Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1979, meldete sich erstmals im Mai 2016 und dann erneut am 2 6. April 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Leistungsbezug an und stellte sich der Arbeitsvermittlung zur Ver fügung (Urk. 6/ 89 S. 5, Urk. 6/ 92-93).
Aufgrund des Stellenantritts am
1. Juni 2016 respektive 1. November 2017 wurde der Versicherte jeweils innert kurzer Zeit wieder von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 6/89 S. 5, Urk. 6/ 95). 1.2
Am 4. Dezember 2018 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und stellte sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 6/90-91, Urk. 6/94, vgl. auch Urk. 6/89 S. 1 f.).
Mit Verfügung vom 9. April 2019 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen Nichtbefolgen der Weisungen des RAV für die Dauer von 26 Tagen mit Beginn ab 1 6. März 2019 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/2).
Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. April sowie am 1 3. Mai 2019 Einsprache (Urk. 6/3-4), welche das AWA mit Einspracheentscheid vom 2 3. Juli 2019 (Urk. 6/9 = Urk.
2) abwies. 2.
Der Versicherte erhob am 9. September 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. Juli 2019 (Urk.
2) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. Eventuell sei die Einstellung der Anspruchsberechtigung wegen leich ten Verschuldens auf maximal fünf Tage zu bemessen (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2019 (Urk.
5) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der bis 31. Mai 2020 gültig gewese nen Fassung). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 des
Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die arbeitslose Person eine ver mittelte zumutbare Arbeit annehmen.
In Art. 16 Abs. 2 AVIG werden die Kriterien aufgezählt, die eine Arbeit unzumut bar machen. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit nach Art. 16 Abs. 2 lit . i AVIG unter anderem dann, wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des ver sicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensations leistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst). Eine unzumutbare Arbeit darf die arbeitslose Person ohne versicherungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Neben der Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit erfasst Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG in der seit dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 2.2). 1.3
Die versicherte Person hat bei den Verhand lungen mit künftigen Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereit schaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Eine Ablehnung zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle aus drück lich zurückweist, sondern auch dann, wenn sie bei Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unter lässt oder durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, oder wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Ar beitsamt gar nicht ernst haft um die Aufnahme von Ver trags verhandlungen bemüht (BGE 122 V 34 E. 3b; ARV 1986 Nr. 5 S. 22 E. 1a, 1984 Nr.
14 S. 167). 2. 2.1
Der Beschwerdegegner begründete den Einspracheentscheid vom 2 3. Juli 2019 (Urk.
2) damit, der Beschwerdeführer sei vom RAV als möglicher Kandidat für die Stelle als «Barista» bei der Firma Y.___ AG vorgeschlagen und die Unterlagen seien an diese Firma weitergeleitet worden. Es hätte sich dabei um eine Stelle zu einem Pensum zwischen 80 und 100 % gehandelt, die per sofort in Zürich hätte ange treten werden können und nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 AVIG als zumutbar zu beurteilen gewesen sei. Gemäss Rückmeldung der potentiellen Arbeitgeberin vom 2 2. März 2019 habe man versucht, den Beschwerdeführer am 1 3. März und am 1 5. März 2019 zu erreichen. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht erreichbar gewesen und hätte auch nicht zurückgerufen (S. 2 oben) . Dass das Handy ausge rechnet in diesem Zeitraum der Kontaktaufnahmen «nicht auf Anrufe reagiert habe» bzw. funktioniert habe, später aber ohne Reparatur wieder alles in Ordnung gewesen sei, erscheine wenig glaubwürdig und sei als Schutzbehauptung zu wer ten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das Problem dem Beschwerdeführer nicht hätte bewusst sein sollen, wenn wie behauptet weder der Ton funktioniert habe, noch Licht auf dem Display erschienen sei. Sollte das Mobiltelefon tatsächlich nicht funktioniert haben, dann wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerde führer dies umgehend hätte reparieren lassen (S. 2 unten f.). Es sei grundsätzlich sicherzustellen, dass die versicherte Person innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden könne. Es sei vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mehrmals vom potentiellen Arbeitgeber kontaktiert worden sei, dieser aber seine Erreichbarkeit nicht sichergestellt habe. Es wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er den potentiellen Arbeitgeber nach den Kontaktaufnahmen zumindest zurückrufen würde, was insbesondere auch im Interesse als Stellensuchender gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer aber seine Erreichbarkeit nicht sichergestellt und auf die Anrufe des Arbeitgebers reagiert habe, habe er mit seinem Verhalten eine mögliche Anstellung von vorn herein verhindert und in Kauf genommen, dass er weiterhin arbeitslos bleibe. Dies sei gleich zu qualifizieren, wie eine Ablehnung zumutbarer Arbeit (S. 3 Mitte). Im Zeitpunkt der Kontaktaufnahmen der Firma Y.___ Mitte März 2019 sei dem Beschwerdeführer keine Stelle rechtsverbindlich zuges ichert gewesen und er habe sich erst Mitte Mai 2019 von der Arbeitsvermittlung abmelden können. Der Beschwerdeführer sei für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wor den. Da der Beschwerdeführer bei Ablehnung einer Zwischenverdienstarbeit jedoch nur soweit eingestellt werden könne, als der Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung den Anspruch auf Kompensationszahlungen gemäss Art. 24 AVIG übersteige, entspreche dies wertmässig vorliegen d 26 Taggeldern. Die Ein stellung in der Anspruchsberechtigung liege im Bereich des mittelschweren Ver schuldens und trage dem zugrundeliegenden Verschulden sowie den konkreten Umständen angemessen Rechnung (S. 3 unten). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, es sei unbestritten, dass er für einige wenige Tage telefonisch weder für den prä sumtiven Arbeitgeber noch für den Beschwerdegegner zu erreichen gewesen sei, wofür er sich schriftlich entschuldigt habe (S. 1). E r habe mit den zuständigen Behörden einen guten Kontakt gepflegt und sei seinen Verpflichtungen mit ins gesamt 70 Nachweisen für eine Anstellung nachgekommen. Die Einstellung sei vordergründig nur auf den Umstand zurückzuführen, dass er im Verlauf des März 2019 telefonisch zweimal kurzfristig nicht zu erreichen gewesen sei (S. 2 Mitte). Eine Stelle bei Y.___ wäre zudem wohl auch besser gewesen, wie die vorüberge hende Beschäftigung bei Z.___ . Dies würde auch zeigen, dass er gezielt nach einer geeigneten Arbeit gesucht habe, die ihm Stabilität gebe und auf Dauer angelegt sei, damit er seinen obliegenden Zahlungsverpflichtungen genügen könne (S. 2 unten). Es rechtfertige sich - wenn überhaupt - eine Einstellung für fünf Tage. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob d er Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 26 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer wurde vom RAV als möglicher Kandidat für die unbefris tete Stelle als Barista bei der Firma Y.___ AG vorgeschlagen (vgl. Urk. 6/66 S. 1 oben, Urk. 6/70 S. 1 unten), und seine Unterlagen wurden entsprechend weiter geleitet. Die Firma Y.___ AG versuchte daraufhin den Beschwerdeführer erfolglos am 1 3. und am 1 5. März telefonisch für die Vereinbarung eines Vorstellungsge sprächs zu erreichen
(vgl. Urk. 6/66 S. 1 unten, Urk. 6/70 S. 2). Auch ein Rückruf des Beschwerdeführers erfolgte danach nicht (Urk. 6/69 S. 2). Erfolglos blieben nach Rückmeldung der Firma Y.___ AG auch die telefonischen Kontaktaufnahmen des zuständigen RAV-Berater am 2 1. und am 2 2. März 2019 (vgl. prozessorien tiertes Beratungsprotokoll, Urk. 6/89 S . 1 unten f.).
Mit Schreiben vom 2 2. März 2019 forderte der Beschwerdegegner den Beschwer deführer auf, zur erfolglosen Kontaktaufnahme der Firma Y.___ AG Stellung zu nehmen (Urk. 6/67). Mit Stellungnahme vom 4. April 2019 (Eingangsdatum, Urk. 6/71 S. 2) entschuldig t e sich der Beschwerdeführer dafür und führte unter anderem aus, dass er ein Problem mit seinem Handy gehabt habe, was er nicht gewusst habe. Das Handy habe gar nicht reagiert auf Anrufe, keinen Ton von sich gegeben und kein Licht auf dem Display angezeigt . Erst als der Brief vom RAV gekommen sei, habe er dies bemerkt und das Problem gelöst, so dass jetzt alles wieder funktion iere. 3.2
Im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Schadenminderungspflicht muss eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unter stützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG). Eine Nichtannahme zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist oder eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt, sondern dieser Einstel lungstatbestand erfasst grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekom men eines Arbeitsvertrags scheitern lässt
(vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatori sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 179).
Der Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ist nach dem Gesagten auch dann erfüllt, wenn eine versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrück lich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anders besetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 30/06 vom 8. Januar 2007 E. 3.1 mit Hinweis). Eine mehrere Tage dauernde Unabkömmlichkeit tangiert die mit Blick auf die Kontrollvorschriften verlangte kurzfristige Verfügbarkeit innert Tagesfrist für arbeitsmarktliche Massnahmen sowie für Gesprächs- und Vorstel lungstermine . Ebenfalls bildet die kurzfristige Verfügbarkeit einen wesentlichen Bestandteil der Vermittlungsfähigkeit. Die arbeitslose Person muss jederzeit erreichbar und täglich zum Antritt einer Beschäftigung oder arbeitsmarktlichen Massnahme in der Lage sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_322/2017 vom
8. August 2017 E. 7) . 3.3
Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen am 1 3. und am 1 5. März 2019 für die Vereinbarung eines Vorstellungstermins bei der Firma Y.___ AG nicht erreichbar und hat diese in der Folge auch nicht zurückgerufen, wodurch er eine mögliche Anstellung respektive das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags von vornherein verhinderte und damit eine Verlängerung der Arbeitslosigkeit in Kauf nahm.
Der Beschwerdeführer muss sich entgegenhalten lassen, dass er im Rahmen der Schadenminderungspflicht hätte sicherstellen müssen, dass er innerhalb Tages frist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden und auch auf eine Auffor derung reagieren kann (Art. 21 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV) . Indem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen für mehrere Tage weder für den potentiellen Arbeitgeber noch für den RAV-Berater telefonisch
erreichbar war, hat er den Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG erfüllt, weshalb der Beschwerdegegnerin ihn zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens. 4.2
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 4 5 Abs. 3 AVIV).
Ein schwe res Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit . a) oder eine zumutbare Arbeit abgel ehnt hat (lit . b). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens rechtsprechungsgemäss unter schritten werden. Unter einem entschu ldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer ers cheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5).
Gemäss Einstellraster für KAST/RAV des Staatsekretariats für Wirtschaft (Seco) ist die Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren, unbe fristeten Stelle bei der ersten Ablehnung als schweres Verschulden zu qualifizie ren und die Einstelldauer sollte zwischen 31 und 45 Tagen liegen (AVIG-Praxis ALE Rz . D79). 4. 3
Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 26
Ta - gen wegen Nichtbefolgen von Weisungen des RAV (vgl. Urk.
2) liegt
u nterhalb der durch Art. 45 Abs. 4 lit . b AVIV vorgesehene n Mindestsanktion von 31 Tagen.
Bei der Bemessung der Einstelldauer berücksichtigte d er Beschwerdegegner schliesslich, dass bei der Ablehnung einer Zwischenverdienstarbeit die An - spruchsberechtigung nur soweit eingestellt werden kann, als der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung den Anspruch auf Kompensationszahlung gemäss Art. 24 AVIG übersteigt (vgl. dazu auch AVIG-Praxis ALE Rz . D66 ff.) und redu zierte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung entsprechend von 36 auf 26 Tage, was nicht zu beanstanden ist und vom Beschwerdefüh rer auch nicht bestritten wurde .
Wie oben dargelegt, bildet die kurzfristige Verfügbarkeit einen wesentlichen Bestandteil der Vermittlungsfähigkeit .
E ine versicherte Person ist dazu verpflich tet, jederzeit erreichbar zu sein und täglich zum Antritt einer Beschäftigung oder arbeitsmarktlichen Massnahme in der Lage zu sein . Der Beschwerdegegner führte zu Recht aus, dass dem Beschwerdeführer, der nicht zum ersten Mal beim RAV angemeldet ist, die Vorgaben bezüglich Erreichbarkeit hätte n bewusst sein müs sen, und er jederzeit mit telefonischen Kontaktaufnahmen von Arbeitgebern habe
rechnen müsse n (vgl. Urk. 2 S. 3 Mitte). Dass das Telefon des Beschwerdeführers in der genannten Zeit während mehr als einer Woche, d.h. vom 1 3. bis und mit 2 2. März 2019 (vgl. vorstehend E. 3.1) nicht richtig funktionierte, und dies vom Beschwerdeführer erst noch während einer relativ langen Zeit nicht bemerkt wurde, erscheint wenig glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer das Problem offenbar ohne grossen Aufwand wieder beheben konnte (vgl. Urk. 6/71 S. 2). Der Beschwerdeführer, der in früheren Monaten teilweise auch telefonische Arbeits bemühungen aufführte und auch auf seinen Bewerbungsunterlagen neben seiner Email-Adresse auch seine Telefonnummer aufführt, hätte darum besorgt sein müssen, dass er sowohl für Amtsstellen als auch für potentielle Arbeitgeber erreichbar ist. Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Beschwerdegegner vor genommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung als angemessen .
In Anbetracht dessen, dass der in den Verwaltungsweisungen des SECO als Richt linie enthaltene Einstellraster (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE, Rz D 79) für erstmalige Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren unbefristeten Stelle bzw. eines Zwischenverdienstes
31 bis 45 Ein stelltage vorsieht (2.B/1), den Bestrebungen der Verwaltung beziehungsweise der Versicherer, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten, Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts C 351/01 vom 2 1. Mai 2002 E. 2b/ aa), und das Sozialversicherungsgericht schliesslich sein
Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 114 V 315 E. 5a mit Hinweisen), ist die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 26 Tagen ebenfalls nicht zu bean - standen und erscheint als angemessen.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 3. Juli 2019 (Urk.
2) ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01 001 Zürich-City 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerP. Sager
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der bis 31. Mai 2020 gültig gewese nen Fassung).
E. 1.2 Nach Art. 17 Abs.
E. 1.3 Die versicherte Person hat bei den Verhand lungen mit künftigen Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereit schaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Eine Ablehnung zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle aus drück lich zurückweist, sondern auch dann, wenn sie bei Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unter lässt oder durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, oder wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Ar beitsamt gar nicht ernst haft um die Aufnahme von Ver trags verhandlungen bemüht (BGE 122 V 34 E. 3b; ARV 1986 Nr. 5 S. 22 E. 1a, 1984 Nr.
14 S. 167). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 9. September 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. Juli 2019 (Urk.
2) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. Eventuell sei die Einstellung der Anspruchsberechtigung wegen leich ten Verschuldens auf maximal fünf Tage zu bemessen (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2019 (Urk.
5) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Der Beschwerdegegner begründete den Einspracheentscheid vom 2 3. Juli 2019 (Urk.
2) damit, der Beschwerdeführer sei vom RAV als möglicher Kandidat für die Stelle als «Barista» bei der Firma Y.___ AG vorgeschlagen und die Unterlagen seien an diese Firma weitergeleitet worden. Es hätte sich dabei um eine Stelle zu einem Pensum zwischen 80 und 100 % gehandelt, die per sofort in Zürich hätte ange treten werden können und nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 AVIG als zumutbar zu beurteilen gewesen sei. Gemäss Rückmeldung der potentiellen Arbeitgeberin vom 2 2. März 2019 habe man versucht, den Beschwerdeführer am 1 3. März und am 1 5. März 2019 zu erreichen. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht erreichbar gewesen und hätte auch nicht zurückgerufen (S. 2 oben) . Dass das Handy ausge rechnet in diesem Zeitraum der Kontaktaufnahmen «nicht auf Anrufe reagiert habe» bzw. funktioniert habe, später aber ohne Reparatur wieder alles in Ordnung gewesen sei, erscheine wenig glaubwürdig und sei als Schutzbehauptung zu wer ten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das Problem dem Beschwerdeführer nicht hätte bewusst sein sollen, wenn wie behauptet weder der Ton funktioniert habe, noch Licht auf dem Display erschienen sei. Sollte das Mobiltelefon tatsächlich nicht funktioniert haben, dann wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerde führer dies umgehend hätte reparieren lassen (S. 2 unten f.). Es sei grundsätzlich sicherzustellen, dass die versicherte Person innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden könne. Es sei vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mehrmals vom potentiellen Arbeitgeber kontaktiert worden sei, dieser aber seine Erreichbarkeit nicht sichergestellt habe. Es wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er den potentiellen Arbeitgeber nach den Kontaktaufnahmen zumindest zurückrufen würde, was insbesondere auch im Interesse als Stellensuchender gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer aber seine Erreichbarkeit nicht sichergestellt und auf die Anrufe des Arbeitgebers reagiert habe, habe er mit seinem Verhalten eine mögliche Anstellung von vorn herein verhindert und in Kauf genommen, dass er weiterhin arbeitslos bleibe. Dies sei gleich zu qualifizieren, wie eine Ablehnung zumutbarer Arbeit (S. 3 Mitte). Im Zeitpunkt der Kontaktaufnahmen der Firma Y.___ Mitte März 2019 sei dem Beschwerdeführer keine Stelle rechtsverbindlich zuges ichert gewesen und er habe sich erst Mitte Mai 2019 von der Arbeitsvermittlung abmelden können. Der Beschwerdeführer sei für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wor den. Da der Beschwerdeführer bei Ablehnung einer Zwischenverdienstarbeit jedoch nur soweit eingestellt werden könne, als der Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung den Anspruch auf Kompensationszahlungen gemäss Art. 24 AVIG übersteige, entspreche dies wertmässig vorliegen d 26 Taggeldern. Die Ein stellung in der Anspruchsberechtigung liege im Bereich des mittelschweren Ver schuldens und trage dem zugrundeliegenden Verschulden sowie den konkreten Umständen angemessen Rechnung (S. 3 unten).
E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, es sei unbestritten, dass er für einige wenige Tage telefonisch weder für den prä sumtiven Arbeitgeber noch für den Beschwerdegegner zu erreichen gewesen sei, wofür er sich schriftlich entschuldigt habe (S. 1). E r habe mit den zuständigen Behörden einen guten Kontakt gepflegt und sei seinen Verpflichtungen mit ins gesamt 70 Nachweisen für eine Anstellung nachgekommen. Die Einstellung sei vordergründig nur auf den Umstand zurückzuführen, dass er im Verlauf des März 2019 telefonisch zweimal kurzfristig nicht zu erreichen gewesen sei (S. 2 Mitte). Eine Stelle bei Y.___ wäre zudem wohl auch besser gewesen, wie die vorüberge hende Beschäftigung bei Z.___ . Dies würde auch zeigen, dass er gezielt nach einer geeigneten Arbeit gesucht habe, die ihm Stabilität gebe und auf Dauer angelegt sei, damit er seinen obliegenden Zahlungsverpflichtungen genügen könne (S. 2 unten). Es rechtfertige sich - wenn überhaupt - eine Einstellung für fünf Tage.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob d er Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 26 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
E. 3 Satz 1 des
Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die arbeitslose Person eine ver mittelte zumutbare Arbeit annehmen.
In Art. 16 Abs. 2 AVIG werden die Kriterien aufgezählt, die eine Arbeit unzumut bar machen. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit nach Art. 16 Abs. 2 lit . i AVIG unter anderem dann, wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des ver sicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensations leistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst). Eine unzumutbare Arbeit darf die arbeitslose Person ohne versicherungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Neben der Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit erfasst Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG in der seit dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 2.2).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer wurde vom RAV als möglicher Kandidat für die unbefris tete Stelle als Barista bei der Firma Y.___ AG vorgeschlagen (vgl. Urk. 6/66 S. 1 oben, Urk. 6/70 S. 1 unten), und seine Unterlagen wurden entsprechend weiter geleitet. Die Firma Y.___ AG versuchte daraufhin den Beschwerdeführer erfolglos am 1 3. und am 1 5. März telefonisch für die Vereinbarung eines Vorstellungsge sprächs zu erreichen
(vgl. Urk. 6/66 S. 1 unten, Urk. 6/70 S. 2). Auch ein Rückruf des Beschwerdeführers erfolgte danach nicht (Urk. 6/69 S. 2). Erfolglos blieben nach Rückmeldung der Firma Y.___ AG auch die telefonischen Kontaktaufnahmen des zuständigen RAV-Berater am 2 1. und am 2 2. März 2019 (vgl. prozessorien tiertes Beratungsprotokoll, Urk. 6/89 S . 1 unten f.).
Mit Schreiben vom 2 2. März 2019 forderte der Beschwerdegegner den Beschwer deführer auf, zur erfolglosen Kontaktaufnahme der Firma Y.___ AG Stellung zu nehmen (Urk. 6/67). Mit Stellungnahme vom 4. April 2019 (Eingangsdatum, Urk. 6/71 S. 2) entschuldig t e sich der Beschwerdeführer dafür und führte unter anderem aus, dass er ein Problem mit seinem Handy gehabt habe, was er nicht gewusst habe. Das Handy habe gar nicht reagiert auf Anrufe, keinen Ton von sich gegeben und kein Licht auf dem Display angezeigt . Erst als der Brief vom RAV gekommen sei, habe er dies bemerkt und das Problem gelöst, so dass jetzt alles wieder funktion iere.
E. 3.2 Im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Schadenminderungspflicht muss eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unter stützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG). Eine Nichtannahme zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist oder eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt, sondern dieser Einstel lungstatbestand erfasst grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekom men eines Arbeitsvertrags scheitern lässt
(vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatori sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 179).
Der Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ist nach dem Gesagten auch dann erfüllt, wenn eine versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrück lich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anders besetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 30/06 vom 8. Januar 2007 E. 3.1 mit Hinweis). Eine mehrere Tage dauernde Unabkömmlichkeit tangiert die mit Blick auf die Kontrollvorschriften verlangte kurzfristige Verfügbarkeit innert Tagesfrist für arbeitsmarktliche Massnahmen sowie für Gesprächs- und Vorstel lungstermine . Ebenfalls bildet die kurzfristige Verfügbarkeit einen wesentlichen Bestandteil der Vermittlungsfähigkeit. Die arbeitslose Person muss jederzeit erreichbar und täglich zum Antritt einer Beschäftigung oder arbeitsmarktlichen Massnahme in der Lage sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_322/2017 vom
8. August 2017 E. 7) .
E. 3.3 Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen am 1 3. und am 1 5. März 2019 für die Vereinbarung eines Vorstellungstermins bei der Firma Y.___ AG nicht erreichbar und hat diese in der Folge auch nicht zurückgerufen, wodurch er eine mögliche Anstellung respektive das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags von vornherein verhinderte und damit eine Verlängerung der Arbeitslosigkeit in Kauf nahm.
Der Beschwerdeführer muss sich entgegenhalten lassen, dass er im Rahmen der Schadenminderungspflicht hätte sicherstellen müssen, dass er innerhalb Tages frist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden und auch auf eine Auffor derung reagieren kann (Art. 21 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV) . Indem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen für mehrere Tage weder für den potentiellen Arbeitgeber noch für den RAV-Berater telefonisch
erreichbar war, hat er den Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG erfüllt, weshalb der Beschwerdegegnerin ihn zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
E. 4.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens.
E. 4.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 4
E. 5 Abs. 3 AVIV).
Ein schwe res Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit . a) oder eine zumutbare Arbeit abgel ehnt hat (lit . b). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens rechtsprechungsgemäss unter schritten werden. Unter einem entschu ldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer ers cheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5).
Gemäss Einstellraster für KAST/RAV des Staatsekretariats für Wirtschaft (Seco) ist die Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren, unbe fristeten Stelle bei der ersten Ablehnung als schweres Verschulden zu qualifizie ren und die Einstelldauer sollte zwischen 31 und 45 Tagen liegen (AVIG-Praxis ALE Rz . D79). 4. 3
Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 26
Ta - gen wegen Nichtbefolgen von Weisungen des RAV (vgl. Urk.
2) liegt
u nterhalb der durch Art. 45 Abs. 4 lit . b AVIV vorgesehene n Mindestsanktion von 31 Tagen.
Bei der Bemessung der Einstelldauer berücksichtigte d er Beschwerdegegner schliesslich, dass bei der Ablehnung einer Zwischenverdienstarbeit die An - spruchsberechtigung nur soweit eingestellt werden kann, als der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung den Anspruch auf Kompensationszahlung gemäss Art. 24 AVIG übersteigt (vgl. dazu auch AVIG-Praxis ALE Rz . D66 ff.) und redu zierte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung entsprechend von 36 auf 26 Tage, was nicht zu beanstanden ist und vom Beschwerdefüh rer auch nicht bestritten wurde .
Wie oben dargelegt, bildet die kurzfristige Verfügbarkeit einen wesentlichen Bestandteil der Vermittlungsfähigkeit .
E ine versicherte Person ist dazu verpflich tet, jederzeit erreichbar zu sein und täglich zum Antritt einer Beschäftigung oder arbeitsmarktlichen Massnahme in der Lage zu sein . Der Beschwerdegegner führte zu Recht aus, dass dem Beschwerdeführer, der nicht zum ersten Mal beim RAV angemeldet ist, die Vorgaben bezüglich Erreichbarkeit hätte n bewusst sein müs sen, und er jederzeit mit telefonischen Kontaktaufnahmen von Arbeitgebern habe
rechnen müsse n (vgl. Urk. 2 S. 3 Mitte). Dass das Telefon des Beschwerdeführers in der genannten Zeit während mehr als einer Woche, d.h. vom 1 3. bis und mit 2 2. März 2019 (vgl. vorstehend E. 3.1) nicht richtig funktionierte, und dies vom Beschwerdeführer erst noch während einer relativ langen Zeit nicht bemerkt wurde, erscheint wenig glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer das Problem offenbar ohne grossen Aufwand wieder beheben konnte (vgl. Urk. 6/71 S. 2). Der Beschwerdeführer, der in früheren Monaten teilweise auch telefonische Arbeits bemühungen aufführte und auch auf seinen Bewerbungsunterlagen neben seiner Email-Adresse auch seine Telefonnummer aufführt, hätte darum besorgt sein müssen, dass er sowohl für Amtsstellen als auch für potentielle Arbeitgeber erreichbar ist. Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Beschwerdegegner vor genommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung als angemessen .
In Anbetracht dessen, dass der in den Verwaltungsweisungen des SECO als Richt linie enthaltene Einstellraster (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE, Rz D 79) für erstmalige Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren unbefristeten Stelle bzw. eines Zwischenverdienstes
31 bis 45 Ein stelltage vorsieht (2.B/1), den Bestrebungen der Verwaltung beziehungsweise der Versicherer, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten, Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts C 351/01 vom 2 1. Mai 2002 E. 2b/ aa), und das Sozialversicherungsgericht schliesslich sein
Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 114 V 315 E. 5a mit Hinweisen), ist die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 26 Tagen ebenfalls nicht zu bean - standen und erscheint als angemessen.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 3. Juli 2019 (Urk.
2) ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01 001 Zürich-City 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerP. Sager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2019.00206
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom 2 9. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch Gotthardstrasse 21, Postfach, 8027 Zürich gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1979, meldete sich erstmals im Mai 2016 und dann erneut am 2 6. April 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Leistungsbezug an und stellte sich der Arbeitsvermittlung zur Ver fügung (Urk. 6/ 89 S. 5, Urk. 6/ 92-93).
Aufgrund des Stellenantritts am
1. Juni 2016 respektive 1. November 2017 wurde der Versicherte jeweils innert kurzer Zeit wieder von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 6/89 S. 5, Urk. 6/ 95). 1.2
Am 4. Dezember 2018 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und stellte sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 6/90-91, Urk. 6/94, vgl. auch Urk. 6/89 S. 1 f.).
Mit Verfügung vom 9. April 2019 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen Nichtbefolgen der Weisungen des RAV für die Dauer von 26 Tagen mit Beginn ab 1 6. März 2019 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/2).
Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. April sowie am 1 3. Mai 2019 Einsprache (Urk. 6/3-4), welche das AWA mit Einspracheentscheid vom 2 3. Juli 2019 (Urk. 6/9 = Urk.
2) abwies. 2.
Der Versicherte erhob am 9. September 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. Juli 2019 (Urk.
2) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. Eventuell sei die Einstellung der Anspruchsberechtigung wegen leich ten Verschuldens auf maximal fünf Tage zu bemessen (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2019 (Urk.
5) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der bis 31. Mai 2020 gültig gewese nen Fassung). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 des
Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die arbeitslose Person eine ver mittelte zumutbare Arbeit annehmen.
In Art. 16 Abs. 2 AVIG werden die Kriterien aufgezählt, die eine Arbeit unzumut bar machen. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit nach Art. 16 Abs. 2 lit . i AVIG unter anderem dann, wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des ver sicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensations leistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst). Eine unzumutbare Arbeit darf die arbeitslose Person ohne versicherungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Neben der Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit erfasst Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG in der seit dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 2.2). 1.3
Die versicherte Person hat bei den Verhand lungen mit künftigen Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereit schaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Eine Ablehnung zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle aus drück lich zurückweist, sondern auch dann, wenn sie bei Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unter lässt oder durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, oder wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Ar beitsamt gar nicht ernst haft um die Aufnahme von Ver trags verhandlungen bemüht (BGE 122 V 34 E. 3b; ARV 1986 Nr. 5 S. 22 E. 1a, 1984 Nr.
14 S. 167). 2. 2.1
Der Beschwerdegegner begründete den Einspracheentscheid vom 2 3. Juli 2019 (Urk.
2) damit, der Beschwerdeführer sei vom RAV als möglicher Kandidat für die Stelle als «Barista» bei der Firma Y.___ AG vorgeschlagen und die Unterlagen seien an diese Firma weitergeleitet worden. Es hätte sich dabei um eine Stelle zu einem Pensum zwischen 80 und 100 % gehandelt, die per sofort in Zürich hätte ange treten werden können und nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 AVIG als zumutbar zu beurteilen gewesen sei. Gemäss Rückmeldung der potentiellen Arbeitgeberin vom 2 2. März 2019 habe man versucht, den Beschwerdeführer am 1 3. März und am 1 5. März 2019 zu erreichen. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht erreichbar gewesen und hätte auch nicht zurückgerufen (S. 2 oben) . Dass das Handy ausge rechnet in diesem Zeitraum der Kontaktaufnahmen «nicht auf Anrufe reagiert habe» bzw. funktioniert habe, später aber ohne Reparatur wieder alles in Ordnung gewesen sei, erscheine wenig glaubwürdig und sei als Schutzbehauptung zu wer ten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das Problem dem Beschwerdeführer nicht hätte bewusst sein sollen, wenn wie behauptet weder der Ton funktioniert habe, noch Licht auf dem Display erschienen sei. Sollte das Mobiltelefon tatsächlich nicht funktioniert haben, dann wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerde führer dies umgehend hätte reparieren lassen (S. 2 unten f.). Es sei grundsätzlich sicherzustellen, dass die versicherte Person innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden könne. Es sei vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mehrmals vom potentiellen Arbeitgeber kontaktiert worden sei, dieser aber seine Erreichbarkeit nicht sichergestellt habe. Es wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er den potentiellen Arbeitgeber nach den Kontaktaufnahmen zumindest zurückrufen würde, was insbesondere auch im Interesse als Stellensuchender gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer aber seine Erreichbarkeit nicht sichergestellt und auf die Anrufe des Arbeitgebers reagiert habe, habe er mit seinem Verhalten eine mögliche Anstellung von vorn herein verhindert und in Kauf genommen, dass er weiterhin arbeitslos bleibe. Dies sei gleich zu qualifizieren, wie eine Ablehnung zumutbarer Arbeit (S. 3 Mitte). Im Zeitpunkt der Kontaktaufnahmen der Firma Y.___ Mitte März 2019 sei dem Beschwerdeführer keine Stelle rechtsverbindlich zuges ichert gewesen und er habe sich erst Mitte Mai 2019 von der Arbeitsvermittlung abmelden können. Der Beschwerdeführer sei für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wor den. Da der Beschwerdeführer bei Ablehnung einer Zwischenverdienstarbeit jedoch nur soweit eingestellt werden könne, als der Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung den Anspruch auf Kompensationszahlungen gemäss Art. 24 AVIG übersteige, entspreche dies wertmässig vorliegen d 26 Taggeldern. Die Ein stellung in der Anspruchsberechtigung liege im Bereich des mittelschweren Ver schuldens und trage dem zugrundeliegenden Verschulden sowie den konkreten Umständen angemessen Rechnung (S. 3 unten). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, es sei unbestritten, dass er für einige wenige Tage telefonisch weder für den prä sumtiven Arbeitgeber noch für den Beschwerdegegner zu erreichen gewesen sei, wofür er sich schriftlich entschuldigt habe (S. 1). E r habe mit den zuständigen Behörden einen guten Kontakt gepflegt und sei seinen Verpflichtungen mit ins gesamt 70 Nachweisen für eine Anstellung nachgekommen. Die Einstellung sei vordergründig nur auf den Umstand zurückzuführen, dass er im Verlauf des März 2019 telefonisch zweimal kurzfristig nicht zu erreichen gewesen sei (S. 2 Mitte). Eine Stelle bei Y.___ wäre zudem wohl auch besser gewesen, wie die vorüberge hende Beschäftigung bei Z.___ . Dies würde auch zeigen, dass er gezielt nach einer geeigneten Arbeit gesucht habe, die ihm Stabilität gebe und auf Dauer angelegt sei, damit er seinen obliegenden Zahlungsverpflichtungen genügen könne (S. 2 unten). Es rechtfertige sich - wenn überhaupt - eine Einstellung für fünf Tage. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob d er Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 26 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer wurde vom RAV als möglicher Kandidat für die unbefris tete Stelle als Barista bei der Firma Y.___ AG vorgeschlagen (vgl. Urk. 6/66 S. 1 oben, Urk. 6/70 S. 1 unten), und seine Unterlagen wurden entsprechend weiter geleitet. Die Firma Y.___ AG versuchte daraufhin den Beschwerdeführer erfolglos am 1 3. und am 1 5. März telefonisch für die Vereinbarung eines Vorstellungsge sprächs zu erreichen
(vgl. Urk. 6/66 S. 1 unten, Urk. 6/70 S. 2). Auch ein Rückruf des Beschwerdeführers erfolgte danach nicht (Urk. 6/69 S. 2). Erfolglos blieben nach Rückmeldung der Firma Y.___ AG auch die telefonischen Kontaktaufnahmen des zuständigen RAV-Berater am 2 1. und am 2 2. März 2019 (vgl. prozessorien tiertes Beratungsprotokoll, Urk. 6/89 S . 1 unten f.).
Mit Schreiben vom 2 2. März 2019 forderte der Beschwerdegegner den Beschwer deführer auf, zur erfolglosen Kontaktaufnahme der Firma Y.___ AG Stellung zu nehmen (Urk. 6/67). Mit Stellungnahme vom 4. April 2019 (Eingangsdatum, Urk. 6/71 S. 2) entschuldig t e sich der Beschwerdeführer dafür und führte unter anderem aus, dass er ein Problem mit seinem Handy gehabt habe, was er nicht gewusst habe. Das Handy habe gar nicht reagiert auf Anrufe, keinen Ton von sich gegeben und kein Licht auf dem Display angezeigt . Erst als der Brief vom RAV gekommen sei, habe er dies bemerkt und das Problem gelöst, so dass jetzt alles wieder funktion iere. 3.2
Im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Schadenminderungspflicht muss eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unter stützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG). Eine Nichtannahme zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist oder eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt, sondern dieser Einstel lungstatbestand erfasst grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekom men eines Arbeitsvertrags scheitern lässt
(vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatori sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 179).
Der Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ist nach dem Gesagten auch dann erfüllt, wenn eine versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrück lich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anders besetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 30/06 vom 8. Januar 2007 E. 3.1 mit Hinweis). Eine mehrere Tage dauernde Unabkömmlichkeit tangiert die mit Blick auf die Kontrollvorschriften verlangte kurzfristige Verfügbarkeit innert Tagesfrist für arbeitsmarktliche Massnahmen sowie für Gesprächs- und Vorstel lungstermine . Ebenfalls bildet die kurzfristige Verfügbarkeit einen wesentlichen Bestandteil der Vermittlungsfähigkeit. Die arbeitslose Person muss jederzeit erreichbar und täglich zum Antritt einer Beschäftigung oder arbeitsmarktlichen Massnahme in der Lage sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_322/2017 vom
8. August 2017 E. 7) . 3.3
Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen am 1 3. und am 1 5. März 2019 für die Vereinbarung eines Vorstellungstermins bei der Firma Y.___ AG nicht erreichbar und hat diese in der Folge auch nicht zurückgerufen, wodurch er eine mögliche Anstellung respektive das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags von vornherein verhinderte und damit eine Verlängerung der Arbeitslosigkeit in Kauf nahm.
Der Beschwerdeführer muss sich entgegenhalten lassen, dass er im Rahmen der Schadenminderungspflicht hätte sicherstellen müssen, dass er innerhalb Tages frist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden und auch auf eine Auffor derung reagieren kann (Art. 21 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV) . Indem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen für mehrere Tage weder für den potentiellen Arbeitgeber noch für den RAV-Berater telefonisch
erreichbar war, hat er den Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG erfüllt, weshalb der Beschwerdegegnerin ihn zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens. 4.2
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 4 5 Abs. 3 AVIV).
Ein schwe res Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit . a) oder eine zumutbare Arbeit abgel ehnt hat (lit . b). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens rechtsprechungsgemäss unter schritten werden. Unter einem entschu ldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer ers cheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5).
Gemäss Einstellraster für KAST/RAV des Staatsekretariats für Wirtschaft (Seco) ist die Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren, unbe fristeten Stelle bei der ersten Ablehnung als schweres Verschulden zu qualifizie ren und die Einstelldauer sollte zwischen 31 und 45 Tagen liegen (AVIG-Praxis ALE Rz . D79). 4. 3
Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 26
Ta - gen wegen Nichtbefolgen von Weisungen des RAV (vgl. Urk.
2) liegt
u nterhalb der durch Art. 45 Abs. 4 lit . b AVIV vorgesehene n Mindestsanktion von 31 Tagen.
Bei der Bemessung der Einstelldauer berücksichtigte d er Beschwerdegegner schliesslich, dass bei der Ablehnung einer Zwischenverdienstarbeit die An - spruchsberechtigung nur soweit eingestellt werden kann, als der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung den Anspruch auf Kompensationszahlung gemäss Art. 24 AVIG übersteigt (vgl. dazu auch AVIG-Praxis ALE Rz . D66 ff.) und redu zierte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung entsprechend von 36 auf 26 Tage, was nicht zu beanstanden ist und vom Beschwerdefüh rer auch nicht bestritten wurde .
Wie oben dargelegt, bildet die kurzfristige Verfügbarkeit einen wesentlichen Bestandteil der Vermittlungsfähigkeit .
E ine versicherte Person ist dazu verpflich tet, jederzeit erreichbar zu sein und täglich zum Antritt einer Beschäftigung oder arbeitsmarktlichen Massnahme in der Lage zu sein . Der Beschwerdegegner führte zu Recht aus, dass dem Beschwerdeführer, der nicht zum ersten Mal beim RAV angemeldet ist, die Vorgaben bezüglich Erreichbarkeit hätte n bewusst sein müs sen, und er jederzeit mit telefonischen Kontaktaufnahmen von Arbeitgebern habe
rechnen müsse n (vgl. Urk. 2 S. 3 Mitte). Dass das Telefon des Beschwerdeführers in der genannten Zeit während mehr als einer Woche, d.h. vom 1 3. bis und mit 2 2. März 2019 (vgl. vorstehend E. 3.1) nicht richtig funktionierte, und dies vom Beschwerdeführer erst noch während einer relativ langen Zeit nicht bemerkt wurde, erscheint wenig glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer das Problem offenbar ohne grossen Aufwand wieder beheben konnte (vgl. Urk. 6/71 S. 2). Der Beschwerdeführer, der in früheren Monaten teilweise auch telefonische Arbeits bemühungen aufführte und auch auf seinen Bewerbungsunterlagen neben seiner Email-Adresse auch seine Telefonnummer aufführt, hätte darum besorgt sein müssen, dass er sowohl für Amtsstellen als auch für potentielle Arbeitgeber erreichbar ist. Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Beschwerdegegner vor genommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung als angemessen .
In Anbetracht dessen, dass der in den Verwaltungsweisungen des SECO als Richt linie enthaltene Einstellraster (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE, Rz D 79) für erstmalige Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren unbefristeten Stelle bzw. eines Zwischenverdienstes
31 bis 45 Ein stelltage vorsieht (2.B/1), den Bestrebungen der Verwaltung beziehungsweise der Versicherer, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten, Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts C 351/01 vom 2 1. Mai 2002 E. 2b/ aa), und das Sozialversicherungsgericht schliesslich sein
Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 114 V 315 E. 5a mit Hinweisen), ist die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 26 Tagen ebenfalls nicht zu bean - standen und erscheint als angemessen.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 3. Juli 2019 (Urk.
2) ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01 001 Zürich-City 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerP. Sager