Sachverhalt
1.
Die im Jahre 1979 geborene X.___ stellte sich am 1 9. Oktober 2016 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) der Arbeitsvermitt lung zur Verfügung ( Urk. 8/521) und beantragte ab diesem Datum die Ausrich tung von Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 8/488). Die Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich eröffnete in der Folge eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1 9. Oktober 2016 bis zum 1 8. Oktober 2018 ( Urk. 8/10). Während der laufenden Rahmenfrist übte die Versicherte mehrere Zwischenverdiensttätigkeiten aus und war dazwischen unfall- und krankheitsbedingt über längere Zeiträume vollstän dig oder teilweise arbeitsunfähig geschrieben.
Für die Zeit ab dem 1 9. Oktober 2018 stellte die Versicherte am 2 7. August 2018 erneut einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/67). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Ar beitslosenentschädigung ( Urk. 7/63) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 1 1. Dezember 2018 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 5. Januar 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Neuprüfung des angefochtenen Einspracheentscheids unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung respektive der Befreiung von der Erfüllung der Bei tragszeit ( Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 1 1. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10).
Mit Übermittlungszettel vom 2 5. Februar 2019 reichte die Beschwerdegegnerin die zuletzt angefallenen Verwaltungsakten ein ( Urk. 11 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während min destens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvorausset zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist ( Art. 9 Abs.
3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts; ATSG ), Unfall ( Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft ( Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsan stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammen hang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten be standen haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist ( Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insol venzentschädigung; AVIV ), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsver hältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Ei nspracheentscheid da mit, dass entsprechend der unbestritten gebliebenen Feststellung in der angefoch tenen Verfügung davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin über eine massgebende Beitragszeit von 11.399 Monate verfügt ( Urk. 2 S. 3) . Daneben sei aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse während der Rahmenfrist für die Bei tragszeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit von knapp drei Monaten auszugehen, sodass auch kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vorliege (S. 4). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass es mit ihren Einschränkungen unmöglich gewesen sei, eine Anstellung zu finden, wobei sie eine solche in der Pflege leider nicht mehr habe annehmen können. Sie bitte um Beachtung der neu eingereichten Zwischenverdienste von 2018; seit dem 1 1. Januar 2019 bestehe unfallbedingt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 1). 3. 3.1
Entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist von einer massge benden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1 9. Oktober 2016 bis 1 8. Oktober 2018 auszugehen ( Art. 9 AVIG). Unbestritten geblieben ist, dass die Beschwerde führer in in dieser Zeit drei mehrmonatige Tätigkeiten ausgeübt hat (vgl. Verfü gung vom 9. Oktober 2018, Urk. 7/63), was sich auch aufgrund der Akten ergibt. So übte die Beschwerdeführerin vom 2 0. Oktober 2016 bis zum 2 4. Januar 2017 diverse temporäre Einsätze aus ( Urk. 7/ 163, Urk. 7/91), war vom 1. April bis 3 0. September 2017 für die Y.___ AG tätig ( Urk. 7/83, Urk. 7/79) und vom 1. April bis 7. Juni 2018 beim Spital Z.___ angestellt ( Urk. 7/78, Urk. 7/71). Die von der Beschwerdegegnerin für diese Arbeitsverhältnisse ermittelte Beitragszeit von 11.399 Monaten ( Urk. 7/63), ist unter Berücksichtigung der zitierten Akten nicht zu beanstanden und blieb im Übrigen unbestritten . 3.2
Zu prüfen ist demgegenüber die Qualifikation der Tätigkeit für die A.___ AG in der Zeit ab August 2018 ( Urk. 7/16-35) . Anzumerken ist dabei, dass eine selb ständige Erwerbstätigkeit zwar als Zwischenverdienst anzurechnen ist, Beitrags zeiten aber nur mit einer unselbständigen Zwischenverdiensttätigkeit erworben werden können (Urteil des Bundesgerichts C 85/06 vom 1 6. Oktober 2006 E. 1.2).
Die Arbeitgeberin führte diesbezüglich mehrfach aus, dass nur selbständig Er werbstätige für die A.___ AG arbeiten würden ( Urk. 7/21 , Urk. 12/2). Dies ergab auch eine entsprechende telefonische Nachfrage der Beschwerdegegnerin bei der Arbeitgeberin ( Urk. 12/4).
Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft in der Arbeitslosenversicherung das formell rechtskräftig geregelte AHV -Beitrags - statu t massgebend, sofern sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist (BGE 119 V 156 E. 3a). Nur wenn sich trotz zumutbarer Abklärung bei Ausgleichskasse und Arbeitgeber kein formell rechtskräftiges AHV-Beitragsstatu t eruieren lässt, kommt eine freie Prüfung der Arbeitsnehmereigenschaft in Be tracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2011 vom 1 6. Mai 2011 E. 4.4).
Daraus ergibt sich, dass für die Qualifikation der ausgeübten Tätigkeit für die A.___ AG nicht allein auf die Angaben der Arbeitgeberin abgestellt werden darf, sondern der Sachverhalt rechtsgenügend abzuklären und
– soweit dort überhaupt eine beitragspflichtige und nicht eine freiwillige Tätigkeit ausgeübt wurde - allenfalls eine eigene, begründete Einschätzung vorzunehmen ist. Zur Prüfung der Erfüllung der Beitragszeit betreffend die Tätigkeit bei der A.___ AG ist die Sache demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.3
Demgegenüber sind bezüglich der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit keine weiteren Abklärungen nötig. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit während 11.399 Mo naten beitragszeitenbildend erwerbstätig war. Aus den ärztlichen Zeugnissen geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 1 6. Januar bis 3 1. März 2018 (vor ihrem Stellenantritt beim Spital Z.___ ) zu 60 % arbeitsfähig war (Urk. 8/117, Urk. 8/135). Weiter ist ab dem 2 9. Juni 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % do kumentiert ( Urk. 7/56), wobei die Beschwerdeführer in ab August 2018 für die A.___ AG auch effektiv erwerbstätig war. Unter Berücksichtigung der Dauer der unbestritten unselbständigen Tätigkeiten sowie der – schon allein in den genann ten Zeiträumen – nur teilweisen Arbeitsunfähigkeiten , die einer Erfüllung der Beitragszeit nicht entgegen stehen (BGE 139 V 37 E. 5.1) , ist ein Erreichen der gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG für eine Befreiung von der Beitragszeit nötigen 12
Monate nicht möglich. 3.4
Zusammenfassend ist die Sache zur weiteren Anspruchsprüfung im Zusammen hang mit der Erfüllung der Beitragszeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen; die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, was zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 1. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Er wägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 12/1-6 - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die im Jahre 1979 geborene X.___ stellte sich am 1 9. Oktober 2016 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) der Arbeitsvermitt lung zur Verfügung ( Urk. 8/521) und beantragte ab diesem Datum die Ausrich tung von Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 8/488). Die Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich eröffnete in der Folge eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1 9. Oktober 2016 bis zum 1 8. Oktober 2018 ( Urk. 8/10). Während der laufenden Rahmenfrist übte die Versicherte mehrere Zwischenverdiensttätigkeiten aus und war dazwischen unfall- und krankheitsbedingt über längere Zeiträume vollstän dig oder teilweise arbeitsunfähig geschrieben.
Für die Zeit ab dem 1 9. Oktober 2018 stellte die Versicherte am 2 7. August 2018 erneut einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/67). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Ar beitslosenentschädigung ( Urk. 7/63) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 1 1. Dezember 2018 fest ( Urk. 2).
E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs.
E. 1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist ( Art. 9 Abs.
3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit ( Art.
E. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Ei nspracheentscheid da mit, dass entsprechend der unbestritten gebliebenen Feststellung in der angefoch tenen Verfügung davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin über eine massgebende Beitragszeit von 11.399 Monate verfügt ( Urk. 2 S. 3) . Daneben sei aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse während der Rahmenfrist für die Bei tragszeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit von knapp drei Monaten auszugehen, sodass auch kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vorliege (S. 4).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass es mit ihren Einschränkungen unmöglich gewesen sei, eine Anstellung zu finden, wobei sie eine solche in der Pflege leider nicht mehr habe annehmen können. Sie bitte um Beachtung der neu eingereichten Zwischenverdienste von 2018; seit dem 1 1. Januar 2019 bestehe unfallbedingt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 1). 3.
E. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts; ATSG ), Unfall ( Art.
E. 3.1 Entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist von einer massge benden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1 9. Oktober 2016 bis 1 8. Oktober 2018 auszugehen ( Art.
E. 3.2 Zu prüfen ist demgegenüber die Qualifikation der Tätigkeit für die A.___ AG in der Zeit ab August 2018 ( Urk. 7/16-35) . Anzumerken ist dabei, dass eine selb ständige Erwerbstätigkeit zwar als Zwischenverdienst anzurechnen ist, Beitrags zeiten aber nur mit einer unselbständigen Zwischenverdiensttätigkeit erworben werden können (Urteil des Bundesgerichts C 85/06 vom 1 6. Oktober 2006 E. 1.2).
Die Arbeitgeberin führte diesbezüglich mehrfach aus, dass nur selbständig Er werbstätige für die A.___ AG arbeiten würden ( Urk. 7/21 , Urk. 12/2). Dies ergab auch eine entsprechende telefonische Nachfrage der Beschwerdegegnerin bei der Arbeitgeberin ( Urk. 12/4).
Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft in der Arbeitslosenversicherung das formell rechtskräftig geregelte AHV -Beitrags - statu t massgebend, sofern sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist (BGE 119 V 156 E. 3a). Nur wenn sich trotz zumutbarer Abklärung bei Ausgleichskasse und Arbeitgeber kein formell rechtskräftiges AHV-Beitragsstatu t eruieren lässt, kommt eine freie Prüfung der Arbeitsnehmereigenschaft in Be tracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2011 vom 1 6. Mai 2011 E. 4.4).
Daraus ergibt sich, dass für die Qualifikation der ausgeübten Tätigkeit für die A.___ AG nicht allein auf die Angaben der Arbeitgeberin abgestellt werden darf, sondern der Sachverhalt rechtsgenügend abzuklären und
– soweit dort überhaupt eine beitragspflichtige und nicht eine freiwillige Tätigkeit ausgeübt wurde - allenfalls eine eigene, begründete Einschätzung vorzunehmen ist. Zur Prüfung der Erfüllung der Beitragszeit betreffend die Tätigkeit bei der A.___ AG ist die Sache demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 3.3 Demgegenüber sind bezüglich der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit keine weiteren Abklärungen nötig. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit während 11.399 Mo naten beitragszeitenbildend erwerbstätig war. Aus den ärztlichen Zeugnissen geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 1 6. Januar bis 3 1. März 2018 (vor ihrem Stellenantritt beim Spital Z.___ ) zu 60 % arbeitsfähig war (Urk. 8/117, Urk. 8/135). Weiter ist ab dem 2 9. Juni 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % do kumentiert ( Urk. 7/56), wobei die Beschwerdeführer in ab August 2018 für die A.___ AG auch effektiv erwerbstätig war. Unter Berücksichtigung der Dauer der unbestritten unselbständigen Tätigkeiten sowie der – schon allein in den genann ten Zeiträumen – nur teilweisen Arbeitsunfähigkeiten , die einer Erfüllung der Beitragszeit nicht entgegen stehen (BGE 139 V 37 E. 5.1) , ist ein Erreichen der gemäss Art.
E. 3.4 Zusammenfassend ist die Sache zur weiteren Anspruchsprüfung im Zusammen hang mit der Erfüllung der Beitragszeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen; die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, was zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 1. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Er wägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 12/1-6 - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
E. 4 ATSG) oder Mutterschaft ( Art.
E. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsan stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammen hang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten be standen haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist ( Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insol venzentschädigung; AVIV ), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsver hältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.
E. 9 AVIG). Unbestritten geblieben ist, dass die Beschwerde führer in in dieser Zeit drei mehrmonatige Tätigkeiten ausgeübt hat (vgl. Verfü gung vom 9. Oktober 2018, Urk. 7/63), was sich auch aufgrund der Akten ergibt. So übte die Beschwerdeführerin vom 2 0. Oktober 2016 bis zum 2 4. Januar 2017 diverse temporäre Einsätze aus ( Urk. 7/ 163, Urk. 7/91), war vom 1. April bis 3 0. September 2017 für die Y.___ AG tätig ( Urk. 7/83, Urk. 7/79) und vom 1. April bis 7. Juni 2018 beim Spital Z.___ angestellt ( Urk. 7/78, Urk. 7/71). Die von der Beschwerdegegnerin für diese Arbeitsverhältnisse ermittelte Beitragszeit von 11.399 Monaten ( Urk. 7/63), ist unter Berücksichtigung der zitierten Akten nicht zu beanstanden und blieb im Übrigen unbestritten .
E. 14 Abs. 1 AVIG für eine Befreiung von der Beitragszeit nötigen 12
Monate nicht möglich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2019.00014
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
18. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die im Jahre 1979 geborene X.___ stellte sich am 1 9. Oktober 2016 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) der Arbeitsvermitt lung zur Verfügung ( Urk. 8/521) und beantragte ab diesem Datum die Ausrich tung von Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 8/488). Die Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich eröffnete in der Folge eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1 9. Oktober 2016 bis zum 1 8. Oktober 2018 ( Urk. 8/10). Während der laufenden Rahmenfrist übte die Versicherte mehrere Zwischenverdiensttätigkeiten aus und war dazwischen unfall- und krankheitsbedingt über längere Zeiträume vollstän dig oder teilweise arbeitsunfähig geschrieben.
Für die Zeit ab dem 1 9. Oktober 2018 stellte die Versicherte am 2 7. August 2018 erneut einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/67). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Ar beitslosenentschädigung ( Urk. 7/63) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 1 1. Dezember 2018 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 5. Januar 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Neuprüfung des angefochtenen Einspracheentscheids unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung respektive der Befreiung von der Erfüllung der Bei tragszeit ( Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 1 1. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10).
Mit Übermittlungszettel vom 2 5. Februar 2019 reichte die Beschwerdegegnerin die zuletzt angefallenen Verwaltungsakten ein ( Urk. 11 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während min destens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvorausset zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist ( Art. 9 Abs.
3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts; ATSG ), Unfall ( Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft ( Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsan stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammen hang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten be standen haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist ( Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insol venzentschädigung; AVIV ), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsver hältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Ei nspracheentscheid da mit, dass entsprechend der unbestritten gebliebenen Feststellung in der angefoch tenen Verfügung davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin über eine massgebende Beitragszeit von 11.399 Monate verfügt ( Urk. 2 S. 3) . Daneben sei aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse während der Rahmenfrist für die Bei tragszeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit von knapp drei Monaten auszugehen, sodass auch kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vorliege (S. 4). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass es mit ihren Einschränkungen unmöglich gewesen sei, eine Anstellung zu finden, wobei sie eine solche in der Pflege leider nicht mehr habe annehmen können. Sie bitte um Beachtung der neu eingereichten Zwischenverdienste von 2018; seit dem 1 1. Januar 2019 bestehe unfallbedingt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 1). 3. 3.1
Entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist von einer massge benden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1 9. Oktober 2016 bis 1 8. Oktober 2018 auszugehen ( Art. 9 AVIG). Unbestritten geblieben ist, dass die Beschwerde führer in in dieser Zeit drei mehrmonatige Tätigkeiten ausgeübt hat (vgl. Verfü gung vom 9. Oktober 2018, Urk. 7/63), was sich auch aufgrund der Akten ergibt. So übte die Beschwerdeführerin vom 2 0. Oktober 2016 bis zum 2 4. Januar 2017 diverse temporäre Einsätze aus ( Urk. 7/ 163, Urk. 7/91), war vom 1. April bis 3 0. September 2017 für die Y.___ AG tätig ( Urk. 7/83, Urk. 7/79) und vom 1. April bis 7. Juni 2018 beim Spital Z.___ angestellt ( Urk. 7/78, Urk. 7/71). Die von der Beschwerdegegnerin für diese Arbeitsverhältnisse ermittelte Beitragszeit von 11.399 Monaten ( Urk. 7/63), ist unter Berücksichtigung der zitierten Akten nicht zu beanstanden und blieb im Übrigen unbestritten . 3.2
Zu prüfen ist demgegenüber die Qualifikation der Tätigkeit für die A.___ AG in der Zeit ab August 2018 ( Urk. 7/16-35) . Anzumerken ist dabei, dass eine selb ständige Erwerbstätigkeit zwar als Zwischenverdienst anzurechnen ist, Beitrags zeiten aber nur mit einer unselbständigen Zwischenverdiensttätigkeit erworben werden können (Urteil des Bundesgerichts C 85/06 vom 1 6. Oktober 2006 E. 1.2).
Die Arbeitgeberin führte diesbezüglich mehrfach aus, dass nur selbständig Er werbstätige für die A.___ AG arbeiten würden ( Urk. 7/21 , Urk. 12/2). Dies ergab auch eine entsprechende telefonische Nachfrage der Beschwerdegegnerin bei der Arbeitgeberin ( Urk. 12/4).
Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft in der Arbeitslosenversicherung das formell rechtskräftig geregelte AHV -Beitrags - statu t massgebend, sofern sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist (BGE 119 V 156 E. 3a). Nur wenn sich trotz zumutbarer Abklärung bei Ausgleichskasse und Arbeitgeber kein formell rechtskräftiges AHV-Beitragsstatu t eruieren lässt, kommt eine freie Prüfung der Arbeitsnehmereigenschaft in Be tracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2011 vom 1 6. Mai 2011 E. 4.4).
Daraus ergibt sich, dass für die Qualifikation der ausgeübten Tätigkeit für die A.___ AG nicht allein auf die Angaben der Arbeitgeberin abgestellt werden darf, sondern der Sachverhalt rechtsgenügend abzuklären und
– soweit dort überhaupt eine beitragspflichtige und nicht eine freiwillige Tätigkeit ausgeübt wurde - allenfalls eine eigene, begründete Einschätzung vorzunehmen ist. Zur Prüfung der Erfüllung der Beitragszeit betreffend die Tätigkeit bei der A.___ AG ist die Sache demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.3
Demgegenüber sind bezüglich der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit keine weiteren Abklärungen nötig. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit während 11.399 Mo naten beitragszeitenbildend erwerbstätig war. Aus den ärztlichen Zeugnissen geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 1 6. Januar bis 3 1. März 2018 (vor ihrem Stellenantritt beim Spital Z.___ ) zu 60 % arbeitsfähig war (Urk. 8/117, Urk. 8/135). Weiter ist ab dem 2 9. Juni 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % do kumentiert ( Urk. 7/56), wobei die Beschwerdeführer in ab August 2018 für die A.___ AG auch effektiv erwerbstätig war. Unter Berücksichtigung der Dauer der unbestritten unselbständigen Tätigkeiten sowie der – schon allein in den genann ten Zeiträumen – nur teilweisen Arbeitsunfähigkeiten , die einer Erfüllung der Beitragszeit nicht entgegen stehen (BGE 139 V 37 E. 5.1) , ist ein Erreichen der gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG für eine Befreiung von der Beitragszeit nötigen 12
Monate nicht möglich. 3.4
Zusammenfassend ist die Sache zur weiteren Anspruchsprüfung im Zusammen hang mit der Erfüllung der Beitragszeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen; die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, was zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 1. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Er wägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 12/1-6 - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty