Sachverhalt
1.
Der 1971 geborene X.___
war seit dem 2 6. November 2018 als Recr uiting Manager bei der Y.___ angestellt , ehe das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin per 3 0. April 2019 aufgelöst wurde (Urk. 6/ 6 1 ). Am 3. Juni 2019 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV) Z.____ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/58 , vgl. auch Urk. 6/59 ) und beantragte am 5. Juni 2019 ab dem 1. Juni 2019 Arbeitslosen ent schädigung ( Urk. 6/57) . Mit Verfügung vom 1 6 . Juli 2019 stellte das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) den Versicherte n wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Juni 2019
für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/2). Die dagegen erhobene Einsprache vom 8 . August 2019 (Urk. 6/3) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 2
6. Septem b er 2019 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
am 2 . Oktober 2019 Beschwerde und be an tragte sinngemäss
die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheides
(Urk. 1 ). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 2. Oktober 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän di gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr be rücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zu sätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2). 1.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewer bung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung damit, der Beschwerdeführer habe die Arbeitsbemühu ngen für die Kontroll per iode im Juni 2019 erst am 8 . August 2019 und folglich zu spät der Schweize rischen Post über geben . Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 1. bis und mit 5. Juli 2019 habe ihn nicht von der Pflicht entbunden, die Arbeitsbe mühungen zeitgerecht einzureichen . Der Beschwerdeführer sei deshalb für zwei Tage in der Ans pruchsberechtigung einz ustellen; verschuldensmindernd sei zu würdigen, da ss die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode im Juni 2019 unter Berück sichtigung der zu spät eingereichten Bemühungen insgesamt genügend
seien und der Beschwerdeführer im Juni 2019 ausserdem
einen Zwischenverdienst ausgeübt habe (Urk. 2 ). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte ein, er habe nicht gewusst, dass ihn die be schei nigte Arbeitsunfähigkeit nicht von der Pflicht befreie, die Arbeitsbemüh ungen zeitgerecht einz ureichen. Zudem wohne er allein und seine Freunde wohnten weit weg , weshalb eine fristgerechte Zustellung auch nicht über eine Drittperson möglich gewesen sei
(vgl. Urk. 1). 3. 3.1
Die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht der versicherten Person umfasst nicht nur die gezielte und intensive Suche nach einer neuen An stellung, sondern auch den fristgerechten Nachweis dieser Bemühungen. Dieser Nachweis hat für jede Kontrollperiode bis spätestens am fünften Tag des folgen den Monats oder bis am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erfolgen (vorstehend E. 1.2). Für die vorliegen d strittige Kontrollperiode im Juni 2019 war dies demzufolge spätestens der Mittwoch, 5. Juni 2019. 3.2
Auf die Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Arbeitsbemühungen sowie die Säumnisfolgen wurde der Beschwerdeführer anlässlich der RAV-Beratungs ge spräche vom 2 8. Januar 2018 ,
1 8. Juni 2018 und
6. Juni 2019 ausdr ücklich hin ge wiesen (vgl. Urk. 6/49); im Rahmen der Anmeldung en zur Arbeitsvermittlung vom 1 1 . Juni 2018
und 6. Juni 2019 hat er unterschriftlich bestätigt, von der Pflicht zur fristgerechten Einreichung sowie der möglichen Sanktionierung im Unterlassungsfall Kenntnis genommen zu haben (Urk. 6/58 f. ). Zudem wird auch in den jeweiligen Nachweisformularen auf die entsprechende Pflicht sowie die Säumnisfolgen hingewiesen (vgl. Urk. 6/26-36 ). Die Pflicht zum fristgerechten Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen war dem Beschwerdeführer damit hinreichend bekannt; bei allfälligen Unklarheiten im Kontext einer Arbeitsun fähigkeit wäre es ihm alsdann zuzumuten gewesen, sich eigenverantwortlich Klarheit zu verschaffen. Dass er dies getan hat, ist den Akten nicht zu entnehmen und hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Im Nachweis der persön lichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode im Juli 2019 gab der Be schwerdeführer im Übrigen an, sich am 1., 3. und 5. Juli 2019 beworben zu haben ( Urk. 6/28) . Mithin war er ungeachtet der vom 1. bis und mit 5. Juli 2019 be scheinigten 100%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 3/2) in der Lage, sich der Stelle nsuche zu widmen und konkret zu bewerben. Damit darf auch davon aus gegangen werden , dass es dem Beschwerdeführer möglich und auch zuzumuten war , die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode im Juni 2019 trotz atte stierter Arbeitsunfähigkeit ohne Dritthilfe fri stgerecht bei der Post aufgeben . 3.3
Den Akten lässt sich entnehmen, dass das Nachweisform ular für die Kontroll per iode im Jun i 2019 am 8 . August 2019 der Schweizerischen Post abgegeben wurde (vgl. Urk. 6/9 ). Damit erfolgte der Nachweis zu spät, was vom Beschwer deführer auch nicht bestritten wurde. Entschuldbare Gründe hierfür wurden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. 3.4
Nach dem Gesagten ist es demnach nicht zu beanstanden, dass der Beschwerde gegner den Beschwerdeführer wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemüh ungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4.
Der Beschwerdegegner stellte den Besch werdeführer unter Berücksichtigung ver schuldensmindernder Umstände (vgl. Urk.2, E. 2.1) für die Dauer von zwei Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, was im Bereich des leichten Verschul dens liegt (vorstehend E. 1.3) und keinerlei Anlass zur gerichtlichen Korrektur ergibt. Insbe sondere darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle des jen igen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E.2),
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Der 1971 geborene X.___
war seit dem 2 6. November 2018 als Recr uiting Manager bei der Y.___ angestellt , ehe das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin per 3 0. April 2019 aufgelöst wurde (Urk. 6/
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän di gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr be rücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zu sätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2).
E. 1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewer bung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
E. 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung damit, der Beschwerdeführer habe die Arbeitsbemühu ngen für die Kontroll per iode im Juni 2019 erst am 8 . August 2019 und folglich zu spät der Schweize rischen Post über geben . Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 1. bis und mit 5. Juli 2019 habe ihn nicht von der Pflicht entbunden, die Arbeitsbe mühungen zeitgerecht einzureichen . Der Beschwerdeführer sei deshalb für zwei Tage in der Ans pruchsberechtigung einz ustellen; verschuldensmindernd sei zu würdigen, da ss die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode im Juni 2019 unter Berück sichtigung der zu spät eingereichten Bemühungen insgesamt genügend
seien und der Beschwerdeführer im Juni 2019 ausserdem
einen Zwischenverdienst ausgeübt habe (Urk. 2 ). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte ein, er habe nicht gewusst, dass ihn die be schei nigte Arbeitsunfähigkeit nicht von der Pflicht befreie, die Arbeitsbemüh ungen zeitgerecht einz ureichen. Zudem wohne er allein und seine Freunde wohnten weit weg , weshalb eine fristgerechte Zustellung auch nicht über eine Drittperson möglich gewesen sei
(vgl. Urk. 1). 3. 3.1
Die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht der versicherten Person umfasst nicht nur die gezielte und intensive Suche nach einer neuen An stellung, sondern auch den fristgerechten Nachweis dieser Bemühungen. Dieser Nachweis hat für jede Kontrollperiode bis spätestens am fünften Tag des folgen den Monats oder bis am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erfolgen (vorstehend E. 1.2). Für die vorliegen d strittige Kontrollperiode im Juni 2019 war dies demzufolge spätestens der Mittwoch, 5. Juni 2019. 3.2
Auf die Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Arbeitsbemühungen sowie die Säumnisfolgen wurde der Beschwerdeführer anlässlich der RAV-Beratungs ge spräche vom 2 8. Januar 2018 ,
1 8. Juni 2018 und
6. Juni 2019 ausdr ücklich hin ge wiesen (vgl. Urk. 6/49); im Rahmen der Anmeldung en zur Arbeitsvermittlung vom 1 1 . Juni 2018
und 6. Juni 2019 hat er unterschriftlich bestätigt, von der Pflicht zur fristgerechten Einreichung sowie der möglichen Sanktionierung im Unterlassungsfall Kenntnis genommen zu haben (Urk. 6/58 f. ). Zudem wird auch in den jeweiligen Nachweisformularen auf die entsprechende Pflicht sowie die Säumnisfolgen hingewiesen (vgl. Urk. 6/26-36 ). Die Pflicht zum fristgerechten Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen war dem Beschwerdeführer damit hinreichend bekannt; bei allfälligen Unklarheiten im Kontext einer Arbeitsun fähigkeit wäre es ihm alsdann zuzumuten gewesen, sich eigenverantwortlich Klarheit zu verschaffen. Dass er dies getan hat, ist den Akten nicht zu entnehmen und hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Im Nachweis der persön lichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode im Juli 2019 gab der Be schwerdeführer im Übrigen an, sich am 1., 3. und 5. Juli 2019 beworben zu haben ( Urk. 6/28) . Mithin war er ungeachtet der vom 1. bis und mit 5. Juli 2019 be scheinigten 100%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 3/2) in der Lage, sich der Stelle nsuche zu widmen und konkret zu bewerben. Damit darf auch davon aus gegangen werden , dass es dem Beschwerdeführer möglich und auch zuzumuten war , die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode im Juni 2019 trotz atte stierter Arbeitsunfähigkeit ohne Dritthilfe fri stgerecht bei der Post aufgeben . 3.3
Den Akten lässt sich entnehmen, dass das Nachweisform ular für die Kontroll per iode im Jun i 2019 am
E. 6 . Juli 2019 stellte das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) den Versicherte n wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Juni 2019
für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/2). Die dagegen erhobene Einsprache vom
E. 8 . August 2019 der Schweizerischen Post abgegeben wurde (vgl. Urk. 6/9 ). Damit erfolgte der Nachweis zu spät, was vom Beschwer deführer auch nicht bestritten wurde. Entschuldbare Gründe hierfür wurden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. 3.4
Nach dem Gesagten ist es demnach nicht zu beanstanden, dass der Beschwerde gegner den Beschwerdeführer wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemüh ungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4.
Der Beschwerdegegner stellte den Besch werdeführer unter Berücksichtigung ver schuldensmindernder Umstände (vgl. Urk.2, E. 2.1) für die Dauer von zwei Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, was im Bereich des leichten Verschul dens liegt (vorstehend E. 1.3) und keinerlei Anlass zur gerichtlichen Korrektur ergibt. Insbe sondere darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle des jen igen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E.2),
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2019.00234
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
16. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Der 1971 geborene X.___
war seit dem 2 6. November 2018 als Recr uiting Manager bei der Y.___ angestellt , ehe das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin per 3 0. April 2019 aufgelöst wurde (Urk. 6/ 6 1 ). Am 3. Juni 2019 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV) Z.____ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/58 , vgl. auch Urk. 6/59 ) und beantragte am 5. Juni 2019 ab dem 1. Juni 2019 Arbeitslosen ent schädigung ( Urk. 6/57) . Mit Verfügung vom 1 6 . Juli 2019 stellte das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) den Versicherte n wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Juni 2019
für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/2). Die dagegen erhobene Einsprache vom 8 . August 2019 (Urk. 6/3) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 2
6. Septem b er 2019 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
am 2 . Oktober 2019 Beschwerde und be an tragte sinngemäss
die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheides
(Urk. 1 ). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 2. Oktober 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän di gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr be rücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zu sätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2). 1.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewer bung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung damit, der Beschwerdeführer habe die Arbeitsbemühu ngen für die Kontroll per iode im Juni 2019 erst am 8 . August 2019 und folglich zu spät der Schweize rischen Post über geben . Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 1. bis und mit 5. Juli 2019 habe ihn nicht von der Pflicht entbunden, die Arbeitsbe mühungen zeitgerecht einzureichen . Der Beschwerdeführer sei deshalb für zwei Tage in der Ans pruchsberechtigung einz ustellen; verschuldensmindernd sei zu würdigen, da ss die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode im Juni 2019 unter Berück sichtigung der zu spät eingereichten Bemühungen insgesamt genügend
seien und der Beschwerdeführer im Juni 2019 ausserdem
einen Zwischenverdienst ausgeübt habe (Urk. 2 ). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte ein, er habe nicht gewusst, dass ihn die be schei nigte Arbeitsunfähigkeit nicht von der Pflicht befreie, die Arbeitsbemüh ungen zeitgerecht einz ureichen. Zudem wohne er allein und seine Freunde wohnten weit weg , weshalb eine fristgerechte Zustellung auch nicht über eine Drittperson möglich gewesen sei
(vgl. Urk. 1). 3. 3.1
Die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht der versicherten Person umfasst nicht nur die gezielte und intensive Suche nach einer neuen An stellung, sondern auch den fristgerechten Nachweis dieser Bemühungen. Dieser Nachweis hat für jede Kontrollperiode bis spätestens am fünften Tag des folgen den Monats oder bis am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erfolgen (vorstehend E. 1.2). Für die vorliegen d strittige Kontrollperiode im Juni 2019 war dies demzufolge spätestens der Mittwoch, 5. Juni 2019. 3.2
Auf die Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Arbeitsbemühungen sowie die Säumnisfolgen wurde der Beschwerdeführer anlässlich der RAV-Beratungs ge spräche vom 2 8. Januar 2018 ,
1 8. Juni 2018 und
6. Juni 2019 ausdr ücklich hin ge wiesen (vgl. Urk. 6/49); im Rahmen der Anmeldung en zur Arbeitsvermittlung vom 1 1 . Juni 2018
und 6. Juni 2019 hat er unterschriftlich bestätigt, von der Pflicht zur fristgerechten Einreichung sowie der möglichen Sanktionierung im Unterlassungsfall Kenntnis genommen zu haben (Urk. 6/58 f. ). Zudem wird auch in den jeweiligen Nachweisformularen auf die entsprechende Pflicht sowie die Säumnisfolgen hingewiesen (vgl. Urk. 6/26-36 ). Die Pflicht zum fristgerechten Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen war dem Beschwerdeführer damit hinreichend bekannt; bei allfälligen Unklarheiten im Kontext einer Arbeitsun fähigkeit wäre es ihm alsdann zuzumuten gewesen, sich eigenverantwortlich Klarheit zu verschaffen. Dass er dies getan hat, ist den Akten nicht zu entnehmen und hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Im Nachweis der persön lichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode im Juli 2019 gab der Be schwerdeführer im Übrigen an, sich am 1., 3. und 5. Juli 2019 beworben zu haben ( Urk. 6/28) . Mithin war er ungeachtet der vom 1. bis und mit 5. Juli 2019 be scheinigten 100%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 3/2) in der Lage, sich der Stelle nsuche zu widmen und konkret zu bewerben. Damit darf auch davon aus gegangen werden , dass es dem Beschwerdeführer möglich und auch zuzumuten war , die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode im Juni 2019 trotz atte stierter Arbeitsunfähigkeit ohne Dritthilfe fri stgerecht bei der Post aufgeben . 3.3
Den Akten lässt sich entnehmen, dass das Nachweisform ular für die Kontroll per iode im Jun i 2019 am 8 . August 2019 der Schweizerischen Post abgegeben wurde (vgl. Urk. 6/9 ). Damit erfolgte der Nachweis zu spät, was vom Beschwer deführer auch nicht bestritten wurde. Entschuldbare Gründe hierfür wurden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. 3.4
Nach dem Gesagten ist es demnach nicht zu beanstanden, dass der Beschwerde gegner den Beschwerdeführer wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemüh ungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4.
Der Beschwerdegegner stellte den Besch werdeführer unter Berücksichtigung ver schuldensmindernder Umstände (vgl. Urk.2, E. 2.1) für die Dauer von zwei Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, was im Bereich des leichten Verschul dens liegt (vorstehend E. 1.3) und keinerlei Anlass zur gerichtlichen Korrektur ergibt. Insbe sondere darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle des jen igen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E.2),
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstHediger