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AL.2019.00248

Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nicht erfüllt (BGE 8c_380/2020)

Zürich SozVersG · 2020-04-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1966, war vor Eintr itt der Arbeitslosigkeit vom 1. Februar 2005 bis zum 3 1. Januar 2018 als Chief Financial Officer Schweiz & Österreich bei der Y.___ AG angestellt ( Urk. 8/286). Am 5. Februar 2018 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung ( Urk. 8/284) und beantragte mit Datum vom 3 1. Januar 2018 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2018 ( Urk. 8/285). Die Unia Arbeitslosenkasse richtete dem Ver sicherten in der am 5. Februar 2018 eröffneten Rahmenfrist für den Leis tungs bezug Arbeitslosenentschädigung aus ( Urk. 8/273-283). Mit Verfügung vom 1 0. April 2019 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) einen An spruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. November 2018 , da er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Schweiz gewohnt habe und nicht vermittlungsfähig gewesen sei ( Urk. 8/4). Die dagegen vom Versicherten am 1 7. Mai 2019 erhobene Einsprache ( Urk. 8/16; vgl. auch Einspracheergänzung vom 2 8. Juni 2019, Urk. 8/5) hiess das AWA mit Entscheid vom 2 6. September 2019 ( Urk.

2) teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf , verneinte einen Anspruch auf A rbeitslosenentschädigung vom 7. November 2018 bis zum 20. Mai 2019

(Dispo-Ziffer 3) und bejahte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung ab dem 2 1. Mai 2019 (Dispo-Ziffer 4) . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. Oktober 2019 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): 1. Ziff. 3 des Dispositivs des Einspracheentscheids des AWA

vom 2 6. September 2019 sei aufzuheben und es sei die grundsätzliche Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Leistungen der Arb eitslosenversicherung ab dem 7. November 2018 uneingeschränkt zu bejahen. 2. Es seien die Akten beim Beschwerdegegner zu edieren.

Unter Entschädigungsfolge z u Lasten des Beschwerdegegners.

Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 4. Januar 2020 angezeigt wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt (Art. 8 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG).

Die Anspruchs voraussetzung des Wohnens in der Schweiz richtet sich nicht nach dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff ( Art. 23 ff. des Zivilgesetzbuches, ZGB) , sondern rechtsprechungsgemäss nach dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ( Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 27 ; AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [ seco ] , Rz B136 ).

Erforderlich ist der effektive Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer Zeit aufrecht zu er halten und in dieser Zeit in der Schweiz auch den Schwerpunkt der Lebens beziehungen zu haben ( BGE 125 V 465 E. 2a und 115 V 448 E. 1b) .

Wie schon aus dem in der Rechtsprechung verwendeten Ausdruck « gewöhnlicher Aufent halt » folgt, ist im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 lit . c AVIG nicht ein ununter brochener tatsächlicher Aufenthalt im Inland erforderlich. Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz setzt aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüch en des tatsächlichen Aufenthalt s weiterhin eine enge Verbin dung mit d er hiesigen Arbeitswelt besteht. Keinesfalls genügt es für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts , wenn sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränkt (Urteil des Bundesgerichts C 290/03 vom 6. März 2006 E. 6.3 mit Hinweisen).

In zeitlicher Hinsicht gilt im Übrigen, dass die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nicht nur bei Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist, mithin am Stichtag für die Festlegung der Rahmenfrist, sondern während des gesamten Zeitraums, für welchen Leistungen geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus dem Verbot des Leistungsexports und dem Prinzip der Verfügbarkeit (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR, Soziale Si cherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2322

Rz 192 mit Hinweisen). 1.2

Ein nicht bewilligter Auslandaufenthalt führt zur Verneinung des Leistungsan spruchs während dessen Dauer, selbst wenn der Versicherte leicht erreichbar ist und rasch in die Schweiz zurückkehren kann, um einer Zuweisung Folge zu leisten (AVIG-Praxis ALE , Rz

B138). 1.3

Eine weitere gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung bildet , dass die versicherte Per son vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG).

Der Arbeitslose ist

vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingli ederungs mass nahmen teilzunehmen ( Art. 15 Abs. 1 AVIG). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers vom RAV anfänglich akzeptiert worden seien. Bereits anlässlich des Gesprächs im RAV vom 2 3. August 20 18 sei er aber darauf hingewie sen worden, dass sein Fokus sehr USA- lastig sei und er sich mehr in der Schweiz bewerben sollte. In der Folge sei er zwei Mal wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht in der Anspruchsberechtigung ein gestellt worden, weil er das RAV über Aufenthalte in den USA nicht korrekt informiert habe.

Ab dem 7. November 2018 sei dem Beschwerdeführer grund sätzlich kein Auslandaufenthalt mehr bewilligt worden. Ab diesem Zeitpunkt bis zum 2 0. Mai 2019 sei er jedoch während insgesamt 140 Tagen in den USA gewesen , währenddessen er sich lediglich 55 Tage in der Schweiz aufgehalten habe . Die Arbe itsbemühungen in den USA habe der Beschwerdeführer sodann

vorwiegend im Raum Illinois/Missouri getätigt , woraus zu schliessen sei, dass er ei ne deutlich engere Beziehung zur dortigen Arbeitswelt gepflegt habe als zur Schweiz. Die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz gemäs s Art. 8 Abs. 1 lit . c AVIG sei

für den Zeitraum vom 7. November 2018 bis zum 2 0. Mai 2019 somit nicht erfüllt. Es könne daher offenbleiben, wie es sich mit der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers während der sporadi schen Aufenthalte

in der Schweiz in diesem Zeitraum verhalte ( Urk. 2 S. 3 ff. ). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er schweizerisch- amerikanischer Doppelbürger und mittlerweile 52-jährig sei sowie über einen Abschluss in Betriebswirtschaft einer amerikanischen Universität ( University A.___ ) verfüge . Seit 1996 sei er in der Schweiz bei global tätigen Firmen ( B.___ AG, C.___ GmbH, Y.___ AG) beschäftigt gewesen. Der Markt für Stellen, die für ihn aufgrund seiner Ausbildung und seiner bisherigen Tätigkeiten in Frage komme, sei naturgemäss klein.

Seine Stellensuche in den USA sei insbesondere auch als Reaktion auf die enttäuschenden Ergebnisse d er Arbeitsbemühungen in der Schweiz erfolgt. Das Bundesgericht habe bere its im Urteil C 290/2003 vom 6. März 2006 festgehalten, dass die Stellensuche aufgrund von Spezialisierung und fortgeschrittenem Alter weiträumig, das heisse gerade auch im Ausland, zu erfolgen habe. Es li ege auf der Hand, dass eine Stellensuche im Ausland Aus landaufenthalte (Vorstellungsgesprä che, Verhandlungen etc.) bedinge . Angesichts der räumlichen Distanz zwischen den USA und der Schweiz sei er zwischen zwei Terminen jeweils nicht in die Schweiz zurückgekehrt . Seinen Wohnsitz bzw. L ebensmittelpunkt habe er in der Zeit vom 7. November 2018 bis zum 2 0. Mai 2019 jedoch nicht in die USA verlegt. Dass er in seinem englisch-sprachigen Lebenslauf die Adresse seiner Eltern in Quincy/Illinois angegeben habe, sei eine Konzession an potentielle amerikanische Arbeitgeber gewesen. Er wohne weiter hin in Zürich, sei in der Schweiz krankenversichert , besitze ein Halbtax abon ne ment und gehe auch hier zum Arzt . Zudem würden seine Kinder in der Schweiz und sein Lebenspartner in D.___ (Deutschland), etwas mehr als eine Fahr stunde von Zürich entfernt, wohnen ( Urk. 1 S. 4 ff. ). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits losen entschädigung im Zeitraum vom 7. No vember 2018 bis zum 2 0. Mai 201 9. Dabei steht insbesondere im Streit, ob er die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . c AVIG erfüllte. 3.2

Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer , dessen Eltern und Schwester in Quincy im Bundesstaat Illinois leben ( Urk. 8/3 /11 ),

im Zeitraum zwischen der Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 5. Februar 2018

und dem

6. November 2018 , in welchem ein Anspruch auf Arbeitsl osenentschädigung bejaht wurde, wäh rend 212 Tagen in der Schweiz und während

63 Tagen in den USA weilte ( Urk. 2 S. 3) . Die betreffenden Auslan daufenthalte waren vom RAV dabei bew illigt worden .

In dieser Zeit war der Beschwerdeführer demnach

mehr heitlich in der Schweiz.

Im

vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom 7. November 2 018 bis zum 2 0. Mai 2019 sind folgende, v om RAV (mit Ausnahme der kontrollfreien Tage) nicht be willi gte Aufenthalte in den USA und folgende Aufenthalte in der Schweiz aus gewiesen ( Urk. 2 S. 3):

7. November 2018 bis 1 4. Januar 2019:

69 Tage USA

( 2 1. bi s 2 8. November 2018 Bezug von kontrollfreien Tagen )

1 5. bis 3 1. Januar 2019:

17 Tage Schweiz

1. bis 2 2. Februar 2019:

22 Tage USA

2 3. Februar bis 1 7. März 2019:

23 Tage Schweiz

1 8. März bis 2 4. April 2019:

38 Tage USA

2 5. April bi s 9. Mai 2019:

15 Tage Schweiz

1 0. bis 2 0. Mai 2019:

11 Tage USA

ab dem 2 1. Mai 2019:

bis auf Weiteres in der

Schweiz

In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer somit 140 Ta ge in den USA und lediglich noch 55 Tage in der Schweiz. Dies hatte zur Folge, dass die Bera tungs gespräche beim RAV vom 1 6. November und vom 2 0. Dezember 2018 verscho ben werden mussten ( Urk. 8/23). Im Weiteren geht aus dem

E-Mail des Be schwer deführers

ans RAV vom 9. November 2018 hervor, dass er seine Wohnung i n Zürich,

schon

im Oktober 2018

- unter anderem auch aus finanziellen Gründen –

auf gegeben hatte . Bei seinen Aufenthalten in der Schweiz

war er fortan jeweils

bei seinem

erwachsenen Sohn , der im selben Haus eine Wohnung hat

( Urk. 8/231 ; vgl. auch Urk. 8/63/3 ). Der Beschwerdeführe r hatte also seither keine eigene

Wohnung mehr in der Schweiz . Anlässlich des Beratungsgesprächs im RAV vom 1 5. Okto ber 2018 hatte er denn auch bereits angekündigt , dass er betreffend Fokus der Stellensuche früher oder später eine n Entscheid fällen müsse und womöglich ganz in die USA gehe ( Urk. 8/21 /9 ). Dass er sich daraufhin vermehrt auf Stellen in den USA und weniger auf solche in der Schweiz bewarb, ist sodann aus den Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen der Monate November 2018 bis Mai 2019 ersichtlich ( Urk. 8/ 34, Urk. 8/36-37 und Urk. 8/39-42). Per 28. Febr u ar 2019 meldete sich der Beschwerdeführer in der Stadt Zürich s chliesslich ab, wobei er diese Abmeldung s ogleich rückgängig machte (Urk. 8/19).

Unter Würdigung all dieser Umstände , insbesondere der langen Dauer der jeweiligen Aufenthalte in den USA, muss mit dem Beschwerdegegner davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den gewöhnlichen Aufenthalt ab dem 7. November 2018 nicht mehr in der Schweiz, sondern in Quincy im Bundes staat Illinois hatte. 3.3

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbrachte ( Urk. 1 S. 4 ff. ) , ist nicht stich haltig . Es war zwar sinnvoll, dass er sich aufgrund seiner amerikanisch-sch wei zerischen Doppelbürgerschaft , seiner Ausbildung, seines beruflichen Werdegangs und seines schon fortgeschrittenen Alters weiträumig – das heisst insbesondere auch auf Stellen in den USA - beworben hat (v gl. Urteil des Bundesgerichts C 290/03 vom 6. März 2006 E. 6.4). Verständlich ist auch , dass er Ende August 2018 aufgrund der wenig erfolgreichen Stellensuche in der Schweiz enttäuscht war ( Urk. 8/21 /9 ). Bereits anlässlich des Gesprächs im RAV vom 21. Juni 2018 hatte der Berater dem Beschwerdeführer indes erklärt, dass eine l ängere Stellen suche im Ausland nicht mehr unterstützt werde (Urk. 8/21/10) . Als Bezüger von Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz hätte er

sich vornehmlich auf Stellen in der Schweiz bewerben müssen , was er nicht getan hat . Es kann dabei davon ausgegangen werden, dass hi er grundsätzlich genügend Kaderstellen im Bereich des Fina nz- und Rechnungswesens ausgeschrieben waren . Ab Ende November 2018 hatte der Beschwerdeführer in den USA sodann

mehrere Vorstellungs ge spräche und –runden bei verschiedenen Unternehmen und nahm auch

an Net working-Anlässen teil (Urk. 8/3/11-12) . Die aufgelisteten,

derart lange n Aufent halte in den USA ab dem 7. November 2018 ( 69, 22, 38 und 11 Tage ; Urk. 2 S.

3 ) lassen sich jedoch nicht allein durch diese Arbeitsbemühungen erklären. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gewisse Vorstellungs ges präche wahrschein lich auch per Videokonferenz (mithin von der Schweiz aus ) hätte führen können (vgl. Urk. 8/21/9) . Überdies ist zu beachten, dass die Preise von Flugreisen USA-Schweiz damals

verhältnismässig günstig waren , weshalb ihm eine regelmässi ge re Rückkehr in die Schweiz

möglich gewesen sein dürfte . Der Umstand , dass der Beschwerdeführer

in der Stadt Zürich

(bei seinem Sohn) angemeldet und in der Schweiz krankenversichert war , über ein Halbtaxabonnement verfügt e, seine beiden e rwachsenen Söhne in der Schweiz und sein Lebenspartne r in Süd deutsc h land wohnhaft sind , vermag nichts daran zu ändern, dass er seinen ge wöhnlichen Aufenthalt im Zeitraum vom 7. November 2018 bis zum 2 0. Mai 2019

in den USA hatte. 3.4

Es ist somit festzuhalten, das s der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit . c AVIG in der Schweiz wohnte. Da die Anspruchs voraussetzungen v o n Art. 8 Abs. 1 lit . a - g AVIG kumulat iv zu erfüllen sind, kann offenbleiben, wie es sich mit seiner

Vermittlungsfähig keit ( Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG ) verhielt. Der Beschwerdeführer hat vom 7. November 2018 bis zum 2 0. Mai 2019 demnach keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Wie der Beschwerdegegner zutreffend erwog ( Urk. 2 S. 5) , widerspräche ein gege nteiliger Entscheid

auch dem Verbot d es Leistungsexports und dem Prinzip der Ver füg barkeit. 4.

Der angefocht ene Entscheid erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Paul Hollenstein - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1966, war vor Eintr itt der Arbeitslosigkeit vom 1. Februar 2005 bis zum 3 1. Januar 2018 als Chief Financial Officer Schweiz & Österreich bei der Y.___ AG angestellt ( Urk. 8/286). Am 5. Februar 2018 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung ( Urk. 8/284) und beantragte mit Datum vom

E. 1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt (Art. 8 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG).

Die Anspruchs voraussetzung des Wohnens in der Schweiz richtet sich nicht nach dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff ( Art. 23 ff. des Zivilgesetzbuches, ZGB) , sondern rechtsprechungsgemäss nach dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ( Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 27 ; AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [ seco ] , Rz B136 ).

Erforderlich ist der effektive Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer Zeit aufrecht zu er halten und in dieser Zeit in der Schweiz auch den Schwerpunkt der Lebens beziehungen zu haben ( BGE 125 V 465 E. 2a und 115 V 448 E. 1b) .

Wie schon aus dem in der Rechtsprechung verwendeten Ausdruck « gewöhnlicher Aufent halt » folgt, ist im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 lit . c AVIG nicht ein ununter brochener tatsächlicher Aufenthalt im Inland erforderlich. Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz setzt aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüch en des tatsächlichen Aufenthalt s weiterhin eine enge Verbin dung mit d er hiesigen Arbeitswelt besteht. Keinesfalls genügt es für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts , wenn sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränkt (Urteil des Bundesgerichts C 290/03 vom 6. März 2006 E. 6.3 mit Hinweisen).

In zeitlicher Hinsicht gilt im Übrigen, dass die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nicht nur bei Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist, mithin am Stichtag für die Festlegung der Rahmenfrist, sondern während des gesamten Zeitraums, für welchen Leistungen geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus dem Verbot des Leistungsexports und dem Prinzip der Verfügbarkeit (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR, Soziale Si cherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2322

Rz 192 mit Hinweisen).

E. 1.2 Ein nicht bewilligter Auslandaufenthalt führt zur Verneinung des Leistungsan spruchs während dessen Dauer, selbst wenn der Versicherte leicht erreichbar ist und rasch in die Schweiz zurückkehren kann, um einer Zuweisung Folge zu leisten (AVIG-Praxis ALE , Rz

B138).

E. 1.3 Eine weitere gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung bildet , dass die versicherte Per son vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG).

Der Arbeitslose ist

vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingli ederungs mass nahmen teilzunehmen ( Art. 15 Abs. 1 AVIG). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers vom RAV anfänglich akzeptiert worden seien. Bereits anlässlich des Gesprächs im RAV vom 2 3. August 20 18 sei er aber darauf hingewie sen worden, dass sein Fokus sehr USA- lastig sei und er sich mehr in der Schweiz bewerben sollte. In der Folge sei er zwei Mal wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht in der Anspruchsberechtigung ein gestellt worden, weil er das RAV über Aufenthalte in den USA nicht korrekt informiert habe.

Ab dem 7. November 2018 sei dem Beschwerdeführer grund sätzlich kein Auslandaufenthalt mehr bewilligt worden. Ab diesem Zeitpunkt bis zum 2 0. Mai 2019 sei er jedoch während insgesamt 140 Tagen in den USA gewesen , währenddessen er sich lediglich 55 Tage in der Schweiz aufgehalten habe . Die Arbe itsbemühungen in den USA habe der Beschwerdeführer sodann

vorwiegend im Raum Illinois/Missouri getätigt , woraus zu schliessen sei, dass er ei ne deutlich engere Beziehung zur dortigen Arbeitswelt gepflegt habe als zur Schweiz. Die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz gemäs s Art.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits losen entschädigung im Zeitraum vom 7. No vember 2018 bis zum 2 0. Mai 201 9. Dabei steht insbesondere im Streit, ob er die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . c AVIG erfüllte.

E. 3.2 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer , dessen Eltern und Schwester in Quincy im Bundesstaat Illinois leben ( Urk. 8/3 /11 ),

im Zeitraum zwischen der Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 5. Februar 2018

und dem

6. November 2018 , in welchem ein Anspruch auf Arbeitsl osenentschädigung bejaht wurde, wäh rend 212 Tagen in der Schweiz und während

63 Tagen in den USA weilte ( Urk. 2 S. 3) . Die betreffenden Auslan daufenthalte waren vom RAV dabei bew illigt worden .

In dieser Zeit war der Beschwerdeführer demnach

mehr heitlich in der Schweiz.

Im

vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom 7. November 2 018 bis zum 2 0. Mai 2019 sind folgende, v om RAV (mit Ausnahme der kontrollfreien Tage) nicht be willi gte Aufenthalte in den USA und folgende Aufenthalte in der Schweiz aus gewiesen ( Urk. 2 S. 3):

7. November 2018 bis 1 4. Januar 2019:

69 Tage USA

( 2 1. bi s 2 8. November 2018 Bezug von kontrollfreien Tagen )

1 5. bis 3 1. Januar 2019:

17 Tage Schweiz

1. bis 2 2. Februar 2019:

22 Tage USA

2 3. Februar bis 1 7. März 2019:

23 Tage Schweiz

1 8. März bis 2 4. April 2019:

38 Tage USA

2 5. April bi s 9. Mai 2019:

15 Tage Schweiz

1 0. bis 2 0. Mai 2019:

E. 3.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbrachte ( Urk. 1 S. 4 ff. ) , ist nicht stich haltig . Es war zwar sinnvoll, dass er sich aufgrund seiner amerikanisch-sch wei zerischen Doppelbürgerschaft , seiner Ausbildung, seines beruflichen Werdegangs und seines schon fortgeschrittenen Alters weiträumig – das heisst insbesondere auch auf Stellen in den USA - beworben hat (v gl. Urteil des Bundesgerichts C 290/03 vom 6. März 2006 E. 6.4). Verständlich ist auch , dass er Ende August 2018 aufgrund der wenig erfolgreichen Stellensuche in der Schweiz enttäuscht war ( Urk. 8/21 /9 ). Bereits anlässlich des Gesprächs im RAV vom 21. Juni 2018 hatte der Berater dem Beschwerdeführer indes erklärt, dass eine l ängere Stellen suche im Ausland nicht mehr unterstützt werde (Urk. 8/21/10) . Als Bezüger von Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz hätte er

sich vornehmlich auf Stellen in der Schweiz bewerben müssen , was er nicht getan hat . Es kann dabei davon ausgegangen werden, dass hi er grundsätzlich genügend Kaderstellen im Bereich des Fina nz- und Rechnungswesens ausgeschrieben waren . Ab Ende November 2018 hatte der Beschwerdeführer in den USA sodann

mehrere Vorstellungs ge spräche und –runden bei verschiedenen Unternehmen und nahm auch

an Net working-Anlässen teil (Urk. 8/3/11-12) . Die aufgelisteten,

derart lange n Aufent halte in den USA ab dem 7. November 2018 ( 69, 22, 38 und 11 Tage ; Urk. 2 S.

3 ) lassen sich jedoch nicht allein durch diese Arbeitsbemühungen erklären. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gewisse Vorstellungs ges präche wahrschein lich auch per Videokonferenz (mithin von der Schweiz aus ) hätte führen können (vgl. Urk. 8/21/9) . Überdies ist zu beachten, dass die Preise von Flugreisen USA-Schweiz damals

verhältnismässig günstig waren , weshalb ihm eine regelmässi ge re Rückkehr in die Schweiz

möglich gewesen sein dürfte . Der Umstand , dass der Beschwerdeführer

in der Stadt Zürich

(bei seinem Sohn) angemeldet und in der Schweiz krankenversichert war , über ein Halbtaxabonnement verfügt e, seine beiden e rwachsenen Söhne in der Schweiz und sein Lebenspartne r in Süd deutsc h land wohnhaft sind , vermag nichts daran zu ändern, dass er seinen ge wöhnlichen Aufenthalt im Zeitraum vom 7. November 2018 bis zum 2 0. Mai 2019

in den USA hatte.

E. 3.4 Es ist somit festzuhalten, das s der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit . c AVIG in der Schweiz wohnte. Da die Anspruchs voraussetzungen v o n Art. 8 Abs. 1 lit . a - g AVIG kumulat iv zu erfüllen sind, kann offenbleiben, wie es sich mit seiner

Vermittlungsfähig keit ( Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG ) verhielt. Der Beschwerdeführer hat vom 7. November 2018 bis zum 2 0. Mai 2019 demnach keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Wie der Beschwerdegegner zutreffend erwog ( Urk. 2 S. 5) , widerspräche ein gege nteiliger Entscheid

auch dem Verbot d es Leistungsexports und dem Prinzip der Ver füg barkeit. 4.

Der angefocht ene Entscheid erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Paul Hollenstein - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 8 Abs. 1 lit . c AVIG sei

für den Zeitraum vom 7. November 2018 bis zum 2 0. Mai 2019 somit nicht erfüllt. Es könne daher offenbleiben, wie es sich mit der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers während der sporadi schen Aufenthalte

in der Schweiz in diesem Zeitraum verhalte ( Urk. 2 S. 3 ff. ). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er schweizerisch- amerikanischer Doppelbürger und mittlerweile 52-jährig sei sowie über einen Abschluss in Betriebswirtschaft einer amerikanischen Universität ( University A.___ ) verfüge . Seit 1996 sei er in der Schweiz bei global tätigen Firmen ( B.___ AG, C.___ GmbH, Y.___ AG) beschäftigt gewesen. Der Markt für Stellen, die für ihn aufgrund seiner Ausbildung und seiner bisherigen Tätigkeiten in Frage komme, sei naturgemäss klein.

Seine Stellensuche in den USA sei insbesondere auch als Reaktion auf die enttäuschenden Ergebnisse d er Arbeitsbemühungen in der Schweiz erfolgt. Das Bundesgericht habe bere its im Urteil C 290/2003 vom 6. März 2006 festgehalten, dass die Stellensuche aufgrund von Spezialisierung und fortgeschrittenem Alter weiträumig, das heisse gerade auch im Ausland, zu erfolgen habe. Es li ege auf der Hand, dass eine Stellensuche im Ausland Aus landaufenthalte (Vorstellungsgesprä che, Verhandlungen etc.) bedinge . Angesichts der räumlichen Distanz zwischen den USA und der Schweiz sei er zwischen zwei Terminen jeweils nicht in die Schweiz zurückgekehrt . Seinen Wohnsitz bzw. L ebensmittelpunkt habe er in der Zeit vom 7. November 2018 bis zum 2 0. Mai 2019 jedoch nicht in die USA verlegt. Dass er in seinem englisch-sprachigen Lebenslauf die Adresse seiner Eltern in Quincy/Illinois angegeben habe, sei eine Konzession an potentielle amerikanische Arbeitgeber gewesen. Er wohne weiter hin in Zürich, sei in der Schweiz krankenversichert , besitze ein Halbtax abon ne ment und gehe auch hier zum Arzt . Zudem würden seine Kinder in der Schweiz und sein Lebenspartner in D.___ (Deutschland), etwas mehr als eine Fahr stunde von Zürich entfernt, wohnen ( Urk. 1 S. 4 ff. ). 3.

E. 11 Tage USA

ab dem 2 1. Mai 2019:

bis auf Weiteres in der

Schweiz

In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer somit 140 Ta ge in den USA und lediglich noch 55 Tage in der Schweiz. Dies hatte zur Folge, dass die Bera tungs gespräche beim RAV vom 1 6. November und vom 2 0. Dezember 2018 verscho ben werden mussten ( Urk. 8/23). Im Weiteren geht aus dem

E-Mail des Be schwer deführers

ans RAV vom 9. November 2018 hervor, dass er seine Wohnung i n Zürich,

schon

im Oktober 2018

- unter anderem auch aus finanziellen Gründen –

auf gegeben hatte . Bei seinen Aufenthalten in der Schweiz

war er fortan jeweils

bei seinem

erwachsenen Sohn , der im selben Haus eine Wohnung hat

( Urk. 8/231 ; vgl. auch Urk. 8/63/3 ). Der Beschwerdeführe r hatte also seither keine eigene

Wohnung mehr in der Schweiz . Anlässlich des Beratungsgesprächs im RAV vom 1 5. Okto ber 2018 hatte er denn auch bereits angekündigt , dass er betreffend Fokus der Stellensuche früher oder später eine n Entscheid fällen müsse und womöglich ganz in die USA gehe ( Urk. 8/21 /9 ). Dass er sich daraufhin vermehrt auf Stellen in den USA und weniger auf solche in der Schweiz bewarb, ist sodann aus den Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen der Monate November 2018 bis Mai 2019 ersichtlich ( Urk. 8/ 34, Urk. 8/36-37 und Urk. 8/39-42). Per 28. Febr u ar 2019 meldete sich der Beschwerdeführer in der Stadt Zürich s chliesslich ab, wobei er diese Abmeldung s ogleich rückgängig machte (Urk. 8/19).

Unter Würdigung all dieser Umstände , insbesondere der langen Dauer der jeweiligen Aufenthalte in den USA, muss mit dem Beschwerdegegner davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den gewöhnlichen Aufenthalt ab dem 7. November 2018 nicht mehr in der Schweiz, sondern in Quincy im Bundes staat Illinois hatte.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2019.00248

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

30. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hollenstein Hadorn

Hollenstein Huber Jost Rechtsanwälte Schanzeneggstrasse 1, Postfach 1813, 8027 Zürich gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1966, war vor Eintr itt der Arbeitslosigkeit vom 1. Februar 2005 bis zum 3 1. Januar 2018 als Chief Financial Officer Schweiz & Österreich bei der Y.___ AG angestellt ( Urk. 8/286). Am 5. Februar 2018 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung ( Urk. 8/284) und beantragte mit Datum vom 3 1. Januar 2018 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2018 ( Urk. 8/285). Die Unia Arbeitslosenkasse richtete dem Ver sicherten in der am 5. Februar 2018 eröffneten Rahmenfrist für den Leis tungs bezug Arbeitslosenentschädigung aus ( Urk. 8/273-283). Mit Verfügung vom 1 0. April 2019 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) einen An spruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. November 2018 , da er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Schweiz gewohnt habe und nicht vermittlungsfähig gewesen sei ( Urk. 8/4). Die dagegen vom Versicherten am 1 7. Mai 2019 erhobene Einsprache ( Urk. 8/16; vgl. auch Einspracheergänzung vom 2 8. Juni 2019, Urk. 8/5) hiess das AWA mit Entscheid vom 2 6. September 2019 ( Urk.

2) teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf , verneinte einen Anspruch auf A rbeitslosenentschädigung vom 7. November 2018 bis zum 20. Mai 2019

(Dispo-Ziffer 3) und bejahte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung ab dem 2 1. Mai 2019 (Dispo-Ziffer 4) . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. Oktober 2019 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): 1. Ziff. 3 des Dispositivs des Einspracheentscheids des AWA

vom 2 6. September 2019 sei aufzuheben und es sei die grundsätzliche Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Leistungen der Arb eitslosenversicherung ab dem 7. November 2018 uneingeschränkt zu bejahen. 2. Es seien die Akten beim Beschwerdegegner zu edieren.

Unter Entschädigungsfolge z u Lasten des Beschwerdegegners.

Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 4. Januar 2020 angezeigt wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt (Art. 8 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG).

Die Anspruchs voraussetzung des Wohnens in der Schweiz richtet sich nicht nach dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff ( Art. 23 ff. des Zivilgesetzbuches, ZGB) , sondern rechtsprechungsgemäss nach dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ( Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 27 ; AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [ seco ] , Rz B136 ).

Erforderlich ist der effektive Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer Zeit aufrecht zu er halten und in dieser Zeit in der Schweiz auch den Schwerpunkt der Lebens beziehungen zu haben ( BGE 125 V 465 E. 2a und 115 V 448 E. 1b) .

Wie schon aus dem in der Rechtsprechung verwendeten Ausdruck « gewöhnlicher Aufent halt » folgt, ist im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 lit . c AVIG nicht ein ununter brochener tatsächlicher Aufenthalt im Inland erforderlich. Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz setzt aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüch en des tatsächlichen Aufenthalt s weiterhin eine enge Verbin dung mit d er hiesigen Arbeitswelt besteht. Keinesfalls genügt es für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts , wenn sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränkt (Urteil des Bundesgerichts C 290/03 vom 6. März 2006 E. 6.3 mit Hinweisen).

In zeitlicher Hinsicht gilt im Übrigen, dass die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nicht nur bei Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist, mithin am Stichtag für die Festlegung der Rahmenfrist, sondern während des gesamten Zeitraums, für welchen Leistungen geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus dem Verbot des Leistungsexports und dem Prinzip der Verfügbarkeit (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR, Soziale Si cherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2322

Rz 192 mit Hinweisen). 1.2

Ein nicht bewilligter Auslandaufenthalt führt zur Verneinung des Leistungsan spruchs während dessen Dauer, selbst wenn der Versicherte leicht erreichbar ist und rasch in die Schweiz zurückkehren kann, um einer Zuweisung Folge zu leisten (AVIG-Praxis ALE , Rz

B138). 1.3

Eine weitere gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung bildet , dass die versicherte Per son vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG).

Der Arbeitslose ist

vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingli ederungs mass nahmen teilzunehmen ( Art. 15 Abs. 1 AVIG). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers vom RAV anfänglich akzeptiert worden seien. Bereits anlässlich des Gesprächs im RAV vom 2 3. August 20 18 sei er aber darauf hingewie sen worden, dass sein Fokus sehr USA- lastig sei und er sich mehr in der Schweiz bewerben sollte. In der Folge sei er zwei Mal wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht in der Anspruchsberechtigung ein gestellt worden, weil er das RAV über Aufenthalte in den USA nicht korrekt informiert habe.

Ab dem 7. November 2018 sei dem Beschwerdeführer grund sätzlich kein Auslandaufenthalt mehr bewilligt worden. Ab diesem Zeitpunkt bis zum 2 0. Mai 2019 sei er jedoch während insgesamt 140 Tagen in den USA gewesen , währenddessen er sich lediglich 55 Tage in der Schweiz aufgehalten habe . Die Arbe itsbemühungen in den USA habe der Beschwerdeführer sodann

vorwiegend im Raum Illinois/Missouri getätigt , woraus zu schliessen sei, dass er ei ne deutlich engere Beziehung zur dortigen Arbeitswelt gepflegt habe als zur Schweiz. Die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz gemäs s Art. 8 Abs. 1 lit . c AVIG sei

für den Zeitraum vom 7. November 2018 bis zum 2 0. Mai 2019 somit nicht erfüllt. Es könne daher offenbleiben, wie es sich mit der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers während der sporadi schen Aufenthalte

in der Schweiz in diesem Zeitraum verhalte ( Urk. 2 S. 3 ff. ). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er schweizerisch- amerikanischer Doppelbürger und mittlerweile 52-jährig sei sowie über einen Abschluss in Betriebswirtschaft einer amerikanischen Universität ( University A.___ ) verfüge . Seit 1996 sei er in der Schweiz bei global tätigen Firmen ( B.___ AG, C.___ GmbH, Y.___ AG) beschäftigt gewesen. Der Markt für Stellen, die für ihn aufgrund seiner Ausbildung und seiner bisherigen Tätigkeiten in Frage komme, sei naturgemäss klein.

Seine Stellensuche in den USA sei insbesondere auch als Reaktion auf die enttäuschenden Ergebnisse d er Arbeitsbemühungen in der Schweiz erfolgt. Das Bundesgericht habe bere its im Urteil C 290/2003 vom 6. März 2006 festgehalten, dass die Stellensuche aufgrund von Spezialisierung und fortgeschrittenem Alter weiträumig, das heisse gerade auch im Ausland, zu erfolgen habe. Es li ege auf der Hand, dass eine Stellensuche im Ausland Aus landaufenthalte (Vorstellungsgesprä che, Verhandlungen etc.) bedinge . Angesichts der räumlichen Distanz zwischen den USA und der Schweiz sei er zwischen zwei Terminen jeweils nicht in die Schweiz zurückgekehrt . Seinen Wohnsitz bzw. L ebensmittelpunkt habe er in der Zeit vom 7. November 2018 bis zum 2 0. Mai 2019 jedoch nicht in die USA verlegt. Dass er in seinem englisch-sprachigen Lebenslauf die Adresse seiner Eltern in Quincy/Illinois angegeben habe, sei eine Konzession an potentielle amerikanische Arbeitgeber gewesen. Er wohne weiter hin in Zürich, sei in der Schweiz krankenversichert , besitze ein Halbtax abon ne ment und gehe auch hier zum Arzt . Zudem würden seine Kinder in der Schweiz und sein Lebenspartner in D.___ (Deutschland), etwas mehr als eine Fahr stunde von Zürich entfernt, wohnen ( Urk. 1 S. 4 ff. ). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits losen entschädigung im Zeitraum vom 7. No vember 2018 bis zum 2 0. Mai 201 9. Dabei steht insbesondere im Streit, ob er die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . c AVIG erfüllte. 3.2

Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer , dessen Eltern und Schwester in Quincy im Bundesstaat Illinois leben ( Urk. 8/3 /11 ),

im Zeitraum zwischen der Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 5. Februar 2018

und dem

6. November 2018 , in welchem ein Anspruch auf Arbeitsl osenentschädigung bejaht wurde, wäh rend 212 Tagen in der Schweiz und während

63 Tagen in den USA weilte ( Urk. 2 S. 3) . Die betreffenden Auslan daufenthalte waren vom RAV dabei bew illigt worden .

In dieser Zeit war der Beschwerdeführer demnach

mehr heitlich in der Schweiz.

Im

vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom 7. November 2 018 bis zum 2 0. Mai 2019 sind folgende, v om RAV (mit Ausnahme der kontrollfreien Tage) nicht be willi gte Aufenthalte in den USA und folgende Aufenthalte in der Schweiz aus gewiesen ( Urk. 2 S. 3):

7. November 2018 bis 1 4. Januar 2019:

69 Tage USA

( 2 1. bi s 2 8. November 2018 Bezug von kontrollfreien Tagen )

1 5. bis 3 1. Januar 2019:

17 Tage Schweiz

1. bis 2 2. Februar 2019:

22 Tage USA

2 3. Februar bis 1 7. März 2019:

23 Tage Schweiz

1 8. März bis 2 4. April 2019:

38 Tage USA

2 5. April bi s 9. Mai 2019:

15 Tage Schweiz

1 0. bis 2 0. Mai 2019:

11 Tage USA

ab dem 2 1. Mai 2019:

bis auf Weiteres in der

Schweiz

In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer somit 140 Ta ge in den USA und lediglich noch 55 Tage in der Schweiz. Dies hatte zur Folge, dass die Bera tungs gespräche beim RAV vom 1 6. November und vom 2 0. Dezember 2018 verscho ben werden mussten ( Urk. 8/23). Im Weiteren geht aus dem

E-Mail des Be schwer deführers

ans RAV vom 9. November 2018 hervor, dass er seine Wohnung i n Zürich,

schon

im Oktober 2018

- unter anderem auch aus finanziellen Gründen –

auf gegeben hatte . Bei seinen Aufenthalten in der Schweiz

war er fortan jeweils

bei seinem

erwachsenen Sohn , der im selben Haus eine Wohnung hat

( Urk. 8/231 ; vgl. auch Urk. 8/63/3 ). Der Beschwerdeführe r hatte also seither keine eigene

Wohnung mehr in der Schweiz . Anlässlich des Beratungsgesprächs im RAV vom 1 5. Okto ber 2018 hatte er denn auch bereits angekündigt , dass er betreffend Fokus der Stellensuche früher oder später eine n Entscheid fällen müsse und womöglich ganz in die USA gehe ( Urk. 8/21 /9 ). Dass er sich daraufhin vermehrt auf Stellen in den USA und weniger auf solche in der Schweiz bewarb, ist sodann aus den Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen der Monate November 2018 bis Mai 2019 ersichtlich ( Urk. 8/ 34, Urk. 8/36-37 und Urk. 8/39-42). Per 28. Febr u ar 2019 meldete sich der Beschwerdeführer in der Stadt Zürich s chliesslich ab, wobei er diese Abmeldung s ogleich rückgängig machte (Urk. 8/19).

Unter Würdigung all dieser Umstände , insbesondere der langen Dauer der jeweiligen Aufenthalte in den USA, muss mit dem Beschwerdegegner davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den gewöhnlichen Aufenthalt ab dem 7. November 2018 nicht mehr in der Schweiz, sondern in Quincy im Bundes staat Illinois hatte. 3.3

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbrachte ( Urk. 1 S. 4 ff. ) , ist nicht stich haltig . Es war zwar sinnvoll, dass er sich aufgrund seiner amerikanisch-sch wei zerischen Doppelbürgerschaft , seiner Ausbildung, seines beruflichen Werdegangs und seines schon fortgeschrittenen Alters weiträumig – das heisst insbesondere auch auf Stellen in den USA - beworben hat (v gl. Urteil des Bundesgerichts C 290/03 vom 6. März 2006 E. 6.4). Verständlich ist auch , dass er Ende August 2018 aufgrund der wenig erfolgreichen Stellensuche in der Schweiz enttäuscht war ( Urk. 8/21 /9 ). Bereits anlässlich des Gesprächs im RAV vom 21. Juni 2018 hatte der Berater dem Beschwerdeführer indes erklärt, dass eine l ängere Stellen suche im Ausland nicht mehr unterstützt werde (Urk. 8/21/10) . Als Bezüger von Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz hätte er

sich vornehmlich auf Stellen in der Schweiz bewerben müssen , was er nicht getan hat . Es kann dabei davon ausgegangen werden, dass hi er grundsätzlich genügend Kaderstellen im Bereich des Fina nz- und Rechnungswesens ausgeschrieben waren . Ab Ende November 2018 hatte der Beschwerdeführer in den USA sodann

mehrere Vorstellungs ge spräche und –runden bei verschiedenen Unternehmen und nahm auch

an Net working-Anlässen teil (Urk. 8/3/11-12) . Die aufgelisteten,

derart lange n Aufent halte in den USA ab dem 7. November 2018 ( 69, 22, 38 und 11 Tage ; Urk. 2 S.

3 ) lassen sich jedoch nicht allein durch diese Arbeitsbemühungen erklären. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gewisse Vorstellungs ges präche wahrschein lich auch per Videokonferenz (mithin von der Schweiz aus ) hätte führen können (vgl. Urk. 8/21/9) . Überdies ist zu beachten, dass die Preise von Flugreisen USA-Schweiz damals

verhältnismässig günstig waren , weshalb ihm eine regelmässi ge re Rückkehr in die Schweiz

möglich gewesen sein dürfte . Der Umstand , dass der Beschwerdeführer

in der Stadt Zürich

(bei seinem Sohn) angemeldet und in der Schweiz krankenversichert war , über ein Halbtaxabonnement verfügt e, seine beiden e rwachsenen Söhne in der Schweiz und sein Lebenspartne r in Süd deutsc h land wohnhaft sind , vermag nichts daran zu ändern, dass er seinen ge wöhnlichen Aufenthalt im Zeitraum vom 7. November 2018 bis zum 2 0. Mai 2019

in den USA hatte. 3.4

Es ist somit festzuhalten, das s der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit . c AVIG in der Schweiz wohnte. Da die Anspruchs voraussetzungen v o n Art. 8 Abs. 1 lit . a - g AVIG kumulat iv zu erfüllen sind, kann offenbleiben, wie es sich mit seiner

Vermittlungsfähig keit ( Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG ) verhielt. Der Beschwerdeführer hat vom 7. November 2018 bis zum 2 0. Mai 2019 demnach keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Wie der Beschwerdegegner zutreffend erwog ( Urk. 2 S. 5) , widerspräche ein gege nteiliger Entscheid

auch dem Verbot d es Leistungsexports und dem Prinzip der Ver füg barkeit. 4.

Der angefocht ene Entscheid erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Paul Hollenstein - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl