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AL.2018.00351

Einstellung in der Anspruchsberechtigung; qualitativ ungenügende PAB

Zürich SozVersG · 2020-01-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1964 geborene X.___ war zuletzt bis Oktober 2016 bei m Y.___ als Bereichsleiter Packungsgestaltung, Marketing und Kommunikation vollzeitlich angestellt (Urk. 6/63 , Urk. 6/55 S. 10 ) . Am 24. April 2018 meldete er sich beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV)

Z.___ zu r Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/10 ). Mit Verfügung vom 1 3. August 2018 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherte wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Juli 2018

für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/2 ). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2 3. August 2018 (Urk. 6/3 ) wies das A WA mit Einspracheentscheid vom 2. November 2018 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 3. Dezember 2018 Beschwerde und be antragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheides die volle Anspruchs be rechtigung ohne Einstelltage für den Juli 2018 (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2019 auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 5 ), was dem Beschwerdeführer am 1 0. Januar 2019 mitgeteilt wurd e (Urk. 7 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän di gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV ). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr be rücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zu sätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2). 1.3

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auf lage,

Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewer bung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).1.4

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.

2.1

I m angefochtenen Entscheid erwog d er Beschwerdegegner , der Beschwerdeführer habe in der Kontrollperiode vom

Juli 2018

zwar elf Arbeitsbemühungen nach gewiesen . Allerdings seien deren vier in qualitativer Hinsicht un genügen d, da die inserierte n Stellenprozente

höher seien als die

ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit . Folglich sei der Beschwerdeführer für vier Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen ( Urk. 2). 2.2

D agegen wandte d er Beschwerdeführer ein , er habe sich im Juli 201 8 auf sämt liche Stellen beworben , die auch nur einigermassen passten; me hr habe der Arbeits markt schlicht nicht hergegeben. Es sei notorisch, dass es kaum Stellen gebe im derart niedrigprozentigen Bereich

- ausser im Bereich der Pflege von Menschen oder Objektreinigung. Krankheitsbedingt könne er sich indes nicht auf solche Tätigkeiten bewerben (Urk. 1). 3. 3.1

Fest steht, dass der Beschwerdeführer im Kontrollmonat Juli 2018 insgesamt elf Arbeitsbe mühungen getätigt hat (Urk. 6/22 , vgl. E. 1.3 ), wobei der Beschwerde gegner die Qualität deren vier bemängelt . Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob bei diesen Arbeitsbemühungen eine realistische Möglichkeit auf eine Anstellung bestand . 3.2

Aufgrund der Akten war der Beschwerdeführ er im Juli 2018 zu 20 % a rbeit sfähig ( Urk. 6/17, Urk. 6/36). Demgegenüber hat er sich vierfach auf eine Stelle bewor ben, die ein höheres Arbeitspensum voraussetzt ;

auf eine 30-60 % -Stelle als Copywriter bei « A.___ », auf eine 30-50 % -Stelle in der Logistik und Orga nisation bei « B.___ », auf eine 30 - % - S telle in der Kommunikation bei der C.___ sowie schliesslich auf eine 40-6 0%ige Assistenz für Administration und Kommunikation in einem Architekturbüro (Urk. 6/22). Dazu hielt er jeweils fest , eventuell komme ein Jobsharing in Frage und/oder würde das Pensum seiner Arbeitsfähigkeit angepasst resp. könne er ve rsuchen, in einem 30 % Pensum zu arbeiten ( Urk. 6/22). Aus dem Beratungsprotokoll erhellt als dann , dass der Beschwerdeführer seiner persönlichen RAV-Beraterin am 2. Juli 2018 mit ge teilt hat , die Stellensuche gestalte sich angesichts seiner lediglich 20%igen Arbeitsfähigkeit schwierig. Als «Suchstrategie» hielt die RAV- Beraterin daraufhin «hauptsächlich Spontanbewerbungen» fest ( Urk. 6/17). Soweit der Beschwerde führer in der Beschwerde vorbringt, Spontanbewerbungen seien ihm explizit ver boten worden ( Urk. 1), kann ihm damit nicht gefolgt werden. Kommt hinzu, dass er

bereits in der vorangehenden Kontrollperiode vom Juni 2018 hauptsächlich Spontanbewerbungen nachwies ( Urk. 6/28) – wie er beschwerdeweise selbst aus führt ( Urk. 1) - und dies – soweit ersichtlich – seitens des Bes chwerdegegners un beanstandet b lieb. Mithin ist nicht einzusehen, weshalb sich der Beschwerde führer entsprechend dem Beratungsgespräch vom 2. Juli 2018 im Rahmen der Kon trollperiode Juli 2018 nicht (weiterhin) hauptsächlich spontan beworben hat . Damit geht denn auch seine beschwerdeweise Argumentation ins Leere, wonach der Arbeitsmarkt im Juli 2018 schlicht nicht mehr hergegeben habe , ins Leere. Dass ein

Arbeitgeber das inserierte Pensum auf die Leistungsfähigkeit des Be werbers reduziert , ist

demgegenüber unrealistisch. D ie Bereitschaft, die inserierte Stelle im Modell «Jobsharing» zu besetzen, hätte der Beschwerdeführer sodann vorangehend beim Arbeitgeber erfragen müssen, was er nach Lage der Akten weder getan noch beschwerdeweise behauptet hat. Damit kann auch unter diesem Gesic htspunkt bei den

vier umstrittenen Arbeitsbemühungen nicht von realis ti schen Bewerbungen die Rede sein .

Nach dem Gesagten hat sich der Beschwerdeführer in Rahmen der Kontrollperiode vom

Juli 2018 in qualitativer und damit auch in quantitativer Hinsicht nicht in genügender Wei se um Arbeit bemüht , weshalb der Einstellung s grund der unge nü genden persönlichen Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG gegeben ist. Der Beschwerdegegner hat demnach zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt . Die Dauer von 4 Tagen liegt im untersten Bereich des leichten Verschuldens, was den objektiven und subjektiven Umstän den des Falles angemessen Rechnung trägt und nicht zu beanstanden ist. 3.3

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Assista Rechtsschutz AG - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit 4.

Ge gen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 3. August 2018 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherte wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Juli 2018

für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/2 ). Die dagegen erhobene Einsprache vom

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän di gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV ). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr be rücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zu sätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2).

E. 1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auf lage,

Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewer bung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).1.4

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

E. 2 Dagegen erhob X.___

am 3. Dezember 2018 Beschwerde und be antragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheides die volle Anspruchs be rechtigung ohne Einstelltage für den Juli 2018 (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2019 auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 5 ), was dem Beschwerdeführer am 1 0. Januar 2019 mitgeteilt wurd e (Urk. 7 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 I m angefochtenen Entscheid erwog d er Beschwerdegegner , der Beschwerdeführer habe in der Kontrollperiode vom

Juli 2018

zwar elf Arbeitsbemühungen nach gewiesen . Allerdings seien deren vier in qualitativer Hinsicht un genügen d, da die inserierte n Stellenprozente

höher seien als die

ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit . Folglich sei der Beschwerdeführer für vier Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen ( Urk. 2).

E. 2.2 D agegen wandte d er Beschwerdeführer ein , er habe sich im Juli 201 8 auf sämt liche Stellen beworben , die auch nur einigermassen passten; me hr habe der Arbeits markt schlicht nicht hergegeben. Es sei notorisch, dass es kaum Stellen gebe im derart niedrigprozentigen Bereich

- ausser im Bereich der Pflege von Menschen oder Objektreinigung. Krankheitsbedingt könne er sich indes nicht auf solche Tätigkeiten bewerben (Urk. 1).

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Assista Rechtsschutz AG - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit

E. 3.1 Fest steht, dass der Beschwerdeführer im Kontrollmonat Juli 2018 insgesamt elf Arbeitsbe mühungen getätigt hat (Urk. 6/22 , vgl. E. 1.3 ), wobei der Beschwerde gegner die Qualität deren vier bemängelt . Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob bei diesen Arbeitsbemühungen eine realistische Möglichkeit auf eine Anstellung bestand .

E. 3.2 Aufgrund der Akten war der Beschwerdeführ er im Juli 2018 zu 20 % a rbeit sfähig ( Urk. 6/17, Urk. 6/36). Demgegenüber hat er sich vierfach auf eine Stelle bewor ben, die ein höheres Arbeitspensum voraussetzt ;

auf eine 30-60 % -Stelle als Copywriter bei « A.___ », auf eine 30-50 % -Stelle in der Logistik und Orga nisation bei « B.___ », auf eine 30 - % - S telle in der Kommunikation bei der C.___ sowie schliesslich auf eine 40-6 0%ige Assistenz für Administration und Kommunikation in einem Architekturbüro (Urk. 6/22). Dazu hielt er jeweils fest , eventuell komme ein Jobsharing in Frage und/oder würde das Pensum seiner Arbeitsfähigkeit angepasst resp. könne er ve rsuchen, in einem 30 % Pensum zu arbeiten ( Urk. 6/22). Aus dem Beratungsprotokoll erhellt als dann , dass der Beschwerdeführer seiner persönlichen RAV-Beraterin am 2. Juli 2018 mit ge teilt hat , die Stellensuche gestalte sich angesichts seiner lediglich 20%igen Arbeitsfähigkeit schwierig. Als «Suchstrategie» hielt die RAV- Beraterin daraufhin «hauptsächlich Spontanbewerbungen» fest ( Urk. 6/17). Soweit der Beschwerde führer in der Beschwerde vorbringt, Spontanbewerbungen seien ihm explizit ver boten worden ( Urk. 1), kann ihm damit nicht gefolgt werden. Kommt hinzu, dass er

bereits in der vorangehenden Kontrollperiode vom Juni 2018 hauptsächlich Spontanbewerbungen nachwies ( Urk. 6/28) – wie er beschwerdeweise selbst aus führt ( Urk. 1) - und dies – soweit ersichtlich – seitens des Bes chwerdegegners un beanstandet b lieb. Mithin ist nicht einzusehen, weshalb sich der Beschwerde führer entsprechend dem Beratungsgespräch vom 2. Juli 2018 im Rahmen der Kon trollperiode Juli 2018 nicht (weiterhin) hauptsächlich spontan beworben hat . Damit geht denn auch seine beschwerdeweise Argumentation ins Leere, wonach der Arbeitsmarkt im Juli 2018 schlicht nicht mehr hergegeben habe , ins Leere. Dass ein

Arbeitgeber das inserierte Pensum auf die Leistungsfähigkeit des Be werbers reduziert , ist

demgegenüber unrealistisch. D ie Bereitschaft, die inserierte Stelle im Modell «Jobsharing» zu besetzen, hätte der Beschwerdeführer sodann vorangehend beim Arbeitgeber erfragen müssen, was er nach Lage der Akten weder getan noch beschwerdeweise behauptet hat. Damit kann auch unter diesem Gesic htspunkt bei den

vier umstrittenen Arbeitsbemühungen nicht von realis ti schen Bewerbungen die Rede sein .

Nach dem Gesagten hat sich der Beschwerdeführer in Rahmen der Kontrollperiode vom

Juli 2018 in qualitativer und damit auch in quantitativer Hinsicht nicht in genügender Wei se um Arbeit bemüht , weshalb der Einstellung s grund der unge nü genden persönlichen Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG gegeben ist. Der Beschwerdegegner hat demnach zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt . Die Dauer von 4 Tagen liegt im untersten Bereich des leichten Verschuldens, was den objektiven und subjektiven Umstän den des Falles angemessen Rechnung trägt und nicht zu beanstanden ist.

E. 3.3 Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 4 Ge gen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2018.00351

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

30. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Assista Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich Gotthardstrasse 62, Postfach, 8027 Zürich gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Der 1964 geborene X.___ war zuletzt bis Oktober 2016 bei m Y.___ als Bereichsleiter Packungsgestaltung, Marketing und Kommunikation vollzeitlich angestellt (Urk. 6/63 , Urk. 6/55 S. 10 ) . Am 24. April 2018 meldete er sich beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV)

Z.___ zu r Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/10 ). Mit Verfügung vom 1 3. August 2018 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherte wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Juli 2018

für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/2 ). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2 3. August 2018 (Urk. 6/3 ) wies das A WA mit Einspracheentscheid vom 2. November 2018 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 3. Dezember 2018 Beschwerde und be antragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheides die volle Anspruchs be rechtigung ohne Einstelltage für den Juli 2018 (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2019 auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 5 ), was dem Beschwerdeführer am 1 0. Januar 2019 mitgeteilt wurd e (Urk. 7 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän di gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV ). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr be rücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zu sätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2). 1.3

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auf lage,

Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewer bung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).1.4

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.

2.1

I m angefochtenen Entscheid erwog d er Beschwerdegegner , der Beschwerdeführer habe in der Kontrollperiode vom

Juli 2018

zwar elf Arbeitsbemühungen nach gewiesen . Allerdings seien deren vier in qualitativer Hinsicht un genügen d, da die inserierte n Stellenprozente

höher seien als die

ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit . Folglich sei der Beschwerdeführer für vier Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen ( Urk. 2). 2.2

D agegen wandte d er Beschwerdeführer ein , er habe sich im Juli 201 8 auf sämt liche Stellen beworben , die auch nur einigermassen passten; me hr habe der Arbeits markt schlicht nicht hergegeben. Es sei notorisch, dass es kaum Stellen gebe im derart niedrigprozentigen Bereich

- ausser im Bereich der Pflege von Menschen oder Objektreinigung. Krankheitsbedingt könne er sich indes nicht auf solche Tätigkeiten bewerben (Urk. 1). 3. 3.1

Fest steht, dass der Beschwerdeführer im Kontrollmonat Juli 2018 insgesamt elf Arbeitsbe mühungen getätigt hat (Urk. 6/22 , vgl. E. 1.3 ), wobei der Beschwerde gegner die Qualität deren vier bemängelt . Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob bei diesen Arbeitsbemühungen eine realistische Möglichkeit auf eine Anstellung bestand . 3.2

Aufgrund der Akten war der Beschwerdeführ er im Juli 2018 zu 20 % a rbeit sfähig ( Urk. 6/17, Urk. 6/36). Demgegenüber hat er sich vierfach auf eine Stelle bewor ben, die ein höheres Arbeitspensum voraussetzt ;

auf eine 30-60 % -Stelle als Copywriter bei « A.___ », auf eine 30-50 % -Stelle in der Logistik und Orga nisation bei « B.___ », auf eine 30 - % - S telle in der Kommunikation bei der C.___ sowie schliesslich auf eine 40-6 0%ige Assistenz für Administration und Kommunikation in einem Architekturbüro (Urk. 6/22). Dazu hielt er jeweils fest , eventuell komme ein Jobsharing in Frage und/oder würde das Pensum seiner Arbeitsfähigkeit angepasst resp. könne er ve rsuchen, in einem 30 % Pensum zu arbeiten ( Urk. 6/22). Aus dem Beratungsprotokoll erhellt als dann , dass der Beschwerdeführer seiner persönlichen RAV-Beraterin am 2. Juli 2018 mit ge teilt hat , die Stellensuche gestalte sich angesichts seiner lediglich 20%igen Arbeitsfähigkeit schwierig. Als «Suchstrategie» hielt die RAV- Beraterin daraufhin «hauptsächlich Spontanbewerbungen» fest ( Urk. 6/17). Soweit der Beschwerde führer in der Beschwerde vorbringt, Spontanbewerbungen seien ihm explizit ver boten worden ( Urk. 1), kann ihm damit nicht gefolgt werden. Kommt hinzu, dass er

bereits in der vorangehenden Kontrollperiode vom Juni 2018 hauptsächlich Spontanbewerbungen nachwies ( Urk. 6/28) – wie er beschwerdeweise selbst aus führt ( Urk. 1) - und dies – soweit ersichtlich – seitens des Bes chwerdegegners un beanstandet b lieb. Mithin ist nicht einzusehen, weshalb sich der Beschwerde führer entsprechend dem Beratungsgespräch vom 2. Juli 2018 im Rahmen der Kon trollperiode Juli 2018 nicht (weiterhin) hauptsächlich spontan beworben hat . Damit geht denn auch seine beschwerdeweise Argumentation ins Leere, wonach der Arbeitsmarkt im Juli 2018 schlicht nicht mehr hergegeben habe , ins Leere. Dass ein

Arbeitgeber das inserierte Pensum auf die Leistungsfähigkeit des Be werbers reduziert , ist

demgegenüber unrealistisch. D ie Bereitschaft, die inserierte Stelle im Modell «Jobsharing» zu besetzen, hätte der Beschwerdeführer sodann vorangehend beim Arbeitgeber erfragen müssen, was er nach Lage der Akten weder getan noch beschwerdeweise behauptet hat. Damit kann auch unter diesem Gesic htspunkt bei den

vier umstrittenen Arbeitsbemühungen nicht von realis ti schen Bewerbungen die Rede sein .

Nach dem Gesagten hat sich der Beschwerdeführer in Rahmen der Kontrollperiode vom

Juli 2018 in qualitativer und damit auch in quantitativer Hinsicht nicht in genügender Wei se um Arbeit bemüht , weshalb der Einstellung s grund der unge nü genden persönlichen Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG gegeben ist. Der Beschwerdegegner hat demnach zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt . Die Dauer von 4 Tagen liegt im untersten Bereich des leichten Verschuldens, was den objektiven und subjektiven Umstän den des Falles angemessen Rechnung trägt und nicht zu beanstanden ist. 3.3

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Assista Rechtsschutz AG - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit 4.

Ge gen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstHediger