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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2018.00357
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Geiger Beschluss vom
7. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner 1.
Am
6. Dezember 2018 (Datum des Poststempels, Urk. 1) erhob die Beschwer de führerin Beschwerde gegen eine n
Entscheid
des Amt e s für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 2. August 2018 betreffend Vermittlungsfähigkeit .
Der Beschwerde schrift lag die angefochtene Verfügung nicht bei.
Eine telefonische Nachfrage beim AWA, ob dort ein Verfahren in Sachen der Beschwerdeführerin am Laufen sei, wurde verneint (Urk. 3). Zudem konnte der Name der Beschwerdeführerin (X.___) keiner SV-Nummer zugeordnet werden (vgl. Rubrum).
Mit Verfügung vom 1 1. Januar 2019, zugestellt am 1 7. Januar 2019 (Urk. 5), setzte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen an, um die Eingabe vom 3 0. November 2018 zu verbessern und de n angefochtene n
Entscheid einzureichen, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerd e nicht eingetreten werde (Urk. 4).
Die Beschwerdeführerin liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. 2.
Da die Beschwerde vom 3 0. November 2018 (Urk. 1) den Anforderungen von § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
nicht genügt und die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist weder ihre Eingabe verbesserte noch den angefochtenen Entscheid einreichte, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Geiger