4.

Die Sache ist an die Beschwerdegegner in zurückzuweisen, damit sie das Ein spracheverfahren weiterführt und dem Besch werdef ührer gemäss Art. 12 ATSV Gelegenheit ein räumt, die Einsprache

allenfalls zurückzuziehe n . Unter diesen Umständen versteht es sich von selbst, dass die wiedererwägungs weise erlassene Ver fügung vom 10. Oktober 2019 als nichtig zu betrachten ist. 5.

5.1

Das Verfahren ist kostenlos. 5.2

Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2). Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollstän di ges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerde führer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche auf Fr. 900.-- festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde vom 6. November 2019 wird der angefochtene Ein spracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese i m Sinne der Erwägun gen verfahre . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Holliger - Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich, unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Mit Antrag vom 5. Januar 2019 ersuchte X.___

die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich um Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderung en von insgesamt Fr. 28'044.55, da über die Arbeitgeberin, Y.___, Z.___, wegen offensichtlicher Über schul dung kein Ko nkurs eröffnet worden sei (Urk. 7/134 f.). Nachdem die Arbeits los enkasse dem Versicherten am 29. Januar 2019 mit geteilt hatte, dass noch kein Grund zur Überprüfu ng einer Insolvenzentschädigung bestehe, da über die frag liche Gesellschaft weder der Konkurs eröffnet worden sei noch eine Nicht eröffn ung des Konkurses wegen offensich tlicher

Ü berschuldung vorliege (Urk. 7/138), legte die Lebensgefährtin des Ver sicherten mit Schreiben vom 22. Februar 2019 (Urk. 7/108) unter anderem die Verfügung des Konkursgerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2019 auf, mit welcher auf das Konkursbe gehren des Versicherten nicht eingetreten worden war, da dies er den Kostenvor schuss von Fr. 1'800.-- im Sinne von Art. 169 des Schuldbetrei bungs- und Konkursgesetzes (Sch KG) nicht geleistet hatte (Urk. 7/109-111). Weiter legte sie ein Schreiben des Stadtammann

- und Betreibungsamtes A.___ auf, um damit zu belegen, dass ein Zahlungsbefehl vorliege (Urk. 7/112). Mit Verfügung vom 22. M ai 2019 wurde dem Versicherten eine Insolvenzentschädig ung von Fr. 13'247.80 brutto bezie hungsweise Fr. 10 ' 430.35 netto zugesprochen (Urk. 7/97-99). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Juni 2019 Einspra che (Urk. 7/78-83). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 hob die Arbeits l osenkasse die Verfügung vom 22. Mai 2019 wiedererwägungsweise auf und stellte fest, dass der Versicherte keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung habe. Der Versicherte wurde sodann zur Rückerstattung der bereits ausbezahlten Insolvenzentschädigung von Fr. 7'948.70 verpflichtet (Urk. 7/74-76). Mit Ent scheid vom 11. Oktober 2019 schrieb die Arbeitslosenkasse das Einsprachever fahren betreffend die in Wiedererwä gung gezogene Verfügung vom 22. Mai 2019 als g egenstandslos geworden ab (Urk. 7/72 f. = Urk. 2).

E. 1.1 Der Beschwerdefü hre r brachte in seiner Beschwerdesch rift vom 6. November 20 19 vor, die Verfügung vom 22. M ai 2019, g egen welche Einspra che erhoben worden sei, sei nicht in formelle Rechtskraft erwachsen, weshalb sie auch nicht in Wiedererw ägung gemäss Art. 53 Abs.

E. 1.2 Demgegenüber hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 21. Novemb er 2019 dafür, wenn gemäss Art. 53 Abs.

E. 2 ATSG) erfüllt sind. Es muss also jedenfalls erstellt sein, dass die betreffende Verfügung zweifellos unrichtig ist, was jewe ils nicht ohne Weiteres angenommen werden kann (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A ufl., Zürich/Basel/Genf 2015, N 163 f.) .

E. 2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die oblig atorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigun g (Arbeitslosenver siche rungs gesetz, AVIG) sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosen ver siche rung

und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 2.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfa hrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

E. 2.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über den Allge meinen Teil des Sozial ver sicherun gsrechts (ATSV) ist der Versicherer an das Begehren der Ei nsprache füh renden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten ode r zu Ungunsten der Einsprache fü hrenden Partei abändern. Allerdings hat er ihr gemäss Abs.

E. 2.4 Bei einem Rückzug der Einspra che tritt die formelle Rechtskraft der Verfügung ein, gegen welche sich die Einsprache richtet. In der Folge steht es der verfügen den Behörde frei, die in formelle Rechtskraft erwachsene Verf ü gung in Wieder erwägung zu ziehen, wenn die entsprechenden Vor aussetzungen (insbesondere Art. 53 Abs.

E. 3 Ob die Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben wären, ist vorliegend nicht zu prüfen .

Indem die Beschwerdegegnerin die Ver fü gung vom 22. Mai 2019 mittels Verfügung vom 10. Oktober 2019 wiedererwägungsweise aufhob und das Einspracheverfahren b etreffend die Verfügung vom 22. Mai 2019 mit Entscheid vom 11. Oktober 2019 als gegenstandslos geworden ab schrieb, umging sie das für solche Fälle in Art. 12 Abs. 2 ATSV vorgesehene Vorgehen und verletzte das rechtl iche Gehör des Beschwerdeführer s; insbesondere nahm sie ihm die Mö g lich keit, die Einsprache zurückzuziehen . Es besteht daher

ein Rechts schutz interesse an der Aufhebung des hier angefochtenen Einsprache entscheids .

E. 4 Die Sache ist an die Beschwerdegegner in zurückzuweisen, damit sie das Ein spracheverfahren weiterführt und dem Besch werdef ührer gemäss Art. 12 ATSV Gelegenheit ein räumt, die Einsprache

allenfalls zurückzuziehe n . Unter diesen Umständen versteht es sich von selbst, dass die wiedererwägungs weise erlassene Ver fügung vom 10. Oktober 2019 als nichtig zu betrachten ist.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

E. 5.1 Das Verfahren ist kostenlos.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2). Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollstän di ges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerde führer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche auf Fr. 900.-- festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde vom 6. November 2019 wird der angefochtene Ein spracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese i m Sinne der Erwägun gen verfahre . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Holliger - Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich, unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2019.00265

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

27. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt David Holliger Lanz Wehrli

Advokatur AG Kirchplatz 14, 4800 Zofingen gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Antrag vom 5. Januar 2019 ersuchte X.___

die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich um Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderung en von insgesamt Fr. 28'044.55, da über die Arbeitgeberin, Y.___, Z.___, wegen offensichtlicher Über schul dung kein Ko nkurs eröffnet worden sei (Urk. 7/134 f.). Nachdem die Arbeits los enkasse dem Versicherten am 29. Januar 2019 mit geteilt hatte, dass noch kein Grund zur Überprüfu ng einer Insolvenzentschädigung bestehe, da über die frag liche Gesellschaft weder der Konkurs eröffnet worden sei noch eine Nicht eröffn ung des Konkurses wegen offensich tlicher

Ü berschuldung vorliege (Urk. 7/138), legte die Lebensgefährtin des Ver sicherten mit Schreiben vom 22. Februar 2019 (Urk. 7/108) unter anderem die Verfügung des Konkursgerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2019 auf, mit welcher auf das Konkursbe gehren des Versicherten nicht eingetreten worden war, da dies er den Kostenvor schuss von Fr. 1'800.-- im Sinne von Art. 169 des Schuldbetrei bungs- und Konkursgesetzes (Sch KG) nicht geleistet hatte (Urk. 7/109-111). Weiter legte sie ein Schreiben des Stadtammann

- und Betreibungsamtes A.___ auf, um damit zu belegen, dass ein Zahlungsbefehl vorliege (Urk. 7/112). Mit Verfügung vom 22. M ai 2019 wurde dem Versicherten eine Insolvenzentschädig ung von Fr. 13'247.80 brutto bezie hungsweise Fr. 10 ' 430.35 netto zugesprochen (Urk. 7/97-99). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Juni 2019 Einspra che (Urk. 7/78-83). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 hob die Arbeits l osenkasse die Verfügung vom 22. Mai 2019 wiedererwägungsweise auf und stellte fest, dass der Versicherte keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung habe. Der Versicherte wurde sodann zur Rückerstattung der bereits ausbezahlten Insolvenzentschädigung von Fr. 7'948.70 verpflichtet (Urk. 7/74-76). Mit Ent scheid vom 11. Oktober 2019 schrieb die Arbeitslosenkasse das Einsprachever fahren betreffend die in Wiedererwä gung gezogene Verfügung vom 22. Mai 2019 als g egenstandslos geworden ab (Urk. 7/72 f. = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. November 2019 Beschwerde beim hiesigen Gericht und beantragte di e Aufhebung des angefochtenen Ein sprach eentscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuentscheidung über die Höhe des Anspru chs auf Insolvenzents ch ädigung (Urk. l). Gege n die Verfügung vom 10. Oktober 2019 erho b der Versicherte sodann Einspra c he bei der Arbeitslosenkasse (Ein sprache vom 6. November 2019 [Urk. 7/42-48]). Mit Beschwerdeantwort

vom 21. November 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Beschwerdefü hre r brachte in seiner Beschwerdesch rift vom 6. November 20 19 vor, die Verfügung vom 22. M ai 2019, g egen welche Einspra che erhoben worden sei, sei nicht in formelle Rechtskraft erwachsen, weshalb sie auch nicht in Wiedererw ägung gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allg e meinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) habe ge zogen werden dürfen . Indem die Beschwerdegegner in das Ein spracheverfahren b etreffend die Verfü gung vom 22. Mai 2019 als gegenstandslos geworden abgeschrieben habe, habe sie ihm die Möglichkeit genommen, auch ein Rechtsmittel betreffend die Höhe der Insolvenzentschädigung

zu ergreifen (Urk. 1). 1.2

Demgegenüber hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 21. Novemb er 2019 dafür, wenn gemäss Art. 53 Abs.

2 ATSG auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurü ckgekommen werden dürfe, wenn diese zweifellos unrichtig seien oder deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei, könne e contrario daraus geschlossen werden, dass auch auf for mell nicht rechtskräftige Verfügungen jederzeit zurückgekommen werden dürfe. Dem Beschwerdeführer stehe sodann die Möglichkeit offen, e in weiteres Rechts mittel gegen den noch zu erlassenden Ein spracheentscheid b etreffend die Verfü gung vom 10. Oktober 2019 zu ergreifen (Urk. 6). 2. 2.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die oblig atorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigun g (Arbeitslosenver siche rungs gesetz, AVIG) sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosen ver siche rung

und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.2

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfa hrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.3

Gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über den Allge meinen Teil des Sozial ver sicherun gsrechts (ATSV) ist der Versicherer an das Begehren der Ei nsprache füh renden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten ode r zu Ungunsten der Einsprache fü hrenden Partei abändern. Allerdings hat er ihr gemäss Abs.

2 der Bestimmung Gel egenheit zum Rückzug der Einspra che einzu räumen, wenn er beabsichtigt, die Ve rfügung zu Ungunsten der Einspra che führenden Person abzuändern (vgl. auch bereits BGE 122 V 166). 2.4

Bei einem Rückzug der Einspra che tritt die formelle Rechtskraft der Verfügung ein, gegen welche sich die Einsprache richtet. In der Folge steht es der verfügen den Behörde frei, die in formelle Rechtskraft erwachsene Verf ü gung in Wieder erwägung zu ziehen, wenn die entsprechenden Vor aussetzungen (insbesondere Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfüllt sind. Es muss also jedenfalls erstellt sein, dass die betreffende Verfügung zweifellos unrichtig ist, was jewe ils nicht ohne Weiteres angenommen werden kann (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A ufl., Zürich/Basel/Genf 2015, N 163 f.) . 3.

Ob die Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben wären, ist vorliegend nicht zu prüfen .

Indem die Beschwerdegegnerin die Ver fü gung vom 22. Mai 2019 mittels Verfügung vom 10. Oktober 2019 wiedererwägungsweise aufhob und das Einspracheverfahren b etreffend die Verfügung vom 22. Mai 2019 mit Entscheid vom 11. Oktober 2019 als gegenstandslos geworden ab schrieb, umging sie das für solche Fälle in Art. 12 Abs. 2 ATSV vorgesehene Vorgehen und verletzte das rechtl iche Gehör des Beschwerdeführer s; insbesondere nahm sie ihm die Mö g lich keit, die Einsprache zurückzuziehen . Es besteht daher

ein Rechts schutz interesse an der Aufhebung des hier angefochtenen Einsprache entscheids . 4.

Die Sache ist an die Beschwerdegegner in zurückzuweisen, damit sie das Ein spracheverfahren weiterführt und dem Besch werdef ührer gemäss Art. 12 ATSV Gelegenheit ein räumt, die Einsprache

allenfalls zurückzuziehe n . Unter diesen Umständen versteht es sich von selbst, dass die wiedererwägungs weise erlassene Ver fügung vom 10. Oktober 2019 als nichtig zu betrachten ist. 5.

5.1

Das Verfahren ist kostenlos. 5.2

Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2). Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollstän di ges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerde führer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche auf Fr. 900.-- festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde vom 6. November 2019 wird der angefochtene Ein spracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese i m Sinne der Erwägun gen verfahre . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Holliger - Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich, unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro