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AL.2019.00137

Höhe versicherter Verdienst. Reduktion entsprechend angestrebtem Vermittlungsgrad nach Wiederherstellung Erwerbsfähigkeit. Keine Kürzung nach Art. 40b AVIV. (BGE 8C_93/2021)

Zürich SozVersG · 2020-11-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1966 , war bis zur einvernehmlichen

Aufhebung des Arbeitsv erhältnisses per Ende Juni 2017 als Personalfachfrau mit einem Beschäf tigungsgrad von 70 % bei der Y.___ angestellt ( Urk. 8/228 , Urk. 8/241, Urk. 8/253 ). Z u dieser Zeit war sie infolge Krankheit zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/241, Urk. 8/239). Am 1 3. März 2017 hatte sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/231-238).

Am

28. Juni 2017 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsver mitt lungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung mit Stellenantritt ab dem 1.

Juli 2017 an (Urk. 8/273 , Urk. 8/254-255 ). Am 7 . Juli 2017 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

1. Juli 2017 (Urk. 8/ 243-246) . Die Arbe its losenkasse S yndicom eröffnete die zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbe zug ab dem 1. Juli 2017 ( Urk. 8/141 ).

Per 30. September 2017 meldete sich die Versicherte beim RAV wieder ab (Urk. 8/195-196).

Die Versicherte meldete sich am 2 7. Februar 2018 erneut beim RAV Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/190, Urk. 8/180-181 ). Am 2. Juli 2018 meldete sie sich beim RAV per sofort wieder ab ( Urk. 8/150-151). 1.2

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versi cherten mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2018 eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Februar bis 3 0. Ju n i 2018 zu ( Urk. 8/116-122). Dagegen erhob die Ver si cherte bei m Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde (Verfah ren Nr. IV.2018.00988, Urk. 8/73). Die IV-Stelle zog die Verfügung vom 3 0. Okto ber 2018 daraufhin mit Verfügung vom 19. Februar 2019 in Wiedererwägung und sprach der Versicherten eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Februar bis 3 1. Mai 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 70 %

zu ( Urk. 8/61-68).

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schrieb den Prozess daher mit Verfügung vom 2 8. Februar 2018 als gegenstandslos geworden ab. 1.3

Am 2 7. Dezember 2018 hatte sich die Versicherte beim RAV Z.___

erneut zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk. 8/105, Urk. 8/97-98).

Am 2 8. Januar 2019 stellte sie bei der Arbeitslosenversicherung den Antrag auf Arbeitslosenent schädigung ab dem 1. Juli 2017 , 2 7 . Februar 2018 und aktuell ab dem 2 7. Dezem ber 2018 (Urk. 8/ 77-80 ).

Die behandelnde Ärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bescheinigte ab dem 1. Januar 2019 eine 100%ige Arbeitsfähig keit , nachdem sie von Dezember 2016 bis Dezember 2018 teils eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % und teils

eine solche von 50 %

(im März, September und Oktober 2017, von März bis Dezember 2018)

attestiert hatte ( Urk. 8/82-83 , Urk. 8/171, Urk. 1 S. 3 ) .

Mit Verfügung vom 8. März 2019 setzte die S yndicom den versicherten Verdienst ab dem 27. Dezember 2018 auf Fr. 4'252.-- fest , was der verbleibenden Erwerbs fähigkeit von 50 % entspreche (Urk. 8/52 ). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 8. April 2019 Einsprache (Urk. 8/15-18 ), welche die Syndicom

mit Einspracheentscheid vom 1 0. April 2019 abwies ( Urk. 2).

2.

Hiergegen

erhob die Versicherte mit Eingabe vom

27. Mai 2019 Beschwerde und bean tragte, der versicherte Verdienst sei in Aufhebung der Verfügung vom 8. März 2019 und des Einspracheentscheides vom 1 0. April 2019 per 1. Januar 2019 auf Fr. 5'954.-- festzulegen sowie es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zukommen zu lass en (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin stellte mit der Beschwerdeantwort vom 1 7. Juni 2019 den Antrag, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und der Vermittlungsgrad sei ab dem 1. Januar 2019 von 50 %

auf 60 %

zu setzen respektive der versicherte Verdienst sei von Fr. 4'252.-- a uf Fr. 5'103.-- anzupassen (Urk. 7 S. 1). Dies wurde der Beschwerdeführer in am 1 9. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11). Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung und hielt an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 12 S. 2 ), wovon der Beschwerdegegnerin am 3. Juli 2019 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1.

Soweit eine ganz oder teilweise arbeitslose Person im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbe itslosenversicherung und die In sol venzentschädigung (AVIG) die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllt, steht ihr eine Arbeitslosenentsc hädigung zu. Diese wird als Tag geld ausgerichtet (Art. 21 AVIG). Ausgangspunkt der Taggeldbemessung ist der ver sicherte Verdienst (Art. 22 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt 70 % oder 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG). 1.2

Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und di e Insol venzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Bei tragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungs bezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.

Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3 von Art. 37 AVIV , unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindes tens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. 1.3

1.3.1

Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist nach Art. 40b AVIV der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbs fähigkeit entspricht.

Unter Erwerbsunfähigkeit nach Art. 40b AVIV ist die als dauernde Erwerbsun fähigkeit umschriebene Invalidität im Sinne des Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu verstehen (B GE 140 V 89 E. 5.2 mit Hinweis).

Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 40b AVIV liegt dann vor, wenn sich die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im Lohn niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bildet (BGE 133 V 530 E. 4.1.2). Als versicherter Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV ist nicht das hypothetische Invalideneinkommen heranziehen. Vielmehr ist für die Bemessung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 40b AVIV der Lohn mass gebend, den die versicherte Person vor der gesundheitsbedingten Beeinträchti gung der Erwerbsfähigkeit - während eines bestimmten Zeitraumes ( Art. 37 AVIV) - tat sächlich erzielt hat. Das entsprechende Einkommen ist mit dem Faktor zu multiplizieren, der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditäts grad ergibt (BGE 132 V 357 E. 3.2.4.3).

1.3.2

Durch das Abstellen auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit soll verhindert werden , dass die Arbeitslosenentschädigung auf einem Verdienst ermittelt wird, den der Versicherte nicht mehr erzielen könnte (BGE 140 V 89 E. 5.1 mit Hinweisen; SVR 2014 ALV Nr. 13 S. 40, 8C_824/2013 E. 3.2 ). Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invalidi tätsgrad massgeblich (ARV 2015 S. 165, 8C_746/2014 E. 3.3 mit Hinweis; zum Ganzen: BGE 142 V 380 E. 3.3.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_919/2015 vom 21. Juli 2016 E. 2.3.2).

Mit BGE 133 V 524 erkannte das Bundesgericht, dass Art. 40b AVIV - entgegen der eng umschriebenen ratio

legis in BGE 132 V 357 - nicht allein die Leistungs koordination zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, sondern - in all gemeiner Weise - die Abgrenzung der Zuständigkeit der Arbeitslosenver sicherung gegenüber anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbs fähigkeit betrifft, weshalb eine Korrektur des versicherten Verdienstes im Sinne der Ver ordnungsbestimmung grundsätzlich auch bei nicht rentenbegründender Invalidi tät zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2019 vom 2 9. April 2020 E. 3.3).

Art. 40b AVIV gelangt indes nicht zur Anwendung, wenn die Erwerbsun fähigkeit unter 10 % liegt (BGE 140 V 89 E. 5.4). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gemäss der Verfügung der Invalidenversicherung vom 1 9. Februar 2019 bestehe ab dem 1. Juni 2018 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Einschränkung entspreche einem Invaliditätsgrad von 35 % . Dieser Inva liditätsgrad sei aufgrund der Erwerbstätigkeit im Umfang von 70 % vor der An meldung zur Arbeitsvermittlung festgelegt worden. Die in der Einsprache vorge brachten Einwände liessen keine andere Einschätzung zu, als sie der Verfügung vom 8. März 2019 ( Urk. 8/52-54) zugrunde liege, weshalb die Einsprache abzu weisen sei (Urk. 2 S. 1 f.).

Den mit der Beschwerdeantwort gestellten Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass sie das Dossier anhand des bish er nicht berücksichtigten Audit Letter s des Seco von Mitte April 2019 überprüft habe . Dabei habe sie festgestellt, dass Dr.

A.___

am 30. Januar 2019 (richtig: 2 2. Januar 2019, Urk. 8/93) ein Arztzeugnis ausgestellt habe, worin der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden sei. Die ursprünglich aufgeführten 60 % seien auf dieser Bescheinigung durchgestrichen und mit 100 % korrigiert worden. Die Beschwerdeführerin selbst habe auf den Formularen «Angaben der versicherten Person» seit Januar stets angegeben, sich dem Arbeitsmarkt im Umfang von 60 % zur Verfügung zu stellen. Gemäss dem Audit Letter des Seco dürfe das Verhalten der versicherten Person nicht im Widerspruch zum Arzt zeug nis stehen. In diesem Sinne werde der Vermittlungsgrad von der Kasse rück wir kend ab dem 1. Januar 2019 von 50 % auf 60

% gesetzt respektive der ver sicherte Verdienst von Fr. 4'252.-- auf Fr. 5'103.-- angepasst ( Urk. 7 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführer in bringt dagegen vor, sie habe der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 1 5. Januar 2019 ( Urk. 8/7

0) mitgeteilt, dass sie ab dem 1. Januar 2019 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei und keine Arbeitsunfähigkeit mehr be stehe. Gleichzeitig habe sie ein bis am 3 1. Dezember 2018 befristetes Arztzeugnis von Dr. A.___ zu den Akten gegebe n, welche eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Januar 2019 bestätigt habe. Da sich die Verfügung der Invaliden versicherung vom 1 9. Februar 2019 auf den Zeitraum vom Februar bis Ende Mai 2018 bezieh e , bestehe für die strittige Zeitperiode ab Januar 2019 gar kein Koor dinationsbedarf. Es bestehe auch kein Umgehungstatbestand, der mittels Anpas sung des versicherten Verdienstes zu unterbinden wäre. Auch insofern könne für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 nicht auf die Verfügung der Invalidenver siche rung vom 1 9. Februar 2019 abgestützt werden. Zude m müsse gemäss der AVIG-Praxis ALE

Rz C27 bei einer Veränderung des Invaliditätsgrades während der Dauer der Arbeitslosigkeit der versicherte Verdienst in Anwendung von Art. 40b AVIV angepasst werden. Dies sei ihr auch von der IV-Stelle sch riftlich bestätigt worden ( Urk. 1 S. 4 f. ).

In der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort wendet die Beschwerdeführerin ergänzend ein, die Beschwerdegegnerin habe zu Recht anerkannt, dass sich der Invaliditätsgrad aufgrund des Sachverhaltes bestimme, welcher im Zeitpunkt des Verfügungserlasse s durch die Arbeitslosenversicherung bestanden habe. Da sie zu diesem Zeitpunkt im März 2019 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, sei ent sprechend Art. 37 Abs. 1 AVIV in Verbindung mit Art. 11 AVIV auf den ver sicherten Verdienst von Fr. 5'954.-- abzustellen. Es treffe zudem nicht zu, dass sie sich dem Arbeitsmarkt lediglich im Umfang von 60 % zur Verfügung gestellt habe. Zwar habe sie in den Formularen «Angaben der versicherten Person» tatsächlich festgehalten, eine 60%ige Stelle zu suchen. Dies entspreche jedoch ihrem Wunschpensum und heisse nicht, dass sie nicht auch eine Stelle mit einem 70%igen Pensum annehmen würde. Sie habe sich denn auch auf Stellen mit einem Pensum zwischen 40 % und 80 % beworben. Zudem habe sie im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung angegeben, zu 100 % arbeitsfähig und bereit zu sein, ein höchstens 70%iges Arbeitspensum ausüben zu wollen. Auch in der Anmeldebestätigung vom 8. Januar 2019 sei vom RAV das Pensum von 70 % bestätigt worden. Zudem habe sie in den letzten sechs Beitragsmonaten vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug im Rahmen eines 70%igen Pensums den versicherten Verdienst von Fr. 5'954.-- erzielt. Dementsprechend sei auf diesen Betrag abzustellen ( Urk. 12 S. 2 f. ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Höhe des den Taggeldleistungen zugrunde zu le genden versicherten Verdienstes ab dem 1. Januar 201 9.

In Bezug auf den Zeitraum vom 27. Dezember 2018 (Tag der Anmeldung; Urk. 8/97) bis am 31. Dezember 2018 ist d ie mit Verfügung vom 8. März 2019 ( Urk. 8/52-54) festgesetzte und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 0. April 2019 (Urk. 2) bestätigte Höhe des versicherten Verdienstes von Fr. 4'252.-- dagegen nicht strittig und im Folgenden somit nicht zu beurteilen. 3. 3.1

3.1.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort

( Urk. 7) zutreffend darauf geschlossen , dass der Leitentscheid BGE 133 V 524 (Urteil des Bundesgerichts C

79/06 vom 1 8. Juli 2017 ), welcher im Audit Letter des Seco besprochen wurde (Ausgabe 2019/1; einsehbar unter www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/

publikationen /audit-letter.html) ,

hier relevant ist. Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid festgehalten, dass eine Korrektur des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 40b AVIV grundsätzlich auch bei Vorliegen einer von der Invaliden ver sicherung festgestellten , nicht rentenbegründende n Invalidität

vo rzunehmen sei (BGE 133 V 524 E. 5; vgl. E. 1.3.2 hiervor ) , wobei jedoch in gewissen Konstel la tionen das Abstellen auf den im IV-Verfahren ermittelten Invaliditätsgrad zu ungerechten Ergebnissen führen könne. Letzteres

sei namentlich dann der Fall , wenn sich die Erwerbsfähigkeit des Versicherten seit der rentenablehnenden Ver fügung der IV-Stelle verbessert habe . So sei im arbeitslosenversicherungsrecht lichen Verfahren, in welchem die berichtigende Verfügung der Arbeitslosenversi cherung die Zeit nach der IV-Verfügung betreffe, vorfrageweise zu prüfen, ob sich die Erwerbsfähigkeit des Versicherten seit der rentenablehnenden Verfügu ng der IV-Stelle verbessert habe

(BGE 133 V 524 E. 6.1). 3.1.2

Vorliegend

hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Wiedererwägungsv er fügung vom 1 9. Februar 2019 ( Urk. 8/61-68)

eine befrist ete ganze Invalidenrente vom 1. Februar bis

31. Mai 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % zuge sprochen.

Dazu hat sie festgestellt, da die Beschwerdeführerin zutreffend geltend gemacht habe, dass sie bereits ab dem 1. März 2018 (und nicht erst ab dem 1. April 2018 wie noch in der Verfügung vom 3 0. Oktober 2018 vermerkt war, Urk. 8/119) wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, sei die Verfügung vom 30.

Oktober 2018 (Urk. 8/116-122) in Wiedererwägung zu ziehen. D ie Beschwer de führerin sei

zu 70 % im Erwerbsbereich tätig gewesen und diesbezüglich habe vom 1. November 2017 bis 2 8. Februar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Mit der 50%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. März 2018 resultiere ( ab dann ) ein Invaliditätsgrad von 35 % , was keinen Anspruch auf eine Rente be gründe (vgl. Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) . Die Rente sei daher und aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen drei Monate später (vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver siche rung, IVV) per 3 1. Mai 2018 zu befristen ( Urk. 8/ 6 4-65 ).

Somit

hat

die IV-Stelle bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades von 35 %

eine Arbeits fähigkeit von 50 % ab dem 1. März 2018 angenommen . Wie die Beschwer degegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend festhielt, ist bezüglich der hier strittigen Zeit ab dem 1. Januar 2019 mit dem Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 22. Januar 2019 ( Urk. 8/93-94) dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( bezüglich der angestammten Tätigkeit im Personalwesen) ausgewiesen. Zwar hat Dr. A.___ im dazu verwendeten Formular die Zeile «Sie ist ab/seit .... voraussichtlich dauernd zu .... % arbeitsunfähig» mit «100» ab dem « 1. Januar 2019» ausgefüllt , was eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bedeuten würde . Jedoch handelt es sich dabei offensichtlich um ein Versehen. Denn gleichzeitig ist dem Zeugnisformular zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit ab dem 1. Januar

2019 ausüben kann (Urk. 8/93). Ausserdem hat Dr. A.___ auf dem Beiblatt explizit vermerkt, dass ab dem 1. Januar 2019 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, nachdem zuletzt vom 1. April bis 3 1. Dezember 2018 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (Urk. 8/94-95, Urk. 8/103-104, Urk. 8/152, Urk. 8/165, Urk. 8/168). Es ist daher von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Januar 2019 auszugehen.

Mit der vollständigen Arbeitsfähigkeit per

1. Januar 2019 hat sich der Sach verhalt im Vergleich mit den Feststellungen der IV-Stelle massgeblich verändert. Aufgrund der attestierten Arbeitsfähigkeit kann darauf ges chlossen werden, dass ab dem 1. Januar 2019 keine erhebliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mehr bestand .

Dies wurde in der Verfügung der IV-Stelle vom 19. Februar 2019 indes nicht berücksichtigt, sei es weil das neue Arztzeu gnis von Dr. A.___ vom 22. Januar 2019 (Urk. 8/93 ) der IV-Stelle damals (noch) nicht bekannt war (vgl. das Schreiben der IV-Stelle vom 27. Februar 2019, Urk. 8/31) , sei es weil eine höhere als die 50%ige Arbeitsfähigkeit nach dem 1. März 2019 die Rentenbe fristung per 3 1. Mai 2018 respektive den verfügten Rentenanspruch nicht verändert hätte. Die Beschwerdeführerin hatte daher auch kein schutzwürdiges Interesse daran, im IV-Verfahren einen geringeren Invaliditätsgrad oder über haupt eine fehlend e Invalidität geltend zu machen (vgl. BGE 133 V 524 E. 6.1). 3.1.3

Es ist daher festzustellen, dass ab dem 1. Januar 2019 keine erhebliche ge sundheitliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin mehr bestand und daher eine Korrektur des versicherten Verdienstes nach Mass gabe von Art. 40b AVIV nicht mehr zur Anwendung kommt. 3.2 3.2.1

Zu klären bleibt, ob der versicherte Verdienst ab dem 1. Januar 2019 ,

wie von den Parteien geltend gemacht ,

ausgehend von einem 60%igen Vermittlungsgrad auf Fr. 5'103.-- (Standpunkt der Beschwerdegegnerin , Urk. 7) oder ausgehend von einem 70%igen Vermittlungsgrad auf Fr. 5'954.-- (Standpunkt der Beschwer deführerin , Urk. 12) festzusetzen ist.

Massgeblich für die Bestimmung des versicherten Verdienstes sind grundsätzlich Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 37 AVIV. Der danach ermittelte versicherte Ver dienst ist dem V ermittlungsgrad

anzupassen und entsprechend zu

kürzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_736 /2011 vom 8. November 2011 E. 2.4). Gemäss der AVIG-Praxis ALE des Staatssekreta riats für Wirtschaft ( seco ) Rz

C23 ist der versicherte Verdienst entsprechend zu reduzieren, wenn der bei der Anmeldung zum Taggeldbezug gewünschte Beschäftigungsgrad unter dem Beschäftigungs grad im Bemessungszeitraum liegt.

3.2.2

Zu Recht wurde von keiner Seite in Frage gestellt, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG) am 1. Juli 2017 eröffnet wurde (vgl. Urk. 8/141) . Unstrittig ist auch, dass d er Durchschnittslohn der letzten sechs respektive zwölf Beitragsmonate ( Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 AVIV) vor diesem Zeitpunkt grundlegend ist .

Und zwar hatte das Gehalt der Beschwerdeführerin bei der Y.___ v on Januar bis Juni 2017 pro Monat je Fr. 5'495.--

zuzüglich des Anteils 1 3. Monatslohn, insgesamt damit gerundet Fr. 5'953.-- betragen (Fr. 71'435. -- : 12; Urk. 8/226, Urk. 8/253 ), was mit dem seitens des Krankentag geld versicherers angenommenen versicherten Loh n übereinstimmt (vgl. Leis tungsabrechnung vom September 2017; Urk. 8/191 ) ; dies bei

einem vertragl ichen Beschäftigungsgrad von 70 % ( Urk. 8/226, Urk. 8/241, Urk. 8/253 ).

3.2.3

Zum V ermittlu ngs grad ist den Akten das Folgende zu entnehmen.

Bei der

- soweit aktenkundig -

ersten Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 2 8. Juni 2017 war auf der Anmeldebestätigung vom 28. Juni 2017 ( Urk. 8/273) zunächst ein Beschäftigungsgrad von 8 0 % aufgeführt worden, welcher in der Anmeldebestätigung vom 7. Juli 2017 auf 70 % korrigiert wurde ( Urk. 8/ 254 255 ). Im von der Beschwerdeführerin ausg efüllt en Antrag auf Arbeitslosenent schädi gung vom 7. Juli 2017 gab diese an, sie sei bereit und in der Lage , in einem Pensum von höchstens 70 % zu arbeiten ( Urk. 8/243). Bei der zweiten Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 27. Februar 2018 wurde sowohl in der Anmelde bestätigung vom 27. Februar 2018 ( Urk. 8/190), als auch in jener vom 6. März 2018 ( Urk. 8/180-181) je ein Beschäftigungsgrad von 60 % vermerkt und von der Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt .

Bei der dritten Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 2 7. Dezember 2019 wurde i n der Anmeldebestätigung vom 8. Januar 2019 wiederu m ein Beschäftigungs grad von 70 % aufgeführt ( Urk. 8/105), welcher in der Anmeldebestätigung vom 11. Januar 2019 indes

wieder auf 60 % reduziert wurde (Urk. 8/98). Im von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 28. Januar 2019 vermerkte diese, sie sei bereit und in der Lage in einem Pensum von höchstens 70 %

einer Vollzeitbeschäftigung zu arbeiten, wobei sie das vor gedruckte Wort «höchstens» unterstrich ( Urk. 8/77).

In den Angaben der versicherten Person (AVP) der Monate Dezember 2018 bis Mai 2019 beantwortete die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie im gleichen Umfang (%) Arbeit suche wie im Vormonat, jeweils mit «Ja» und mit dem Vermerk «60 % » ( Urk. 8/90, Urk. 8/88, Urk. 8/ 56, Urk. 8/25, Urk. 8/11, Urk. 8/7 ). 3.2. 4

B ei diesen unterschiedlichen Angaben zum Beschäftigungsgrad fällt ab der hier massgeblichen dritten Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 2 7. Dezember 201 8

entscheidend ins Gewicht , dass die Beschwerdeführerin jeden Monat seit der neuen Anmeldung im Dezember 2018 explizit in den AVP angemerkt hat, das s sie eine Arbeit im Umfang von 60 % suche. Die Angabe auf dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 2 8. Januar 2019, in welchem sie angab, bereit und in der Lage zu sein, ein Teilzeitpensum von höchstens 70 % einer Voll zeit beschäftigung auszufüllen (Urk. 8/77), vermag dagegen nicht in Zweifel zu ziehen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Arbeitspensum von 60 % anstrebte. I hr Einwand, ihre Angabe eine r 60 % igen Stelle auf den AVP-Formularen entspreche ihrem Wunschpensum und heisse nicht, dass sie nicht auch eine Stelle mit eine m 70%igen Pensum annehmen würde ( Urk. 12 S. 3 ), bestätigt gerade , dass sie in erster Linie ein e 60%ige Arbeitsstelle anstrebte und a usüben wollte. Dies bedeutet nichts anderes , als dass sie bei zwei gleichwertigen Stellenangeboten , etwa in demselben Unternehmen mit demselben Jobprofil , wovon eines mit einem 60 % igen Pensum und eines mit einem 70 % igen Pensum angeboten wird , jene Stelle mit dem 60 % Pensum annehmen würde. Daher ist auch der weitere Einwand der Beschwerdeführerin , sie habe sich auf Stellen mit einem Pensum zwischen 40 % und 80 % beworben ( Urk. 12 S. 3), nicht aus schlaggebend.

3.2.5

Fällt der gewünschte Beschäftigungsgrad ab dem 1. Januar 2019 damit aber unter den Beschäftigungsgrad vor der Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungs bezug, ist der versicherte Verdienst entsprechend dem gewünschten Beschäfti gungs grad anzupassen.

Sämtliche weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 12 S. 2 f.) führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere ist es in Bezug auf den Vermitt lungsgrad für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 angesichts des gewünschten tieferen Beschäftigungsgrades unerheblich, in welchem Arbeitspensum

die Beschwerde führerin vor der ersten Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bis im Juni 2017 tat sächlich erwerbstätig respektive angestellt war.

Von weiteren Beweismassnahmen, namentlich von der beantragten Parteibe fragung ( Urk. 12 S. 3), sind keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E.

5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2014 vom 1 6. September 2014 E. 5). 3.3

3.3.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort ( Urk. 7 S. 3) daher zu Recht darauf geschlossen, dass

zur Bestimmung der Höhe des versicherten Verdienstes für die Zeit ab dem 1. Januar 2019

der nach Art. 37 Abs. 1 AVIV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 AVIG bestimmt e Betrag von (gerundet) Fr. 5' 953 .-- (Urk. 8/226, Urk. 8/253 ; vgl. E. 3.2.2 hiervor ) entsprechend

dem Vermittlungsgrad von 60 % auf Fr. 5'103.-- (= Fr. 5'953.-- : 7 x 6) zu kürzen ist. 3.3.2

Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen und d er angefochtene Ein spracheentscheid vom 1 0 . April 2019 (Urk. 2) dahingehend abzuändern . 4.

De r Beschwerdeführer in steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung

für das vorliegende Verfahren zu, welche nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgerich t ohne Rück sicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwie rigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom

10. April 2019 in sofern abgeändert, als der versicherte Verdienst ab dem 1. Januar 2019 auf Fr. 5’103.-- festgesetzt wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Arbeitslosenkasse syndicom - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 0. April 2019 abwies ( Urk. 2).

E. 1.1 Soweit eine ganz oder teilweise arbeitslose Person im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbe itslosenversicherung und die In sol venzentschädigung (AVIG) die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllt, steht ihr eine Arbeitslosenentsc hädigung zu. Diese wird als Tag geld ausgerichtet (Art. 21 AVIG). Ausgangspunkt der Taggeldbemessung ist der ver sicherte Verdienst (Art. 22 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt 70 % oder 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG).

E. 1.2 Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und di e Insol venzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Bei tragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungs bezug. Nach Abs.

E. 1.3 Am 2 7. Dezember 2018 hatte sich die Versicherte beim RAV Z.___

erneut zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk. 8/105, Urk. 8/97-98).

Am 2 8. Januar 2019 stellte sie bei der Arbeitslosenversicherung den Antrag auf Arbeitslosenent schädigung ab dem 1. Juli 2017 , 2 7 . Februar 2018 und aktuell ab dem 2 7. Dezem ber 2018 (Urk. 8/ 77-80 ).

Die behandelnde Ärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bescheinigte ab dem 1. Januar 2019 eine 100%ige Arbeitsfähig keit , nachdem sie von Dezember 2016 bis Dezember 2018 teils eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % und teils

eine solche von 50 %

(im März, September und Oktober 2017, von März bis Dezember 2018)

attestiert hatte ( Urk. 8/82-83 , Urk. 8/171, Urk.

E. 1.3.1 Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist nach Art. 40b AVIV der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbs fähigkeit entspricht.

Unter Erwerbsunfähigkeit nach Art. 40b AVIV ist die als dauernde Erwerbsun fähigkeit umschriebene Invalidität im Sinne des Art.

E. 1.3.2 Durch das Abstellen auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit soll verhindert werden , dass die Arbeitslosenentschädigung auf einem Verdienst ermittelt wird, den der Versicherte nicht mehr erzielen könnte (BGE 140 V 89 E. 5.1 mit Hinweisen; SVR 2014 ALV Nr. 13 S. 40, 8C_824/2013 E. 3.2 ). Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invalidi tätsgrad massgeblich (ARV 2015 S. 165, 8C_746/2014 E. 3.3 mit Hinweis; zum Ganzen: BGE 142 V 380 E. 3.3.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_919/2015 vom 21. Juli 2016 E. 2.3.2).

Mit BGE 133 V 524 erkannte das Bundesgericht, dass Art. 40b AVIV - entgegen der eng umschriebenen ratio

legis in BGE 132 V 357 - nicht allein die Leistungs koordination zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, sondern - in all gemeiner Weise - die Abgrenzung der Zuständigkeit der Arbeitslosenver sicherung gegenüber anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbs fähigkeit betrifft, weshalb eine Korrektur des versicherten Verdienstes im Sinne der Ver ordnungsbestimmung grundsätzlich auch bei nicht rentenbegründender Invalidi tät zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2019 vom 2 9. April 2020 E. 3.3).

Art. 40b AVIV gelangt indes nicht zur Anwendung, wenn die Erwerbsun fähigkeit unter 10 % liegt (BGE 140 V 89 E. 5.4). 2.

E. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.

Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gemäss der Verfügung der Invalidenversicherung vom 1 9. Februar 2019 bestehe ab dem 1. Juni 2018 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Einschränkung entspreche einem Invaliditätsgrad von 35 % . Dieser Inva liditätsgrad sei aufgrund der Erwerbstätigkeit im Umfang von 70 % vor der An meldung zur Arbeitsvermittlung festgelegt worden. Die in der Einsprache vorge brachten Einwände liessen keine andere Einschätzung zu, als sie der Verfügung vom 8. März 2019 ( Urk. 8/52-54) zugrunde liege, weshalb die Einsprache abzu weisen sei (Urk. 2 S. 1 f.).

Den mit der Beschwerdeantwort gestellten Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass sie das Dossier anhand des bish er nicht berücksichtigten Audit Letter s des Seco von Mitte April 2019 überprüft habe . Dabei habe sie festgestellt, dass Dr.

A.___

am 30. Januar 2019 (richtig: 2 2. Januar 2019, Urk. 8/93) ein Arztzeugnis ausgestellt habe, worin der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden sei. Die ursprünglich aufgeführten 60 % seien auf dieser Bescheinigung durchgestrichen und mit 100 % korrigiert worden. Die Beschwerdeführerin selbst habe auf den Formularen «Angaben der versicherten Person» seit Januar stets angegeben, sich dem Arbeitsmarkt im Umfang von 60 % zur Verfügung zu stellen. Gemäss dem Audit Letter des Seco dürfe das Verhalten der versicherten Person nicht im Widerspruch zum Arzt zeug nis stehen. In diesem Sinne werde der Vermittlungsgrad von der Kasse rück wir kend ab dem 1. Januar 2019 von 50 % auf 60

% gesetzt respektive der ver sicherte Verdienst von Fr. 4'252.-- auf Fr. 5'103.-- angepasst ( Urk. 7 S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführer in bringt dagegen vor, sie habe der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 1 5. Januar 2019 ( Urk. 8/7

0) mitgeteilt, dass sie ab dem 1. Januar 2019 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei und keine Arbeitsunfähigkeit mehr be stehe. Gleichzeitig habe sie ein bis am 3 1. Dezember 2018 befristetes Arztzeugnis von Dr. A.___ zu den Akten gegebe n, welche eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Januar 2019 bestätigt habe. Da sich die Verfügung der Invaliden versicherung vom 1 9. Februar 2019 auf den Zeitraum vom Februar bis Ende Mai 2018 bezieh e , bestehe für die strittige Zeitperiode ab Januar 2019 gar kein Koor dinationsbedarf. Es bestehe auch kein Umgehungstatbestand, der mittels Anpas sung des versicherten Verdienstes zu unterbinden wäre. Auch insofern könne für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 nicht auf die Verfügung der Invalidenver siche rung vom 1 9. Februar 2019 abgestützt werden. Zude m müsse gemäss der AVIG-Praxis ALE

Rz C27 bei einer Veränderung des Invaliditätsgrades während der Dauer der Arbeitslosigkeit der versicherte Verdienst in Anwendung von Art. 40b AVIV angepasst werden. Dies sei ihr auch von der IV-Stelle sch riftlich bestätigt worden ( Urk. 1 S. 4 f. ).

In der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort wendet die Beschwerdeführerin ergänzend ein, die Beschwerdegegnerin habe zu Recht anerkannt, dass sich der Invaliditätsgrad aufgrund des Sachverhaltes bestimme, welcher im Zeitpunkt des Verfügungserlasse s durch die Arbeitslosenversicherung bestanden habe. Da sie zu diesem Zeitpunkt im März 2019 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, sei ent sprechend Art. 37 Abs. 1 AVIV in Verbindung mit Art.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Höhe des den Taggeldleistungen zugrunde zu le genden versicherten Verdienstes ab dem 1. Januar 201 9.

In Bezug auf den Zeitraum vom 27. Dezember 2018 (Tag der Anmeldung; Urk. 8/97) bis am 31. Dezember 2018 ist d ie mit Verfügung vom 8. März 2019 ( Urk. 8/52-54) festgesetzte und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 0. April 2019 (Urk. 2) bestätigte Höhe des versicherten Verdienstes von Fr. 4'252.-- dagegen nicht strittig und im Folgenden somit nicht zu beurteilen. 3.

E. 3 von Art. 37 AVIV , unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindes tens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen.

E. 3.1.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort

( Urk. 7) zutreffend darauf geschlossen , dass der Leitentscheid BGE 133 V 524 (Urteil des Bundesgerichts C

79/06 vom 1 8. Juli 2017 ), welcher im Audit Letter des Seco besprochen wurde (Ausgabe 2019/1; einsehbar unter www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/

publikationen /audit-letter.html) ,

hier relevant ist. Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid festgehalten, dass eine Korrektur des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 40b AVIV grundsätzlich auch bei Vorliegen einer von der Invaliden ver sicherung festgestellten , nicht rentenbegründende n Invalidität

vo rzunehmen sei (BGE 133 V 524 E. 5; vgl. E. 1.3.2 hiervor ) , wobei jedoch in gewissen Konstel la tionen das Abstellen auf den im IV-Verfahren ermittelten Invaliditätsgrad zu ungerechten Ergebnissen führen könne. Letzteres

sei namentlich dann der Fall , wenn sich die Erwerbsfähigkeit des Versicherten seit der rentenablehnenden Ver fügung der IV-Stelle verbessert habe . So sei im arbeitslosenversicherungsrecht lichen Verfahren, in welchem die berichtigende Verfügung der Arbeitslosenversi cherung die Zeit nach der IV-Verfügung betreffe, vorfrageweise zu prüfen, ob sich die Erwerbsfähigkeit des Versicherten seit der rentenablehnenden Verfügu ng der IV-Stelle verbessert habe

(BGE 133 V 524 E. 6.1).

E. 3.1.2 Vorliegend

hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Wiedererwägungsv er fügung vom 1 9. Februar 2019 ( Urk. 8/61-68)

eine befrist ete ganze Invalidenrente vom 1. Februar bis

31. Mai 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % zuge sprochen.

Dazu hat sie festgestellt, da die Beschwerdeführerin zutreffend geltend gemacht habe, dass sie bereits ab dem 1. März 2018 (und nicht erst ab dem 1. April 2018 wie noch in der Verfügung vom 3 0. Oktober 2018 vermerkt war, Urk. 8/119) wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, sei die Verfügung vom 30.

Oktober 2018 (Urk. 8/116-122) in Wiedererwägung zu ziehen. D ie Beschwer de führerin sei

zu 70 % im Erwerbsbereich tätig gewesen und diesbezüglich habe vom 1. November 2017 bis 2 8. Februar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Mit der 50%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. März 2018 resultiere ( ab dann ) ein Invaliditätsgrad von 35 % , was keinen Anspruch auf eine Rente be gründe (vgl. Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) . Die Rente sei daher und aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen drei Monate später (vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver siche rung, IVV) per 3 1. Mai 2018 zu befristen ( Urk. 8/ 6 4-65 ).

Somit

hat

die IV-Stelle bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades von 35 %

eine Arbeits fähigkeit von 50 % ab dem 1. März 2018 angenommen . Wie die Beschwer degegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend festhielt, ist bezüglich der hier strittigen Zeit ab dem 1. Januar 2019 mit dem Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 22. Januar 2019 ( Urk. 8/93-94) dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( bezüglich der angestammten Tätigkeit im Personalwesen) ausgewiesen. Zwar hat Dr. A.___ im dazu verwendeten Formular die Zeile «Sie ist ab/seit .... voraussichtlich dauernd zu .... % arbeitsunfähig» mit «100» ab dem « 1. Januar 2019» ausgefüllt , was eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bedeuten würde . Jedoch handelt es sich dabei offensichtlich um ein Versehen. Denn gleichzeitig ist dem Zeugnisformular zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit ab dem 1. Januar

2019 ausüben kann (Urk. 8/93). Ausserdem hat Dr. A.___ auf dem Beiblatt explizit vermerkt, dass ab dem 1. Januar 2019 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, nachdem zuletzt vom 1. April bis 3 1. Dezember 2018 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (Urk. 8/94-95, Urk. 8/103-104, Urk. 8/152, Urk. 8/165, Urk. 8/168). Es ist daher von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Januar 2019 auszugehen.

Mit der vollständigen Arbeitsfähigkeit per

1. Januar 2019 hat sich der Sach verhalt im Vergleich mit den Feststellungen der IV-Stelle massgeblich verändert. Aufgrund der attestierten Arbeitsfähigkeit kann darauf ges chlossen werden, dass ab dem 1. Januar 2019 keine erhebliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mehr bestand .

Dies wurde in der Verfügung der IV-Stelle vom 19. Februar 2019 indes nicht berücksichtigt, sei es weil das neue Arztzeu gnis von Dr. A.___ vom 22. Januar 2019 (Urk. 8/93 ) der IV-Stelle damals (noch) nicht bekannt war (vgl. das Schreiben der IV-Stelle vom 27. Februar 2019, Urk. 8/31) , sei es weil eine höhere als die 50%ige Arbeitsfähigkeit nach dem 1. März 2019 die Rentenbe fristung per 3 1. Mai 2018 respektive den verfügten Rentenanspruch nicht verändert hätte. Die Beschwerdeführerin hatte daher auch kein schutzwürdiges Interesse daran, im IV-Verfahren einen geringeren Invaliditätsgrad oder über haupt eine fehlend e Invalidität geltend zu machen (vgl. BGE 133 V 524 E. 6.1).

E. 3.1.3 Es ist daher festzustellen, dass ab dem 1. Januar 2019 keine erhebliche ge sundheitliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin mehr bestand und daher eine Korrektur des versicherten Verdienstes nach Mass gabe von Art. 40b AVIV nicht mehr zur Anwendung kommt.

E. 3.2 4

B ei diesen unterschiedlichen Angaben zum Beschäftigungsgrad fällt ab der hier massgeblichen dritten Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 2 7. Dezember 201 8

entscheidend ins Gewicht , dass die Beschwerdeführerin jeden Monat seit der neuen Anmeldung im Dezember 2018 explizit in den AVP angemerkt hat, das s sie eine Arbeit im Umfang von 60 % suche. Die Angabe auf dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 2 8. Januar 2019, in welchem sie angab, bereit und in der Lage zu sein, ein Teilzeitpensum von höchstens 70 % einer Voll zeit beschäftigung auszufüllen (Urk. 8/77), vermag dagegen nicht in Zweifel zu ziehen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Arbeitspensum von 60 % anstrebte. I hr Einwand, ihre Angabe eine r 60 % igen Stelle auf den AVP-Formularen entspreche ihrem Wunschpensum und heisse nicht, dass sie nicht auch eine Stelle mit eine m 70%igen Pensum annehmen würde ( Urk.

E. 3.2.1 Zu klären bleibt, ob der versicherte Verdienst ab dem 1. Januar 2019 ,

wie von den Parteien geltend gemacht ,

ausgehend von einem 60%igen Vermittlungsgrad auf Fr. 5'103.-- (Standpunkt der Beschwerdegegnerin , Urk. 7) oder ausgehend von einem 70%igen Vermittlungsgrad auf Fr. 5'954.-- (Standpunkt der Beschwer deführerin , Urk. 12) festzusetzen ist.

Massgeblich für die Bestimmung des versicherten Verdienstes sind grundsätzlich Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 37 AVIV. Der danach ermittelte versicherte Ver dienst ist dem V ermittlungsgrad

anzupassen und entsprechend zu

kürzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_736 /2011 vom 8. November 2011 E. 2.4). Gemäss der AVIG-Praxis ALE des Staatssekreta riats für Wirtschaft ( seco ) Rz

C23 ist der versicherte Verdienst entsprechend zu reduzieren, wenn der bei der Anmeldung zum Taggeldbezug gewünschte Beschäftigungsgrad unter dem Beschäftigungs grad im Bemessungszeitraum liegt.

E. 3.2.2 Zu Recht wurde von keiner Seite in Frage gestellt, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG) am 1. Juli 2017 eröffnet wurde (vgl. Urk. 8/141) . Unstrittig ist auch, dass d er Durchschnittslohn der letzten sechs respektive zwölf Beitragsmonate ( Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 AVIV) vor diesem Zeitpunkt grundlegend ist .

Und zwar hatte das Gehalt der Beschwerdeführerin bei der Y.___ v on Januar bis Juni 2017 pro Monat je Fr. 5'495.--

zuzüglich des Anteils 1 3. Monatslohn, insgesamt damit gerundet Fr. 5'953.-- betragen (Fr. 71'435. -- : 12; Urk. 8/226, Urk. 8/253 ), was mit dem seitens des Krankentag geld versicherers angenommenen versicherten Loh n übereinstimmt (vgl. Leis tungsabrechnung vom September 2017; Urk. 8/191 ) ; dies bei

einem vertragl ichen Beschäftigungsgrad von 70 % ( Urk. 8/226, Urk. 8/241, Urk. 8/253 ).

E. 3.2.3 Zum V ermittlu ngs grad ist den Akten das Folgende zu entnehmen.

Bei der

- soweit aktenkundig -

ersten Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 2 8. Juni 2017 war auf der Anmeldebestätigung vom 28. Juni 2017 ( Urk. 8/273) zunächst ein Beschäftigungsgrad von 8 0 % aufgeführt worden, welcher in der Anmeldebestätigung vom 7. Juli 2017 auf 70 % korrigiert wurde ( Urk. 8/ 254 255 ). Im von der Beschwerdeführerin ausg efüllt en Antrag auf Arbeitslosenent schädi gung vom 7. Juli 2017 gab diese an, sie sei bereit und in der Lage , in einem Pensum von höchstens 70 % zu arbeiten ( Urk. 8/243). Bei der zweiten Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 27. Februar 2018 wurde sowohl in der Anmelde bestätigung vom 27. Februar 2018 ( Urk. 8/190), als auch in jener vom 6. März 2018 ( Urk. 8/180-181) je ein Beschäftigungsgrad von 60 % vermerkt und von der Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt .

Bei der dritten Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 2 7. Dezember 2019 wurde i n der Anmeldebestätigung vom 8. Januar 2019 wiederu m ein Beschäftigungs grad von 70 % aufgeführt ( Urk. 8/105), welcher in der Anmeldebestätigung vom 11. Januar 2019 indes

wieder auf 60 % reduziert wurde (Urk. 8/98). Im von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 28. Januar 2019 vermerkte diese, sie sei bereit und in der Lage in einem Pensum von höchstens 70 %

einer Vollzeitbeschäftigung zu arbeiten, wobei sie das vor gedruckte Wort «höchstens» unterstrich ( Urk. 8/77).

In den Angaben der versicherten Person (AVP) der Monate Dezember 2018 bis Mai 2019 beantwortete die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie im gleichen Umfang (%) Arbeit suche wie im Vormonat, jeweils mit «Ja» und mit dem Vermerk «60 % » ( Urk. 8/90, Urk. 8/88, Urk. 8/ 56, Urk. 8/25, Urk. 8/11, Urk. 8/7 ).

E. 3.2.5 Fällt der gewünschte Beschäftigungsgrad ab dem 1. Januar 2019 damit aber unter den Beschäftigungsgrad vor der Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungs bezug, ist der versicherte Verdienst entsprechend dem gewünschten Beschäfti gungs grad anzupassen.

Sämtliche weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk.

E. 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort ( Urk. 7 S. 3) daher zu Recht darauf geschlossen, dass

zur Bestimmung der Höhe des versicherten Verdienstes für die Zeit ab dem 1. Januar 2019

der nach Art. 37 Abs. 1 AVIV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 AVIG bestimmt e Betrag von (gerundet) Fr. 5' 953 .-- (Urk. 8/226, Urk. 8/253 ; vgl. E. 3.2.2 hiervor ) entsprechend

dem Vermittlungsgrad von 60 % auf Fr. 5'103.-- (= Fr. 5'953.-- : 7 x 6) zu kürzen ist.

E. 3.3.2 Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen und d er angefochtene Ein spracheentscheid vom 1 0 . April 2019 (Urk. 2) dahingehend abzuändern . 4.

De r Beschwerdeführer in steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung

für das vorliegende Verfahren zu, welche nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgerich t ohne Rück sicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwie rigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom

10. April 2019 in sofern abgeändert, als der versicherte Verdienst ab dem 1. Januar 2019 auf Fr. 5’103.-- festgesetzt wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Arbeitslosenkasse syndicom - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann

E. 8 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu verstehen (B GE 140 V 89 E. 5.2 mit Hinweis).

Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 40b AVIV liegt dann vor, wenn sich die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im Lohn niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bildet (BGE 133 V 530 E. 4.1.2). Als versicherter Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV ist nicht das hypothetische Invalideneinkommen heranziehen. Vielmehr ist für die Bemessung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 40b AVIV der Lohn mass gebend, den die versicherte Person vor der gesundheitsbedingten Beeinträchti gung der Erwerbsfähigkeit - während eines bestimmten Zeitraumes ( Art. 37 AVIV) - tat sächlich erzielt hat. Das entsprechende Einkommen ist mit dem Faktor zu multiplizieren, der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditäts grad ergibt (BGE 132 V 357 E. 3.2.4.3).

E. 11 AVIV auf den ver sicherten Verdienst von Fr. 5'954.-- abzustellen. Es treffe zudem nicht zu, dass sie sich dem Arbeitsmarkt lediglich im Umfang von 60 % zur Verfügung gestellt habe. Zwar habe sie in den Formularen «Angaben der versicherten Person» tatsächlich festgehalten, eine 60%ige Stelle zu suchen. Dies entspreche jedoch ihrem Wunschpensum und heisse nicht, dass sie nicht auch eine Stelle mit einem 70%igen Pensum annehmen würde. Sie habe sich denn auch auf Stellen mit einem Pensum zwischen 40 % und 80 % beworben. Zudem habe sie im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung angegeben, zu 100 % arbeitsfähig und bereit zu sein, ein höchstens 70%iges Arbeitspensum ausüben zu wollen. Auch in der Anmeldebestätigung vom 8. Januar 2019 sei vom RAV das Pensum von 70 % bestätigt worden. Zudem habe sie in den letzten sechs Beitragsmonaten vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug im Rahmen eines 70%igen Pensums den versicherten Verdienst von Fr. 5'954.-- erzielt. Dementsprechend sei auf diesen Betrag abzustellen ( Urk. 12 S. 2 f. ).

E. 12 S. 3), sind keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E.

5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2014 vom 1 6. September 2014 E. 5).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2019.00137

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 3 0. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen Arbeitslosenkasse syndicom Looslistrasse 15, Postfach 382, 3027 Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1966 , war bis zur einvernehmlichen

Aufhebung des Arbeitsv erhältnisses per Ende Juni 2017 als Personalfachfrau mit einem Beschäf tigungsgrad von 70 % bei der Y.___ angestellt ( Urk. 8/228 , Urk. 8/241, Urk. 8/253 ). Z u dieser Zeit war sie infolge Krankheit zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/241, Urk. 8/239). Am 1 3. März 2017 hatte sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/231-238).

Am

28. Juni 2017 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsver mitt lungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung mit Stellenantritt ab dem 1.

Juli 2017 an (Urk. 8/273 , Urk. 8/254-255 ). Am 7 . Juli 2017 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

1. Juli 2017 (Urk. 8/ 243-246) . Die Arbe its losenkasse S yndicom eröffnete die zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbe zug ab dem 1. Juli 2017 ( Urk. 8/141 ).

Per 30. September 2017 meldete sich die Versicherte beim RAV wieder ab (Urk. 8/195-196).

Die Versicherte meldete sich am 2 7. Februar 2018 erneut beim RAV Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/190, Urk. 8/180-181 ). Am 2. Juli 2018 meldete sie sich beim RAV per sofort wieder ab ( Urk. 8/150-151). 1.2

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versi cherten mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2018 eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Februar bis 3 0. Ju n i 2018 zu ( Urk. 8/116-122). Dagegen erhob die Ver si cherte bei m Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde (Verfah ren Nr. IV.2018.00988, Urk. 8/73). Die IV-Stelle zog die Verfügung vom 3 0. Okto ber 2018 daraufhin mit Verfügung vom 19. Februar 2019 in Wiedererwägung und sprach der Versicherten eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Februar bis 3 1. Mai 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 70 %

zu ( Urk. 8/61-68).

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schrieb den Prozess daher mit Verfügung vom 2 8. Februar 2018 als gegenstandslos geworden ab. 1.3

Am 2 7. Dezember 2018 hatte sich die Versicherte beim RAV Z.___

erneut zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk. 8/105, Urk. 8/97-98).

Am 2 8. Januar 2019 stellte sie bei der Arbeitslosenversicherung den Antrag auf Arbeitslosenent schädigung ab dem 1. Juli 2017 , 2 7 . Februar 2018 und aktuell ab dem 2 7. Dezem ber 2018 (Urk. 8/ 77-80 ).

Die behandelnde Ärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bescheinigte ab dem 1. Januar 2019 eine 100%ige Arbeitsfähig keit , nachdem sie von Dezember 2016 bis Dezember 2018 teils eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % und teils

eine solche von 50 %

(im März, September und Oktober 2017, von März bis Dezember 2018)

attestiert hatte ( Urk. 8/82-83 , Urk. 8/171, Urk. 1 S. 3 ) .

Mit Verfügung vom 8. März 2019 setzte die S yndicom den versicherten Verdienst ab dem 27. Dezember 2018 auf Fr. 4'252.-- fest , was der verbleibenden Erwerbs fähigkeit von 50 % entspreche (Urk. 8/52 ). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 8. April 2019 Einsprache (Urk. 8/15-18 ), welche die Syndicom

mit Einspracheentscheid vom 1 0. April 2019 abwies ( Urk. 2).

2.

Hiergegen

erhob die Versicherte mit Eingabe vom

27. Mai 2019 Beschwerde und bean tragte, der versicherte Verdienst sei in Aufhebung der Verfügung vom 8. März 2019 und des Einspracheentscheides vom 1 0. April 2019 per 1. Januar 2019 auf Fr. 5'954.-- festzulegen sowie es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zukommen zu lass en (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin stellte mit der Beschwerdeantwort vom 1 7. Juni 2019 den Antrag, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und der Vermittlungsgrad sei ab dem 1. Januar 2019 von 50 %

auf 60 %

zu setzen respektive der versicherte Verdienst sei von Fr. 4'252.-- a uf Fr. 5'103.-- anzupassen (Urk. 7 S. 1). Dies wurde der Beschwerdeführer in am 1 9. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11). Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung und hielt an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 12 S. 2 ), wovon der Beschwerdegegnerin am 3. Juli 2019 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1.

Soweit eine ganz oder teilweise arbeitslose Person im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbe itslosenversicherung und die In sol venzentschädigung (AVIG) die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllt, steht ihr eine Arbeitslosenentsc hädigung zu. Diese wird als Tag geld ausgerichtet (Art. 21 AVIG). Ausgangspunkt der Taggeldbemessung ist der ver sicherte Verdienst (Art. 22 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt 70 % oder 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG). 1.2

Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und di e Insol venzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Bei tragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungs bezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.

Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3 von Art. 37 AVIV , unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindes tens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. 1.3

1.3.1

Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist nach Art. 40b AVIV der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbs fähigkeit entspricht.

Unter Erwerbsunfähigkeit nach Art. 40b AVIV ist die als dauernde Erwerbsun fähigkeit umschriebene Invalidität im Sinne des Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu verstehen (B GE 140 V 89 E. 5.2 mit Hinweis).

Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 40b AVIV liegt dann vor, wenn sich die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im Lohn niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bildet (BGE 133 V 530 E. 4.1.2). Als versicherter Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV ist nicht das hypothetische Invalideneinkommen heranziehen. Vielmehr ist für die Bemessung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 40b AVIV der Lohn mass gebend, den die versicherte Person vor der gesundheitsbedingten Beeinträchti gung der Erwerbsfähigkeit - während eines bestimmten Zeitraumes ( Art. 37 AVIV) - tat sächlich erzielt hat. Das entsprechende Einkommen ist mit dem Faktor zu multiplizieren, der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditäts grad ergibt (BGE 132 V 357 E. 3.2.4.3).

1.3.2

Durch das Abstellen auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit soll verhindert werden , dass die Arbeitslosenentschädigung auf einem Verdienst ermittelt wird, den der Versicherte nicht mehr erzielen könnte (BGE 140 V 89 E. 5.1 mit Hinweisen; SVR 2014 ALV Nr. 13 S. 40, 8C_824/2013 E. 3.2 ). Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invalidi tätsgrad massgeblich (ARV 2015 S. 165, 8C_746/2014 E. 3.3 mit Hinweis; zum Ganzen: BGE 142 V 380 E. 3.3.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_919/2015 vom 21. Juli 2016 E. 2.3.2).

Mit BGE 133 V 524 erkannte das Bundesgericht, dass Art. 40b AVIV - entgegen der eng umschriebenen ratio

legis in BGE 132 V 357 - nicht allein die Leistungs koordination zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, sondern - in all gemeiner Weise - die Abgrenzung der Zuständigkeit der Arbeitslosenver sicherung gegenüber anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbs fähigkeit betrifft, weshalb eine Korrektur des versicherten Verdienstes im Sinne der Ver ordnungsbestimmung grundsätzlich auch bei nicht rentenbegründender Invalidi tät zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2019 vom 2 9. April 2020 E. 3.3).

Art. 40b AVIV gelangt indes nicht zur Anwendung, wenn die Erwerbsun fähigkeit unter 10 % liegt (BGE 140 V 89 E. 5.4). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gemäss der Verfügung der Invalidenversicherung vom 1 9. Februar 2019 bestehe ab dem 1. Juni 2018 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Einschränkung entspreche einem Invaliditätsgrad von 35 % . Dieser Inva liditätsgrad sei aufgrund der Erwerbstätigkeit im Umfang von 70 % vor der An meldung zur Arbeitsvermittlung festgelegt worden. Die in der Einsprache vorge brachten Einwände liessen keine andere Einschätzung zu, als sie der Verfügung vom 8. März 2019 ( Urk. 8/52-54) zugrunde liege, weshalb die Einsprache abzu weisen sei (Urk. 2 S. 1 f.).

Den mit der Beschwerdeantwort gestellten Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass sie das Dossier anhand des bish er nicht berücksichtigten Audit Letter s des Seco von Mitte April 2019 überprüft habe . Dabei habe sie festgestellt, dass Dr.

A.___

am 30. Januar 2019 (richtig: 2 2. Januar 2019, Urk. 8/93) ein Arztzeugnis ausgestellt habe, worin der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden sei. Die ursprünglich aufgeführten 60 % seien auf dieser Bescheinigung durchgestrichen und mit 100 % korrigiert worden. Die Beschwerdeführerin selbst habe auf den Formularen «Angaben der versicherten Person» seit Januar stets angegeben, sich dem Arbeitsmarkt im Umfang von 60 % zur Verfügung zu stellen. Gemäss dem Audit Letter des Seco dürfe das Verhalten der versicherten Person nicht im Widerspruch zum Arzt zeug nis stehen. In diesem Sinne werde der Vermittlungsgrad von der Kasse rück wir kend ab dem 1. Januar 2019 von 50 % auf 60

% gesetzt respektive der ver sicherte Verdienst von Fr. 4'252.-- auf Fr. 5'103.-- angepasst ( Urk. 7 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführer in bringt dagegen vor, sie habe der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 1 5. Januar 2019 ( Urk. 8/7

0) mitgeteilt, dass sie ab dem 1. Januar 2019 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei und keine Arbeitsunfähigkeit mehr be stehe. Gleichzeitig habe sie ein bis am 3 1. Dezember 2018 befristetes Arztzeugnis von Dr. A.___ zu den Akten gegebe n, welche eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Januar 2019 bestätigt habe. Da sich die Verfügung der Invaliden versicherung vom 1 9. Februar 2019 auf den Zeitraum vom Februar bis Ende Mai 2018 bezieh e , bestehe für die strittige Zeitperiode ab Januar 2019 gar kein Koor dinationsbedarf. Es bestehe auch kein Umgehungstatbestand, der mittels Anpas sung des versicherten Verdienstes zu unterbinden wäre. Auch insofern könne für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 nicht auf die Verfügung der Invalidenver siche rung vom 1 9. Februar 2019 abgestützt werden. Zude m müsse gemäss der AVIG-Praxis ALE

Rz C27 bei einer Veränderung des Invaliditätsgrades während der Dauer der Arbeitslosigkeit der versicherte Verdienst in Anwendung von Art. 40b AVIV angepasst werden. Dies sei ihr auch von der IV-Stelle sch riftlich bestätigt worden ( Urk. 1 S. 4 f. ).

In der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort wendet die Beschwerdeführerin ergänzend ein, die Beschwerdegegnerin habe zu Recht anerkannt, dass sich der Invaliditätsgrad aufgrund des Sachverhaltes bestimme, welcher im Zeitpunkt des Verfügungserlasse s durch die Arbeitslosenversicherung bestanden habe. Da sie zu diesem Zeitpunkt im März 2019 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, sei ent sprechend Art. 37 Abs. 1 AVIV in Verbindung mit Art. 11 AVIV auf den ver sicherten Verdienst von Fr. 5'954.-- abzustellen. Es treffe zudem nicht zu, dass sie sich dem Arbeitsmarkt lediglich im Umfang von 60 % zur Verfügung gestellt habe. Zwar habe sie in den Formularen «Angaben der versicherten Person» tatsächlich festgehalten, eine 60%ige Stelle zu suchen. Dies entspreche jedoch ihrem Wunschpensum und heisse nicht, dass sie nicht auch eine Stelle mit einem 70%igen Pensum annehmen würde. Sie habe sich denn auch auf Stellen mit einem Pensum zwischen 40 % und 80 % beworben. Zudem habe sie im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung angegeben, zu 100 % arbeitsfähig und bereit zu sein, ein höchstens 70%iges Arbeitspensum ausüben zu wollen. Auch in der Anmeldebestätigung vom 8. Januar 2019 sei vom RAV das Pensum von 70 % bestätigt worden. Zudem habe sie in den letzten sechs Beitragsmonaten vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug im Rahmen eines 70%igen Pensums den versicherten Verdienst von Fr. 5'954.-- erzielt. Dementsprechend sei auf diesen Betrag abzustellen ( Urk. 12 S. 2 f. ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Höhe des den Taggeldleistungen zugrunde zu le genden versicherten Verdienstes ab dem 1. Januar 201 9.

In Bezug auf den Zeitraum vom 27. Dezember 2018 (Tag der Anmeldung; Urk. 8/97) bis am 31. Dezember 2018 ist d ie mit Verfügung vom 8. März 2019 ( Urk. 8/52-54) festgesetzte und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 0. April 2019 (Urk. 2) bestätigte Höhe des versicherten Verdienstes von Fr. 4'252.-- dagegen nicht strittig und im Folgenden somit nicht zu beurteilen. 3. 3.1

3.1.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort

( Urk. 7) zutreffend darauf geschlossen , dass der Leitentscheid BGE 133 V 524 (Urteil des Bundesgerichts C

79/06 vom 1 8. Juli 2017 ), welcher im Audit Letter des Seco besprochen wurde (Ausgabe 2019/1; einsehbar unter www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/

publikationen /audit-letter.html) ,

hier relevant ist. Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid festgehalten, dass eine Korrektur des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 40b AVIV grundsätzlich auch bei Vorliegen einer von der Invaliden ver sicherung festgestellten , nicht rentenbegründende n Invalidität

vo rzunehmen sei (BGE 133 V 524 E. 5; vgl. E. 1.3.2 hiervor ) , wobei jedoch in gewissen Konstel la tionen das Abstellen auf den im IV-Verfahren ermittelten Invaliditätsgrad zu ungerechten Ergebnissen führen könne. Letzteres

sei namentlich dann der Fall , wenn sich die Erwerbsfähigkeit des Versicherten seit der rentenablehnenden Ver fügung der IV-Stelle verbessert habe . So sei im arbeitslosenversicherungsrecht lichen Verfahren, in welchem die berichtigende Verfügung der Arbeitslosenversi cherung die Zeit nach der IV-Verfügung betreffe, vorfrageweise zu prüfen, ob sich die Erwerbsfähigkeit des Versicherten seit der rentenablehnenden Verfügu ng der IV-Stelle verbessert habe

(BGE 133 V 524 E. 6.1). 3.1.2

Vorliegend

hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Wiedererwägungsv er fügung vom 1 9. Februar 2019 ( Urk. 8/61-68)

eine befrist ete ganze Invalidenrente vom 1. Februar bis

31. Mai 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % zuge sprochen.

Dazu hat sie festgestellt, da die Beschwerdeführerin zutreffend geltend gemacht habe, dass sie bereits ab dem 1. März 2018 (und nicht erst ab dem 1. April 2018 wie noch in der Verfügung vom 3 0. Oktober 2018 vermerkt war, Urk. 8/119) wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, sei die Verfügung vom 30.

Oktober 2018 (Urk. 8/116-122) in Wiedererwägung zu ziehen. D ie Beschwer de führerin sei

zu 70 % im Erwerbsbereich tätig gewesen und diesbezüglich habe vom 1. November 2017 bis 2 8. Februar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Mit der 50%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. März 2018 resultiere ( ab dann ) ein Invaliditätsgrad von 35 % , was keinen Anspruch auf eine Rente be gründe (vgl. Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) . Die Rente sei daher und aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen drei Monate später (vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver siche rung, IVV) per 3 1. Mai 2018 zu befristen ( Urk. 8/ 6 4-65 ).

Somit

hat

die IV-Stelle bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades von 35 %

eine Arbeits fähigkeit von 50 % ab dem 1. März 2018 angenommen . Wie die Beschwer degegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend festhielt, ist bezüglich der hier strittigen Zeit ab dem 1. Januar 2019 mit dem Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 22. Januar 2019 ( Urk. 8/93-94) dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( bezüglich der angestammten Tätigkeit im Personalwesen) ausgewiesen. Zwar hat Dr. A.___ im dazu verwendeten Formular die Zeile «Sie ist ab/seit .... voraussichtlich dauernd zu .... % arbeitsunfähig» mit «100» ab dem « 1. Januar 2019» ausgefüllt , was eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bedeuten würde . Jedoch handelt es sich dabei offensichtlich um ein Versehen. Denn gleichzeitig ist dem Zeugnisformular zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit ab dem 1. Januar

2019 ausüben kann (Urk. 8/93). Ausserdem hat Dr. A.___ auf dem Beiblatt explizit vermerkt, dass ab dem 1. Januar 2019 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, nachdem zuletzt vom 1. April bis 3 1. Dezember 2018 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (Urk. 8/94-95, Urk. 8/103-104, Urk. 8/152, Urk. 8/165, Urk. 8/168). Es ist daher von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Januar 2019 auszugehen.

Mit der vollständigen Arbeitsfähigkeit per

1. Januar 2019 hat sich der Sach verhalt im Vergleich mit den Feststellungen der IV-Stelle massgeblich verändert. Aufgrund der attestierten Arbeitsfähigkeit kann darauf ges chlossen werden, dass ab dem 1. Januar 2019 keine erhebliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mehr bestand .

Dies wurde in der Verfügung der IV-Stelle vom 19. Februar 2019 indes nicht berücksichtigt, sei es weil das neue Arztzeu gnis von Dr. A.___ vom 22. Januar 2019 (Urk. 8/93 ) der IV-Stelle damals (noch) nicht bekannt war (vgl. das Schreiben der IV-Stelle vom 27. Februar 2019, Urk. 8/31) , sei es weil eine höhere als die 50%ige Arbeitsfähigkeit nach dem 1. März 2019 die Rentenbe fristung per 3 1. Mai 2018 respektive den verfügten Rentenanspruch nicht verändert hätte. Die Beschwerdeführerin hatte daher auch kein schutzwürdiges Interesse daran, im IV-Verfahren einen geringeren Invaliditätsgrad oder über haupt eine fehlend e Invalidität geltend zu machen (vgl. BGE 133 V 524 E. 6.1). 3.1.3

Es ist daher festzustellen, dass ab dem 1. Januar 2019 keine erhebliche ge sundheitliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin mehr bestand und daher eine Korrektur des versicherten Verdienstes nach Mass gabe von Art. 40b AVIV nicht mehr zur Anwendung kommt. 3.2 3.2.1

Zu klären bleibt, ob der versicherte Verdienst ab dem 1. Januar 2019 ,

wie von den Parteien geltend gemacht ,

ausgehend von einem 60%igen Vermittlungsgrad auf Fr. 5'103.-- (Standpunkt der Beschwerdegegnerin , Urk. 7) oder ausgehend von einem 70%igen Vermittlungsgrad auf Fr. 5'954.-- (Standpunkt der Beschwer deführerin , Urk. 12) festzusetzen ist.

Massgeblich für die Bestimmung des versicherten Verdienstes sind grundsätzlich Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 37 AVIV. Der danach ermittelte versicherte Ver dienst ist dem V ermittlungsgrad

anzupassen und entsprechend zu

kürzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_736 /2011 vom 8. November 2011 E. 2.4). Gemäss der AVIG-Praxis ALE des Staatssekreta riats für Wirtschaft ( seco ) Rz

C23 ist der versicherte Verdienst entsprechend zu reduzieren, wenn der bei der Anmeldung zum Taggeldbezug gewünschte Beschäftigungsgrad unter dem Beschäftigungs grad im Bemessungszeitraum liegt.

3.2.2

Zu Recht wurde von keiner Seite in Frage gestellt, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG) am 1. Juli 2017 eröffnet wurde (vgl. Urk. 8/141) . Unstrittig ist auch, dass d er Durchschnittslohn der letzten sechs respektive zwölf Beitragsmonate ( Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 AVIV) vor diesem Zeitpunkt grundlegend ist .

Und zwar hatte das Gehalt der Beschwerdeführerin bei der Y.___ v on Januar bis Juni 2017 pro Monat je Fr. 5'495.--

zuzüglich des Anteils 1 3. Monatslohn, insgesamt damit gerundet Fr. 5'953.-- betragen (Fr. 71'435. -- : 12; Urk. 8/226, Urk. 8/253 ), was mit dem seitens des Krankentag geld versicherers angenommenen versicherten Loh n übereinstimmt (vgl. Leis tungsabrechnung vom September 2017; Urk. 8/191 ) ; dies bei

einem vertragl ichen Beschäftigungsgrad von 70 % ( Urk. 8/226, Urk. 8/241, Urk. 8/253 ).

3.2.3

Zum V ermittlu ngs grad ist den Akten das Folgende zu entnehmen.

Bei der

- soweit aktenkundig -

ersten Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 2 8. Juni 2017 war auf der Anmeldebestätigung vom 28. Juni 2017 ( Urk. 8/273) zunächst ein Beschäftigungsgrad von 8 0 % aufgeführt worden, welcher in der Anmeldebestätigung vom 7. Juli 2017 auf 70 % korrigiert wurde ( Urk. 8/ 254 255 ). Im von der Beschwerdeführerin ausg efüllt en Antrag auf Arbeitslosenent schädi gung vom 7. Juli 2017 gab diese an, sie sei bereit und in der Lage , in einem Pensum von höchstens 70 % zu arbeiten ( Urk. 8/243). Bei der zweiten Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 27. Februar 2018 wurde sowohl in der Anmelde bestätigung vom 27. Februar 2018 ( Urk. 8/190), als auch in jener vom 6. März 2018 ( Urk. 8/180-181) je ein Beschäftigungsgrad von 60 % vermerkt und von der Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt .

Bei der dritten Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 2 7. Dezember 2019 wurde i n der Anmeldebestätigung vom 8. Januar 2019 wiederu m ein Beschäftigungs grad von 70 % aufgeführt ( Urk. 8/105), welcher in der Anmeldebestätigung vom 11. Januar 2019 indes

wieder auf 60 % reduziert wurde (Urk. 8/98). Im von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 28. Januar 2019 vermerkte diese, sie sei bereit und in der Lage in einem Pensum von höchstens 70 %

einer Vollzeitbeschäftigung zu arbeiten, wobei sie das vor gedruckte Wort «höchstens» unterstrich ( Urk. 8/77).

In den Angaben der versicherten Person (AVP) der Monate Dezember 2018 bis Mai 2019 beantwortete die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie im gleichen Umfang (%) Arbeit suche wie im Vormonat, jeweils mit «Ja» und mit dem Vermerk «60 % » ( Urk. 8/90, Urk. 8/88, Urk. 8/ 56, Urk. 8/25, Urk. 8/11, Urk. 8/7 ). 3.2. 4

B ei diesen unterschiedlichen Angaben zum Beschäftigungsgrad fällt ab der hier massgeblichen dritten Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 2 7. Dezember 201 8

entscheidend ins Gewicht , dass die Beschwerdeführerin jeden Monat seit der neuen Anmeldung im Dezember 2018 explizit in den AVP angemerkt hat, das s sie eine Arbeit im Umfang von 60 % suche. Die Angabe auf dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 2 8. Januar 2019, in welchem sie angab, bereit und in der Lage zu sein, ein Teilzeitpensum von höchstens 70 % einer Voll zeit beschäftigung auszufüllen (Urk. 8/77), vermag dagegen nicht in Zweifel zu ziehen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Arbeitspensum von 60 % anstrebte. I hr Einwand, ihre Angabe eine r 60 % igen Stelle auf den AVP-Formularen entspreche ihrem Wunschpensum und heisse nicht, dass sie nicht auch eine Stelle mit eine m 70%igen Pensum annehmen würde ( Urk. 12 S. 3 ), bestätigt gerade , dass sie in erster Linie ein e 60%ige Arbeitsstelle anstrebte und a usüben wollte. Dies bedeutet nichts anderes , als dass sie bei zwei gleichwertigen Stellenangeboten , etwa in demselben Unternehmen mit demselben Jobprofil , wovon eines mit einem 60 % igen Pensum und eines mit einem 70 % igen Pensum angeboten wird , jene Stelle mit dem 60 % Pensum annehmen würde. Daher ist auch der weitere Einwand der Beschwerdeführerin , sie habe sich auf Stellen mit einem Pensum zwischen 40 % und 80 % beworben ( Urk. 12 S. 3), nicht aus schlaggebend.

3.2.5

Fällt der gewünschte Beschäftigungsgrad ab dem 1. Januar 2019 damit aber unter den Beschäftigungsgrad vor der Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungs bezug, ist der versicherte Verdienst entsprechend dem gewünschten Beschäfti gungs grad anzupassen.

Sämtliche weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 12 S. 2 f.) führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere ist es in Bezug auf den Vermitt lungsgrad für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 angesichts des gewünschten tieferen Beschäftigungsgrades unerheblich, in welchem Arbeitspensum

die Beschwerde führerin vor der ersten Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bis im Juni 2017 tat sächlich erwerbstätig respektive angestellt war.

Von weiteren Beweismassnahmen, namentlich von der beantragten Parteibe fragung ( Urk. 12 S. 3), sind keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E.

5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2014 vom 1 6. September 2014 E. 5). 3.3

3.3.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort ( Urk. 7 S. 3) daher zu Recht darauf geschlossen, dass

zur Bestimmung der Höhe des versicherten Verdienstes für die Zeit ab dem 1. Januar 2019

der nach Art. 37 Abs. 1 AVIV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 AVIG bestimmt e Betrag von (gerundet) Fr. 5' 953 .-- (Urk. 8/226, Urk. 8/253 ; vgl. E. 3.2.2 hiervor ) entsprechend

dem Vermittlungsgrad von 60 % auf Fr. 5'103.-- (= Fr. 5'953.-- : 7 x 6) zu kürzen ist. 3.3.2

Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen und d er angefochtene Ein spracheentscheid vom 1 0 . April 2019 (Urk. 2) dahingehend abzuändern . 4.

De r Beschwerdeführer in steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung

für das vorliegende Verfahren zu, welche nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgerich t ohne Rück sicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwie rigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom

10. April 2019 in sofern abgeändert, als der versicherte Verdienst ab dem 1. Januar 2019 auf Fr. 5’103.-- festgesetzt wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Arbeitslosenkasse syndicom - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann