Sachverhalt
1.
Die 1979 geborene X.___ war seit dem 15. April 2015 bei der Z.___ GmbH als Unterhaltsreinigerin tätig, bis sie selbst das Arbeitsverhältnis am 31. Juli 201 7 auf den 30. September 2017 kündigte (Urk. 7/84, Urk. 7/73
und Urk. 7/76). Seit dem 1. Juli 2016 arbeitet sie zudem im Reinigungsdienst der A.___ GmbH (Urk. 7/81 und Urk. 7/31). Am 22. März 2018 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/102-103) und erhob am 28. Juni 2018 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab März 2018 (Urk. 7/61). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenent schädigung ab dem 22. März 2018 mangels anrechenbaren Arbeits- und Ver dienstausfalls
ab (Urk. 7/17). Die dagegen erhobene Einsprache vom 31. Januar respektive 14. Februar 2019 (Urk. 7/13-14) wies die ALK mit Entscheid vom 8. Mai 2019 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 29. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung stattzugeben. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-103). Am 23. Juli 2019 erstatte te die Beschwerdeführerin ihre Replik und hielt an ihren Anträgen fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 19. August 2019 auf Duplik (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am 19. August 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsver hältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teil weise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit . b AVIG).
Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versi cherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der ver sicherte Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2310 Rz 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erfor derlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 AVIV).
Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefallenen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anre chenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Thomas Nuss baumer, a.a.O., S. 2311 Rz 154). 1.2
Nach der Rechtsprechung ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in der Regel auf Grund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Person allgemein übli chen Arbeitszeit zu ermitteln. Besteht hingegen eine besondere Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bemisst sich die normale Arbeitszeit nach der persönlichen Arbeitszeit des Versicherten. Wird die Arbeit vereinba rungsgemäss jeweils nur auf Aufforderung des Arbeitgebers aufgenommen, gilt im Allgemeinen die auf dieser besonderen Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal, sodass Versicherte während der Zeit, da sie nicht zur Arbeit aufge fordert werden, keinen anrechenbaren Verdienstausfall erleiden (ARV 2002 Nr. 12 S. 106 E. 1b/ aa).
Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger kon stant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Der Beobachtungszeitraum kann dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken; er muss umso länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterwor fen ist (BGE 107 V 61 f. E. 1; ARV 2002 Nr. 12 S. 106 E. 1b/ bb; Thomas Nuss baumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2310 Rz 152).
Für die Ermittlung der Normal arbeit szeit ist in diesem Fall grundsätzlich auf einen Beobachtungszeitraum der letzten zwölf Monate des Arbeit sverhältnisses abzustellen. Damit von einer Normal arbeit szeit ausgegangen werden kann, dür fen die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten des Arbeit sver hältnisses im Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeit sstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben ausmachen. Bei einem Beobachtungszeitraum von sechs Monaten beträgt die höchstens zulässige Beschäftigungsschwankung 10 %. Übersteigen die Beschäftigungsschwankungen bereits in einem Monat die höchstens zulässige Abweichung, kann nicht mehr von einer Normal arbeit szeit gesprochen werden, mit der Folge, dass der Arbeit s- und Verdienstausfall nicht anrechenbar ist (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] Rz B97). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin weder aus dem Wegfall des Arbeitsverhältnisses auf Abruf bei der Z.___ GmbH noch aus der fortdauernden Beschäftigung bei der A.___ GmbH mit vertraglich zugesi cherten 15 Arbeitsstunden pro Woche einen anrechenbaren Verdienstausfall habe. Für die üb er diesem Grenzwert (15 Stunden /Woche) geleisteten Stunden habe die Beschwerdeführerin weder bei der Z.___ GmbH noch bei der A.___ GmbH zugesicherte Stunden, weshalb sie grundsätzlich keinen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall erleide, wenn sie im Rahmen dieser Arbeitsverhältnisse nicht beziehungsweise nicht im von ihr gewünschten Umfang zur Arbeit aufgefordert werde .
Anders verhielte es sich bloss im Falle, dass eine Normalarbeitszeit ermittelt werden könne . Im massgebenden Beobachtungszeit raum
sei die höchstens zulässige Abweichung des Beschäftigungsumfangs von 20 % von den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden in mehreren Monaten über- oder unterschritten worden, weshalb nicht von einer regelmässi gen Arbeitszeit und damit auch nicht von einer Normalarbeitszeit gesprochen werden könne.
D amit liege kein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall vor, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 2 und insbesondere Urk. 6). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie den Vertrag mit der Z.___ GmbH in der Hoffnung gekündigt habe, die daraus entstandene Erwerbseinbusse künftig mit einem erhöhten Pensum bei der A.___ GmbH ausgleichen zu könne n, was sich aber nicht realisiert habe. Dadurch habe sie einen Arbeitsausfall erlitten. Im Falle der Gewährung der Arbeitslosenentschä digung rechtfertige sich allenfalls eine Einstellung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG, da sie am Wegfall ihrer Arbeitsstelle bei der Z.___ GmbH ein tiefes mittelschweres Verschulden treffe (Urk. 1 und Urk. 11). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 22. März 2018 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Insbesondere geht es um die Frage, ob sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleidet. 3. 3.1
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, handelt e es sich beim per 30. September 2017 aufgelösten Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdefüh rerin und der Z.___ GmbH um ein Arbeitsverhältnis auf Abruf. Dies ergibt sich explizit aus dem Arbeitsvertrag vom 10. respektive 15. April 2015, wonach es keine Garantie für ein regelmässiges Arbeitspensum gebe und jeweils gemäss Einsatzplan und Aufgebot gearbeitet werde (Urk. 7/84 Ziff. 3.1). Entgegen dem klare n Wortlaut des Arbeitsvertrages gab die ehemalige Arbeitge berin in der Arbeitgeberbescheinigung vom 31. Dezember 2017 an, dass es sich um eine Teilzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 7 Stunden gehandelt habe (Urk. 7/73 Ziff. 1 und Ziff. 6), wobei dem aufgrund der tatsächlichen Pensums-Ausgestaltung nicht gefolgt werden kann und auch die vertretene Beschwerdeführerin ein Arbeitsverhältnis auf Abruf nicht bestreitet . Aus den in den Akten liegenden Lohnabrechnungen ergibt sich den n auch, dass die Beschwerdeführer in in unterschiedlichem Umfang für ihre
Arbeit geber in tätig war und dabei im massgebenden 12-monatigen Beobachtungszeitraum Löhne zwischen Fr. 874.65 und Fr. 1‘677.85 erzielte (vgl. E. 1.2 und Urk. 7/74-75 sowie nachfolgend E. 3.3). 3 .2
Die von der Beschwerdeführer in ausgeübte Tätigkeit bei der Z.___ GmbH fällt unter die in E. 1.2 dargelegte bundesgerichtliche Rechtspre chung betreffend Arbeit
auf
Abruf . Bei einem solchen Arbeit sverhältnis erleidet die versicherte Person während der Zeit, in der sie nicht zur Arbeit
auf gefordert wird, keinen Ausfall an normaler Arbeit szeit und somit auch keinen anrechenba ren Arbeit sausfall. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn der auf
Abruf erfolgte Einsatz vor dem Beschäftigungseinbruch während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. Diesfalls kann die effektiv absolvierte Arbeit szeit als normal betrachtet werden und somit auch bei einem Arbeit sverhältnis auf
Abruf ein anrechenbarer Arbeit sausfall vorliegen (vgl. E. 1.2). 3.3 3.3.1
Bei der Ermittlung der Normalarbeitszeit ist auf den Beobachtungszeitraum der letzten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses abzustellen. In diesem Zeitraum erzielte die Beschwerdeführerin bei der Z.___ GmbH folgende Einkommen (Urk. 7/74-75, wobei die Lohnabrechnung jeweils den vorangegangenen Einsatz monat
betrifft, vgl. z.B. Urk. 7/87):
November 2016
Fr. 1'501.75
Dezember 2016
Fr. 1'538.80
Januar 2017
Fr. 1'501.75
Februar 2017
Fr. 1'677.85
März 2017
Fr. 1'185.40
April 2017
Fr. 1'121.65
Mai 2017
Fr. 1'362.70
Juni 2017
Fr. 1'325.60
Juli 2017
Fr. 874.65
August 2017
Fr. 1'436.85
September 2017
Fr. 1'501.75
Oktober 2017
Fr. 982.60
Daraus resultiert ein Durchschnittslohn von Fr. 1'334.30 (Fr. 16'011. 35 : 12). D a die Beschwerdeführerin beispielsweise in den Monaten Februar und Oktober 2017 ein Einkommen von Fr. 1'677.85 respektive von Fr. 982.60 erzielte, resultiert in diesen beiden Monaten eine Abweichung vom Durchschnittslohn von + 25 % (Fr. 1'677. 85 : Fr. 1'334.30-1) respektive - 26 % (Fr. 982.60 : Fr. 1'334.30 -1), womit die Beschäftigungsschwankungen die maximal zulässige Abweichung von 20 % überstiegen. Es kann somit nicht von einer Normalarbeitszeit gesprochen werden, mit der Folge, dass der Arbeits- und Verdienstausfall nicht anrechenbar ist. 3.3.2
Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf ihre Beschäftigung bei der A.___ GmbH ausdrücklich keinen Arbeits- und Verdienstausfall aufgrund von Schwan kungen geltend (Urk. 1 S. 5). Ein solcher würde denn über den 15 Arbeitsstunden pro Woche, welche vertraglich zugesichert sind (vgl. Urk. 7/81), auch nicht vor liegen, wobei es sich bei den über dem Grenzwert (15
Stunden/Woche) liegenden Arbeitspensum wiederum um Arbeit auf Abruf handelt (vgl. E. 1.2).
Wie die Beschwerdegegnerin korrekterweise anhand der Berechnungstabelle zur Überprüfung der Nichtanrechenbarkeit des Arbeitsausfalls bei Arbeit auf Abruf für den massgebenden 12-monatigen Beurteilungszeitraum des fortdauernden Arbeitsverhältnisses vor Anspruchsstellung festhielt (Urk. 7/6 S. 2 und S. 6), betrugen die Beschäftigungsschwankungen der Beschwerdeführerin im Verhält nis zum durchschnittlich erzielten Einkommen wiederholt mehr als 20 %. Von einer Normalarbeitszeit kann daher vorliegend auch hierbei nicht gesprochen werden. 3.4
Da so oder anders keine Normalarbeitszeit vorliegt, besteht auch kein anrechen barer Arbeitsausfall. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch de r Beschwer deführer in
auf
Arbeit slosenentschädigung somit zu Recht verneint. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4.
Da das vorliegende Verfahren kostenlos ist (vgl. Art. 61 lit . a ATSG), erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die 1979 geborene X.___ war seit dem 15. April 2015 bei der Z.___ GmbH als Unterhaltsreinigerin tätig, bis sie selbst das Arbeitsverhältnis am 31. Juli 201 7 auf den 30. September 2017 kündigte (Urk. 7/84, Urk. 7/73
und Urk. 7/76). Seit dem 1. Juli 2016 arbeitet sie zudem im Reinigungsdienst der A.___ GmbH (Urk. 7/81 und Urk. 7/31). Am 22. März 2018 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/102-103) und erhob am 28. Juni 2018 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab März 2018 (Urk. 7/61). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenent schädigung ab dem 22. März 2018 mangels anrechenbaren Arbeits- und Ver dienstausfalls
ab (Urk. 7/17). Die dagegen erhobene Einsprache vom 31. Januar respektive 14. Februar 2019 (Urk. 7/13-14) wies die ALK mit Entscheid vom 8. Mai 2019 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsver hältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teil weise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit . b AVIG).
Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versi cherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der ver sicherte Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2310 Rz 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erfor derlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art.
E. 1.2 Nach der Rechtsprechung ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in der Regel auf Grund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Person allgemein übli chen Arbeitszeit zu ermitteln. Besteht hingegen eine besondere Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bemisst sich die normale Arbeitszeit nach der persönlichen Arbeitszeit des Versicherten. Wird die Arbeit vereinba rungsgemäss jeweils nur auf Aufforderung des Arbeitgebers aufgenommen, gilt im Allgemeinen die auf dieser besonderen Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal, sodass Versicherte während der Zeit, da sie nicht zur Arbeit aufge fordert werden, keinen anrechenbaren Verdienstausfall erleiden (ARV 2002 Nr. 12 S. 106 E. 1b/ aa).
Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger kon stant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Der Beobachtungszeitraum kann dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken; er muss umso länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterwor fen ist (BGE 107 V 61 f. E. 1; ARV 2002 Nr. 12 S. 106 E. 1b/ bb; Thomas Nuss baumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2310 Rz 152).
Für die Ermittlung der Normal arbeit szeit ist in diesem Fall grundsätzlich auf einen Beobachtungszeitraum der letzten zwölf Monate des Arbeit sverhältnisses abzustellen. Damit von einer Normal arbeit szeit ausgegangen werden kann, dür fen die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten des Arbeit sver hältnisses im Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeit sstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben ausmachen. Bei einem Beobachtungszeitraum von sechs Monaten beträgt die höchstens zulässige Beschäftigungsschwankung 10 %. Übersteigen die Beschäftigungsschwankungen bereits in einem Monat die höchstens zulässige Abweichung, kann nicht mehr von einer Normal arbeit szeit gesprochen werden, mit der Folge, dass der Arbeit s- und Verdienstausfall nicht anrechenbar ist (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] Rz B97). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 29. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung stattzugeben. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-103). Am 23. Juli 2019 erstatte te die Beschwerdeführerin ihre Replik und hielt an ihren Anträgen fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 19. August 2019 auf Duplik (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am 19. August 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin weder aus dem Wegfall des Arbeitsverhältnisses auf Abruf bei der Z.___ GmbH noch aus der fortdauernden Beschäftigung bei der A.___ GmbH mit vertraglich zugesi cherten 15 Arbeitsstunden pro Woche einen anrechenbaren Verdienstausfall habe. Für die üb er diesem Grenzwert (15 Stunden /Woche) geleisteten Stunden habe die Beschwerdeführerin weder bei der Z.___ GmbH noch bei der A.___ GmbH zugesicherte Stunden, weshalb sie grundsätzlich keinen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall erleide, wenn sie im Rahmen dieser Arbeitsverhältnisse nicht beziehungsweise nicht im von ihr gewünschten Umfang zur Arbeit aufgefordert werde .
Anders verhielte es sich bloss im Falle, dass eine Normalarbeitszeit ermittelt werden könne . Im massgebenden Beobachtungszeit raum
sei die höchstens zulässige Abweichung des Beschäftigungsumfangs von 20 % von den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden in mehreren Monaten über- oder unterschritten worden, weshalb nicht von einer regelmässi gen Arbeitszeit und damit auch nicht von einer Normalarbeitszeit gesprochen werden könne.
D amit liege kein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall vor, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 2 und insbesondere Urk. 6).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie den Vertrag mit der Z.___ GmbH in der Hoffnung gekündigt habe, die daraus entstandene Erwerbseinbusse künftig mit einem erhöhten Pensum bei der A.___ GmbH ausgleichen zu könne n, was sich aber nicht realisiert habe. Dadurch habe sie einen Arbeitsausfall erlitten. Im Falle der Gewährung der Arbeitslosenentschä digung rechtfertige sich allenfalls eine Einstellung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG, da sie am Wegfall ihrer Arbeitsstelle bei der Z.___ GmbH ein tiefes mittelschweres Verschulden treffe (Urk. 1 und Urk. 11).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 22. März 2018 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Insbesondere geht es um die Frage, ob sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleidet. 3. 3.1
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, handelt e es sich beim per 30. September 2017 aufgelösten Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdefüh rerin und der Z.___ GmbH um ein Arbeitsverhältnis auf Abruf. Dies ergibt sich explizit aus dem Arbeitsvertrag vom 10. respektive 15. April 2015, wonach es keine Garantie für ein regelmässiges Arbeitspensum gebe und jeweils gemäss Einsatzplan und Aufgebot gearbeitet werde (Urk. 7/84 Ziff. 3.1). Entgegen dem klare n Wortlaut des Arbeitsvertrages gab die ehemalige Arbeitge berin in der Arbeitgeberbescheinigung vom 31. Dezember 2017 an, dass es sich um eine Teilzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 7 Stunden gehandelt habe (Urk. 7/73 Ziff. 1 und Ziff. 6), wobei dem aufgrund der tatsächlichen Pensums-Ausgestaltung nicht gefolgt werden kann und auch die vertretene Beschwerdeführerin ein Arbeitsverhältnis auf Abruf nicht bestreitet . Aus den in den Akten liegenden Lohnabrechnungen ergibt sich den n auch, dass die Beschwerdeführer in in unterschiedlichem Umfang für ihre
Arbeit geber in tätig war und dabei im massgebenden 12-monatigen Beobachtungszeitraum Löhne zwischen Fr. 874.65 und Fr. 1‘677.85 erzielte (vgl. E. 1.2 und Urk. 7/74-75 sowie nachfolgend E. 3.3). 3 .2
Die von der Beschwerdeführer in ausgeübte Tätigkeit bei der Z.___ GmbH fällt unter die in E. 1.2 dargelegte bundesgerichtliche Rechtspre chung betreffend Arbeit
auf
Abruf . Bei einem solchen Arbeit sverhältnis erleidet die versicherte Person während der Zeit, in der sie nicht zur Arbeit
auf gefordert wird, keinen Ausfall an normaler Arbeit szeit und somit auch keinen anrechenba ren Arbeit sausfall. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn der auf
Abruf erfolgte Einsatz vor dem Beschäftigungseinbruch während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. Diesfalls kann die effektiv absolvierte Arbeit szeit als normal betrachtet werden und somit auch bei einem Arbeit sverhältnis auf
Abruf ein anrechenbarer Arbeit sausfall vorliegen (vgl. E. 1.2). 3.3 3.3.1
Bei der Ermittlung der Normalarbeitszeit ist auf den Beobachtungszeitraum der letzten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses abzustellen. In diesem Zeitraum erzielte die Beschwerdeführerin bei der Z.___ GmbH folgende Einkommen (Urk. 7/74-75, wobei die Lohnabrechnung jeweils den vorangegangenen Einsatz monat
betrifft, vgl. z.B. Urk. 7/87):
November 2016
Fr. 1'501.75
Dezember 2016
Fr. 1'538.80
Januar 2017
Fr. 1'501.75
Februar 2017
Fr. 1'677.85
März 2017
Fr. 1'185.40
April 2017
Fr. 1'121.65
Mai 2017
Fr. 1'362.70
Juni 2017
Fr. 1'325.60
Juli 2017
Fr. 874.65
August 2017
Fr. 1'436.85
September 2017
Fr. 1'501.75
Oktober 2017
Fr. 982.60
Daraus resultiert ein Durchschnittslohn von Fr. 1'334.30 (Fr. 16'011. 35 : 12). D a die Beschwerdeführerin beispielsweise in den Monaten Februar und Oktober 2017 ein Einkommen von Fr. 1'677.85 respektive von Fr. 982.60 erzielte, resultiert in diesen beiden Monaten eine Abweichung vom Durchschnittslohn von + 25 % (Fr. 1'677. 85 : Fr. 1'334.30-1) respektive - 26 % (Fr. 982.60 : Fr. 1'334.30 -1), womit die Beschäftigungsschwankungen die maximal zulässige Abweichung von 20 % überstiegen. Es kann somit nicht von einer Normalarbeitszeit gesprochen werden, mit der Folge, dass der Arbeits- und Verdienstausfall nicht anrechenbar ist. 3.3.2
Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf ihre Beschäftigung bei der A.___ GmbH ausdrücklich keinen Arbeits- und Verdienstausfall aufgrund von Schwan kungen geltend (Urk. 1 S. 5). Ein solcher würde denn über den 15 Arbeitsstunden pro Woche, welche vertraglich zugesichert sind (vgl. Urk. 7/81), auch nicht vor liegen, wobei es sich bei den über dem Grenzwert (15
Stunden/Woche) liegenden Arbeitspensum wiederum um Arbeit auf Abruf handelt (vgl. E. 1.2).
Wie die Beschwerdegegnerin korrekterweise anhand der Berechnungstabelle zur Überprüfung der Nichtanrechenbarkeit des Arbeitsausfalls bei Arbeit auf Abruf für den massgebenden 12-monatigen Beurteilungszeitraum des fortdauernden Arbeitsverhältnisses vor Anspruchsstellung festhielt (Urk. 7/6 S. 2 und S. 6), betrugen die Beschäftigungsschwankungen der Beschwerdeführerin im Verhält nis zum durchschnittlich erzielten Einkommen wiederholt mehr als 20 %. Von einer Normalarbeitszeit kann daher vorliegend auch hierbei nicht gesprochen werden. 3.4
Da so oder anders keine Normalarbeitszeit vorliegt, besteht auch kein anrechen barer Arbeitsausfall. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch de r Beschwer deführer in
auf
Arbeit slosenentschädigung somit zu Recht verneint. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2019.00143
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom
21. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw
Y.___, Sozialversicherungsrecht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1979 geborene X.___ war seit dem 15. April 2015 bei der Z.___ GmbH als Unterhaltsreinigerin tätig, bis sie selbst das Arbeitsverhältnis am 31. Juli 201 7 auf den 30. September 2017 kündigte (Urk. 7/84, Urk. 7/73
und Urk. 7/76). Seit dem 1. Juli 2016 arbeitet sie zudem im Reinigungsdienst der A.___ GmbH (Urk. 7/81 und Urk. 7/31). Am 22. März 2018 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/102-103) und erhob am 28. Juni 2018 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab März 2018 (Urk. 7/61). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenent schädigung ab dem 22. März 2018 mangels anrechenbaren Arbeits- und Ver dienstausfalls
ab (Urk. 7/17). Die dagegen erhobene Einsprache vom 31. Januar respektive 14. Februar 2019 (Urk. 7/13-14) wies die ALK mit Entscheid vom 8. Mai 2019 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 29. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung stattzugeben. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-103). Am 23. Juli 2019 erstatte te die Beschwerdeführerin ihre Replik und hielt an ihren Anträgen fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 19. August 2019 auf Duplik (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am 19. August 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsver hältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teil weise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit . b AVIG).
Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versi cherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der ver sicherte Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2310 Rz 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erfor derlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 AVIV).
Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefallenen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anre chenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Thomas Nuss baumer, a.a.O., S. 2311 Rz 154). 1.2
Nach der Rechtsprechung ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in der Regel auf Grund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Person allgemein übli chen Arbeitszeit zu ermitteln. Besteht hingegen eine besondere Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bemisst sich die normale Arbeitszeit nach der persönlichen Arbeitszeit des Versicherten. Wird die Arbeit vereinba rungsgemäss jeweils nur auf Aufforderung des Arbeitgebers aufgenommen, gilt im Allgemeinen die auf dieser besonderen Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal, sodass Versicherte während der Zeit, da sie nicht zur Arbeit aufge fordert werden, keinen anrechenbaren Verdienstausfall erleiden (ARV 2002 Nr. 12 S. 106 E. 1b/ aa).
Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger kon stant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Der Beobachtungszeitraum kann dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken; er muss umso länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterwor fen ist (BGE 107 V 61 f. E. 1; ARV 2002 Nr. 12 S. 106 E. 1b/ bb; Thomas Nuss baumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2310 Rz 152).
Für die Ermittlung der Normal arbeit szeit ist in diesem Fall grundsätzlich auf einen Beobachtungszeitraum der letzten zwölf Monate des Arbeit sverhältnisses abzustellen. Damit von einer Normal arbeit szeit ausgegangen werden kann, dür fen die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten des Arbeit sver hältnisses im Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeit sstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben ausmachen. Bei einem Beobachtungszeitraum von sechs Monaten beträgt die höchstens zulässige Beschäftigungsschwankung 10 %. Übersteigen die Beschäftigungsschwankungen bereits in einem Monat die höchstens zulässige Abweichung, kann nicht mehr von einer Normal arbeit szeit gesprochen werden, mit der Folge, dass der Arbeit s- und Verdienstausfall nicht anrechenbar ist (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] Rz B97). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin weder aus dem Wegfall des Arbeitsverhältnisses auf Abruf bei der Z.___ GmbH noch aus der fortdauernden Beschäftigung bei der A.___ GmbH mit vertraglich zugesi cherten 15 Arbeitsstunden pro Woche einen anrechenbaren Verdienstausfall habe. Für die üb er diesem Grenzwert (15 Stunden /Woche) geleisteten Stunden habe die Beschwerdeführerin weder bei der Z.___ GmbH noch bei der A.___ GmbH zugesicherte Stunden, weshalb sie grundsätzlich keinen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall erleide, wenn sie im Rahmen dieser Arbeitsverhältnisse nicht beziehungsweise nicht im von ihr gewünschten Umfang zur Arbeit aufgefordert werde .
Anders verhielte es sich bloss im Falle, dass eine Normalarbeitszeit ermittelt werden könne . Im massgebenden Beobachtungszeit raum
sei die höchstens zulässige Abweichung des Beschäftigungsumfangs von 20 % von den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden in mehreren Monaten über- oder unterschritten worden, weshalb nicht von einer regelmässi gen Arbeitszeit und damit auch nicht von einer Normalarbeitszeit gesprochen werden könne.
D amit liege kein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall vor, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 2 und insbesondere Urk. 6). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie den Vertrag mit der Z.___ GmbH in der Hoffnung gekündigt habe, die daraus entstandene Erwerbseinbusse künftig mit einem erhöhten Pensum bei der A.___ GmbH ausgleichen zu könne n, was sich aber nicht realisiert habe. Dadurch habe sie einen Arbeitsausfall erlitten. Im Falle der Gewährung der Arbeitslosenentschä digung rechtfertige sich allenfalls eine Einstellung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG, da sie am Wegfall ihrer Arbeitsstelle bei der Z.___ GmbH ein tiefes mittelschweres Verschulden treffe (Urk. 1 und Urk. 11). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 22. März 2018 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Insbesondere geht es um die Frage, ob sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleidet. 3. 3.1
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, handelt e es sich beim per 30. September 2017 aufgelösten Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdefüh rerin und der Z.___ GmbH um ein Arbeitsverhältnis auf Abruf. Dies ergibt sich explizit aus dem Arbeitsvertrag vom 10. respektive 15. April 2015, wonach es keine Garantie für ein regelmässiges Arbeitspensum gebe und jeweils gemäss Einsatzplan und Aufgebot gearbeitet werde (Urk. 7/84 Ziff. 3.1). Entgegen dem klare n Wortlaut des Arbeitsvertrages gab die ehemalige Arbeitge berin in der Arbeitgeberbescheinigung vom 31. Dezember 2017 an, dass es sich um eine Teilzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 7 Stunden gehandelt habe (Urk. 7/73 Ziff. 1 und Ziff. 6), wobei dem aufgrund der tatsächlichen Pensums-Ausgestaltung nicht gefolgt werden kann und auch die vertretene Beschwerdeführerin ein Arbeitsverhältnis auf Abruf nicht bestreitet . Aus den in den Akten liegenden Lohnabrechnungen ergibt sich den n auch, dass die Beschwerdeführer in in unterschiedlichem Umfang für ihre
Arbeit geber in tätig war und dabei im massgebenden 12-monatigen Beobachtungszeitraum Löhne zwischen Fr. 874.65 und Fr. 1‘677.85 erzielte (vgl. E. 1.2 und Urk. 7/74-75 sowie nachfolgend E. 3.3). 3 .2
Die von der Beschwerdeführer in ausgeübte Tätigkeit bei der Z.___ GmbH fällt unter die in E. 1.2 dargelegte bundesgerichtliche Rechtspre chung betreffend Arbeit
auf
Abruf . Bei einem solchen Arbeit sverhältnis erleidet die versicherte Person während der Zeit, in der sie nicht zur Arbeit
auf gefordert wird, keinen Ausfall an normaler Arbeit szeit und somit auch keinen anrechenba ren Arbeit sausfall. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn der auf
Abruf erfolgte Einsatz vor dem Beschäftigungseinbruch während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. Diesfalls kann die effektiv absolvierte Arbeit szeit als normal betrachtet werden und somit auch bei einem Arbeit sverhältnis auf
Abruf ein anrechenbarer Arbeit sausfall vorliegen (vgl. E. 1.2). 3.3 3.3.1
Bei der Ermittlung der Normalarbeitszeit ist auf den Beobachtungszeitraum der letzten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses abzustellen. In diesem Zeitraum erzielte die Beschwerdeführerin bei der Z.___ GmbH folgende Einkommen (Urk. 7/74-75, wobei die Lohnabrechnung jeweils den vorangegangenen Einsatz monat
betrifft, vgl. z.B. Urk. 7/87):
November 2016
Fr. 1'501.75
Dezember 2016
Fr. 1'538.80
Januar 2017
Fr. 1'501.75
Februar 2017
Fr. 1'677.85
März 2017
Fr. 1'185.40
April 2017
Fr. 1'121.65
Mai 2017
Fr. 1'362.70
Juni 2017
Fr. 1'325.60
Juli 2017
Fr. 874.65
August 2017
Fr. 1'436.85
September 2017
Fr. 1'501.75
Oktober 2017
Fr. 982.60
Daraus resultiert ein Durchschnittslohn von Fr. 1'334.30 (Fr. 16'011. 35 : 12). D a die Beschwerdeführerin beispielsweise in den Monaten Februar und Oktober 2017 ein Einkommen von Fr. 1'677.85 respektive von Fr. 982.60 erzielte, resultiert in diesen beiden Monaten eine Abweichung vom Durchschnittslohn von + 25 % (Fr. 1'677. 85 : Fr. 1'334.30-1) respektive - 26 % (Fr. 982.60 : Fr. 1'334.30 -1), womit die Beschäftigungsschwankungen die maximal zulässige Abweichung von 20 % überstiegen. Es kann somit nicht von einer Normalarbeitszeit gesprochen werden, mit der Folge, dass der Arbeits- und Verdienstausfall nicht anrechenbar ist. 3.3.2
Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf ihre Beschäftigung bei der A.___ GmbH ausdrücklich keinen Arbeits- und Verdienstausfall aufgrund von Schwan kungen geltend (Urk. 1 S. 5). Ein solcher würde denn über den 15 Arbeitsstunden pro Woche, welche vertraglich zugesichert sind (vgl. Urk. 7/81), auch nicht vor liegen, wobei es sich bei den über dem Grenzwert (15
Stunden/Woche) liegenden Arbeitspensum wiederum um Arbeit auf Abruf handelt (vgl. E. 1.2).
Wie die Beschwerdegegnerin korrekterweise anhand der Berechnungstabelle zur Überprüfung der Nichtanrechenbarkeit des Arbeitsausfalls bei Arbeit auf Abruf für den massgebenden 12-monatigen Beurteilungszeitraum des fortdauernden Arbeitsverhältnisses vor Anspruchsstellung festhielt (Urk. 7/6 S. 2 und S. 6), betrugen die Beschäftigungsschwankungen der Beschwerdeführerin im Verhält nis zum durchschnittlich erzielten Einkommen wiederholt mehr als 20 %. Von einer Normalarbeitszeit kann daher vorliegend auch hierbei nicht gesprochen werden. 3.4
Da so oder anders keine Normalarbeitszeit vorliegt, besteht auch kein anrechen barer Arbeitsausfall. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch de r Beschwer deführer in
auf
Arbeit slosenentschädigung somit zu Recht verneint. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4.
Da das vorliegende Verfahren kostenlos ist (vgl. Art. 61 lit . a ATSG), erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger