Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1959 , war vom 1 . August
200 5 bis 28. Februar 2019
als Enterprise Architect II bei der Y.___ in einem Vollpensum angestellt gewesen (vgl. Urk. 6 / 73-74).
Das Arbeitsverhältnis wurde mittels Auf hebungsvereinbarung vom 20. Februar 2018 (Urk. 6/59-62) per 28. Februar 2019 aufgelöst. Am 6 . Februar 201 9 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6 / 90 ) und beantragte am 8 . Februar 2019 ab 1. März 2019 die Ausrichtung von Arbeits losenentschädigung Urk. 6 / 8 6-89 ).
Mit Verfügung vom 11 . Juni 2019 (Urk. 6/36-38 ) hielt die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, die von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehende anre chenbare Altersleistung betrage Fr. 7'190. --. Die dagegen vom Versicherten am 25 . Juni 2019
(Urk. 6/20)
hinsichtlich der Höhe der von der Arbeitslosenentschä digung abzuziehenden Altersleistung erhobene Einsprache , wies die Arbeitslo senkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 26 . August 2019 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 9. September 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss d ie Aufhebung des angefochtenen Entsc heides sowie
dass die AHV-Überbrückungsrente zu Lasten des Arbeitnehmers von Fr. 1'174.-- nicht anzurechnen und
die anrechenbare Altersleistung daher auf Fr. 6'015.50 festzu legen sei . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23 . Sep tember 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24 . September 2019 angezeigt wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werde n von der Arbeitslosenentschä di gung ab gezogen (Art. 18c Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insolvenzentschädigung (AVIG) ). Als Alters leistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vor zeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (Art. 32 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung (AVIV) ). Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeits losenentschä digung abgezogen, ungeachtet dessen, ob sie in Form einer Rente oder aber ganz oder teilweise in Form einer Kapitalabfindung ausgerichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_188/2011 vom 8. Juni 2011 E. 3.4.1). Reglementa risch vorge sehene AHV-Überbrückungsrenten beziehungsweise AHV-Ersatz renten sind ebenfalls von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen ( vgl. BGE 134 V 418 ;
AVIG-Praxis ALE Ziff. C15 9). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentschä digung abzuziehen seien . Solche Leistungen seien unter anderem Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge. Unbestritten sei, dass die monatliche Altersrente von Fr. 3 ’ 393.60, die AHV-Überbrückungsrente zu Lasten des Arbeitgebers von Fr. 1'950.50 sowie der in eine Rente von monatlich Fr. 1'427.-- umgewandelte einmalige Kapitalbezug an die Arbeitslosenentschä digung anzurechnen seien. Umstritten sei nur, ob auch die monatliche AHV-Überbrückungsrente zu Lasten des Arbeitnehmers von Fr. 1’174.50 an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen sei. Die massgebenden Bestimmungen in Gesetz und Verordnung und massgebliche Weisungen unterschieden nicht, wie die AHV-Überbrückungsrente finanziert werde. Die beiden Varianten der AHV-Überbrückungsrente seien reglementarisch vorgesehen. Das Reglement sehe im Rahmen einer «Kann-Formulierung» die Möglichkeit einer zusätzlichen AHV-Überbrückungsrente vor. Der Beschwerdeführer habe von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, sodass diese Rente für den gleichen Zeitraum , für welchen auch ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe, tatsächlich ausbe zahlt werde. Damit sei diese Überbrückungsrente auch vollumfänglich an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen, ansonsten eine Überentschädigung vorliegen würde (S. 2 f.). 2.2
Demgegenüber ersuchte der Beschwerdeführer das angerufene Gericht, sein Vor bringen bezüglich der Anrechnung der AHV-Überbrückungsrente zu Lasten des Arbeitnehmers auf die anrechenbare Arbeitsleistung zu überprüfen. Er brachte vor, die Beschwerdegegnerin sei bei ihrer Beurteilung davon ausgegangen, das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Y.___ sei in gegenseitigem Ein vernehmen aufgelöst worden, was falsch sei. Es habe sich um eine «normale» Kündigung gehandelt. Dass eine AHV-Überbrückungsrente zu Lasten des Arbeit nehmers angerechnet werde, sei auf keiner dies bezüglichen, offiziellen Webseite transparent aufgeführt . 3.
3.1
Aktenkundig und unbestritten (E. 2) ist, dass der Beschwerdeführer nach Beendi gung seines Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ per 28. Februar 2019 mittels Aufhebungsvertrages aufgrund einer Umstrukturierung f rüh pensio niert wurde respektive die
reglementarisch vorgesehene Möglichkeit einer Früh pensionierung nutzte (vgl. Vorsorgereglement A.___ der Pensions kasse der Y.___ vom 1. Januar 2019 [ Vorsorgereglement; Urk. 6/21-35] Art. 9 ff., insbesondere Art. 10 Abs. 1) . So
entschied
er sich für einen Vorbezug
von Altersleistungen der Pensionskasse und sprach sich gegen eine Auszahlung in Form von Freizügigkeitsleistungen aus (vgl. Einsprach e vom 25. Juni 2019 [Urk. 6/20] ) . O hne Belang für die Frage der Frühpensionierung
ist dabei die Absicht der versicherten Person, anderweitig respektive weiterhin erwerbstätig zu sein ( Urteil des Bundesgerichtes 8C_188/2011 vom 8. Juni 2011 E. 3.4.1 ). E rstmals per 1. März 2019 (Urk. 6/59-62) erhielt respektive seit dann erhält er von der Pensionskasse der Y.___
Altersleistungen von monatlich Fr. 5'763.60 und eine einmalige Auszahlung von Fr. 355'000.-- (vgl. Urk. 6/56). Die monatlichen Zahlungen von Fr. 5'763.60 setzen sich aus einer Altersrente von Fr. 3'393.60, einer AHV-Überbrückungsrente zu Lasten des Arbeitgebers von Fr. 1'195.50 und einer AHV-Überbrückungsrente zu Lasten des Arbeitnehmers von Fr. 1'174.50 zusammen.
Einigkeit besteht zwischen den Parteien da hingehend, dass die von der Pen sions kasse der Y.___ ausbezahlte n Altersleistungen der Kapital op tion von Fr. 355'000.-- — umgerechnet in einen monat lichen Betrag von Fr. 1'427.-- — einer Altersrente von Fr. 3'393.60 und einer AHV-Überbrückungs rente zu Lasten des Arbeitgebers von Fr. 1'195.50 vom Anspruch auf Arbeitslo sen en tschädi gung abzuziehen ist (vgl. E. 2.1-2.2 ). Dies ist nicht zu beanstanden ( vgl. E. 1 ) .
Strittig ist hingegen, ob die AHV-Überbrückungsleistung zu Lasten des Arbeit nehmers von monatlich Fr. 1’17 4.50 ebenfalls vom Anspruch des Beschwerde führers auf Arbeitslo senent schä digung in Abzug zu bringen ist (vgl. E. 2.1-2.2) . 3.2
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers (E. 2.2)
über den Urheber der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ (einver nehmliche Auflösung oder Kündigung) ist vorwegzuschicken, dass dies für die vorliegend interessierende Frage über die anrechenbare Alterslei s tung nicht von Belang ist. Allenfalls kann die Ursache der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei vorzeitig pensionierten Versicherten im Zusammenhang mit der Beurteilung der Beitragszeit eine Rolle spielen (vgl. Art. 13 AVIG und Art. 12 AVIV ). Dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt hat, ist unstrittig , weshalb nicht näher darauf einzugehen ist .
Entscheidend für die Beurteilung der Anrechnung auf die Arbeitslosenentschädi gung ist hingegen
einzig , dass es sich bei der erhaltenen Leistung um eine Altersleistung handelt. Als solche gelten Leistungen der obligatorischen und wei tergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde ( E. 1 ).
Dies gilt es im Folgenden zu prüfen. 3.3
Die AHV-Überbrückungsrenten - sowohl die jenigen zu Lasten des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers -
sind vorliegen d
reglementarisch vorgesehen , wie sich unschwer aus Art. 12 des Vorsorgereglements mit dem Titel «AHV-Überbrückungsre nte » im Kapitel « Leistungen der Pensionskasse » ersehen lässt (Urk. 6/ 21-35 ) . Als reglementarisch vorgesehene AHV-Überbrückungsrente n sind diese daher a ls anrechenbare Altersleistung zu qualifizieren (E. 1).
Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid ( E. 2.1 ) d a rauf hin, dass in den massgeblichen Bestimmungen in Gesetz und Verordnung sowie in der ausschlag gebenden Weisung (AVIG- Paxis ALE) nicht unterschieden werde , wie die AHV-Überbrückungsrente finanziert wird.
Aus der von der Pensionskasse erstellten Zusammenstellung über die Berechnung der Altersleistungen vom 28. Februar 2019 (Urk. 6/56) ist klar ersichtlich, dass für die AHV-Überbrückungsrente (zu Lasten des Arbeitnehmers) das Kapital des Altersguthaben s um total Fr. 74'524.95 gekürzt wurde. Diese zieht also ihre Finanzierung aus dem Altersguthaben und stellt auch deshalb eine Altersleistung dar (vgl. BGE 134 V 418 E. 4 zur Frage der Anrechnung einer AHV-Überbrückungsrente auf die Ar beitslosen tschäd i g ung ) .
Aus seinem Vorbringen, es sei auf keiner diesbezügli chen, offiziellen Webseite transparent aufgeführt, dass die AHV-Überbrückungsrente (zu Lasten des Arbeit nehmers) angerechnet werde, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Einer seits ist unklar, welche Webseite (n) er damit überhaupt gemeint hat, und anderseits ist die rechtliche Lage diesbezüglich klar, wie sich aus der Weisung des Staatssekretariates für Wirtschaft ( SECO ) über die AVIG-Praxis ALE C159 sowie aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 134 V 418 ) ergibt. Sowohl die erwähnte Weisung als auch die bunde s gerichtliche Rechtsprechung sind online zugänglich .
Dass die Arbeitslosenkasse die Aufklärungs- und Bera tungspflicht (vgl. Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) in irgendeiner Weise verletzt hat, ist nicht ersichtlich .
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 . August
200
E. 5 bis 28. Februar 2019
als Enterprise Architect II bei der Y.___ in einem Vollpensum angestellt gewesen (vgl. Urk.
E. 6 . Februar 201
E. 9 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6 / 90 ) und beantragte am 8 . Februar 2019 ab 1. März 2019 die Ausrichtung von Arbeits losenentschädigung Urk. 6 / 8 6-89 ).
Mit Verfügung vom
E. 11 . Juni 2019 (Urk. 6/36-38 ) hielt die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, die von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehende anre chenbare Altersleistung betrage Fr. 7'190. --. Die dagegen vom Versicherten am 25 . Juni 2019
(Urk. 6/20)
hinsichtlich der Höhe der von der Arbeitslosenentschä digung abzuziehenden Altersleistung erhobene Einsprache , wies die Arbeitslo senkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 26 . August 2019 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 9. September 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss d ie Aufhebung des angefochtenen Entsc heides sowie
dass die AHV-Überbrückungsrente zu Lasten des Arbeitnehmers von Fr. 1'174.-- nicht anzurechnen und
die anrechenbare Altersleistung daher auf Fr. 6'015.50 festzu legen sei . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23 . Sep tember 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24 . September 2019 angezeigt wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werde n von der Arbeitslosenentschä di gung ab gezogen (Art. 18c Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insolvenzentschädigung (AVIG) ). Als Alters leistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vor zeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (Art. 32 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung (AVIV) ). Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeits losenentschä digung abgezogen, ungeachtet dessen, ob sie in Form einer Rente oder aber ganz oder teilweise in Form einer Kapitalabfindung ausgerichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_188/2011 vom 8. Juni 2011 E. 3.4.1). Reglementa risch vorge sehene AHV-Überbrückungsrenten beziehungsweise AHV-Ersatz renten sind ebenfalls von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen ( vgl. BGE 134 V 418 ;
AVIG-Praxis ALE Ziff. C15 9). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentschä digung abzuziehen seien . Solche Leistungen seien unter anderem Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge. Unbestritten sei, dass die monatliche Altersrente von Fr. 3 ’ 393.60, die AHV-Überbrückungsrente zu Lasten des Arbeitgebers von Fr. 1'950.50 sowie der in eine Rente von monatlich Fr. 1'427.-- umgewandelte einmalige Kapitalbezug an die Arbeitslosenentschä digung anzurechnen seien. Umstritten sei nur, ob auch die monatliche AHV-Überbrückungsrente zu Lasten des Arbeitnehmers von Fr. 1’174.50 an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen sei. Die massgebenden Bestimmungen in Gesetz und Verordnung und massgebliche Weisungen unterschieden nicht, wie die AHV-Überbrückungsrente finanziert werde. Die beiden Varianten der AHV-Überbrückungsrente seien reglementarisch vorgesehen. Das Reglement sehe im Rahmen einer «Kann-Formulierung» die Möglichkeit einer zusätzlichen AHV-Überbrückungsrente vor. Der Beschwerdeführer habe von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, sodass diese Rente für den gleichen Zeitraum , für welchen auch ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe, tatsächlich ausbe zahlt werde. Damit sei diese Überbrückungsrente auch vollumfänglich an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen, ansonsten eine Überentschädigung vorliegen würde (S. 2 f.). 2.2
Demgegenüber ersuchte der Beschwerdeführer das angerufene Gericht, sein Vor bringen bezüglich der Anrechnung der AHV-Überbrückungsrente zu Lasten des Arbeitnehmers auf die anrechenbare Arbeitsleistung zu überprüfen. Er brachte vor, die Beschwerdegegnerin sei bei ihrer Beurteilung davon ausgegangen, das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Y.___ sei in gegenseitigem Ein vernehmen aufgelöst worden, was falsch sei. Es habe sich um eine «normale» Kündigung gehandelt. Dass eine AHV-Überbrückungsrente zu Lasten des Arbeit nehmers angerechnet werde, sei auf keiner dies bezüglichen, offiziellen Webseite transparent aufgeführt . 3.
3.1
Aktenkundig und unbestritten (E. 2) ist, dass der Beschwerdeführer nach Beendi gung seines Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ per 28. Februar 2019 mittels Aufhebungsvertrages aufgrund einer Umstrukturierung f rüh pensio niert wurde respektive die
reglementarisch vorgesehene Möglichkeit einer Früh pensionierung nutzte (vgl. Vorsorgereglement A.___ der Pensions kasse der Y.___ vom 1. Januar 2019 [ Vorsorgereglement; Urk. 6/21-35] Art. 9 ff., insbesondere Art. 10 Abs. 1) . So
entschied
er sich für einen Vorbezug
von Altersleistungen der Pensionskasse und sprach sich gegen eine Auszahlung in Form von Freizügigkeitsleistungen aus (vgl. Einsprach e vom 25. Juni 2019 [Urk. 6/20] ) . O hne Belang für die Frage der Frühpensionierung
ist dabei die Absicht der versicherten Person, anderweitig respektive weiterhin erwerbstätig zu sein ( Urteil des Bundesgerichtes 8C_188/2011 vom 8. Juni 2011 E. 3.4.1 ). E rstmals per 1. März 2019 (Urk. 6/59-62) erhielt respektive seit dann erhält er von der Pensionskasse der Y.___
Altersleistungen von monatlich Fr. 5'763.60 und eine einmalige Auszahlung von Fr. 355'000.-- (vgl. Urk. 6/56). Die monatlichen Zahlungen von Fr. 5'763.60 setzen sich aus einer Altersrente von Fr. 3'393.60, einer AHV-Überbrückungsrente zu Lasten des Arbeitgebers von Fr. 1'195.50 und einer AHV-Überbrückungsrente zu Lasten des Arbeitnehmers von Fr. 1'174.50 zusammen.
Einigkeit besteht zwischen den Parteien da hingehend, dass die von der Pen sions kasse der Y.___ ausbezahlte n Altersleistungen der Kapital op tion von Fr. 355'000.-- — umgerechnet in einen monat lichen Betrag von Fr. 1'427.-- — einer Altersrente von Fr. 3'393.60 und einer AHV-Überbrückungs rente zu Lasten des Arbeitgebers von Fr. 1'195.50 vom Anspruch auf Arbeitslo sen en tschädi gung abzuziehen ist (vgl. E. 2.1-2.2 ). Dies ist nicht zu beanstanden ( vgl. E. 1 ) .
Strittig ist hingegen, ob die AHV-Überbrückungsleistung zu Lasten des Arbeit nehmers von monatlich Fr. 1’17 4.50 ebenfalls vom Anspruch des Beschwerde führers auf Arbeitslo senent schä digung in Abzug zu bringen ist (vgl. E. 2.1-2.2) . 3.2
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers (E. 2.2)
über den Urheber der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ (einver nehmliche Auflösung oder Kündigung) ist vorwegzuschicken, dass dies für die vorliegend interessierende Frage über die anrechenbare Alterslei s tung nicht von Belang ist. Allenfalls kann die Ursache der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei vorzeitig pensionierten Versicherten im Zusammenhang mit der Beurteilung der Beitragszeit eine Rolle spielen (vgl. Art. 13 AVIG und Art. 12 AVIV ). Dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt hat, ist unstrittig , weshalb nicht näher darauf einzugehen ist .
Entscheidend für die Beurteilung der Anrechnung auf die Arbeitslosenentschädi gung ist hingegen
einzig , dass es sich bei der erhaltenen Leistung um eine Altersleistung handelt. Als solche gelten Leistungen der obligatorischen und wei tergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde ( E. 1 ).
Dies gilt es im Folgenden zu prüfen. 3.3
Die AHV-Überbrückungsrenten - sowohl die jenigen zu Lasten des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers -
sind vorliegen d
reglementarisch vorgesehen , wie sich unschwer aus Art. 12 des Vorsorgereglements mit dem Titel «AHV-Überbrückungsre nte » im Kapitel « Leistungen der Pensionskasse » ersehen lässt (Urk. 6/ 21-35 ) . Als reglementarisch vorgesehene AHV-Überbrückungsrente n sind diese daher a ls anrechenbare Altersleistung zu qualifizieren (E. 1).
Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid ( E. 2.1 ) d a rauf hin, dass in den massgeblichen Bestimmungen in Gesetz und Verordnung sowie in der ausschlag gebenden Weisung (AVIG- Paxis ALE) nicht unterschieden werde , wie die AHV-Überbrückungsrente finanziert wird.
Aus der von der Pensionskasse erstellten Zusammenstellung über die Berechnung der Altersleistungen vom 28. Februar 2019 (Urk. 6/56) ist klar ersichtlich, dass für die AHV-Überbrückungsrente (zu Lasten des Arbeitnehmers) das Kapital des Altersguthaben s um total Fr. 74'524.95 gekürzt wurde. Diese zieht also ihre Finanzierung aus dem Altersguthaben und stellt auch deshalb eine Altersleistung dar (vgl. BGE 134 V 418 E. 4 zur Frage der Anrechnung einer AHV-Überbrückungsrente auf die Ar beitslosen tschäd i g ung ) .
Aus seinem Vorbringen, es sei auf keiner diesbezügli chen, offiziellen Webseite transparent aufgeführt, dass die AHV-Überbrückungsrente (zu Lasten des Arbeit nehmers) angerechnet werde, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Einer seits ist unklar, welche Webseite (n) er damit überhaupt gemeint hat, und anderseits ist die rechtliche Lage diesbezüglich klar, wie sich aus der Weisung des Staatssekretariates für Wirtschaft ( SECO ) über die AVIG-Praxis ALE C159 sowie aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 134 V 418 ) ergibt. Sowohl die erwähnte Weisung als auch die bunde s gerichtliche Rechtsprechung sind online zugänglich .
Dass die Arbeitslosenkasse die Aufklärungs- und Bera tungspflicht (vgl. Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) in irgendeiner Weise verletzt hat, ist nicht ersichtlich .
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2019.00208
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Ersatzrichterin Tanner Imfeld Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Müller Urteil vom 7. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1959 , war vom 1 . August
200 5 bis 28. Februar 2019
als Enterprise Architect II bei der Y.___ in einem Vollpensum angestellt gewesen (vgl. Urk. 6 / 73-74).
Das Arbeitsverhältnis wurde mittels Auf hebungsvereinbarung vom 20. Februar 2018 (Urk. 6/59-62) per 28. Februar 2019 aufgelöst. Am 6 . Februar 201 9 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6 / 90 ) und beantragte am 8 . Februar 2019 ab 1. März 2019 die Ausrichtung von Arbeits losenentschädigung Urk. 6 / 8 6-89 ).
Mit Verfügung vom 11 . Juni 2019 (Urk. 6/36-38 ) hielt die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, die von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehende anre chenbare Altersleistung betrage Fr. 7'190. --. Die dagegen vom Versicherten am 25 . Juni 2019
(Urk. 6/20)
hinsichtlich der Höhe der von der Arbeitslosenentschä digung abzuziehenden Altersleistung erhobene Einsprache , wies die Arbeitslo senkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 26 . August 2019 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 9. September 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss d ie Aufhebung des angefochtenen Entsc heides sowie
dass die AHV-Überbrückungsrente zu Lasten des Arbeitnehmers von Fr. 1'174.-- nicht anzurechnen und
die anrechenbare Altersleistung daher auf Fr. 6'015.50 festzu legen sei . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23 . Sep tember 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24 . September 2019 angezeigt wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werde n von der Arbeitslosenentschä di gung ab gezogen (Art. 18c Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insolvenzentschädigung (AVIG) ). Als Alters leistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vor zeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (Art. 32 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung (AVIV) ). Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeits losenentschä digung abgezogen, ungeachtet dessen, ob sie in Form einer Rente oder aber ganz oder teilweise in Form einer Kapitalabfindung ausgerichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_188/2011 vom 8. Juni 2011 E. 3.4.1). Reglementa risch vorge sehene AHV-Überbrückungsrenten beziehungsweise AHV-Ersatz renten sind ebenfalls von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen ( vgl. BGE 134 V 418 ;
AVIG-Praxis ALE Ziff. C15 9). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentschä digung abzuziehen seien . Solche Leistungen seien unter anderem Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge. Unbestritten sei, dass die monatliche Altersrente von Fr. 3 ’ 393.60, die AHV-Überbrückungsrente zu Lasten des Arbeitgebers von Fr. 1'950.50 sowie der in eine Rente von monatlich Fr. 1'427.-- umgewandelte einmalige Kapitalbezug an die Arbeitslosenentschä digung anzurechnen seien. Umstritten sei nur, ob auch die monatliche AHV-Überbrückungsrente zu Lasten des Arbeitnehmers von Fr. 1’174.50 an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen sei. Die massgebenden Bestimmungen in Gesetz und Verordnung und massgebliche Weisungen unterschieden nicht, wie die AHV-Überbrückungsrente finanziert werde. Die beiden Varianten der AHV-Überbrückungsrente seien reglementarisch vorgesehen. Das Reglement sehe im Rahmen einer «Kann-Formulierung» die Möglichkeit einer zusätzlichen AHV-Überbrückungsrente vor. Der Beschwerdeführer habe von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, sodass diese Rente für den gleichen Zeitraum , für welchen auch ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe, tatsächlich ausbe zahlt werde. Damit sei diese Überbrückungsrente auch vollumfänglich an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen, ansonsten eine Überentschädigung vorliegen würde (S. 2 f.). 2.2
Demgegenüber ersuchte der Beschwerdeführer das angerufene Gericht, sein Vor bringen bezüglich der Anrechnung der AHV-Überbrückungsrente zu Lasten des Arbeitnehmers auf die anrechenbare Arbeitsleistung zu überprüfen. Er brachte vor, die Beschwerdegegnerin sei bei ihrer Beurteilung davon ausgegangen, das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Y.___ sei in gegenseitigem Ein vernehmen aufgelöst worden, was falsch sei. Es habe sich um eine «normale» Kündigung gehandelt. Dass eine AHV-Überbrückungsrente zu Lasten des Arbeit nehmers angerechnet werde, sei auf keiner dies bezüglichen, offiziellen Webseite transparent aufgeführt . 3.
3.1
Aktenkundig und unbestritten (E. 2) ist, dass der Beschwerdeführer nach Beendi gung seines Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ per 28. Februar 2019 mittels Aufhebungsvertrages aufgrund einer Umstrukturierung f rüh pensio niert wurde respektive die
reglementarisch vorgesehene Möglichkeit einer Früh pensionierung nutzte (vgl. Vorsorgereglement A.___ der Pensions kasse der Y.___ vom 1. Januar 2019 [ Vorsorgereglement; Urk. 6/21-35] Art. 9 ff., insbesondere Art. 10 Abs. 1) . So
entschied
er sich für einen Vorbezug
von Altersleistungen der Pensionskasse und sprach sich gegen eine Auszahlung in Form von Freizügigkeitsleistungen aus (vgl. Einsprach e vom 25. Juni 2019 [Urk. 6/20] ) . O hne Belang für die Frage der Frühpensionierung
ist dabei die Absicht der versicherten Person, anderweitig respektive weiterhin erwerbstätig zu sein ( Urteil des Bundesgerichtes 8C_188/2011 vom 8. Juni 2011 E. 3.4.1 ). E rstmals per 1. März 2019 (Urk. 6/59-62) erhielt respektive seit dann erhält er von der Pensionskasse der Y.___
Altersleistungen von monatlich Fr. 5'763.60 und eine einmalige Auszahlung von Fr. 355'000.-- (vgl. Urk. 6/56). Die monatlichen Zahlungen von Fr. 5'763.60 setzen sich aus einer Altersrente von Fr. 3'393.60, einer AHV-Überbrückungsrente zu Lasten des Arbeitgebers von Fr. 1'195.50 und einer AHV-Überbrückungsrente zu Lasten des Arbeitnehmers von Fr. 1'174.50 zusammen.
Einigkeit besteht zwischen den Parteien da hingehend, dass die von der Pen sions kasse der Y.___ ausbezahlte n Altersleistungen der Kapital op tion von Fr. 355'000.-- — umgerechnet in einen monat lichen Betrag von Fr. 1'427.-- — einer Altersrente von Fr. 3'393.60 und einer AHV-Überbrückungs rente zu Lasten des Arbeitgebers von Fr. 1'195.50 vom Anspruch auf Arbeitslo sen en tschädi gung abzuziehen ist (vgl. E. 2.1-2.2 ). Dies ist nicht zu beanstanden ( vgl. E. 1 ) .
Strittig ist hingegen, ob die AHV-Überbrückungsleistung zu Lasten des Arbeit nehmers von monatlich Fr. 1’17 4.50 ebenfalls vom Anspruch des Beschwerde führers auf Arbeitslo senent schä digung in Abzug zu bringen ist (vgl. E. 2.1-2.2) . 3.2
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers (E. 2.2)
über den Urheber der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ (einver nehmliche Auflösung oder Kündigung) ist vorwegzuschicken, dass dies für die vorliegend interessierende Frage über die anrechenbare Alterslei s tung nicht von Belang ist. Allenfalls kann die Ursache der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei vorzeitig pensionierten Versicherten im Zusammenhang mit der Beurteilung der Beitragszeit eine Rolle spielen (vgl. Art. 13 AVIG und Art. 12 AVIV ). Dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt hat, ist unstrittig , weshalb nicht näher darauf einzugehen ist .
Entscheidend für die Beurteilung der Anrechnung auf die Arbeitslosenentschädi gung ist hingegen
einzig , dass es sich bei der erhaltenen Leistung um eine Altersleistung handelt. Als solche gelten Leistungen der obligatorischen und wei tergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde ( E. 1 ).
Dies gilt es im Folgenden zu prüfen. 3.3
Die AHV-Überbrückungsrenten - sowohl die jenigen zu Lasten des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers -
sind vorliegen d
reglementarisch vorgesehen , wie sich unschwer aus Art. 12 des Vorsorgereglements mit dem Titel «AHV-Überbrückungsre nte » im Kapitel « Leistungen der Pensionskasse » ersehen lässt (Urk. 6/ 21-35 ) . Als reglementarisch vorgesehene AHV-Überbrückungsrente n sind diese daher a ls anrechenbare Altersleistung zu qualifizieren (E. 1).
Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid ( E. 2.1 ) d a rauf hin, dass in den massgeblichen Bestimmungen in Gesetz und Verordnung sowie in der ausschlag gebenden Weisung (AVIG- Paxis ALE) nicht unterschieden werde , wie die AHV-Überbrückungsrente finanziert wird.
Aus der von der Pensionskasse erstellten Zusammenstellung über die Berechnung der Altersleistungen vom 28. Februar 2019 (Urk. 6/56) ist klar ersichtlich, dass für die AHV-Überbrückungsrente (zu Lasten des Arbeitnehmers) das Kapital des Altersguthaben s um total Fr. 74'524.95 gekürzt wurde. Diese zieht also ihre Finanzierung aus dem Altersguthaben und stellt auch deshalb eine Altersleistung dar (vgl. BGE 134 V 418 E. 4 zur Frage der Anrechnung einer AHV-Überbrückungsrente auf die Ar beitslosen tschäd i g ung ) .
Aus seinem Vorbringen, es sei auf keiner diesbezügli chen, offiziellen Webseite transparent aufgeführt, dass die AHV-Überbrückungsrente (zu Lasten des Arbeit nehmers) angerechnet werde, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Einer seits ist unklar, welche Webseite (n) er damit überhaupt gemeint hat, und anderseits ist die rechtliche Lage diesbezüglich klar, wie sich aus der Weisung des Staatssekretariates für Wirtschaft ( SECO ) über die AVIG-Praxis ALE C159 sowie aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 134 V 418 ) ergibt. Sowohl die erwähnte Weisung als auch die bunde s gerichtliche Rechtsprechung sind online zugänglich .
Dass die Arbeitslosenkasse die Aufklärungs- und Bera tungspflicht (vgl. Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) in irgendeiner Weise verletzt hat, ist nicht ersichtlich .
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller