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AL.2019.00121

Kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-08-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Am 2 2. Januar 2019 reichte die X.___ AG, Zweigniederlassung Y.___, beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) eine Voranmeldung von Kurz arbeit für die Zeit vom 4. Februar 2019 bis 3 1. März 2019 für 18

ihre r Mitarbei tend en der Betriebsabteilung Hochbau ein (Urk. 10/9). In der Folge erhob das AWA mit Verfügung vom 2 5. J anuar 2019 (Urk. 10/7) Einspruch gegen die Aus zahlung von Kurzarbeitsentschädigung. Die da gegen von der X.___ AG am 1. Februar 2019 e rhobene Einsprache (Urk. 10/3) wies das AWA mit Einsprache entscheid vom 2 0. März 201 9 (Urk. 10/1 = Urk.

2) ab. 2.

Die X.___ AG erhob am 1 0. Mai 2019 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 2 0. März 2019 (Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung gutzuheissen (Urk. 1 S. 2). Das AWA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2019 (Urk.

9) die Abwei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 5. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anre chenbar s owie voraussichtlich vorüberge hend ist und erwart et werden darf, dass durch Kurzarbei t die Arbeitsplätze erha lten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit . b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insolvenzentschädigung, AVIG). Ein Arbeit sausfall ist unter anderem anre chen bar, wenn er au f wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit . a AVIG). Ein auf wirtschaftli che Gründe zurückzuführende r und an sich grundsätzlich an rechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anre chenbar, wen n er branchen, berufs oder be triebsüblich ist oder durch sai sonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit . b AVIG). Damit will das Ge setz vor allem reg elmässig wiederkehrende Arbeits ausfälle von d er Kurzarbeitsentschädigung ausschlies sen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, der durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebs risiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1).

Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksich tigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insge samt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (Urteil des Bundesge richts C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1; ARV 2004 S. 128 E. 1.3, je mit Hinweisen). 1.2

Ob der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und der Arbeitsplatz durch Kurzarbeit erhalten werden kann, kann im Zeitpunkt der Voranmeldung in der Regel nur prognostisch anhand von Vermutungen geprüft werden. Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Arbeitsausfall wahrscheinlich vo rübergehend sein wird und die Arbeitsplätze durch die Einführung von Kurzarbeit erhalten werden können, solange nicht konkrete Anhaltspunkte die gegenteilige Schlussfolgerung zulassen (BGE 121 V 371 E. 2a). Die Anspruchsvoraussetzung des voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfalles und der Eignung von Kurz arbeit zur Erhaltung der Arbeitsplätze gemäss Art. 31 Abs. 1 lit . d AVIG beurteilt sich prospektiv vom Zeitpunkt der Voranmeldung aus und aufgrund der tatsäch lichen Verhältnisse, wie sie beim Erlass des Einspracheentscheids bestanden ha ben (BGE 121 V 371 f. E. 2a). 1.3

Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG sind die „gewöhnlichen“ Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorherseh bar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne noch als normal gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach ei nem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 138 V 333 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner verneinte den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich die gesamte Bau- und Nebenbau branche nach wie vor in einer soliden Konjunkturphase befinde. Dem Bauindex Schweiz (4. Quartal 2018 und 1. Quartal 2019) könne kein ausserordentlicher Rückgang der Nachfrage nach Bau- und Nebenbaudienstleistungen entnommen werden. Der eingereichten Statistik des Schweizerischen Baumeisterverbands (SBV) sei zwar zu entnehmen, dass der Arbeitsvorrat in der Region Z.___, in welcher die Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin ihren Sitz habe, seit Beginn des Jahres 2018 bis zum 3. Quartal 2018 erheblich zurückgegangen sei. Ebenfalls sei ersichtlich, dass es seit dem Jahr 2011 immer wieder zu erheb lichen Schwankungen, sowohl im negativen als auch im positiven Sinn, gekom men sei. Es werde nicht bestritten, dass es im Jahresverlauf in einzelnen Regionen zu grösseren Schwankungen und Rückgängen beim Arbeitsvolumen kommen könne. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass generell ein ausser ordentlicher Rückgang nach Bau- und Nebendienstleistungen vorliege. Nötigen falls sei die Tätigkeit auch auf u mliegende Regionen auszudehnen. Des Weiteren seien Schwankungen in der Auftragslage im Jahresverlauf, insbesondere ein Rückgang der Aufträge im Winter, im Bau- und Baunebengewerbe üblich, wes halb der darauf zurückzuführende Arbeitsausfall als saisonal und betriebsüblich zu bezeichnen sei. Auch Arbeitsausfälle infolge einer verstärkten Konkurrenzsi tuation würden grundsätzlich ein normales Betriebsrisiko darstellen . Die Beschäf tigungslücke der Beschwerdeführerin sei nicht primär wirtschaftlich bedingt (vgl. Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 10/7 S. 3). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es seien der Einzelfall sowie die einzelnen Umstände zu betrachten, anstatt sich - ohne den realen Marktverhältnissen gerecht zu werden

- auf den allgemeinen Bauindex zu berufen . Im Vergleich zu den Vorjahresperioden sei ein unüblicher Rückgang des Offertvolumens zu verzeichnen. Zudem habe es in den vorherigen Quartalen nur gerade im 1. Quartal 2016 einen massiven Einbruch gegeben. Die Kurzarbeitszeit sei dafür da, um schweizerischen Unternehmen in Krisenzeiten Hilfe zu bieten. Regionale Baufirmen würden sich untereinander helfen. Es sei unverständlich, weshalb der Antrag bei anderen Firmen mit identischer Formu lierung gutgeheissen worden sei (S. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob der Arbeitsausfall der Beschwerdeführerin zwi schen dem 4. Februar 2019 und dem 3 1. März 2019 auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist. 3. 3.1

Der Voranmeldung von Kurzarbeit vom 2 2. Januar 2019 (Urk. 10/9) ist im We sentlichen zu entnehmen, dass die betroffene Abteilung Hochbau der Beschwer deführerin auf Umbauten, konventionelle und historische Fassadensanierungen, anspruchsvolle Kundenarbeiten, Betonsanierungen sowie Neubauten spezialisiert sei. Sie sei vor allem in den Bezirken A.___, B.___ und C.___ tätig und beschäf tige derzeit 22 Mitarbeiter (S. 3 Ziff. 9a). Als Begründung für die veränderte Auf tragslage wird angegeben, dass zahlreiche Mitbewerber aus den Kantonen D.___ und E.___ stark in ihre Region drängen würden. Die Nachfrage nach Bauleistungen im Wohnungsbau, Umbau und Renovationen sei rückläufig. Es läge einiges an Offertvolumen für Arbeiten vor, welche im Frühling/Sommer 2019 realisiert werden sollten. Für das erste Quartal 2019 bestehe jedoch eine sehr schleppende Nachfrage. Die Hochbauabteilung konzentriere sich insbeson dere auf Renovations- und Umbauarbeiten, welche nicht im Bauindex der Schweiz enthalten seien. Die Auftragserteilung in diesem Segment erfolge aus schliesslich von Privatpersonen. Im Moment sei die Nachfrage sehr schlecht und die Auftraggeber würden sich kurzfristig entscheiden. Trotz grosse r Bemühungen hätten sie nur wenige Aufträge erhalten (S. 3 Ziff. 10a). Obwohl die Entwicklung des Geschäftsganges grundsätzlich schwierig zu prognostizieren sei, sei mit einer Zunahme des Auftragsvolumens zu rechnen. Zahlreiche Offerten seien noch offen und sollten in diesem Jahr zur Ausführung gelangen (S. 4 Ziff. 10d). Der Rück gang des Offert- und Auftragsvolumens sei unvorhergesehen (S. 4 Ziff. 11a). 3.2

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich ein ausserhalb des normalen Branchen- und Betriebsrisikos liegender Sachve rhalt verwirklicht ha ben könnte . So geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin hervor, dass die Auftragsausfälle durch eine allgemein rückläufige Nachfrage im betroffenen Segment sowie durch eine verstärkte Ko nkurrenzsituation begründet werden . Mit dem Beschwerdegegner ist indessen festzuhalten, dass es zwar im Jahresverlauf in einzelnen Regionen zu grösseren Schwankungen und Rückgängen beim Ar beitsvolumen kommen, daraus jedoch nicht geschlossen werden kann, dass ge nerell ein ausserordentlicher Rückgang nach Bau- und Nebendienstleistungen vorliegt. Auch ist die Tätigkeit nötigenfalls auf umli egende Regionen auszudeh nen (vgl. Urk. 2 S. 2). Ausserdem hält das Bundesgericht konstant fest, dass Schwankungen in der Auftragslage im Jahresverlauf sowie Terminverschiebun gen auf Wunsch von Auftraggebern im Baugewerbe üblich sind und der darauf zurückzuführende Arbeitsausfall deshalb nicht anrechenbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 237/06 vom 6. März 2007 E. 2). Eine Verminderung der Be schäftigungslage in den Wintermonaten

– die Beschwerdeführerin beantragt Kurzarbeit auch für Februar 2019 - gilt im Baugewerbe als saisonal und betriebs üblich (vgl. Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 222).

Anders verhält es sich nur, wenn aufgrund von ausserordentlichen Nach fragerückgängen dem Betrieb ein unüblicher Beschäftigungseinbruch entsteht (vgl. AVIG-Praxis KAE, gültig ab 1. Januar 2019, D11). Ein solcher ist nach L age der Akten nicht ersichtlich. Auch Beschäftigungsschwankungen aufgrund ver stärkter Konkurrenzsituation

– wie das von der Beschwerdeführerin erwähnte Eindringen von Mitbewerber n aus den angrenzenden Kantonen (vgl. Urk. 10/9 S. 3 Ziff. 10a) - stellen im Bau- und Baunebengewerbe ein normales Betriebsrisiko dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 237/06 vom 6. März 2007 E. 2). 3.3

Nach dem Gesagten ist der Arbeitsausfall der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 4. Februar 2019 bis 3 1. März 2019 nicht primär wirtschaftlich bedingt, weshalb der Beschwerdegegner den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu Recht ver neint hat.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Am 2 2. Januar 2019 reichte die X.___ AG, Zweigniederlassung Y.___, beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) eine Voranmeldung von Kurz arbeit für die Zeit vom 4. Februar 2019 bis 3 1. März 2019 für 18

ihre r Mitarbei tend en der Betriebsabteilung Hochbau ein (Urk. 10/9). In der Folge erhob das AWA mit Verfügung vom 2 5. J anuar 2019 (Urk. 10/7) Einspruch gegen die Aus zahlung von Kurzarbeitsentschädigung. Die da gegen von der X.___ AG am 1. Februar 2019 e rhobene Einsprache (Urk. 10/3) wies das AWA mit Einsprache entscheid vom 2 0. März 201 9 (Urk. 10/1 = Urk.

2) ab.

E. 1.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anre chenbar s owie voraussichtlich vorüberge hend ist und erwart et werden darf, dass durch Kurzarbei t die Arbeitsplätze erha lten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit . b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insolvenzentschädigung, AVIG). Ein Arbeit sausfall ist unter anderem anre chen bar, wenn er au f wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit . a AVIG). Ein auf wirtschaftli che Gründe zurückzuführende r und an sich grundsätzlich an rechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anre chenbar, wen n er branchen, berufs oder be triebsüblich ist oder durch sai sonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit . b AVIG). Damit will das Ge setz vor allem reg elmässig wiederkehrende Arbeits ausfälle von d er Kurzarbeitsentschädigung ausschlies sen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, der durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebs risiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1).

Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksich tigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insge samt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (Urteil des Bundesge richts C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1; ARV 2004 S. 128 E. 1.3, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Ob der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und der Arbeitsplatz durch Kurzarbeit erhalten werden kann, kann im Zeitpunkt der Voranmeldung in der Regel nur prognostisch anhand von Vermutungen geprüft werden. Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Arbeitsausfall wahrscheinlich vo rübergehend sein wird und die Arbeitsplätze durch die Einführung von Kurzarbeit erhalten werden können, solange nicht konkrete Anhaltspunkte die gegenteilige Schlussfolgerung zulassen (BGE 121 V 371 E. 2a). Die Anspruchsvoraussetzung des voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfalles und der Eignung von Kurz arbeit zur Erhaltung der Arbeitsplätze gemäss Art. 31 Abs. 1 lit . d AVIG beurteilt sich prospektiv vom Zeitpunkt der Voranmeldung aus und aufgrund der tatsäch lichen Verhältnisse, wie sie beim Erlass des Einspracheentscheids bestanden ha ben (BGE 121 V 371 f. E. 2a).

E. 1.3 Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG sind die „gewöhnlichen“ Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorherseh bar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne noch als normal gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach ei nem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 138 V 333 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

E. 2 S. 2 f.; Urk. 10/7 S. 3).

E. 2.1 Der Beschwerdegegner verneinte den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich die gesamte Bau- und Nebenbau branche nach wie vor in einer soliden Konjunkturphase befinde. Dem Bauindex Schweiz (4. Quartal 2018 und 1. Quartal 2019) könne kein ausserordentlicher Rückgang der Nachfrage nach Bau- und Nebenbaudienstleistungen entnommen werden. Der eingereichten Statistik des Schweizerischen Baumeisterverbands (SBV) sei zwar zu entnehmen, dass der Arbeitsvorrat in der Region Z.___, in welcher die Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin ihren Sitz habe, seit Beginn des Jahres 2018 bis zum 3. Quartal 2018 erheblich zurückgegangen sei. Ebenfalls sei ersichtlich, dass es seit dem Jahr 2011 immer wieder zu erheb lichen Schwankungen, sowohl im negativen als auch im positiven Sinn, gekom men sei. Es werde nicht bestritten, dass es im Jahresverlauf in einzelnen Regionen zu grösseren Schwankungen und Rückgängen beim Arbeitsvolumen kommen könne. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass generell ein ausser ordentlicher Rückgang nach Bau- und Nebendienstleistungen vorliege. Nötigen falls sei die Tätigkeit auch auf u mliegende Regionen auszudehnen. Des Weiteren seien Schwankungen in der Auftragslage im Jahresverlauf, insbesondere ein Rückgang der Aufträge im Winter, im Bau- und Baunebengewerbe üblich, wes halb der darauf zurückzuführende Arbeitsausfall als saisonal und betriebsüblich zu bezeichnen sei. Auch Arbeitsausfälle infolge einer verstärkten Konkurrenzsi tuation würden grundsätzlich ein normales Betriebsrisiko darstellen . Die Beschäf tigungslücke der Beschwerdeführerin sei nicht primär wirtschaftlich bedingt (vgl. Urk.

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es seien der Einzelfall sowie die einzelnen Umstände zu betrachten, anstatt sich - ohne den realen Marktverhältnissen gerecht zu werden

- auf den allgemeinen Bauindex zu berufen . Im Vergleich zu den Vorjahresperioden sei ein unüblicher Rückgang des Offertvolumens zu verzeichnen. Zudem habe es in den vorherigen Quartalen nur gerade im 1. Quartal 2016 einen massiven Einbruch gegeben. Die Kurzarbeitszeit sei dafür da, um schweizerischen Unternehmen in Krisenzeiten Hilfe zu bieten. Regionale Baufirmen würden sich untereinander helfen. Es sei unverständlich, weshalb der Antrag bei anderen Firmen mit identischer Formu lierung gutgeheissen worden sei (S. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob der Arbeitsausfall der Beschwerdeführerin zwi schen dem 4. Februar 2019 und dem

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse

E. 3.1 Der Voranmeldung von Kurzarbeit vom 2 2. Januar 2019 (Urk. 10/9) ist im We sentlichen zu entnehmen, dass die betroffene Abteilung Hochbau der Beschwer deführerin auf Umbauten, konventionelle und historische Fassadensanierungen, anspruchsvolle Kundenarbeiten, Betonsanierungen sowie Neubauten spezialisiert sei. Sie sei vor allem in den Bezirken A.___, B.___ und C.___ tätig und beschäf tige derzeit 22 Mitarbeiter (S. 3 Ziff. 9a). Als Begründung für die veränderte Auf tragslage wird angegeben, dass zahlreiche Mitbewerber aus den Kantonen D.___ und E.___ stark in ihre Region drängen würden. Die Nachfrage nach Bauleistungen im Wohnungsbau, Umbau und Renovationen sei rückläufig. Es läge einiges an Offertvolumen für Arbeiten vor, welche im Frühling/Sommer 2019 realisiert werden sollten. Für das erste Quartal 2019 bestehe jedoch eine sehr schleppende Nachfrage. Die Hochbauabteilung konzentriere sich insbeson dere auf Renovations- und Umbauarbeiten, welche nicht im Bauindex der Schweiz enthalten seien. Die Auftragserteilung in diesem Segment erfolge aus schliesslich von Privatpersonen. Im Moment sei die Nachfrage sehr schlecht und die Auftraggeber würden sich kurzfristig entscheiden. Trotz grosse r Bemühungen hätten sie nur wenige Aufträge erhalten (S. 3 Ziff. 10a). Obwohl die Entwicklung des Geschäftsganges grundsätzlich schwierig zu prognostizieren sei, sei mit einer Zunahme des Auftragsvolumens zu rechnen. Zahlreiche Offerten seien noch offen und sollten in diesem Jahr zur Ausführung gelangen (S. 4 Ziff. 10d). Der Rück gang des Offert- und Auftragsvolumens sei unvorhergesehen (S. 4 Ziff. 11a).

E. 3.2 Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich ein ausserhalb des normalen Branchen- und Betriebsrisikos liegender Sachve rhalt verwirklicht ha ben könnte . So geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin hervor, dass die Auftragsausfälle durch eine allgemein rückläufige Nachfrage im betroffenen Segment sowie durch eine verstärkte Ko nkurrenzsituation begründet werden . Mit dem Beschwerdegegner ist indessen festzuhalten, dass es zwar im Jahresverlauf in einzelnen Regionen zu grösseren Schwankungen und Rückgängen beim Ar beitsvolumen kommen, daraus jedoch nicht geschlossen werden kann, dass ge nerell ein ausserordentlicher Rückgang nach Bau- und Nebendienstleistungen vorliegt. Auch ist die Tätigkeit nötigenfalls auf umli egende Regionen auszudeh nen (vgl. Urk. 2 S. 2). Ausserdem hält das Bundesgericht konstant fest, dass Schwankungen in der Auftragslage im Jahresverlauf sowie Terminverschiebun gen auf Wunsch von Auftraggebern im Baugewerbe üblich sind und der darauf zurückzuführende Arbeitsausfall deshalb nicht anrechenbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 237/06 vom 6. März 2007 E. 2). Eine Verminderung der Be schäftigungslage in den Wintermonaten

– die Beschwerdeführerin beantragt Kurzarbeit auch für Februar 2019 - gilt im Baugewerbe als saisonal und betriebs üblich (vgl. Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 222).

Anders verhält es sich nur, wenn aufgrund von ausserordentlichen Nach fragerückgängen dem Betrieb ein unüblicher Beschäftigungseinbruch entsteht (vgl. AVIG-Praxis KAE, gültig ab 1. Januar 2019, D11). Ein solcher ist nach L age der Akten nicht ersichtlich. Auch Beschäftigungsschwankungen aufgrund ver stärkter Konkurrenzsituation

– wie das von der Beschwerdeführerin erwähnte Eindringen von Mitbewerber n aus den angrenzenden Kantonen (vgl. Urk. 10/9 S. 3 Ziff. 10a) - stellen im Bau- und Baunebengewerbe ein normales Betriebsrisiko dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 237/06 vom 6. März 2007 E. 2).

E. 3.3 Nach dem Gesagten ist der Arbeitsausfall der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 4. Februar 2019 bis 3 1. März 2019 nicht primär wirtschaftlich bedingt, weshalb der Beschwerdegegner den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu Recht ver neint hat.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2019.00121

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom

7. August 2019 in Sachen X.___ AG Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Am 2 2. Januar 2019 reichte die X.___ AG, Zweigniederlassung Y.___, beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) eine Voranmeldung von Kurz arbeit für die Zeit vom 4. Februar 2019 bis 3 1. März 2019 für 18

ihre r Mitarbei tend en der Betriebsabteilung Hochbau ein (Urk. 10/9). In der Folge erhob das AWA mit Verfügung vom 2 5. J anuar 2019 (Urk. 10/7) Einspruch gegen die Aus zahlung von Kurzarbeitsentschädigung. Die da gegen von der X.___ AG am 1. Februar 2019 e rhobene Einsprache (Urk. 10/3) wies das AWA mit Einsprache entscheid vom 2 0. März 201 9 (Urk. 10/1 = Urk.

2) ab. 2.

Die X.___ AG erhob am 1 0. Mai 2019 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 2 0. März 2019 (Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung gutzuheissen (Urk. 1 S. 2). Das AWA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2019 (Urk.

9) die Abwei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 5. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anre chenbar s owie voraussichtlich vorüberge hend ist und erwart et werden darf, dass durch Kurzarbei t die Arbeitsplätze erha lten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit . b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insolvenzentschädigung, AVIG). Ein Arbeit sausfall ist unter anderem anre chen bar, wenn er au f wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit . a AVIG). Ein auf wirtschaftli che Gründe zurückzuführende r und an sich grundsätzlich an rechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anre chenbar, wen n er branchen, berufs oder be triebsüblich ist oder durch sai sonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit . b AVIG). Damit will das Ge setz vor allem reg elmässig wiederkehrende Arbeits ausfälle von d er Kurzarbeitsentschädigung ausschlies sen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, der durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebs risiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1).

Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksich tigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insge samt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (Urteil des Bundesge richts C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1; ARV 2004 S. 128 E. 1.3, je mit Hinweisen). 1.2

Ob der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und der Arbeitsplatz durch Kurzarbeit erhalten werden kann, kann im Zeitpunkt der Voranmeldung in der Regel nur prognostisch anhand von Vermutungen geprüft werden. Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Arbeitsausfall wahrscheinlich vo rübergehend sein wird und die Arbeitsplätze durch die Einführung von Kurzarbeit erhalten werden können, solange nicht konkrete Anhaltspunkte die gegenteilige Schlussfolgerung zulassen (BGE 121 V 371 E. 2a). Die Anspruchsvoraussetzung des voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfalles und der Eignung von Kurz arbeit zur Erhaltung der Arbeitsplätze gemäss Art. 31 Abs. 1 lit . d AVIG beurteilt sich prospektiv vom Zeitpunkt der Voranmeldung aus und aufgrund der tatsäch lichen Verhältnisse, wie sie beim Erlass des Einspracheentscheids bestanden ha ben (BGE 121 V 371 f. E. 2a). 1.3

Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG sind die „gewöhnlichen“ Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorherseh bar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne noch als normal gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach ei nem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 138 V 333 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner verneinte den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich die gesamte Bau- und Nebenbau branche nach wie vor in einer soliden Konjunkturphase befinde. Dem Bauindex Schweiz (4. Quartal 2018 und 1. Quartal 2019) könne kein ausserordentlicher Rückgang der Nachfrage nach Bau- und Nebenbaudienstleistungen entnommen werden. Der eingereichten Statistik des Schweizerischen Baumeisterverbands (SBV) sei zwar zu entnehmen, dass der Arbeitsvorrat in der Region Z.___, in welcher die Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin ihren Sitz habe, seit Beginn des Jahres 2018 bis zum 3. Quartal 2018 erheblich zurückgegangen sei. Ebenfalls sei ersichtlich, dass es seit dem Jahr 2011 immer wieder zu erheb lichen Schwankungen, sowohl im negativen als auch im positiven Sinn, gekom men sei. Es werde nicht bestritten, dass es im Jahresverlauf in einzelnen Regionen zu grösseren Schwankungen und Rückgängen beim Arbeitsvolumen kommen könne. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass generell ein ausser ordentlicher Rückgang nach Bau- und Nebendienstleistungen vorliege. Nötigen falls sei die Tätigkeit auch auf u mliegende Regionen auszudehnen. Des Weiteren seien Schwankungen in der Auftragslage im Jahresverlauf, insbesondere ein Rückgang der Aufträge im Winter, im Bau- und Baunebengewerbe üblich, wes halb der darauf zurückzuführende Arbeitsausfall als saisonal und betriebsüblich zu bezeichnen sei. Auch Arbeitsausfälle infolge einer verstärkten Konkurrenzsi tuation würden grundsätzlich ein normales Betriebsrisiko darstellen . Die Beschäf tigungslücke der Beschwerdeführerin sei nicht primär wirtschaftlich bedingt (vgl. Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 10/7 S. 3). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es seien der Einzelfall sowie die einzelnen Umstände zu betrachten, anstatt sich - ohne den realen Marktverhältnissen gerecht zu werden

- auf den allgemeinen Bauindex zu berufen . Im Vergleich zu den Vorjahresperioden sei ein unüblicher Rückgang des Offertvolumens zu verzeichnen. Zudem habe es in den vorherigen Quartalen nur gerade im 1. Quartal 2016 einen massiven Einbruch gegeben. Die Kurzarbeitszeit sei dafür da, um schweizerischen Unternehmen in Krisenzeiten Hilfe zu bieten. Regionale Baufirmen würden sich untereinander helfen. Es sei unverständlich, weshalb der Antrag bei anderen Firmen mit identischer Formu lierung gutgeheissen worden sei (S. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob der Arbeitsausfall der Beschwerdeführerin zwi schen dem 4. Februar 2019 und dem 3 1. März 2019 auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist. 3. 3.1

Der Voranmeldung von Kurzarbeit vom 2 2. Januar 2019 (Urk. 10/9) ist im We sentlichen zu entnehmen, dass die betroffene Abteilung Hochbau der Beschwer deführerin auf Umbauten, konventionelle und historische Fassadensanierungen, anspruchsvolle Kundenarbeiten, Betonsanierungen sowie Neubauten spezialisiert sei. Sie sei vor allem in den Bezirken A.___, B.___ und C.___ tätig und beschäf tige derzeit 22 Mitarbeiter (S. 3 Ziff. 9a). Als Begründung für die veränderte Auf tragslage wird angegeben, dass zahlreiche Mitbewerber aus den Kantonen D.___ und E.___ stark in ihre Region drängen würden. Die Nachfrage nach Bauleistungen im Wohnungsbau, Umbau und Renovationen sei rückläufig. Es läge einiges an Offertvolumen für Arbeiten vor, welche im Frühling/Sommer 2019 realisiert werden sollten. Für das erste Quartal 2019 bestehe jedoch eine sehr schleppende Nachfrage. Die Hochbauabteilung konzentriere sich insbeson dere auf Renovations- und Umbauarbeiten, welche nicht im Bauindex der Schweiz enthalten seien. Die Auftragserteilung in diesem Segment erfolge aus schliesslich von Privatpersonen. Im Moment sei die Nachfrage sehr schlecht und die Auftraggeber würden sich kurzfristig entscheiden. Trotz grosse r Bemühungen hätten sie nur wenige Aufträge erhalten (S. 3 Ziff. 10a). Obwohl die Entwicklung des Geschäftsganges grundsätzlich schwierig zu prognostizieren sei, sei mit einer Zunahme des Auftragsvolumens zu rechnen. Zahlreiche Offerten seien noch offen und sollten in diesem Jahr zur Ausführung gelangen (S. 4 Ziff. 10d). Der Rück gang des Offert- und Auftragsvolumens sei unvorhergesehen (S. 4 Ziff. 11a). 3.2

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich ein ausserhalb des normalen Branchen- und Betriebsrisikos liegender Sachve rhalt verwirklicht ha ben könnte . So geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin hervor, dass die Auftragsausfälle durch eine allgemein rückläufige Nachfrage im betroffenen Segment sowie durch eine verstärkte Ko nkurrenzsituation begründet werden . Mit dem Beschwerdegegner ist indessen festzuhalten, dass es zwar im Jahresverlauf in einzelnen Regionen zu grösseren Schwankungen und Rückgängen beim Ar beitsvolumen kommen, daraus jedoch nicht geschlossen werden kann, dass ge nerell ein ausserordentlicher Rückgang nach Bau- und Nebendienstleistungen vorliegt. Auch ist die Tätigkeit nötigenfalls auf umli egende Regionen auszudeh nen (vgl. Urk. 2 S. 2). Ausserdem hält das Bundesgericht konstant fest, dass Schwankungen in der Auftragslage im Jahresverlauf sowie Terminverschiebun gen auf Wunsch von Auftraggebern im Baugewerbe üblich sind und der darauf zurückzuführende Arbeitsausfall deshalb nicht anrechenbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 237/06 vom 6. März 2007 E. 2). Eine Verminderung der Be schäftigungslage in den Wintermonaten

– die Beschwerdeführerin beantragt Kurzarbeit auch für Februar 2019 - gilt im Baugewerbe als saisonal und betriebs üblich (vgl. Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 222).

Anders verhält es sich nur, wenn aufgrund von ausserordentlichen Nach fragerückgängen dem Betrieb ein unüblicher Beschäftigungseinbruch entsteht (vgl. AVIG-Praxis KAE, gültig ab 1. Januar 2019, D11). Ein solcher ist nach L age der Akten nicht ersichtlich. Auch Beschäftigungsschwankungen aufgrund ver stärkter Konkurrenzsituation

– wie das von der Beschwerdeführerin erwähnte Eindringen von Mitbewerber n aus den angrenzenden Kantonen (vgl. Urk. 10/9 S. 3 Ziff. 10a) - stellen im Bau- und Baunebengewerbe ein normales Betriebsrisiko dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 237/06 vom 6. März 2007 E. 2). 3.3

Nach dem Gesagten ist der Arbeitsausfall der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 4. Februar 2019 bis 3 1. März 2019 nicht primär wirtschaftlich bedingt, weshalb der Beschwerdegegner den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu Recht ver neint hat.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans