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AL.2018.00336

Rückforderung für zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung rechtens, da aufgrund einer mangelnden Arbeitsbewilligung die Vermittlungsfähigkeit und damit Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Keine Verletzung Ab- bzw. Aufklärungspflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG. Zudem zog die Arbeitslosenkasse die formlos ausgerichteten Taggeldauszahlungen aufgrund deren zweifellosen Unrichtigkeit zur Recht in Wiedererwägung. Das Vertrauensprinzip findet vorliegend keine Anwendung. (BGE 8C_85/2020)

Zürich SozVersG · 2019-11-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , amerikanischer Staatsangehöriger, war an der Y.___

als Postdokto rand vom 1. Februar 2015 bis zum 30. April 2017 in einem Pensum von 80 % angestellt (Urk. 6/81) und verfügte über eine bis Ende Oktober 2017 gültige und auf «Ausbildung und Erwerb» lautende Aufenthalts be willi gung B ( Urk. 3/7) .

Am 7. Juni 2017 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsver mittlungs zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 6/80) und beantragte ab 1. Juni 2017 (Urk. 6/79) die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (S. 1 ).

Am

6. Oktober 2017 (Urk. 6/20) wurde der Versicherte vom Universitätsspital Z.___

als wissenschaftlicher Mitarbeiter befristet für ein Jahr ab 1. No vember 2017 angestellt . Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Abteilung Standortförderung ,

stellte dem Beschwerdeführer dafür am 6. November 2017

eine auf 12

Monate befristet e, an den Einsatz am Z.___ gebundene Arbeitsbewilli gung (Kurz aufenthalter, L-Bewilligung) aus (Urk. 6/4; vgl. auch Urk. 6/18). Die Stelle wurde dem Versicher ten am 2 8. November 2017 in der Probezeit auf den 5. Dezember 2017 gekündigt (Urk. 6/24).

Eine unbefristete Anstellung als wissen schaftlicher Mitarbeit er in einem Pensum von 80 % an der Hochschule A.___ mit Beginn ab

1. Juni 2018 wurde von der A.___ abhängig gemacht von der Erteilung einer Arbeits- und Aufenthalts bewilligung (vgl. Urk. 6/31), um welche die A.___ das AWA , Abteilung für Arbeits bewilligungen , am 16. April 2018 (Urk. 6/30) ersuchte. Das Gesuch wurde am

17. Mai 2018 (Urk. 6/28) abgelehnt .

Mit Verfügung vom 11 . Juni 201 8 (Urk. 6/2) verneinte das AWA, Abteilung Arbeitslosenversicherung, die Vermittlungsfähigkeit und dami t den Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung ab dem 6 . Dezember

2017

und mit Verfügung vom 18. Juni 2018 (Urk. 6/78) forderte es den Beschwerdeführer auf, die vom 6.

De zember 2017 bis 28. Mai 2017 (richtig: bis 28. Mai 2018) ausbezahlte Arbeits losenentschädigung von total Fr. 23'099.40 zurück zubezahlen . Am 14. August 2018 (Urk. 6/3) erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Juni 2018 betreffend Vermittlungsfähigkeit . Mit Einsprachentscheid vom 15. Oktober 2018 (Urk. 2) wies das AWA die Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Juni 2018 ab. Die Verfügung vom 1 8. Juni 2018 betreffend Rückforde rung ( Urk. 6/78) blieb unangefochten, und a m 7. November 2018 (Urk. 6/76) reichte der Versicherte

beim AWA , Abteilung Arbeitslosenkasse,

ein Erlassgesuch betreffend die Rückforderung ein. 2.

A m 15 . November 2018

erhob der Versicherte Beschwerde (Urk. 1) mit folgendem Rechtsbegehren:

« Der Einsprachentscheid vom 15. Oktober 2018 (Beilage) sei aufzuheben und es sei festzustelle n , dass die Organe der Arbeitslosenversicherung ihrer Abklärungs pflicht, sowie der Aufklärung über meine Rechte und Pflichten nicht oder zu spät nachgekommen sind.

Es sei mir die Rückforderung infolge dieser nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufklärung zu erlassen.

Es sei mir für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.»

In ihrer Beschwerdeantwort vom 14 . Dezember 2018 (Urk. 5) ersuchte die Beschwerdegegnerin um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 20 . Dezember 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die I nsolvenzentschädigung (AVIG) unter andere r Voraussetzung, dass der Ver si cherte in der Schweiz wohnt. Gemäss Art. 12 AVIG, welcher Art. 8 Abs. 1 lit . c AVIG für Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung konkretisiert, gelten diese – ab weichend von Art. 23 ff. des Zivilgesetzbuches und Art. 13 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als in der Schweiz wohnend, solange sie sich auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit oder einer Saisonbewilligung tatsächlich in der Schweiz auf halten. Für Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung enthält der Begriff des Wohnens somit ein zusätzliches, fremdenpolizeiliches Element (Urteil de s Bun desgerichts 8C_128/2010 E . 4.2 mit Hinweisen). 1 .2

Eine weitere gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeits losen ent schä digung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG). Ein Arbeits loser ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Somit gehören zur Ver mittlungsfähigkeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit und die Ver mittlungs bereit schaft, sondern auch die Arbeitsberechtigung. Wenn und solange keine Arbeits berechtigung besteht, fehlt es auch an der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und damit an seiner Anspruch sberechtigung (BGE 126 V 376 E . 1b mit Hinwei sen). Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung müssen grund sätzlich über eine Arbeitsbewilligung verfügen oder mit einer solchen rechnen können, falls sie eine zumutbare Arbeitsstelle finden (Urteil des Bun desgerichts 8C_128/2010 E . 4.2 mit Hinweisen). 1 .3

Da ein Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung nur als in der Schweiz wohnend gilt, wenn er entweder im Besitze einer die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einschliessenden fremdenpolizeilichen Bewilligung ist oder im Falle ihres Ablaufes mit einer Bewilligungsverlängerung rechnen kann, die Arbeitsberechtigung dieser Kategorie von Versicherten aber zugleich auch Voraussetzung ihrer Vermittlungsfähigkeit ist, überschneiden sich die beiden Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit . c und f AVIG bei diesen Versi cherten teilweise. Sowohl die Arbeitsberechtigung als Element der Vermittlungs fähigkeit als auch die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz sind bei Ausländern ohne Niederlassungsbewilligung entscheidend vom Vorhanden sein oder der mutmasslichen Verlängerung einer fremdenpolizeilichen Auf enthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätig keit abhängig (BGE 126 V 376 E . 1.c). Dementsprechend sind für Ausländer ohne Nieder lassungs bewilligung die im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz (Art. 8 Abs. 1 lit . c in Verbindung mit Art. 12 AVIG) m assgeben den und vorstehend (E . 1 .1) dargelegten Grundsätze für die Bejahung ihrer Arbeits berechtigung auch für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkei t gültig (SVR

2001 ALV Nr. 3 E . 1c). 1 .4

Im Rahmen der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit stellt die Frage nach der Arbeitsberechtigung ausländischer Staatsangehöriger eine Vorfrage dar (BGE 120 V 378 E . 3a). Sie beurteilt sich aufgrund einer individuell-konkreten und nicht einer generell-abstrakten Betrachtungsweise, wobei im konkreten Einzelfall zu entscheiden ist, ob der Ausländer oder die Ausländerin über eine Arbeits bewilli gung verfügt oder mit einer solchen rechnen kann (BGE 126 V 376 E . 6a mit Hinweisen). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit von jenem Zeitpunkt aus und auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bei Erlass der Ablehnungsverfügung bes tanden hatten (BGE 120 V 385 E . 2 mit Hinweisen , Urteil 8C_581/2018 vom 2 5. Januar 2019 E. 2.2). 1 .5

Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integra tion (AIG) regelt unter anderem den Aufenthalt von Ausländern in der Schweiz. In den Art. 18-29 a des Gesetzes werden die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit genannt. Gemäss dem in Art. 21 A I G geregelten Inländervorrang darf eine Zulassung zu einem Auf ent halt mit Erwerbstätigkeit nur erfolgen, wenn nachgewies en wird, dass keine dafür geeig neten inländischen Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können

(vgl. Art. 19 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]) .

Eine Ausnahme sieht Art. 21 Abs. 3 AIG für Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss vor. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung besteht nicht. Das Ausländergesetz sieht erst bei der konkreten Anstellung respektive dem Stellenantritt einen Inländervorrang vor. Eine Zulassung setzt mithin erst zu diesem Zeitpunkt den Nachweis voraus, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmer gefunden werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_479/2011 vom 1 0. Februar 2012 E. 3.2.2).

Dabei wird die Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 32 A I G für befristete Auf enthalte bis zu einem Jahr erteilt (Abs. 1), wobei sie für einen bestimmten Auf enthaltszweck erteilt wird und mit weiteren Bedingungen verbunden werden kann (Abs. 2). Sie kann bis zu zwei Jahren verlängert werden. Ein Stellenwechsel ist nur aus wichtigen Gründen möglich (Abs. 3).

Ein Stellenwechsel von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung kann innerhalb der gleichen Branche und des gleichen Berufs bewilligt werden, wenn eine weitere Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Stellenwechsel nicht auf Grund des Verhaltens der Arbeit nehmerin oder des Arbeitnehmers erfolgt ( Art. 55 VZAE) . 2. 2.1

Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2018 (Urk. 2) damit, dass die Arbeitsbewilligung vom 6. November 2017 im Zusammenhang mit der Tätigkeit am Z.___ erteilt worden und an den bewilligten Einsatz gebunden gewesen sei. Mit der Auflösung dieses Arbeitsvertrages sei die Arbeitsbewilligung erloschen und damit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem 6. Dezember 2017 nicht mehr über eine Arbeits be willigung verfügt habe (S. 3 oben) .

Selbst bei Auffinden einer anderen zumutbaren Arbeitsstelle habe der Versicherte nicht mit einer Arbeitsbewilligung rechnen können, weil die erteilte Kurz aufent halts bewilligung an die frühere Tätigkeit gebunden und es nicht erlaubt gewesen sei, eine andere Stelle anzutreten. So habe das AWA , Abteilung Arbeitsbewilli gungen , denn auch das Gesuch im Zusammenhang mit einer Anstellung bei der A.___ abgelehnt, weil die vorherige Anstellung auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers

aufgelöst worden sei. U nter diesen Umstä nden habe ab dem 6.

Dezember 2017 bei Auffinden einer Stelle nicht mit der Erteilung einer

Arbeitsbewilligung gerechnet werden können (S. 3 Mitte) .

Aus den Vorbringen, der Beschwerdeführer sei nicht darüber informiert worden, dass ein Stellenwechsel grundsätzlich nicht möglich sei und bei Auflösung des Arbeitsvertrages die Arbei tsbewilligung erlös che , könne er nichts ableiten. Der Kurzaufenthaltsbewilligung sei zu entnehmen, dass ein Stellen- und Berufs wechsel bewilligungspflichtig sei . Im Weiteren sei auf der

Bewilligung explizit der Name der Arbeitgeberin genannt . Es müsse ihm somit bewusst

gewesen sein, dass die Kurzaufenthaltsbewilligung im Zusammenhang mit der Stelle am

Z.___ ausgestellt worden sei .

Aus einer allenfalls bereits mehrmals erteilten Bewilligung oder Verlängerung einer solchen könne nicht darauf geschlossen werden, dass dies erneut wieder der Fall sein werde. Denn die Erteilung einer Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung hänge von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und es bestehe kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Arbeitsbewilligung oder auf die Bewilligung eines Stellen wechsels. An der Beurteilung der Ver mittlungsfähigkeit ändere auch die Tatsache nichts, dass die Arbeitslosenkasse bereits Taggelder ausgerichtet habe. So müsse die Vermittlungsfähigkeit zu jeder Zeit während der Arbeitsvermittlung gegeben sein und könne grundsätzlich auch jederzeit und rückwirkend überprüft werden (S. 3 unten).

Da der Beschwerdeführer über keine Arbeitsberechtigung verfügt habe und auch nicht mit einer solchen habe rechnen können, seien die Vermittlungsfähigkeit und damit der Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung zu verneinen (S. 4). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 15. November 2018 (Urk. 1)

dagegen vor , in den Kreisschreiben werde erwähnt, i m Zweifelsfall seien durch die Vollzugsbehörden die notwendigen Überprüfungsmassnahmen vorzu nehmen und vorfrageweise sei bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde

abzuklären, ob die versicherte Person beim Auffinden einer Stelle mit einer Auf enthaltsbewilligung, die zur

Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, rechnen könne .

Es könne also nicht von einer bei ihm liegenden, alleinigen Verantwor tung

gesprochen werden, sondern es müsse

gemäss Kreisschreiben von einer durch den Beschwerdegegner zugesprochenen und vermuteten Arbeitsbe rechti gung ausgegangen werden.

Das Kreisschreiben besag e , dass die Organe der Arbeitslosenversicherung und

die Gerichte über die Arbeitsberechtigung selbst ständig urteilen könn t en, wenn

die zuständige Be hörde noch nicht entschieden habe (S. 4 Mitte ) . Er habe davon ausgehen können, dass offene Frage n zur Arbeitsbewilligung von Amt e s wegen sorgfältig geprüft würden. Seinerseits habe er die Mitwirkungs- und Informationspflicht erfüllt, indem er die RAV-Beraterin über die Kündigung seiner Stelle informiert habe. Indem die Arbeitslosenversi cherung die notwendigen Abklärungen unterlassen habe, habe sie ihre Abklä rungs

- und Sorgfaltspflicht verletzt (S. 4 ).

Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, d er Grundsatz von Treu und Glauben schütze den Versicherten in seinem Vertrauen auf behör dliches Verhalten und bedeute unter anderem , dass eine falsche - nicht erteilte - Ausk u nft von Verwal tungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine abweichende Behand lung gebiete. Durch das Verletzen der gesetzlichen Verpflichtung zur Abk lärungs- und Aufklärungspflicht sei er durch den Beschwerdegegner nicht rechtzeitig über seine Ansprüche (Nichtanspruch) orientiert worden und habe deshalb auch keine entsprechenden Dispositionen treffen können. Wäre ihm nach Verlust der Anstellung beim Z.___ per 5. Dezember 2017, oder nach A blauf der B Bewilligung per 31. Oktober 2017 und Antrag auf deren Verlängerung beim Migrationsamt, durch dieses oder durch das AWA der Nichtanspruch auf eine Arbeitsbewilligung eröffnet worden, hätte er entsprechend disponieren können und er hätte bereits im November 2017 geheiratet und somit auch die Anstellung bei der A.___ per 1. Juni 2018 antreten können. Er habe auf die Auskünfte des abklärenden Amtes vertraut und mit der Erteilung einer Arbeitsbewilligung rechnen dürfen (S. 5) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 6. Dezember 2017 und in diesem Zusammenhang insbesondere die Vermittlungs fähigkeit, über welche mit Verfügung vom 1 1. Juni 2018 ( Urk. 6/2) und mit Ein spracheentscheid vom 1 5. Oktober 2018 ( Urk.

2) entschieden wurde. Demgegen über verblieb die Rückforderungsverfügung vom 1 8. Juni 2018 (Urk. 6/78) unan gefochten und bildet demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das am 7. November 2018 gestellte Gesuch um Erlass der Rückforderung ( Urk. 6/76) wird der Beschwerdegegner nach Eintritt der Rechtskraft in einem separaten Verfahren zu prüfen haben. 3. 3.1

Mit Verfügung vom 6. November 2011 ( Urk. 6/4-5) erteilte das AWA dem Beschwerdeführer eine auf 12 Monate befristete und an den Einsatz beim Z.___ gebundene Kurzaufenthaltsbewilligung der Kategorie L. Darin wurde festgehal ten, dass ein Stellenwechsel grundsätzlich nicht möglich ist und dass die Arbeits bewilligung mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erlischt. Mit Verfügung vom 2 8. November 2017 ( Urk. 6/24) löste das Z.___ das Arbeitsverhältnis in der Probezeit per 5. Dezember 2017 auf, unter Hinweis darauf, dass Defizite beim Ausüben der Tätigkeit bestünden und der Beschwerdeführer die Anforderungen als wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht erfülle.

Unbestrittenermassen war die erteilte Kurzaufenthaltsbewilligung L an die Tätig keit beim Z.___ gebunden, ein Stellenwechsel bewilligungspflichtig und es wurden in der Folge weder ein Stellenwechsel bewilligt noch eine neue Bewilligung erteilt. Ab dem 6. Dezember 2017 ist somit vom Fehlen einer Arbeitsbewilligung auszugehen. Inwieweit der Beschwerdeführer dies wusste oder nicht oder hätte wissen müssen, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant.

Zu prüfen ist im Rahmen der Vermittlungsfähigkeit, ob der Beschwerdeführer mit der Bewilligung eines Stellenwechsels beziehungsweise mit der Erteilung einer neuen Bewilligung rechnen durfte (E. 1.4). 3 .2

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung besteht grundsätzlich nicht und auch bei der Bestimmung über den Stellenwechsel nach Art. 55 VZAE h andelt es sich um eine Kann-Vorschrift, welche die Bewilligung des Stellenwechsels in das Ermessen der zuständigen Behörde legt. Darüber hinaus w äre für die Erteilung einer neuen Bewilligung zu prüfen gewesen, ob die nach Art. 18 ff. A I G geltenden Voraus setzungen erfüllt sind und die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage die Erteilung der entsprechenden Arbeitsbewilligung erlaubt. Unter anderem wäre dem Umstand Rechnung zu tragen gewesen, dass der aus einem Nicht-EU/Nicht- EFTA-Staat stamm ende

Beschwerdeführer grundsätzlich geringere Chancen hat, eine Bewilligung zur Ausübung ein er Erwerbstätigkeit zu erhalten als Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem genannten Raum (Inländer vorrang ; vgl.

E. 1.5 ).

Auch die Bewilligung eines Stellenwechsels wäre nur unter eng umschriebenen Voraussetzungen in Betracht gefallen (vgl. Weisungen und Erläu terungen Ausländerbereich des Staatssekretariates für Migration SEM, Stand 1. Juni 2019, Ziffer 4.5.2.1). Dass der Beschwerdeführer mit der Erteilung einer Bewilligung nicht rechnen konnte, bestätigte im Übrigen auch das AWA am 8. Juni 2018 ( Urk.

32) und z eigte sich im April/Mai 2018 im Zusammenhang mit den Bemühungen um eine Anstellung bei der A.___ (vgl.

Urk.

6/28 -31 ) .

Von keiner der für die Erteilung von Arbeits- und Auf enthaltsbewilligungen zustän digen kantonalen Behörden wurde denn eine Arbeits- und Aufenthalts bewilli gung je in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 6/1-84).

Der Beschwerdeführer konnte demnach aus prospektiver Sicht nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses beim Z.___ und löschen der Arbeits- und Aufenthalts be willigung nicht

mit einer erneuten Gewährung einer solchen oder der Bewilligung eines Stellenwechsels durch das AWA, Abteilung für Arbeits bewilligungen, rechnen, falls er eine zumutbare Arbeitsstelle gefunden hätte. 3 . 3

Aus dem Gesagten ist zu schliessen , dass der Beschwerdeführer nach Verlust der Arbeitsstelle beim Z.___ ab dem

6. Dezember 2017 keinen Anspruch auf die Ertei lung einer Arbeitsbewilligung gehabt hatte und auch nicht mit einer solchen hätte rechnen können . In der Folge war er nicht mehr vermittlun gsfähig. D amit bestand ab dem 6. Dezember 2017 kein Anspruch auf eine Arbeits losen ent schädigung mehr (vgl. E. 1.1-5) . 4 . 4 .1

Der Beschwerdeführer brachte mit Verweis auf Art. 27 Abs. 2 ATSG vor, der Beschwerdegegne r habe seine Abklärungs

- und Aufklärungs pflicht verletzt, indem er es unterlassen habe,

die notwendigen Abklärungen über das Vorliegen einer Arbeitsbewilligung bei der zuständigen Behörde zu treffen respektive vor frageweise selbst darüber zu entscheiden ,

und ihn somit nicht über den Umstand einer fehlenden Arbeitsbewilligung informiert habe

(vgl. E. 2.2). 4 .2

Vorfrageweise hatte der Beschwerdegegner bei der zuständigen kantonalen Aus länderbehörde ab zuklären , ob der Beschwerdeführer beim Auffinden einer Stelle mit einer Aufenthaltsbewilligung rechnen konnte, oder aber über die Frage der Arbeitsberechtigung selbständig zu entscheiden, wenn die zuständige Behörde noch nicht darüber entschieden hat te (vgl. AVIG-Praxis ALE/B231-B232 mit Ver weis auf BGE 120 V 378). Dies erfolgte , wie sich aus dem prozessleitenden Bera tungsprotokoll ergibt, zunächst nicht .

D as Fehlen einer Arbeitsbewilligung erkannte die zuständige RAV- Bearbeiterin erst im April/Mai 2018 als Problem (vgl. Urk. 6/69 S. 1 f. Einträge zum 6. Dezember 2017, 8. Januar, 12. Februar, 14. März, 12. April und 23. Mai 2018) . Dass dem Beschwerdeführer daraus - mit Ausnahme einer möglichen Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Taggelder - Nachteile erwachsen wären, ist nicht ersichtlich. 4 .3

Sinn und Zweck der in Art. 27 Abs. 2 ATSG statuierten Beratungspflicht ist es, ein Verhalten zu ermöglichen, welches zum Eintritt einer den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechenden Rechtsfolge führt. Der Versiche rungsträger hat die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruches gefährden kann (BGE 131 V 472 E. 4). 4.4

Die gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht bezieht sich vorliegend nicht auf ein Verhalten des Beschwerdeführers, welches dieser hätte anpassen können, sondern auf die rechtliche Belehrung darüber, dass er beim Fehlen einer Arbeits bewilligung nicht vermittlungsfähig und damit nicht anspruchsberechtigt ist. Ob dies überhaupt unter die Beratungspflicht im oben umschriebenen Sinne (E. 4.3) fällt, ist fraglich, kann aber offenbleiben. Denn soweit der Beschwerdeführer gel tend macht, dass er - hätte er um die fehlende Arbeitsberechtigung beziehungs weise Vermittlungsfähigkeit gewusst - bereits im November 2017 geheiratet (und so die fehlende Bewilligung erhalten) hätte, ist ihm nicht zu folgen. Einerseits stand im November 2017 - vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Z.___

die fehlende Arbeitsberechtigung noch gar nicht in Frage. Andererseits führte der Beschwerdeführer selber aus, dass nach Auslaufen seiner Anstellung bei der Y.___ die Hochzeit für ihn in den Hintergrund gerückt sei, weil er erst beruflich habe Fuss fassen wollen (Urk. 1 S. 5). 5.

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 X.___ , amerikanischer Staatsangehöriger, war an der Y.___

als Postdokto rand vom 1. Februar 2015 bis zum 30. April 2017 in einem Pensum von 80 % angestellt (Urk. 6/81) und verfügte über eine bis Ende Oktober 2017 gültige und auf «Ausbildung und Erwerb» lautende Aufenthalts be willi gung B ( Urk. 3/7) .

Am 7. Juni 2017 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsver mittlungs zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 6/80) und beantragte ab 1. Juni 2017 (Urk. 6/79) die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (S. 1 ).

Am

6. Oktober 2017 (Urk. 6/20) wurde der Versicherte vom Universitätsspital Z.___

als wissenschaftlicher Mitarbeiter befristet für ein Jahr ab 1. No vember 2017 angestellt . Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Abteilung Standortförderung ,

stellte dem Beschwerdeführer dafür am 6. November 2017

eine auf 12

Monate befristet e, an den Einsatz am Z.___ gebundene Arbeitsbewilli gung (Kurz aufenthalter, L-Bewilligung) aus (Urk. 6/4; vgl. auch Urk. 6/18). Die Stelle wurde dem Versicher ten am 2 8. November 2017 in der Probezeit auf den 5. Dezember 2017 gekündigt (Urk. 6/24).

Eine unbefristete Anstellung als wissen schaftlicher Mitarbeit er in einem Pensum von 80 % an der Hochschule A.___ mit Beginn ab

1. Juni 2018 wurde von der A.___ abhängig gemacht von der Erteilung einer Arbeits- und Aufenthalts bewilligung (vgl. Urk. 6/31), um welche die A.___ das AWA , Abteilung für Arbeits bewilligungen , am 16. April 2018 (Urk. 6/30) ersuchte. Das Gesuch wurde am

17. Mai 2018 (Urk. 6/28) abgelehnt .

Mit Verfügung vom 11 . Juni 201 8 (Urk. 6/2) verneinte das AWA, Abteilung Arbeitslosenversicherung, die Vermittlungsfähigkeit und dami t den Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung ab dem

E. 1.1 Für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die I nsolvenzentschädigung (AVIG) unter andere r Voraussetzung, dass der Ver si cherte in der Schweiz wohnt. Gemäss Art. 12 AVIG, welcher Art. 8 Abs. 1 lit . c AVIG für Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung konkretisiert, gelten diese – ab weichend von Art. 23 ff. des Zivilgesetzbuches und Art. 13 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als in der Schweiz wohnend, solange sie sich auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit oder einer Saisonbewilligung tatsächlich in der Schweiz auf halten. Für Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung enthält der Begriff des Wohnens somit ein zusätzliches, fremdenpolizeiliches Element (Urteil de s Bun desgerichts 8C_128/2010 E . 4.2 mit Hinweisen). 1 .2

Eine weitere gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeits losen ent schä digung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG). Ein Arbeits loser ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Somit gehören zur Ver mittlungsfähigkeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit und die Ver mittlungs bereit schaft, sondern auch die Arbeitsberechtigung. Wenn und solange keine Arbeits berechtigung besteht, fehlt es auch an der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und damit an seiner Anspruch sberechtigung (BGE 126 V 376 E . 1b mit Hinwei sen). Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung müssen grund sätzlich über eine Arbeitsbewilligung verfügen oder mit einer solchen rechnen können, falls sie eine zumutbare Arbeitsstelle finden (Urteil des Bun desgerichts 8C_128/2010 E . 4.2 mit Hinweisen). 1 .3

Da ein Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung nur als in der Schweiz wohnend gilt, wenn er entweder im Besitze einer die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einschliessenden fremdenpolizeilichen Bewilligung ist oder im Falle ihres Ablaufes mit einer Bewilligungsverlängerung rechnen kann, die Arbeitsberechtigung dieser Kategorie von Versicherten aber zugleich auch Voraussetzung ihrer Vermittlungsfähigkeit ist, überschneiden sich die beiden Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit . c und f AVIG bei diesen Versi cherten teilweise. Sowohl die Arbeitsberechtigung als Element der Vermittlungs fähigkeit als auch die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz sind bei Ausländern ohne Niederlassungsbewilligung entscheidend vom Vorhanden sein oder der mutmasslichen Verlängerung einer fremdenpolizeilichen Auf enthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätig keit abhängig (BGE 126 V 376 E . 1.c). Dementsprechend sind für Ausländer ohne Nieder lassungs bewilligung die im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz (Art. 8 Abs. 1 lit . c in Verbindung mit Art. 12 AVIG) m assgeben den und vorstehend (E . 1 .1) dargelegten Grundsätze für die Bejahung ihrer Arbeits berechtigung auch für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkei t gültig (SVR

2001 ALV Nr. 3 E . 1c). 1 .4

Im Rahmen der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit stellt die Frage nach der Arbeitsberechtigung ausländischer Staatsangehöriger eine Vorfrage dar (BGE 120 V 378 E . 3a). Sie beurteilt sich aufgrund einer individuell-konkreten und nicht einer generell-abstrakten Betrachtungsweise, wobei im konkreten Einzelfall zu entscheiden ist, ob der Ausländer oder die Ausländerin über eine Arbeits bewilli gung verfügt oder mit einer solchen rechnen kann (BGE 126 V 376 E . 6a mit Hinweisen). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit von jenem Zeitpunkt aus und auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bei Erlass der Ablehnungsverfügung bes tanden hatten (BGE 120 V 385 E . 2 mit Hinweisen , Urteil 8C_581/2018 vom 2 5. Januar 2019 E. 2.2). 1 .5

Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integra tion (AIG) regelt unter anderem den Aufenthalt von Ausländern in der Schweiz. In den Art. 18-29 a des Gesetzes werden die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit genannt. Gemäss dem in Art. 21 A I G geregelten Inländervorrang darf eine Zulassung zu einem Auf ent halt mit Erwerbstätigkeit nur erfolgen, wenn nachgewies en wird, dass keine dafür geeig neten inländischen Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können

(vgl. Art. 19 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]) .

Eine Ausnahme sieht Art. 21 Abs. 3 AIG für Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss vor. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung besteht nicht. Das Ausländergesetz sieht erst bei der konkreten Anstellung respektive dem Stellenantritt einen Inländervorrang vor. Eine Zulassung setzt mithin erst zu diesem Zeitpunkt den Nachweis voraus, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmer gefunden werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_479/2011 vom 1 0. Februar 2012 E. 3.2.2).

Dabei wird die Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 32 A I G für befristete Auf enthalte bis zu einem Jahr erteilt (Abs. 1), wobei sie für einen bestimmten Auf enthaltszweck erteilt wird und mit weiteren Bedingungen verbunden werden kann (Abs. 2). Sie kann bis zu zwei Jahren verlängert werden. Ein Stellenwechsel ist nur aus wichtigen Gründen möglich (Abs. 3).

Ein Stellenwechsel von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung kann innerhalb der gleichen Branche und des gleichen Berufs bewilligt werden, wenn eine weitere Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Stellenwechsel nicht auf Grund des Verhaltens der Arbeit nehmerin oder des Arbeitnehmers erfolgt ( Art. 55 VZAE) . 2. 2.1

Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2018 (Urk. 2) damit, dass die Arbeitsbewilligung vom 6. November 2017 im Zusammenhang mit der Tätigkeit am Z.___ erteilt worden und an den bewilligten Einsatz gebunden gewesen sei. Mit der Auflösung dieses Arbeitsvertrages sei die Arbeitsbewilligung erloschen und damit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem 6. Dezember 2017 nicht mehr über eine Arbeits be willigung verfügt habe (S. 3 oben) .

Selbst bei Auffinden einer anderen zumutbaren Arbeitsstelle habe der Versicherte nicht mit einer Arbeitsbewilligung rechnen können, weil die erteilte Kurz aufent halts bewilligung an die frühere Tätigkeit gebunden und es nicht erlaubt gewesen sei, eine andere Stelle anzutreten. So habe das AWA , Abteilung Arbeitsbewilli gungen , denn auch das Gesuch im Zusammenhang mit einer Anstellung bei der A.___ abgelehnt, weil die vorherige Anstellung auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers

aufgelöst worden sei. U nter diesen Umstä nden habe ab dem 6.

Dezember 2017 bei Auffinden einer Stelle nicht mit der Erteilung einer

Arbeitsbewilligung gerechnet werden können (S. 3 Mitte) .

Aus den Vorbringen, der Beschwerdeführer sei nicht darüber informiert worden, dass ein Stellenwechsel grundsätzlich nicht möglich sei und bei Auflösung des Arbeitsvertrages die Arbei tsbewilligung erlös che , könne er nichts ableiten. Der Kurzaufenthaltsbewilligung sei zu entnehmen, dass ein Stellen- und Berufs wechsel bewilligungspflichtig sei . Im Weiteren sei auf der

Bewilligung explizit der Name der Arbeitgeberin genannt . Es müsse ihm somit bewusst

gewesen sein, dass die Kurzaufenthaltsbewilligung im Zusammenhang mit der Stelle am

Z.___ ausgestellt worden sei .

Aus einer allenfalls bereits mehrmals erteilten Bewilligung oder Verlängerung einer solchen könne nicht darauf geschlossen werden, dass dies erneut wieder der Fall sein werde. Denn die Erteilung einer Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung hänge von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und es bestehe kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Arbeitsbewilligung oder auf die Bewilligung eines Stellen wechsels. An der Beurteilung der Ver mittlungsfähigkeit ändere auch die Tatsache nichts, dass die Arbeitslosenkasse bereits Taggelder ausgerichtet habe. So müsse die Vermittlungsfähigkeit zu jeder Zeit während der Arbeitsvermittlung gegeben sein und könne grundsätzlich auch jederzeit und rückwirkend überprüft werden (S. 3 unten).

Da der Beschwerdeführer über keine Arbeitsberechtigung verfügt habe und auch nicht mit einer solchen habe rechnen können, seien die Vermittlungsfähigkeit und damit der Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung zu verneinen (S. 4). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 15. November 2018 (Urk. 1)

dagegen vor , in den Kreisschreiben werde erwähnt, i m Zweifelsfall seien durch die Vollzugsbehörden die notwendigen Überprüfungsmassnahmen vorzu nehmen und vorfrageweise sei bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde

abzuklären, ob die versicherte Person beim Auffinden einer Stelle mit einer Auf enthaltsbewilligung, die zur

Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, rechnen könne .

Es könne also nicht von einer bei ihm liegenden, alleinigen Verantwor tung

gesprochen werden, sondern es müsse

gemäss Kreisschreiben von einer durch den Beschwerdegegner zugesprochenen und vermuteten Arbeitsbe rechti gung ausgegangen werden.

Das Kreisschreiben besag e , dass die Organe der Arbeitslosenversicherung und

die Gerichte über die Arbeitsberechtigung selbst ständig urteilen könn t en, wenn

die zuständige Be hörde noch nicht entschieden habe (S. 4 Mitte ) . Er habe davon ausgehen können, dass offene Frage n zur Arbeitsbewilligung von Amt e s wegen sorgfältig geprüft würden. Seinerseits habe er die Mitwirkungs- und Informationspflicht erfüllt, indem er die RAV-Beraterin über die Kündigung seiner Stelle informiert habe. Indem die Arbeitslosenversi cherung die notwendigen Abklärungen unterlassen habe, habe sie ihre Abklä rungs

- und Sorgfaltspflicht verletzt (S. 4 ).

Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, d er Grundsatz von Treu und Glauben schütze den Versicherten in seinem Vertrauen auf behör dliches Verhalten und bedeute unter anderem , dass eine falsche - nicht erteilte - Ausk u nft von Verwal tungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine abweichende Behand lung gebiete. Durch das Verletzen der gesetzlichen Verpflichtung zur Abk lärungs- und Aufklärungspflicht sei er durch den Beschwerdegegner nicht rechtzeitig über seine Ansprüche (Nichtanspruch) orientiert worden und habe deshalb auch keine entsprechenden Dispositionen treffen können. Wäre ihm nach Verlust der Anstellung beim Z.___ per 5. Dezember 2017, oder nach A blauf der B Bewilligung per 31. Oktober 2017 und Antrag auf deren Verlängerung beim Migrationsamt, durch dieses oder durch das AWA der Nichtanspruch auf eine Arbeitsbewilligung eröffnet worden, hätte er entsprechend disponieren können und er hätte bereits im November 2017 geheiratet und somit auch die Anstellung bei der A.___ per 1. Juni 2018 antreten können. Er habe auf die Auskünfte des abklärenden Amtes vertraut und mit der Erteilung einer Arbeitsbewilligung rechnen dürfen (S. 5) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 6. Dezember 2017 und in diesem Zusammenhang insbesondere die Vermittlungs fähigkeit, über welche mit Verfügung vom 1 1. Juni 2018 ( Urk. 6/2) und mit Ein spracheentscheid vom 1 5. Oktober 2018 ( Urk.

2) entschieden wurde. Demgegen über verblieb die Rückforderungsverfügung vom 1 8. Juni 2018 (Urk. 6/78) unan gefochten und bildet demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das am 7. November 2018 gestellte Gesuch um Erlass der Rückforderung ( Urk. 6/76) wird der Beschwerdegegner nach Eintritt der Rechtskraft in einem separaten Verfahren zu prüfen haben. 3. 3.1

Mit Verfügung vom 6. November 2011 ( Urk. 6/4-5) erteilte das AWA dem Beschwerdeführer eine auf 12 Monate befristete und an den Einsatz beim Z.___ gebundene Kurzaufenthaltsbewilligung der Kategorie L. Darin wurde festgehal ten, dass ein Stellenwechsel grundsätzlich nicht möglich ist und dass die Arbeits bewilligung mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erlischt. Mit Verfügung vom 2 8. November 2017 ( Urk. 6/24) löste das Z.___ das Arbeitsverhältnis in der Probezeit per 5. Dezember 2017 auf, unter Hinweis darauf, dass Defizite beim Ausüben der Tätigkeit bestünden und der Beschwerdeführer die Anforderungen als wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht erfülle.

Unbestrittenermassen war die erteilte Kurzaufenthaltsbewilligung L an die Tätig keit beim Z.___ gebunden, ein Stellenwechsel bewilligungspflichtig und es wurden in der Folge weder ein Stellenwechsel bewilligt noch eine neue Bewilligung erteilt. Ab dem 6. Dezember 2017 ist somit vom Fehlen einer Arbeitsbewilligung auszugehen. Inwieweit der Beschwerdeführer dies wusste oder nicht oder hätte wissen müssen, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant.

Zu prüfen ist im Rahmen der Vermittlungsfähigkeit, ob der Beschwerdeführer mit der Bewilligung eines Stellenwechsels beziehungsweise mit der Erteilung einer neuen Bewilligung rechnen durfte (E. 1.4). 3 .2

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung besteht grundsätzlich nicht und auch bei der Bestimmung über den Stellenwechsel nach Art. 55 VZAE h andelt es sich um eine Kann-Vorschrift, welche die Bewilligung des Stellenwechsels in das Ermessen der zuständigen Behörde legt. Darüber hinaus w äre für die Erteilung einer neuen Bewilligung zu prüfen gewesen, ob die nach Art. 18 ff. A I G geltenden Voraus setzungen erfüllt sind und die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage die Erteilung der entsprechenden Arbeitsbewilligung erlaubt. Unter anderem wäre dem Umstand Rechnung zu tragen gewesen, dass der aus einem Nicht-EU/Nicht- EFTA-Staat stamm ende

Beschwerdeführer grundsätzlich geringere Chancen hat, eine Bewilligung zur Ausübung ein er Erwerbstätigkeit zu erhalten als Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem genannten Raum (Inländer vorrang ; vgl.

E. 1.5 ).

Auch die Bewilligung eines Stellenwechsels wäre nur unter eng umschriebenen Voraussetzungen in Betracht gefallen (vgl. Weisungen und Erläu terungen Ausländerbereich des Staatssekretariates für Migration SEM, Stand 1. Juni 2019, Ziffer 4.5.2.1). Dass der Beschwerdeführer mit der Erteilung einer Bewilligung nicht rechnen konnte, bestätigte im Übrigen auch das AWA am 8. Juni 2018 ( Urk.

32) und z eigte sich im April/Mai 2018 im Zusammenhang mit den Bemühungen um eine Anstellung bei der A.___ (vgl.

Urk.

6/28 -31 ) .

Von keiner der für die Erteilung von Arbeits- und Auf enthaltsbewilligungen zustän digen kantonalen Behörden wurde denn eine Arbeits- und Aufenthalts bewilli gung je in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 6/1-84).

Der Beschwerdeführer konnte demnach aus prospektiver Sicht nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses beim Z.___ und löschen der Arbeits- und Aufenthalts be willigung nicht

mit einer erneuten Gewährung einer solchen oder der Bewilligung eines Stellenwechsels durch das AWA, Abteilung für Arbeits bewilligungen, rechnen, falls er eine zumutbare Arbeitsstelle gefunden hätte. 3 . 3

Aus dem Gesagten ist zu schliessen , dass der Beschwerdeführer nach Verlust der Arbeitsstelle beim Z.___ ab dem

6. Dezember 2017 keinen Anspruch auf die Ertei lung einer Arbeitsbewilligung gehabt hatte und auch nicht mit einer solchen hätte rechnen können . In der Folge war er nicht mehr vermittlun gsfähig. D amit bestand ab dem 6. Dezember 2017 kein Anspruch auf eine Arbeits losen ent schädigung mehr (vgl. E. 1.1-5) . 4 . 4 .1

Der Beschwerdeführer brachte mit Verweis auf Art. 27 Abs. 2 ATSG vor, der Beschwerdegegne r habe seine Abklärungs

- und Aufklärungs pflicht verletzt, indem er es unterlassen habe,

die notwendigen Abklärungen über das Vorliegen einer Arbeitsbewilligung bei der zuständigen Behörde zu treffen respektive vor frageweise selbst darüber zu entscheiden ,

und ihn somit nicht über den Umstand einer fehlenden Arbeitsbewilligung informiert habe

(vgl. E. 2.2). 4 .2

Vorfrageweise hatte der Beschwerdegegner bei der zuständigen kantonalen Aus länderbehörde ab zuklären , ob der Beschwerdeführer beim Auffinden einer Stelle mit einer Aufenthaltsbewilligung rechnen konnte, oder aber über die Frage der Arbeitsberechtigung selbständig zu entscheiden, wenn die zuständige Behörde noch nicht darüber entschieden hat te (vgl. AVIG-Praxis ALE/B231-B232 mit Ver weis auf BGE 120 V 378). Dies erfolgte , wie sich aus dem prozessleitenden Bera tungsprotokoll ergibt, zunächst nicht .

D as Fehlen einer Arbeitsbewilligung erkannte die zuständige RAV- Bearbeiterin erst im April/Mai 2018 als Problem (vgl. Urk. 6/69 S. 1 f. Einträge zum 6. Dezember 2017, 8. Januar, 12. Februar, 14. März, 12. April und 23. Mai 2018) . Dass dem Beschwerdeführer daraus - mit Ausnahme einer möglichen Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Taggelder - Nachteile erwachsen wären, ist nicht ersichtlich. 4 .3

Sinn und Zweck der in Art. 27 Abs. 2 ATSG statuierten Beratungspflicht ist es, ein Verhalten zu ermöglichen, welches zum Eintritt einer den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechenden Rechtsfolge führt. Der Versiche rungsträger hat die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruches gefährden kann (BGE 131 V 472 E. 4). 4.4

Die gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht bezieht sich vorliegend nicht auf ein Verhalten des Beschwerdeführers, welches dieser hätte anpassen können, sondern auf die rechtliche Belehrung darüber, dass er beim Fehlen einer Arbeits bewilligung nicht vermittlungsfähig und damit nicht anspruchsberechtigt ist. Ob dies überhaupt unter die Beratungspflicht im oben umschriebenen Sinne (E. 4.3) fällt, ist fraglich, kann aber offenbleiben. Denn soweit der Beschwerdeführer gel tend macht, dass er - hätte er um die fehlende Arbeitsberechtigung beziehungs weise Vermittlungsfähigkeit gewusst - bereits im November 2017 geheiratet (und so die fehlende Bewilligung erhalten) hätte, ist ihm nicht zu folgen. Einerseits stand im November 2017 - vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Z.___

die fehlende Arbeitsberechtigung noch gar nicht in Frage. Andererseits führte der Beschwerdeführer selber aus, dass nach Auslaufen seiner Anstellung bei der Y.___ die Hochzeit für ihn in den Hintergrund gerückt sei, weil er erst beruflich habe Fuss fassen wollen (Urk. 1 S. 5). 5.

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

E. 6 . Dezember

2017

und mit Verfügung vom 18. Juni 2018 (Urk. 6/78) forderte es den Beschwerdeführer auf, die vom 6.

De zember 2017 bis 28. Mai 2017 (richtig: bis 28. Mai 2018) ausbezahlte Arbeits losenentschädigung von total Fr. 23'099.40 zurück zubezahlen . Am 14. August 2018 (Urk. 6/3) erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Juni 2018 betreffend Vermittlungsfähigkeit . Mit Einsprachentscheid vom 15. Oktober 2018 (Urk. 2) wies das AWA die Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Juni 2018 ab. Die Verfügung vom 1 8. Juni 2018 betreffend Rückforde rung ( Urk. 6/78) blieb unangefochten, und a m 7. November 2018 (Urk. 6/76) reichte der Versicherte

beim AWA , Abteilung Arbeitslosenkasse,

ein Erlassgesuch betreffend die Rückforderung ein. 2.

A m 15 . November 2018

erhob der Versicherte Beschwerde (Urk. 1) mit folgendem Rechtsbegehren:

« Der Einsprachentscheid vom 15. Oktober 2018 (Beilage) sei aufzuheben und es sei festzustelle n , dass die Organe der Arbeitslosenversicherung ihrer Abklärungs pflicht, sowie der Aufklärung über meine Rechte und Pflichten nicht oder zu spät nachgekommen sind.

Es sei mir die Rückforderung infolge dieser nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufklärung zu erlassen.

Es sei mir für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.»

In ihrer Beschwerdeantwort vom 14 . Dezember 2018 (Urk. 5) ersuchte die Beschwerdegegnerin um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 20 . Dezember 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk.

E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2018.00336

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Müller Urteil vom 2 6. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___ , amerikanischer Staatsangehöriger, war an der Y.___

als Postdokto rand vom 1. Februar 2015 bis zum 30. April 2017 in einem Pensum von 80 % angestellt (Urk. 6/81) und verfügte über eine bis Ende Oktober 2017 gültige und auf «Ausbildung und Erwerb» lautende Aufenthalts be willi gung B ( Urk. 3/7) .

Am 7. Juni 2017 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsver mittlungs zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 6/80) und beantragte ab 1. Juni 2017 (Urk. 6/79) die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (S. 1 ).

Am

6. Oktober 2017 (Urk. 6/20) wurde der Versicherte vom Universitätsspital Z.___

als wissenschaftlicher Mitarbeiter befristet für ein Jahr ab 1. No vember 2017 angestellt . Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Abteilung Standortförderung ,

stellte dem Beschwerdeführer dafür am 6. November 2017

eine auf 12

Monate befristet e, an den Einsatz am Z.___ gebundene Arbeitsbewilli gung (Kurz aufenthalter, L-Bewilligung) aus (Urk. 6/4; vgl. auch Urk. 6/18). Die Stelle wurde dem Versicher ten am 2 8. November 2017 in der Probezeit auf den 5. Dezember 2017 gekündigt (Urk. 6/24).

Eine unbefristete Anstellung als wissen schaftlicher Mitarbeit er in einem Pensum von 80 % an der Hochschule A.___ mit Beginn ab

1. Juni 2018 wurde von der A.___ abhängig gemacht von der Erteilung einer Arbeits- und Aufenthalts bewilligung (vgl. Urk. 6/31), um welche die A.___ das AWA , Abteilung für Arbeits bewilligungen , am 16. April 2018 (Urk. 6/30) ersuchte. Das Gesuch wurde am

17. Mai 2018 (Urk. 6/28) abgelehnt .

Mit Verfügung vom 11 . Juni 201 8 (Urk. 6/2) verneinte das AWA, Abteilung Arbeitslosenversicherung, die Vermittlungsfähigkeit und dami t den Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung ab dem 6 . Dezember

2017

und mit Verfügung vom 18. Juni 2018 (Urk. 6/78) forderte es den Beschwerdeführer auf, die vom 6.

De zember 2017 bis 28. Mai 2017 (richtig: bis 28. Mai 2018) ausbezahlte Arbeits losenentschädigung von total Fr. 23'099.40 zurück zubezahlen . Am 14. August 2018 (Urk. 6/3) erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Juni 2018 betreffend Vermittlungsfähigkeit . Mit Einsprachentscheid vom 15. Oktober 2018 (Urk. 2) wies das AWA die Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Juni 2018 ab. Die Verfügung vom 1 8. Juni 2018 betreffend Rückforde rung ( Urk. 6/78) blieb unangefochten, und a m 7. November 2018 (Urk. 6/76) reichte der Versicherte

beim AWA , Abteilung Arbeitslosenkasse,

ein Erlassgesuch betreffend die Rückforderung ein. 2.

A m 15 . November 2018

erhob der Versicherte Beschwerde (Urk. 1) mit folgendem Rechtsbegehren:

« Der Einsprachentscheid vom 15. Oktober 2018 (Beilage) sei aufzuheben und es sei festzustelle n , dass die Organe der Arbeitslosenversicherung ihrer Abklärungs pflicht, sowie der Aufklärung über meine Rechte und Pflichten nicht oder zu spät nachgekommen sind.

Es sei mir die Rückforderung infolge dieser nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufklärung zu erlassen.

Es sei mir für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.»

In ihrer Beschwerdeantwort vom 14 . Dezember 2018 (Urk. 5) ersuchte die Beschwerdegegnerin um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 20 . Dezember 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die I nsolvenzentschädigung (AVIG) unter andere r Voraussetzung, dass der Ver si cherte in der Schweiz wohnt. Gemäss Art. 12 AVIG, welcher Art. 8 Abs. 1 lit . c AVIG für Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung konkretisiert, gelten diese – ab weichend von Art. 23 ff. des Zivilgesetzbuches und Art. 13 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als in der Schweiz wohnend, solange sie sich auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit oder einer Saisonbewilligung tatsächlich in der Schweiz auf halten. Für Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung enthält der Begriff des Wohnens somit ein zusätzliches, fremdenpolizeiliches Element (Urteil de s Bun desgerichts 8C_128/2010 E . 4.2 mit Hinweisen). 1 .2

Eine weitere gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeits losen ent schä digung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG). Ein Arbeits loser ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Somit gehören zur Ver mittlungsfähigkeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit und die Ver mittlungs bereit schaft, sondern auch die Arbeitsberechtigung. Wenn und solange keine Arbeits berechtigung besteht, fehlt es auch an der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und damit an seiner Anspruch sberechtigung (BGE 126 V 376 E . 1b mit Hinwei sen). Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung müssen grund sätzlich über eine Arbeitsbewilligung verfügen oder mit einer solchen rechnen können, falls sie eine zumutbare Arbeitsstelle finden (Urteil des Bun desgerichts 8C_128/2010 E . 4.2 mit Hinweisen). 1 .3

Da ein Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung nur als in der Schweiz wohnend gilt, wenn er entweder im Besitze einer die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einschliessenden fremdenpolizeilichen Bewilligung ist oder im Falle ihres Ablaufes mit einer Bewilligungsverlängerung rechnen kann, die Arbeitsberechtigung dieser Kategorie von Versicherten aber zugleich auch Voraussetzung ihrer Vermittlungsfähigkeit ist, überschneiden sich die beiden Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit . c und f AVIG bei diesen Versi cherten teilweise. Sowohl die Arbeitsberechtigung als Element der Vermittlungs fähigkeit als auch die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz sind bei Ausländern ohne Niederlassungsbewilligung entscheidend vom Vorhanden sein oder der mutmasslichen Verlängerung einer fremdenpolizeilichen Auf enthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätig keit abhängig (BGE 126 V 376 E . 1.c). Dementsprechend sind für Ausländer ohne Nieder lassungs bewilligung die im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz (Art. 8 Abs. 1 lit . c in Verbindung mit Art. 12 AVIG) m assgeben den und vorstehend (E . 1 .1) dargelegten Grundsätze für die Bejahung ihrer Arbeits berechtigung auch für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkei t gültig (SVR

2001 ALV Nr. 3 E . 1c). 1 .4

Im Rahmen der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit stellt die Frage nach der Arbeitsberechtigung ausländischer Staatsangehöriger eine Vorfrage dar (BGE 120 V 378 E . 3a). Sie beurteilt sich aufgrund einer individuell-konkreten und nicht einer generell-abstrakten Betrachtungsweise, wobei im konkreten Einzelfall zu entscheiden ist, ob der Ausländer oder die Ausländerin über eine Arbeits bewilli gung verfügt oder mit einer solchen rechnen kann (BGE 126 V 376 E . 6a mit Hinweisen). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit von jenem Zeitpunkt aus und auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bei Erlass der Ablehnungsverfügung bes tanden hatten (BGE 120 V 385 E . 2 mit Hinweisen , Urteil 8C_581/2018 vom 2 5. Januar 2019 E. 2.2). 1 .5

Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integra tion (AIG) regelt unter anderem den Aufenthalt von Ausländern in der Schweiz. In den Art. 18-29 a des Gesetzes werden die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit genannt. Gemäss dem in Art. 21 A I G geregelten Inländervorrang darf eine Zulassung zu einem Auf ent halt mit Erwerbstätigkeit nur erfolgen, wenn nachgewies en wird, dass keine dafür geeig neten inländischen Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können

(vgl. Art. 19 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]) .

Eine Ausnahme sieht Art. 21 Abs. 3 AIG für Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss vor. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung besteht nicht. Das Ausländergesetz sieht erst bei der konkreten Anstellung respektive dem Stellenantritt einen Inländervorrang vor. Eine Zulassung setzt mithin erst zu diesem Zeitpunkt den Nachweis voraus, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmer gefunden werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_479/2011 vom 1 0. Februar 2012 E. 3.2.2).

Dabei wird die Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 32 A I G für befristete Auf enthalte bis zu einem Jahr erteilt (Abs. 1), wobei sie für einen bestimmten Auf enthaltszweck erteilt wird und mit weiteren Bedingungen verbunden werden kann (Abs. 2). Sie kann bis zu zwei Jahren verlängert werden. Ein Stellenwechsel ist nur aus wichtigen Gründen möglich (Abs. 3).

Ein Stellenwechsel von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung kann innerhalb der gleichen Branche und des gleichen Berufs bewilligt werden, wenn eine weitere Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Stellenwechsel nicht auf Grund des Verhaltens der Arbeit nehmerin oder des Arbeitnehmers erfolgt ( Art. 55 VZAE) . 2. 2.1

Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2018 (Urk. 2) damit, dass die Arbeitsbewilligung vom 6. November 2017 im Zusammenhang mit der Tätigkeit am Z.___ erteilt worden und an den bewilligten Einsatz gebunden gewesen sei. Mit der Auflösung dieses Arbeitsvertrages sei die Arbeitsbewilligung erloschen und damit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem 6. Dezember 2017 nicht mehr über eine Arbeits be willigung verfügt habe (S. 3 oben) .

Selbst bei Auffinden einer anderen zumutbaren Arbeitsstelle habe der Versicherte nicht mit einer Arbeitsbewilligung rechnen können, weil die erteilte Kurz aufent halts bewilligung an die frühere Tätigkeit gebunden und es nicht erlaubt gewesen sei, eine andere Stelle anzutreten. So habe das AWA , Abteilung Arbeitsbewilli gungen , denn auch das Gesuch im Zusammenhang mit einer Anstellung bei der A.___ abgelehnt, weil die vorherige Anstellung auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers

aufgelöst worden sei. U nter diesen Umstä nden habe ab dem 6.

Dezember 2017 bei Auffinden einer Stelle nicht mit der Erteilung einer

Arbeitsbewilligung gerechnet werden können (S. 3 Mitte) .

Aus den Vorbringen, der Beschwerdeführer sei nicht darüber informiert worden, dass ein Stellenwechsel grundsätzlich nicht möglich sei und bei Auflösung des Arbeitsvertrages die Arbei tsbewilligung erlös che , könne er nichts ableiten. Der Kurzaufenthaltsbewilligung sei zu entnehmen, dass ein Stellen- und Berufs wechsel bewilligungspflichtig sei . Im Weiteren sei auf der

Bewilligung explizit der Name der Arbeitgeberin genannt . Es müsse ihm somit bewusst

gewesen sein, dass die Kurzaufenthaltsbewilligung im Zusammenhang mit der Stelle am

Z.___ ausgestellt worden sei .

Aus einer allenfalls bereits mehrmals erteilten Bewilligung oder Verlängerung einer solchen könne nicht darauf geschlossen werden, dass dies erneut wieder der Fall sein werde. Denn die Erteilung einer Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung hänge von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und es bestehe kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Arbeitsbewilligung oder auf die Bewilligung eines Stellen wechsels. An der Beurteilung der Ver mittlungsfähigkeit ändere auch die Tatsache nichts, dass die Arbeitslosenkasse bereits Taggelder ausgerichtet habe. So müsse die Vermittlungsfähigkeit zu jeder Zeit während der Arbeitsvermittlung gegeben sein und könne grundsätzlich auch jederzeit und rückwirkend überprüft werden (S. 3 unten).

Da der Beschwerdeführer über keine Arbeitsberechtigung verfügt habe und auch nicht mit einer solchen habe rechnen können, seien die Vermittlungsfähigkeit und damit der Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung zu verneinen (S. 4). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 15. November 2018 (Urk. 1)

dagegen vor , in den Kreisschreiben werde erwähnt, i m Zweifelsfall seien durch die Vollzugsbehörden die notwendigen Überprüfungsmassnahmen vorzu nehmen und vorfrageweise sei bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde

abzuklären, ob die versicherte Person beim Auffinden einer Stelle mit einer Auf enthaltsbewilligung, die zur

Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, rechnen könne .

Es könne also nicht von einer bei ihm liegenden, alleinigen Verantwor tung

gesprochen werden, sondern es müsse

gemäss Kreisschreiben von einer durch den Beschwerdegegner zugesprochenen und vermuteten Arbeitsbe rechti gung ausgegangen werden.

Das Kreisschreiben besag e , dass die Organe der Arbeitslosenversicherung und

die Gerichte über die Arbeitsberechtigung selbst ständig urteilen könn t en, wenn

die zuständige Be hörde noch nicht entschieden habe (S. 4 Mitte ) . Er habe davon ausgehen können, dass offene Frage n zur Arbeitsbewilligung von Amt e s wegen sorgfältig geprüft würden. Seinerseits habe er die Mitwirkungs- und Informationspflicht erfüllt, indem er die RAV-Beraterin über die Kündigung seiner Stelle informiert habe. Indem die Arbeitslosenversi cherung die notwendigen Abklärungen unterlassen habe, habe sie ihre Abklä rungs

- und Sorgfaltspflicht verletzt (S. 4 ).

Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, d er Grundsatz von Treu und Glauben schütze den Versicherten in seinem Vertrauen auf behör dliches Verhalten und bedeute unter anderem , dass eine falsche - nicht erteilte - Ausk u nft von Verwal tungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine abweichende Behand lung gebiete. Durch das Verletzen der gesetzlichen Verpflichtung zur Abk lärungs- und Aufklärungspflicht sei er durch den Beschwerdegegner nicht rechtzeitig über seine Ansprüche (Nichtanspruch) orientiert worden und habe deshalb auch keine entsprechenden Dispositionen treffen können. Wäre ihm nach Verlust der Anstellung beim Z.___ per 5. Dezember 2017, oder nach A blauf der B Bewilligung per 31. Oktober 2017 und Antrag auf deren Verlängerung beim Migrationsamt, durch dieses oder durch das AWA der Nichtanspruch auf eine Arbeitsbewilligung eröffnet worden, hätte er entsprechend disponieren können und er hätte bereits im November 2017 geheiratet und somit auch die Anstellung bei der A.___ per 1. Juni 2018 antreten können. Er habe auf die Auskünfte des abklärenden Amtes vertraut und mit der Erteilung einer Arbeitsbewilligung rechnen dürfen (S. 5) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 6. Dezember 2017 und in diesem Zusammenhang insbesondere die Vermittlungs fähigkeit, über welche mit Verfügung vom 1 1. Juni 2018 ( Urk. 6/2) und mit Ein spracheentscheid vom 1 5. Oktober 2018 ( Urk.

2) entschieden wurde. Demgegen über verblieb die Rückforderungsverfügung vom 1 8. Juni 2018 (Urk. 6/78) unan gefochten und bildet demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das am 7. November 2018 gestellte Gesuch um Erlass der Rückforderung ( Urk. 6/76) wird der Beschwerdegegner nach Eintritt der Rechtskraft in einem separaten Verfahren zu prüfen haben. 3. 3.1

Mit Verfügung vom 6. November 2011 ( Urk. 6/4-5) erteilte das AWA dem Beschwerdeführer eine auf 12 Monate befristete und an den Einsatz beim Z.___ gebundene Kurzaufenthaltsbewilligung der Kategorie L. Darin wurde festgehal ten, dass ein Stellenwechsel grundsätzlich nicht möglich ist und dass die Arbeits bewilligung mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erlischt. Mit Verfügung vom 2 8. November 2017 ( Urk. 6/24) löste das Z.___ das Arbeitsverhältnis in der Probezeit per 5. Dezember 2017 auf, unter Hinweis darauf, dass Defizite beim Ausüben der Tätigkeit bestünden und der Beschwerdeführer die Anforderungen als wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht erfülle.

Unbestrittenermassen war die erteilte Kurzaufenthaltsbewilligung L an die Tätig keit beim Z.___ gebunden, ein Stellenwechsel bewilligungspflichtig und es wurden in der Folge weder ein Stellenwechsel bewilligt noch eine neue Bewilligung erteilt. Ab dem 6. Dezember 2017 ist somit vom Fehlen einer Arbeitsbewilligung auszugehen. Inwieweit der Beschwerdeführer dies wusste oder nicht oder hätte wissen müssen, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant.

Zu prüfen ist im Rahmen der Vermittlungsfähigkeit, ob der Beschwerdeführer mit der Bewilligung eines Stellenwechsels beziehungsweise mit der Erteilung einer neuen Bewilligung rechnen durfte (E. 1.4). 3 .2

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung besteht grundsätzlich nicht und auch bei der Bestimmung über den Stellenwechsel nach Art. 55 VZAE h andelt es sich um eine Kann-Vorschrift, welche die Bewilligung des Stellenwechsels in das Ermessen der zuständigen Behörde legt. Darüber hinaus w äre für die Erteilung einer neuen Bewilligung zu prüfen gewesen, ob die nach Art. 18 ff. A I G geltenden Voraus setzungen erfüllt sind und die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage die Erteilung der entsprechenden Arbeitsbewilligung erlaubt. Unter anderem wäre dem Umstand Rechnung zu tragen gewesen, dass der aus einem Nicht-EU/Nicht- EFTA-Staat stamm ende

Beschwerdeführer grundsätzlich geringere Chancen hat, eine Bewilligung zur Ausübung ein er Erwerbstätigkeit zu erhalten als Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem genannten Raum (Inländer vorrang ; vgl.

E. 1.5 ).

Auch die Bewilligung eines Stellenwechsels wäre nur unter eng umschriebenen Voraussetzungen in Betracht gefallen (vgl. Weisungen und Erläu terungen Ausländerbereich des Staatssekretariates für Migration SEM, Stand 1. Juni 2019, Ziffer 4.5.2.1). Dass der Beschwerdeführer mit der Erteilung einer Bewilligung nicht rechnen konnte, bestätigte im Übrigen auch das AWA am 8. Juni 2018 ( Urk.

32) und z eigte sich im April/Mai 2018 im Zusammenhang mit den Bemühungen um eine Anstellung bei der A.___ (vgl.

Urk.

6/28 -31 ) .

Von keiner der für die Erteilung von Arbeits- und Auf enthaltsbewilligungen zustän digen kantonalen Behörden wurde denn eine Arbeits- und Aufenthalts bewilli gung je in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 6/1-84).

Der Beschwerdeführer konnte demnach aus prospektiver Sicht nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses beim Z.___ und löschen der Arbeits- und Aufenthalts be willigung nicht

mit einer erneuten Gewährung einer solchen oder der Bewilligung eines Stellenwechsels durch das AWA, Abteilung für Arbeits bewilligungen, rechnen, falls er eine zumutbare Arbeitsstelle gefunden hätte. 3 . 3

Aus dem Gesagten ist zu schliessen , dass der Beschwerdeführer nach Verlust der Arbeitsstelle beim Z.___ ab dem

6. Dezember 2017 keinen Anspruch auf die Ertei lung einer Arbeitsbewilligung gehabt hatte und auch nicht mit einer solchen hätte rechnen können . In der Folge war er nicht mehr vermittlun gsfähig. D amit bestand ab dem 6. Dezember 2017 kein Anspruch auf eine Arbeits losen ent schädigung mehr (vgl. E. 1.1-5) . 4 . 4 .1

Der Beschwerdeführer brachte mit Verweis auf Art. 27 Abs. 2 ATSG vor, der Beschwerdegegne r habe seine Abklärungs

- und Aufklärungs pflicht verletzt, indem er es unterlassen habe,

die notwendigen Abklärungen über das Vorliegen einer Arbeitsbewilligung bei der zuständigen Behörde zu treffen respektive vor frageweise selbst darüber zu entscheiden ,

und ihn somit nicht über den Umstand einer fehlenden Arbeitsbewilligung informiert habe

(vgl. E. 2.2). 4 .2

Vorfrageweise hatte der Beschwerdegegner bei der zuständigen kantonalen Aus länderbehörde ab zuklären , ob der Beschwerdeführer beim Auffinden einer Stelle mit einer Aufenthaltsbewilligung rechnen konnte, oder aber über die Frage der Arbeitsberechtigung selbständig zu entscheiden, wenn die zuständige Behörde noch nicht darüber entschieden hat te (vgl. AVIG-Praxis ALE/B231-B232 mit Ver weis auf BGE 120 V 378). Dies erfolgte , wie sich aus dem prozessleitenden Bera tungsprotokoll ergibt, zunächst nicht .

D as Fehlen einer Arbeitsbewilligung erkannte die zuständige RAV- Bearbeiterin erst im April/Mai 2018 als Problem (vgl. Urk. 6/69 S. 1 f. Einträge zum 6. Dezember 2017, 8. Januar, 12. Februar, 14. März, 12. April und 23. Mai 2018) . Dass dem Beschwerdeführer daraus - mit Ausnahme einer möglichen Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Taggelder - Nachteile erwachsen wären, ist nicht ersichtlich. 4 .3

Sinn und Zweck der in Art. 27 Abs. 2 ATSG statuierten Beratungspflicht ist es, ein Verhalten zu ermöglichen, welches zum Eintritt einer den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechenden Rechtsfolge führt. Der Versiche rungsträger hat die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruches gefährden kann (BGE 131 V 472 E. 4). 4.4

Die gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht bezieht sich vorliegend nicht auf ein Verhalten des Beschwerdeführers, welches dieser hätte anpassen können, sondern auf die rechtliche Belehrung darüber, dass er beim Fehlen einer Arbeits bewilligung nicht vermittlungsfähig und damit nicht anspruchsberechtigt ist. Ob dies überhaupt unter die Beratungspflicht im oben umschriebenen Sinne (E. 4.3) fällt, ist fraglich, kann aber offenbleiben. Denn soweit der Beschwerdeführer gel tend macht, dass er - hätte er um die fehlende Arbeitsberechtigung beziehungs weise Vermittlungsfähigkeit gewusst - bereits im November 2017 geheiratet (und so die fehlende Bewilligung erhalten) hätte, ist ihm nicht zu folgen. Einerseits stand im November 2017 - vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Z.___

die fehlende Arbeitsberechtigung noch gar nicht in Frage. Andererseits führte der Beschwerdeführer selber aus, dass nach Auslaufen seiner Anstellung bei der Y.___ die Hochzeit für ihn in den Hintergrund gerückt sei, weil er erst beruflich habe Fuss fassen wollen (Urk. 1 S. 5). 5.

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller