Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1969, war nebst ihrer selbständigen Übersetzertätigkeit (Urk. 15/1/151)
zuletzt von 2007 bis 2017 an der Y.___ als Expertin sowie von
Juni 2017 bis Mai 2018 bei der Z.___ in Zürich
im Auftragsverhältnis tätig. Ausserdem war sie vom 1. Oktober 2017 bis 3 1. Mai 2018 als Betriebsmitarbeiterin bei den A.___ angestellt (Urk. 15/ 2 /7; Urk. 15/1/61; Urk. 15/1/ 158; Urk. 15/1/ 178). Am 3 1. Juli 2018 meldete sie sich beim Regionalen Ar beitsver mittlungszentrum (RAV) Zürich B.___ zur Arbeitsvermit tlung an und beantragte ab demselben Tag A rbeitslosenentschädigung (Urk. 15/1/ 238; Urk. 15/1/242). Per 1 8. März 2019 meldete sich die Versicherte von der Arbeits vermittlung ab (Urk. 15/2/ 8 5).
Mit Verfügung vom 1 5. März 2019 (Urk. 15/1/7 2) hielt die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, dass ein Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschä digung für die Monate Juli bis November 2018 erloschen sei . Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 15/1/ 63-65) wies die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 1 4. Juni 2019 (Urk. 15/1/ 52-55 = Urk.
2) ab. 2.
Die Versicherte erhob am 1 3. August 2019 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 1 4. Juni 2019 (Urk.
2) und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 f.):
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1969, war nebst ihrer selbständigen Übersetzertätigkeit (Urk. 15/1/151)
zuletzt von 2007 bis 2017 an der Y.___ als Expertin sowie von
Juni 2017 bis Mai 2018 bei der Z.___ in Zürich
im Auftragsverhältnis tätig. Ausserdem war sie vom 1. Oktober 2017 bis 3 1. Mai 2018 als Betriebsmitarbeiterin bei den A.___ angestellt (Urk. 15/
E. 2 Die Versicherte erhob am 1 3. August 2019 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 1 4. Juni 2019 (Urk.
2) und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 f.):
Dispositiv
- «Es sei festzustellen, dass beim Einspracheentscheid Nr. «..» der Beschwerde gegnerin vom 1
- Juni 2019 das Recht, v. a. Art. 20 Abs. 3 AVIG und Art. 29 Abs. 1-4 AVIV i. V. m. Art. 29 BV und Art. 6 EMRK falsch und überspitzt formalistisch angewendet wurde, insbesondere sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch rechtzeitig innerhalb der jeweiligen Frist von drei Monaten geltend gemacht hat und einzelne fehlende Dokumente einen reinen heilbaren Formfehler darstellen, nicht eine angebliche Nichtgel tendmachung des Anspruchs, womit der Anspruch nicht verwirkt ist.
- Es sei ferner festzustellen, dass die mit der Verfügung Nr. «…» vom 1
- März 2019 der Vorinstanz an demselben Tage angesetzte Nachfrist von nur gerade zwei Wochen bis zum 3
- März 2019 viel kurz angesetzt war, zumal die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme hatte und nicht arbeitsfähig war.
- Es sei zudem festzustellen, dass eine falsche Sachverhaltsfeststellung seitens der Vorinstanz erfolgt ist betreffend angebliches Nichteinreichen bzw. Nicht geltendmachen des ALE-Anspruchs, wie auch betreffend angeblich nicht erfolgten Mitteilungen an die ALK, als die angeforderten Unterlagen von den Arbeitgeberinnen nicht eingereicht wurden, telefonisch aber durch die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mitgeteilt wurden wie auch durch weiter geleitete E-Mails.
- Der Einspracheentscheid Nr. «...» der Beschwerdegegnerin vom 1
- Juni 2019 sei sodann aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Arbeitslosenentschä digung (ALE) für die Monate Juni bis November 2018 sowie für die bis heute nicht bezahlten Monate Dezember 2018 wie auch Januar bis März 2019 zuzusprechen im Umfang des festgestellten Anspruchs von 60 % .
- Alle diese bis heute noch gar nicht ausbezahlten ALE-Taggelder seien der Beschwerdeführerin auf ihr der ALK bestens bekanntes Konto IBAN «…» auszuzahlen.
- Unter o-/e-Kostenfolge.
- Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren soweit das Verfahren gemäss den Bestimmungen des ATSG nicht ohnehin kostenlos ist. » Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
- September 2019 ( Urk. 14) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3
- September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17). Mit Verfügung vom 2
- Oktober 2019 ( Urk. 18) wurde den Parteien Frist an gesetzt , um zum Zusammenhang zwischen der Z.___ und der C.___ Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen vom
- und 2
- November 2019 ( Urk. 20-21) wurden der jeweils anderen Partei am
- Dezember 2019 zur Kennt nis gebracht ( Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit . g des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung, AVIG). Sie muss sich spätestens am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). 1.2 Nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) macht die versicherte Person ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt , geltend, indem sie der Kasse den vollständig ausgefüllten Ent schädigungsantrag ( lit . a), das Doppel des am tlichen Anmeldeformulars ( lit . b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre ( lit . c), das Formular « Angaben der versicherten Person » ( lit . d) und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt ( lit . e), einreicht. Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der Kasse vor ( Art. 29 Abs. 2 AVIV): das Formular « Angaben der versicherten Person » ( lit . a), die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenver dienste ( lit . b) und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt ( lit . c). Nötigenfalls setzt die Kasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlas sung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). 1.3 Gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 114 V 123 E. 3 ). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungs folge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV - gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch - da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine schwerwie gende Rechtsfolge darstellt - nur, wenn die Arbeitslosenkasse die den Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bundesgerichtes 8C_9 35/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2 ).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) fest, dass sie die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- August 2018 und 1
- Februar 2019 aufgefordert habe , sowohl das For mular Arbeitgeberbescheini gung als auch die Kopie des Arbeitsvertrages mit der Z.___ einzureichen. Dabei habe sie die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Ansprüche ganz oder teilweise erlöschen würden, wenn die verlangten Unterlagen nicht vor Ablauf der Frist zugestellt würden. Die Unterlagen seie n bis heute nicht eingegangen, weshalb ihr Anspruch für die Monate Juli bis November 2018 verwirkt sei (S. 3 f. ). 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ( Urk. 1) vor, sie habe den Anspruch – soweit es an ihr selbst gelegen habe - rechtzeitig geltend gemacht. Das Fehlen einzelner Dokumente bedeute einen heil baren Formfehler . Das Annehmen einer Anspruchsverwirkung bedeute einen Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismu s, eine Rechtsverweigerung sowie einen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot (S. 6). Aus serdem hätte die Beschwerdegegnerin als Behörde autoritativ gege nüber den fehl baren Arbeitgeber n auftreten können, welche ihre diesbezügli ch e Treuepflicht verletzt hätten (S. 7). Sie könne beweisen, dass sie während der laufenden Nach frist alles Nötige zur Neubeschaffung der fehlenden Unterlagen getan habe (S. 8). Sie habe mehrmals versucht die Unterlagen vorab per E-Mail einzureichen, sei allerdings gehackt worden. Die per Post versandten Unterlagen seien vermutlich unterwegs untergegangen (S. 9). Überdies sei d ie Nachfrist von nur zwei Wochen zu kurz gewesen (S. 10). 2.3 Strittig un d zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslo senentschädigung für die Monate Juli bis November 2018. Der von der Beschwerdeführerin ebenfalls geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Dezember 2018 bis März 2019 ist nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids ( Urk. 2) , weshalb es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt fehlt und auf dieses Rechtsbegeh ren nicht einzutreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin erachtete den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juli bis November 2018 infolge Nicht einreichens der einverlangten Unterlagen – Arbeitgeberbescheinigung und Arbeitsvertrag der Z.___ - a ls erloschen (vgl. Urk. 2 S. 3 f.;). In den Akten findet sich nebst einer Arbeitsbestätigung der Z.___ vom 17. August 2018 (Urk. 15/1/ 158 ) auch ein Personaldaten-Erfassungsblatt der C.___ (Urk. 15/1/6 3 ) sowie von der C.___ ausgefüllte Arbeitgeberbe scheinigungen vom 14. August 2018 (Urk. 15/1/ 1 6 4-165 ) und 20. November 2018 (Urk. 15/1/ 118-119 ). Da es sich gemäss Homepage der C.___ bei der Z.___ um einen Betrieb der D.___ handelt, wurde den Parteien mit Verfügung vom 2
- Oktober 2019 ( Urk. 18) Frist an gesetzt , um zur vom Gericht getroffenen Annahme, wonach das Personalwesen der Z.___ möglicher weise über die C.___ abgewickelt werde, Stellung zu nehmen. Innert Frist schlossen sich beide Parteien diese r Annahme an . Die Beschwerde gegnerin wies dabei darauf hin, dass in der Arbeitgeberbescheinigung der C.___ vom 2
- November 2018 auch die gleiche Personal-Nummer wie auf den Lohnabrechnungen der Z.___ erwähnt sei. Ein entsprechender Hinweis der Beschwerdeführerin auf einen Zusammenhang zwischen der D.___ und der Z.___ sei jedoch unterblieben (vgl. Stellungnahme vom
- November 2019, Urk. 20). Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits an, dass eine Nachfrage bei ihrer früheren Arbeitgeberin, der Z.___ , ergeben habe, dass die C.___ für das Personalwesen der Z.___ zuständig sei. Sie habe gewusst, dass die Firmen miteinander verbunden seien, jedoch seien ihr die Details nicht bekannt gewesen (vgl. Stellungnahme vom 2
- November 2019, Urk. 21 S. 2). 3.2 Gestützt auf die Akten - und Sach lage steht demnach fest, dass die Beschwerde führerin die von der Beschwerdegegnerin einverlangten Unterlagen zur Beurtei lung des Anspruchs innert Frist (vorstehend E. 1.3) eingereicht hat . So liegt – wie zuvor ausgeführt - insbesondere eine entsprechende Arbeitgeberbescheinigung für die Tätigkeit bei der Z.___ vor , datiert vom 14. August 2018 (Urk. 15/1/ 1 6 4-165 ) sowie vom
- November 2018 (Urk. 15/1/ 118-119 ). Hin sichtlich des einverlangten Arbeitsvertrages mit der Z.___ ist festzuhalten, dass ein solcher mangels Arbeitsverhältnis gar nicht bestand . Vielmehr war die Beschwerdeführerin bei der Z.___ im Rahmen eines Auftragsverhältnisses tätig (vgl. Urk. 3/5 S. 2 ; Urk. 15/1/ 158 ). Dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin beim Einreichen der Unterlagen nicht ausdrücklich auf den Zusammenhang zwischen der Z.___ und der C.___ aufmerksam gemacht hat, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, ist die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht in klar ungenügender Weise nachgekommen und hat die Tatsache, dass sich in den Akten eine durch die C.___ ausgestellte Arbeit geberbescheinigung befand , ohne jegliche n Kommentar übergangen . 3.3 Nach dem Gesagten ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juli bis November 2018 i nfolge Verwirkung zu Unrecht verneint hat. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, als die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist .
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro zessführung (vgl. Urk. 1 S. 3 ) erweist sich infolge der Kostenlosigkeit des Verfahrens ( Art. 61 lit . a ATSG) sowie dessen Ausgang als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheent scheid vom 1
- Juni 2019 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass der Anspruch für die Monate Juli bis November 2018 nicht verwirkt ist, an die Arbeitslo senkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird , damit diese im Sinne der Erwägun gen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab Juli 2018 neu befinde.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2019.00196
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 6. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1969, war nebst ihrer selbständigen Übersetzertätigkeit (Urk. 15/1/151)
zuletzt von 2007 bis 2017 an der Y.___ als Expertin sowie von
Juni 2017 bis Mai 2018 bei der Z.___ in Zürich
im Auftragsverhältnis tätig. Ausserdem war sie vom 1. Oktober 2017 bis 3 1. Mai 2018 als Betriebsmitarbeiterin bei den A.___ angestellt (Urk. 15/ 2 /7; Urk. 15/1/61; Urk. 15/1/ 158; Urk. 15/1/ 178). Am 3 1. Juli 2018 meldete sie sich beim Regionalen Ar beitsver mittlungszentrum (RAV) Zürich B.___ zur Arbeitsvermit tlung an und beantragte ab demselben Tag A rbeitslosenentschädigung (Urk. 15/1/ 238; Urk. 15/1/242). Per 1 8. März 2019 meldete sich die Versicherte von der Arbeits vermittlung ab (Urk. 15/2/ 8 5).
Mit Verfügung vom 1 5. März 2019 (Urk. 15/1/7 2) hielt die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, dass ein Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschä digung für die Monate Juli bis November 2018 erloschen sei . Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 15/1/ 63-65) wies die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 1 4. Juni 2019 (Urk. 15/1/ 52-55 = Urk.
2) ab. 2.
Die Versicherte erhob am 1 3. August 2019 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 1 4. Juni 2019 (Urk.
2) und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 f.): 1. «Es sei festzustellen, dass beim Einspracheentscheid Nr. «..» der Beschwerde gegnerin vom 1 4. Juni 2019 das Recht, v. a. Art. 20 Abs. 3 AVIG und Art. 29 Abs. 1-4 AVIV i. V. m. Art. 29 BV und Art. 6 EMRK falsch und überspitzt formalistisch angewendet wurde, insbesondere sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch rechtzeitig innerhalb der jeweiligen Frist von drei Monaten geltend gemacht hat und einzelne fehlende Dokumente einen reinen heilbaren Formfehler darstellen, nicht eine angebliche Nichtgel tendmachung des Anspruchs, womit der Anspruch nicht verwirkt ist. 2. Es sei ferner festzustellen, dass die mit der Verfügung Nr. «…» vom 1 5. März 2019 der Vorinstanz an demselben Tage angesetzte Nachfrist von nur gerade zwei Wochen bis zum 3 1. März 2019 viel kurz angesetzt war, zumal die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme hatte und nicht arbeitsfähig war. 3. Es sei zudem festzustellen, dass eine falsche Sachverhaltsfeststellung seitens der Vorinstanz erfolgt ist betreffend angebliches Nichteinreichen bzw. Nicht geltendmachen des ALE-Anspruchs, wie auch betreffend angeblich nicht erfolgten Mitteilungen an die ALK, als die angeforderten Unterlagen von den Arbeitgeberinnen nicht eingereicht wurden, telefonisch aber durch die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mitgeteilt wurden wie auch durch weiter geleitete E-Mails. 4. Der Einspracheentscheid Nr. «...» der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Juni 2019 sei sodann aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Arbeitslosenentschä digung (ALE) für die Monate Juni bis November 2018 sowie für die bis heute nicht bezahlten Monate Dezember 2018 wie auch Januar bis März 2019 zuzusprechen im Umfang des festgestellten Anspruchs von 60 % . 5. Alle diese bis heute noch gar nicht ausbezahlten ALE-Taggelder seien der Beschwerdeführerin auf ihr der ALK bestens bekanntes Konto IBAN «…» auszuzahlen. 6. Unter o-/e-Kostenfolge. 7. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren soweit das Verfahren gemäss den Bestimmungen des ATSG nicht ohnehin kostenlos ist. »
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. September 2019 (Urk.
14) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3 0. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2019 (Urk. 18) wurde den Parteien Frist an gesetzt, um zum Zusammenhang zwischen der Z.___ und der C.___ Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen vom 8. und 2 7. November 2019 (Urk. 20-21) wurden der jeweils anderen Partei am 2. Dezember 2019 zur Kennt nis gebracht (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit . g des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung, AVIG). Sie muss sich spätestens am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). 1.2
Nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) macht die versicherte Person ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt,
geltend, indem sie der Kasse den vollständig ausgefüllten Ent schädigungsantrag (lit . a), das Doppel des am tlichen Anmeldeformulars (lit . b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit . c), das Formular « Angaben der versicherten Person » (lit . d) und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit . e), einreicht.
Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der Kasse vor (Art. 29 Abs. 2 AVIV): das Formular « Angaben der versicherten Person » (lit . a), die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenver dienste (lit . b) und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit . c).
Nötigenfalls setzt die Kasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlas sung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). 1.3
Gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 114 V 123 E. 3). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungs folge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV - gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch - da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine schwerwie gende Rechtsfolge darstellt - nur, wenn die Arbeitslosenkasse die den Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bundesgerichtes 8C_9 35/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk.
2) fest, dass sie die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. August 2018 und 1 2. Februar 2019 aufgefordert habe, sowohl das For mular Arbeitgeberbescheini gung als auch die Kopie des Arbeitsvertrages mit der Z.___ einzureichen. Dabei habe sie die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Ansprüche ganz oder teilweise erlöschen würden, wenn die verlangten Unterlagen nicht vor Ablauf der Frist zugestellt würden. Die Unterlagen seie n bis heute nicht eingegangen, weshalb ihr Anspruch für die Monate Juli bis November 2018 verwirkt sei (S. 3 f.). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen (Urk. 1) vor, sie habe den Anspruch – soweit es an ihr selbst gelegen habe - rechtzeitig geltend gemacht. Das Fehlen einzelner Dokumente bedeute einen heil baren Formfehler . Das Annehmen einer Anspruchsverwirkung bedeute einen Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismu s, eine Rechtsverweigerung sowie einen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot (S. 6). Aus serdem hätte die Beschwerdegegnerin als Behörde autoritativ gege nüber den fehl baren Arbeitgeber n auftreten können, welche ihre diesbezügli ch e Treuepflicht verletzt hätten (S. 7). Sie könne beweisen, dass sie während der laufenden Nach frist alles Nötige zur Neubeschaffung der fehlenden Unterlagen getan habe (S. 8). Sie habe mehrmals versucht die Unterlagen vorab per E-Mail einzureichen, sei allerdings gehackt worden. Die per Post versandten Unterlagen seien vermutlich unterwegs untergegangen (S. 9). Überdies sei d ie Nachfrist von nur zwei Wochen zu kurz gewesen (S. 10). 2.3
Strittig un d zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslo senentschädigung für die Monate Juli bis November 2018.
Der von der Beschwerdeführerin ebenfalls geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Dezember 2018 bis März 2019 ist nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2), weshalb es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt fehlt und auf dieses Rechtsbegeh ren nicht einzutreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin erachtete den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juli bis November 2018 infolge Nicht einreichens der einverlangten Unterlagen – Arbeitgeberbescheinigung und Arbeitsvertrag
der
Z.___
- a ls erloschen (vgl. Urk. 2 S. 3 f.;).
In den Akten findet sich nebst einer Arbeitsbestätigung der Z.___ vom 17. August 2018 (Urk. 15/1/ 158) auch ein Personaldaten-Erfassungsblatt der C.___ (Urk. 15/1/6 3) sowie von der C.___ ausgefüllte Arbeitgeberbe scheinigungen vom 14. August 2018 (Urk. 15/1/ 1 6 4-165) und 20. November 2018 (Urk. 15/1/ 118-119). Da es sich gemäss Homepage der C.___ bei der Z.___ um einen Betrieb der D.___ handelt, wurde den Parteien mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2019 (Urk.
18) Frist an gesetzt, um zur vom Gericht getroffenen Annahme, wonach das Personalwesen der Z.___ möglicher weise über die C.___ abgewickelt werde, Stellung zu nehmen.
Innert Frist schlossen sich beide Parteien diese r Annahme an . Die Beschwerde gegnerin wies dabei darauf hin, dass in der Arbeitgeberbescheinigung der C.___ vom 2 0. November 2018 auch die gleiche Personal-Nummer wie auf den Lohnabrechnungen der Z.___ erwähnt sei. Ein entsprechender Hinweis der Beschwerdeführerin auf einen Zusammenhang zwischen der D.___ und der Z.___ sei jedoch unterblieben (vgl. Stellungnahme vom 8. November 2019, Urk. 20). Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits an, dass eine Nachfrage bei ihrer früheren Arbeitgeberin, der Z.___, ergeben habe, dass die C.___ für das Personalwesen der Z.___ zuständig sei. Sie habe gewusst, dass die Firmen miteinander verbunden seien, jedoch seien ihr die Details nicht bekannt gewesen (vgl. Stellungnahme vom 2 7. November 2019, Urk. 21 S. 2). 3.2
Gestützt auf die Akten
- und Sach lage steht demnach fest, dass die Beschwerde führerin die von der Beschwerdegegnerin einverlangten Unterlagen zur Beurtei lung des Anspruchs innert Frist (vorstehend E. 1.3) eingereicht hat . So liegt
– wie zuvor ausgeführt - insbesondere eine
entsprechende Arbeitgeberbescheinigung für die Tätigkeit bei der Z.___ vor, datiert vom 14. August 2018 (Urk. 15/1/ 1 6 4-165) sowie vom
20. November 2018 (Urk. 15/1/ 118-119). Hin sichtlich des einverlangten Arbeitsvertrages mit der Z.___ ist
festzuhalten, dass ein solcher mangels Arbeitsverhältnis gar nicht bestand . Vielmehr war die Beschwerdeführerin bei der Z.___ im Rahmen eines Auftragsverhältnisses tätig (vgl. Urk. 3/5 S. 2; Urk. 15/1/ 158). Dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin beim Einreichen der Unterlagen nicht ausdrücklich auf den Zusammenhang zwischen der Z.___ und der C.___ aufmerksam gemacht hat, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, ist die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht in klar ungenügender Weise nachgekommen und hat die Tatsache, dass sich in den Akten eine durch die C.___ ausgestellte Arbeit geberbescheinigung befand, ohne jegliche n
Kommentar übergangen . 3.3
Nach dem Gesagten ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juli bis November 2018 i nfolge Verwirkung zu Unrecht verneint hat. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, als die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist . 4.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro zessführung (vgl. Urk. 1 S. 3) erweist sich infolge
der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 61 lit . a ATSG) sowie dessen Ausgang als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheent scheid
vom 1 4. Juni 2019 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass der Anspruch für die Monate Juli bis November 2018 nicht verwirkt ist, an die Arbeitslo senkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägun gen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab Juli 2018 neu befinde. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans