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AL.2019.00029

Verrechnung einer Rückforderung für zu Unrecht ausgerichteten Arbeitslosentaggeldern mit Renten der IV und der beruflichen Vorsorge inklusive Kinderrenten rechtens; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-12-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1961, ist Mutter einer im Jahr 2000 geborenen Tochter (Urk. 8/4 S. 3 Ziff. 3.1). Die Versicherte war bis zum 3 1. Mai 2013 als Bereichsleiterin Personalservice bei der Y.___

AG ange stellt (Urk. 8/3 S. 1 f. Ziff. 1-3). Am 8. März 2013 meldete sie sich beim Regiona len Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/1) und beantragte per 1. Juni 2013 die Ausrichtung von Arbeitslosenent schädigung (Urk. 8/2 Ziff. 2). Die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Unia) richtete der Versicherten vom 1. Juni 2013 bis 3 1. Mai 2015

Arbeitslosentaggel der aus (vgl. Urk. 8/A S. 1). 1.2

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte der

Unia

am 4. April 2018 (Urk. 8/12 Beilage) den Vorbescheid vom gl eichen Tag (Urk. 8/12) betreffend Zusprache einer Invalidenrente an die Versicherte zu . Mit Verfügung vom 2 1. Juni 2018 (Urk. 8/D S. 4 f.) sprach die IV-Stelle

der Versicherten rück wirkend für die Zeit vom 1. September 2013 bis 3 1. März 2015 eine Dreiviertels rente mit entsprechender Kinderrente zu. Ab dem 1. April 2015 verneinte sie ei nen Rentenanspruch. Ebenso sprach die Pensionskasse der Y.___ der Ver sicherten für die Zeit vom 7. September 2014 bis 3 1. März 2015 eine entspre chende Invalidenrente mit zugehöriger Kinderrente zu (Urk. 8/E Beilage 2). 1.3

Mit Verfügung vom 1 3. Juni 2018 forderte die Unia von der Versicherten für in der Zeit vom 1. September 2014 bis 3 1. März 2015 zu Unrecht ausgerichtete Ar beitslosenentschädigung

Fr. 29'132.30 zurück. Von diesem Betrag verrechnete sie Fr. 15'747.85 mit der Rentennachzahlung der

Invalidenversicherung für densel ben Zeitraum (Urk. 8/A S. 1 Dispositiv Ziff. 1 und 2). Mit Verfügung vom 1 6. Juli 2018 verrechnete die Unia

Fr. 11'536.05 mit

der Rentennachzahlung der berufli chen Vorsorge . Den Restbetrag von Fr. 1'848.40 schrieb sie zulasten des Aus gleichsfonds ab (Urk. 8/E S. 1 Dispositiv Ziff. 1 und 2).

Gegen die Verfügungen vom 1 3. Juni 2018 und vom 1 6. Juli 2018 erhob die Ver sicherte am 1 6. August 2018 Einsprache (Urk. 8/F), welch e die Unia mit Entscheid vom 1 3. Dezember 2018 (Urk. 8/H = Urk.

2) abwies. 2.

Die Versicherte erhob am 1. Februar 2019 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 1 3. Dezember 2018 (Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Sache an die Unia zurückzuweisen, damit diese die Verrechnungen mit den IV- und BVG-Leistungen korrekt vornehme (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben).

Die Unia beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Februar 2019 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 6. März 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. nachstehend E. 2.3), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Laut Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligato rische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis

Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 1. 3

Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der be ruflichen Vorsorge, auf grund des Erwerbsersatzgesetzes, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzli che Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezo genen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssum me auf die Höhe der von den ob genannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen (Art. 95 Abs. 1 bis AVIG). 1. 4

Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund des AVIG können sowohl un tereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Er werbsersatzgesetzes, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversiche rung, der Krankenversicherung sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verr echnet werden (Art. 94 Abs. 1 AVIG).

Hat eine Kasse einem anderen Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung ang ezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen. Diese Regelung gilt auch für den umgekehrten Fall (Art. 94 Abs. 2 AVIG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin bestätigte im angefochtenen Entscheid di e Zulässigkeit der Verrechnungen

der Rückforderung von Fr. 29'132.30 für zu Unrecht ausge richtete Arbeitslosenentschädigung mit den Rentennachzahlungen der Invaliden versicherung und der beruflic hen Vorsorge

inklusive der

Kinderrenten . Die Be schwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid fest, sie habe der Beschwer deführerin im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht von September 2014 bis März 2015 Arbeitslosentaggelder ausgerichtet. Diese habe im Nachhinein für denselben Zeitraum Renten der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge zuge sprochen erhalten. Strittig sei der Umfang der Verrechnungsmöglichkeit bezie hungsweise die Verrechnung mit der zur Hauptrente gewährten Kinderrente. Die Verrechnung der zu einer Hauptrente gewährte Kinderrente mit der Rückforde rung einer anderen Sozialversicherung sei nach der Rechtsprechung zulässig, so weit die Kinderrente direkt dem Rentenberechtigten ausbezahlt werde

(Urk. 2 S. 3 E. 4). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Beschwerdegegnerin habe im angefoch tenen Entscheid immerhin anerkannt, dass im fraglichen Zeitpunkt auf dem ihr ausgerichteten Taggeld kein Zuschlag für Familienzulagen ausbezahlt worden sei. Dieser Umstand sei fälschlicherweise als unerheblich erachtet worden (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Taggelder ohne Zuschlag von Familienzulagen gewährt habe, bedeutet, dass sie ihre vorgeleisteten Taggelder mangels Kongruenz nur mit der Hauptrente der Be schwerdeführerin verrechnen dürfe, nicht aber mit Kinderrenten der Invaliden versicherung oder der beruflichen Vorsorge . Die Beschwerdeführerin wäre dahin gehend schlechter gestellt, als ihr bei den vorgeleisteten Arbeitslosentaggeldern kein Zuschlag für das Kind geworden sei und ihr die Kinderrente nun «wegge nommen» werde (S. 5 Ziff. 4). 2.3

Streitig und zu prüfen ist die Zulässigkeit der Verrechnung der Rückforderung

mit den Kinderrenten der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin legte für die vom 1. Juni 2013 bis 3 1. Mai 2015 laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug bei einem versicherten Verdienst von Fr. 9'100.-- auf der Basis von 80 %

ein Taggeld von Fr. 335.50 fest . Gestützt da rauf richtete sie der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2013

Arbeitslosentaggel der aus (vgl. Urk. 8/A S. 1, Urk. 8/11).

Mit Verfügung vom 2 1. Juni 2018 (Urk. 8/D S. 4 f.) sprach die IV-Stelle der Be schwerdeführerin rückwirkend

vom 1. September 2013 befristet bis 3 1. März 2015 eine Dreiviertelsrente mit entsprechender Kinderrente zu. Ab dem 1. April 2015 vern einte sie einen Rentenanspruch . Die Pensionskasse der Y.___ sprach der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 7. September 2014 bis 3 1. März 2015 ebenfalls eine Dreiviertelsrente mit zugehöriger Kinderrente zu (Urk. 8/E Beilage 2) .

Die Beschwerdegegnerin korrigierte daraufhin

die im Rahmen ihrer Vorleistungs pflicht erbrachten Taggeldzahlungen, wobei sie neu einen versicherten Verdienst von

Fr. 3'003.-- ermittelte (vgl. Urk. 8/B). Dies führte für den Monat September 2014 zu einer Rückforderung von Fr. 2'461.95, für Oktober 2014 von Fr. 4'718.65, für November 2014 von Fr. 4'103.25, für Dezember 2014 von Fr. 4'718.65, für Januar 2015 von Fr. 4'513.35, für Februar 2015 von Fr. 4'103.10 und für März 2015 von Fr. 4'513. 35 und damit zu einer Rückforderung von total Fr. 29'132.30 (Urk. 8/A Beilagen 1 und 2).

Die Rückforderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 29'132.30 erweist sich als rechtens und ist unbestritten geblieben. 3.2

Mit Verfügungen vom 1 3. Juni 2018 und vom 1 6. Juli 2018 (Urk. 8/A S. 1 ff., Urk. 8/E S. 1 ff.) verrechnete die Beschwerdegegnerin die Rückford erung mit den Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge von Fr. 15'747.85 und v on Fr. 11'536. 05, die jeweils den Zeitraum vom 1. Sep tember 2014 bis 3 1. März 2015 betreffen. 3.3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Verrechnung mit zur Haupt rente gewährten Kinderrenten möglich, soweit diese direkt dem Rentenberechtig ten ausbezahlt werden (Urteil des Bundesgerichts I 313/00 vom 1 8. Juli 2003 E. 3.2; ARV 1999 Nr. 39 S. 2 27 E. 3b). 4. 4.1

Art. 94 Abs. 1 AIVG erklärt die Verrechnung einer Rückforderung mit Renten leistungen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge ausdrücklich für zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist auch die Verrech nung mit Kinderrenten zulässig, wenn diese - wie vorliegend direkt der Renten be rechti gten ausgerichtet werden (E. 3.3 hiervor). 4.2

Gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG erhalten Versicherte auf dem Taggeld einen Zuschlag, der den gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die sie Anspruch hätten, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stünden, dies ge mäss Art. 22 Abs. 1 Satz 3 AVIG unter der Voraussetzung, dass ihnen die Kin derzulagen während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden (lit . a) und für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht (lit . b).

Die Bestimmung stellt sicher, dass Kinder- und Ausbildungszulagen, auf welche ein Anspruch besteht, im Ergebnis stets ausgerichtet werden, nämlich der arbeits losen Person als Zuschlag zum Taggeld, oder aber der arbeitslosen Person wäh rend der Arbeitslosigkeit oder einer anderen anspruchsberechtigen Person.

Wenn der Beschwerdeführerin kein solcher Zuschlag ausgerichtet wurde (vgl. Urk. 8/11), so folgt daraus, dass aus einem der beiden gesetzlich vorgesehenen Grün de kein solcher Anspruch bestand, mithin die Kinderzulagen aus einem der dort genannten Gründe trotz Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin bezahlt wurden.

Ein Zusammenhang mit der Frage der Verrechenbarkeit nachbezahlter Kinder renten mit der bezogenen Arbeitslosenentschädigung beziehungsweise eine Schlech terstellung der Beschwerdeführerin, wie beschwerdeweise dargelegt, lässt sich da rin

nicht erkennen. 4.3

Zusammenfassend erweist sich Verrechnung der Rückforderung der Beschwerde gegnerin

von Fr. 29'132.30 mit den Rentennachzahlungen der Invalidenversiche rung und der beruflichen Vorsorge von Fr. 15'747.85 und Fr. 11'536.05 inklusive der Kinderrenten als zulässig.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 3. Dezember 2018 erweist sich dem zufolge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. D er Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Lorenz Fivian - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und A rbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. nachstehend E. 2.3), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Laut Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligato rische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis

Abs.

E. 1.3 Mit Verfügung vom 1 3. Juni 2018 forderte die Unia von der Versicherten für in der Zeit vom 1. September 2014 bis 3 1. März 2015 zu Unrecht ausgerichtete Ar beitslosenentschädigung

Fr. 29'132.30 zurück. Von diesem Betrag verrechnete sie Fr. 15'747.85 mit der Rentennachzahlung der

Invalidenversicherung für densel ben Zeitraum (Urk. 8/A S. 1 Dispositiv Ziff. 1 und 2). Mit Verfügung vom 1 6. Juli 2018 verrechnete die Unia

Fr. 11'536.05 mit

der Rentennachzahlung der berufli chen Vorsorge . Den Restbetrag von Fr. 1'848.40 schrieb sie zulasten des Aus gleichsfonds ab (Urk. 8/E S. 1 Dispositiv Ziff. 1 und 2).

Gegen die Verfügungen vom 1 3. Juni 2018 und vom 1 6. Juli 2018 erhob die Ver sicherte am 1 6. August 2018 Einsprache (Urk. 8/F), welch e die Unia mit Entscheid vom 1 3. Dezember 2018 (Urk. 8/H = Urk.

2) abwies. 2.

Die Versicherte erhob am 1. Februar 2019 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 1 3. Dezember 2018 (Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Sache an die Unia zurückzuweisen, damit diese die Verrechnungen mit den IV- und BVG-Leistungen korrekt vornehme (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben).

Die Unia beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Februar 2019 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 6. März 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 3 1. Mai 2013 als Bereichsleiterin Personalservice bei der Y.___

AG ange stellt (Urk. 8/3 S. 1 f. Ziff. 1-3). Am 8. März 2013 meldete sie sich beim Regiona len Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/1) und beantragte per 1. Juni 2013 die Ausrichtung von Arbeitslosenent schädigung (Urk. 8/2 Ziff. 2). Die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Unia) richtete der Versicherten vom 1. Juni 2013 bis 3 1. Mai 2015

Arbeitslosentaggel der aus (vgl. Urk. 8/A S. 1).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin legte für die vom 1. Juni 2013 bis 3 1. Mai 2015 laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug bei einem versicherten Verdienst von Fr. 9'100.-- auf der Basis von 80 %

ein Taggeld von Fr. 335.50 fest . Gestützt da rauf richtete sie der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2013

Arbeitslosentaggel der aus (vgl. Urk. 8/A S. 1, Urk. 8/11).

Mit Verfügung vom 2 1. Juni 2018 (Urk. 8/D S. 4 f.) sprach die IV-Stelle der Be schwerdeführerin rückwirkend

vom 1. September 2013 befristet bis 3 1. März 2015 eine Dreiviertelsrente mit entsprechender Kinderrente zu. Ab dem 1. April 2015 vern einte sie einen Rentenanspruch . Die Pensionskasse der Y.___ sprach der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 7. September 2014 bis 3 1. März 2015 ebenfalls eine Dreiviertelsrente mit zugehöriger Kinderrente zu (Urk. 8/E Beilage 2) .

Die Beschwerdegegnerin korrigierte daraufhin

die im Rahmen ihrer Vorleistungs pflicht erbrachten Taggeldzahlungen, wobei sie neu einen versicherten Verdienst von

Fr. 3'003.-- ermittelte (vgl. Urk. 8/B). Dies führte für den Monat September 2014 zu einer Rückforderung von Fr. 2'461.95, für Oktober 2014 von Fr. 4'718.65, für November 2014 von Fr. 4'103.25, für Dezember 2014 von Fr. 4'718.65, für Januar 2015 von Fr. 4'513.35, für Februar 2015 von Fr. 4'103.10 und für März 2015 von Fr. 4'513. 35 und damit zu einer Rückforderung von total Fr. 29'132.30 (Urk. 8/A Beilagen 1 und 2).

Die Rückforderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 29'132.30 erweist sich als rechtens und ist unbestritten geblieben.

E. 3.2 Mit Verfügungen vom 1 3. Juni 2018 und vom 1 6. Juli 2018 (Urk. 8/A S. 1 ff., Urk. 8/E S. 1 ff.) verrechnete die Beschwerdegegnerin die Rückford erung mit den Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge von Fr. 15'747.85 und v on Fr. 11'536. 05, die jeweils den Zeitraum vom 1. Sep tember 2014 bis 3 1. März 2015 betreffen.

E. 3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Verrechnung mit zur Haupt rente gewährten Kinderrenten möglich, soweit diese direkt dem Rentenberechtig ten ausbezahlt werden (Urteil des Bundesgerichts I 313/00 vom 1 8. Juli 2003 E. 3.2; ARV 1999 Nr. 39 S. 2 27 E. 3b).

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

E. 4.1 Art. 94 Abs. 1 AIVG erklärt die Verrechnung einer Rückforderung mit Renten leistungen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge ausdrücklich für zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist auch die Verrech nung mit Kinderrenten zulässig, wenn diese - wie vorliegend direkt der Renten be rechti gten ausgerichtet werden (E. 3.3 hiervor).

E. 4.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG erhalten Versicherte auf dem Taggeld einen Zuschlag, der den gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die sie Anspruch hätten, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stünden, dies ge mäss Art. 22 Abs. 1 Satz 3 AVIG unter der Voraussetzung, dass ihnen die Kin derzulagen während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden (lit . a) und für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht (lit . b).

Die Bestimmung stellt sicher, dass Kinder- und Ausbildungszulagen, auf welche ein Anspruch besteht, im Ergebnis stets ausgerichtet werden, nämlich der arbeits losen Person als Zuschlag zum Taggeld, oder aber der arbeitslosen Person wäh rend der Arbeitslosigkeit oder einer anderen anspruchsberechtigen Person.

Wenn der Beschwerdeführerin kein solcher Zuschlag ausgerichtet wurde (vgl. Urk. 8/11), so folgt daraus, dass aus einem der beiden gesetzlich vorgesehenen Grün de kein solcher Anspruch bestand, mithin die Kinderzulagen aus einem der dort genannten Gründe trotz Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin bezahlt wurden.

Ein Zusammenhang mit der Frage der Verrechenbarkeit nachbezahlter Kinder renten mit der bezogenen Arbeitslosenentschädigung beziehungsweise eine Schlech terstellung der Beschwerdeführerin, wie beschwerdeweise dargelegt, lässt sich da rin

nicht erkennen.

E. 4.3 Zusammenfassend erweist sich Verrechnung der Rückforderung der Beschwerde gegnerin

von Fr. 29'132.30 mit den Rentennachzahlungen der Invalidenversiche rung und der beruflichen Vorsorge von Fr. 15'747.85 und Fr. 11'536.05 inklusive der Kinderrenten als zulässig.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 3. Dezember 2018 erweist sich dem zufolge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. D er Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Lorenz Fivian - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und A rbeit (AWA)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2019.00029

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 1 1. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian ELSIG & FIVIAN Rechtsanwälte Freiburgstrasse 25, Postfach 73, 3280 Murten gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1961, ist Mutter einer im Jahr 2000 geborenen Tochter (Urk. 8/4 S. 3 Ziff. 3.1). Die Versicherte war bis zum 3 1. Mai 2013 als Bereichsleiterin Personalservice bei der Y.___

AG ange stellt (Urk. 8/3 S. 1 f. Ziff. 1-3). Am 8. März 2013 meldete sie sich beim Regiona len Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/1) und beantragte per 1. Juni 2013 die Ausrichtung von Arbeitslosenent schädigung (Urk. 8/2 Ziff. 2). Die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Unia) richtete der Versicherten vom 1. Juni 2013 bis 3 1. Mai 2015

Arbeitslosentaggel der aus (vgl. Urk. 8/A S. 1). 1.2

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte der

Unia

am 4. April 2018 (Urk. 8/12 Beilage) den Vorbescheid vom gl eichen Tag (Urk. 8/12) betreffend Zusprache einer Invalidenrente an die Versicherte zu . Mit Verfügung vom 2 1. Juni 2018 (Urk. 8/D S. 4 f.) sprach die IV-Stelle

der Versicherten rück wirkend für die Zeit vom 1. September 2013 bis 3 1. März 2015 eine Dreiviertels rente mit entsprechender Kinderrente zu. Ab dem 1. April 2015 verneinte sie ei nen Rentenanspruch. Ebenso sprach die Pensionskasse der Y.___ der Ver sicherten für die Zeit vom 7. September 2014 bis 3 1. März 2015 eine entspre chende Invalidenrente mit zugehöriger Kinderrente zu (Urk. 8/E Beilage 2). 1.3

Mit Verfügung vom 1 3. Juni 2018 forderte die Unia von der Versicherten für in der Zeit vom 1. September 2014 bis 3 1. März 2015 zu Unrecht ausgerichtete Ar beitslosenentschädigung

Fr. 29'132.30 zurück. Von diesem Betrag verrechnete sie Fr. 15'747.85 mit der Rentennachzahlung der

Invalidenversicherung für densel ben Zeitraum (Urk. 8/A S. 1 Dispositiv Ziff. 1 und 2). Mit Verfügung vom 1 6. Juli 2018 verrechnete die Unia

Fr. 11'536.05 mit

der Rentennachzahlung der berufli chen Vorsorge . Den Restbetrag von Fr. 1'848.40 schrieb sie zulasten des Aus gleichsfonds ab (Urk. 8/E S. 1 Dispositiv Ziff. 1 und 2).

Gegen die Verfügungen vom 1 3. Juni 2018 und vom 1 6. Juli 2018 erhob die Ver sicherte am 1 6. August 2018 Einsprache (Urk. 8/F), welch e die Unia mit Entscheid vom 1 3. Dezember 2018 (Urk. 8/H = Urk.

2) abwies. 2.

Die Versicherte erhob am 1. Februar 2019 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 1 3. Dezember 2018 (Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Sache an die Unia zurückzuweisen, damit diese die Verrechnungen mit den IV- und BVG-Leistungen korrekt vornehme (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben).

Die Unia beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Februar 2019 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 6. März 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. nachstehend E. 2.3), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Laut Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligato rische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis

Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 1. 3

Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der be ruflichen Vorsorge, auf grund des Erwerbsersatzgesetzes, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzli che Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezo genen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssum me auf die Höhe der von den ob genannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen (Art. 95 Abs. 1 bis AVIG). 1. 4

Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund des AVIG können sowohl un tereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Er werbsersatzgesetzes, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversiche rung, der Krankenversicherung sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verr echnet werden (Art. 94 Abs. 1 AVIG).

Hat eine Kasse einem anderen Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung ang ezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen. Diese Regelung gilt auch für den umgekehrten Fall (Art. 94 Abs. 2 AVIG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin bestätigte im angefochtenen Entscheid di e Zulässigkeit der Verrechnungen

der Rückforderung von Fr. 29'132.30 für zu Unrecht ausge richtete Arbeitslosenentschädigung mit den Rentennachzahlungen der Invaliden versicherung und der beruflic hen Vorsorge

inklusive der

Kinderrenten . Die Be schwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid fest, sie habe der Beschwer deführerin im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht von September 2014 bis März 2015 Arbeitslosentaggelder ausgerichtet. Diese habe im Nachhinein für denselben Zeitraum Renten der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge zuge sprochen erhalten. Strittig sei der Umfang der Verrechnungsmöglichkeit bezie hungsweise die Verrechnung mit der zur Hauptrente gewährten Kinderrente. Die Verrechnung der zu einer Hauptrente gewährte Kinderrente mit der Rückforde rung einer anderen Sozialversicherung sei nach der Rechtsprechung zulässig, so weit die Kinderrente direkt dem Rentenberechtigten ausbezahlt werde

(Urk. 2 S. 3 E. 4). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Beschwerdegegnerin habe im angefoch tenen Entscheid immerhin anerkannt, dass im fraglichen Zeitpunkt auf dem ihr ausgerichteten Taggeld kein Zuschlag für Familienzulagen ausbezahlt worden sei. Dieser Umstand sei fälschlicherweise als unerheblich erachtet worden (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Taggelder ohne Zuschlag von Familienzulagen gewährt habe, bedeutet, dass sie ihre vorgeleisteten Taggelder mangels Kongruenz nur mit der Hauptrente der Be schwerdeführerin verrechnen dürfe, nicht aber mit Kinderrenten der Invaliden versicherung oder der beruflichen Vorsorge . Die Beschwerdeführerin wäre dahin gehend schlechter gestellt, als ihr bei den vorgeleisteten Arbeitslosentaggeldern kein Zuschlag für das Kind geworden sei und ihr die Kinderrente nun «wegge nommen» werde (S. 5 Ziff. 4). 2.3

Streitig und zu prüfen ist die Zulässigkeit der Verrechnung der Rückforderung

mit den Kinderrenten der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin legte für die vom 1. Juni 2013 bis 3 1. Mai 2015 laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug bei einem versicherten Verdienst von Fr. 9'100.-- auf der Basis von 80 %

ein Taggeld von Fr. 335.50 fest . Gestützt da rauf richtete sie der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2013

Arbeitslosentaggel der aus (vgl. Urk. 8/A S. 1, Urk. 8/11).

Mit Verfügung vom 2 1. Juni 2018 (Urk. 8/D S. 4 f.) sprach die IV-Stelle der Be schwerdeführerin rückwirkend

vom 1. September 2013 befristet bis 3 1. März 2015 eine Dreiviertelsrente mit entsprechender Kinderrente zu. Ab dem 1. April 2015 vern einte sie einen Rentenanspruch . Die Pensionskasse der Y.___ sprach der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 7. September 2014 bis 3 1. März 2015 ebenfalls eine Dreiviertelsrente mit zugehöriger Kinderrente zu (Urk. 8/E Beilage 2) .

Die Beschwerdegegnerin korrigierte daraufhin

die im Rahmen ihrer Vorleistungs pflicht erbrachten Taggeldzahlungen, wobei sie neu einen versicherten Verdienst von

Fr. 3'003.-- ermittelte (vgl. Urk. 8/B). Dies führte für den Monat September 2014 zu einer Rückforderung von Fr. 2'461.95, für Oktober 2014 von Fr. 4'718.65, für November 2014 von Fr. 4'103.25, für Dezember 2014 von Fr. 4'718.65, für Januar 2015 von Fr. 4'513.35, für Februar 2015 von Fr. 4'103.10 und für März 2015 von Fr. 4'513. 35 und damit zu einer Rückforderung von total Fr. 29'132.30 (Urk. 8/A Beilagen 1 und 2).

Die Rückforderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 29'132.30 erweist sich als rechtens und ist unbestritten geblieben. 3.2

Mit Verfügungen vom 1 3. Juni 2018 und vom 1 6. Juli 2018 (Urk. 8/A S. 1 ff., Urk. 8/E S. 1 ff.) verrechnete die Beschwerdegegnerin die Rückford erung mit den Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge von Fr. 15'747.85 und v on Fr. 11'536. 05, die jeweils den Zeitraum vom 1. Sep tember 2014 bis 3 1. März 2015 betreffen. 3.3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Verrechnung mit zur Haupt rente gewährten Kinderrenten möglich, soweit diese direkt dem Rentenberechtig ten ausbezahlt werden (Urteil des Bundesgerichts I 313/00 vom 1 8. Juli 2003 E. 3.2; ARV 1999 Nr. 39 S. 2 27 E. 3b). 4. 4.1

Art. 94 Abs. 1 AIVG erklärt die Verrechnung einer Rückforderung mit Renten leistungen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge ausdrücklich für zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist auch die Verrech nung mit Kinderrenten zulässig, wenn diese - wie vorliegend direkt der Renten be rechti gten ausgerichtet werden (E. 3.3 hiervor). 4.2

Gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG erhalten Versicherte auf dem Taggeld einen Zuschlag, der den gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die sie Anspruch hätten, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stünden, dies ge mäss Art. 22 Abs. 1 Satz 3 AVIG unter der Voraussetzung, dass ihnen die Kin derzulagen während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden (lit . a) und für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht (lit . b).

Die Bestimmung stellt sicher, dass Kinder- und Ausbildungszulagen, auf welche ein Anspruch besteht, im Ergebnis stets ausgerichtet werden, nämlich der arbeits losen Person als Zuschlag zum Taggeld, oder aber der arbeitslosen Person wäh rend der Arbeitslosigkeit oder einer anderen anspruchsberechtigen Person.

Wenn der Beschwerdeführerin kein solcher Zuschlag ausgerichtet wurde (vgl. Urk. 8/11), so folgt daraus, dass aus einem der beiden gesetzlich vorgesehenen Grün de kein solcher Anspruch bestand, mithin die Kinderzulagen aus einem der dort genannten Gründe trotz Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin bezahlt wurden.

Ein Zusammenhang mit der Frage der Verrechenbarkeit nachbezahlter Kinder renten mit der bezogenen Arbeitslosenentschädigung beziehungsweise eine Schlech terstellung der Beschwerdeführerin, wie beschwerdeweise dargelegt, lässt sich da rin

nicht erkennen. 4.3

Zusammenfassend erweist sich Verrechnung der Rückforderung der Beschwerde gegnerin

von Fr. 29'132.30 mit den Rentennachzahlungen der Invalidenversiche rung und der beruflichen Vorsorge von Fr. 15'747.85 und Fr. 11'536.05 inklusive der Kinderrenten als zulässig.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 3. Dezember 2018 erweist sich dem zufolge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. D er Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Lorenz Fivian - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und A rbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger