Sachverhalt
1.
Die 1987 geborene X.___
war vom 1. Juni 2016 bis zur Auflösung des Arbeitsvertrags in gegenseitigem Einvernehmen per 16. Mai 2018 (Urk. 7/41) bei der Kinderkrippe Y.___ (ehemals Z.____ als Gruppen leiterin angestellt (Urk. 7/135/29) . Am
30. August 2018
meldete sich die Versicherte , die am 12. Dezember 2017 Mutter eines zweiten Kindes geworden war ( vgl. Urk. 7/135/147 ), beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___
im Rahmen einer Vermittelbarkeit von 80 % einer Voll zeitstelle
zur Arbeitsvermittlung an ( Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung, Urk. 7/135/156 ). Am 1. September 2018 stellte die Versicherte Antrag auf Arbei ts losenentschädigung ab
30. August 2018 (Urk. 7/14). Auf de m ihr vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) – im Hinblick auf die Abklärung ihrer Anspruchs berechtigung
– zugestellten Fragebogen gab die Versicherte am 13. März 2019 an, sich ab dem 30. August 2018 im Umfang von 80 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt zu haben beziehungsweise zu stellen. Die Kinderbetreuung ihres Sohnes während der Arbeitszeit würden Familienangehörige ihres Ehe mannes übernehmen
(Urk. 7/3, vgl. auch Bescheinigung Kinderbetreuung : Urk. 7/5 -8). Die ältere Tochter sei teilweise in der Kinderkrippe betreut und die übrigen Tage würden ebenfalls Familienangehörige übernehmen (vgl. Urk. 7/11). Mit Verfü gung vom 4. April 2019 (Urk. 7/2) verneinte das AWA
– unter Hinweis auf das Fehlen einer tragfähigen Lösung für die Kinderbetreuung – die Vermitt lungs fähigkeit der Versicherten und damit deren Anspruch auf Arbeitslosenent schä digung vom 30. August 2018 bis 28. Februar 201 9. Dagegen erhob die Ver si cherte mit Eingabe vom 30. April 2019 Einsprache und beantragte , die Verfügung sei aufzuheben und die Vermittlungsfähigkeit – folglich auch der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
– sei ab dem 30. August 2018 zu bejahen (Urk. 7/15). Das AWA wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2019 ab (Urk. 2). 2.
Dag egen liess die Versicherte am 8. August 2019 Beschwerde erheben und bean tragen, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass s ie ihre Pflicht betreffend Arbeitsvermittlungsfähigkeit ab dem 30. August 2018 bis 28. Februar 2019 erfüllt und daher Anspruch auf die gesetzlichen Versicherungs leistungen habe , weshalb sie nicht verpflichtet sei, den Betrag von Fr. 3'769.20 zurückzuzahlen (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerde ant wort vom 2. September 2019
auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 9. September 2019 angezeigt wurde ( Urk. 8, vgl. Sendungsverfolgung , Urk. 10 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den An fech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nach träglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rah men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. An fechtungsgegenstand und Streit gegenstand sind identisch, wenn die Ver fü g ung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehö ren die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand. 1.2
Gemäss Art. 81 Abs. 2 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) kann die Arbeitslo sen kasse einen Fall der kantonalen Amtsstelle (vorliegend: dem AWA) zum Ent scheid unterbreiten, wenn Zweifel bestehen, ob die versicherte Person anspruchs berechtigt ist (sogenanntes Zweifelsfallverfahren). Im Rahmen dieses Zweifels fall verfahren s hat das AWA einzig zu prüfen, ob eine Anspruchsberechtigung vorliegt oder nicht, wobei sie diese auch rückwirkend verneinen kann. Dies ge schieht in Form einer Feststellungsverfügung. Wird diese rechtskräftig, ist die Feststellung des AWA bezüglich Anspruchsberechtigung für die Arbeitslosen kasse bindend. Hat die Arbeitslosenkasse für einen Zeitraum bereits Taggelder ausbezahlt, für welche n zufolge des negativen rechtskräftigen Entscheids des AWA im Zweifelsfallverfahren die Anspruchsvoraussetzungen nacht r äglich nicht mehr erfüllt sind, gelten diese Leistungen als unrechtmässig bezogen, weshalb die Arbeitslosenkasse diese zurückzufordern hat. Dies darf sie nach der Recht spre chung jedoch nur, wenn die Wiedererwägungs- oder Revisionsvoraussetzungen erfüllt sind. Ob dies zutrifft, hat das AWA weder zu prüfen noch zu entscheiden; denn im Zweifelsfallverfahren geht es weder um eine Wiedererwägung noch um allfällige Rückforderungen, sondern einzig um die – unter Umständen rück wir kende – Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Ulrich Meyer, Verfahrensfragen / Über die Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen in der Sozialversicherungspraxis, in: Ulrich Meyer - Ausgewählte Schriften, Schulthess 2013 , S. 361 mit Hinweis auf BGE 126 V 399). 1.3
Soweit d ie Beschwerdeführerin beantragt , sie sei nicht zu verpflichten, den Betrag von Fr. 3'769.20 zurückzubezahlen, ist auf die Beschwerde mangels Anfech tungs gegenstandes nicht einzutreten. Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2), dessen Inhalt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand be stimmt (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a), beurteilt einzig den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 30. A ugust 2018 bis 28. Februar 2019, weshalb die Rückforderung
– und damit die Prüfung der Vor aussetzungen der Wiedererwägung und Revision – nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 2 .
2 .1
Die versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Arbeits losenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist ( lit . a), einen an rech enbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( lit . b), in der Schweiz wohnt ( lit . c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht ( lit . d), die B eitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist ( lit . e), vermittlungsfähig ist ( lit . f) und die Kontrollvorschriften erfüllt ( lit . g). 2.2
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung ist die Vermittlungsfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh men und an Ein glie derungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört dem nach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persön liche n Verhält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundes ge richts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis). 2 .3
Wie die versicherte Person (Mann oder Frau) die Betreuung ihrer Kinder regelt, ist
– wie auch im Kreisschreiben ALE, Oktober 2012, Rz . B225a ausgeführt - ihr überlassen. Die Durchführungsstellen dürfen nicht schon zum Zeitpunkt der An meldung zum Taggeldbezug einen Obhutsnachweis verlangen. Erscheint hinge gen im Verlauf des Leistungsbezuges der Wille oder die Möglichkeit, die Kinder be treuung einer Drittperson oder Institution anzuvertrauen , erwiesenermassen als zweifelhaft, muss die zuständige Amtsstell e die Vermittlungsfähigkeit im H in blick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen. Dafür hat sie einen Obhutsnachweis zu verlangen. Indizien für die Zweifelhaftigkeit sind nam entlich ungenügende Arbeitsbemühungen, Aufgabe der vorangehenden Stelle we gen Betreuungspflichten, unhaltbare Anforderungen für die Annahme einer Stelle, Ablehnung zumutbarer Arbeit oder nicht erfüllbare Ansprüche an die Arbeits zeiten ( Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2008 vom 26. November 2008 E. 4.2; AVIG-Praxis ALE Rz . B225a). 2.4
Die Vermittlungsfähigkeit darf nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Be treuungsaufgaben verneint werden. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine Beschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war, und die bisherige Stelle aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen aufgegeben werden musste. Fehlt es mit Blick auf eine erneut angestrebte Vollzeitstelle am Nachweis einer durchwegs gewährleisteten Kinderbetreuung, ist zu prüfen, ob die versicherte Person allenfalls bereit und in der Lage ist, im Umfang von mindes tens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung erwerbstätig zu sein. Bejahendenfalls begründet dies den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im reduzierten Umfang (Urteil des Bundesgerichts C 29/07 vom 10. März 2008, AVIG-Praxis ALE Rz . B225b). 3 .
3.1
Der Beschwerdegegner begründete seinen
Einspracheentscheid vom 10. Juli 2019 (Urk. 2) dahingehend, dem prozessorientierten Beratungsprotokoll könne ent nommen werden, dass d ie Beschwerdeführerin während des Beratungsgesprächs vom 21. Februar 2019 gegenüber ihrer RAV-Beraterin erwähnt habe, sie habe seit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung per 30. August 2019 (richtig: 30. August 2018) für ihren Sohn keine Kinderbetreuung gehabt und ihre Tochter werde lediglich an drei Tagen betreut . Diese Aussage habe sie auch mittels Formular zur Bescheinigung der Kinderbetreuung bestätigt (Urk. 2 S. 2). In ihrer Stellung nahme vom 13. März 2019 habe die Beschwerdeführerin erklärt , ab dem 1. März 2019 eine Stelle im Umfang von 80 % einer Vollzeitbeschäftigung anzunehmen. Betreffend die Kinderbetreuung habe sie angegeben, die Betreuung werde durch Familienangehörige übernommen, sollte sie eine Dauerstelle annehmen oder an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen müssen. Mit den eingereichten Formularen «Bescheinigung über Kinderbetreuung» sei erst ab dem 27. März 2019 die Kinderbetreuung durch ihre Familienangehörige bestätigt worden . Für den Zeitraum vom 30. August 2018 bis 28. Februar 2019 sei die Kinderbetreuung hin gegen nur für ihre Tochter im Ausmass von 60 % einer Vollzeitstelle gewähr leistet gewesen. Für ihren Sohn habe eine Betreuung für diese Zeit nicht sicher gestellt werden können. Da die Beschwerdeführerin mit dem Fragebogen vom 13. März 2019 bestätigt habe , die Kinderbetreuung sei seit dem 1. März 2019 vollumfänglich gewährleistet, sei davon auszugehen, dass sie bis zum 1. März 2019 über keine tragfähige Kinderbetreuung verfügt habe . Die Vermittlungs fähig keit und somit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei daher vom 30. August 2018 bis 28. Februar 2019 zu verneinen (Urk. 2 S. 3-4) . 3.2
Die Beschwerdeführerin brachte mit der Beschwerdeschrift vom 8. August 2019 (Urk. 1) hingegen
im Wesentlichen vor, sie habe mit dem Formular nachgewiesen, dass die Betreuung ihres Sohnes gewährleistet
gewesen sei. Bei ihrer Tochter habe sie dafür gesorgt, dass diese ab 1. Oktober 2018 in den Vorkindergarten komme, was auch erfolgt sei. Diese Aussagen würden bestätigen, dass sie um die Ver sorgung ihrer Kinder bemüht gewesen sei (Urk. 1 S. 5) . 3.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Anspruch auf Arbeits losenentschädigung zu Recht rückwirkend
ab dem
30. August 2018 bis 28. Februar 2019 mangels Vermittlungsfähigkeit verneint hat . 4. 4.1
Dem Eintrag aus dem prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 21. Februar 2019 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin beim Erstgespräch im Hinblick auf eine arbeitsmarktliche Massnahme beim
B.___ der Beraterin mitgeteilt habe, sie habe keine Kinderbetreuung. Der RAV-Beraterin gegenüber bestätigte die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2019 , dass nur eines ihrer Kinder während drei Tagen und das zweite Kind gar ni cht betreut werde . Die arbeitsmarktliche
Massnahme wurde daraufhin annulliert und die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin überprüft (Urk. 7/ 64/13) . Die Arbeitslosenkasse ging aufgrund dieser Sachlage zu Recht davon aus, dass die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zweifelhaft ist (vgl. E. 2.3) , wes halb sie zu Recht ein Zweifelsfallverfahren einleitete , worauf das AWA die An spruchsberechtigung und vorliegend insbesondere die Vermittlungsfähigkeit zu prüfen hat te (vgl. E. 1.2 ). 4.2
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin von Juni 2016 bis zum Eintritt der Arbeitslosi gkeit im Mai 2018 in einem 80 %- Pensum erwerbs tätig war (Urk. 7/135/29-33). Die Kündigung in gegenseitigem Einverständnis unterzeichnete die Beschwerdeführerin in der Annahme, sie werde ab 1. Oktober 2018 von der Arbeitgeberin wieder eingestellt (Urk. 7/135/9). So anerkannte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspr acheentscheid vom 29. März 2019
– welcher mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist – , dass die Beschwerde führerin mit der früheren Arbeitgeberin per 1. Oktober 2018 ein mündlich ver ein bartes Arbeitsverhältnis eingegangen sei und die Stelle damit als zugesichert gegolten habe (vgl. Urk. 3/3 S. 4). Das Arbeitsverhältnis kam dann aus Gründen, welche die Beschwerdeführerin nicht selber zu verantworten hat te , nicht zu Stande. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschwerde füh rerin in der Lage war und ist, neben den Betreuungsaufgaben gegenüber ihren Kindern eine Tätigkeit auszuüben, weshalb nicht leichtfertig die Vermittlungs fähigkeit aufgrund der Betreuungsaufgabe verneint werden darf (vgl. E. 2.4) . 4.3
Die Aussagen der Beschwerdeführerin sind jedoch insofern w idersprüchlich, als sie mit Stellungnahme vom 13. März 2019 bestätigte, sie stelle sich seit dem 30. August 2018 zu 80 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung . Sobald sie eine dauerhafte Stelle habe, übernähmen die Familienangehörigen ihres Mannes die Betreuung, wo nötig. Dann würde sie umgehend für eine langfristige Lösung mit externer Kinderbetreuung sorgen (Urk. 7/3). Sodann erklärten die Angehörigen der Beschwerdeführerin mit den Bescheinigungen vom 27. März 2019, ab sofort die Betreuung der Kinder zu übernehmen, den Sohn von Montag bis Freitag (Urk. 7/5-6, 7/8) und die Tochter jeweils monta gs und donnerstags (Urk. 7/7- 8). Mittels Formular betreffend Bescheinigung Kinderbetreuung vom 21. Februar beziehungsweise 25. Februar 2019 hatte sie hingegen erklärt für ihren Sohn keine Kinderbetreuung zu haben , für ihre Tochter reichte sie eine Bescheinigung ein, wonach diese dienstags, mittwochs und freitags im C.___ betreut werde (Urk. 7/10-11). Auch erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich des Beratungsgesprächs vom 21. Februar 2019, aktuell lediglich ein Kind zu 60 % betreut zu haben und dass sie sich eine Krippe trotz Subventionen nicht leisten könne (Urk. 7/64/13 f.).
Der Beschwerdeführer liess diese Widersprüche zu den Angaben in der Stel lung nahme der Besc hwerdeführerin vom 13. März 2019 ungeklärt. Entgegen den Aus führungen des Beschwerdegegners geht aus dem prozessorientierten Beratungs protokoll nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihrer RAV-Be ra terin erwähnt habe, sie habe seit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung per 30. August 2018 keine Kinderbetreuung für ihre Kinder ge ha b t (vgl. Eintrag vom 21. Februar 2019, Urk. 64/13) . Ob und a b wann die Kinderbetreuung nicht (mehr) gewährleistet war, kann den Akten nicht abschliessend
entnommen werden . Ins besondere wurde die Beschwerdeführerin nicht mit den Inkonsistenzen zwischen ihr er Aussage gegenüber der Beraterin beim B.___ beziehungsweise der RAV-Be rat e rin und den Angaben in den Bescheinigungen vom März 2019 konfrontiert. Inwiefern die Angehörigen der Beschwerdeführerin bereits ab dem 30. August 2018 bereit gewesen wären, die Kinderbetreuung zumindest vorübergehend bis zu einer Krippenlösung zu übernehmen , wurde nicht weiter abgeklärt. Die Beschwer deführerin wurde in der Vergangenheit bereits durch Familienangehörige bei der Kinderbetreuung unterstützt (vgl. Urk. 7/26), was ihren Einwand in der Ein spra che vom 30. April 2019, wonach die Familie von Anfang an, seit sie beim RAV gemeldet sei, in die Kinderbetreuung involviert gewesen sei/wäre (Urk. 7/15 S. 3), grundsätzlich plausibel macht. Dass sie eine vorübergehende Betreuungs mög lich keit durch Verwandte anlässlich des Beratungsgesprächs vom 21. Februar 2019 und in den am 21. und 25. Februar 2019 ausgefüllten Formularen nicht erwähnte (Urk. 7/10-11, 7/64/13 f.), stellt den Obhutsnachweis für die Zeit vom 21. bis 28.
Februar 2019 zwar tatsächlich in Frage. Jedoch kann ihrem Einwand, wonach sie davon ausgegangen sei, die Formulare hätten sich lediglich auf eine Krippen betreuung bezogen (Urk. 1 S. 4), nicht ohne Weiteres die Glaubhaftigkeit abge sprochen werden. Dies gilt umso mehr, als zumindest aufgrund der aktuellen Akten lage kein Grund ersichtlich ist, welcher für die Möglichkeit einer Verwan d te nbetreuung ab März 2019, nicht aber für eine solche ab Ende August 2018 sprechen würde. Ob aber die Verwandten bereits im Zeitpunkt der Anmeldung de r Beschwerdeführerin zur Arbeitsvermittlung die Betreuung der Kinder gewähr leis ten konnten , geht aus den Akten ebenfalls nicht abschliessend hervor . Da der Sac h verhalt bezüglich der Kinderbetreuung ab dem 30. August bis am 28 . Febru ar 2019 noch nicht feststeht und der Beschwerdegegner weitere Abklärungen unter liess, verletzte er seine Untersuchungspflicht. Es rechtfertigt sich vorliegend, weitere Abklärungen vorzunehmen und insbesondere bei der Beschwerdeführerin eine Bescheinigung für den Zeitraum ab dem 30. August 2018 bis am 2 8 . Februar 2019 betreffend die Kinderbetreuung einzuholen. Gegebenenfalls
sind bei der Be schwerdeführerin und ihre n Angehörigen weitere Auskünfte betreffend die Ver füg barkeit ab dem 30. August 2018 zur Gewährleistung der Betreuung der beiden Kinder einzuholen. 4.4
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juli 2019 aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit dieser Abklärungen betreffend die Kinderbetreuung der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen veranlasse und neu über die Vermittlungsfähigkeit der Be schwerdeführerin und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 30. August 2018 bis 28. Februar 2019 entscheide. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5 .
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer )
hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), wes halb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessent schä digung hat.
Da die mittlerweile verstorbene Vertreterin (Urk. 5) der Beschwerde führerin keine Zusammenstellung über ihren Aufwand in diesem Verfahren ein reichte, erfolgt die Festsetzung der Entschädigung nach Ermessen. Die Prozess entschä di gung wird auf der Grundlage des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ermessensweise auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist vom Beschwerdegegner zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid
des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 10. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen wird, damit er i m Sinne der Erwägungen verfahre
und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 30. August 2018 bis 28. Februar 2019 neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä di gung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, D.___ 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die 1987 geborene X.___
war vom 1. Juni 2016 bis zur Auflösung des Arbeitsvertrags in gegenseitigem Einvernehmen per 16. Mai 2018 (Urk. 7/41) bei der Kinderkrippe Y.___ (ehemals Z.____ als Gruppen leiterin angestellt (Urk. 7/135/29) . Am
30. August 2018
meldete sich die Versicherte , die am 12. Dezember 2017 Mutter eines zweiten Kindes geworden war ( vgl. Urk. 7/135/147 ), beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___
im Rahmen einer Vermittelbarkeit von 80 % einer Voll zeitstelle
zur Arbeitsvermittlung an ( Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung, Urk. 7/135/156 ). Am 1. September 2018 stellte die Versicherte Antrag auf Arbei ts losenentschädigung ab
30. August 2018 (Urk. 7/14). Auf de m ihr vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) – im Hinblick auf die Abklärung ihrer Anspruchs berechtigung
– zugestellten Fragebogen gab die Versicherte am 13. März 2019 an, sich ab dem 30. August 2018 im Umfang von 80 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt zu haben beziehungsweise zu stellen. Die Kinderbetreuung ihres Sohnes während der Arbeitszeit würden Familienangehörige ihres Ehe mannes übernehmen
(Urk. 7/3, vgl. auch Bescheinigung Kinderbetreuung : Urk. 7/5 -8). Die ältere Tochter sei teilweise in der Kinderkrippe betreut und die übrigen Tage würden ebenfalls Familienangehörige übernehmen (vgl. Urk. 7/11). Mit Verfü gung vom 4. April 2019 (Urk. 7/2) verneinte das AWA
– unter Hinweis auf das Fehlen einer tragfähigen Lösung für die Kinderbetreuung – die Vermitt lungs fähigkeit der Versicherten und damit deren Anspruch auf Arbeitslosenent schä digung vom 30. August 2018 bis 28. Februar 201 9. Dagegen erhob die Ver si cherte mit Eingabe vom 30. April 2019 Einsprache und beantragte , die Verfügung sei aufzuheben und die Vermittlungsfähigkeit – folglich auch der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
– sei ab dem 30. August 2018 zu bejahen (Urk. 7/15). Das AWA wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2019 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den An fech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nach träglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rah men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. An fechtungsgegenstand und Streit gegenstand sind identisch, wenn die Ver fü g ung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehö ren die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
E. 1.2 Gemäss Art. 81 Abs. 2 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) kann die Arbeitslo sen kasse einen Fall der kantonalen Amtsstelle (vorliegend: dem AWA) zum Ent scheid unterbreiten, wenn Zweifel bestehen, ob die versicherte Person anspruchs berechtigt ist (sogenanntes Zweifelsfallverfahren). Im Rahmen dieses Zweifels fall verfahren s hat das AWA einzig zu prüfen, ob eine Anspruchsberechtigung vorliegt oder nicht, wobei sie diese auch rückwirkend verneinen kann. Dies ge schieht in Form einer Feststellungsverfügung. Wird diese rechtskräftig, ist die Feststellung des AWA bezüglich Anspruchsberechtigung für die Arbeitslosen kasse bindend. Hat die Arbeitslosenkasse für einen Zeitraum bereits Taggelder ausbezahlt, für welche n zufolge des negativen rechtskräftigen Entscheids des AWA im Zweifelsfallverfahren die Anspruchsvoraussetzungen nacht r äglich nicht mehr erfüllt sind, gelten diese Leistungen als unrechtmässig bezogen, weshalb die Arbeitslosenkasse diese zurückzufordern hat. Dies darf sie nach der Recht spre chung jedoch nur, wenn die Wiedererwägungs- oder Revisionsvoraussetzungen erfüllt sind. Ob dies zutrifft, hat das AWA weder zu prüfen noch zu entscheiden; denn im Zweifelsfallverfahren geht es weder um eine Wiedererwägung noch um allfällige Rückforderungen, sondern einzig um die – unter Umständen rück wir kende – Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Ulrich Meyer, Verfahrensfragen / Über die Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen in der Sozialversicherungspraxis, in: Ulrich Meyer - Ausgewählte Schriften, Schulthess 2013 , S. 361 mit Hinweis auf BGE 126 V 399).
E. 1.3 Soweit d ie Beschwerdeführerin beantragt , sie sei nicht zu verpflichten, den Betrag von Fr. 3'769.20 zurückzubezahlen, ist auf die Beschwerde mangels Anfech tungs gegenstandes nicht einzutreten. Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2), dessen Inhalt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand be stimmt (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a), beurteilt einzig den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 30. A ugust 2018 bis 28. Februar 2019, weshalb die Rückforderung
– und damit die Prüfung der Vor aussetzungen der Wiedererwägung und Revision – nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 2 .
2 .1
Die versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Arbeits losenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist ( lit . a), einen an rech enbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( lit . b), in der Schweiz wohnt ( lit . c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht ( lit . d), die B eitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist ( lit . e), vermittlungsfähig ist ( lit . f) und die Kontrollvorschriften erfüllt ( lit . g).
E. 2 Dag egen liess die Versicherte am 8. August 2019 Beschwerde erheben und bean tragen, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass s ie ihre Pflicht betreffend Arbeitsvermittlungsfähigkeit ab dem 30. August 2018 bis 28. Februar 2019 erfüllt und daher Anspruch auf die gesetzlichen Versicherungs leistungen habe , weshalb sie nicht verpflichtet sei, den Betrag von Fr. 3'769.20 zurückzuzahlen (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerde ant wort vom 2. September 2019
auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 9. September 2019 angezeigt wurde ( Urk. 8, vgl. Sendungsverfolgung , Urk. 10 ).
E. 2.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung ist die Vermittlungsfähigkeit ( Art.
E. 2.4 Die Vermittlungsfähigkeit darf nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Be treuungsaufgaben verneint werden. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine Beschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war, und die bisherige Stelle aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen aufgegeben werden musste. Fehlt es mit Blick auf eine erneut angestrebte Vollzeitstelle am Nachweis einer durchwegs gewährleisteten Kinderbetreuung, ist zu prüfen, ob die versicherte Person allenfalls bereit und in der Lage ist, im Umfang von mindes tens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung erwerbstätig zu sein. Bejahendenfalls begründet dies den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im reduzierten Umfang (Urteil des Bundesgerichts C 29/07 vom 10. März 2008, AVIG-Praxis ALE Rz . B225b). 3 .
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Der Beschwerdegegner begründete seinen
Einspracheentscheid vom 10. Juli 2019 (Urk. 2) dahingehend, dem prozessorientierten Beratungsprotokoll könne ent nommen werden, dass d ie Beschwerdeführerin während des Beratungsgesprächs vom 21. Februar 2019 gegenüber ihrer RAV-Beraterin erwähnt habe, sie habe seit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung per 30. August 2019 (richtig: 30. August 2018) für ihren Sohn keine Kinderbetreuung gehabt und ihre Tochter werde lediglich an drei Tagen betreut . Diese Aussage habe sie auch mittels Formular zur Bescheinigung der Kinderbetreuung bestätigt (Urk. 2 S. 2). In ihrer Stellung nahme vom 13. März 2019 habe die Beschwerdeführerin erklärt , ab dem 1. März 2019 eine Stelle im Umfang von 80 % einer Vollzeitbeschäftigung anzunehmen. Betreffend die Kinderbetreuung habe sie angegeben, die Betreuung werde durch Familienangehörige übernommen, sollte sie eine Dauerstelle annehmen oder an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen müssen. Mit den eingereichten Formularen «Bescheinigung über Kinderbetreuung» sei erst ab dem 27. März 2019 die Kinderbetreuung durch ihre Familienangehörige bestätigt worden . Für den Zeitraum vom 30. August 2018 bis 28. Februar 2019 sei die Kinderbetreuung hin gegen nur für ihre Tochter im Ausmass von 60 % einer Vollzeitstelle gewähr leistet gewesen. Für ihren Sohn habe eine Betreuung für diese Zeit nicht sicher gestellt werden können. Da die Beschwerdeführerin mit dem Fragebogen vom 13. März 2019 bestätigt habe , die Kinderbetreuung sei seit dem 1. März 2019 vollumfänglich gewährleistet, sei davon auszugehen, dass sie bis zum 1. März 2019 über keine tragfähige Kinderbetreuung verfügt habe . Die Vermittlungs fähig keit und somit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei daher vom 30. August 2018 bis 28. Februar 2019 zu verneinen (Urk. 2 S. 3-4) .
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin brachte mit der Beschwerdeschrift vom 8. August 2019 (Urk. 1) hingegen
im Wesentlichen vor, sie habe mit dem Formular nachgewiesen, dass die Betreuung ihres Sohnes gewährleistet
gewesen sei. Bei ihrer Tochter habe sie dafür gesorgt, dass diese ab 1. Oktober 2018 in den Vorkindergarten komme, was auch erfolgt sei. Diese Aussagen würden bestätigen, dass sie um die Ver sorgung ihrer Kinder bemüht gewesen sei (Urk. 1 S. 5) .
E. 3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Anspruch auf Arbeits losenentschädigung zu Recht rückwirkend
ab dem
30. August 2018 bis 28. Februar 2019 mangels Vermittlungsfähigkeit verneint hat . 4. 4.1
Dem Eintrag aus dem prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 21. Februar 2019 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin beim Erstgespräch im Hinblick auf eine arbeitsmarktliche Massnahme beim
B.___ der Beraterin mitgeteilt habe, sie habe keine Kinderbetreuung. Der RAV-Beraterin gegenüber bestätigte die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2019 , dass nur eines ihrer Kinder während drei Tagen und das zweite Kind gar ni cht betreut werde . Die arbeitsmarktliche
Massnahme wurde daraufhin annulliert und die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin überprüft (Urk. 7/ 64/13) . Die Arbeitslosenkasse ging aufgrund dieser Sachlage zu Recht davon aus, dass die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zweifelhaft ist (vgl. E. 2.3) , wes halb sie zu Recht ein Zweifelsfallverfahren einleitete , worauf das AWA die An spruchsberechtigung und vorliegend insbesondere die Vermittlungsfähigkeit zu prüfen hat te (vgl. E. 1.2 ). 4.2
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin von Juni 2016 bis zum Eintritt der Arbeitslosi gkeit im Mai 2018 in einem 80 %- Pensum erwerbs tätig war (Urk. 7/135/29-33). Die Kündigung in gegenseitigem Einverständnis unterzeichnete die Beschwerdeführerin in der Annahme, sie werde ab 1. Oktober 2018 von der Arbeitgeberin wieder eingestellt (Urk. 7/135/9). So anerkannte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspr acheentscheid vom 29. März 2019
– welcher mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist – , dass die Beschwerde führerin mit der früheren Arbeitgeberin per 1. Oktober 2018 ein mündlich ver ein bartes Arbeitsverhältnis eingegangen sei und die Stelle damit als zugesichert gegolten habe (vgl. Urk. 3/3 S. 4). Das Arbeitsverhältnis kam dann aus Gründen, welche die Beschwerdeführerin nicht selber zu verantworten hat te , nicht zu Stande. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschwerde füh rerin in der Lage war und ist, neben den Betreuungsaufgaben gegenüber ihren Kindern eine Tätigkeit auszuüben, weshalb nicht leichtfertig die Vermittlungs fähigkeit aufgrund der Betreuungsaufgabe verneint werden darf (vgl. E. 2.4) . 4.3
Die Aussagen der Beschwerdeführerin sind jedoch insofern w idersprüchlich, als sie mit Stellungnahme vom 13. März 2019 bestätigte, sie stelle sich seit dem 30. August 2018 zu 80 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung . Sobald sie eine dauerhafte Stelle habe, übernähmen die Familienangehörigen ihres Mannes die Betreuung, wo nötig. Dann würde sie umgehend für eine langfristige Lösung mit externer Kinderbetreuung sorgen (Urk. 7/3). Sodann erklärten die Angehörigen der Beschwerdeführerin mit den Bescheinigungen vom 27. März 2019, ab sofort die Betreuung der Kinder zu übernehmen, den Sohn von Montag bis Freitag (Urk. 7/5-6, 7/8) und die Tochter jeweils monta gs und donnerstags (Urk. 7/7- 8). Mittels Formular betreffend Bescheinigung Kinderbetreuung vom 21. Februar beziehungsweise 25. Februar 2019 hatte sie hingegen erklärt für ihren Sohn keine Kinderbetreuung zu haben , für ihre Tochter reichte sie eine Bescheinigung ein, wonach diese dienstags, mittwochs und freitags im C.___ betreut werde (Urk. 7/10-11). Auch erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich des Beratungsgesprächs vom 21. Februar 2019, aktuell lediglich ein Kind zu 60 % betreut zu haben und dass sie sich eine Krippe trotz Subventionen nicht leisten könne (Urk. 7/64/13 f.).
Der Beschwerdeführer liess diese Widersprüche zu den Angaben in der Stel lung nahme der Besc hwerdeführerin vom 13. März 2019 ungeklärt. Entgegen den Aus führungen des Beschwerdegegners geht aus dem prozessorientierten Beratungs protokoll nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihrer RAV-Be ra terin erwähnt habe, sie habe seit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung per 30. August 2018 keine Kinderbetreuung für ihre Kinder ge ha b t (vgl. Eintrag vom 21. Februar 2019, Urk. 64/13) . Ob und a b wann die Kinderbetreuung nicht (mehr) gewährleistet war, kann den Akten nicht abschliessend
entnommen werden . Ins besondere wurde die Beschwerdeführerin nicht mit den Inkonsistenzen zwischen ihr er Aussage gegenüber der Beraterin beim B.___ beziehungsweise der RAV-Be rat e rin und den Angaben in den Bescheinigungen vom März 2019 konfrontiert. Inwiefern die Angehörigen der Beschwerdeführerin bereits ab dem 30. August 2018 bereit gewesen wären, die Kinderbetreuung zumindest vorübergehend bis zu einer Krippenlösung zu übernehmen , wurde nicht weiter abgeklärt. Die Beschwer deführerin wurde in der Vergangenheit bereits durch Familienangehörige bei der Kinderbetreuung unterstützt (vgl. Urk. 7/26), was ihren Einwand in der Ein spra che vom 30. April 2019, wonach die Familie von Anfang an, seit sie beim RAV gemeldet sei, in die Kinderbetreuung involviert gewesen sei/wäre (Urk. 7/15 S. 3), grundsätzlich plausibel macht. Dass sie eine vorübergehende Betreuungs mög lich keit durch Verwandte anlässlich des Beratungsgesprächs vom 21. Februar 2019 und in den am 21. und 25. Februar 2019 ausgefüllten Formularen nicht erwähnte (Urk. 7/10-11, 7/64/13 f.), stellt den Obhutsnachweis für die Zeit vom 21. bis 28.
Februar 2019 zwar tatsächlich in Frage. Jedoch kann ihrem Einwand, wonach sie davon ausgegangen sei, die Formulare hätten sich lediglich auf eine Krippen betreuung bezogen (Urk. 1 S. 4), nicht ohne Weiteres die Glaubhaftigkeit abge sprochen werden. Dies gilt umso mehr, als zumindest aufgrund der aktuellen Akten lage kein Grund ersichtlich ist, welcher für die Möglichkeit einer Verwan d te nbetreuung ab März 2019, nicht aber für eine solche ab Ende August 2018 sprechen würde. Ob aber die Verwandten bereits im Zeitpunkt der Anmeldung de r Beschwerdeführerin zur Arbeitsvermittlung die Betreuung der Kinder gewähr leis ten konnten , geht aus den Akten ebenfalls nicht abschliessend hervor . Da der Sac h verhalt bezüglich der Kinderbetreuung ab dem 30. August bis am 28 . Febru ar 2019 noch nicht feststeht und der Beschwerdegegner weitere Abklärungen unter liess, verletzte er seine Untersuchungspflicht. Es rechtfertigt sich vorliegend, weitere Abklärungen vorzunehmen und insbesondere bei der Beschwerdeführerin eine Bescheinigung für den Zeitraum ab dem 30. August 2018 bis am 2
E. 8 . Februar 2019 betreffend die Kinderbetreuung einzuholen. Gegebenenfalls
sind bei der Be schwerdeführerin und ihre n Angehörigen weitere Auskünfte betreffend die Ver füg barkeit ab dem 30. August 2018 zur Gewährleistung der Betreuung der beiden Kinder einzuholen. 4.4
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juli 2019 aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit dieser Abklärungen betreffend die Kinderbetreuung der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen veranlasse und neu über die Vermittlungsfähigkeit der Be schwerdeführerin und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 30. August 2018 bis 28. Februar 2019 entscheide. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5 .
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer )
hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), wes halb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessent schä digung hat.
Da die mittlerweile verstorbene Vertreterin (Urk. 5) der Beschwerde führerin keine Zusammenstellung über ihren Aufwand in diesem Verfahren ein reichte, erfolgt die Festsetzung der Entschädigung nach Ermessen. Die Prozess entschä di gung wird auf der Grundlage des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ermessensweise auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist vom Beschwerdegegner zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid
des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 10. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen wird, damit er i m Sinne der Erwägungen verfahre
und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 30. August 2018 bis 28. Februar 2019 neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä di gung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, D.___ 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2019.00188
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Sherif Urteil vom
10. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Die 1987 geborene X.___
war vom 1. Juni 2016 bis zur Auflösung des Arbeitsvertrags in gegenseitigem Einvernehmen per 16. Mai 2018 (Urk. 7/41) bei der Kinderkrippe Y.___ (ehemals Z.____ als Gruppen leiterin angestellt (Urk. 7/135/29) . Am
30. August 2018
meldete sich die Versicherte , die am 12. Dezember 2017 Mutter eines zweiten Kindes geworden war ( vgl. Urk. 7/135/147 ), beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___
im Rahmen einer Vermittelbarkeit von 80 % einer Voll zeitstelle
zur Arbeitsvermittlung an ( Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung, Urk. 7/135/156 ). Am 1. September 2018 stellte die Versicherte Antrag auf Arbei ts losenentschädigung ab
30. August 2018 (Urk. 7/14). Auf de m ihr vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) – im Hinblick auf die Abklärung ihrer Anspruchs berechtigung
– zugestellten Fragebogen gab die Versicherte am 13. März 2019 an, sich ab dem 30. August 2018 im Umfang von 80 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt zu haben beziehungsweise zu stellen. Die Kinderbetreuung ihres Sohnes während der Arbeitszeit würden Familienangehörige ihres Ehe mannes übernehmen
(Urk. 7/3, vgl. auch Bescheinigung Kinderbetreuung : Urk. 7/5 -8). Die ältere Tochter sei teilweise in der Kinderkrippe betreut und die übrigen Tage würden ebenfalls Familienangehörige übernehmen (vgl. Urk. 7/11). Mit Verfü gung vom 4. April 2019 (Urk. 7/2) verneinte das AWA
– unter Hinweis auf das Fehlen einer tragfähigen Lösung für die Kinderbetreuung – die Vermitt lungs fähigkeit der Versicherten und damit deren Anspruch auf Arbeitslosenent schä digung vom 30. August 2018 bis 28. Februar 201 9. Dagegen erhob die Ver si cherte mit Eingabe vom 30. April 2019 Einsprache und beantragte , die Verfügung sei aufzuheben und die Vermittlungsfähigkeit – folglich auch der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
– sei ab dem 30. August 2018 zu bejahen (Urk. 7/15). Das AWA wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2019 ab (Urk. 2). 2.
Dag egen liess die Versicherte am 8. August 2019 Beschwerde erheben und bean tragen, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass s ie ihre Pflicht betreffend Arbeitsvermittlungsfähigkeit ab dem 30. August 2018 bis 28. Februar 2019 erfüllt und daher Anspruch auf die gesetzlichen Versicherungs leistungen habe , weshalb sie nicht verpflichtet sei, den Betrag von Fr. 3'769.20 zurückzuzahlen (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerde ant wort vom 2. September 2019
auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 9. September 2019 angezeigt wurde ( Urk. 8, vgl. Sendungsverfolgung , Urk. 10 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den An fech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nach träglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rah men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. An fechtungsgegenstand und Streit gegenstand sind identisch, wenn die Ver fü g ung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehö ren die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand. 1.2
Gemäss Art. 81 Abs. 2 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) kann die Arbeitslo sen kasse einen Fall der kantonalen Amtsstelle (vorliegend: dem AWA) zum Ent scheid unterbreiten, wenn Zweifel bestehen, ob die versicherte Person anspruchs berechtigt ist (sogenanntes Zweifelsfallverfahren). Im Rahmen dieses Zweifels fall verfahren s hat das AWA einzig zu prüfen, ob eine Anspruchsberechtigung vorliegt oder nicht, wobei sie diese auch rückwirkend verneinen kann. Dies ge schieht in Form einer Feststellungsverfügung. Wird diese rechtskräftig, ist die Feststellung des AWA bezüglich Anspruchsberechtigung für die Arbeitslosen kasse bindend. Hat die Arbeitslosenkasse für einen Zeitraum bereits Taggelder ausbezahlt, für welche n zufolge des negativen rechtskräftigen Entscheids des AWA im Zweifelsfallverfahren die Anspruchsvoraussetzungen nacht r äglich nicht mehr erfüllt sind, gelten diese Leistungen als unrechtmässig bezogen, weshalb die Arbeitslosenkasse diese zurückzufordern hat. Dies darf sie nach der Recht spre chung jedoch nur, wenn die Wiedererwägungs- oder Revisionsvoraussetzungen erfüllt sind. Ob dies zutrifft, hat das AWA weder zu prüfen noch zu entscheiden; denn im Zweifelsfallverfahren geht es weder um eine Wiedererwägung noch um allfällige Rückforderungen, sondern einzig um die – unter Umständen rück wir kende – Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Ulrich Meyer, Verfahrensfragen / Über die Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen in der Sozialversicherungspraxis, in: Ulrich Meyer - Ausgewählte Schriften, Schulthess 2013 , S. 361 mit Hinweis auf BGE 126 V 399). 1.3
Soweit d ie Beschwerdeführerin beantragt , sie sei nicht zu verpflichten, den Betrag von Fr. 3'769.20 zurückzubezahlen, ist auf die Beschwerde mangels Anfech tungs gegenstandes nicht einzutreten. Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2), dessen Inhalt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand be stimmt (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a), beurteilt einzig den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 30. A ugust 2018 bis 28. Februar 2019, weshalb die Rückforderung
– und damit die Prüfung der Vor aussetzungen der Wiedererwägung und Revision – nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 2 .
2 .1
Die versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Arbeits losenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist ( lit . a), einen an rech enbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( lit . b), in der Schweiz wohnt ( lit . c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht ( lit . d), die B eitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist ( lit . e), vermittlungsfähig ist ( lit . f) und die Kontrollvorschriften erfüllt ( lit . g). 2.2
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung ist die Vermittlungsfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh men und an Ein glie derungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört dem nach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persön liche n Verhält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundes ge richts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis). 2 .3
Wie die versicherte Person (Mann oder Frau) die Betreuung ihrer Kinder regelt, ist
– wie auch im Kreisschreiben ALE, Oktober 2012, Rz . B225a ausgeführt - ihr überlassen. Die Durchführungsstellen dürfen nicht schon zum Zeitpunkt der An meldung zum Taggeldbezug einen Obhutsnachweis verlangen. Erscheint hinge gen im Verlauf des Leistungsbezuges der Wille oder die Möglichkeit, die Kinder be treuung einer Drittperson oder Institution anzuvertrauen , erwiesenermassen als zweifelhaft, muss die zuständige Amtsstell e die Vermittlungsfähigkeit im H in blick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen. Dafür hat sie einen Obhutsnachweis zu verlangen. Indizien für die Zweifelhaftigkeit sind nam entlich ungenügende Arbeitsbemühungen, Aufgabe der vorangehenden Stelle we gen Betreuungspflichten, unhaltbare Anforderungen für die Annahme einer Stelle, Ablehnung zumutbarer Arbeit oder nicht erfüllbare Ansprüche an die Arbeits zeiten ( Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2008 vom 26. November 2008 E. 4.2; AVIG-Praxis ALE Rz . B225a). 2.4
Die Vermittlungsfähigkeit darf nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Be treuungsaufgaben verneint werden. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine Beschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war, und die bisherige Stelle aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen aufgegeben werden musste. Fehlt es mit Blick auf eine erneut angestrebte Vollzeitstelle am Nachweis einer durchwegs gewährleisteten Kinderbetreuung, ist zu prüfen, ob die versicherte Person allenfalls bereit und in der Lage ist, im Umfang von mindes tens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung erwerbstätig zu sein. Bejahendenfalls begründet dies den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im reduzierten Umfang (Urteil des Bundesgerichts C 29/07 vom 10. März 2008, AVIG-Praxis ALE Rz . B225b). 3 .
3.1
Der Beschwerdegegner begründete seinen
Einspracheentscheid vom 10. Juli 2019 (Urk. 2) dahingehend, dem prozessorientierten Beratungsprotokoll könne ent nommen werden, dass d ie Beschwerdeführerin während des Beratungsgesprächs vom 21. Februar 2019 gegenüber ihrer RAV-Beraterin erwähnt habe, sie habe seit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung per 30. August 2019 (richtig: 30. August 2018) für ihren Sohn keine Kinderbetreuung gehabt und ihre Tochter werde lediglich an drei Tagen betreut . Diese Aussage habe sie auch mittels Formular zur Bescheinigung der Kinderbetreuung bestätigt (Urk. 2 S. 2). In ihrer Stellung nahme vom 13. März 2019 habe die Beschwerdeführerin erklärt , ab dem 1. März 2019 eine Stelle im Umfang von 80 % einer Vollzeitbeschäftigung anzunehmen. Betreffend die Kinderbetreuung habe sie angegeben, die Betreuung werde durch Familienangehörige übernommen, sollte sie eine Dauerstelle annehmen oder an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen müssen. Mit den eingereichten Formularen «Bescheinigung über Kinderbetreuung» sei erst ab dem 27. März 2019 die Kinderbetreuung durch ihre Familienangehörige bestätigt worden . Für den Zeitraum vom 30. August 2018 bis 28. Februar 2019 sei die Kinderbetreuung hin gegen nur für ihre Tochter im Ausmass von 60 % einer Vollzeitstelle gewähr leistet gewesen. Für ihren Sohn habe eine Betreuung für diese Zeit nicht sicher gestellt werden können. Da die Beschwerdeführerin mit dem Fragebogen vom 13. März 2019 bestätigt habe , die Kinderbetreuung sei seit dem 1. März 2019 vollumfänglich gewährleistet, sei davon auszugehen, dass sie bis zum 1. März 2019 über keine tragfähige Kinderbetreuung verfügt habe . Die Vermittlungs fähig keit und somit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei daher vom 30. August 2018 bis 28. Februar 2019 zu verneinen (Urk. 2 S. 3-4) . 3.2
Die Beschwerdeführerin brachte mit der Beschwerdeschrift vom 8. August 2019 (Urk. 1) hingegen
im Wesentlichen vor, sie habe mit dem Formular nachgewiesen, dass die Betreuung ihres Sohnes gewährleistet
gewesen sei. Bei ihrer Tochter habe sie dafür gesorgt, dass diese ab 1. Oktober 2018 in den Vorkindergarten komme, was auch erfolgt sei. Diese Aussagen würden bestätigen, dass sie um die Ver sorgung ihrer Kinder bemüht gewesen sei (Urk. 1 S. 5) . 3.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Anspruch auf Arbeits losenentschädigung zu Recht rückwirkend
ab dem
30. August 2018 bis 28. Februar 2019 mangels Vermittlungsfähigkeit verneint hat . 4. 4.1
Dem Eintrag aus dem prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 21. Februar 2019 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin beim Erstgespräch im Hinblick auf eine arbeitsmarktliche Massnahme beim
B.___ der Beraterin mitgeteilt habe, sie habe keine Kinderbetreuung. Der RAV-Beraterin gegenüber bestätigte die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2019 , dass nur eines ihrer Kinder während drei Tagen und das zweite Kind gar ni cht betreut werde . Die arbeitsmarktliche
Massnahme wurde daraufhin annulliert und die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin überprüft (Urk. 7/ 64/13) . Die Arbeitslosenkasse ging aufgrund dieser Sachlage zu Recht davon aus, dass die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zweifelhaft ist (vgl. E. 2.3) , wes halb sie zu Recht ein Zweifelsfallverfahren einleitete , worauf das AWA die An spruchsberechtigung und vorliegend insbesondere die Vermittlungsfähigkeit zu prüfen hat te (vgl. E. 1.2 ). 4.2
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin von Juni 2016 bis zum Eintritt der Arbeitslosi gkeit im Mai 2018 in einem 80 %- Pensum erwerbs tätig war (Urk. 7/135/29-33). Die Kündigung in gegenseitigem Einverständnis unterzeichnete die Beschwerdeführerin in der Annahme, sie werde ab 1. Oktober 2018 von der Arbeitgeberin wieder eingestellt (Urk. 7/135/9). So anerkannte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspr acheentscheid vom 29. März 2019
– welcher mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist – , dass die Beschwerde führerin mit der früheren Arbeitgeberin per 1. Oktober 2018 ein mündlich ver ein bartes Arbeitsverhältnis eingegangen sei und die Stelle damit als zugesichert gegolten habe (vgl. Urk. 3/3 S. 4). Das Arbeitsverhältnis kam dann aus Gründen, welche die Beschwerdeführerin nicht selber zu verantworten hat te , nicht zu Stande. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschwerde füh rerin in der Lage war und ist, neben den Betreuungsaufgaben gegenüber ihren Kindern eine Tätigkeit auszuüben, weshalb nicht leichtfertig die Vermittlungs fähigkeit aufgrund der Betreuungsaufgabe verneint werden darf (vgl. E. 2.4) . 4.3
Die Aussagen der Beschwerdeführerin sind jedoch insofern w idersprüchlich, als sie mit Stellungnahme vom 13. März 2019 bestätigte, sie stelle sich seit dem 30. August 2018 zu 80 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung . Sobald sie eine dauerhafte Stelle habe, übernähmen die Familienangehörigen ihres Mannes die Betreuung, wo nötig. Dann würde sie umgehend für eine langfristige Lösung mit externer Kinderbetreuung sorgen (Urk. 7/3). Sodann erklärten die Angehörigen der Beschwerdeführerin mit den Bescheinigungen vom 27. März 2019, ab sofort die Betreuung der Kinder zu übernehmen, den Sohn von Montag bis Freitag (Urk. 7/5-6, 7/8) und die Tochter jeweils monta gs und donnerstags (Urk. 7/7- 8). Mittels Formular betreffend Bescheinigung Kinderbetreuung vom 21. Februar beziehungsweise 25. Februar 2019 hatte sie hingegen erklärt für ihren Sohn keine Kinderbetreuung zu haben , für ihre Tochter reichte sie eine Bescheinigung ein, wonach diese dienstags, mittwochs und freitags im C.___ betreut werde (Urk. 7/10-11). Auch erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich des Beratungsgesprächs vom 21. Februar 2019, aktuell lediglich ein Kind zu 60 % betreut zu haben und dass sie sich eine Krippe trotz Subventionen nicht leisten könne (Urk. 7/64/13 f.).
Der Beschwerdeführer liess diese Widersprüche zu den Angaben in der Stel lung nahme der Besc hwerdeführerin vom 13. März 2019 ungeklärt. Entgegen den Aus führungen des Beschwerdegegners geht aus dem prozessorientierten Beratungs protokoll nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihrer RAV-Be ra terin erwähnt habe, sie habe seit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung per 30. August 2018 keine Kinderbetreuung für ihre Kinder ge ha b t (vgl. Eintrag vom 21. Februar 2019, Urk. 64/13) . Ob und a b wann die Kinderbetreuung nicht (mehr) gewährleistet war, kann den Akten nicht abschliessend
entnommen werden . Ins besondere wurde die Beschwerdeführerin nicht mit den Inkonsistenzen zwischen ihr er Aussage gegenüber der Beraterin beim B.___ beziehungsweise der RAV-Be rat e rin und den Angaben in den Bescheinigungen vom März 2019 konfrontiert. Inwiefern die Angehörigen der Beschwerdeführerin bereits ab dem 30. August 2018 bereit gewesen wären, die Kinderbetreuung zumindest vorübergehend bis zu einer Krippenlösung zu übernehmen , wurde nicht weiter abgeklärt. Die Beschwer deführerin wurde in der Vergangenheit bereits durch Familienangehörige bei der Kinderbetreuung unterstützt (vgl. Urk. 7/26), was ihren Einwand in der Ein spra che vom 30. April 2019, wonach die Familie von Anfang an, seit sie beim RAV gemeldet sei, in die Kinderbetreuung involviert gewesen sei/wäre (Urk. 7/15 S. 3), grundsätzlich plausibel macht. Dass sie eine vorübergehende Betreuungs mög lich keit durch Verwandte anlässlich des Beratungsgesprächs vom 21. Februar 2019 und in den am 21. und 25. Februar 2019 ausgefüllten Formularen nicht erwähnte (Urk. 7/10-11, 7/64/13 f.), stellt den Obhutsnachweis für die Zeit vom 21. bis 28.
Februar 2019 zwar tatsächlich in Frage. Jedoch kann ihrem Einwand, wonach sie davon ausgegangen sei, die Formulare hätten sich lediglich auf eine Krippen betreuung bezogen (Urk. 1 S. 4), nicht ohne Weiteres die Glaubhaftigkeit abge sprochen werden. Dies gilt umso mehr, als zumindest aufgrund der aktuellen Akten lage kein Grund ersichtlich ist, welcher für die Möglichkeit einer Verwan d te nbetreuung ab März 2019, nicht aber für eine solche ab Ende August 2018 sprechen würde. Ob aber die Verwandten bereits im Zeitpunkt der Anmeldung de r Beschwerdeführerin zur Arbeitsvermittlung die Betreuung der Kinder gewähr leis ten konnten , geht aus den Akten ebenfalls nicht abschliessend hervor . Da der Sac h verhalt bezüglich der Kinderbetreuung ab dem 30. August bis am 28 . Febru ar 2019 noch nicht feststeht und der Beschwerdegegner weitere Abklärungen unter liess, verletzte er seine Untersuchungspflicht. Es rechtfertigt sich vorliegend, weitere Abklärungen vorzunehmen und insbesondere bei der Beschwerdeführerin eine Bescheinigung für den Zeitraum ab dem 30. August 2018 bis am 2 8 . Februar 2019 betreffend die Kinderbetreuung einzuholen. Gegebenenfalls
sind bei der Be schwerdeführerin und ihre n Angehörigen weitere Auskünfte betreffend die Ver füg barkeit ab dem 30. August 2018 zur Gewährleistung der Betreuung der beiden Kinder einzuholen. 4.4
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juli 2019 aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit dieser Abklärungen betreffend die Kinderbetreuung der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen veranlasse und neu über die Vermittlungsfähigkeit der Be schwerdeführerin und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 30. August 2018 bis 28. Februar 2019 entscheide. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5 .
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer )
hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), wes halb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessent schä digung hat.
Da die mittlerweile verstorbene Vertreterin (Urk. 5) der Beschwerde führerin keine Zusammenstellung über ihren Aufwand in diesem Verfahren ein reichte, erfolgt die Festsetzung der Entschädigung nach Ermessen. Die Prozess entschä di gung wird auf der Grundlage des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ermessensweise auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist vom Beschwerdegegner zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid
des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 10. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen wird, damit er i m Sinne der Erwägungen verfahre
und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 30. August 2018 bis 28. Februar 2019 neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä di gung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, D.___ 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif