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AL.2018.00315

kein anrechenbarer Arbeitsausfall bei teilweiser Arbeitslosigkeit wegen Zwischenverdienst, Abweisung

Zürich SozVersG · 2019-01-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1963 geborene X.___ war vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2018 bei der Y.___ als Hilfs-Sigrist bei einem 20%-Pensum tätig und arbeitet seit dem 1. März 2017 bei der Z.___ als Sigrist bei einem 55%-Pensum (Urk. 7/3-10). Nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Y.___

seitens der Arbeitgeberin per 31. Juli 2018 gekündigt worden war, meldete sich der Versicherte am 3. Mai 2018 beim Regi onalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Dietikon zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/1) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2018 (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 15. Mai 2018, Urk. 7/2). Mit Verfü gung vom 6. Dezember 2017 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse wegen fehlen dem anrechenbaren Arbeitsausfall einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung ab dem 1. August 2018 (Urk. 7/25). Die Einsprache vom 25. September 2018 (Urk. 7/26) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 3. Oktober 2018 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 22. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm eine Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-30, Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 13. November 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIG), wobei als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeits verhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG), wäh rend teilweise Arbeitslosigkeit unter anderem dann vorliegt, wenn die versicherte Person eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder weitere Teilzeitbe schäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit . b AVIG). 1.2

Weiter ist vorausgesetzt, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Ar beitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss

Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Nach Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIV) ist der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen (Art. 10 Abs. 2 lit . b AVIG) anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht. Da das Taggeld 70 beziehungsweise 80 % des versicherten Verdienstes beträgt, liegt zudem ein Verdienstausfall nur dann vor, wenn der Einkommensverlust mehr als 20 beziehungsweise 30 % des versicherten Verdienstes beträgt (vgl. Rz B91 des Kreisschreibens des seco über die Arbeitslosenentschädigung, Oktober 2012, KS-ALE; ab 1. Januar 201 9 : AVIG-Praxis ALE). 1.3

Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; einge schlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen.

Laut Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 von Art. 37 AVIV bemisst er sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1. 1.4

Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbstän diger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt und das geringer ist als die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung (Art. 24 Abs. 1 AVIG, AVIG-Praxis ALE Rz C123). Verliert eine versicherte Person, welche mehrere Teilzeitstellen innehat, eine davon, so sind die verbleibenden Einkom men als Zwischenverdienst zu berücksichtigen (AVIG-Praxis ALE Rz C124). 1.5

Der Berechnung des Zwischenverdienstes ist grundsätzlich der gesamte während einer Kontrollperiode erzielte Verdienst zu Grunde zu legen. Dazu gehören der Grundlohn, die Feiertagsentschädigung und andere Lohnbestandteile, auf welche die versicherte Per s on einen Anspruch hat, wie zum Beispiel 13. Monatslohn, Gratifikation, Provisionen, Orts- und Teuerungszulagen, Nacht-, Schicht-, Sonn tags- und Pikettzulagen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Tätigkeit solc he Zulagen normalerweise erhält (AVIG-Praxis ALE Rz 125). 1.6

Für die Tage, an welchen die versicherte Person einen Zwischenverdienst erzielt, hat sie Anspruch auf eine Kompensationszahlung beziehungsweise eine Diffe renzzahlung .

Ein solcher entschädigungsberechtigter Verdienstausfall liegt aber nur vor, wenn das erzielte Einkommen geringer ist, als die der versi cherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung . Demzufolge sind Verdienstausfälle, die nicht mehr als 20 beziehungsweise 30 % des versicherten Verdienstes betragen, nicht entschädigungsberecht igt, weil sie im Sinne von Art. 16 AVIG zumutbar sind (AVIG-Praxis ALE Rz B94). Dabei ist der Vergleich entscheidend zwischen dem Taggeld der Arbeitslosenversicherung und dem durchschnittlichen Tagesein kommen aus dem Zwischenverdienst (Bruttoeinkommen aus Zwischenver dienst/21.7 = Zwischenverdienst pro Tag) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Arbeitsverhältnis bei der Z.___ ein monatliches Einkommen von Fr. 3'334.25 erziele. Da dieser Tagesverdienst von Fr. 153.65 höher als das errechnete Taggeld (Fr. 153.10, ent spricht 70 % des versicherten Verdienstes von Fr. 4'746. -- : 21.7) ist, liege kein anrechenbarer Verdienstausfall vor, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung bestehe. 2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass er in den letzten zwei Jahren schrittweise Stellenprozente verloren habe und dennoch zu Unrecht keine Arbeitslosengelder erhalten habe (Urk. 1).

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeits losenentschädigung ab August 2018 zu Recht verneint hat. 3. 3.1

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 1. April 2016 bis 30. September 2017 bei der A.___ als Verkäufer im Aussendienst angestellt war, wobei das anfängliche 50%-Pensum auf 30 % reduziert worden war (Urk. 7/11-15). Der Beschwerdeführer hatte bereits ab dem 2. Oktober 2017 An trag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt, als das Provisions-Arbeitsverhält nis mit der A.___ per 3 0. September 2017 geendet hatte. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 verneinte die Beschwerdegegnerin bereits einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da der Beschwerdeführer bei den

damals weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnisse n bei der Y.___ und der Z.___

Zwischenverdienste erzielt und dadurch keinen anrechenbaren Verdienstausfall hatte (vgl. Urk. 7/29 und Ausführungen dazu in der Beschwerdeantwort, Urk. 6). 3.2

Fest steht, dass sich der Beschwerdeführer per 1. August 2018 zum Leistungsbe zug anmeldete und dass er auch über dieses Datum hinaus bei der Z.___ als Sigrist bei einem 55%-Pensum angestellt war. Aus der Anstellungsverfügung vom 7. März 2017 sowie den entsprechenden Lohnabrech nungen (Urk. 7/4-6) ergibt sich, dass er dort ein monat liches Einkommen von Fr. 3'334.3 5 (inklusive Anteil 1 3. Monatslohn) erzielte. Dies entspricht einem Tagesverdienst von Fr. 153.65 (Fr. 3’334. 3 5 : 21.7) .

Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des versicherten Verdienstes anhand der Tabelle (Urk. 7/24) gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. In Anwendung von Art. 37 Abs. 2 AVIV ist somit der höhere Durch schnittslohn der letzten 12 Beitragsmonate in der Höhe von Fr. 4'746.-- als massgebender versicherter Verdienst festzusetzen. Das Taggeld beträgt somit Fr. 153.10 (70 % des versicherten Verdienstes von Fr. 4'746. -- : 21.7). 3.3

Da der vom Beschwerdeführer weiterhin erzielte Tagesv erdienst von Fr. 153.65 (wenn auch nur einige Rappen) höher liegt als das ihm zustehende Taggeld von Fr. 153.10, liegt kein anrechenbarer Arbeitsausfall vor.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf das volle Taggeld in der Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes hätte (vgl. Art. 22 AVIG), sind in den Akten nicht ersichtlich . Gründe dafür wurden auch nicht geltend gemacht.

Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom

3. Oktober 2018 (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2018 wegen fehlendem anrechenbarem Arbeitsausfall verneinte, sodass die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Der 1963 geborene X.___ war vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2018 bei der Y.___ als Hilfs-Sigrist bei einem 20%-Pensum tätig und arbeitet seit dem 1. März 2017 bei der Z.___ als Sigrist bei einem 55%-Pensum (Urk. 7/3-10). Nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Y.___

seitens der Arbeitgeberin per 31. Juli 2018 gekündigt worden war, meldete sich der Versicherte am 3. Mai 2018 beim Regi onalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Dietikon zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/1) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2018 (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 15. Mai 2018, Urk. 7/2). Mit Verfü gung vom 6. Dezember 2017 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse wegen fehlen dem anrechenbaren Arbeitsausfall einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung ab dem 1. August 2018 (Urk. 7/25). Die Einsprache vom 25. September 2018 (Urk. 7/26) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 3. Oktober 2018 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art.

E. 1.2 Weiter ist vorausgesetzt, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Ar beitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss

Art.

E. 1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; einge schlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen.

Laut Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 von Art. 37 AVIV bemisst er sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1.

E. 1.4 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbstän diger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt und das geringer ist als die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung (Art. 24 Abs. 1 AVIG, AVIG-Praxis ALE Rz C123). Verliert eine versicherte Person, welche mehrere Teilzeitstellen innehat, eine davon, so sind die verbleibenden Einkom men als Zwischenverdienst zu berücksichtigen (AVIG-Praxis ALE Rz C124).

E. 1.5 Der Berechnung des Zwischenverdienstes ist grundsätzlich der gesamte während einer Kontrollperiode erzielte Verdienst zu Grunde zu legen. Dazu gehören der Grundlohn, die Feiertagsentschädigung und andere Lohnbestandteile, auf welche die versicherte Per s on einen Anspruch hat, wie zum Beispiel 13. Monatslohn, Gratifikation, Provisionen, Orts- und Teuerungszulagen, Nacht-, Schicht-, Sonn tags- und Pikettzulagen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Tätigkeit solc he Zulagen normalerweise erhält (AVIG-Praxis ALE Rz 125).

E. 1.6 Für die Tage, an welchen die versicherte Person einen Zwischenverdienst erzielt, hat sie Anspruch auf eine Kompensationszahlung beziehungsweise eine Diffe renzzahlung .

Ein solcher entschädigungsberechtigter Verdienstausfall liegt aber nur vor, wenn das erzielte Einkommen geringer ist, als die der versi cherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung . Demzufolge sind Verdienstausfälle, die nicht mehr als 20 beziehungsweise 30 % des versicherten Verdienstes betragen, nicht entschädigungsberecht igt, weil sie im Sinne von Art.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 22. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm eine Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-30, Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 13. November 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Arbeitsverhältnis bei der Z.___ ein monatliches Einkommen von Fr. 3'334.25 erziele. Da dieser Tagesverdienst von Fr. 153.65 höher als das errechnete Taggeld (Fr. 153.10, ent spricht 70 % des versicherten Verdienstes von Fr. 4'746. -- : 21.7) ist, liege kein anrechenbarer Verdienstausfall vor, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung bestehe.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass er in den letzten zwei Jahren schrittweise Stellenprozente verloren habe und dennoch zu Unrecht keine Arbeitslosengelder erhalten habe (Urk. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeits losenentschädigung ab August 2018 zu Recht verneint hat. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 1. April 2016 bis 30. September 2017 bei der A.___ als Verkäufer im Aussendienst angestellt war, wobei das anfängliche 50%-Pensum auf 30 % reduziert worden war (Urk. 7/11-15). Der Beschwerdeführer hatte bereits ab dem 2. Oktober 2017 An trag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt, als das Provisions-Arbeitsverhält nis mit der A.___ per 3 0. September 2017 geendet hatte. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 verneinte die Beschwerdegegnerin bereits einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da der Beschwerdeführer bei den

damals weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnisse n bei der Y.___ und der Z.___

Zwischenverdienste erzielt und dadurch keinen anrechenbaren Verdienstausfall hatte (vgl. Urk. 7/29 und Ausführungen dazu in der Beschwerdeantwort, Urk. 6).

E. 3.2 Fest steht, dass sich der Beschwerdeführer per 1. August 2018 zum Leistungsbe zug anmeldete und dass er auch über dieses Datum hinaus bei der Z.___ als Sigrist bei einem 55%-Pensum angestellt war. Aus der Anstellungsverfügung vom 7. März 2017 sowie den entsprechenden Lohnabrech nungen (Urk. 7/4-6) ergibt sich, dass er dort ein monat liches Einkommen von Fr. 3'334.3 5 (inklusive Anteil 1 3. Monatslohn) erzielte. Dies entspricht einem Tagesverdienst von Fr. 153.65 (Fr. 3’334. 3 5 : 21.7) .

Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des versicherten Verdienstes anhand der Tabelle (Urk. 7/24) gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. In Anwendung von Art. 37 Abs. 2 AVIV ist somit der höhere Durch schnittslohn der letzten 12 Beitragsmonate in der Höhe von Fr. 4'746.-- als massgebender versicherter Verdienst festzusetzen. Das Taggeld beträgt somit Fr. 153.10 (70 % des versicherten Verdienstes von Fr. 4'746. -- : 21.7).

E. 3.3 Da der vom Beschwerdeführer weiterhin erzielte Tagesv erdienst von Fr. 153.65 (wenn auch nur einige Rappen) höher liegt als das ihm zustehende Taggeld von Fr. 153.10, liegt kein anrechenbarer Arbeitsausfall vor.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf das volle Taggeld in der Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes hätte (vgl. Art. 22 AVIG), sind in den Akten nicht ersichtlich . Gründe dafür wurden auch nicht geltend gemacht.

Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom

3. Oktober 2018 (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2018 wegen fehlendem anrechenbarem Arbeitsausfall verneinte, sodass die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

E. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIG), wobei als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeits verhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art.

E. 10 Abs. 2 lit . b AVIG).

E. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Nach Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIV) ist der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen (Art. 10 Abs. 2 lit . b AVIG) anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht. Da das Taggeld 70 beziehungsweise 80 % des versicherten Verdienstes beträgt, liegt zudem ein Verdienstausfall nur dann vor, wenn der Einkommensverlust mehr als 20 beziehungsweise 30 % des versicherten Verdienstes beträgt (vgl. Rz B91 des Kreisschreibens des seco über die Arbeitslosenentschädigung, Oktober 2012, KS-ALE; ab 1. Januar 201 9 : AVIG-Praxis ALE).

E. 16 AVIG zumutbar sind (AVIG-Praxis ALE Rz B94). Dabei ist der Vergleich entscheidend zwischen dem Taggeld der Arbeitslosenversicherung und dem durchschnittlichen Tagesein kommen aus dem Zwischenverdienst (Bruttoeinkommen aus Zwischenver dienst/21.7 = Zwischenverdienst pro Tag) . 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2018.00315

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom

30. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1963 geborene X.___ war vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2018 bei der Y.___ als Hilfs-Sigrist bei einem 20%-Pensum tätig und arbeitet seit dem 1. März 2017 bei der Z.___ als Sigrist bei einem 55%-Pensum (Urk. 7/3-10). Nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Y.___

seitens der Arbeitgeberin per 31. Juli 2018 gekündigt worden war, meldete sich der Versicherte am 3. Mai 2018 beim Regi onalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Dietikon zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/1) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2018 (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 15. Mai 2018, Urk. 7/2). Mit Verfü gung vom 6. Dezember 2017 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse wegen fehlen dem anrechenbaren Arbeitsausfall einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung ab dem 1. August 2018 (Urk. 7/25). Die Einsprache vom 25. September 2018 (Urk. 7/26) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 3. Oktober 2018 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 22. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm eine Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-30, Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 13. November 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIG), wobei als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeits verhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG), wäh rend teilweise Arbeitslosigkeit unter anderem dann vorliegt, wenn die versicherte Person eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder weitere Teilzeitbe schäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit . b AVIG). 1.2

Weiter ist vorausgesetzt, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Ar beitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss

Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Nach Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIV) ist der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen (Art. 10 Abs. 2 lit . b AVIG) anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht. Da das Taggeld 70 beziehungsweise 80 % des versicherten Verdienstes beträgt, liegt zudem ein Verdienstausfall nur dann vor, wenn der Einkommensverlust mehr als 20 beziehungsweise 30 % des versicherten Verdienstes beträgt (vgl. Rz B91 des Kreisschreibens des seco über die Arbeitslosenentschädigung, Oktober 2012, KS-ALE; ab 1. Januar 201 9 : AVIG-Praxis ALE). 1.3

Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; einge schlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen.

Laut Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 von Art. 37 AVIV bemisst er sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1. 1.4

Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbstän diger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt und das geringer ist als die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung (Art. 24 Abs. 1 AVIG, AVIG-Praxis ALE Rz C123). Verliert eine versicherte Person, welche mehrere Teilzeitstellen innehat, eine davon, so sind die verbleibenden Einkom men als Zwischenverdienst zu berücksichtigen (AVIG-Praxis ALE Rz C124). 1.5

Der Berechnung des Zwischenverdienstes ist grundsätzlich der gesamte während einer Kontrollperiode erzielte Verdienst zu Grunde zu legen. Dazu gehören der Grundlohn, die Feiertagsentschädigung und andere Lohnbestandteile, auf welche die versicherte Per s on einen Anspruch hat, wie zum Beispiel 13. Monatslohn, Gratifikation, Provisionen, Orts- und Teuerungszulagen, Nacht-, Schicht-, Sonn tags- und Pikettzulagen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Tätigkeit solc he Zulagen normalerweise erhält (AVIG-Praxis ALE Rz 125). 1.6

Für die Tage, an welchen die versicherte Person einen Zwischenverdienst erzielt, hat sie Anspruch auf eine Kompensationszahlung beziehungsweise eine Diffe renzzahlung .

Ein solcher entschädigungsberechtigter Verdienstausfall liegt aber nur vor, wenn das erzielte Einkommen geringer ist, als die der versi cherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung . Demzufolge sind Verdienstausfälle, die nicht mehr als 20 beziehungsweise 30 % des versicherten Verdienstes betragen, nicht entschädigungsberecht igt, weil sie im Sinne von Art. 16 AVIG zumutbar sind (AVIG-Praxis ALE Rz B94). Dabei ist der Vergleich entscheidend zwischen dem Taggeld der Arbeitslosenversicherung und dem durchschnittlichen Tagesein kommen aus dem Zwischenverdienst (Bruttoeinkommen aus Zwischenver dienst/21.7 = Zwischenverdienst pro Tag) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Arbeitsverhältnis bei der Z.___ ein monatliches Einkommen von Fr. 3'334.25 erziele. Da dieser Tagesverdienst von Fr. 153.65 höher als das errechnete Taggeld (Fr. 153.10, ent spricht 70 % des versicherten Verdienstes von Fr. 4'746. -- : 21.7) ist, liege kein anrechenbarer Verdienstausfall vor, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung bestehe. 2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass er in den letzten zwei Jahren schrittweise Stellenprozente verloren habe und dennoch zu Unrecht keine Arbeitslosengelder erhalten habe (Urk. 1).

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeits losenentschädigung ab August 2018 zu Recht verneint hat. 3. 3.1

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 1. April 2016 bis 30. September 2017 bei der A.___ als Verkäufer im Aussendienst angestellt war, wobei das anfängliche 50%-Pensum auf 30 % reduziert worden war (Urk. 7/11-15). Der Beschwerdeführer hatte bereits ab dem 2. Oktober 2017 An trag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt, als das Provisions-Arbeitsverhält nis mit der A.___ per 3 0. September 2017 geendet hatte. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 verneinte die Beschwerdegegnerin bereits einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da der Beschwerdeführer bei den

damals weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnisse n bei der Y.___ und der Z.___

Zwischenverdienste erzielt und dadurch keinen anrechenbaren Verdienstausfall hatte (vgl. Urk. 7/29 und Ausführungen dazu in der Beschwerdeantwort, Urk. 6). 3.2

Fest steht, dass sich der Beschwerdeführer per 1. August 2018 zum Leistungsbe zug anmeldete und dass er auch über dieses Datum hinaus bei der Z.___ als Sigrist bei einem 55%-Pensum angestellt war. Aus der Anstellungsverfügung vom 7. März 2017 sowie den entsprechenden Lohnabrech nungen (Urk. 7/4-6) ergibt sich, dass er dort ein monat liches Einkommen von Fr. 3'334.3 5 (inklusive Anteil 1 3. Monatslohn) erzielte. Dies entspricht einem Tagesverdienst von Fr. 153.65 (Fr. 3’334. 3 5 : 21.7) .

Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des versicherten Verdienstes anhand der Tabelle (Urk. 7/24) gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. In Anwendung von Art. 37 Abs. 2 AVIV ist somit der höhere Durch schnittslohn der letzten 12 Beitragsmonate in der Höhe von Fr. 4'746.-- als massgebender versicherter Verdienst festzusetzen. Das Taggeld beträgt somit Fr. 153.10 (70 % des versicherten Verdienstes von Fr. 4'746. -- : 21.7). 3.3

Da der vom Beschwerdeführer weiterhin erzielte Tagesv erdienst von Fr. 153.65 (wenn auch nur einige Rappen) höher liegt als das ihm zustehende Taggeld von Fr. 153.10, liegt kein anrechenbarer Arbeitsausfall vor.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf das volle Taggeld in der Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes hätte (vgl. Art. 22 AVIG), sind in den Akten nicht ersichtlich . Gründe dafür wurden auch nicht geltend gemacht.

Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom

3. Oktober 2018 (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2018 wegen fehlendem anrechenbarem Arbeitsausfall verneinte, sodass die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger