Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1990, war seit dem 1. September 2015 bei der Y.___ als Versicherungsberater im Aussendienst angestellt (Urk. 7/179 ff.). Am 29. Oktober 2016 löste diese das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 31. Dezember 2016 auf (Urk. 7/166). Am 4. Juli 2017 stellte er ein Betreibungsbegehren für ausstehende Lohn zahlungen (Provisionen) in der Höhe von Fr. 44'850.-- sowie Spesen im Umfang von Fr. 47'220.-- jeweils zuzüglich Zins von 5 % seit 3 1. Dezember 2016 gegen die Y.___ (Urk. 7/141), wogegen diese Rechts vorschlag erhob (Urk. 7/142). Nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren
- wo bei der Versicherte die Spesenforderung auf Fr. 39'520.-- reduziert hatte (vgl. Urk. 7/152) - erhob er am 8. November 2017 eine Teilklage, unter anderem aus Lohnforderung über Fr. 14'348.13 nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2016 (Urk. 7/ 96). Anl ässlich der Hauptverhandlung vom 21. März 2018 vor dem Arbeitsgerichtspräsidium des Bezirksgericht s
Z.___
schlossen die Parteien einen Vergleich. Darin verpflichtete sich die Y.___ unter anderem, dem Versicherten die Summe von Fr. 14'000.-- als Prozess zahlung (ohne Abzüge von Sozialbeiträgen) in 14 monatlichen Raten à je Fr. 1'000.--, zahlbar jeweils per Monatsende, erstmals per 3 0. April 2018,
zu bezahlen (Urk. 3/4 S.
6). Ferner erklärten sich die Parteien mit Erfüllung dieser Vereinbarung als per Saldo aller arbeitsrechtlichen Ansprüche gegenseitig aus eina ndergesetzt . Der Vergleich wurde innert Frist nicht widerrufen, weshalb das Arbeitsgerichtspräsidium des Bezirksgerichts Z.___ das Verfahren mit Verfügung vom 3. April 2018 als durch Vergleich erledigt abschrieb (Urk. 3/4 S. 8).
Am 19. Juni 2018 wurde über die Y.___ der Konkurs eröffnet (Urk. 3/3). Der Versicherte meldete am 12. Juli 2018 eine For derung über insgesamt Fr. 84'370.-- (bestehend aus Sondervergütungen von Fr. 44'850.-- sowie Spesen von Fr. 39'520.--) beim Konkursamt A.___ an (Urk. 7/171 ff.). M it Verfügung des Konkursrichters vom
30. Juli 2018 (Publi ka tion im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB] am 31. Juli 2018)
wurde da s Konkursverfahren der Y.___
man gels Aktiven eingestellt . 1.2
Am
7. August 2018 ersuchte der Versicherte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich um Insolvenzentschädigung für Lohnausstände im Form von Provisionen
für die Monate September bis Dezember 2016 im Betrag von insgesamt Fr. 24'250.-- (Urk. 7/17 5 f.). Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 sprach die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich dem Versicherten eine Insolvenzent schädigung von Fr. 2'000.-- zu (Urk. 7/32 ff.). Die am 26. Februar 2019 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/8 ff.) hiess die Arbeitslosenkasse mit Einsprache entscheid vom 28. Juni 2019 teilweise gut und sprach dem Versicherten eine Insolvenzentschädigung von Fr. 3'795.55 zu (Urk. 7/3 ff. = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 30. August 2019 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2019 der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich aufzuheben und es sei ihm eine Insolvenzentschädigung von Fr. 24'250.-- zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss am 11. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 12. September 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196). 1. 2
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnfor derungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozial versicherungs beiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Bei träge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, gemäss Verfügung des Arbeitsgerichts sei anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. März 2018 ein Vergleich geschlossen worden, wonach die Y.___ verpflichtet worden sei, dem Beschwerdeführer Fr. 14'000.-- in 14 monatlichen Raten à Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Weiter sei unter Ziffer 4 des Vergleichs festgehalten worden, dass sich die Parteien mit Erfüllung dieser Vereinbarung per Saldo aller arbeitsrechtlichen Ansprüche gegenseitig auseinander gesetzt erklärt hätten (Urk. 2 S. 4). Aufgrund dessen sei mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass sich der Vergleich auf sämtliche offenen arbeitsrechtlichen Ansprüche erstrecke. Soweit er die Bezahlung sämtlicher offenen, in den insolvenzentschädigungsberechtigten Teil fallenden Provisionen fordere, sei ihm wiederum die gesamtheitliche Einigung entgegen zu halten, so dass lediglich Provisionen in diesem Zeitraum im Verhältnis des Vergleichs anzuerkennen seien. Gemäss Betreibungsbegehren vom 3. Juli 2017 habe der Beschwerdeführer ursprünglich einen Lohn für Provisionen in der Höhe von Fr. 44'840.-- und Fr. 47'220.-- für Spesen gefordert. Aufgrund der fehlenden Möglichkeit der Qualifikation de s anlässlich des Vergleichs zugesprochenen Betrages seien die verglichenen Fr. 14'000.-- ins Verhältnis Lohn/Spesen zu setzen. Dementsprechend seien 53.16 % von Fr. 14'000.-- (Fr. 7’021.--) als Lohn forderung anzuerkennen. Aus der Provisionsaufstellung gehe hervor, dass Fr. 24' 25 0. -- in den insolvenzentschädigungsberechtigten Zeitraum fielen, so dass die Gesamtforderung wiederum zu diesem Betrag ins Verhältnis zu setzen sei, was 54.06 % und somit Fr. 3'795.55 ergebe. Ein weitergehender Anspruch sei einerseits aufgrund des Verzichts anlässlich des Vergleichs sowie andererseits aufgrund der fehlenden Zuordnungsbarkeit (vor allem bezüglich Spesen) nicht zuzusprechen (Urk. 2 S. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, Ziffer 4 des Vergleichs setze gemäss Wortlaut voraus, dass die Parteien alle im Vergleich vereinbarten Pflichten erfüllten. Die Y.___ habe den Vergleich nicht erfüllt. Die in Ziffer 4 vereinbarte Saldoklausel sei daher gar nie in Kraft getreten. Der volle Lohnanspruch lebe wieder auf. Demnach sei auch die von ihm geltend gemachte Insolvenzentschädigung nicht auf den Betrag von Fr. 14'000.-- zu beschränken und im Verhältnis zwischen Spesen und Pro visionen nochmals zu reduzieren (Urk. 1 S. 3).
Es sei erstellt, dass er einen Provisionsanspruch von Fr. 24'250.-- habe (Urk. 1 S. 3 f.) . Eventualiter verkenne
die Beschwerdegegnerin, dass mit der T eilklage der Betrag von Fr. 14'001.30 ein geklagt und eine Zahlung von Fr. 14'000.--
zugesprochen worden sei. Er habe Provisionen von Fr. 10'900.-- und Spesen von Fr. 3'100.-- klageweise geltend gemacht. Dies entspreche einem Verhältnis von 78 % Provisionen statt 53.16 % (Urk. 1 S. 4). Er habe somit Anspruch auf Insolvenzentschädigung von Fr. 5'892.54 (Urk. 1 S. 5). 3. 3.1
Die Parteien gehen übereinstimmend und nach Lage der Akten zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Insolvenzent schädigung für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses hat (September bis Dezember 2016, Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 4). Insbesondere konnte der Beschwerdeführer eine entsprechende Lohnforderung in Form von ausstehenden Provisionszahlungen gegenüber der Y.___ glaubhaft machen (Urk. 7/185 ff., Urk. 7/109 ff.) . Ferner kam er seiner Schaden minderungspflicht in genügender Weise nach, indem er nach Ausbleiben der Provisionszahlungen nach dem 30. Juni 2017 (vgl. Urk. 7/135) umgehend recht liche Schritte einleitete (Urk. 7/65 f.).
Fest steht im Weiteren, dass von den offenen Provisionsforderungen insgesamt Fr. 24'250.-- in den Zeitraum der möglichen Insolvenzentschädigung fallen (Urk. 7/110 ff.) . Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs auf
Insolvenzentschädigung . 3.2
Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach Ziffer 4 des anlässlich der Gerichtsverhandlung getroffenen Vergleichs nicht in Kraft getreten und daher sein Provisionsanspruch von Fr. 24'250.-- wieder aufgelebt sei (Urk. 1 S. 3 f.), kann nicht gefolgt werden. Ziffer 4 lautet wie folgt: «Mit Erfüllung dieser Ver einbarung erklären sich die Parteien per Saldo aller arbeitsrechtlichen An sprüche gegenseitig auseinandergesetzt» (Urk. 7/102). Selbst wenn d ie Y.___
ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich
- wie geltend gemacht - in der Folge nicht erfüllt hat, ändert dies nichts an der Gültig keit und dem Bestand des Vergleichs. Eine Anfechtung des Vergleichs aufgrund der nicht gehörige n Erfüllung und eine da mit einhergehende Berufung auf dessen Unwirksamkeit hätte
allenfalls im Rahmen der Revision gemäss Art. 328 ff. d er Zivilprozessordnung (ZPO)
zu erfolgen und kann nicht durch eine blosse Partei erklärung von
statten
gehen, wie dies gemäss dem Obligationenrecht der Fall wäre . Zudem verbietet es sich, einen allfälligen Schuldnerverzug zum Anlass zu nehmen, um vom Vergleich mit Wirkung « S tatus quo ante» zurückzutreten (vgl. Ernst Platz, Der Vergleich im schweizerischen Recht, St. Galler Schriften zur Rechtswissenschaft, Band 24, 2014, S. 174 und S. 179 f.). Damit ist die geltend gemachte Insolvenzentschädigung auf den Betrag von maximal Fr. 14'000.-- zu beschränken. 3.3
Die Beschwerdegegnerin teilte sodann die Summe von Fr. 14'000.-- auf in Provisionen und Spesen. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal für letztere kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht (AVIG-Praxis ALE B12). Den Verteilschlüssel legte sie in einer ersten Stufe anhand der Lohnforderungseingabe im Konkurs vom
12. Juli 2018 fest (Fr. 44'850.-- Provision und Fr. 39'520.-- Spesen, Urk. 7/172, Urk. 2 S. 5) . Es ergibt sich ein Provisionsanteil von 53.16 % (100 / Fr. 84'370 [Fr. 44'850.-- Provision + Fr. 39'520. -- Spesen, Urk. 7/172 ] x Fr. 44'850.--) und somit von Fr. 7'442.40 (Fr. 14'000. -- /
100 x 53.16).
Der Besch werdeführer b ringt dagegen vor, es sei
ein Verteilschlüssel von 78 % anzuwenden. Dies entspreche dem Anteil der Provisionen im Rahmen der Teil klage (Fr. 10'900.-- x 100 / Fr. 14'000.--, vgl. Urk. 1 S. 4). Diese Argumentation verfängt nicht. Es ist ihm zwar zuzustimmen, dass sich die im Rechtsbegehren der Forderungsklage bezifferten Fr. 14'348.13 anteilsmässig auf die in den Ziffern 1.1 bis 1.61 aufgelisteten Provisionen und Spesen aufteilen lassen (Urk. 7/96 ff.). Allerdings handelt e es sich bei der Forderungsklage um eine Teilklage, deren betragsmässige Aufteilung der Beschwerdeführer selbst bestimmte. Hinzu kommt, dass er
sich mit der
Y.___ gemäss Vergleich «per Saldo aller arbeitsrechtlichen Ansprüche» auseinandergesetzt erklärte
(Urk. 7/102). Dies umfasst eine ganzheitliche Einigung über sämtliche Ansp rüche aus dem Arbeitsverhältnis und es rechtfertigt sich daher nicht, auf die lediglich teilklageweise geltend gemachten Forderungspositionen abzustellen .
Weshalb es darüber hinaus willkürlich sein sollte, für die Festlegung des Ver teilschlüssels die Lohnforderungseingabe im Konkurs heranzuziehen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere
trifft es nicht zu, dass das Gericht über die Forderung bereits materiell entschieden und dem Beschwerdeführer ein en Betrag von Fr. 14'000.-- zugesprochen hat (Urk. 1 S. 4) . Wie bereits erwähnt, endete das arbeitsgerichtliche Verfahren mit einem Vergleich. Ein Vergleich hat gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und führt ge mäss Abs. 3 zur Abschreibung des Verfahrens. Eine materielle Anspruchsprüfung findet dabei gerade nicht statt (vgl. Sutter- Somm / Hasenböhler /Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] 3. Auflage, 2016, Rz . 5 zu Art. 241).
In einem zweiten Schritt ist die gesamte Provisionsforderung (Fr. 44'850.--) ins Verhältnis zu setzen zu der im insolvenzentschädigungsrechtlich relevanten Zeit raum aufgelaufene n Provisionsforderung von Fr. 24'250.-- (Urk. 7/110-112). Es ergibt sich ein zweiter Verteilschlüssel von 54.06 % (Fr. 24'250.-- x 100 / Fr. 44'850.--), der wiederum auf
den Provisionsanteil von Fr. 7'442.40 anzu wenden ist . Dieses Vorgehen ist zwischen den Parteien unbestritten und es ist darauf abzustellen. Insgesamt führt dies zu einer Insolvenzentschädigung von Fr. 4'023.40 (Fr. 7'442.40 / 100 x 54.06). Die Beschwerde ist in diesem Sinne teil weise gutzuheissen. 4.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung der genannten Grundsätze und mit Blick auf vergleichbare Fälle auf Fr. 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeits losenkasse des Kantons Zürich vom 28. Juni 2019 dahingehend abgeändert, als fest gestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 4’023.40 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Trutmann - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1990, war seit dem 1. September 2015 bei der Y.___ als Versicherungsberater im Aussendienst angestellt (Urk. 7/179 ff.). Am 29. Oktober 2016 löste diese das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 31. Dezember 2016 auf (Urk. 7/166). Am 4. Juli 2017 stellte er ein Betreibungsbegehren für ausstehende Lohn zahlungen (Provisionen) in der Höhe von Fr. 44'850.-- sowie Spesen im Umfang von Fr. 47'220.-- jeweils zuzüglich Zins von 5 % seit 3 1. Dezember 2016 gegen die Y.___ (Urk. 7/141), wogegen diese Rechts vorschlag erhob (Urk. 7/142). Nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren
- wo bei der Versicherte die Spesenforderung auf Fr. 39'520.-- reduziert hatte (vgl. Urk. 7/152) - erhob er am 8. November 2017 eine Teilklage, unter anderem aus Lohnforderung über Fr. 14'348.13 nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2016 (Urk. 7/ 96). Anl ässlich der Hauptverhandlung vom 21. März 2018 vor dem Arbeitsgerichtspräsidium des Bezirksgericht s
Z.___
schlossen die Parteien einen Vergleich. Darin verpflichtete sich die Y.___ unter anderem, dem Versicherten die Summe von Fr. 14'000.-- als Prozess zahlung (ohne Abzüge von Sozialbeiträgen) in 14 monatlichen Raten à je Fr. 1'000.--, zahlbar jeweils per Monatsende, erstmals per 3 0. April 2018,
zu bezahlen (Urk. 3/4 S.
6). Ferner erklärten sich die Parteien mit Erfüllung dieser Vereinbarung als per Saldo aller arbeitsrechtlichen Ansprüche gegenseitig aus eina ndergesetzt . Der Vergleich wurde innert Frist nicht widerrufen, weshalb das Arbeitsgerichtspräsidium des Bezirksgerichts Z.___ das Verfahren mit Verfügung vom 3. April 2018 als durch Vergleich erledigt abschrieb (Urk. 3/4 S. 8).
Am 19. Juni 2018 wurde über die Y.___ der Konkurs eröffnet (Urk. 3/3). Der Versicherte meldete am 12. Juli 2018 eine For derung über insgesamt Fr. 84'370.-- (bestehend aus Sondervergütungen von Fr. 44'850.-- sowie Spesen von Fr. 39'520.--) beim Konkursamt A.___ an (Urk. 7/171 ff.). M it Verfügung des Konkursrichters vom
30. Juli 2018 (Publi ka tion im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB] am 31. Juli 2018)
wurde da s Konkursverfahren der Y.___
man gels Aktiven eingestellt .
E. 1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196). 1. 2
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnfor derungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozial versicherungs beiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Bei träge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, gemäss Verfügung des Arbeitsgerichts sei anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. März 2018 ein Vergleich geschlossen worden, wonach die Y.___ verpflichtet worden sei, dem Beschwerdeführer Fr. 14'000.-- in 14 monatlichen Raten à Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Weiter sei unter Ziffer 4 des Vergleichs festgehalten worden, dass sich die Parteien mit Erfüllung dieser Vereinbarung per Saldo aller arbeitsrechtlichen Ansprüche gegenseitig auseinander gesetzt erklärt hätten (Urk. 2 S. 4). Aufgrund dessen sei mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass sich der Vergleich auf sämtliche offenen arbeitsrechtlichen Ansprüche erstrecke. Soweit er die Bezahlung sämtlicher offenen, in den insolvenzentschädigungsberechtigten Teil fallenden Provisionen fordere, sei ihm wiederum die gesamtheitliche Einigung entgegen zu halten, so dass lediglich Provisionen in diesem Zeitraum im Verhältnis des Vergleichs anzuerkennen seien. Gemäss Betreibungsbegehren vom 3. Juli 2017 habe der Beschwerdeführer ursprünglich einen Lohn für Provisionen in der Höhe von Fr. 44'840.-- und Fr. 47'220.-- für Spesen gefordert. Aufgrund der fehlenden Möglichkeit der Qualifikation de s anlässlich des Vergleichs zugesprochenen Betrages seien die verglichenen Fr. 14'000.-- ins Verhältnis Lohn/Spesen zu setzen. Dementsprechend seien 53.16 % von Fr. 14'000.-- (Fr. 7’021.--) als Lohn forderung anzuerkennen. Aus der Provisionsaufstellung gehe hervor, dass Fr. 24' 25 0. -- in den insolvenzentschädigungsberechtigten Zeitraum fielen, so dass die Gesamtforderung wiederum zu diesem Betrag ins Verhältnis zu setzen sei, was 54.06 % und somit Fr. 3'795.55 ergebe. Ein weitergehender Anspruch sei einerseits aufgrund des Verzichts anlässlich des Vergleichs sowie andererseits aufgrund der fehlenden Zuordnungsbarkeit (vor allem bezüglich Spesen) nicht zuzusprechen (Urk. 2 S. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, Ziffer 4 des Vergleichs setze gemäss Wortlaut voraus, dass die Parteien alle im Vergleich vereinbarten Pflichten erfüllten. Die Y.___ habe den Vergleich nicht erfüllt. Die in Ziffer 4 vereinbarte Saldoklausel sei daher gar nie in Kraft getreten. Der volle Lohnanspruch lebe wieder auf. Demnach sei auch die von ihm geltend gemachte Insolvenzentschädigung nicht auf den Betrag von Fr. 14'000.-- zu beschränken und im Verhältnis zwischen Spesen und Pro visionen nochmals zu reduzieren (Urk. 1 S. 3).
Es sei erstellt, dass er einen Provisionsanspruch von Fr. 24'250.-- habe (Urk. 1 S. 3 f.) . Eventualiter verkenne
die Beschwerdegegnerin, dass mit der T eilklage der Betrag von Fr. 14'001.30 ein geklagt und eine Zahlung von Fr. 14'000.--
zugesprochen worden sei. Er habe Provisionen von Fr. 10'900.-- und Spesen von Fr. 3'100.-- klageweise geltend gemacht. Dies entspreche einem Verhältnis von 78 % Provisionen statt 53.16 % (Urk. 1 S. 4). Er habe somit Anspruch auf Insolvenzentschädigung von Fr. 5'892.54 (Urk. 1 S. 5). 3. 3.1
Die Parteien gehen übereinstimmend und nach Lage der Akten zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Insolvenzent schädigung für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses hat (September bis Dezember 2016, Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 4). Insbesondere konnte der Beschwerdeführer eine entsprechende Lohnforderung in Form von ausstehenden Provisionszahlungen gegenüber der Y.___ glaubhaft machen (Urk. 7/185 ff., Urk. 7/109 ff.) . Ferner kam er seiner Schaden minderungspflicht in genügender Weise nach, indem er nach Ausbleiben der Provisionszahlungen nach dem 30. Juni 2017 (vgl. Urk. 7/135) umgehend recht liche Schritte einleitete (Urk. 7/65 f.).
Fest steht im Weiteren, dass von den offenen Provisionsforderungen insgesamt Fr. 24'250.-- in den Zeitraum der möglichen Insolvenzentschädigung fallen (Urk. 7/110 ff.) . Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs auf
Insolvenzentschädigung . 3.2
Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach Ziffer 4 des anlässlich der Gerichtsverhandlung getroffenen Vergleichs nicht in Kraft getreten und daher sein Provisionsanspruch von Fr. 24'250.-- wieder aufgelebt sei (Urk. 1 S. 3 f.), kann nicht gefolgt werden. Ziffer 4 lautet wie folgt: «Mit Erfüllung dieser Ver einbarung erklären sich die Parteien per Saldo aller arbeitsrechtlichen An sprüche gegenseitig auseinandergesetzt» (Urk. 7/102). Selbst wenn d ie Y.___
ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich
- wie geltend gemacht - in der Folge nicht erfüllt hat, ändert dies nichts an der Gültig keit und dem Bestand des Vergleichs. Eine Anfechtung des Vergleichs aufgrund der nicht gehörige n Erfüllung und eine da mit einhergehende Berufung auf dessen Unwirksamkeit hätte
allenfalls im Rahmen der Revision gemäss Art. 328 ff. d er Zivilprozessordnung (ZPO)
zu erfolgen und kann nicht durch eine blosse Partei erklärung von
statten
gehen, wie dies gemäss dem Obligationenrecht der Fall wäre . Zudem verbietet es sich, einen allfälligen Schuldnerverzug zum Anlass zu nehmen, um vom Vergleich mit Wirkung « S tatus quo ante» zurückzutreten (vgl. Ernst Platz, Der Vergleich im schweizerischen Recht, St. Galler Schriften zur Rechtswissenschaft, Band 24, 2014, S. 174 und S. 179 f.). Damit ist die geltend gemachte Insolvenzentschädigung auf den Betrag von maximal Fr. 14'000.-- zu beschränken. 3.3
Die Beschwerdegegnerin teilte sodann die Summe von Fr. 14'000.-- auf in Provisionen und Spesen. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal für letztere kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht (AVIG-Praxis ALE B12). Den Verteilschlüssel legte sie in einer ersten Stufe anhand der Lohnforderungseingabe im Konkurs vom
12. Juli 2018 fest (Fr. 44'850.-- Provision und Fr. 39'520.-- Spesen, Urk. 7/172, Urk. 2 S. 5) . Es ergibt sich ein Provisionsanteil von 53.16 % (100 / Fr. 84'370 [Fr. 44'850.-- Provision + Fr. 39'520. -- Spesen, Urk. 7/172 ] x Fr. 44'850.--) und somit von Fr. 7'442.40 (Fr. 14'000. -- /
100 x 53.16).
Der Besch werdeführer b ringt dagegen vor, es sei
ein Verteilschlüssel von 78 % anzuwenden. Dies entspreche dem Anteil der Provisionen im Rahmen der Teil klage (Fr. 10'900.-- x 100 / Fr. 14'000.--, vgl. Urk. 1 S. 4). Diese Argumentation verfängt nicht. Es ist ihm zwar zuzustimmen, dass sich die im Rechtsbegehren der Forderungsklage bezifferten Fr. 14'348.13 anteilsmässig auf die in den Ziffern 1.1 bis 1.61 aufgelisteten Provisionen und Spesen aufteilen lassen (Urk. 7/96 ff.). Allerdings handelt e es sich bei der Forderungsklage um eine Teilklage, deren betragsmässige Aufteilung der Beschwerdeführer selbst bestimmte. Hinzu kommt, dass er
sich mit der
Y.___ gemäss Vergleich «per Saldo aller arbeitsrechtlichen Ansprüche» auseinandergesetzt erklärte
(Urk. 7/102). Dies umfasst eine ganzheitliche Einigung über sämtliche Ansp rüche aus dem Arbeitsverhältnis und es rechtfertigt sich daher nicht, auf die lediglich teilklageweise geltend gemachten Forderungspositionen abzustellen .
Weshalb es darüber hinaus willkürlich sein sollte, für die Festlegung des Ver teilschlüssels die Lohnforderungseingabe im Konkurs heranzuziehen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere
trifft es nicht zu, dass das Gericht über die Forderung bereits materiell entschieden und dem Beschwerdeführer ein en Betrag von Fr. 14'000.-- zugesprochen hat (Urk. 1 S. 4) . Wie bereits erwähnt, endete das arbeitsgerichtliche Verfahren mit einem Vergleich. Ein Vergleich hat gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und führt ge mäss Abs. 3 zur Abschreibung des Verfahrens. Eine materielle Anspruchsprüfung findet dabei gerade nicht statt (vgl. Sutter- Somm / Hasenböhler /Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] 3. Auflage, 2016, Rz . 5 zu Art. 241).
In einem zweiten Schritt ist die gesamte Provisionsforderung (Fr. 44'850.--) ins Verhältnis zu setzen zu der im insolvenzentschädigungsrechtlich relevanten Zeit raum aufgelaufene n Provisionsforderung von Fr. 24'250.-- (Urk. 7/110-112). Es ergibt sich ein zweiter Verteilschlüssel von 54.06 % (Fr. 24'250.-- x 100 / Fr. 44'850.--), der wiederum auf
den Provisionsanteil von Fr. 7'442.40 anzu wenden ist . Dieses Vorgehen ist zwischen den Parteien unbestritten und es ist darauf abzustellen. Insgesamt führt dies zu einer Insolvenzentschädigung von Fr. 4'023.40 (Fr. 7'442.40 / 100 x 54.06). Die Beschwerde ist in diesem Sinne teil weise gutzuheissen. 4.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung der genannten Grundsätze und mit Blick auf vergleichbare Fälle auf Fr. 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeits losenkasse des Kantons Zürich vom 28. Juni 2019 dahingehend abgeändert, als fest gestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 4’023.40 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr.
E. 1.2 Am
7. August 2018 ersuchte der Versicherte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich um Insolvenzentschädigung für Lohnausstände im Form von Provisionen
für die Monate September bis Dezember 2016 im Betrag von insgesamt Fr. 24'250.-- (Urk. 7/17
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2019.00201
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Reiber Urteil vom 2 8. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Cyrill Süess BianchiSchwald GmbH, Rechtsanwälte St. Annagasse 9, Postfach 1162, 8021 Zürich 1 zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Trutmann BianchiSchwald GmbH, Rechtsanwälte St. Annagasse 9, Postfach 1162, 8021 Zürich 1 gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1990, war seit dem 1. September 2015 bei der Y.___ als Versicherungsberater im Aussendienst angestellt (Urk. 7/179 ff.). Am 29. Oktober 2016 löste diese das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 31. Dezember 2016 auf (Urk. 7/166). Am 4. Juli 2017 stellte er ein Betreibungsbegehren für ausstehende Lohn zahlungen (Provisionen) in der Höhe von Fr. 44'850.-- sowie Spesen im Umfang von Fr. 47'220.-- jeweils zuzüglich Zins von 5 % seit 3 1. Dezember 2016 gegen die Y.___ (Urk. 7/141), wogegen diese Rechts vorschlag erhob (Urk. 7/142). Nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren
- wo bei der Versicherte die Spesenforderung auf Fr. 39'520.-- reduziert hatte (vgl. Urk. 7/152) - erhob er am 8. November 2017 eine Teilklage, unter anderem aus Lohnforderung über Fr. 14'348.13 nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2016 (Urk. 7/ 96). Anl ässlich der Hauptverhandlung vom 21. März 2018 vor dem Arbeitsgerichtspräsidium des Bezirksgericht s
Z.___
schlossen die Parteien einen Vergleich. Darin verpflichtete sich die Y.___ unter anderem, dem Versicherten die Summe von Fr. 14'000.-- als Prozess zahlung (ohne Abzüge von Sozialbeiträgen) in 14 monatlichen Raten à je Fr. 1'000.--, zahlbar jeweils per Monatsende, erstmals per 3 0. April 2018,
zu bezahlen (Urk. 3/4 S.
6). Ferner erklärten sich die Parteien mit Erfüllung dieser Vereinbarung als per Saldo aller arbeitsrechtlichen Ansprüche gegenseitig aus eina ndergesetzt . Der Vergleich wurde innert Frist nicht widerrufen, weshalb das Arbeitsgerichtspräsidium des Bezirksgerichts Z.___ das Verfahren mit Verfügung vom 3. April 2018 als durch Vergleich erledigt abschrieb (Urk. 3/4 S. 8).
Am 19. Juni 2018 wurde über die Y.___ der Konkurs eröffnet (Urk. 3/3). Der Versicherte meldete am 12. Juli 2018 eine For derung über insgesamt Fr. 84'370.-- (bestehend aus Sondervergütungen von Fr. 44'850.-- sowie Spesen von Fr. 39'520.--) beim Konkursamt A.___ an (Urk. 7/171 ff.). M it Verfügung des Konkursrichters vom
30. Juli 2018 (Publi ka tion im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB] am 31. Juli 2018)
wurde da s Konkursverfahren der Y.___
man gels Aktiven eingestellt . 1.2
Am
7. August 2018 ersuchte der Versicherte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich um Insolvenzentschädigung für Lohnausstände im Form von Provisionen
für die Monate September bis Dezember 2016 im Betrag von insgesamt Fr. 24'250.-- (Urk. 7/17 5 f.). Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 sprach die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich dem Versicherten eine Insolvenzent schädigung von Fr. 2'000.-- zu (Urk. 7/32 ff.). Die am 26. Februar 2019 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/8 ff.) hiess die Arbeitslosenkasse mit Einsprache entscheid vom 28. Juni 2019 teilweise gut und sprach dem Versicherten eine Insolvenzentschädigung von Fr. 3'795.55 zu (Urk. 7/3 ff. = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 30. August 2019 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2019 der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich aufzuheben und es sei ihm eine Insolvenzentschädigung von Fr. 24'250.-- zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss am 11. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 12. September 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196). 1. 2
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnfor derungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozial versicherungs beiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Bei träge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, gemäss Verfügung des Arbeitsgerichts sei anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. März 2018 ein Vergleich geschlossen worden, wonach die Y.___ verpflichtet worden sei, dem Beschwerdeführer Fr. 14'000.-- in 14 monatlichen Raten à Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Weiter sei unter Ziffer 4 des Vergleichs festgehalten worden, dass sich die Parteien mit Erfüllung dieser Vereinbarung per Saldo aller arbeitsrechtlichen Ansprüche gegenseitig auseinander gesetzt erklärt hätten (Urk. 2 S. 4). Aufgrund dessen sei mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass sich der Vergleich auf sämtliche offenen arbeitsrechtlichen Ansprüche erstrecke. Soweit er die Bezahlung sämtlicher offenen, in den insolvenzentschädigungsberechtigten Teil fallenden Provisionen fordere, sei ihm wiederum die gesamtheitliche Einigung entgegen zu halten, so dass lediglich Provisionen in diesem Zeitraum im Verhältnis des Vergleichs anzuerkennen seien. Gemäss Betreibungsbegehren vom 3. Juli 2017 habe der Beschwerdeführer ursprünglich einen Lohn für Provisionen in der Höhe von Fr. 44'840.-- und Fr. 47'220.-- für Spesen gefordert. Aufgrund der fehlenden Möglichkeit der Qualifikation de s anlässlich des Vergleichs zugesprochenen Betrages seien die verglichenen Fr. 14'000.-- ins Verhältnis Lohn/Spesen zu setzen. Dementsprechend seien 53.16 % von Fr. 14'000.-- (Fr. 7’021.--) als Lohn forderung anzuerkennen. Aus der Provisionsaufstellung gehe hervor, dass Fr. 24' 25 0. -- in den insolvenzentschädigungsberechtigten Zeitraum fielen, so dass die Gesamtforderung wiederum zu diesem Betrag ins Verhältnis zu setzen sei, was 54.06 % und somit Fr. 3'795.55 ergebe. Ein weitergehender Anspruch sei einerseits aufgrund des Verzichts anlässlich des Vergleichs sowie andererseits aufgrund der fehlenden Zuordnungsbarkeit (vor allem bezüglich Spesen) nicht zuzusprechen (Urk. 2 S. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, Ziffer 4 des Vergleichs setze gemäss Wortlaut voraus, dass die Parteien alle im Vergleich vereinbarten Pflichten erfüllten. Die Y.___ habe den Vergleich nicht erfüllt. Die in Ziffer 4 vereinbarte Saldoklausel sei daher gar nie in Kraft getreten. Der volle Lohnanspruch lebe wieder auf. Demnach sei auch die von ihm geltend gemachte Insolvenzentschädigung nicht auf den Betrag von Fr. 14'000.-- zu beschränken und im Verhältnis zwischen Spesen und Pro visionen nochmals zu reduzieren (Urk. 1 S. 3).
Es sei erstellt, dass er einen Provisionsanspruch von Fr. 24'250.-- habe (Urk. 1 S. 3 f.) . Eventualiter verkenne
die Beschwerdegegnerin, dass mit der T eilklage der Betrag von Fr. 14'001.30 ein geklagt und eine Zahlung von Fr. 14'000.--
zugesprochen worden sei. Er habe Provisionen von Fr. 10'900.-- und Spesen von Fr. 3'100.-- klageweise geltend gemacht. Dies entspreche einem Verhältnis von 78 % Provisionen statt 53.16 % (Urk. 1 S. 4). Er habe somit Anspruch auf Insolvenzentschädigung von Fr. 5'892.54 (Urk. 1 S. 5). 3. 3.1
Die Parteien gehen übereinstimmend und nach Lage der Akten zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Insolvenzent schädigung für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses hat (September bis Dezember 2016, Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 4). Insbesondere konnte der Beschwerdeführer eine entsprechende Lohnforderung in Form von ausstehenden Provisionszahlungen gegenüber der Y.___ glaubhaft machen (Urk. 7/185 ff., Urk. 7/109 ff.) . Ferner kam er seiner Schaden minderungspflicht in genügender Weise nach, indem er nach Ausbleiben der Provisionszahlungen nach dem 30. Juni 2017 (vgl. Urk. 7/135) umgehend recht liche Schritte einleitete (Urk. 7/65 f.).
Fest steht im Weiteren, dass von den offenen Provisionsforderungen insgesamt Fr. 24'250.-- in den Zeitraum der möglichen Insolvenzentschädigung fallen (Urk. 7/110 ff.) . Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs auf
Insolvenzentschädigung . 3.2
Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach Ziffer 4 des anlässlich der Gerichtsverhandlung getroffenen Vergleichs nicht in Kraft getreten und daher sein Provisionsanspruch von Fr. 24'250.-- wieder aufgelebt sei (Urk. 1 S. 3 f.), kann nicht gefolgt werden. Ziffer 4 lautet wie folgt: «Mit Erfüllung dieser Ver einbarung erklären sich die Parteien per Saldo aller arbeitsrechtlichen An sprüche gegenseitig auseinandergesetzt» (Urk. 7/102). Selbst wenn d ie Y.___
ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich
- wie geltend gemacht - in der Folge nicht erfüllt hat, ändert dies nichts an der Gültig keit und dem Bestand des Vergleichs. Eine Anfechtung des Vergleichs aufgrund der nicht gehörige n Erfüllung und eine da mit einhergehende Berufung auf dessen Unwirksamkeit hätte
allenfalls im Rahmen der Revision gemäss Art. 328 ff. d er Zivilprozessordnung (ZPO)
zu erfolgen und kann nicht durch eine blosse Partei erklärung von
statten
gehen, wie dies gemäss dem Obligationenrecht der Fall wäre . Zudem verbietet es sich, einen allfälligen Schuldnerverzug zum Anlass zu nehmen, um vom Vergleich mit Wirkung « S tatus quo ante» zurückzutreten (vgl. Ernst Platz, Der Vergleich im schweizerischen Recht, St. Galler Schriften zur Rechtswissenschaft, Band 24, 2014, S. 174 und S. 179 f.). Damit ist die geltend gemachte Insolvenzentschädigung auf den Betrag von maximal Fr. 14'000.-- zu beschränken. 3.3
Die Beschwerdegegnerin teilte sodann die Summe von Fr. 14'000.-- auf in Provisionen und Spesen. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal für letztere kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht (AVIG-Praxis ALE B12). Den Verteilschlüssel legte sie in einer ersten Stufe anhand der Lohnforderungseingabe im Konkurs vom
12. Juli 2018 fest (Fr. 44'850.-- Provision und Fr. 39'520.-- Spesen, Urk. 7/172, Urk. 2 S. 5) . Es ergibt sich ein Provisionsanteil von 53.16 % (100 / Fr. 84'370 [Fr. 44'850.-- Provision + Fr. 39'520. -- Spesen, Urk. 7/172 ] x Fr. 44'850.--) und somit von Fr. 7'442.40 (Fr. 14'000. -- /
100 x 53.16).
Der Besch werdeführer b ringt dagegen vor, es sei
ein Verteilschlüssel von 78 % anzuwenden. Dies entspreche dem Anteil der Provisionen im Rahmen der Teil klage (Fr. 10'900.-- x 100 / Fr. 14'000.--, vgl. Urk. 1 S. 4). Diese Argumentation verfängt nicht. Es ist ihm zwar zuzustimmen, dass sich die im Rechtsbegehren der Forderungsklage bezifferten Fr. 14'348.13 anteilsmässig auf die in den Ziffern 1.1 bis 1.61 aufgelisteten Provisionen und Spesen aufteilen lassen (Urk. 7/96 ff.). Allerdings handelt e es sich bei der Forderungsklage um eine Teilklage, deren betragsmässige Aufteilung der Beschwerdeführer selbst bestimmte. Hinzu kommt, dass er
sich mit der
Y.___ gemäss Vergleich «per Saldo aller arbeitsrechtlichen Ansprüche» auseinandergesetzt erklärte
(Urk. 7/102). Dies umfasst eine ganzheitliche Einigung über sämtliche Ansp rüche aus dem Arbeitsverhältnis und es rechtfertigt sich daher nicht, auf die lediglich teilklageweise geltend gemachten Forderungspositionen abzustellen .
Weshalb es darüber hinaus willkürlich sein sollte, für die Festlegung des Ver teilschlüssels die Lohnforderungseingabe im Konkurs heranzuziehen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere
trifft es nicht zu, dass das Gericht über die Forderung bereits materiell entschieden und dem Beschwerdeführer ein en Betrag von Fr. 14'000.-- zugesprochen hat (Urk. 1 S. 4) . Wie bereits erwähnt, endete das arbeitsgerichtliche Verfahren mit einem Vergleich. Ein Vergleich hat gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und führt ge mäss Abs. 3 zur Abschreibung des Verfahrens. Eine materielle Anspruchsprüfung findet dabei gerade nicht statt (vgl. Sutter- Somm / Hasenböhler /Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] 3. Auflage, 2016, Rz . 5 zu Art. 241).
In einem zweiten Schritt ist die gesamte Provisionsforderung (Fr. 44'850.--) ins Verhältnis zu setzen zu der im insolvenzentschädigungsrechtlich relevanten Zeit raum aufgelaufene n Provisionsforderung von Fr. 24'250.-- (Urk. 7/110-112). Es ergibt sich ein zweiter Verteilschlüssel von 54.06 % (Fr. 24'250.-- x 100 / Fr. 44'850.--), der wiederum auf
den Provisionsanteil von Fr. 7'442.40 anzu wenden ist . Dieses Vorgehen ist zwischen den Parteien unbestritten und es ist darauf abzustellen. Insgesamt führt dies zu einer Insolvenzentschädigung von Fr. 4'023.40 (Fr. 7'442.40 / 100 x 54.06). Die Beschwerde ist in diesem Sinne teil weise gutzuheissen. 4.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung der genannten Grundsätze und mit Blick auf vergleichbare Fälle auf Fr. 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeits losenkasse des Kantons Zürich vom 28. Juni 2019 dahingehend abgeändert, als fest gestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 4’023.40 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Trutmann - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber