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AL.2019.00091

mangelhaft begründeter Einspracheentscheid, Verletzung rechtliches Gehör

Zürich SozVersG · 2019-09-11 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1968 geborene X.___ war vom 2 8. Januar 2016 bis 5. Oktober 2018 Inhaber des Einzelunternehmens Y.___ (Urk. 7/177). Zudem war er seit 1 5. März 2016

in einem 50 % -Pensum als Geschäftsführer bei der zu 19/20 in seinem Eigentum stehenden

Z.___

angestellt.

Diese kündigte ihm das Arbeitsverhältnis am 22. August 2017 auf den 30.

September 2017 (Urk. 7/110, Urk. 7/179 und Urk. 7/188-189).

Am 2 8. September 2018 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab

1. Oktober 2018 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädi gung (Urk. 7/ 169 und Urk. 7/ 191).

Vom 2 2. Juni 201 7 bis 2 0. Juni 2018 bezog der Versicherte von der Suva Tag gelder aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/114-115).

M it Verfügung vom 2 4. Oktober 2018 (Urk. 7/162)

lehnte die Arbeitslosenkasse syndicom den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab mit der Begründung, als Inhaber der Einzelfirma Y.___ könne d er Versicherte wäh rend der Rahmenfrist für die Beitragszeit keine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen. Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 2 9. Oktober 2018 (Urk. 7/156-157) wies die Arbeitslosenkasse am 8. März 2019 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 8. April 2019 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 1 6. April 2019 beantragte die Arbeitslosenkasse, die Beschwerde sei abzu weisen (Urk. 6) . Die Beschwerdeantwort wurde d em Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 1 7. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht verbunden mit dem Hinweis, dass das hiesige Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es ihm jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern (Urk. 14). Am 1. Juli 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Anset zung einer Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort bis am 2 5. Juli 2019 (Urk. 15). Das hiesige Gericht wies das Gesuch mit Verfügung vom 2. Juli 2019 ab mit dem Hinweis, dass es vor dem 2 6. Juli 2019 in der Sache keinen Entscheid fällen werde (Urk. 16). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während min destens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Bei tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs.

3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.

einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.

Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsan stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung. 1. 3

Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Be schäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sol len und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächli chen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bank konto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen beispielsweise Lohnquittungen in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbe scheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohn abrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 4

Bestehen begründete Zweifel, ob das Arbeitsverhältnis der versicherten Person von ihrem Arbeitgeber korrekt bescheinigt wurde oder ob ein solches überhaupt bestanden hat, sind weitergehende Abklärungen zu treffen. Dabei stellt die Frage des tatsächlichen Lohnfluss es rechtsprechungsgemäss ein be deutsames, gerade in kritischen Fällen ausschlaggebendes Indiz für da s Nichtvorliegen einer beitrags pflichtigen Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG dar. Ausserdem führt mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig fest legen lässt, w oraus ebenfalls die Vernei nung des Anspruchs auf Arbeitslosenent schädigung folgt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 2 5. J uni 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). 1.5

Nach Art. 42

ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wo bei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht ange hört werden müssen.

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expli ziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bun des verfas sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der ver sicherten Person, sich vor Er lass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli cher Beweise entweder mitzuwir ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Ent scheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begrün den hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Entscheide

zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, diese gegebenenfalls sachg erecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E.

1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Be grün d ung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Be hörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und wa rum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungs weise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis ge nommen und ge prüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 56 zu Art. 49 ATSG

mit Hinweis auf BGE 124 V 180) . 1.6

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt d essen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung de s angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründung srechts nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren recht liches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche so wohl Tat- als auch Rechts f ragen uneingeschränkt überprüft . Von einer Rück weisung der Sache zur Gewäh rung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei e iner schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Ver zögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) In teresse der betroffenen Partei an einer be förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).

Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 132 E. 2b, 124 V 183 E. 3a, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einsprachee ntscheid (Urk.

2) damit, dass der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit keine beitragspflichtige Beschäftigung habe nachweisen können. Vom 2. Februar 2016 bis 1 0. Oktober 2018 sei er als Inhaber einer Einzelfirma im Handelsregister ein getragen gewesen. Zudem habe er geltend gemacht, als Geschäftsführer der Z.___ in Liquidation angestellt gewesen zu sein. Der Lohn sei bar ausbezahlt worden, Lohnabrechnungen lägen keine vor. Zudem habe er am 2 2. Juni 2017 einen Unfall erlitten und sei bis am 2 0. Juni 2018 - mithin weniger als 12 Monate - arbeitsunfähig gewesen. Er könne deshalb keinen Anspruch auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung aufgrund einer Bei tragsbefreiung gemäss Art. 14 AVIG geltend machen (S. 1-2) .

In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) brachte sie vor, gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) seien bis im Juni 2017 Löhne deklariert worden. Der Beschwerdeführer sei im Handelsregister als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift sowie als Liquidator eingetragen gewe sen. Die Taggeldabrechnungen der Suva würden eine Arbeitsunfähigkeit vom 2 2. Juni 2017 bis 2 0. Juni 2018 bestätigen. Die Taggelder seien an die Z.___ überwiesen worden. Auf den Lohnabrechnungen von Juni bis September 2017 sei der Unfall nicht aufgeführt worden (S. 1-2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das vorinstanzliche Verfahren halte weder den Anforderungen an ein faires Verfah ren noch den verfassungsrechtlich garantierten Partizipationsrechten wie dem rechtlichen Gehör, dem Untersuchungsgrundsatz, dem Willkürverbot oder dem Rechtsschutzbedürfnis stand. Der angefochtene Entscheid beruhe weder auf einem vollständig ermittelten Sachverhalt noch sei er genügend begründet wor den. Die Beschwerdegegnerin bringe einzig vor, die Beitragszeit sei nicht erfüllt, weil er keine 12 Monate arbeitsunfähig gewesen sei und deshalb eine Befreiung nach Art. 14 AVIG keine Anwendung finde. Weshalb der Entscheid ausschliess lich mit Art. 14 AVIG begründet worden sei, bleibe jedoch völlig unklar. Er habe bereits in seiner Einsprache dargelegt, dass er vom 1 5. März 2016 bis 3 0. Sep tember 2017 als Mitarbeiter der Z.___ (später in Liquidation) angestellt gewesen sei. Er habe ab dem 2 8. September 2018 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt. Die Rahmenfrist habe am 28. September 2016 begonnen und am 2 7. September 2018 geendet. In diese n Zeitraum sei seine Anstellung gefallen, die Beitragszeit von 12 Monaten und damit die Vorausset zungen nach Art. 8 AVIG seien erfüllt (S. 4-6). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer beantragte die Ausrichtung von Ar beitslosenentschädi gung ab dem 2 8. September 2018 (Urk. 7/ 191). Die Rahmenfrist für die Beitrags zeit läuft damit von 2 8. September 2016 bis

27. September 2018 (vgl. Art. 9 Abs. 3 AVIG).

Gemäss den eingereichten Unterlagen war der Beschwerdeführer vom 1 5. März 2016

bis 3 0. September 2017 in einem 50 % -Pensum als Geschäftsführer bei der zu 19/20 in seinem Eigentum stehenden

Z.___

angestellt (Urk. 7/110, Urk. 7/188-189) . Zudem war er gemäss dem eingereichten Arztzeugnis von 2 2. Juni 2017 bis 3 0. September 2018 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/184).

Dies alles war der Beschwerdegegnerin bereits vor Erlass der anspruchsvernei nenden Verfügung vom 2 4. Oktober 2018 (Urk. 7/162) bekannt. Weder in dieser Verfügung noch im angefochtenen Einspracheentscheid begründete sie jedoch auch nur ansatzweise, weshalb sie das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bei der Frage der Erfüllung der Beitragszeit nicht berücksichtigt hatt e, dies, obschon der Beschwerdeführer mit Einsprache geltend gemacht hatte, dass er vom 15. März 2016 bis 30. September 2017 als beitragspflichtiger Mitarbeiter ange stellt gewesen sei (Urk. 7/156) . Zwar bestehen mit Blick auf die Unterlagen durch aus Zweifel daran, ob ein solches bestanden hat, doch ist immerhin darauf hin zuweisen, dass die Suva dies offenbar bejahte, richtete sie dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Arbeitgeberin doch während knapp einem Jahr Taggel der aufgrund seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Urk. 7/114-115). Umso mehr hätte es im angefochtenen Einspracheentscheid einer ausführlichen Auseinandersetzung mit dieser Frage bedurft. Ebenso wenig begründete die Beschwerdegegnerin, weshalb sie von einer lediglich knapp zwölf monatigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausging und eine Beitrags befreiung verneinte, obwohl Dr. med. B.___ von 2 2. Juni 2017 bis 30. September 2018 durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 7/184). Zwar trifft es zu, dass die Suva lediglich bis am 2 0. Juni 2018 Taggelder ausgerichtet hat (vgl. Urk. 7/114-115), doch ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich, ob sie die Taggeldzahlung wegen einer ihrer Ansicht nach

ab diesem Zeitpunkt 100%igen Arbeitsfähigkeit oder aus anderen Gründen eingestellt hat . Die Beschwerdegeg nerin hätte dazu weitere Nachforschungen

machen und im angefochtenen Ent scheid eingehender begründen müssen, weshalb sie dem Arbeitsunfähigkeits zeugnis von Dr. B.___ keinen Beweiswert beimass . 3.2

Es ist nicht Sache des Gerichts, diesbezügliche Abklärungen zu tätigen um den Sachverhalt zu vervollständigen oder unter allen Blickwinkeln in den Akten nach möglicherweise zutreffenden Erklärungen zu forschen, mit welchen sich der Ent scheid der Beschwerdegegnerin begründen lassen könnte, ohne dass die Verwal tung hiezu mit Blick auf die konkrete Aktenlage Erwägungen angestellt hätte. Sie hat ihre Begründung unter Angabe der massgebenden rechtlichen Bestimmungen so abzufassen, dass nicht nur für den Betroffenen, sondern auch das Gericht ersichtlich wird, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen .

Ein erst in der Beschwerdeantwort getätigter Verweis auf den IK-Auszug des Beschwerde führers und die Lohnabrechnungen genügt zur Begründung des angefochtenen Entscheids offensichtlich nicht. D er

Einspracheentscheid hält nach dem Gesagten den Erfordernissen an eine rechts genügende Begründung nicht stand, wie dies der Beschwerdeführer beschwerdeweise zu Recht rügte . Es kann nicht angehen, dass der Be schwerde führer in den Verfahrensakten nach allfälligen de m angefochtenen Entscheid

zugrundeliegenden Überlegungen seitens der Beschwerdegegne rin suchen muss, um sich eine Meinung bilden zu können, ob und allenfalls mit welcher Argumen tation er den anspruchsverneinenden Entscheid anfechten soll. Er wurde so gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um Kenntnis von den Entschei dungsgründen der Beschwerdegegnerin zu erhalten beziehungsweise um nament lich vom Gericht zu erfahren, wie der Entscheid begründet werden könnte. Dies kann nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen und erweist sich auch unter Berücksichtigung der durch das Beschwerdeverfahren entstehenden Kosten (Rechtsvertretung) als stossend .

Schliesslich kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der be troffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden . Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen un vollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgese hen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der be troffenen Person zugemu tet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 116 V 187 E. 3c mit Hinweisen). 3.3

Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde zusammenfassend verletzt. In Anbetracht der gesamten Umstände muss die Gehörsverletzung als schwer bezeichnet werden, weshalb eine Hei lung im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht fällt, zumal sich auch der Beschwerde führer einer solchen entgegenstellt.

Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde (vgl. E. 1.6 hie vor) ist daher der angefochtene Einspracheent scheid vom 8. März 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegne rin zurückzuweisen, damit sie allfällig erforderliche weitere Sachverhalts abklärungen tätige und über den Leistungsan spruch de s Beschwerdeführer s in eine m im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Entscheid neu befinde . 4 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57), weshalb der vertretene Beschwerdeführer An spruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird vom Gericht nach Ermessen festgesetzt, nachdem er von der Möglichkeit, eine Ho norarnote einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu Urk. 14). Die Festsetzung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer). Entsprechend ist ih m eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurich ten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. März 2019 aufgehoben und die Sache wird an die Arbeitslosenkasse syndicom zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1 ‘ 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Thomas Häusermann - Arbeitslosenkasse

syndicom - SECO - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 5. März 2016

in einem 50 % -Pensum als Geschäftsführer bei der zu 19/20 in seinem Eigentum stehenden

Z.___

angestellt.

Diese kündigte ihm das Arbeitsverhältnis am 22. August 2017 auf den 30.

September 2017 (Urk. 7/110, Urk. 7/179 und Urk. 7/188-189).

Am

E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während min destens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Bei tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

E. 1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art.

E. 1.5 Nach Art. 42

ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wo bei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht ange hört werden müssen.

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expli ziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bun des verfas sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der ver sicherten Person, sich vor Er lass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli cher Beweise entweder mitzuwir ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Ent scheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begrün den hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Entscheide

zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, diese gegebenenfalls sachg erecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E.

1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Be grün d ung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Be hörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und wa rum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungs weise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis ge nommen und ge prüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 56 zu Art. 49 ATSG

mit Hinweis auf BGE 124 V 180) .

E. 1.6 hie vor) ist daher der angefochtene Einspracheent scheid vom 8. März 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegne rin zurückzuweisen, damit sie allfällig erforderliche weitere Sachverhalts abklärungen tätige und über den Leistungsan spruch de s Beschwerdeführer s in eine m im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Entscheid neu befinde . 4 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57), weshalb der vertretene Beschwerdeführer An spruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird vom Gericht nach Ermessen festgesetzt, nachdem er von der Möglichkeit, eine Ho norarnote einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu Urk. 14). Die Festsetzung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer). Entsprechend ist ih m eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurich ten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. März 2019 aufgehoben und die Sache wird an die Arbeitslosenkasse syndicom zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1 ‘ 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Thomas Häusermann - Arbeitslosenkasse

syndicom - SECO - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

E. 2 8. September 2018 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab

1. Oktober 2018 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädi gung (Urk. 7/ 169 und Urk. 7/ 191).

Vom 2 2. Juni 201

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einsprachee ntscheid (Urk.

2) damit, dass der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit keine beitragspflichtige Beschäftigung habe nachweisen können. Vom 2. Februar 2016 bis 1 0. Oktober 2018 sei er als Inhaber einer Einzelfirma im Handelsregister ein getragen gewesen. Zudem habe er geltend gemacht, als Geschäftsführer der Z.___ in Liquidation angestellt gewesen zu sein. Der Lohn sei bar ausbezahlt worden, Lohnabrechnungen lägen keine vor. Zudem habe er am 2 2. Juni 2017 einen Unfall erlitten und sei bis am 2 0. Juni 2018 - mithin weniger als 12 Monate - arbeitsunfähig gewesen. Er könne deshalb keinen Anspruch auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung aufgrund einer Bei tragsbefreiung gemäss Art. 14 AVIG geltend machen (S. 1-2) .

In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) brachte sie vor, gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) seien bis im Juni 2017 Löhne deklariert worden. Der Beschwerdeführer sei im Handelsregister als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift sowie als Liquidator eingetragen gewe sen. Die Taggeldabrechnungen der Suva würden eine Arbeitsunfähigkeit vom 2 2. Juni 2017 bis 2 0. Juni 2018 bestätigen. Die Taggelder seien an die Z.___ überwiesen worden. Auf den Lohnabrechnungen von Juni bis September 2017 sei der Unfall nicht aufgeführt worden (S. 1-2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das vorinstanzliche Verfahren halte weder den Anforderungen an ein faires Verfah ren noch den verfassungsrechtlich garantierten Partizipationsrechten wie dem rechtlichen Gehör, dem Untersuchungsgrundsatz, dem Willkürverbot oder dem Rechtsschutzbedürfnis stand. Der angefochtene Entscheid beruhe weder auf einem vollständig ermittelten Sachverhalt noch sei er genügend begründet wor den. Die Beschwerdegegnerin bringe einzig vor, die Beitragszeit sei nicht erfüllt, weil er keine 12 Monate arbeitsunfähig gewesen sei und deshalb eine Befreiung nach Art.

E. 7 bis 2 0. Juni 2018 bezog der Versicherte von der Suva Tag gelder aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/114-115).

M it Verfügung vom 2 4. Oktober 2018 (Urk. 7/162)

lehnte die Arbeitslosenkasse syndicom den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab mit der Begründung, als Inhaber der Einzelfirma Y.___ könne d er Versicherte wäh rend der Rahmenfrist für die Beitragszeit keine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen. Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 2 9. Oktober 2018 (Urk. 7/156-157) wies die Arbeitslosenkasse am 8. März 2019 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 8. April 2019 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 1 6. April 2019 beantragte die Arbeitslosenkasse, die Beschwerde sei abzu weisen (Urk. 6) . Die Beschwerdeantwort wurde d em Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 1 7. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht verbunden mit dem Hinweis, dass das hiesige Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es ihm jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern (Urk. 14). Am 1. Juli 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Anset zung einer Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort bis am 2 5. Juli 2019 (Urk. 15). Das hiesige Gericht wies das Gesuch mit Verfügung vom 2. Juli 2019 ab mit dem Hinweis, dass es vor dem 2 6. Juli 2019 in der Sache keinen Entscheid fällen werde (Urk. 16). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 Abs.

3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.

einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.

Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsan stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung. 1. 3

Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Be schäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sol len und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächli chen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bank konto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen beispielsweise Lohnquittungen in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbe scheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohn abrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 4

Bestehen begründete Zweifel, ob das Arbeitsverhältnis der versicherten Person von ihrem Arbeitgeber korrekt bescheinigt wurde oder ob ein solches überhaupt bestanden hat, sind weitergehende Abklärungen zu treffen. Dabei stellt die Frage des tatsächlichen Lohnfluss es rechtsprechungsgemäss ein be deutsames, gerade in kritischen Fällen ausschlaggebendes Indiz für da s Nichtvorliegen einer beitrags pflichtigen Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG dar. Ausserdem führt mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig fest legen lässt, w oraus ebenfalls die Vernei nung des Anspruchs auf Arbeitslosenent schädigung folgt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 2 5. J uni 2013 E. 3.5 mit Hinweisen).

E. 14 AVIG begründet worden sei, bleibe jedoch völlig unklar. Er habe bereits in seiner Einsprache dargelegt, dass er vom 1 5. März 2016 bis 3 0. Sep tember 2017 als Mitarbeiter der Z.___ (später in Liquidation) angestellt gewesen sei. Er habe ab dem 2 8. September 2018 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt. Die Rahmenfrist habe am 28. September 2016 begonnen und am 2 7. September 2018 geendet. In diese n Zeitraum sei seine Anstellung gefallen, die Beitragszeit von 12 Monaten und damit die Vorausset zungen nach Art. 8 AVIG seien erfüllt (S. 4-6). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer beantragte die Ausrichtung von Ar beitslosenentschädi gung ab dem 2 8. September 2018 (Urk. 7/ 191). Die Rahmenfrist für die Beitrags zeit läuft damit von 2 8. September 2016 bis

27. September 2018 (vgl. Art. 9 Abs. 3 AVIG).

Gemäss den eingereichten Unterlagen war der Beschwerdeführer vom 1 5. März 2016

bis 3 0. September 2017 in einem 50 % -Pensum als Geschäftsführer bei der zu 19/20 in seinem Eigentum stehenden

Z.___

angestellt (Urk. 7/110, Urk. 7/188-189) . Zudem war er gemäss dem eingereichten Arztzeugnis von 2 2. Juni 2017 bis 3 0. September 2018 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/184).

Dies alles war der Beschwerdegegnerin bereits vor Erlass der anspruchsvernei nenden Verfügung vom 2 4. Oktober 2018 (Urk. 7/162) bekannt. Weder in dieser Verfügung noch im angefochtenen Einspracheentscheid begründete sie jedoch auch nur ansatzweise, weshalb sie das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bei der Frage der Erfüllung der Beitragszeit nicht berücksichtigt hatt e, dies, obschon der Beschwerdeführer mit Einsprache geltend gemacht hatte, dass er vom 15. März 2016 bis 30. September 2017 als beitragspflichtiger Mitarbeiter ange stellt gewesen sei (Urk. 7/156) . Zwar bestehen mit Blick auf die Unterlagen durch aus Zweifel daran, ob ein solches bestanden hat, doch ist immerhin darauf hin zuweisen, dass die Suva dies offenbar bejahte, richtete sie dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Arbeitgeberin doch während knapp einem Jahr Taggel der aufgrund seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Urk. 7/114-115). Umso mehr hätte es im angefochtenen Einspracheentscheid einer ausführlichen Auseinandersetzung mit dieser Frage bedurft. Ebenso wenig begründete die Beschwerdegegnerin, weshalb sie von einer lediglich knapp zwölf monatigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausging und eine Beitrags befreiung verneinte, obwohl Dr. med. B.___ von 2 2. Juni 2017 bis 30. September 2018 durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 7/184). Zwar trifft es zu, dass die Suva lediglich bis am 2 0. Juni 2018 Taggelder ausgerichtet hat (vgl. Urk. 7/114-115), doch ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich, ob sie die Taggeldzahlung wegen einer ihrer Ansicht nach

ab diesem Zeitpunkt 100%igen Arbeitsfähigkeit oder aus anderen Gründen eingestellt hat . Die Beschwerdegeg nerin hätte dazu weitere Nachforschungen

machen und im angefochtenen Ent scheid eingehender begründen müssen, weshalb sie dem Arbeitsunfähigkeits zeugnis von Dr. B.___ keinen Beweiswert beimass . 3.2

Es ist nicht Sache des Gerichts, diesbezügliche Abklärungen zu tätigen um den Sachverhalt zu vervollständigen oder unter allen Blickwinkeln in den Akten nach möglicherweise zutreffenden Erklärungen zu forschen, mit welchen sich der Ent scheid der Beschwerdegegnerin begründen lassen könnte, ohne dass die Verwal tung hiezu mit Blick auf die konkrete Aktenlage Erwägungen angestellt hätte. Sie hat ihre Begründung unter Angabe der massgebenden rechtlichen Bestimmungen so abzufassen, dass nicht nur für den Betroffenen, sondern auch das Gericht ersichtlich wird, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen .

Ein erst in der Beschwerdeantwort getätigter Verweis auf den IK-Auszug des Beschwerde führers und die Lohnabrechnungen genügt zur Begründung des angefochtenen Entscheids offensichtlich nicht. D er

Einspracheentscheid hält nach dem Gesagten den Erfordernissen an eine rechts genügende Begründung nicht stand, wie dies der Beschwerdeführer beschwerdeweise zu Recht rügte . Es kann nicht angehen, dass der Be schwerde führer in den Verfahrensakten nach allfälligen de m angefochtenen Entscheid

zugrundeliegenden Überlegungen seitens der Beschwerdegegne rin suchen muss, um sich eine Meinung bilden zu können, ob und allenfalls mit welcher Argumen tation er den anspruchsverneinenden Entscheid anfechten soll. Er wurde so gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um Kenntnis von den Entschei dungsgründen der Beschwerdegegnerin zu erhalten beziehungsweise um nament lich vom Gericht zu erfahren, wie der Entscheid begründet werden könnte. Dies kann nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen und erweist sich auch unter Berücksichtigung der durch das Beschwerdeverfahren entstehenden Kosten (Rechtsvertretung) als stossend .

Schliesslich kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der be troffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden . Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen un vollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgese hen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der be troffenen Person zugemu tet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 116 V 187 E. 3c mit Hinweisen). 3.3

Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde zusammenfassend verletzt. In Anbetracht der gesamten Umstände muss die Gehörsverletzung als schwer bezeichnet werden, weshalb eine Hei lung im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht fällt, zumal sich auch der Beschwerde führer einer solchen entgegenstellt.

Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde (vgl. E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2019.00091

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom

11. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann Walder Häusermann Rechtsanwälte AG Freiestrasse 204, Postfach, 8032 Zürich gegen Arbeitslosenkasse syndicom Looslistrasse 15, 3027 Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1968 geborene X.___ war vom 2 8. Januar 2016 bis 5. Oktober 2018 Inhaber des Einzelunternehmens Y.___ (Urk. 7/177). Zudem war er seit 1 5. März 2016

in einem 50 % -Pensum als Geschäftsführer bei der zu 19/20 in seinem Eigentum stehenden

Z.___

angestellt.

Diese kündigte ihm das Arbeitsverhältnis am 22. August 2017 auf den 30.

September 2017 (Urk. 7/110, Urk. 7/179 und Urk. 7/188-189).

Am 2 8. September 2018 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab

1. Oktober 2018 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädi gung (Urk. 7/ 169 und Urk. 7/ 191).

Vom 2 2. Juni 201 7 bis 2 0. Juni 2018 bezog der Versicherte von der Suva Tag gelder aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/114-115).

M it Verfügung vom 2 4. Oktober 2018 (Urk. 7/162)

lehnte die Arbeitslosenkasse syndicom den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab mit der Begründung, als Inhaber der Einzelfirma Y.___ könne d er Versicherte wäh rend der Rahmenfrist für die Beitragszeit keine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen. Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 2 9. Oktober 2018 (Urk. 7/156-157) wies die Arbeitslosenkasse am 8. März 2019 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 8. April 2019 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 1 6. April 2019 beantragte die Arbeitslosenkasse, die Beschwerde sei abzu weisen (Urk. 6) . Die Beschwerdeantwort wurde d em Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 1 7. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht verbunden mit dem Hinweis, dass das hiesige Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es ihm jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern (Urk. 14). Am 1. Juli 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Anset zung einer Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort bis am 2 5. Juli 2019 (Urk. 15). Das hiesige Gericht wies das Gesuch mit Verfügung vom 2. Juli 2019 ab mit dem Hinweis, dass es vor dem 2 6. Juli 2019 in der Sache keinen Entscheid fällen werde (Urk. 16). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während min destens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Bei tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs.

3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.

einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.

Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsan stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung. 1. 3

Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Be schäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sol len und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächli chen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bank konto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen beispielsweise Lohnquittungen in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbe scheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohn abrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 4

Bestehen begründete Zweifel, ob das Arbeitsverhältnis der versicherten Person von ihrem Arbeitgeber korrekt bescheinigt wurde oder ob ein solches überhaupt bestanden hat, sind weitergehende Abklärungen zu treffen. Dabei stellt die Frage des tatsächlichen Lohnfluss es rechtsprechungsgemäss ein be deutsames, gerade in kritischen Fällen ausschlaggebendes Indiz für da s Nichtvorliegen einer beitrags pflichtigen Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG dar. Ausserdem führt mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig fest legen lässt, w oraus ebenfalls die Vernei nung des Anspruchs auf Arbeitslosenent schädigung folgt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 2 5. J uni 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). 1.5

Nach Art. 42

ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wo bei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht ange hört werden müssen.

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expli ziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bun des verfas sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der ver sicherten Person, sich vor Er lass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli cher Beweise entweder mitzuwir ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Ent scheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begrün den hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Entscheide

zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, diese gegebenenfalls sachg erecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E.

1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Be grün d ung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Be hörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und wa rum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungs weise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis ge nommen und ge prüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 56 zu Art. 49 ATSG

mit Hinweis auf BGE 124 V 180) . 1.6

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt d essen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung de s angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründung srechts nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren recht liches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche so wohl Tat- als auch Rechts f ragen uneingeschränkt überprüft . Von einer Rück weisung der Sache zur Gewäh rung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei e iner schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Ver zögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) In teresse der betroffenen Partei an einer be förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).

Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 132 E. 2b, 124 V 183 E. 3a, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einsprachee ntscheid (Urk.

2) damit, dass der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit keine beitragspflichtige Beschäftigung habe nachweisen können. Vom 2. Februar 2016 bis 1 0. Oktober 2018 sei er als Inhaber einer Einzelfirma im Handelsregister ein getragen gewesen. Zudem habe er geltend gemacht, als Geschäftsführer der Z.___ in Liquidation angestellt gewesen zu sein. Der Lohn sei bar ausbezahlt worden, Lohnabrechnungen lägen keine vor. Zudem habe er am 2 2. Juni 2017 einen Unfall erlitten und sei bis am 2 0. Juni 2018 - mithin weniger als 12 Monate - arbeitsunfähig gewesen. Er könne deshalb keinen Anspruch auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung aufgrund einer Bei tragsbefreiung gemäss Art. 14 AVIG geltend machen (S. 1-2) .

In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) brachte sie vor, gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) seien bis im Juni 2017 Löhne deklariert worden. Der Beschwerdeführer sei im Handelsregister als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift sowie als Liquidator eingetragen gewe sen. Die Taggeldabrechnungen der Suva würden eine Arbeitsunfähigkeit vom 2 2. Juni 2017 bis 2 0. Juni 2018 bestätigen. Die Taggelder seien an die Z.___ überwiesen worden. Auf den Lohnabrechnungen von Juni bis September 2017 sei der Unfall nicht aufgeführt worden (S. 1-2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das vorinstanzliche Verfahren halte weder den Anforderungen an ein faires Verfah ren noch den verfassungsrechtlich garantierten Partizipationsrechten wie dem rechtlichen Gehör, dem Untersuchungsgrundsatz, dem Willkürverbot oder dem Rechtsschutzbedürfnis stand. Der angefochtene Entscheid beruhe weder auf einem vollständig ermittelten Sachverhalt noch sei er genügend begründet wor den. Die Beschwerdegegnerin bringe einzig vor, die Beitragszeit sei nicht erfüllt, weil er keine 12 Monate arbeitsunfähig gewesen sei und deshalb eine Befreiung nach Art. 14 AVIG keine Anwendung finde. Weshalb der Entscheid ausschliess lich mit Art. 14 AVIG begründet worden sei, bleibe jedoch völlig unklar. Er habe bereits in seiner Einsprache dargelegt, dass er vom 1 5. März 2016 bis 3 0. Sep tember 2017 als Mitarbeiter der Z.___ (später in Liquidation) angestellt gewesen sei. Er habe ab dem 2 8. September 2018 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt. Die Rahmenfrist habe am 28. September 2016 begonnen und am 2 7. September 2018 geendet. In diese n Zeitraum sei seine Anstellung gefallen, die Beitragszeit von 12 Monaten und damit die Vorausset zungen nach Art. 8 AVIG seien erfüllt (S. 4-6). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer beantragte die Ausrichtung von Ar beitslosenentschädi gung ab dem 2 8. September 2018 (Urk. 7/ 191). Die Rahmenfrist für die Beitrags zeit läuft damit von 2 8. September 2016 bis

27. September 2018 (vgl. Art. 9 Abs. 3 AVIG).

Gemäss den eingereichten Unterlagen war der Beschwerdeführer vom 1 5. März 2016

bis 3 0. September 2017 in einem 50 % -Pensum als Geschäftsführer bei der zu 19/20 in seinem Eigentum stehenden

Z.___

angestellt (Urk. 7/110, Urk. 7/188-189) . Zudem war er gemäss dem eingereichten Arztzeugnis von 2 2. Juni 2017 bis 3 0. September 2018 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/184).

Dies alles war der Beschwerdegegnerin bereits vor Erlass der anspruchsvernei nenden Verfügung vom 2 4. Oktober 2018 (Urk. 7/162) bekannt. Weder in dieser Verfügung noch im angefochtenen Einspracheentscheid begründete sie jedoch auch nur ansatzweise, weshalb sie das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bei der Frage der Erfüllung der Beitragszeit nicht berücksichtigt hatt e, dies, obschon der Beschwerdeführer mit Einsprache geltend gemacht hatte, dass er vom 15. März 2016 bis 30. September 2017 als beitragspflichtiger Mitarbeiter ange stellt gewesen sei (Urk. 7/156) . Zwar bestehen mit Blick auf die Unterlagen durch aus Zweifel daran, ob ein solches bestanden hat, doch ist immerhin darauf hin zuweisen, dass die Suva dies offenbar bejahte, richtete sie dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Arbeitgeberin doch während knapp einem Jahr Taggel der aufgrund seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Urk. 7/114-115). Umso mehr hätte es im angefochtenen Einspracheentscheid einer ausführlichen Auseinandersetzung mit dieser Frage bedurft. Ebenso wenig begründete die Beschwerdegegnerin, weshalb sie von einer lediglich knapp zwölf monatigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausging und eine Beitrags befreiung verneinte, obwohl Dr. med. B.___ von 2 2. Juni 2017 bis 30. September 2018 durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 7/184). Zwar trifft es zu, dass die Suva lediglich bis am 2 0. Juni 2018 Taggelder ausgerichtet hat (vgl. Urk. 7/114-115), doch ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich, ob sie die Taggeldzahlung wegen einer ihrer Ansicht nach

ab diesem Zeitpunkt 100%igen Arbeitsfähigkeit oder aus anderen Gründen eingestellt hat . Die Beschwerdegeg nerin hätte dazu weitere Nachforschungen

machen und im angefochtenen Ent scheid eingehender begründen müssen, weshalb sie dem Arbeitsunfähigkeits zeugnis von Dr. B.___ keinen Beweiswert beimass . 3.2

Es ist nicht Sache des Gerichts, diesbezügliche Abklärungen zu tätigen um den Sachverhalt zu vervollständigen oder unter allen Blickwinkeln in den Akten nach möglicherweise zutreffenden Erklärungen zu forschen, mit welchen sich der Ent scheid der Beschwerdegegnerin begründen lassen könnte, ohne dass die Verwal tung hiezu mit Blick auf die konkrete Aktenlage Erwägungen angestellt hätte. Sie hat ihre Begründung unter Angabe der massgebenden rechtlichen Bestimmungen so abzufassen, dass nicht nur für den Betroffenen, sondern auch das Gericht ersichtlich wird, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen .

Ein erst in der Beschwerdeantwort getätigter Verweis auf den IK-Auszug des Beschwerde führers und die Lohnabrechnungen genügt zur Begründung des angefochtenen Entscheids offensichtlich nicht. D er

Einspracheentscheid hält nach dem Gesagten den Erfordernissen an eine rechts genügende Begründung nicht stand, wie dies der Beschwerdeführer beschwerdeweise zu Recht rügte . Es kann nicht angehen, dass der Be schwerde führer in den Verfahrensakten nach allfälligen de m angefochtenen Entscheid

zugrundeliegenden Überlegungen seitens der Beschwerdegegne rin suchen muss, um sich eine Meinung bilden zu können, ob und allenfalls mit welcher Argumen tation er den anspruchsverneinenden Entscheid anfechten soll. Er wurde so gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um Kenntnis von den Entschei dungsgründen der Beschwerdegegnerin zu erhalten beziehungsweise um nament lich vom Gericht zu erfahren, wie der Entscheid begründet werden könnte. Dies kann nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen und erweist sich auch unter Berücksichtigung der durch das Beschwerdeverfahren entstehenden Kosten (Rechtsvertretung) als stossend .

Schliesslich kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der be troffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden . Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen un vollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgese hen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der be troffenen Person zugemu tet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 116 V 187 E. 3c mit Hinweisen). 3.3

Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde zusammenfassend verletzt. In Anbetracht der gesamten Umstände muss die Gehörsverletzung als schwer bezeichnet werden, weshalb eine Hei lung im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht fällt, zumal sich auch der Beschwerde führer einer solchen entgegenstellt.

Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde (vgl. E. 1.6 hie vor) ist daher der angefochtene Einspracheent scheid vom 8. März 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegne rin zurückzuweisen, damit sie allfällig erforderliche weitere Sachverhalts abklärungen tätige und über den Leistungsan spruch de s Beschwerdeführer s in eine m im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Entscheid neu befinde . 4 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57), weshalb der vertretene Beschwerdeführer An spruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird vom Gericht nach Ermessen festgesetzt, nachdem er von der Möglichkeit, eine Ho norarnote einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu Urk. 14). Die Festsetzung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer). Entsprechend ist ih m eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurich ten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. März 2019 aufgehoben und die Sache wird an die Arbeitslosenkasse syndicom zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1 ‘ 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Thomas Häusermann - Arbeitslosenkasse

syndicom - SECO - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher