Sachverhalt
1.
Der 196 5 geborene X.___
war zuletzt vom 1 . Juni 2017 bis 31. Dezember 2018 bei der Y.___ als Management Consultant ange stellt und bis zum 2. April 2019 im Handelsregister als deren Verwaltungs rats mitglied eingetragen (Urk. 5/66) .
Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeit geberin am 22. Oktober 2018 per 31. Dezember
2018 ordentlich gekündigt ( Urk. 5/57-58, Urk. 5/ 72- 75 S. 2 ) . Am 21 . Dezember 2018 meldete sich der Ver sicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeits vermittlung an (Urk. 5 / 86 )
und beantragte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ab 1. Januar 201 9 die Ausrichtung von Arbeitslosenent schädi gung (Urk. 5 / 67-70 S. 1). Nach Abklärungen zu
seinem letzten Arbeitsverhältnis verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. März 201 9 (Urk. 5 / 55-56 ) einen Anspruch auf Arbeitslos en ent schädigung für die Zeit ab 1. Januar 201 9 aufgrund des Vorliegens einer arbeitgeberähnlichen Stellung beziehungsweise von Rechtsmissbrauch . Nachdem er eine neue Arbeitsstelle per 1. Juni 2019 gefunden hatte, meldete sich der Versicherte von der Arbeitsver mittlung beim RAV ab ( vgl. Urk. 5/7). Die gegen die Verfügung vom 14. März 2019 erhobene Einsprache (Urk. 5 / 11-14 ) wurde mit Einsprachee ntscheid vom 4. Juli 2019 (Urk. 2) abgewiesen. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2019 erhob der Versicherte am 1. August 2019 (Urk. 1) Beschwerde und stellte die Anträge, es sei ihm eine Arbeitslosenentschädigung aufgrund der Löschung des Handelsregistereintrages auszurichten und «es seien alle Begehren und Eventualiter an den Rechtsdienstes der Arbeitslosenkasse sowie deren Entscheide und Begründungen zu überprüfen» (S. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. August 2019 (Urk. 4 ) ersuchte die Arbeits lo senkasse um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwer de führer am 13 . August 2019 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem: «es seien alle Begehren und Eventualiter an den Rechtsdienstes der Arbeitslosenkasse sowie deren Entscheide und Begründungen zu überprüfen» (S. 1).
Soweit
der Beschwerdeführer damit im vorliegenden Verfahren a lle ihn betref fenden Entscheide
der Beschwerdegegnerin überprüft lassen will , ist er darauf hin zuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätz lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus setz ung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache ent scheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Mit dem E in spracheentscheid vom 4. Juli 2019 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 201 9. Dies gilt es im vorliegenden Verfahren zu überprüfen. 2.
2 .1
Der Versicherte hat gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obliga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arb eitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermitt lungsfähig ist ( lit . f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g). 2 .2
Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeit ge bers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/bb).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entschei dungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erfor der lich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).
Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mit arbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit.
c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhä rent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 25. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundes ge richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/
Genf 2013, S. 15 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 2 .3
Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]). Art. 2 ZGB ist eine Grundschutz norm, welche der Durchsetzung der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit dient. Ihre Geltung erstreckt sich auf die gesamte Rechtsordnung mit Einschluss des öffentlichen Rechts. Das Gericht soll nicht gehalten sein, einem Ergebnis der formalen Rechtsordnung zum Durchbruch zu verhelfen, das in offensichtlichem Widerspruch zu elementaren ethischen Anforderungen steht (BGE 131 V 97 E. 4.3). Rechtsmissbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein Rechtsinstitut zweck widrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsin stitut nicht schützen will (vgl. Häfelin / Müller / Uhlmann, Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2019 Rz 722 mit Hinweis BGE 137 I 247 und BGE 137 V 82). 3 . 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 4 . Juli 2019 (Urk.
2) im Wesentlichen dahingehend, der Beschwerdeführer sei vom 10. Februar 2011 bis 2. April 2019 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift bei der Y.___
– seiner Arbeitgeberin bis zur Auflösung des Arbeits verhältnisses
per 31. Dezember 2018
– im Handelsregister eingetragen gewesen. Damit habe ein abstraktes Rechtsmissbrauchsrisiko bestanden. In analoger An wen dung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG habe er somit bis zur Löschung im Handelsregister keinen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung gehabt (S. 2). Auch für die Zeit nach der Löschung des Handels register eintrages bestehe kein Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung. Denn der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2000 immer wieder für dieselbe Arbeitgeberin tätig gewesen und habe zwischen den einzelnen Anstellungen Arbeitslosenentschädigungen bezogen. Werde ein Arbeitnehmer dermassen oft während rund 18 Jahren immer wieder eingestellt und
das Arbeitsverhältnis wieder beendet und in der Folge immer wieder
Arbeitslosenentschädigung bezogen, sei von einer faktischen arbeit geberähnlichen
Stellung auszuge h en. Im Übrigen sei das Vorgehen als rechts missbräuchlich zu qualifizieren.
Denn der Zweck in diesem Verhalten sei darin begründet, Lohnkosten des Arbeitgebers
auf die Arbeitslosenversicher ung zu über wälzen. Dies verdiene keinen
Rechtsschutz (S. 3 ).
M it der Beschwerdeantwort vom 8. August 2019 (Urk. 4) ergänzte die Beschwer degegnerin, bei der
ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers handle es sich nicht um einen Personalverleih. Dies ergebe sich weder aus dem Arbeits ver trag, noch der Homepage der ehemaligen Arbeitgeberin oder dem entsprechenden Handelsregistereintrag. Selbs t wenn es sich bei der Y.___ um eine Personalverleih-Arbeitgeberin gehandelt hätte, würde dennoch ein rechtsmiss bräuchliches Verhalten vorliegen. Es gehe nicht an, dass über einen immens langen Zeitraum eine versicherte Person immer wieder dieses Verhalten an den Tag lege und angestellt und entlassen werde und sich zum wiederholten Male bei der Arbeitslosversicherung anmelde. 3.2
Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerdeschrift vom 1 . August 2019 (Urk. 1) dagegen im Wesentlichen vor, anscheinend reiche
vor Löschung des Handels re gis tereintrages als Mitglied eine theoretische mögliche Einflussnahme, um jeg lichen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verwirken, auch wenn ander weitige Beweise und Bestätigungen vorlägen (S. 1). Zudem werde auch der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach Löschung im Handelsregister abgelehnt, weil Lohnkosten nicht vom Arbeitgeber auf die Arbeitslosenkasse überwälzt werden sollten. Leider sei es in den vergangenen Jahren so gewesen , dass IT-Unternehmen und Banken älteren Mitarbeitern ab 40 Jahren keine Festanstellungen anböten. Es handle sich wohl eher um diese Unternehmen, welche ihre Sozialleistungen auf den Staat überwälzen würden. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Y.___ um einen Perso nal verleih handle. Befristete Einsätze lägen in der Natur dieses Geschäftsmodelles. Die Angaben der Beschwerdegegnerin für die letzten 10 Jahre stimmten nicht. So sei er von April 2010 bis Oktober 2015 bei der A.___ angestellt gewesen. Nach der Entlassung bei der A .___ habe er von November 2015 bis Mai 2017 Arbeits losengelder bezogen. Erst danach sei er wieder von Juni 2017 bis Dezember 2018 bei der Y.___ für ein temporäres Kundenprojekt angestellt gewesen. Das s Angestellte mit einem temporären Einsatzvertrag nicht anspruchsberechtigt seien, sei von der Beschwerdegegnerin nicht begründet worden. Ebenso wenig, dass ein Personalvermittler dieselben Personen nicht wiederholt anstellen dürften oder dass dadurch ein Anspruch auf Arbeitslosengelder erlösche (S. 2). 3.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2019 An spruch auf eine Arbeitslosenentschädigung hat.
Insbesondere ist zu prüfen, ob in objektiver Hinsicht durch eine faktische Ent schei dungsmacht eine Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vorliegt und die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ver neint hat. Sodann ist im Falle der Verneinung ebenfalls die Frage des allge mei nen Rechtsmissbrauchs zu prüfen. 4. 4.1
Keine Prüfung des Einzelfalles über die Frage eines faktischen Einflusses in einer arbeitgeberähnlichen Stellung ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Ent schei dungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst ergibt. Dies gilt insbesondere für Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigensc haft als Ver waltungsrat in Art. 716-716b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) ver schie dene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt ( BGE 145 V 200 E. 4 .2 ). Diese Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen. Ein konkreter Miss brauch muss demgemäss gar nicht vorliegen (Urteil des Bun desgerichts 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2 ; vgl. a uch Urteil des Bundesgerichts C 151/05 vom 20. Februar 2007 E. 3 ).
Die Beschwerdegegnerin ging daher zurecht davon aus (E. 3.1) , dass der Be schwer deführer zumindest bis zum Ausscheiden als Verwa ltungsratsmitglied der Y.___
eine theoretische Möglichkeit zur massgeblichen Einfluss nahme
innehatte und somit im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG eine arbeitgeber ähnliche Stellung bestand , welche den Anspruch auf eine Arbeitslosenent schädi gung ausschliesst ( vgl. Handelsregistere intrag der
Y.___ im Handels register des Kantons O.___
[Unternehmensnummer: «…» ; Urk.
5/66 ) . Dass sich der Beschwerdeführer darüber nicht im Klaren war, dass er überhaupt noch im Handelsregister als Verwaltungsratsmitglied eing etragen ge wesen war (vgl. Urk. 5 /11-14 S. 2 oben), spielt dabei keine Rolle (vgl. Urteil des Bundesgerichts C
151/06 E. 3 [ beigelegt ]). 4.2
Für die Zeit nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Verwal tungsrat lässt sich allein daraus , dass der Beschwerdeführer
bis 2009 Anteile der Y.___ besass (vgl. Urk. 5/6) , langjähriges Mitglied des Verwaltungs rat es und in der Vergangenheit mehrmals angestellt und entlassen worden war
nicht ohne weiteres
auf eine Fortsetzung der arbeitgeberähnliche n Stellung schliessen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer nach dem Aus scheiden aus dem Verwaltungsrat per 2. April 2019
weiterhin über eine faktische Einflussmacht über den Entscheid einer allfälligen Wiedereinstellung verfügte (vgl. E. 2.2 ) . Aus den vorhandenen Akten ergibt sich dies jedenfalls nicht mit dem Beweismass der überwiegende n Wahrscheinlichkeit :
In den vorhandenen Akten der Y.___ wird auf den Beschwerdeführer nur als Arbeitnehmer Bezug genommen. So wurde er laut dem Arbeitsvertrag als Management Con sul tant mit den Aufgaben: «Beratung von Projekten im In- und Ausland», «Lei tung von Projekten im In- und Ausland» und «Erbringung von Software Ent wick lungs diensten» angestellt (vgl. Urk. 5/72-74 S. 2). Zudem war er weisungs gebunden (S. 3 oben unter Ziff. 3).
Seine Tätigkeitsbeschreibungen in den Arbeitgeber be scheinigungen lautet auf Businessanalyst und Berater (vgl. Urk. 5/57-58 S. 1). Hinweise auf spezielle Befugnisse fehlen, sowohl im Arbeitsvertrag als auch in der Arbeitgeberbescheinigung. Der Beschwerdeführer war ab dem 3 . April 2019 auch nicht mehr als Verwaltungsratsmitglied im Handelsregister aufgeführt (vgl. Handelsregister Eintrag der Y.___ im Handelsregister des Kantons O.___ [Unternehmensnummer: «…» ]). Auch aus den übrigen Unter lagen zur Y.___ lässt sich nichts betreffend eine Entschei dungs befugnis entnehmen (vgl. Urk. 5/1-26). So bestätigte denn auch der Alleinaktionär der Y.___ , B.___ , dass der Beschwerdeführer keinerlei Ein flussmöglichkeit auf die Willensbildung der Y.___ hatte (vgl. Urk. 5/6). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer auch nach der per
31. Dezember 2018 ausgesprochenen Kündigung in den Monaten Januar bis März 2019 zwischenzeitlich stundenweise bei der Y.___ einen Zwischen ver dienst erwirtschaftete (vgl. Urk. 5/53-54, Urk. 5/59, Urk. 5/62-63, Urk. 5/78-82) . 4.3
Nach dem Gesagten ist beim Beschwerdeführer von einer faktischen Entschei dungs macht respektive einer arbeitgeberähnlichen Stellung bei der Y.___ bis zur definitiven Löschung im Handelsregister aufgrund der Funktion als Mitglied des Verwaltungsrates am 2. April 2019 aus zugehen . Bis zu diesem Zeitpunkt bestand daher kein Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer
über diesen Zeitpunkt hinaus eine faktische Entscheidungsmacht besass, mithin
über eine allfällige Wiederein stellung hätte entscheiden können, lässt sich aus den Akten nicht ableiten. M it Wirkung ab 3. April 2019 ist somit das Vorliegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 und E. 4.1) zu verneinen.
5 . 5.1
Betreffend die Geltendmachung einer Arbeitslosenentschädigung ist ein Verhalten rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz, wenn vom Rechts institut der Arbeitslosenversicherung in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht werden soll, um Interessen zu befriedigen, die nicht Schutzobjekt dieses Institutes sind. Das vormalige Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilte in einem Ent scheid vom 20. November 1990 die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses auf den Tag des militärischen Wiederholungskurses und die Neubegründung desselben auf dessen Ende, einzig zum Zweck, die Lohnkosten während dem Militärdienst vom Arbeitgeber auf die Arbeitslosenversicherung zu überwälzen, als rechtsmiss bräuchlich (ARV 1990 Nr. 19 E. 2 b). Als zweckwidrig und rechtsmissbräuchlich – da aber auch zudem im Zusammenhang mit einer arbeitgeberähnlichen Stellung – bezeichnete das Bundesgericht zudem den Fall, wo keine eigentliche Entlassung des Betroffenen geplant war, sondern die Arbeitslosenversicherung der Firma über die bestehenden finanziellen Schwierigkeiten hinweghelfen sollte, nachdem die Auftragslage kurzfristig zusammengebrochen war. Es stellte dazu fest, dass die Arbeitslosenentschädigung nicht zur Absicherung des unternehmerischen Risi kos verwendet werden dürfe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2014 vom 4. Juni 2014 E. 4.4). 5.2
Die Beschwerdegegnerin führte zur Verneinung eines Anspruchs auf eine Arbeits losenentschädigung für die Zeit
nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat des Beschwerdeführers unter anderem auch an, dass es rechtsmissbräuchlich sei, sich über Jahre immer wieder beim selben Arbeitgeber entlassen zu lassen, wieder eingestellt zu werden und dazwischen Arbeitslosengelder zu beziehen ( E. 3 .1). 5.3
Zu Recht verwies die Beschwerdegegnerin dabei darauf, dass es sich
– entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 3.2) - bei der Y.___ nicht um einen Personalverleiher handelt oder zumindest der Beschwerdeführer nicht im Sinne eines im Personalverleih angestellten Arbeit nehmers tätig war.
So ist weder aus der Website
noch dem Handelsregistereintrag der Y.___ ersichtlich, dass die Y.___ im Personalverleih tätig ist .
So ist ihr Z w eck die Planung und Durchführung von Organisationsarbeiten und anderen Dienstleistungen im In- und Ausland, insbesondere auf dem Gebiet der elektro nischen Datenverarbeitung ( Handelsregistere intrag der Y.___ im Handelsregister des Kantons O.___ [Untern ehmensnummer: «…» ]). Ebenso wenig lässt sich etwas in dieser Art aus dem Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers ableiten. So wurde er unbefristet zu einem festen Monatslohn von Fr. 12'000.-- bei einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von 42 Stunden als Management Consultant mit genau definierten Aufgaben angestellt (vgl. Urk. 5/72-74 S. 2). 5.4
Für die Verwirklichung des Tatbestandes eines allgemeinen Rechtsmissbrauches bedarf es - im Gegensatz zur Figur der a rbeitgeberähnlichen Stellung wo ein ab straktes Missbrauchsrisiko ausreicht, ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8 C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2), -
eine r Beurteilung der konkreten Umstände (vgl. Regina Jäggi, Eingeschränkter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung durch analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, SZS 48/2004, S. 3). Geschützt ist dabei nur der offenbare Missbrauch eines Rechts (BGE 131 V 97 E. 4.3.4).
Hinweise auf einen tatsächlichen offenbaren Rechtsmissbrauch sind im vor liegend zu beurteilenden Fall für die konkret geltend gemachte Arbeitslosen entschädigung ab Januar 2019 nicht ersichtlich. Insbesondere besteht kein
Anhalt dafür , dass die se zur Absicherung des unternehmerischen Risikos der Y.___ verwendet werden könnt e , indem auf die erfolgte Entlassung eine baldige Wiedereinstellung des Beschwerdeführers folgen könnte . Aus den Akten geht nicht hervor und die Beschwerdegegnerin macht nicht geltend, dass es sich bei dem der Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 1. Juni 2019 zugrundelie genden neuen Arbeitsverhältnis um eine Anstellung bei der Y.___
gehandelt hätte; aktenkundig ist einzig, dass der Beschwerdeführer zuvor im April 2019 im Zwischenverdienst für die C.___ tätig war.
Ferner war der Beschwerdeführer vor der Anstellung bei der Y.___ (Juni 2017 bis Dezember 2018) von Mai 2010 bis Oktober 2015 bei der von der Y.___ unabhängigen A.___ tätig und bezog von November 2015 bis Mai 2017 Arbeitslosenentschädigung. In den Jahren 2013 und 2014 war er zugleich bei der Y.___ tätig (Urk. 5/83-84). Dies spricht nicht für ein durchwegs praktiziertes Muster von Entlassungen und Ein stellungen bei der Y.___ mit zwischenzeitlichem Bezug von Arbeits losenentschädigungen zur Absicherung des unternehmerischen Risikos der Y.___
(vgl. Urk. 5/1-26; insbesondere Urk. 5/7-8, Urk. 5/83-84 S. 2 ), und zwar selbst dann nicht, wenn es sich bei der per 1. Juni 2019 erfolgten Anstellung um eine Tätigkeit für die Y.___ gehandelt haben sollte.
Offenbleiben muss, wie es sich mit der in den Jahren 2004, 2007 und 2009 für die Dauer von sechs, zwei und acht Monaten bezogenen Arbeitslosen entschä digung verhält, zumal dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 5.5
Nach dem Gesagten kann vorliegend nicht von einem Rechtsmissbrauch bei der Geltendmachung der Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2019 ausgegangen werden. In der Folge besteht ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Arbeits losenentschädigung für die Zeit ab dem 3. April 2019 bis zum Ende seiner Arbeitslosigkeit mit Antritt der neuen Arbeitsstelle per 1. Juni 2019 , sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind . 6.
Zusammenfassend ist der Anspruch des Beschwerdeführers bis 2. April 2019 ver neinen. Ab 3. April 2019 und bis 31. Mai 2019 ist ein Anspruch auf Arbeits losentschädigung zu bejahen, sofern die übrigen Anspruchsvor aussetzungen erfüllt sind. Die Beschwerde ist in diesem Sinne
teilweise gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid
der Arbeits losen kasse des Kantons Zürich vom
4. Juli 20 19 insoweit abgeändert , als festgestellt wird, dass
der Beschwerdeführer für die Zeit vom
3. April bis zum 3
1. Mai 20 19 An spruch auf eine Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraus setzungen erfüllt sind . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Der 196
E. 5 / 86 )
und beantragte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ab 1. Januar 201
E. 5.1 Betreffend die Geltendmachung einer Arbeitslosenentschädigung ist ein Verhalten rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz, wenn vom Rechts institut der Arbeitslosenversicherung in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht werden soll, um Interessen zu befriedigen, die nicht Schutzobjekt dieses Institutes sind. Das vormalige Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilte in einem Ent scheid vom 20. November 1990 die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses auf den Tag des militärischen Wiederholungskurses und die Neubegründung desselben auf dessen Ende, einzig zum Zweck, die Lohnkosten während dem Militärdienst vom Arbeitgeber auf die Arbeitslosenversicherung zu überwälzen, als rechtsmiss bräuchlich (ARV 1990 Nr. 19 E. 2 b). Als zweckwidrig und rechtsmissbräuchlich – da aber auch zudem im Zusammenhang mit einer arbeitgeberähnlichen Stellung – bezeichnete das Bundesgericht zudem den Fall, wo keine eigentliche Entlassung des Betroffenen geplant war, sondern die Arbeitslosenversicherung der Firma über die bestehenden finanziellen Schwierigkeiten hinweghelfen sollte, nachdem die Auftragslage kurzfristig zusammengebrochen war. Es stellte dazu fest, dass die Arbeitslosenentschädigung nicht zur Absicherung des unternehmerischen Risi kos verwendet werden dürfe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2014 vom 4. Juni 2014 E. 4.4).
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin führte zur Verneinung eines Anspruchs auf eine Arbeits losenentschädigung für die Zeit
nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat des Beschwerdeführers unter anderem auch an, dass es rechtsmissbräuchlich sei, sich über Jahre immer wieder beim selben Arbeitgeber entlassen zu lassen, wieder eingestellt zu werden und dazwischen Arbeitslosengelder zu beziehen ( E. 3 .1).
E. 5.3 Zu Recht verwies die Beschwerdegegnerin dabei darauf, dass es sich
– entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 3.2) - bei der Y.___ nicht um einen Personalverleiher handelt oder zumindest der Beschwerdeführer nicht im Sinne eines im Personalverleih angestellten Arbeit nehmers tätig war.
So ist weder aus der Website
noch dem Handelsregistereintrag der Y.___ ersichtlich, dass die Y.___ im Personalverleih tätig ist .
So ist ihr Z w eck die Planung und Durchführung von Organisationsarbeiten und anderen Dienstleistungen im In- und Ausland, insbesondere auf dem Gebiet der elektro nischen Datenverarbeitung ( Handelsregistere intrag der Y.___ im Handelsregister des Kantons O.___ [Untern ehmensnummer: «…» ]). Ebenso wenig lässt sich etwas in dieser Art aus dem Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers ableiten. So wurde er unbefristet zu einem festen Monatslohn von Fr. 12'000.-- bei einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von 42 Stunden als Management Consultant mit genau definierten Aufgaben angestellt (vgl. Urk. 5/72-74 S. 2).
E. 5.4 Für die Verwirklichung des Tatbestandes eines allgemeinen Rechtsmissbrauches bedarf es - im Gegensatz zur Figur der a rbeitgeberähnlichen Stellung wo ein ab straktes Missbrauchsrisiko ausreicht, ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8 C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2), -
eine r Beurteilung der konkreten Umstände (vgl. Regina Jäggi, Eingeschränkter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung durch analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, SZS 48/2004, S. 3). Geschützt ist dabei nur der offenbare Missbrauch eines Rechts (BGE 131 V 97 E. 4.3.4).
Hinweise auf einen tatsächlichen offenbaren Rechtsmissbrauch sind im vor liegend zu beurteilenden Fall für die konkret geltend gemachte Arbeitslosen entschädigung ab Januar 2019 nicht ersichtlich. Insbesondere besteht kein
Anhalt dafür , dass die se zur Absicherung des unternehmerischen Risikos der Y.___ verwendet werden könnt e , indem auf die erfolgte Entlassung eine baldige Wiedereinstellung des Beschwerdeführers folgen könnte . Aus den Akten geht nicht hervor und die Beschwerdegegnerin macht nicht geltend, dass es sich bei dem der Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 1. Juni 2019 zugrundelie genden neuen Arbeitsverhältnis um eine Anstellung bei der Y.___
gehandelt hätte; aktenkundig ist einzig, dass der Beschwerdeführer zuvor im April 2019 im Zwischenverdienst für die C.___ tätig war.
Ferner war der Beschwerdeführer vor der Anstellung bei der Y.___ (Juni 2017 bis Dezember 2018) von Mai 2010 bis Oktober 2015 bei der von der Y.___ unabhängigen A.___ tätig und bezog von November 2015 bis Mai 2017 Arbeitslosenentschädigung. In den Jahren 2013 und 2014 war er zugleich bei der Y.___ tätig (Urk. 5/83-84). Dies spricht nicht für ein durchwegs praktiziertes Muster von Entlassungen und Ein stellungen bei der Y.___ mit zwischenzeitlichem Bezug von Arbeits losenentschädigungen zur Absicherung des unternehmerischen Risikos der Y.___
(vgl. Urk. 5/1-26; insbesondere Urk. 5/7-8, Urk. 5/83-84 S. 2 ), und zwar selbst dann nicht, wenn es sich bei der per 1. Juni 2019 erfolgten Anstellung um eine Tätigkeit für die Y.___ gehandelt haben sollte.
Offenbleiben muss, wie es sich mit der in den Jahren 2004, 2007 und 2009 für die Dauer von sechs, zwei und acht Monaten bezogenen Arbeitslosen entschä digung verhält, zumal dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
E. 5.5 Nach dem Gesagten kann vorliegend nicht von einem Rechtsmissbrauch bei der Geltendmachung der Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2019 ausgegangen werden. In der Folge besteht ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Arbeits losenentschädigung für die Zeit ab dem 3. April 2019 bis zum Ende seiner Arbeitslosigkeit mit Antritt der neuen Arbeitsstelle per 1. Juni 2019 , sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind . 6.
Zusammenfassend ist der Anspruch des Beschwerdeführers bis 2. April 2019 ver neinen. Ab 3. April 2019 und bis 31. Mai 2019 ist ein Anspruch auf Arbeits losentschädigung zu bejahen, sofern die übrigen Anspruchsvor aussetzungen erfüllt sind. Die Beschwerde ist in diesem Sinne
teilweise gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid
der Arbeits losen kasse des Kantons Zürich vom
4. Juli 20 19 insoweit abgeändert , als festgestellt wird, dass
der Beschwerdeführer für die Zeit vom
3. April bis zum 3
1. Mai 20 19 An spruch auf eine Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraus setzungen erfüllt sind . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
E. 9 aufgrund des Vorliegens einer arbeitgeberähnlichen Stellung beziehungsweise von Rechtsmissbrauch . Nachdem er eine neue Arbeitsstelle per 1. Juni 2019 gefunden hatte, meldete sich der Versicherte von der Arbeitsver mittlung beim RAV ab ( vgl. Urk. 5/7). Die gegen die Verfügung vom 14. März 2019 erhobene Einsprache (Urk. 5 / 11-14 ) wurde mit Einsprachee ntscheid vom 4. Juli 2019 (Urk. 2) abgewiesen. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2019 erhob der Versicherte am 1. August 2019 (Urk. 1) Beschwerde und stellte die Anträge, es sei ihm eine Arbeitslosenentschädigung aufgrund der Löschung des Handelsregistereintrages auszurichten und «es seien alle Begehren und Eventualiter an den Rechtsdienstes der Arbeitslosenkasse sowie deren Entscheide und Begründungen zu überprüfen» (S. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. August 2019 (Urk. 4 ) ersuchte die Arbeits lo senkasse um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwer de führer am
E. 13 . August 2019 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem: «es seien alle Begehren und Eventualiter an den Rechtsdienstes der Arbeitslosenkasse sowie deren Entscheide und Begründungen zu überprüfen» (S. 1).
Soweit
der Beschwerdeführer damit im vorliegenden Verfahren a lle ihn betref fenden Entscheide
der Beschwerdegegnerin überprüft lassen will , ist er darauf hin zuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätz lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus setz ung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache ent scheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Mit dem E in spracheentscheid vom 4. Juli 2019 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 201 9. Dies gilt es im vorliegenden Verfahren zu überprüfen. 2.
2 .1
Der Versicherte hat gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obliga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arb eitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermitt lungsfähig ist ( lit . f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g). 2 .2
Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeit ge bers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/bb).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entschei dungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erfor der lich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).
Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mit arbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit.
c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhä rent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 25. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundes ge richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/
Genf 2013, S. 15 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 2 .3
Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]). Art. 2 ZGB ist eine Grundschutz norm, welche der Durchsetzung der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit dient. Ihre Geltung erstreckt sich auf die gesamte Rechtsordnung mit Einschluss des öffentlichen Rechts. Das Gericht soll nicht gehalten sein, einem Ergebnis der formalen Rechtsordnung zum Durchbruch zu verhelfen, das in offensichtlichem Widerspruch zu elementaren ethischen Anforderungen steht (BGE 131 V 97 E. 4.3). Rechtsmissbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein Rechtsinstitut zweck widrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsin stitut nicht schützen will (vgl. Häfelin / Müller / Uhlmann, Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2019 Rz 722 mit Hinweis BGE 137 I 247 und BGE 137 V 82). 3 . 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 4 . Juli 2019 (Urk.
2) im Wesentlichen dahingehend, der Beschwerdeführer sei vom 10. Februar 2011 bis 2. April 2019 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift bei der Y.___
– seiner Arbeitgeberin bis zur Auflösung des Arbeits verhältnisses
per 31. Dezember 2018
– im Handelsregister eingetragen gewesen. Damit habe ein abstraktes Rechtsmissbrauchsrisiko bestanden. In analoger An wen dung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG habe er somit bis zur Löschung im Handelsregister keinen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung gehabt (S. 2). Auch für die Zeit nach der Löschung des Handels register eintrages bestehe kein Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung. Denn der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2000 immer wieder für dieselbe Arbeitgeberin tätig gewesen und habe zwischen den einzelnen Anstellungen Arbeitslosenentschädigungen bezogen. Werde ein Arbeitnehmer dermassen oft während rund 18 Jahren immer wieder eingestellt und
das Arbeitsverhältnis wieder beendet und in der Folge immer wieder
Arbeitslosenentschädigung bezogen, sei von einer faktischen arbeit geberähnlichen
Stellung auszuge h en. Im Übrigen sei das Vorgehen als rechts missbräuchlich zu qualifizieren.
Denn der Zweck in diesem Verhalten sei darin begründet, Lohnkosten des Arbeitgebers
auf die Arbeitslosenversicher ung zu über wälzen. Dies verdiene keinen
Rechtsschutz (S. 3 ).
M it der Beschwerdeantwort vom 8. August 2019 (Urk. 4) ergänzte die Beschwer degegnerin, bei der
ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers handle es sich nicht um einen Personalverleih. Dies ergebe sich weder aus dem Arbeits ver trag, noch der Homepage der ehemaligen Arbeitgeberin oder dem entsprechenden Handelsregistereintrag. Selbs t wenn es sich bei der Y.___ um eine Personalverleih-Arbeitgeberin gehandelt hätte, würde dennoch ein rechtsmiss bräuchliches Verhalten vorliegen. Es gehe nicht an, dass über einen immens langen Zeitraum eine versicherte Person immer wieder dieses Verhalten an den Tag lege und angestellt und entlassen werde und sich zum wiederholten Male bei der Arbeitslosversicherung anmelde. 3.2
Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerdeschrift vom 1 . August 2019 (Urk. 1) dagegen im Wesentlichen vor, anscheinend reiche
vor Löschung des Handels re gis tereintrages als Mitglied eine theoretische mögliche Einflussnahme, um jeg lichen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verwirken, auch wenn ander weitige Beweise und Bestätigungen vorlägen (S. 1). Zudem werde auch der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach Löschung im Handelsregister abgelehnt, weil Lohnkosten nicht vom Arbeitgeber auf die Arbeitslosenkasse überwälzt werden sollten. Leider sei es in den vergangenen Jahren so gewesen , dass IT-Unternehmen und Banken älteren Mitarbeitern ab 40 Jahren keine Festanstellungen anböten. Es handle sich wohl eher um diese Unternehmen, welche ihre Sozialleistungen auf den Staat überwälzen würden. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Y.___ um einen Perso nal verleih handle. Befristete Einsätze lägen in der Natur dieses Geschäftsmodelles. Die Angaben der Beschwerdegegnerin für die letzten 10 Jahre stimmten nicht. So sei er von April 2010 bis Oktober 2015 bei der A.___ angestellt gewesen. Nach der Entlassung bei der A .___ habe er von November 2015 bis Mai 2017 Arbeits losengelder bezogen. Erst danach sei er wieder von Juni 2017 bis Dezember 2018 bei der Y.___ für ein temporäres Kundenprojekt angestellt gewesen. Das s Angestellte mit einem temporären Einsatzvertrag nicht anspruchsberechtigt seien, sei von der Beschwerdegegnerin nicht begründet worden. Ebenso wenig, dass ein Personalvermittler dieselben Personen nicht wiederholt anstellen dürften oder dass dadurch ein Anspruch auf Arbeitslosengelder erlösche (S. 2). 3.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2019 An spruch auf eine Arbeitslosenentschädigung hat.
Insbesondere ist zu prüfen, ob in objektiver Hinsicht durch eine faktische Ent schei dungsmacht eine Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vorliegt und die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ver neint hat. Sodann ist im Falle der Verneinung ebenfalls die Frage des allge mei nen Rechtsmissbrauchs zu prüfen. 4. 4.1
Keine Prüfung des Einzelfalles über die Frage eines faktischen Einflusses in einer arbeitgeberähnlichen Stellung ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Ent schei dungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst ergibt. Dies gilt insbesondere für Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigensc haft als Ver waltungsrat in Art. 716-716b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) ver schie dene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt ( BGE 145 V 200 E. 4 .2 ). Diese Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen. Ein konkreter Miss brauch muss demgemäss gar nicht vorliegen (Urteil des Bun desgerichts 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2 ; vgl. a uch Urteil des Bundesgerichts C 151/05 vom 20. Februar 2007 E. 3 ).
Die Beschwerdegegnerin ging daher zurecht davon aus (E. 3.1) , dass der Be schwer deführer zumindest bis zum Ausscheiden als Verwa ltungsratsmitglied der Y.___
eine theoretische Möglichkeit zur massgeblichen Einfluss nahme
innehatte und somit im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG eine arbeitgeber ähnliche Stellung bestand , welche den Anspruch auf eine Arbeitslosenent schädi gung ausschliesst ( vgl. Handelsregistere intrag der
Y.___ im Handels register des Kantons O.___
[Unternehmensnummer: «…» ; Urk.
5/66 ) . Dass sich der Beschwerdeführer darüber nicht im Klaren war, dass er überhaupt noch im Handelsregister als Verwaltungsratsmitglied eing etragen ge wesen war (vgl. Urk. 5 /11-14 S. 2 oben), spielt dabei keine Rolle (vgl. Urteil des Bundesgerichts C
151/06 E. 3 [ beigelegt ]). 4.2
Für die Zeit nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Verwal tungsrat lässt sich allein daraus , dass der Beschwerdeführer
bis 2009 Anteile der Y.___ besass (vgl. Urk. 5/6) , langjähriges Mitglied des Verwaltungs rat es und in der Vergangenheit mehrmals angestellt und entlassen worden war
nicht ohne weiteres
auf eine Fortsetzung der arbeitgeberähnliche n Stellung schliessen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer nach dem Aus scheiden aus dem Verwaltungsrat per 2. April 2019
weiterhin über eine faktische Einflussmacht über den Entscheid einer allfälligen Wiedereinstellung verfügte (vgl. E. 2.2 ) . Aus den vorhandenen Akten ergibt sich dies jedenfalls nicht mit dem Beweismass der überwiegende n Wahrscheinlichkeit :
In den vorhandenen Akten der Y.___ wird auf den Beschwerdeführer nur als Arbeitnehmer Bezug genommen. So wurde er laut dem Arbeitsvertrag als Management Con sul tant mit den Aufgaben: «Beratung von Projekten im In- und Ausland», «Lei tung von Projekten im In- und Ausland» und «Erbringung von Software Ent wick lungs diensten» angestellt (vgl. Urk. 5/72-74 S. 2). Zudem war er weisungs gebunden (S. 3 oben unter Ziff. 3).
Seine Tätigkeitsbeschreibungen in den Arbeitgeber be scheinigungen lautet auf Businessanalyst und Berater (vgl. Urk. 5/57-58 S. 1). Hinweise auf spezielle Befugnisse fehlen, sowohl im Arbeitsvertrag als auch in der Arbeitgeberbescheinigung. Der Beschwerdeführer war ab dem 3 . April 2019 auch nicht mehr als Verwaltungsratsmitglied im Handelsregister aufgeführt (vgl. Handelsregister Eintrag der Y.___ im Handelsregister des Kantons O.___ [Unternehmensnummer: «…» ]). Auch aus den übrigen Unter lagen zur Y.___ lässt sich nichts betreffend eine Entschei dungs befugnis entnehmen (vgl. Urk. 5/1-26). So bestätigte denn auch der Alleinaktionär der Y.___ , B.___ , dass der Beschwerdeführer keinerlei Ein flussmöglichkeit auf die Willensbildung der Y.___ hatte (vgl. Urk. 5/6). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer auch nach der per
31. Dezember 2018 ausgesprochenen Kündigung in den Monaten Januar bis März 2019 zwischenzeitlich stundenweise bei der Y.___ einen Zwischen ver dienst erwirtschaftete (vgl. Urk. 5/53-54, Urk. 5/59, Urk. 5/62-63, Urk. 5/78-82) . 4.3
Nach dem Gesagten ist beim Beschwerdeführer von einer faktischen Entschei dungs macht respektive einer arbeitgeberähnlichen Stellung bei der Y.___ bis zur definitiven Löschung im Handelsregister aufgrund der Funktion als Mitglied des Verwaltungsrates am 2. April 2019 aus zugehen . Bis zu diesem Zeitpunkt bestand daher kein Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer
über diesen Zeitpunkt hinaus eine faktische Entscheidungsmacht besass, mithin
über eine allfällige Wiederein stellung hätte entscheiden können, lässt sich aus den Akten nicht ableiten. M it Wirkung ab 3. April 2019 ist somit das Vorliegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 und E. 4.1) zu verneinen.
5 .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2019.00186
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Müller Urteil vom
14. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 196 5 geborene X.___
war zuletzt vom 1 . Juni 2017 bis 31. Dezember 2018 bei der Y.___ als Management Consultant ange stellt und bis zum 2. April 2019 im Handelsregister als deren Verwaltungs rats mitglied eingetragen (Urk. 5/66) .
Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeit geberin am 22. Oktober 2018 per 31. Dezember
2018 ordentlich gekündigt ( Urk. 5/57-58, Urk. 5/ 72- 75 S. 2 ) . Am 21 . Dezember 2018 meldete sich der Ver sicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeits vermittlung an (Urk. 5 / 86 )
und beantragte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ab 1. Januar 201 9 die Ausrichtung von Arbeitslosenent schädi gung (Urk. 5 / 67-70 S. 1). Nach Abklärungen zu
seinem letzten Arbeitsverhältnis verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. März 201 9 (Urk. 5 / 55-56 ) einen Anspruch auf Arbeitslos en ent schädigung für die Zeit ab 1. Januar 201 9 aufgrund des Vorliegens einer arbeitgeberähnlichen Stellung beziehungsweise von Rechtsmissbrauch . Nachdem er eine neue Arbeitsstelle per 1. Juni 2019 gefunden hatte, meldete sich der Versicherte von der Arbeitsver mittlung beim RAV ab ( vgl. Urk. 5/7). Die gegen die Verfügung vom 14. März 2019 erhobene Einsprache (Urk. 5 / 11-14 ) wurde mit Einsprachee ntscheid vom 4. Juli 2019 (Urk. 2) abgewiesen. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2019 erhob der Versicherte am 1. August 2019 (Urk. 1) Beschwerde und stellte die Anträge, es sei ihm eine Arbeitslosenentschädigung aufgrund der Löschung des Handelsregistereintrages auszurichten und «es seien alle Begehren und Eventualiter an den Rechtsdienstes der Arbeitslosenkasse sowie deren Entscheide und Begründungen zu überprüfen» (S. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. August 2019 (Urk. 4 ) ersuchte die Arbeits lo senkasse um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwer de führer am 13 . August 2019 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem: «es seien alle Begehren und Eventualiter an den Rechtsdienstes der Arbeitslosenkasse sowie deren Entscheide und Begründungen zu überprüfen» (S. 1).
Soweit
der Beschwerdeführer damit im vorliegenden Verfahren a lle ihn betref fenden Entscheide
der Beschwerdegegnerin überprüft lassen will , ist er darauf hin zuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätz lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus setz ung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache ent scheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Mit dem E in spracheentscheid vom 4. Juli 2019 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 201 9. Dies gilt es im vorliegenden Verfahren zu überprüfen. 2.
2 .1
Der Versicherte hat gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obliga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arb eitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermitt lungsfähig ist ( lit . f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g). 2 .2
Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeit ge bers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/bb).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entschei dungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erfor der lich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).
Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mit arbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit.
c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhä rent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 25. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundes ge richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/
Genf 2013, S. 15 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 2 .3
Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]). Art. 2 ZGB ist eine Grundschutz norm, welche der Durchsetzung der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit dient. Ihre Geltung erstreckt sich auf die gesamte Rechtsordnung mit Einschluss des öffentlichen Rechts. Das Gericht soll nicht gehalten sein, einem Ergebnis der formalen Rechtsordnung zum Durchbruch zu verhelfen, das in offensichtlichem Widerspruch zu elementaren ethischen Anforderungen steht (BGE 131 V 97 E. 4.3). Rechtsmissbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein Rechtsinstitut zweck widrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsin stitut nicht schützen will (vgl. Häfelin / Müller / Uhlmann, Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2019 Rz 722 mit Hinweis BGE 137 I 247 und BGE 137 V 82). 3 . 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 4 . Juli 2019 (Urk.
2) im Wesentlichen dahingehend, der Beschwerdeführer sei vom 10. Februar 2011 bis 2. April 2019 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift bei der Y.___
– seiner Arbeitgeberin bis zur Auflösung des Arbeits verhältnisses
per 31. Dezember 2018
– im Handelsregister eingetragen gewesen. Damit habe ein abstraktes Rechtsmissbrauchsrisiko bestanden. In analoger An wen dung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG habe er somit bis zur Löschung im Handelsregister keinen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung gehabt (S. 2). Auch für die Zeit nach der Löschung des Handels register eintrages bestehe kein Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung. Denn der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2000 immer wieder für dieselbe Arbeitgeberin tätig gewesen und habe zwischen den einzelnen Anstellungen Arbeitslosenentschädigungen bezogen. Werde ein Arbeitnehmer dermassen oft während rund 18 Jahren immer wieder eingestellt und
das Arbeitsverhältnis wieder beendet und in der Folge immer wieder
Arbeitslosenentschädigung bezogen, sei von einer faktischen arbeit geberähnlichen
Stellung auszuge h en. Im Übrigen sei das Vorgehen als rechts missbräuchlich zu qualifizieren.
Denn der Zweck in diesem Verhalten sei darin begründet, Lohnkosten des Arbeitgebers
auf die Arbeitslosenversicher ung zu über wälzen. Dies verdiene keinen
Rechtsschutz (S. 3 ).
M it der Beschwerdeantwort vom 8. August 2019 (Urk. 4) ergänzte die Beschwer degegnerin, bei der
ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers handle es sich nicht um einen Personalverleih. Dies ergebe sich weder aus dem Arbeits ver trag, noch der Homepage der ehemaligen Arbeitgeberin oder dem entsprechenden Handelsregistereintrag. Selbs t wenn es sich bei der Y.___ um eine Personalverleih-Arbeitgeberin gehandelt hätte, würde dennoch ein rechtsmiss bräuchliches Verhalten vorliegen. Es gehe nicht an, dass über einen immens langen Zeitraum eine versicherte Person immer wieder dieses Verhalten an den Tag lege und angestellt und entlassen werde und sich zum wiederholten Male bei der Arbeitslosversicherung anmelde. 3.2
Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerdeschrift vom 1 . August 2019 (Urk. 1) dagegen im Wesentlichen vor, anscheinend reiche
vor Löschung des Handels re gis tereintrages als Mitglied eine theoretische mögliche Einflussnahme, um jeg lichen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verwirken, auch wenn ander weitige Beweise und Bestätigungen vorlägen (S. 1). Zudem werde auch der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach Löschung im Handelsregister abgelehnt, weil Lohnkosten nicht vom Arbeitgeber auf die Arbeitslosenkasse überwälzt werden sollten. Leider sei es in den vergangenen Jahren so gewesen , dass IT-Unternehmen und Banken älteren Mitarbeitern ab 40 Jahren keine Festanstellungen anböten. Es handle sich wohl eher um diese Unternehmen, welche ihre Sozialleistungen auf den Staat überwälzen würden. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Y.___ um einen Perso nal verleih handle. Befristete Einsätze lägen in der Natur dieses Geschäftsmodelles. Die Angaben der Beschwerdegegnerin für die letzten 10 Jahre stimmten nicht. So sei er von April 2010 bis Oktober 2015 bei der A.___ angestellt gewesen. Nach der Entlassung bei der A .___ habe er von November 2015 bis Mai 2017 Arbeits losengelder bezogen. Erst danach sei er wieder von Juni 2017 bis Dezember 2018 bei der Y.___ für ein temporäres Kundenprojekt angestellt gewesen. Das s Angestellte mit einem temporären Einsatzvertrag nicht anspruchsberechtigt seien, sei von der Beschwerdegegnerin nicht begründet worden. Ebenso wenig, dass ein Personalvermittler dieselben Personen nicht wiederholt anstellen dürften oder dass dadurch ein Anspruch auf Arbeitslosengelder erlösche (S. 2). 3.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2019 An spruch auf eine Arbeitslosenentschädigung hat.
Insbesondere ist zu prüfen, ob in objektiver Hinsicht durch eine faktische Ent schei dungsmacht eine Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vorliegt und die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ver neint hat. Sodann ist im Falle der Verneinung ebenfalls die Frage des allge mei nen Rechtsmissbrauchs zu prüfen. 4. 4.1
Keine Prüfung des Einzelfalles über die Frage eines faktischen Einflusses in einer arbeitgeberähnlichen Stellung ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Ent schei dungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst ergibt. Dies gilt insbesondere für Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigensc haft als Ver waltungsrat in Art. 716-716b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) ver schie dene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt ( BGE 145 V 200 E. 4 .2 ). Diese Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen. Ein konkreter Miss brauch muss demgemäss gar nicht vorliegen (Urteil des Bun desgerichts 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2 ; vgl. a uch Urteil des Bundesgerichts C 151/05 vom 20. Februar 2007 E. 3 ).
Die Beschwerdegegnerin ging daher zurecht davon aus (E. 3.1) , dass der Be schwer deführer zumindest bis zum Ausscheiden als Verwa ltungsratsmitglied der Y.___
eine theoretische Möglichkeit zur massgeblichen Einfluss nahme
innehatte und somit im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG eine arbeitgeber ähnliche Stellung bestand , welche den Anspruch auf eine Arbeitslosenent schädi gung ausschliesst ( vgl. Handelsregistere intrag der
Y.___ im Handels register des Kantons O.___
[Unternehmensnummer: «…» ; Urk.
5/66 ) . Dass sich der Beschwerdeführer darüber nicht im Klaren war, dass er überhaupt noch im Handelsregister als Verwaltungsratsmitglied eing etragen ge wesen war (vgl. Urk. 5 /11-14 S. 2 oben), spielt dabei keine Rolle (vgl. Urteil des Bundesgerichts C
151/06 E. 3 [ beigelegt ]). 4.2
Für die Zeit nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Verwal tungsrat lässt sich allein daraus , dass der Beschwerdeführer
bis 2009 Anteile der Y.___ besass (vgl. Urk. 5/6) , langjähriges Mitglied des Verwaltungs rat es und in der Vergangenheit mehrmals angestellt und entlassen worden war
nicht ohne weiteres
auf eine Fortsetzung der arbeitgeberähnliche n Stellung schliessen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer nach dem Aus scheiden aus dem Verwaltungsrat per 2. April 2019
weiterhin über eine faktische Einflussmacht über den Entscheid einer allfälligen Wiedereinstellung verfügte (vgl. E. 2.2 ) . Aus den vorhandenen Akten ergibt sich dies jedenfalls nicht mit dem Beweismass der überwiegende n Wahrscheinlichkeit :
In den vorhandenen Akten der Y.___ wird auf den Beschwerdeführer nur als Arbeitnehmer Bezug genommen. So wurde er laut dem Arbeitsvertrag als Management Con sul tant mit den Aufgaben: «Beratung von Projekten im In- und Ausland», «Lei tung von Projekten im In- und Ausland» und «Erbringung von Software Ent wick lungs diensten» angestellt (vgl. Urk. 5/72-74 S. 2). Zudem war er weisungs gebunden (S. 3 oben unter Ziff. 3).
Seine Tätigkeitsbeschreibungen in den Arbeitgeber be scheinigungen lautet auf Businessanalyst und Berater (vgl. Urk. 5/57-58 S. 1). Hinweise auf spezielle Befugnisse fehlen, sowohl im Arbeitsvertrag als auch in der Arbeitgeberbescheinigung. Der Beschwerdeführer war ab dem 3 . April 2019 auch nicht mehr als Verwaltungsratsmitglied im Handelsregister aufgeführt (vgl. Handelsregister Eintrag der Y.___ im Handelsregister des Kantons O.___ [Unternehmensnummer: «…» ]). Auch aus den übrigen Unter lagen zur Y.___ lässt sich nichts betreffend eine Entschei dungs befugnis entnehmen (vgl. Urk. 5/1-26). So bestätigte denn auch der Alleinaktionär der Y.___ , B.___ , dass der Beschwerdeführer keinerlei Ein flussmöglichkeit auf die Willensbildung der Y.___ hatte (vgl. Urk. 5/6). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer auch nach der per
31. Dezember 2018 ausgesprochenen Kündigung in den Monaten Januar bis März 2019 zwischenzeitlich stundenweise bei der Y.___ einen Zwischen ver dienst erwirtschaftete (vgl. Urk. 5/53-54, Urk. 5/59, Urk. 5/62-63, Urk. 5/78-82) . 4.3
Nach dem Gesagten ist beim Beschwerdeführer von einer faktischen Entschei dungs macht respektive einer arbeitgeberähnlichen Stellung bei der Y.___ bis zur definitiven Löschung im Handelsregister aufgrund der Funktion als Mitglied des Verwaltungsrates am 2. April 2019 aus zugehen . Bis zu diesem Zeitpunkt bestand daher kein Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer
über diesen Zeitpunkt hinaus eine faktische Entscheidungsmacht besass, mithin
über eine allfällige Wiederein stellung hätte entscheiden können, lässt sich aus den Akten nicht ableiten. M it Wirkung ab 3. April 2019 ist somit das Vorliegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 und E. 4.1) zu verneinen.
5 . 5.1
Betreffend die Geltendmachung einer Arbeitslosenentschädigung ist ein Verhalten rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz, wenn vom Rechts institut der Arbeitslosenversicherung in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht werden soll, um Interessen zu befriedigen, die nicht Schutzobjekt dieses Institutes sind. Das vormalige Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilte in einem Ent scheid vom 20. November 1990 die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses auf den Tag des militärischen Wiederholungskurses und die Neubegründung desselben auf dessen Ende, einzig zum Zweck, die Lohnkosten während dem Militärdienst vom Arbeitgeber auf die Arbeitslosenversicherung zu überwälzen, als rechtsmiss bräuchlich (ARV 1990 Nr. 19 E. 2 b). Als zweckwidrig und rechtsmissbräuchlich – da aber auch zudem im Zusammenhang mit einer arbeitgeberähnlichen Stellung – bezeichnete das Bundesgericht zudem den Fall, wo keine eigentliche Entlassung des Betroffenen geplant war, sondern die Arbeitslosenversicherung der Firma über die bestehenden finanziellen Schwierigkeiten hinweghelfen sollte, nachdem die Auftragslage kurzfristig zusammengebrochen war. Es stellte dazu fest, dass die Arbeitslosenentschädigung nicht zur Absicherung des unternehmerischen Risi kos verwendet werden dürfe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2014 vom 4. Juni 2014 E. 4.4). 5.2
Die Beschwerdegegnerin führte zur Verneinung eines Anspruchs auf eine Arbeits losenentschädigung für die Zeit
nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat des Beschwerdeführers unter anderem auch an, dass es rechtsmissbräuchlich sei, sich über Jahre immer wieder beim selben Arbeitgeber entlassen zu lassen, wieder eingestellt zu werden und dazwischen Arbeitslosengelder zu beziehen ( E. 3 .1). 5.3
Zu Recht verwies die Beschwerdegegnerin dabei darauf, dass es sich
– entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 3.2) - bei der Y.___ nicht um einen Personalverleiher handelt oder zumindest der Beschwerdeführer nicht im Sinne eines im Personalverleih angestellten Arbeit nehmers tätig war.
So ist weder aus der Website
noch dem Handelsregistereintrag der Y.___ ersichtlich, dass die Y.___ im Personalverleih tätig ist .
So ist ihr Z w eck die Planung und Durchführung von Organisationsarbeiten und anderen Dienstleistungen im In- und Ausland, insbesondere auf dem Gebiet der elektro nischen Datenverarbeitung ( Handelsregistere intrag der Y.___ im Handelsregister des Kantons O.___ [Untern ehmensnummer: «…» ]). Ebenso wenig lässt sich etwas in dieser Art aus dem Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers ableiten. So wurde er unbefristet zu einem festen Monatslohn von Fr. 12'000.-- bei einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von 42 Stunden als Management Consultant mit genau definierten Aufgaben angestellt (vgl. Urk. 5/72-74 S. 2). 5.4
Für die Verwirklichung des Tatbestandes eines allgemeinen Rechtsmissbrauches bedarf es - im Gegensatz zur Figur der a rbeitgeberähnlichen Stellung wo ein ab straktes Missbrauchsrisiko ausreicht, ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8 C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2), -
eine r Beurteilung der konkreten Umstände (vgl. Regina Jäggi, Eingeschränkter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung durch analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, SZS 48/2004, S. 3). Geschützt ist dabei nur der offenbare Missbrauch eines Rechts (BGE 131 V 97 E. 4.3.4).
Hinweise auf einen tatsächlichen offenbaren Rechtsmissbrauch sind im vor liegend zu beurteilenden Fall für die konkret geltend gemachte Arbeitslosen entschädigung ab Januar 2019 nicht ersichtlich. Insbesondere besteht kein
Anhalt dafür , dass die se zur Absicherung des unternehmerischen Risikos der Y.___ verwendet werden könnt e , indem auf die erfolgte Entlassung eine baldige Wiedereinstellung des Beschwerdeführers folgen könnte . Aus den Akten geht nicht hervor und die Beschwerdegegnerin macht nicht geltend, dass es sich bei dem der Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 1. Juni 2019 zugrundelie genden neuen Arbeitsverhältnis um eine Anstellung bei der Y.___
gehandelt hätte; aktenkundig ist einzig, dass der Beschwerdeführer zuvor im April 2019 im Zwischenverdienst für die C.___ tätig war.
Ferner war der Beschwerdeführer vor der Anstellung bei der Y.___ (Juni 2017 bis Dezember 2018) von Mai 2010 bis Oktober 2015 bei der von der Y.___ unabhängigen A.___ tätig und bezog von November 2015 bis Mai 2017 Arbeitslosenentschädigung. In den Jahren 2013 und 2014 war er zugleich bei der Y.___ tätig (Urk. 5/83-84). Dies spricht nicht für ein durchwegs praktiziertes Muster von Entlassungen und Ein stellungen bei der Y.___ mit zwischenzeitlichem Bezug von Arbeits losenentschädigungen zur Absicherung des unternehmerischen Risikos der Y.___
(vgl. Urk. 5/1-26; insbesondere Urk. 5/7-8, Urk. 5/83-84 S. 2 ), und zwar selbst dann nicht, wenn es sich bei der per 1. Juni 2019 erfolgten Anstellung um eine Tätigkeit für die Y.___ gehandelt haben sollte.
Offenbleiben muss, wie es sich mit der in den Jahren 2004, 2007 und 2009 für die Dauer von sechs, zwei und acht Monaten bezogenen Arbeitslosen entschä digung verhält, zumal dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 5.5
Nach dem Gesagten kann vorliegend nicht von einem Rechtsmissbrauch bei der Geltendmachung der Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2019 ausgegangen werden. In der Folge besteht ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Arbeits losenentschädigung für die Zeit ab dem 3. April 2019 bis zum Ende seiner Arbeitslosigkeit mit Antritt der neuen Arbeitsstelle per 1. Juni 2019 , sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind . 6.
Zusammenfassend ist der Anspruch des Beschwerdeführers bis 2. April 2019 ver neinen. Ab 3. April 2019 und bis 31. Mai 2019 ist ein Anspruch auf Arbeits losentschädigung zu bejahen, sofern die übrigen Anspruchsvor aussetzungen erfüllt sind. Die Beschwerde ist in diesem Sinne
teilweise gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid
der Arbeits losen kasse des Kantons Zürich vom
4. Juli 20 19 insoweit abgeändert , als festgestellt wird, dass
der Beschwerdeführer für die Zeit vom
3. April bis zum 3
1. Mai 20 19 An spruch auf eine Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraus setzungen erfüllt sind . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller