Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1959, war seit dem 1. Juli 2013 als Mitarbeiter im Reini gungsdienst bei der Y.___ in Zürich angestellt (vgl. Urk. 6/204, vgl. auch 6/55), ehe das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitge berin am 4. September 2015 fristlos gekündigt wurde; für die Zeit ab dem 1. August 2015 bis zur fristlosen Kündigung erhielt der Versicherte keine Lohn zahlungen mehr. Mit Urteil vom 2. März 2017 ( Urk. 6/51-77) taxierte das Arbeits gericht Zürich die f r i stlose Kündigung als ungerechtfertigt im Sinne von Art. 377c des Obligationenrechts ( OR ) und verpflichtete die Y.___ unter anderem zur Bezahlung des ausstehenden August lohns von Fr. 6‘000.-- netto , zuzüglich 5 % Zins seit 1. September 2015, des September teil lohns von Fr. 895.50 netto , zuzüglich 5 % Zins seit
4. September 2015 sowie des 1 3. Monatslohns für das Jahr 2015 in Höhe von Fr. 6‘164.80 netto, zuzüglich 5 %
Zins seit 4. September 2015 (vgl. Dispositiv-Ziffer 1, Urk. 6/76). Am 2 1. Juni 2017 leitete der Versicherte bei Betreibungsamt Z.___ ein Betreibungsverfahren gegen die Y.___ ein
(vgl. Urk. 6/80 ff. ). Nach am 2 4. Oktober 2017 erfolgter Konkursan drohung ( Urk. 6/95 f.) stellte er am 2 8. März 2018 beim Bezirksgericht Zürich ein Konkursbegehren ( Urk. 6/97 ff.) . Am 9. Juli 2018 beantragte der Versicherte unter Beilage der Konkurseingabe vom 6. Juli 2018 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für die offene n Lohnforderungen ( Urk. 6/191, Urk. 6/195).
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 (Urk. 6/15 ff.) verneinte die ALK einen Anspruch auf Insolvenzentschädi gung mit der Begründung, der Versicherte sei seiner Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen. Die vom Versicherten am 3. Dezember 2018 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/6 ff.) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 22. März 2019 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 2 0. Februar 2019 festzustellen, dass er Anspruch auf Insolvenzentschädigung habe (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 4. April 2019 (Urk. 5) schloss der Beschwerdegegner auf Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 5. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet , die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196). 1.3
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
D ie Insolvenzentschädigung deckt damit
grundsätzlich nur Lohnforderungen für geleistete Arbeit ab. Dazu gehört auch der Pro- rata -Anteil des 1 3. Monatslohns, der auf die erfassten Arbeitsmonate entfällt (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, 2018, Art. 52 S. 324 mit weiteren Hinwei sen); Ansprüche wegen fristloser oder unzeitiger Kündigung der arbeitnehmenden Person werden demgegenüber von der Insolvenzentschädigung nicht gedeckt (BGE 8C_244/2007 vom 17.3.2008; BGE 132 V 82; EVG C109/02 vom 10.1.2003; BGE 121 V 377). 1.4
Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeit geber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Ver fahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Kon kurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsver hältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4 mit Hinwei sen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1). Eine ursprüngliche Leistungsverweige rung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der ver sicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrläs siges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmern zu erwar tenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1).
Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenz entschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstre ckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst un ter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsver fahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insol - ven zentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1 und C 243/06 vom 16. Januar 2006).
Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insol ven zentschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Gel tendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konse quente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesge richts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).
Machen Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu ver leihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegen über der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).
Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungsan sprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstrengun gen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnan sprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr.
4 S. 9 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E.
6.1). 1.5
Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss die arbeitnehmende Person ihren Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentli chung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt ( SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist ( Art. 53 Abs. 1 AVIG). 2.
2.1
Im an gefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegner in , der Beschwerdefüh rer habe seit der Konkursandrohung ca. viereinhalb Monate zugewartet, ehe er ein Konkursbegehren gestellt habe. Das lange Zuwarten werde als grobfahrlässig und schweres Verschulden gewertet, zumal der Beschwerdeführer von den finan ziellen Schwierigkeiten seiner ehemaligen Arbeitgeberin schon lange Kenntnis gehabt habe, er folglich mit Verlust habe rechnen müssen und dadurch seine gesetzliche Schadenminderungspflicht verletzt habe ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, es könne ihm kein schweres Verschul den zur Last gelegt werden. So habe er seine Forderung mehr als zweieinhalb Jahre über alle möglichen Instanzen auf eigenes Risiko geltend gemacht. Mithin sei er über all die Jahre einem erheblichen Kostenrisiko ausgesetzt gewesen. So auch im Nachgang der Konkursandrohung. Ein Abwägen der Risiken sei sinnvoll, da eine Einstellung des Konkursverfahrens enorm hoch sei. Damit könnten die Verzögerungen begründet werden. Komme hinzu, dass zwischen der Konkursan drohung und dem Konkursbegehren Feier- und Festtage gefallen seien. Darüber hinaus seien die zeitlichen Vorgaben im Rahmen der Schadenminderungspflicht auf jene Versicherte stipuliert, welche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses lä ngere Zeit verstreichen liessen bis sie ihre Forde rungen geltend machten. Letz teres könne dem Beschwerdeführer vorliegend sicher nicht vorgeworfen werden. So habe er seinen Anspruch verschiedentlich und zeitgerecht geltend gemacht. Ausserdem argumentiere die Beschwerdegegnerin lediglich mit Fristen und lasse das Prinzip der Verhältnismäss igkeit ausser Acht. D amit liege insgesamt über spitzt er Formalismus vor ( Urk. 1). 3. 3.1
Aktenkundig ist, dass dem Beschwerdeführer, welcher seit dem 1. Juli 2013 als Mitarbeiter im Reinigungsdienst bei der Y.___ in Zürich angestellt war, am 4. September 2015 fristlos gekündigt wurde (vgl. Urk. 6/204, vgl. auch 6/55) und er für die Zeit ab dem 1. August 2015 bis zur fristlosen Kündigung keine Lohnzahlungen mehr erhielt. Mit Schreiben vom 1 5. Oktober 2015 setzte er der Y.___ bis zum 2 6. Oktober 2015 Frist an, damit diese ihren – näher bezeichneten - Verpflich tungen aus dem Arbeitsverhältnis nachkomme ( Urk. 6/24 f.). Dies unter Hinweis darauf, dass er andernfalls gezwungen sei, rechtliche Schritte einzuleiten (Urk. 6/24 f.). Am 3 1. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Friedensrichteramt A.__ der Stadt Zürich ein Schlichtungsbegehren gegen die Y.___ ein (Urk. 6/28 ff.); am 2 9. Februar 2016 stellte das Friedensrichteramt die (nicht aktenkundige) Klagebewilligung aus (vgl. Urk. 6/53). Am 7. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Arbeits gericht Zürich Klage gegen die Y.___ ein ( Urk. 6/35 ff.). Mit Urteil vom 2. März 2017 verpflichtete dieses die Y.___ , dem Beschwerdeführer unter anderem den a us stehenden Augustlohn von Fr. 6‘000.--, zuzüglich 5 % Zins seit 1. September 2015, den September teillohn von Fr. 8 95.50, zuzüglich 5 % Zins seit
4. Septem ber 2015 sowie den 13. Mona tslohn für das Jahr 2015 in Höhe von Fr. 6‘164.80 netto, zuzüglich 5 % Zins seit 4. September 2015 zu bezahlen ( vgl. Dispositiv -Ziffer 1 , Urk. 6/76 ). Mit Schreiben vom 3 1. Mai 2017 forderte der Beschwerde führer die Y.___ auf, den gerichtlich bestätig ten Forderungsansprüchen bis am 1 2. Juni 2017 nachzukommen. Andernfalls werde die Zwangsvollstreckung eingeleitet ( Urk. 6/78). Am 1 9. Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Z.___ ein Betreibu ngsbegehren ( Urk. 6/80). Nach dem Rechtsvorschlag der Y.___ vom 3 0. Juni 2017 ( Urk. 6/82) sowie nach der erfolglosen schriftlichen Zahlungsaufforderung ausserhalb der Zwangsvollstreckung vom 5. Juli 2017 ( Urk. 6/83) stellte der Beschwerdeführer am 2 6. Juli 2017 ein Rechtsöffnungsbe gehren beim Bezirksgericht Zürich ( Urk. 6/84) . Nachdem die Rechtsöffnung mit Urteil vom 2 5. August 2017 erteilt wurde ( Urk. 6/90 ff.), stellte der Beschwerde führer am 4. Oktober 2017 ein Fortsetzungsbegehren ( Urk. 6/93 f.). Am 5. Oktober 2017 drohte das zuständige Betreibungsamt der Y.___ den Konkurs an ( Urk. 7/95), woraufhin der Beschwerdeführer am 2 8. März 2018 beim Bezirksgericht Zürich ein K onkursbegehren stellte ( Urk. 6/9 7 ff). Dieses stellte das Verfahren mit Verfügung vom 4. Juli 2018 zufolge Gegen standslosigkeit ein, nachdem das Handelsgericht des Kantons Zürich die konkurs amtliche Liquidation über die Y.___ infolge Organisationsmangel bereits mit Urteil vom 2 6. März 2018 eröffnet hatte ( Urk. 6/183 f., Urk. 6/188). 3.2
Damit steht zusam menfassend fest und hat auch die Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer die ausstehenden Lohnforderungen vor der Konkurseröffnung zeitnah, wiederholt und unmissverständlich eingefor dert hat und er ohne längere Unterbrüche konsequent gegen die Y.___
vorgegangen ist. B ei der Beurteilung, ob die Pflicht zur Anspruchswahrung erfüllt wurde, ist jegliches Vorgehen zu berücksichtigen (ARV 2002 Nr. 8 S. 62) und wurde der Beschwerdeführer in diesem Sinne über einen Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren weitestgehend annährend monat lich aktiv (vgl. E. 3.1); einzig zwischen der Klagebewilligung vom 2 9. Februar 2016 und der Klageanhebung vor Arbeitsgericht am 7. Juni 2016 vergingen gut drei Monate; unter Berücksichtigung der Rechtsmittelfrist agierte der Beschwer deführer auch im Zeitraum zwischen dem Urteil des Arbeitsgerichts und der schriftlichen Zahlungsaufforderung vom 5. Juli 2017 annährend innerhalb eines Monats (vgl. auch die zusammenfassende Aufstellung in Urk. 6/102). Weshalb
er nach der Konkursandrohung viereinhalb Monate bis zum Konkursbegehren ver streichen liess, hat d er Beschwerdeführer zudem nachvollziehbar und einleuch tend begründet (vgl. Urk. 1, E. 2.2) . Insbesondere ist das Ausmass der geforderten Schadenminderungspflicht immer nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu prüfen und hat der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der vier einhalb monatigen Karenz zwischen Konkursandrohung und Konkursbegehren insgesamt unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, nicht Willens zu sein, auf offene (Lohn-)Forderungen zu verzichten. Selbst wenn eine gewisse Verletzung der Schadenminderungspflicht zu bejahen wäre, wöge sie im Lichte einer Gesamtwürdigung nicht derart schwer, dass sie mit einer Leistungsverweigerung zu sanktionieren wäre; in diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer zu Recht auf das allgemeine Prinzip der Verhältnismässigkeit verwiesen (vgl. Urk. 1). Kommt hinzu, dass das Konkursbegehren des Beschwerdeführers vorliegend de facto keinen Einfluss auf die Realisierung seiner Lohnansprüche hatte; das Ver fahren wurde vom Bezirksgericht Zürich bei bereits eröffnetem Konkurs einge stellt ( Urk. 6/183 f., E. 3.1) . Nachdem die Konkurseröffnung über die Y.___ am 2 7. Juni 2018 im SHAB publiziert worden war, hat der Beschwerdeführer seine Forderungen denn auch innert der gesetzlichen 60-Tagesfrist beim zuständigen Konkursamt B.___ am 6. Juli 2018 an gemeldet ( Urk. 6/185 f.; vgl. auch die Bestä tigung des Konkursamtes vom 1 0. Juli 2018, Urk. 6/ 188; E. 1.5 ). 3.3
Zusammenfassend steht somit fest, dass, soweit eine Verletzung der Schadenmin derungspflicht überhaupt anzunehmen ist, eine solche nach den gesamten Um ständen jedenfalls nicht derart schwer wiegt, dass sie mit einer Leistungsverwei gerung zu sanktionieren wäre. 4. 4.1
Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegner in zurückzuweisen, damit sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfe und über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen . 4.2
Nach Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) auf Fr. 1‘2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzu setzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, das s der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie sen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den An spruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1’2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Müller - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 3. Monatslohns für das Jahr 2015 in Höhe von Fr. 6‘164.80 netto, zuzüglich
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet , die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196).
E. 1.3 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
D ie Insolvenzentschädigung deckt damit
grundsätzlich nur Lohnforderungen für geleistete Arbeit ab. Dazu gehört auch der Pro- rata -Anteil des 1 3. Monatslohns, der auf die erfassten Arbeitsmonate entfällt (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, 2018, Art. 52 S. 324 mit weiteren Hinwei sen); Ansprüche wegen fristloser oder unzeitiger Kündigung der arbeitnehmenden Person werden demgegenüber von der Insolvenzentschädigung nicht gedeckt (BGE 8C_244/2007 vom 17.3.2008; BGE 132 V 82; EVG C109/02 vom 10.1.2003; BGE 121 V 377).
E. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeit geber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Ver fahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Kon kurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsver hältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4 mit Hinwei sen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1). Eine ursprüngliche Leistungsverweige rung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der ver sicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrläs siges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmern zu erwar tenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1).
Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenz entschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstre ckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst un ter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsver fahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insol - ven zentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1 und C 243/06 vom 16. Januar 2006).
Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insol ven zentschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Gel tendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konse quente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesge richts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).
Machen Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu ver leihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegen über der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).
Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungsan sprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstrengun gen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnan sprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr.
4 S. 9 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E.
6.1).
E. 1.5 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss die arbeitnehmende Person ihren Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentli chung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt ( SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist ( Art. 53 Abs. 1 AVIG). 2.
2.1
Im an gefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegner in , der Beschwerdefüh rer habe seit der Konkursandrohung ca. viereinhalb Monate zugewartet, ehe er ein Konkursbegehren gestellt habe. Das lange Zuwarten werde als grobfahrlässig und schweres Verschulden gewertet, zumal der Beschwerdeführer von den finan ziellen Schwierigkeiten seiner ehemaligen Arbeitgeberin schon lange Kenntnis gehabt habe, er folglich mit Verlust habe rechnen müssen und dadurch seine gesetzliche Schadenminderungspflicht verletzt habe ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, es könne ihm kein schweres Verschul den zur Last gelegt werden. So habe er seine Forderung mehr als zweieinhalb Jahre über alle möglichen Instanzen auf eigenes Risiko geltend gemacht. Mithin sei er über all die Jahre einem erheblichen Kostenrisiko ausgesetzt gewesen. So auch im Nachgang der Konkursandrohung. Ein Abwägen der Risiken sei sinnvoll, da eine Einstellung des Konkursverfahrens enorm hoch sei. Damit könnten die Verzögerungen begründet werden. Komme hinzu, dass zwischen der Konkursan drohung und dem Konkursbegehren Feier- und Festtage gefallen seien. Darüber hinaus seien die zeitlichen Vorgaben im Rahmen der Schadenminderungspflicht auf jene Versicherte stipuliert, welche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses lä ngere Zeit verstreichen liessen bis sie ihre Forde rungen geltend machten. Letz teres könne dem Beschwerdeführer vorliegend sicher nicht vorgeworfen werden. So habe er seinen Anspruch verschiedentlich und zeitgerecht geltend gemacht. Ausserdem argumentiere die Beschwerdegegnerin lediglich mit Fristen und lasse das Prinzip der Verhältnismäss igkeit ausser Acht. D amit liege insgesamt über spitzt er Formalismus vor ( Urk. 1). 3. 3.1
Aktenkundig ist, dass dem Beschwerdeführer, welcher seit dem 1. Juli 2013 als Mitarbeiter im Reinigungsdienst bei der Y.___ in Zürich angestellt war, am 4. September 2015 fristlos gekündigt wurde (vgl. Urk. 6/204, vgl. auch 6/55) und er für die Zeit ab dem 1. August 2015 bis zur fristlosen Kündigung keine Lohnzahlungen mehr erhielt. Mit Schreiben vom 1 5. Oktober 2015 setzte er der Y.___ bis zum 2 6. Oktober 2015 Frist an, damit diese ihren – näher bezeichneten - Verpflich tungen aus dem Arbeitsverhältnis nachkomme ( Urk. 6/24 f.). Dies unter Hinweis darauf, dass er andernfalls gezwungen sei, rechtliche Schritte einzuleiten (Urk. 6/24 f.). Am 3 1. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Friedensrichteramt A.__ der Stadt Zürich ein Schlichtungsbegehren gegen die Y.___ ein (Urk. 6/28 ff.); am 2 9. Februar 2016 stellte das Friedensrichteramt die (nicht aktenkundige) Klagebewilligung aus (vgl. Urk. 6/53). Am 7. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Arbeits gericht Zürich Klage gegen die Y.___ ein ( Urk. 6/35 ff.). Mit Urteil vom 2. März 2017 verpflichtete dieses die Y.___ , dem Beschwerdeführer unter anderem den a us stehenden Augustlohn von Fr. 6‘000.--, zuzüglich 5 % Zins seit 1. September 2015, den September teillohn von Fr.
E. 5 %
Zins seit 4. September 2015 (vgl. Dispositiv-Ziffer 1, Urk. 6/76). Am 2 1. Juni 2017 leitete der Versicherte bei Betreibungsamt Z.___ ein Betreibungsverfahren gegen die Y.___ ein
(vgl. Urk. 6/80 ff. ). Nach am 2 4. Oktober 2017 erfolgter Konkursan drohung ( Urk. 6/95 f.) stellte er am 2 8. März 2018 beim Bezirksgericht Zürich ein Konkursbegehren ( Urk. 6/97 ff.) . Am 9. Juli 2018 beantragte der Versicherte unter Beilage der Konkurseingabe vom 6. Juli 2018 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für die offene n Lohnforderungen ( Urk. 6/191, Urk. 6/195).
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 (Urk. 6/15 ff.) verneinte die ALK einen Anspruch auf Insolvenzentschädi gung mit der Begründung, der Versicherte sei seiner Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen. Die vom Versicherten am 3. Dezember 2018 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/6 ff.) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 22. März 2019 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 2 0. Februar 2019 festzustellen, dass er Anspruch auf Insolvenzentschädigung habe (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 4. April 2019 (Urk. 5) schloss der Beschwerdegegner auf Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 5. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 8 95.50, zuzüglich 5 % Zins seit
4. Septem ber 2015 sowie den 13. Mona tslohn für das Jahr 2015 in Höhe von Fr. 6‘164.80 netto, zuzüglich 5 % Zins seit 4. September 2015 zu bezahlen ( vgl. Dispositiv -Ziffer 1 , Urk. 6/76 ). Mit Schreiben vom 3 1. Mai 2017 forderte der Beschwerde führer die Y.___ auf, den gerichtlich bestätig ten Forderungsansprüchen bis am 1 2. Juni 2017 nachzukommen. Andernfalls werde die Zwangsvollstreckung eingeleitet ( Urk. 6/78). Am 1 9. Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Z.___ ein Betreibu ngsbegehren ( Urk. 6/80). Nach dem Rechtsvorschlag der Y.___ vom 3 0. Juni 2017 ( Urk. 6/82) sowie nach der erfolglosen schriftlichen Zahlungsaufforderung ausserhalb der Zwangsvollstreckung vom 5. Juli 2017 ( Urk. 6/83) stellte der Beschwerdeführer am 2 6. Juli 2017 ein Rechtsöffnungsbe gehren beim Bezirksgericht Zürich ( Urk. 6/84) . Nachdem die Rechtsöffnung mit Urteil vom 2 5. August 2017 erteilt wurde ( Urk. 6/90 ff.), stellte der Beschwerde führer am 4. Oktober 2017 ein Fortsetzungsbegehren ( Urk. 6/93 f.). Am 5. Oktober 2017 drohte das zuständige Betreibungsamt der Y.___ den Konkurs an ( Urk. 7/95), woraufhin der Beschwerdeführer am 2 8. März 2018 beim Bezirksgericht Zürich ein K onkursbegehren stellte ( Urk. 6/9 7 ff). Dieses stellte das Verfahren mit Verfügung vom 4. Juli 2018 zufolge Gegen standslosigkeit ein, nachdem das Handelsgericht des Kantons Zürich die konkurs amtliche Liquidation über die Y.___ infolge Organisationsmangel bereits mit Urteil vom 2 6. März 2018 eröffnet hatte ( Urk. 6/183 f., Urk. 6/188). 3.2
Damit steht zusam menfassend fest und hat auch die Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer die ausstehenden Lohnforderungen vor der Konkurseröffnung zeitnah, wiederholt und unmissverständlich eingefor dert hat und er ohne längere Unterbrüche konsequent gegen die Y.___
vorgegangen ist. B ei der Beurteilung, ob die Pflicht zur Anspruchswahrung erfüllt wurde, ist jegliches Vorgehen zu berücksichtigen (ARV 2002 Nr. 8 S. 62) und wurde der Beschwerdeführer in diesem Sinne über einen Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren weitestgehend annährend monat lich aktiv (vgl. E. 3.1); einzig zwischen der Klagebewilligung vom 2 9. Februar 2016 und der Klageanhebung vor Arbeitsgericht am 7. Juni 2016 vergingen gut drei Monate; unter Berücksichtigung der Rechtsmittelfrist agierte der Beschwer deführer auch im Zeitraum zwischen dem Urteil des Arbeitsgerichts und der schriftlichen Zahlungsaufforderung vom 5. Juli 2017 annährend innerhalb eines Monats (vgl. auch die zusammenfassende Aufstellung in Urk. 6/102). Weshalb
er nach der Konkursandrohung viereinhalb Monate bis zum Konkursbegehren ver streichen liess, hat d er Beschwerdeführer zudem nachvollziehbar und einleuch tend begründet (vgl. Urk. 1, E. 2.2) . Insbesondere ist das Ausmass der geforderten Schadenminderungspflicht immer nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu prüfen und hat der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der vier einhalb monatigen Karenz zwischen Konkursandrohung und Konkursbegehren insgesamt unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, nicht Willens zu sein, auf offene (Lohn-)Forderungen zu verzichten. Selbst wenn eine gewisse Verletzung der Schadenminderungspflicht zu bejahen wäre, wöge sie im Lichte einer Gesamtwürdigung nicht derart schwer, dass sie mit einer Leistungsverweigerung zu sanktionieren wäre; in diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer zu Recht auf das allgemeine Prinzip der Verhältnismässigkeit verwiesen (vgl. Urk. 1). Kommt hinzu, dass das Konkursbegehren des Beschwerdeführers vorliegend de facto keinen Einfluss auf die Realisierung seiner Lohnansprüche hatte; das Ver fahren wurde vom Bezirksgericht Zürich bei bereits eröffnetem Konkurs einge stellt ( Urk. 6/183 f., E. 3.1) . Nachdem die Konkurseröffnung über die Y.___ am 2 7. Juni 2018 im SHAB publiziert worden war, hat der Beschwerdeführer seine Forderungen denn auch innert der gesetzlichen 60-Tagesfrist beim zuständigen Konkursamt B.___ am 6. Juli 2018 an gemeldet ( Urk. 6/185 f.; vgl. auch die Bestä tigung des Konkursamtes vom 1 0. Juli 2018, Urk. 6/ 188; E. 1.5 ). 3.3
Zusammenfassend steht somit fest, dass, soweit eine Verletzung der Schadenmin derungspflicht überhaupt anzunehmen ist, eine solche nach den gesamten Um ständen jedenfalls nicht derart schwer wiegt, dass sie mit einer Leistungsverwei gerung zu sanktionieren wäre. 4. 4.1
Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegner in zurückzuweisen, damit sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfe und über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen . 4.2
Nach Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) auf Fr. 1‘2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzu setzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, das s der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie sen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den An spruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1’2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Müller - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2019.00077
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 2 5. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller Steinhauserstrasse 51, Postfach 7552, 6302 Zug gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1959, war seit dem 1. Juli 2013 als Mitarbeiter im Reini gungsdienst bei der Y.___ in Zürich angestellt (vgl. Urk. 6/204, vgl. auch 6/55), ehe das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitge berin am 4. September 2015 fristlos gekündigt wurde; für die Zeit ab dem 1. August 2015 bis zur fristlosen Kündigung erhielt der Versicherte keine Lohn zahlungen mehr. Mit Urteil vom 2. März 2017 ( Urk. 6/51-77) taxierte das Arbeits gericht Zürich die f r i stlose Kündigung als ungerechtfertigt im Sinne von Art. 377c des Obligationenrechts ( OR ) und verpflichtete die Y.___ unter anderem zur Bezahlung des ausstehenden August lohns von Fr. 6‘000.-- netto , zuzüglich 5 % Zins seit 1. September 2015, des September teil lohns von Fr. 895.50 netto , zuzüglich 5 % Zins seit
4. September 2015 sowie des 1 3. Monatslohns für das Jahr 2015 in Höhe von Fr. 6‘164.80 netto, zuzüglich 5 %
Zins seit 4. September 2015 (vgl. Dispositiv-Ziffer 1, Urk. 6/76). Am 2 1. Juni 2017 leitete der Versicherte bei Betreibungsamt Z.___ ein Betreibungsverfahren gegen die Y.___ ein
(vgl. Urk. 6/80 ff. ). Nach am 2 4. Oktober 2017 erfolgter Konkursan drohung ( Urk. 6/95 f.) stellte er am 2 8. März 2018 beim Bezirksgericht Zürich ein Konkursbegehren ( Urk. 6/97 ff.) . Am 9. Juli 2018 beantragte der Versicherte unter Beilage der Konkurseingabe vom 6. Juli 2018 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für die offene n Lohnforderungen ( Urk. 6/191, Urk. 6/195).
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 (Urk. 6/15 ff.) verneinte die ALK einen Anspruch auf Insolvenzentschädi gung mit der Begründung, der Versicherte sei seiner Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen. Die vom Versicherten am 3. Dezember 2018 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/6 ff.) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 22. März 2019 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 2 0. Februar 2019 festzustellen, dass er Anspruch auf Insolvenzentschädigung habe (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 4. April 2019 (Urk. 5) schloss der Beschwerdegegner auf Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 5. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet , die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196). 1.3
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
D ie Insolvenzentschädigung deckt damit
grundsätzlich nur Lohnforderungen für geleistete Arbeit ab. Dazu gehört auch der Pro- rata -Anteil des 1 3. Monatslohns, der auf die erfassten Arbeitsmonate entfällt (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, 2018, Art. 52 S. 324 mit weiteren Hinwei sen); Ansprüche wegen fristloser oder unzeitiger Kündigung der arbeitnehmenden Person werden demgegenüber von der Insolvenzentschädigung nicht gedeckt (BGE 8C_244/2007 vom 17.3.2008; BGE 132 V 82; EVG C109/02 vom 10.1.2003; BGE 121 V 377). 1.4
Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeit geber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Ver fahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Kon kurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsver hältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4 mit Hinwei sen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1). Eine ursprüngliche Leistungsverweige rung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der ver sicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrläs siges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmern zu erwar tenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1).
Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenz entschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstre ckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst un ter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsver fahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insol - ven zentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1 und C 243/06 vom 16. Januar 2006).
Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insol ven zentschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Gel tendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konse quente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesge richts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).
Machen Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu ver leihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegen über der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).
Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungsan sprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstrengun gen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnan sprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr.
4 S. 9 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E.
6.1). 1.5
Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss die arbeitnehmende Person ihren Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentli chung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt ( SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist ( Art. 53 Abs. 1 AVIG). 2.
2.1
Im an gefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegner in , der Beschwerdefüh rer habe seit der Konkursandrohung ca. viereinhalb Monate zugewartet, ehe er ein Konkursbegehren gestellt habe. Das lange Zuwarten werde als grobfahrlässig und schweres Verschulden gewertet, zumal der Beschwerdeführer von den finan ziellen Schwierigkeiten seiner ehemaligen Arbeitgeberin schon lange Kenntnis gehabt habe, er folglich mit Verlust habe rechnen müssen und dadurch seine gesetzliche Schadenminderungspflicht verletzt habe ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, es könne ihm kein schweres Verschul den zur Last gelegt werden. So habe er seine Forderung mehr als zweieinhalb Jahre über alle möglichen Instanzen auf eigenes Risiko geltend gemacht. Mithin sei er über all die Jahre einem erheblichen Kostenrisiko ausgesetzt gewesen. So auch im Nachgang der Konkursandrohung. Ein Abwägen der Risiken sei sinnvoll, da eine Einstellung des Konkursverfahrens enorm hoch sei. Damit könnten die Verzögerungen begründet werden. Komme hinzu, dass zwischen der Konkursan drohung und dem Konkursbegehren Feier- und Festtage gefallen seien. Darüber hinaus seien die zeitlichen Vorgaben im Rahmen der Schadenminderungspflicht auf jene Versicherte stipuliert, welche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses lä ngere Zeit verstreichen liessen bis sie ihre Forde rungen geltend machten. Letz teres könne dem Beschwerdeführer vorliegend sicher nicht vorgeworfen werden. So habe er seinen Anspruch verschiedentlich und zeitgerecht geltend gemacht. Ausserdem argumentiere die Beschwerdegegnerin lediglich mit Fristen und lasse das Prinzip der Verhältnismäss igkeit ausser Acht. D amit liege insgesamt über spitzt er Formalismus vor ( Urk. 1). 3. 3.1
Aktenkundig ist, dass dem Beschwerdeführer, welcher seit dem 1. Juli 2013 als Mitarbeiter im Reinigungsdienst bei der Y.___ in Zürich angestellt war, am 4. September 2015 fristlos gekündigt wurde (vgl. Urk. 6/204, vgl. auch 6/55) und er für die Zeit ab dem 1. August 2015 bis zur fristlosen Kündigung keine Lohnzahlungen mehr erhielt. Mit Schreiben vom 1 5. Oktober 2015 setzte er der Y.___ bis zum 2 6. Oktober 2015 Frist an, damit diese ihren – näher bezeichneten - Verpflich tungen aus dem Arbeitsverhältnis nachkomme ( Urk. 6/24 f.). Dies unter Hinweis darauf, dass er andernfalls gezwungen sei, rechtliche Schritte einzuleiten (Urk. 6/24 f.). Am 3 1. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Friedensrichteramt A.__ der Stadt Zürich ein Schlichtungsbegehren gegen die Y.___ ein (Urk. 6/28 ff.); am 2 9. Februar 2016 stellte das Friedensrichteramt die (nicht aktenkundige) Klagebewilligung aus (vgl. Urk. 6/53). Am 7. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Arbeits gericht Zürich Klage gegen die Y.___ ein ( Urk. 6/35 ff.). Mit Urteil vom 2. März 2017 verpflichtete dieses die Y.___ , dem Beschwerdeführer unter anderem den a us stehenden Augustlohn von Fr. 6‘000.--, zuzüglich 5 % Zins seit 1. September 2015, den September teillohn von Fr. 8 95.50, zuzüglich 5 % Zins seit
4. Septem ber 2015 sowie den 13. Mona tslohn für das Jahr 2015 in Höhe von Fr. 6‘164.80 netto, zuzüglich 5 % Zins seit 4. September 2015 zu bezahlen ( vgl. Dispositiv -Ziffer 1 , Urk. 6/76 ). Mit Schreiben vom 3 1. Mai 2017 forderte der Beschwerde führer die Y.___ auf, den gerichtlich bestätig ten Forderungsansprüchen bis am 1 2. Juni 2017 nachzukommen. Andernfalls werde die Zwangsvollstreckung eingeleitet ( Urk. 6/78). Am 1 9. Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Z.___ ein Betreibu ngsbegehren ( Urk. 6/80). Nach dem Rechtsvorschlag der Y.___ vom 3 0. Juni 2017 ( Urk. 6/82) sowie nach der erfolglosen schriftlichen Zahlungsaufforderung ausserhalb der Zwangsvollstreckung vom 5. Juli 2017 ( Urk. 6/83) stellte der Beschwerdeführer am 2 6. Juli 2017 ein Rechtsöffnungsbe gehren beim Bezirksgericht Zürich ( Urk. 6/84) . Nachdem die Rechtsöffnung mit Urteil vom 2 5. August 2017 erteilt wurde ( Urk. 6/90 ff.), stellte der Beschwerde führer am 4. Oktober 2017 ein Fortsetzungsbegehren ( Urk. 6/93 f.). Am 5. Oktober 2017 drohte das zuständige Betreibungsamt der Y.___ den Konkurs an ( Urk. 7/95), woraufhin der Beschwerdeführer am 2 8. März 2018 beim Bezirksgericht Zürich ein K onkursbegehren stellte ( Urk. 6/9 7 ff). Dieses stellte das Verfahren mit Verfügung vom 4. Juli 2018 zufolge Gegen standslosigkeit ein, nachdem das Handelsgericht des Kantons Zürich die konkurs amtliche Liquidation über die Y.___ infolge Organisationsmangel bereits mit Urteil vom 2 6. März 2018 eröffnet hatte ( Urk. 6/183 f., Urk. 6/188). 3.2
Damit steht zusam menfassend fest und hat auch die Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer die ausstehenden Lohnforderungen vor der Konkurseröffnung zeitnah, wiederholt und unmissverständlich eingefor dert hat und er ohne längere Unterbrüche konsequent gegen die Y.___
vorgegangen ist. B ei der Beurteilung, ob die Pflicht zur Anspruchswahrung erfüllt wurde, ist jegliches Vorgehen zu berücksichtigen (ARV 2002 Nr. 8 S. 62) und wurde der Beschwerdeführer in diesem Sinne über einen Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren weitestgehend annährend monat lich aktiv (vgl. E. 3.1); einzig zwischen der Klagebewilligung vom 2 9. Februar 2016 und der Klageanhebung vor Arbeitsgericht am 7. Juni 2016 vergingen gut drei Monate; unter Berücksichtigung der Rechtsmittelfrist agierte der Beschwer deführer auch im Zeitraum zwischen dem Urteil des Arbeitsgerichts und der schriftlichen Zahlungsaufforderung vom 5. Juli 2017 annährend innerhalb eines Monats (vgl. auch die zusammenfassende Aufstellung in Urk. 6/102). Weshalb
er nach der Konkursandrohung viereinhalb Monate bis zum Konkursbegehren ver streichen liess, hat d er Beschwerdeführer zudem nachvollziehbar und einleuch tend begründet (vgl. Urk. 1, E. 2.2) . Insbesondere ist das Ausmass der geforderten Schadenminderungspflicht immer nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu prüfen und hat der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der vier einhalb monatigen Karenz zwischen Konkursandrohung und Konkursbegehren insgesamt unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, nicht Willens zu sein, auf offene (Lohn-)Forderungen zu verzichten. Selbst wenn eine gewisse Verletzung der Schadenminderungspflicht zu bejahen wäre, wöge sie im Lichte einer Gesamtwürdigung nicht derart schwer, dass sie mit einer Leistungsverweigerung zu sanktionieren wäre; in diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer zu Recht auf das allgemeine Prinzip der Verhältnismässigkeit verwiesen (vgl. Urk. 1). Kommt hinzu, dass das Konkursbegehren des Beschwerdeführers vorliegend de facto keinen Einfluss auf die Realisierung seiner Lohnansprüche hatte; das Ver fahren wurde vom Bezirksgericht Zürich bei bereits eröffnetem Konkurs einge stellt ( Urk. 6/183 f., E. 3.1) . Nachdem die Konkurseröffnung über die Y.___ am 2 7. Juni 2018 im SHAB publiziert worden war, hat der Beschwerdeführer seine Forderungen denn auch innert der gesetzlichen 60-Tagesfrist beim zuständigen Konkursamt B.___ am 6. Juli 2018 an gemeldet ( Urk. 6/185 f.; vgl. auch die Bestä tigung des Konkursamtes vom 1 0. Juli 2018, Urk. 6/ 188; E. 1.5 ). 3.3
Zusammenfassend steht somit fest, dass, soweit eine Verletzung der Schadenmin derungspflicht überhaupt anzunehmen ist, eine solche nach den gesamten Um ständen jedenfalls nicht derart schwer wiegt, dass sie mit einer Leistungsverwei gerung zu sanktionieren wäre. 4. 4.1
Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegner in zurückzuweisen, damit sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfe und über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen . 4.2
Nach Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) auf Fr. 1‘2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzu setzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, das s der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie sen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den An spruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1’2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Müller - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstHediger