Sachverhalt
1. Der 1957 geborene X.___ war seit dem 1. Mai 2006 als Project Manager AVP bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/186), ehe das Arbeitsverhältnis zufolge Pensionierung per 3 0. Juni 2018 aufgelöst wurde (Urk. 6/178 ff.). Am 29 . Mai 2018 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt lungs zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/190) an und beantragte am 4. Juni
2018 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1.
Juli
2018 (Urk. 6/172 ff.). Im Juli 2018 wurde das Alterskapital der beruflichen Vorsorge auf das Privatkonto des Versicherten ausbezahlt (Urk. 6/67, Urk. 6/73). Mit Ver fügung vom 15. Oktober 2018 forderte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) eine Rückerstattung der für die Kontrollperiode n Juli und August 2018 zu viel ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung im Umfang von insgesamt Fr. 7‘819 .90 (Urk. 6/59). Die vom Versicherten am 1 5. November 2018 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/37) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2019 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___
am 4. Februar 2019 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine monatliche Altersrente von maxi mal Fr. 3‘210.-- anzurechnen (Urk. 1). Der Be schwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2019 auf Abwei sung d er Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 1 3. März 2019 an gezeigt wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslosen ent schä digung abgezogen (Art. 18c Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung,
AVIG), ungeachtet dessen, ob sie in Form einer Rente oder aber ganz oder teilweise in Form einer Kapitalabfindung ausgerichtet werden (SVR 2000 AlV Nr. 7 S. 21 [C 72/03]).
Bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, ist unter dem Eintritt des Versicherungsfalls "Alter" das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen. Als Altersleistungen gelten demnach Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglemen ta rischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (Art. 32 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Sie umfassen namentlich Altersrenten, Kapitalabfin dungen und Überbrückungsrenten (BGE 123 V 147 E. 5a S. 148). 1.3
Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rück forderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 1.4
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner, infolge Pensioni erung sei dem Beschwerdeführer eine Kapitalleistung von insgesamt Fr. 993'923.05, bestehend aus Fr. 984'651.95 (Alterslei s tung) sowie Fr. 9'007.-- (Kapitalsparen) ausgerichtet worden. Die Altersleitung sei gestützt auf die AVIG-Praxis ALE, Rz .
C161 in eine lebenslängliche Rente umzuwandeln. Beim einschlägigen Um wand lungssatz vom 5.200 % resultiere eine m onatliche Rente von Fr. 4'267.-- (Fr. 984'651.95 x 5.200 % : 12). Für die Kontrollperioden Juli und August 2018 seien bereits Fr. 710.90 bzw. Fr. 8'175. 35,
insgesamt Fr. 8'886.25,
ausbezahlt worden. Unter Berücksichtigung der erhaltenen Altersleistung habe für den Kon trollmonat Juli 2018 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestan den; für den August 2018 habe sich neu ein Anspruch von Fr. 1'066.35 ergeben . M i t hin sei der Beschwerdeführer
im Umfang der Differenz in Höhe von Fr. 7'8 19.90 rückerstattungspflichtig (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, es sei nicht die Bruttokapitalleistung im Umfang von Fr. 984'651.95 anzurechnen, sondern der Nettobetrag in der Höhe von Fr. 855'922.--. So habe
er ca. Fr. 128'730.-- Steuern bezahlen müssen. Weiter sei der angewendete Umwandlungssatz viel zu hoch. Es sei vielmehr von einem Umwandlungssatz in der Höhe von 4.5 % auszugehen. Dieser ergebe sich au s dem Mittelwert zwischen dem Umwandlungssatz der Pensionskasse der Y.___ und dem «realistisch errechneten» Umwandlungssatz gemäss Vorsorgeexperten. Ein tieferer Umwandlungssatz sei auch deshalb anzuwenden, weil der Beschwer de führer mit der Auszahlung des Gesamtkapitals die Risiken (der eigenen Lebens dauer sowie Rendite) auf sich genommen habe. Daraus resultiere eine hypothe tische Monatsr ente von Fr. 3'210.-- (Urk. 1). 3 . 3 .1
Vorliegend hat die
Y.___ das Arbeitsverhältnis m it dem Beschwerdeführer
unbestrittenermassen
infolge Pensionierung per 3 0. Juni 2018 auf gelöst
(vgl. Kündigung vom 9. Februar 2018, Urk. 6/180). 3 .2
Gemäss
Art. 47 der Leistungsbestimmungen des Leistungsreglements der Pen sionskasse der Y.___
vom Januar 2018
(nachfolgend: Leistungsbestim mungen) ist das Referenzalter für Leistungen im Alter mit dem 6 5. Altersjahr erreicht. Versicherte, deren Arbeitsverhältnis zwischen dem vollendeten 5 8. Alter s jahr und dem vollendeten 7 0. Altersjahr endet, hab en Anspruch auf Alters lei s tungen (Abs. 1 und 2, Urk. 6/126).
3 .3
Der am 1 5. Dezember 1957 geborene Beschwerdeführer w ar bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 60 Jahre alt. Damit
hatte er das reglementarische Alter für eine vo rzeitige Pensionierung erreicht und infolge der Kündigung unbestritte nermassen Altersleistungen der beruflichen Vorsorge in Kapitalform erhalten.
Strittig und zu prüfen ist allerdings einerseits die Höhe des
anrechenbaren Alters kapitals und
andererseits der anwendbare Umwandlungssatz. 4 . 4.1
Auf entsprechenden Wunsch wurde dem Beschwerdeführer das gesamte Alters kapital von Fr. 984‘651.95 aus dem sog. „Rentensparen“ und Fr. 9‘007.-- aus dem sog. „Kapitalsparen“, insgesamt Fr. 993‘923.05, am 2 5. Juli 2018 auf sein Privat konto ausbezahlt (vgl. Urk. 6/67, Urk. 6/73, Urk. 1 Ziff. 6) . Das „Rentensparen“ bezeichnet definitionsgemäss den Sparprozess im „ Rentenkapital und Renten kapital-Zusatzkonto “; beim „Kapitalsparen“ handelt es sich um den Sparprozess im „ Alterskapital und Alterskapital-Zusatzkonto “ . Im Fall e der vorzeitigen Pen sionierung bilden sowohl das Rentenkapital- als auch das Alterskapital-Zusatz konto Grundlage für die Altersleistung (vgl. Anhang B zum Leistungsreglement
– Begriffe, Urk. 6/148 f.). 4.2
Eine in Kapitalform bezogene Altersleistung ist
– entgegen dem Beschwerde füh rer (Urk. 1 Ziff. 13 ff.) - nach dem Umwandlungssatz der Vorsor geeinrichtung, aus welcher die Altersleistung bezogen wurde, in eine lebenslängliche Rente um zurechnen. Massgebend ist der reglementarische Umwandlungssatz für eine Alters rente im Alter, in dem der Bezug der L eistung in Kapitalform erfolgte
(AVIG-Praxis ALE, Rz . C161) . Die Höhe der jährlichen Alter srente berechnet sich wie folgt: „ massgebendes Rentenkapital“ multipliziert mit dem Ta r if „Umwandlungs sätze für Altersrenten“ im entsprechen den Alter (Art. 48 Ziff. 2 des Leistungs regle ments, Urk. 6/126) .
Gemäss Anhang E zum
Leistungsreglement
– Versicherungstechnische Tarife - lag der Umwandlungssatz für das Tarifalter des Beschwerdeführers von 60 Jahren und 7 Monate im Zeitpunkt der Kapitalauszahlung bei 5.210 %
(Urk. 6/163). Da ein Alterskapitalbezug
mit Blick auf die ungewisse Lebenserwartung und Rendite naturgemäss stets mit höheren Risiken vergesel lschaftet ist,
erfolgt sie
nur auf Wunsch der v ersicherten Person . Mit de r verlangten Kapitalauszahlung der ge samten Altersleistung hat der Beschwerdeführer diese Risiken freiwillig und be wusst auf sich genommen. Dasselbe gilt für den Verlust von Steuerprivilegien. Auf letzteres wurde er denn auch seitens der Y.___ ausdrücklich hinge wiesen (vgl. Ziff. 7 der Kündigung, Urk. 6/181). Mithin kann dem Beschwerde führer nicht gefolgt werden, wenn er beantragt, es sei lediglich der Netto kapi talbetrag nach Abzug der Steuerpflicht an die Arbeitslosenentschädigung anzu rechnen (vgl. Urk. 1 Ziff. 12); v ielmehr ist die Bruttokapitalleistung massgeblich . Gestützt auf die aktenkundige Steuerrechnung vom 1 8. Oktober 2018 betrug diese Fr. 993‘900.-- (Urk. 6/48) .
Davon ausgehend
resultiert eine monatliche Rente von rund Fr. 4‘ 315.-- (Fr. 993‘ 900.-- x 5.210 % : 12) . Da dieser Wert nur geringfügig von der um strittenen Monatsrente in Höhe von rund Fr. 4‘ 267 . -- abweicht und von der Mög lichkeit einer reformatio in peius
rechtsprechungsgemäss
z urückhaltend Ge brauch zu machen, diese mithin auf Fälle zu beschränken ist, in denen der ange fochtene Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts H 161/06 vom 6. August 2007, E.
5.6 mit weiteren Hinweisen; SVR 2005 UV16 E . 3), ergibt sich daraus – zu gunsten des Beschwerdeführers - kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur. Das selbe gilt für d en vom AWA unter Berücksichtigung der im Juli und August 2018 bereits ausgerichteten Arbei tslosenentschädigung an sich korrekt ermittelte n Rückforderungs betrag in der Höhe von Fr. 7‘819.90 (Urk. 6/55 f.) .
Schliesslich hat der Beschwerdeführer einen Härtefall (E.
1.3) zu Recht nicht behauptet .
Nach dem Gesagten ist die im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Januar 2019 (Urk. 2) angeordnete Rückforderung in der Höhe von Fr. 7‘819.90 nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dina Raewel - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Juli
2018 (Urk. 6/172 ff.). Im Juli 2018 wurde das Alterskapital der beruflichen Vorsorge auf das Privatkonto des Versicherten ausbezahlt (Urk. 6/67, Urk. 6/73). Mit Ver fügung vom 15. Oktober 2018 forderte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) eine Rückerstattung der für die Kontrollperiode n Juli und August 2018 zu viel ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung im Umfang von insgesamt Fr. 7‘819 .90 (Urk. 6/59). Die vom Versicherten am 1 5. November 2018 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/37) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2019 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslosen ent schä digung abgezogen (Art. 18c Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung,
AVIG), ungeachtet dessen, ob sie in Form einer Rente oder aber ganz oder teilweise in Form einer Kapitalabfindung ausgerichtet werden (SVR 2000 AlV Nr. 7 S. 21 [C 72/03]).
Bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, ist unter dem Eintritt des Versicherungsfalls "Alter" das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen. Als Altersleistungen gelten demnach Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglemen ta rischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (Art. 32 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Sie umfassen namentlich Altersrenten, Kapitalabfin dungen und Überbrückungsrenten (BGE 123 V 147 E. 5a S. 148).
E. 1.3 Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rück forderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
E. 2 Dagegen erhob X.___
am 4. Februar 2019 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine monatliche Altersrente von maxi mal Fr. 3‘210.-- anzurechnen (Urk. 1). Der Be schwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2019 auf Abwei sung d er Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 1 3. März 2019 an gezeigt wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner, infolge Pensioni erung sei dem Beschwerdeführer eine Kapitalleistung von insgesamt Fr. 993'923.05, bestehend aus Fr. 984'651.95 (Alterslei s tung) sowie Fr. 9'007.-- (Kapitalsparen) ausgerichtet worden. Die Altersleitung sei gestützt auf die AVIG-Praxis ALE, Rz .
C161 in eine lebenslängliche Rente umzuwandeln. Beim einschlägigen Um wand lungssatz vom 5.200 % resultiere eine m onatliche Rente von Fr. 4'267.-- (Fr. 984'651.95 x 5.200 % : 12). Für die Kontrollperioden Juli und August 2018 seien bereits Fr. 710.90 bzw. Fr. 8'175. 35,
insgesamt Fr. 8'886.25,
ausbezahlt worden. Unter Berücksichtigung der erhaltenen Altersleistung habe für den Kon trollmonat Juli 2018 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestan den; für den August 2018 habe sich neu ein Anspruch von Fr. 1'066.35 ergeben . M i t hin sei der Beschwerdeführer
im Umfang der Differenz in Höhe von Fr. 7'8 19.90 rückerstattungspflichtig (Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, es sei nicht die Bruttokapitalleistung im Umfang von Fr. 984'651.95 anzurechnen, sondern der Nettobetrag in der Höhe von Fr. 855'922.--. So habe
er ca. Fr. 128'730.-- Steuern bezahlen müssen. Weiter sei der angewendete Umwandlungssatz viel zu hoch. Es sei vielmehr von einem Umwandlungssatz in der Höhe von 4.5 % auszugehen. Dieser ergebe sich au s dem Mittelwert zwischen dem Umwandlungssatz der Pensionskasse der Y.___ und dem «realistisch errechneten» Umwandlungssatz gemäss Vorsorgeexperten. Ein tieferer Umwandlungssatz sei auch deshalb anzuwenden, weil der Beschwer de führer mit der Auszahlung des Gesamtkapitals die Risiken (der eigenen Lebens dauer sowie Rendite) auf sich genommen habe. Daraus resultiere eine hypothe tische Monatsr ente von Fr. 3'210.-- (Urk. 1).
E. 3 .3
Der am 1 5. Dezember 1957 geborene Beschwerdeführer w ar bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 60 Jahre alt. Damit
hatte er das reglementarische Alter für eine vo rzeitige Pensionierung erreicht und infolge der Kündigung unbestritte nermassen Altersleistungen der beruflichen Vorsorge in Kapitalform erhalten.
Strittig und zu prüfen ist allerdings einerseits die Höhe des
anrechenbaren Alters kapitals und
andererseits der anwendbare Umwandlungssatz.
E. 4 .
E. 4.1 Auf entsprechenden Wunsch wurde dem Beschwerdeführer das gesamte Alters kapital von Fr. 984‘651.95 aus dem sog. „Rentensparen“ und Fr. 9‘007.-- aus dem sog. „Kapitalsparen“, insgesamt Fr. 993‘923.05, am 2 5. Juli 2018 auf sein Privat konto ausbezahlt (vgl. Urk. 6/67, Urk. 6/73, Urk. 1 Ziff. 6) . Das „Rentensparen“ bezeichnet definitionsgemäss den Sparprozess im „ Rentenkapital und Renten kapital-Zusatzkonto “; beim „Kapitalsparen“ handelt es sich um den Sparprozess im „ Alterskapital und Alterskapital-Zusatzkonto “ . Im Fall e der vorzeitigen Pen sionierung bilden sowohl das Rentenkapital- als auch das Alterskapital-Zusatz konto Grundlage für die Altersleistung (vgl. Anhang B zum Leistungsreglement
– Begriffe, Urk. 6/148 f.).
E. 4.2 Eine in Kapitalform bezogene Altersleistung ist
– entgegen dem Beschwerde füh rer (Urk. 1 Ziff. 13 ff.) - nach dem Umwandlungssatz der Vorsor geeinrichtung, aus welcher die Altersleistung bezogen wurde, in eine lebenslängliche Rente um zurechnen. Massgebend ist der reglementarische Umwandlungssatz für eine Alters rente im Alter, in dem der Bezug der L eistung in Kapitalform erfolgte
(AVIG-Praxis ALE, Rz . C161) . Die Höhe der jährlichen Alter srente berechnet sich wie folgt: „ massgebendes Rentenkapital“ multipliziert mit dem Ta r if „Umwandlungs sätze für Altersrenten“ im entsprechen den Alter (Art. 48 Ziff. 2 des Leistungs regle ments, Urk. 6/126) .
Gemäss Anhang E zum
Leistungsreglement
– Versicherungstechnische Tarife - lag der Umwandlungssatz für das Tarifalter des Beschwerdeführers von 60 Jahren und 7 Monate im Zeitpunkt der Kapitalauszahlung bei 5.210 %
(Urk. 6/163). Da ein Alterskapitalbezug
mit Blick auf die ungewisse Lebenserwartung und Rendite naturgemäss stets mit höheren Risiken vergesel lschaftet ist,
erfolgt sie
nur auf Wunsch der v ersicherten Person . Mit de r verlangten Kapitalauszahlung der ge samten Altersleistung hat der Beschwerdeführer diese Risiken freiwillig und be wusst auf sich genommen. Dasselbe gilt für den Verlust von Steuerprivilegien. Auf letzteres wurde er denn auch seitens der Y.___ ausdrücklich hinge wiesen (vgl. Ziff.
E. 7 der Kündigung, Urk. 6/181). Mithin kann dem Beschwerde führer nicht gefolgt werden, wenn er beantragt, es sei lediglich der Netto kapi talbetrag nach Abzug der Steuerpflicht an die Arbeitslosenentschädigung anzu rechnen (vgl. Urk. 1 Ziff. 12); v ielmehr ist die Bruttokapitalleistung massgeblich . Gestützt auf die aktenkundige Steuerrechnung vom 1 8. Oktober 2018 betrug diese Fr. 993‘900.-- (Urk. 6/48) .
Davon ausgehend
resultiert eine monatliche Rente von rund Fr. 4‘ 315.-- (Fr. 993‘ 900.-- x 5.210 % : 12) . Da dieser Wert nur geringfügig von der um strittenen Monatsrente in Höhe von rund Fr. 4‘ 267 . -- abweicht und von der Mög lichkeit einer reformatio in peius
rechtsprechungsgemäss
z urückhaltend Ge brauch zu machen, diese mithin auf Fälle zu beschränken ist, in denen der ange fochtene Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts H 161/06 vom 6. August 2007, E.
5.6 mit weiteren Hinweisen; SVR 2005 UV16 E . 3), ergibt sich daraus – zu gunsten des Beschwerdeführers - kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur. Das selbe gilt für d en vom AWA unter Berücksichtigung der im Juli und August 2018 bereits ausgerichteten Arbei tslosenentschädigung an sich korrekt ermittelte n Rückforderungs betrag in der Höhe von Fr. 7‘819.90 (Urk. 6/55 f.) .
Schliesslich hat der Beschwerdeführer einen Härtefall (E.
1.3) zu Recht nicht behauptet .
Nach dem Gesagten ist die im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Januar 2019 (Urk. 2) angeordnete Rückforderung in der Höhe von Fr. 7‘819.90 nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dina Raewel - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2019.00033
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
5. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel Raewel Advokatur Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1957 geborene X.___ war seit dem 1. Mai 2006 als Project Manager AVP bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/186), ehe das Arbeitsverhältnis zufolge Pensionierung per 3 0. Juni 2018 aufgelöst wurde (Urk. 6/178 ff.). Am 29 . Mai 2018 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt lungs zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/190) an und beantragte am 4. Juni
2018 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1.
Juli
2018 (Urk. 6/172 ff.). Im Juli 2018 wurde das Alterskapital der beruflichen Vorsorge auf das Privatkonto des Versicherten ausbezahlt (Urk. 6/67, Urk. 6/73). Mit Ver fügung vom 15. Oktober 2018 forderte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) eine Rückerstattung der für die Kontrollperiode n Juli und August 2018 zu viel ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung im Umfang von insgesamt Fr. 7‘819 .90 (Urk. 6/59). Die vom Versicherten am 1 5. November 2018 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/37) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2019 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___
am 4. Februar 2019 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine monatliche Altersrente von maxi mal Fr. 3‘210.-- anzurechnen (Urk. 1). Der Be schwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2019 auf Abwei sung d er Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 1 3. März 2019 an gezeigt wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslosen ent schä digung abgezogen (Art. 18c Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung,
AVIG), ungeachtet dessen, ob sie in Form einer Rente oder aber ganz oder teilweise in Form einer Kapitalabfindung ausgerichtet werden (SVR 2000 AlV Nr. 7 S. 21 [C 72/03]).
Bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, ist unter dem Eintritt des Versicherungsfalls "Alter" das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen. Als Altersleistungen gelten demnach Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglemen ta rischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (Art. 32 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Sie umfassen namentlich Altersrenten, Kapitalabfin dungen und Überbrückungsrenten (BGE 123 V 147 E. 5a S. 148). 1.3
Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rück forderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 1.4
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner, infolge Pensioni erung sei dem Beschwerdeführer eine Kapitalleistung von insgesamt Fr. 993'923.05, bestehend aus Fr. 984'651.95 (Alterslei s tung) sowie Fr. 9'007.-- (Kapitalsparen) ausgerichtet worden. Die Altersleitung sei gestützt auf die AVIG-Praxis ALE, Rz .
C161 in eine lebenslängliche Rente umzuwandeln. Beim einschlägigen Um wand lungssatz vom 5.200 % resultiere eine m onatliche Rente von Fr. 4'267.-- (Fr. 984'651.95 x 5.200 % : 12). Für die Kontrollperioden Juli und August 2018 seien bereits Fr. 710.90 bzw. Fr. 8'175. 35,
insgesamt Fr. 8'886.25,
ausbezahlt worden. Unter Berücksichtigung der erhaltenen Altersleistung habe für den Kon trollmonat Juli 2018 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestan den; für den August 2018 habe sich neu ein Anspruch von Fr. 1'066.35 ergeben . M i t hin sei der Beschwerdeführer
im Umfang der Differenz in Höhe von Fr. 7'8 19.90 rückerstattungspflichtig (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, es sei nicht die Bruttokapitalleistung im Umfang von Fr. 984'651.95 anzurechnen, sondern der Nettobetrag in der Höhe von Fr. 855'922.--. So habe
er ca. Fr. 128'730.-- Steuern bezahlen müssen. Weiter sei der angewendete Umwandlungssatz viel zu hoch. Es sei vielmehr von einem Umwandlungssatz in der Höhe von 4.5 % auszugehen. Dieser ergebe sich au s dem Mittelwert zwischen dem Umwandlungssatz der Pensionskasse der Y.___ und dem «realistisch errechneten» Umwandlungssatz gemäss Vorsorgeexperten. Ein tieferer Umwandlungssatz sei auch deshalb anzuwenden, weil der Beschwer de führer mit der Auszahlung des Gesamtkapitals die Risiken (der eigenen Lebens dauer sowie Rendite) auf sich genommen habe. Daraus resultiere eine hypothe tische Monatsr ente von Fr. 3'210.-- (Urk. 1). 3 . 3 .1
Vorliegend hat die
Y.___ das Arbeitsverhältnis m it dem Beschwerdeführer
unbestrittenermassen
infolge Pensionierung per 3 0. Juni 2018 auf gelöst
(vgl. Kündigung vom 9. Februar 2018, Urk. 6/180). 3 .2
Gemäss
Art. 47 der Leistungsbestimmungen des Leistungsreglements der Pen sionskasse der Y.___
vom Januar 2018
(nachfolgend: Leistungsbestim mungen) ist das Referenzalter für Leistungen im Alter mit dem 6 5. Altersjahr erreicht. Versicherte, deren Arbeitsverhältnis zwischen dem vollendeten 5 8. Alter s jahr und dem vollendeten 7 0. Altersjahr endet, hab en Anspruch auf Alters lei s tungen (Abs. 1 und 2, Urk. 6/126).
3 .3
Der am 1 5. Dezember 1957 geborene Beschwerdeführer w ar bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 60 Jahre alt. Damit
hatte er das reglementarische Alter für eine vo rzeitige Pensionierung erreicht und infolge der Kündigung unbestritte nermassen Altersleistungen der beruflichen Vorsorge in Kapitalform erhalten.
Strittig und zu prüfen ist allerdings einerseits die Höhe des
anrechenbaren Alters kapitals und
andererseits der anwendbare Umwandlungssatz. 4 . 4.1
Auf entsprechenden Wunsch wurde dem Beschwerdeführer das gesamte Alters kapital von Fr. 984‘651.95 aus dem sog. „Rentensparen“ und Fr. 9‘007.-- aus dem sog. „Kapitalsparen“, insgesamt Fr. 993‘923.05, am 2 5. Juli 2018 auf sein Privat konto ausbezahlt (vgl. Urk. 6/67, Urk. 6/73, Urk. 1 Ziff. 6) . Das „Rentensparen“ bezeichnet definitionsgemäss den Sparprozess im „ Rentenkapital und Renten kapital-Zusatzkonto “; beim „Kapitalsparen“ handelt es sich um den Sparprozess im „ Alterskapital und Alterskapital-Zusatzkonto “ . Im Fall e der vorzeitigen Pen sionierung bilden sowohl das Rentenkapital- als auch das Alterskapital-Zusatz konto Grundlage für die Altersleistung (vgl. Anhang B zum Leistungsreglement
– Begriffe, Urk. 6/148 f.). 4.2
Eine in Kapitalform bezogene Altersleistung ist
– entgegen dem Beschwerde füh rer (Urk. 1 Ziff. 13 ff.) - nach dem Umwandlungssatz der Vorsor geeinrichtung, aus welcher die Altersleistung bezogen wurde, in eine lebenslängliche Rente um zurechnen. Massgebend ist der reglementarische Umwandlungssatz für eine Alters rente im Alter, in dem der Bezug der L eistung in Kapitalform erfolgte
(AVIG-Praxis ALE, Rz . C161) . Die Höhe der jährlichen Alter srente berechnet sich wie folgt: „ massgebendes Rentenkapital“ multipliziert mit dem Ta r if „Umwandlungs sätze für Altersrenten“ im entsprechen den Alter (Art. 48 Ziff. 2 des Leistungs regle ments, Urk. 6/126) .
Gemäss Anhang E zum
Leistungsreglement
– Versicherungstechnische Tarife - lag der Umwandlungssatz für das Tarifalter des Beschwerdeführers von 60 Jahren und 7 Monate im Zeitpunkt der Kapitalauszahlung bei 5.210 %
(Urk. 6/163). Da ein Alterskapitalbezug
mit Blick auf die ungewisse Lebenserwartung und Rendite naturgemäss stets mit höheren Risiken vergesel lschaftet ist,
erfolgt sie
nur auf Wunsch der v ersicherten Person . Mit de r verlangten Kapitalauszahlung der ge samten Altersleistung hat der Beschwerdeführer diese Risiken freiwillig und be wusst auf sich genommen. Dasselbe gilt für den Verlust von Steuerprivilegien. Auf letzteres wurde er denn auch seitens der Y.___ ausdrücklich hinge wiesen (vgl. Ziff. 7 der Kündigung, Urk. 6/181). Mithin kann dem Beschwerde führer nicht gefolgt werden, wenn er beantragt, es sei lediglich der Netto kapi talbetrag nach Abzug der Steuerpflicht an die Arbeitslosenentschädigung anzu rechnen (vgl. Urk. 1 Ziff. 12); v ielmehr ist die Bruttokapitalleistung massgeblich . Gestützt auf die aktenkundige Steuerrechnung vom 1 8. Oktober 2018 betrug diese Fr. 993‘900.-- (Urk. 6/48) .
Davon ausgehend
resultiert eine monatliche Rente von rund Fr. 4‘ 315.-- (Fr. 993‘ 900.-- x 5.210 % : 12) . Da dieser Wert nur geringfügig von der um strittenen Monatsrente in Höhe von rund Fr. 4‘ 267 . -- abweicht und von der Mög lichkeit einer reformatio in peius
rechtsprechungsgemäss
z urückhaltend Ge brauch zu machen, diese mithin auf Fälle zu beschränken ist, in denen der ange fochtene Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts H 161/06 vom 6. August 2007, E.
5.6 mit weiteren Hinweisen; SVR 2005 UV16 E . 3), ergibt sich daraus – zu gunsten des Beschwerdeführers - kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur. Das selbe gilt für d en vom AWA unter Berücksichtigung der im Juli und August 2018 bereits ausgerichteten Arbei tslosenentschädigung an sich korrekt ermittelte n Rückforderungs betrag in der Höhe von Fr. 7‘819.90 (Urk. 6/55 f.) .
Schliesslich hat der Beschwerdeführer einen Härtefall (E.
1.3) zu Recht nicht behauptet .
Nach dem Gesagten ist die im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Januar 2019 (Urk. 2) angeordnete Rückforderung in der Höhe von Fr. 7‘819.90 nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dina Raewel - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstHediger